Vertrag zwischen dem Kanton Nidwalden und der Einwohnergemeinde Seelisberg betreffend Abgeltung von Pflegeleistungen
                            Vertrag  zwischen dem Kanton Nidwalden und der  Einwohnergemeinde Seelisberg betreffend Abgeltung  von Pflegeleistungen  vom 27. September 2011 (Stand 1. Januar 2011)  Der Regierungsrat von Nidwalden,  gestützt auf Art. 28e des Einführungsgesetzes vom 25.  Oktober 2006  zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (Krankenversiche  -  rungsgesetz, kKVG)  1  )  , und  der Gemeinderat der Einwohnergemeinde Seelisberg,  gestützt auf Art. 5 und 20 des Gesetzes vom 26.  September 2010 über  die Langzeitpflege  2  )  ,  vereinbaren:  1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            1  Dieser Vertrag regelt die Finanzierung der Restkosten der Pflegeleis  -  tungen für versicherte Personen mit Wohnsitz in der Einwohnergemein  -  de Seelisberg (Seelisberg), die mit Eintritt in ein anerkanntes Pflege  -  heim oder eine anerkannte Pflegeabteilung des Kantons Nidwalden  (Nidwalden) ihren Wohnsitz nach Nidwalden verlegen.  2  Er enthält Bestimmungen zu den Kostengutsprachen für die Finanzie  -  rung der Restkosten der Pflegeleistungen für versicherte Personen mit  Wohnsitz in Seelisberg, die in einem anerkannten Pflegeheim oder einer  anerkannten Pflegeabteilung von Nidwalden Pflegeleistungen beziehen.  1)  NG 742.1  2)  RB 20.2231  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Reservierte Pflegeplätze
                            1  Die Nidwaldner Pflegeheime und Pflegeabteilungen haben insgesamt  höchstens sechs Pflegeplätze für versicherte Personen gemäss Art. 1  zur Verfügung zu stellen. Sie dürfen Eintrittsgesuche von solchen ver  -  sicherten Personen nicht abweisen, sofern die sechs reservierten Pfle  -  geplätze nicht belegt und freie Kapazitäten vorhanden sind.  2  Mehr als sechs Personen mit Wohnsitz in Seelisberg dürfen nur unter  dem Vorbehalt der Genehmigung durch die Gesundheits- und Sozialdi  -  rektion aufgenommen werden.  2 Jährliche Leistungsabgeltung für Personen mit Wohnsitz in  Nidwalden
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Grundsatz
                            1  Die Zuständigkeit und das Verfahren für die Finanzierung der Restkos  -  ten der Pflegeleistungen richten sich nach dem Recht von Nidwalden.  2  Seelisberg hat Nidwalden für versicherte Personen gemäss Art. 1 Abs.  1 eine Abgeltung an die Pflegeleistungen zu entrichten.  3  Die Abgeltung entspricht je Tag und versicherte Person der gestützt  auf Abs. 4 anwendbaren Pflegetaxe, abzüglich der Beiträge des Kran  -  kenversicherers und der versicherten Person gemäss den gesetzlichen  Bestimmungen von Nidwalden.  4  Die Abgeltung berechnet sich anhand der Pflegetaxe von Nidwalden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Ein- und Austritt
                            1  Die Abgeltung ist auch für den Ein- und Austrittstag vollumfänglich zu  leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Verfahren, Rechtsmittel
                            1  Über die Abgeltungen entscheiden die zuständigen Stellen von Nid  -  walden.  2  Die   Abgeltungen   werden   je   Kalenderjahr   der   Einwohnergemeinde  Seelisberg in Rechnung gestellt.  3  Das Verfahren und das Rechtsmittelverfahren richten sich nach den  gesetzlichen Bestimmungen von Nidwalden.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Meldung
                            1  Vor dem Eintritt und nach dem Austritt einer versicherten Person, für  deren Pflege eine Leistungsabgeltung geltend gemacht wird, informie  -  ren die Heimleitungen der Nidwaldner Pflegeheime die Einwohnerge  -  meinde Seelisberg und die Finanzverwaltung Nidwalden.  3 Kostengutsprache
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Anspruch, Umfang
                            1  Seelisberg hat für versicherte Personen gemäss Art. 1 Abs. 2 eine  Kostengutsprache im Umfang der Pflegetaxe der Nidwaldner Heime zu  erteilen.  4 Schlussbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Inkrafttreten, Kündigung
                            1  Dieser Vertrag tritt unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den  Landrat von Nidwalden rückwirkend auf den 1.  Januar 2011 in Kraft.  2  Der Vertrag ist jeweils mit einer Frist von sechs Monaten auf das  Jahresende durch den Regierungsrat Nidwalden beziehungsweise den  Einwohnergemeinderat Seelisberg kündbar.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  27.09.2011  01.01.2011  Erlass  Erstfassung  A 2011, 1599  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  27.09.2011  01.01.2011  Erstfassung  A 2011, 1599  5