Monitoring Gesetzessammlung

Ausführungsbestimmungen über die zentrale Alarmanlage (510.113)

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Ausführungsbestimmungen über die zentrale Alarmanlage (510.113)

Ausführungsbestimmungen über die zentrale Alarmanlage

Ausführungsbestimmungen über die zentrale Alarmanlage vom 11. Dezember 2012 (Stand 1. Januar 2013) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 75 Ziffer 2 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 1 ) , Artikel 22 Absatz 2 des Feuerwehrgesetzes vom 23. Oktober 2008 2 ) , Arti kel 60 des Polizeigesetzes vom 11. März 2010 3 ) sowie Artikel 12 Absatz 1 des Allgemeinen Gebührengesetzes vom 21. April 2005 4 ) , beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Geltungsbereich 1 Diese Ausführungsbestimmungen regeln den Anschluss an die zentrale Alarmanlage, die Zuständigkeiten sowie die Erhebung von Kosten für den Anschluss an die zentrale Alarmanlage.

Art. 2

Anschluss 1 Der zentralen kantonalen Alarmanlage sind insbesondere folgende Or ganisationen angeschlossen: a. die Feuerwehren (Stützpunktfeuerwehr, Gemeindefeuerwehren, Betriebsfeuerwehren); b. der Kantonale Führungsstab; c. die Gemeindeführungsorganisationen; d. Teile der kantonalen Verwaltung; e. der Koordinierte Sanitätsdienst; f. die Alpine Rettung SAC mit den Personen, die im Kanton zum Ein satz kommen. 1) GDB 101.0 2) GDB 546.1 3) GDB 510.1 4) GDB 643.1 OGS 2012, 82
2 Weitere Organisationen können angeschlossen werden, sofern deren rasches Aufgebot zur Erfüllung kantonaler oder kommunaler Aufgaben im Bereich Sicherheit und Rettung erforderlich ist. 2. Zuständigkeiten

Art. 3

Kantonspolizei 1 Die Kantonspolizei ist zuständig für: a. die uneingeschränkte Betriebsbereitschaft der zentralen Alarmanla ge; b. die jederzeit unverzügliche Alarmierung der notwendigen Organisa tionen über die Einsatzzentrale der Kantonspolizei; c. die Datenpflege der zentralen Alarmanlage (Mutationsstelle); d. die Sicherstellung der Redundanz mit der Einsatzzentrale der Kantonspolizei Nidwalden bei kurzfristigem Ausfall der zentralen Alarmanlage; e. die Erteilung der Berechtigung für den Anschluss von weiteren Or ganisationen gemäss Art. 2 Abs. 2 dieser Ausführungsbestimmun gen; f. die jährliche Rechnungsstellung an die angeschlossenen Organisa tionen.

Art. 4

Angeschlossene Organisationen 1 Die angeschlossenen Organisationen sind für die Korrektheit der not wendigen Daten für die Alarmierung ihrer Personen verantwortlich. Muta tionen sind unverzüglich der Kantonspolizei zu melden. 3. Finanzielles

Art. 5

Vorfinanzierung 1 Die Beschaffung der zentralen Alarmanlage wird über die Feuerwehr kasse vorfinanziert. 2 Die zentrale Alarmanlage wird linear über acht Jahre abgeschrieben. 2

Art. 6

Weiterverrechnung der Kosten 1 Die Kosten der zentralen Alarmanlage werden von den angeschlosse nen Organisationen getragen und diesen in Rechnung gestellt. 2 Die Weiterverrechnung basiert auf den Anschaffungskosten, den Amorti sationskosten unter Berücksichtigung eines Zinssatzes von zwei Prozent, den Anschlusskosten, den Vermittlungskosten sowie den Kosten für den administrativen Aufwand, insbesondere die Datenpflege. 3 Die Kosten pro angeschlossene Person betragen pro Jahr Fr. 70.–. 4 Die erhobenen Kosten für die zentrale Alarmanlage fallen in die Feuer wehrkasse. 5 Die Kosten für die Alpine Rettung SAC werden der Kantonspolizei und die Kosten für den Koordinierten Sanitätsdienst dem Gesundheitsamt be lastet. 4. Schlussbestimmungen

Art. 7

Inkrafttreten 1 Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Januar 2013 in Kraft. 3
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 11.12.2012 01.01.2013 Erlass Erstfassung OGS 2012, 82 4
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 11.12.2012 01.01.2013 Erstfassung OGS 2012, 82 5
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