Notverordnung zum vorübergehenden Einsatz von mobilen Heizkörpern auf Aussenbereichen ... (641.3)
Notverordnung zum vorübergehenden Einsatz von mobilen Heizkörpern auf Aussenbereichen ... (641.3)
Notverordnung zum vorübergehenden Einsatz von mobilen Heizkörpern auf Aussenbereichen der Gastwirtschaftsbetriebe
Stand: 21. April 2021 1 Notverordnung zum vorübergehenden Einsatz von mobilen Heizkörpern auf Aussenbereichen der Gastwirtschaftsbetriebe (Notverordnung über mobile Heizkörper im Freien) vom 20. April 2021 1 D e r R e g i e r u n g s r a t v o n N i d w a l d e n , gestützt auf Art. 64 Abs. 2 der Kantonsverfassung, b e s c h l i e s s t :
§ 1 Zweck, Gegenstand
1 Diese Notverordnung bezweckt, während der Dauer der bundesrecht- lichen Einschränkungen für Restaurationsbetriebe gemäss der Verord- nung über Massnahmen in der besondere Lage zur Bekämpfung der Co- vid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) 2 die Bewirt- schaftung auf Aussenbereichen von Gastwirtschaftsbetrieben zu erleich- tern und von der Witterung unabhängiger auszugestalten. 2 Sie regelt den vorübergehenden Einsatz mobiler Heizpilze und -strah- ler (mobile Heizkörper im Freien) auf den Aussenbereichen der Gastwirt- schaftsbetriebe.
§ 2 Sachlicher und zeitlicher Geltungsbereich
1 Die Notverordnung gilt für alle Gastwirtschaftsbetriebe im Kanton. 2 Die Erleichterungen gemäss dieser Notverordnung gelten nur solange, als die Gastwirtschaftsbetriebe ihre Gäste nicht im Innenbereich bewirten
§ 3 Mobile Heizkörper im Freien
1 Gastwirtschaftsbetriebe dürfen auf ihren Aussenbereichen mit Sitzplät- zen gemäss Art. 5a der Covid-19-Verordnung besondere Lage 2 mobile Heizkörper im Freien verwenden, die mit fossiler Energie (einschliesslich Strom) betrieben werden.
Notverordnung über mobile Heizkörper im Freien 2 2 Art. 17 Abs. 1 des Gesetzes über die sparsame Energienutzung und die Förderung erneuerbarer Energien (Kantonales Energiegesetz, kEnG) 3 ist nicht anwendbar. 3 Der Einsatz der mobilen Heizköper im Freien ist nur zulässig, wenn die Gastwirtschaftsbetriebe die Vorschriften dieser Notverordnung einhalten.
§ 4 Bedingungen, Auflagen
1 Die mobilen Heizkörper im Freien dürfen ausschliesslich von 08:00 bis 22:00 Uhr in Betrieb sein. 2 Je 10 m 2 Fläche des Aussenbereichs darf höchstens ein mobiler Heiz- körper im Freien eingesetzt werden. Bei der Berechnung der zulässigen Anzahl an Heizkörpern sind: 1. nur Aussenbereiche mit Sitzplätzen zu berücksichtigen, die von ei- ner Bewilligung gemäss dem Gesetz über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken (Gastgewerbegesetz, GGG) 4 erfasst sind; 2. angebrochene Flächenmasse abzurunden. 3 Die technische, feuerpolizeiliche wie auch gesundheitliche Sicherheit ist zu gewährleisten. 4 Die Gastwirtschaftsbetriebe haben die mobilen Heizkörper im Freien umgehend zu entfernen, wenn: 1. die Gastwirtschaftsbetriebe ihre Gäste wieder im Innenbereich be- wirten dürfen; oder 2. die Geltungsdauer dieser Notverordnung abgelaufen ist.
§ 5 Bewilligungs- und Meldepflicht
1 Der vorübergehende Einsatz mobiler Heizkörper im Freien untersteht nicht der Baubewilligungspflicht, wenn die Gastwirtschaftsbetriebe die Vorschriften dieser Notverordnung einhalten. 2 Die Gastwirtschaftsbetriebe haben sämtliche mobilen Heizkörper im Freien umgehend der Energiefachstelle schriftlich zu melden. 3 Die Meldung muss mindestens folgende Angaben enthalten: 1. die Anzahl der eingesetzten mobilen Heizkörper im Freien; 2. das Fabrikat; 3. den Typ; 4. die Leistung; 5. den Energieträger; und 6. die massgebenden Flächen gemäss § 4 Abs. 2.
Notverordnung über mobile Heizkörper im Freien Stand: 21. April 2021 3 4 Die Energiefachstelle informiert die Gemeinden sowie das Amt für Ar- beit über die eingesetzten mobilen Heizköper im Freien. Sie darf die An- gaben gemäss Abs. 3 bekannt geben.
§ 6 Strafbestimmungen
1 Bei einer Widerhandlung gegen diese Notverordnung richten sich die Strafbestimmungen insbesondere nach Art. 31 kEnG 3 und Art. 171 des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Pla- nungs- und Baugesetz, PBG) 5 . 2 Der Gemeinderat und die Energiefachstelle sind bei Widerhandlungen zur Anzeige verpflichtet, wenn vorgängig bereits eine Verwarnung aus- gesprochen wurde.
§ 7 Inkrafttreten, Befristung
1 Diese Notverordnung tritt am 21. April 2021 in Kraft; sie wird zusätzlich ausserordentlich im Internet veröffentlicht. 2 Die Notverordnung ist bis am 30. Juni 2021 befristet. 3 Der Regierungsrat hebt die Notverordnung auf, sobald die Gastwirt- schaftsbetriebe die Gäste auch im Innenbereich bewirten dürfen. 4 Sie ist dem Landrat sobald als möglich zu unterbreiten; er hat über die weitere Geltung und Befristung zu entscheiden. ____________________ 1 A 2021, 759 2 SR 818.102 3 NG 641.1 4 NG 854.1 5 NG 611.1