Gegenrechtserklärung der Kantonsregierungen von Luzern und Nidwalden über die Anerkennung der Jagdfähigkeitsausweise
                            Gegenrechtserklärung  der Kantonsregierungen von Luzern und Nidwalden  über die Anerkennung der Jagdfähigkeitsausweise  vom 21. November 1966 (Stand 1. Januar 1967)  Ziff.  1  1  Die Regierungen der Kantone Luzern und Nidwalden stimmen der ge  -  genseitigen   Anerkennung   der   Jagdfähigkeitsausweise   unter   folgenden  Bedingungen zu:  1.  die   Anerkennung   erstreckt   sich   auf   Jagdfähigkeitsausweise,   die  aufgrund   der   luzernischen   beziehungsweise   nidwaldnerischen  Jagdprüfung erworben worden sind;  2.  Jagdinteressenten, welche die Jagd auf dem Gebiet des Gegen-  recht haltenden Kantons ausüben wollen, haben die Jagdprüfung  im Wohnortskanton zu bestehen; die zuständigen Departemente  können in gegenseitigem Einvernehmen Ausnahmen bewilligen;  3.  es   bleibt   den   Gegenrecht   haltenden   Kantonen   vorbehalten,   bei  sich einstellendem Bedürfnis zu verlangen, dass sich die Bewer  -  ber um einen Jagdpass beziehungsweise um ein Jagdpatent ei  -  ner Nachprüfung im Jagdrecht zu unterziehen haben;  4.  die Kantone räumen sich gegenseitig das Recht ein, die Jagdprü  -  fung   des  Gegenrecht   haltenden  Kantons  gelegentlich   nach   dem  Stand der Bewertung zu überprüfen.  Ziff.  2  1  Die vorliegende Gegenrechtserklärung tritt mit dem 1.  Januar 1967 in  Rechtskraft.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  21.11.1966  01.01.1967  Erlass  Erstfassung  A 1966, 1209  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  21.11.1966  01.01.1967  Erstfassung  A 1966, 1209  3