Vereinbarung zwischen den Kantonen und dem Schweizerischen Roten Kreuz betreffend die berufliche Ausbildung des Pflegepersonals, des medizinisch-technischen und des medizinisch-therapeutischen Personals
                            Vereinbarung  zwischen den Kantonen und dem Schweizerischen  Roten Kreuz betreffend die berufliche Ausbildung des  Pflegepersonals, des medizinisch-technischen und des  medizinisch-therapeutischen Personals  vom 28. April 1976 (Stand 23. September 1977)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Allgemeines
                            1  Diese Vereinbarung regelt die Beziehungen zwischen den Kantonen  und dem Schweizerischen Roten Kreuz betreffend die berufliche Ausbil  -  dung des Pflegepersonals, des medizinisch-technischen und des medi  -  zinisch-therapeutischen Personals (vgl. Anhang). Die Kantone und der  Bund bestimmen diejenigen Berufe, deren Ausbildung vom Schweizeri  -  schen Roten Kreuz geregelt und überwacht wird.  2  Die Kantone ermächtigen die Schweizerische Sanitätsdirektorenkonfe  -  renz, sie bei Verhandlungen mit dem Schweizerischen Roten Kreuz  über Fragen von gesamtschweizerischer Bedeutung, die sich aus der  vorliegenden Vereinbarung ergeben, zu vertreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Aufgaben des Schweizerischen Roten Kreuzes
                            1  Das Schweizerische Rote Kreuz regelt, überwacht und fördert im Rah  -  men der vorliegenden Vereinbarung und gestützt auf die ihm erteilten  Aufträge die Grundausbildung, die Zusatz- und Spezialausbildung sowie  die Kaderausbildung in den Pflegeberufen, den medizinisch-technischen  und medizinisch-therapeutischen Berufen. Die interessierten Organisa  -  tionen sind bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben in angemessener  Weise beizuziehen.  2  Das Schweizerische Rote Kreuz betreibt Kaderausbildung in den Pfle  -  geberufen sowie im Auftrag der Kantone und im Einverständnis mit den  interessierten Organisationen in weiteren Berufen gemäss Art. 1 Abs. 1.  3  Das Schweizerische Rote Kreuz unterzeichnet und registriert die Aus  -  weise, die von einer anerkannten Ausbildungsstätte für ein vom Schwei  -  zerischen Roten Kreuz anerkanntes Ausbildungsprogramm abgegeben  werden. Es registriert die in der Schweiz tätigen Inhaber von ausländi  -  schen Ausweisen, sofern diese für eine Ausbildung ausgestellt wurden,  und der Ausweisinhaber dessen Anforderungen entspricht.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Schweizerische Rote Kreuz übt eine Beratungstätigkeit aus be  -  züglich:  1.  der Planung und Organisation von Ausbildungsstätten,  2.  der Durchführung von Ausbildungsprogrammen,  3.  der Schaffung von neuen Berufsausbildungen,  4.  des praktischen Einsatzes von Angehörigen der in Ziff. 1.1 ge  -  nannten Berufsgruppen.  5  Das Schweizerische Rote Kreuz koordiniert und betreibt im Einverneh  -  men  mit  der Schweizerischen  Sanitätsdirektorenkonferenz und  den  Kantonen sowie in enger Zusammenarbeit mit den interessierten Orga  -  nisationen eine gesamtschweizerische Information und Werbung für die  Pflegeberufe, die medizinisch-technischen und medizinisch-therapeuti  -  schen Berufe.  6  Das Schweizerische Rote Kreuz unterbreitet der Schweizerischen Sa  -  nitätsdirektorenkonferenz jeweils bis zum 15.  April den einschlägigen  Arbeitsplan für das folgende Jahr zur Genehmigung. Darin sind insbe  -  sondere die vorgesehenen Neuerungen und Erweiterungen des Tätig  -  keitsbereiches aufgeführt.  7  Das Schweizerische Rote Kreuz unterbreitet der Schweizerischen Sa  -  nitätsdirektorenkonferenz jeweils bis zum 15.  April das Budget für das  folgende Jahr unter Angabe der sich daraus ergebenden Beitragsleis  -  tungen der Kantone zur Genehmigung.  8  Das Schweizerische Rote Kreuz übermittelt der Schweizerischen Sani  -  tätsdirektorenkonferenz   jeweils   bis   zum   30.  Juni   Jahresbericht   und  Rechnung des Vorjahres.  9  Das Schweizerische Rote Kreuz übermittelt der Schweizerischen Sani  -  tätsdirektorenkonferenz Statutenänderungen zur Stellungnahme, bevor  diese von der Delegiertenversammlung des Schweizerischen Roten  Kreuzes verabschiedet werden.  10  Das Schweizerische Rote Kreuz räumt der Schweizerischen Sanitäts  -  direktorenkonferenz in den leitenden Fachorganen eine angemessene  Zahl von Sitzen ein, insbesondere:  1.  2 Sitze in der Kommission für Krankenpflege,  2.  1 Sitz im Schulrat der Rotkreuz-Kaderschule für die Krankenpfle  -  ge. Anlässlich der nächsten Revision der Statuten des Schweize  -  rischen Roten Kreuzes wird die Vertretung der Schweizerischen  Sanitätsdirektorenkonferenz   in   den   Organen   des   Schweizeri  -  schen Roten Kreuzes definitiv geregelt.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  Das Schweizerische Rote Kreuz übernimmt einen Teil der aus dem  Vollzug dieser Vereinbarung erwachsenden Kosten. Es verwendet hie  -  für insbesondere zweckbestimmte Einnahmen und Erträge aus der Ver  -  rechnung von erbrachten Dienstleistungen.  12  Das Schweizerische Rote Kreuz informiert die kantonalen Gesund  -  heitsdirektoren über alle wichtigen, den Kanton betreffenden Weisungen  und Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Aufgaben der Kantone
                            1  Die Kantone decken im Rahmen ihres Budgets die Kosten der Tätig  -  keit des Schweizerischen Roten Kreuzes, die sich aus dem Vollzug die  -  ser Vereinbarung ergeben, soweit diese Kosten nicht durch Bundesbei  -  träge sowie durch die Eigenleistungen des Schweizerischen Roten  Kreuzes gemäss Art. 2 Abs. 1 gedeckt werden.  2  Die Kantone anerkennen die vom Schweizerischen Roten Kreuz unter  -  zeichneten und registrierten Diplome und Fähigkeitsausweise.  3  Das Schweizerische Rote Kreuz ist an den Sitzungen des Vorstandes  sowie an den Jahresversammlungen und Arbeitstagungen der Schwei  -  zerischen Sanitätsdirektorenkonferenz mit beratender Stimme vertreten.  4  Die Kantone unterbreiten dem Schweizerischen Roten Kreuz die Ent  -  würfe von Erlassen betreffend die Ausbildung in den Berufen gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 1 Abs. 1 zur vorgängigen Stellungnahme.  5  Die Kantone übermitteln dem Schweizerischen Roten Kreuz den Text  von   Erlassen,   welche   den   Bereich   der   vorliegenden   Vereinbarung  betreffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Kündigung
                            1  Diese Vereinbarung kann durch die Kantone oder das Schweizerische  Rote Kreuz, bei einer Kündigungsfrist von einem Jahr, jeweils auf Ende  eines Kalenderjahres gekündigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Inkrafttreten
                            1  Diese Vereinbarung tritt nach Annahme durch die zuständigen Organe  des Schweizerischen Roten Kreuzes und durch die Kantone in Kraft  1  )  .  1)  Vom Landrat genehmigt am 23.  September 1977  3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 1 Diese Vereinbarung wurde von der Schweizerischen Sanitätsdirekto -
                            renkonferenz anlässlich ihrer Versammlung vom 20.  Mai 1976 und vom  Direktionsrat des Schweizerischen Roten Kreuzes anlässlich seiner Sit  -  zung vom 28.  April 1976 genehmigt.  A1 Anhang: zu Art. 1 Abs. 1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-1 1 Vom Schweizerischen Roten Kreuz am 1. Januar 1977 im Auftrag der
                            Kantone bzw. mit deren Einverständnis geregelte und überwachte Aus  -  bildungen:  1.  Grundausbildungen:  a)  diplomierte Krankenschwestern und Krankenpfleger in all  -  gemeiner Krankenpflege  b)  diplomierte Krankenschwestern und Krankenpfleger in psy  -  chiatrischer Krankenpflege  c)  diplomierte Krankenschwestern und Krankenpfleger in Kin  -  derkrankenpflege, Wochen- und Säuglingspflege  d)  Krankenpflegerinnen und Krankenpflger FA SRK (prakti  -  sche Krankenpflege)  e)  diplomierte medizinische Laborantinnen und Laboranten  f)  Laboristinnen und Laboristen  g)  diplomierte Hebammen  h)  Diätassistentinnen und Diätassistenten  2.  Zusatzausbildungen:  a)  für diplomierte Krankenschwestern und Krankenpfleger: di  -  plomierte Gesundheitsschwestern und Gesundheitspfleger  b)  für Krankenpflegerinnen und Krankenpfleger FA SRK: Zu  -  satzausbildung im Hinblick auf die Eingliederung in der  Gemeindepflege  c)  für Krankenpflegerinnen und Krankenpfleger FA SRK: Zu  -  satzausbildung Krankenpflege im psychiatrischen Spital  d)  für diplomierte medizinische Laborantinnen und Laboran  -  -  nen und Laboranten  3.  Spezialausbildungen: keine  4.  Kaderausbildungen:  a)  Oberschwestern und Oberpfleger  b)  Lehrerinnen und Lehrer für Krankenpflege  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Stationsschwestern und Stationspfleger  d)  Unterrichtsassistentinnen und Unterrichtsassistenten  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  28.04.1976  23.09.1977  Erlass  Erstfassung  A 1977, 1137  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  28.04.1976  23.09.1977  Erstfassung  A 1977, 1137  7