Gegenrechtserklärung der Kantonsregierungen von Aargau und Nidwalden über die Anerkennung der Jagdfähigkeitsausweise
                            841.13 Gegenrechtserklärung der Kantonsregierungen von Aargau und Nidwalden  über die Anerkennung der Jagdfähigkeitsausweise  vom 29. März/23. April 1968  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  .  Die Regierungen der Kantone Aargau und Nidwalden stimmen der gegenseitigen Anerkennung der  Jagdfähigkeitsausweise unter folgenden Bedingungen zu:  1.     die Anerkennung erstreckt sich auf Jagdfähigkeitsausweise, die aufgrund der aargauischen beziehungsweise  nidwaldnerischen Jagdprüfung erworben worden sind;  2.     Jagdinteressenten, welche die Jagd auf dem Gebiet des Gegenrecht haltenden Kantons ausüben wollen, haben die  Jagdprüfung im Wohnortskanton zu bestehen; die zuständigen Departemente können in gegenseitigem  Einvernehmen Ausnahmen bewilligen;  3.     es bleibt den Gegenrecht haltenden Kantonen vorbehalten, bei sich einstellendem Bedürfnis zu verlangen, dass  sich die Bewerber um einen Jagdpass beziehungsweise um ein Jagdpatent einer Nachprüfung im Jagdrecht zu  unterziehen haben;  4.     die Jagdausschliessungsgründe nach aargauischem beziehungsweise nidwaldnerischem Recht bleiben  vorbehalten;  5.     die Kantone räumen sich gegenseitig das Recht ein, die Jagdprüfung des Gegenrecht haltenden Kantons  gelegentlich nach dem Stand der Bewertung zu überprüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  .  Die vorliegende Gegenrechtserklärung tritt mit dem 1. Mai 1968 in Kraft.