Ausführungsbestimmungen über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen
                            Ausführungsbestimmungen über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen vom 6. Dezember 2010 (Stand 26. Januar 2011) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung von Artikel 14 des Bundesgesetzes über die Ergänzungs leistungen   zur   Alter-,   Hinterlassenen-   und   Invalidenversicherung   (ELG) vom 6. Oktober 2006 1 ) , gestützt  auf Artikel 5 Absatz 3 des  Gesetzes  über Ergänzungsleistungen zur   Alters-,   Hinterlassenen-   und   Invalidenversicherung   vom   25. Oktober 2007 2 ) , beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Zweck 1 Diese Ausführungsbestimmungen umschreiben die nach ELG anerkann ten Krankheits-, Behinderungs- und Hilfsmittelkosten sowie deren Vergü tung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Tagestaxen 1 Tagestaxen von Heimen oder Spitälern nach Art. 2 Abs. 1 des kantona len Gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung   sind   die   Hotel-   und   Betreuungskosten   sowie   der Pflegebeitrag   nach   Art. 25a Abs. 5   des   Bundesgesetzes   über   die   Kran kenversicherung (KVG) vom 18. März 1994 3 ) . 1) SR 831.30 2) GDB 853.2 3) SR 832.10 OGS 2010, 84
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Beizug von Fachstellen 1 Die   Ausgleichskasse   Obwalden   als   Vollzugsstelle   kann   zur   Abklärung des   Bedarfs   von  Leistungen  (Art. 13,   15,   16   und  20 Abs. 1 Bst. c   dieser Ausführungsbestimmungen),   der   Eignung   von   Personen   (Art. 14   und   15 dieser   Ausführungsbestimmungen)   und   Institutionen   (Art. 11 Abs. 2   und 15 dieser Ausführungsbestimmungen), Fachstellen beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Frist für die Geltendmachung 1 Ausgewiesene Krankheits-, Behinderungs- und Hilfsmittelkosten werden vergütet,   sofern   sie   innerhalb   von   15 Monaten   geltend   gemacht   werden (Art. 15  ELG),   die  Voraussetzungen  zum   Bezug   von  Ergänzungsleistun gen  nach   Art. 4  bis   6  ELG   und   dieser   Ausführungsbestimmungen   erfüllt sind. 2 Die   Vollzugsstelle   ist   ermächtigt,   allgemein   auf   das   Datum   der   Rech nungsstellung abzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            Wirtschaftlichkeit 1 Pflichtleistungen,   die   von   Versicherern   der   obligatorischen   Sozialversi cherungen angerechnet wurden, gelten als wirtschaftlich und zweckmäs sig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            Anerkennung von Kosten nach Erbringungsort 1 In der Schweiz entstandene Krankheits-, Behinderungs- und Hilfsmittel kosten werden vergütet. 2 Im Ausland entstandene Kosten werden nur vergütet, wenn sie während eines   Auslandaufenthalts   notwendig   werden   oder   wenn   die   medizinisch indizierten Massnahmen nur im Ausland erbracht werden können. 3 Im Ausland entstandene Kosten für Bade- und Erholungskuren werden nicht vergütet. 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Anerkannte Kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            Versicherung mit wählbaren Franchisen 1 Wird eine Versicherung mit höherer Franchise nach Art. 93 der Verord nung  über  die  Krankenversicherung  (KVV)  vom  27. Juni  1995 4 ) gewählt, so wird höchstens eine Kostenbeteiligung nach Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            Zahnbehandlungskosten 1 Es werden grundsätzlich nur Kosten von Behandlungen durch Zahnärzte und   Zahnärztinnen   mit   Bewilligung   zur   Berufsausübung   im   jeweiligen Kanton berücksichtigt. 2 Für   die   Vergütung   ist   der   Unfall-,   Militär-   und   Invalidenversicherungs- Tarif   (UV/MV/IV-Tarif)   über   die   Honorierung   zahnärztlicher   Leistungen und der UV/MV/IV-Tarif für zahntechnische Arbeiten massgebend. 3 Kosten für einen Zahnersatz (Kronen, Brücken, Prothesen) werden nur berücksichtigt,   wenn   dieser   entweder   durch   einen   Zahnarzt   oder   eine Zahnärztin   eingegliedert   wird   oder   dies   durch   einen   Zahntechniker   oder eine Zahntechnikerin (jedoch nur bei Voll- oder Teilprothesen, keine Kro nen   oder   Brücken)   erfolgt,   der   oder   die   zur   selbstständigen   Berufsaus übung befugt ist. 4 Liegen   die   Kosten   einer   Zahnbehandlung   (eingeschlossen   Labor)   vor aussichtlich höher als 3 000 Franken, so ist der Vollzugsstelle vor der Be handlung ein Kostenvoranschlag nach UV/MV/IV-Tarif einzureichen. Wur de   eine   Behandlung   von   über   3 000 Franken   ohne   Genehmigung   des Kostenvoranschlags durchgeführt, werden höchstens 3 000 Franken ver gütet, sofern im Nachhinein nicht mehr feststellbar ist, ob die Behandlung wirtschaftlich und zweckmässig durchgeführt wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            Diätkosten 1 Ausgewiesene Mehrkosten für von einem Arzt oder einer Ärztin verord nete lebensnotwendige Diät für Personen, die weder in einem Heim noch Spital leben, gelten als Krankheitskosten. Es wird ein jährlicher Pauschal betrag von 2 100 Franken vergütet. 4) SR 832.102 3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10
                            Kosten bei vorübergehendem Aufenthalt in einem Spital 1 Bei vorübergehendem Aufenthalt in einem Spital wird die Kostenbeteili gung nach Art. 64 Abs. 5 KVG nicht vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11
                            Kosten von Erholungskuren und -aufenthalten 1 Von   den   Unterkunfts-   und   Verpflegungskosten   für   ärztlich   verordnete Kuren nach einem Spitalaufenthalt in Kurhäusern, die vom Branchenver band   der   schweizerischen   Krankenversicherer   santésuisse   anerkannt sind,   wird   höchstens   eine   Tagestaxe   gemäss   Art. 2 Abs. 1 Bst. b   des kantonalen Gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlasse nen- und Invalidenversicherung berücksichtigt. Ein angemessener Selbst behalt für Verpflegung und allfällige Leistungen Dritter wird angerechnet. 2 Kosten von Erholungsaufenthalten zur Entlastung von Angehörigen wer den   berücksichtigt,   wenn   der   Aufenthalt   in   einem   anerkannten   Heim, Spital oder einer von der Vollzugsstelle als geeignet bezeichneten Institu tion erfolgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12
                            Kosten bei vorübergehendem Aufenthalt in einem Heilbad 1 Von den Kosten für eine ärztlich verordnete und in einem nach KVG an erkannten Heilbad durchgeführte Badekur wird höchstens eine Tagestaxe gemäss   Art. 2 Abs. 1 Bst. b   des   kantonalen   Gesetzes   über   Ergänzungs leistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung berück sichtigt.   Ein   angemessener   Selbstbehalt   für   Verpflegung   und   allfällige Leistungen Dritter wird angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13
                            Kosten für hauswirtschaftliche Hilfe und Begleitung zu Hau se 1 Ausgewiesene Kosten für die notwendige Hilfe und Begleitung im Haus halt   durch   anerkannte   Organisationen   der   Krankenpflege   und   Hilfe   zu Hause nach Art. 51 KVV werden vergütet.  Bei einem nach den Einkom mens- oder Vermögensverhältnissen abgestuften Tarif wird nur der tiefste Tarif angerechnet. 2 Ausgewiesene Kosten für die notwendige Hilfe und Begleitung im Haus halt werden bis höchstens 4 800 Franken pro Kalenderjahr vergütet, wenn die Hilfe von einer Person erbracht wird, welche nicht im gleichen Haus und   Hilfe   zu   Hause   eingesetzt   wird.   Pro   Stunde   werden   höchstens 25 Franken vergütet. 4
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14
                            Kosten für Pflege und Betreuung zu Hause 1 Kosten   für   Pflege   und   Betreuung   zu   Hause   nach   Art. 7   der   Kranken pflege-Leistungsverordnung vom 29. September 1995 5 ) , die infolge Alter, Invalidität, Unfall oder Krankheit notwendig sind, werden vergütet. 2 Anwendbar   ist   der   Tarif,   welcher   zwischen   den   Versicherern   und   den Leistungserbringern gilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15
                            Kosten für direkt angestelltes Pflegepersonal 1 Kosten für direkt angestelltes Pflegepersonal werden zu Hause wohnen den   Bezügern   und   Bezügerinnen   mit   einer   Hilflosenentschädigung   für schwere oder mittelschwere Hilflosigkeit nur für jenen Teil der Pflege und Betreuung   vergütet,   die   nicht   durch   eine   anerkannte   Organisation   der Krankenpflege   und   Hilfe   zu   Hause   im   Sinne   von   Art. 51   KVV   erbracht werden kann. 2 Die Vollzugsstelle legt die Pflege und Betreuung, die im konkreten Fall nicht von einer anerkannten Organisation der Krankenpflege und Hilfe zu Hause erbracht werden kann, sowie das Anforderungsprofil der anzustel lenden Person fest. Wird diese Stelle nicht beigezogen oder werden de ren Vorgaben nicht eingehalten, so werden die Kosten nicht vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16
                            Kosten für Pflege und Betreuung durch Familienangehörige 1 Kosten für Pflege und Betreuung, die durch Familienangehörige erbracht wird, werden nur vergütet, wenn die betreffenden Familienangehörigen: a. nicht in der EL-Berechnung eingeschlossen sind; und b. durch die Pflege und Betreuung eine länger dauernde, wesentliche Erwerbseinbusse erleiden. 2 Je  Stunde   werden   25 Franken   vergütet.   Die   Kosten   werden  im   ausge wiesenen Umfang, höchstens aber in der Höhe des Erwerbsausfalls ver gütet. 3 Die Vollzugsstelle legt den Umfang der Pflege und Betreuung fest. 4 Bei der Berechnung der Entschädigung wird die Hilflosenentschädigung bei schwerer Hilflosigkeit zu zwei Dritteln und bei mittlerer Hilflosigkeit zur Hälfte angerechnet. 5) SR 832.112.31 5
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17
                            Kosten für Pflege und Betreuung in Tagesstrukturen 1 Kosten   für   Hilfe,   Pflege   und   Betreuung   in   anerkannten   Tagesheimen und Beschäftigungsstätten werden vergütet: a. an invalide Personen bis höchstens 45 Franken pro Tag, wenn sich die Person mehr als fünf Stunden pro Tag dort aufhält; b. an altersrentenbeziehende Personen höchstens bis zum Betrag ge mäss   Art. 2 Abs. 1 Bst. b   des   kantonalen   Gesetzes   über   Ergän zungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche rung. 2 Keine Kosten werden vergütet: a. bei Heimaufenthalt mit Berechnung der Ergänzungsleistungen nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Art.
                            10 Abs. 2 ELG, b. bei Beschäftigung mit einer Entlöhnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18
                            Verhältnis zur Hilflosenentschädigung 1 Erhöht sich der Betrag der Kostenvergütung nach Art. 14 Abs. 4 ELG, so wird die Hilflosenentschädigung der Invaliden- und der Unfallversicherung von den ausgewiesenen Pflege- und Betreuungskosten nach den Art. 14 bis 16 dieser Ausführungsbestimmungen abgezogen. Der Mindestbetrag nach Art. 14 Abs. 3 ELG darf jedoch nicht unterschritten werden. 2 Hat die Krankenversicherung für ihre Vergütung von Pflege- und Betreu ungskosten zu Hause die Hilflosenentschädigung der Invaliden- oder der Unfallversicherung   angerechnet,   so   wird   die   Hilflosenentschädigung   im Umfang   der   Anrechnung   nicht   von   den   ausgewiesenen   Kosten   abgezo gen. 3 Absatz 1 und 2 gelten sinngemäss für Bezügerinnen und Bezüger einer Hilflosenentschädigung der AHV, die vorher eine Hilflosenentschädigung nach Art. 14 Abs. 5 ELG der IV bezogen haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19
                            Transportkosten 1 Ausgewiesene   Transportkosten   werden   vergütet,   soweit   sie   in   der Schweiz  durch einen  Notfalltransport oder durch  eine notwendige Verle gung   entstanden   sind.   Vergütet   werden   auch   ausgewiesene   Kosten   für Transporte zum nächstgelegenen medizinischen Behandlungsort. 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Vergütet werden die Kosten, die den Preisen der öffentlichen Transport mittel (2. Klasse) für Fahrten auf dem direkten Weg entsprechen. Ist die versicherte   Person   wegen   ihrer   Behinderung   auf   die   Benützung   eines andern   Transportmittels   angewiesen,   so   werden   diese   Kosten   vergütet. Für   private   Personenwagen   werden   höchsten   70 Rappen   pro   Kilometer erstattet. 3 Für   Personen   in   Tagesstrukturen   werden   ausgewiesene   Transportkos ten in medizinische Behandlungsorte gemäss Absatz 2 vergütet. 4 Kosten für Fahrbegleitungen werden nicht vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20
                            Hilfsmittel und Hilfsgeräte 1 Bezüger   und   Bezügerinnen   von   Ergänzungsleistungen   haben   im   Rah men von Art. 14 Abs. 1 Bst. f ELG Anspruch auf: a. die Vergütung der Anschaffungskosten für: 1. kostspielige orthopädische Änderungen/Schuhzurichtungen an Konfektionsschuhen, 2. automatische   Zusätze   zu   Sanitäreinrichtungen,   sofern   eine versicherte  Person ohne diesen Behelf  allein nicht zur  betref fenden Körperhygiene fähig ist; b. die leihweise Abgabe folgender Hilfsmittel oder Hilfsgeräte: 1. Elektrobetten, sofern ärztlich bescheinigt ist, dass ein Elektro bett für die Hauspflege notwendig ist, 2. Krankenheber,   sofern   ärztlich   bescheinigt   ist,   dass   ein   Kran kenheber für die Hauspflege notwendig ist, 3. Aufzugständer (Bettgalgen); c. weiterer   Hilfsmittel   und   Hilfsgeräte,   die   von   der   Vollzugsstelle   bei ausgewiesenem Bedarf anerkannt werden. 2 Die   Pflegehilfs-   und   Behandlungsgeräte   werden   abgesehen   von   kost spieligen   orthopädischen   Änderungen/Schuhzurichtungen   an   Konfekti onsschuhen nur für die Hauspflege abgegeben. 3 Bezüger   und   Bezügerinnen   von   Ergänzungsleistungen   haben   zudem Anspruch  auf   eine   Vergütung   in   der  Höhe  eines   Drittels   des   Kostenbei trags der AHV bei Hilfsmitteln: a. die   im   Anhang   zur   Verordnung   über   die   Abgabe   von   Hilfsmitteln durch die Altersversicherung vom 28. August 1978 6 ) aufgeführt sind und b. an welche die AHV einen Kostenbeitrag geleistet hat. 6) SR 831.135.1 7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Für die Vergütung der Reparatur-, Anpassungs-, Erneuerungs- und Ge brauchstrainingskosten gelten sinngemäss die Vorschriften der Invaliden versicherung. 3. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21
                            Aufhebung bisherigen Rechts 1 Die Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen vom 28. Juni 2005 7 ) werden aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22
                            Inkrafttreten 1 Diese   Ausführungsbestimmungen  treten   unter   Vorbehalt   der  Genehmi gung durch den Bund 8 ) am 1. Januar 2011 in Kraft. 7) OGS 2005, 43 8) Genehmigt vom Eidgenössischen Departement des Innern am 26. Januar 2011 8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 06.12.2010 26.01.2011 Erlass Erstfassung OGS 2010, 84 9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 06.12.2010 26.01.2011 Erstfassung OGS 2010, 84 10