Vollzugsverordnung zum Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt
                            Vollzugsverordnung  zum Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt  (NAV)  vom 9. Februar 2010 (Stand 1. März 2018)  Der Regierungsrat von Nidwalden,  gestützt auf Art. 64 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 12  Abs. 3, Art. 13, Art. 23 und 27 des Gesetzes vom 16.  September 2009  über Niederlassung und Aufenthalt (NAG)  1  )  ,  beschliesst:  1 Meldeverfahren  §  1  Umfang der Meldepflicht  1  Der Katalog der im Einwohnerregister zu erfassenden Daten bestimmt  den Umfang der Meldepflicht der Einwohnerinnen und Einwohner. Vor-  behalten bleiben Meldepflichten gemäss der Spezialgesetzgebung.  2 Einwohnerregister  §  2  Katalog der Daten  1  Die Einwohnerregister enthalten nebst den Daten gemäss Art. 6 des  Bundesgesetzes über die Harmonisierung der Einwohnerregister und  anderer   amtlicher   Personenregister   (Registerharmonisierungsgesetz,  RHG):  1.  Name der Mutter und des Vaters laut zivilstandsamtlichen Aus  -  weisen;  2.  Erfüllung der Versicherungspflicht nach Art. 3 ff. des Bundesge  -  setzes über die Krankenversicherung;  3.  *  Massnahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts;  4.  Sorgerecht für Unmündige;  1)  NG 122.1  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  ergänzende Angaben zum Zivilstand, insbesondere betreffend  Trennung, Scheidung und Auflösung der Ehe beziehungsweise  der eingetragenen Partnerschaft;  6.  Beruf und Arbeitgeberin beziehungsweise Arbeitgeber;  7.  Feuerwehrpflicht;  8.  Sperrvermerke.  §  3  Nachführung  1  Die Mutationen im Einwohnerregister sind nach dem Vorliegen der Da  -  ten unverzüglich, spätestens jedoch binnen zehn Tagen vorzunehmen.  §  4  Bereinigung von Amtes wegen  1  Die Gemeinden bereinigen das Einwohnerregister von Amtes wegen,  wenn:  1.  die Gültigkeit des bei der Gemeinde hinterlegten Heimatauswei  -  ses einer Person vor mehr als einem Monat abgelaufen ist, die  betreffende Person sich trotz Aufforderung nicht bei der Gemein  -  de meldet und angenommen werden muss, dass sie sich nicht  mehr in der Gemeinde aufhält;  2.  eine Person sich mehr als drei Monate nicht mehr in der Gemein  -  de aufgehalten hat, sich trotz Aufforderung nicht bei der Gemein  -  de abmeldet und angenommen werden muss, dass der Wegzug  tatsächlich erfolgt ist.  3 Gebühren  §  5  Ausweise gemäss Bundesrecht  1  Die Gebühren für zivilstandsamtliche Ausweise sowie Ausweise ge  -  mäss AwG richten sich nach Bundesrecht.  §  6–7  *  ...  4 Schlussbestimmung  §  8  Inkrafttreten  1  Diese Verordnung tritt am 1.  März 2010 in Kraft.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  09.02.2010  01.03.2010  Erlass  Erstfassung  A 2010, 296  04.12.2012  01.01.2013  § 2 Abs. 1, 3.  geändert  A 2012, 1851  12.12.2017  01.03.2018  § 6  aufgehoben  A 2018, 16  12.12.2017  01.03.2018  § 7  aufgehoben  A 2018, 16  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  09.02.2010  01.03.2010  Erstfassung  A 2010, 296
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 1, 3. 04.12.2012
                            01.01.2013  geändert  A 2012, 1851
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 12.12.2017
                            01.03.2018  aufgehoben  A 2018, 16
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 12.12.2017
                            01.03.2018  aufgehoben  A 2018, 16  4