Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über Leistungsangebote in den Bereichen Sozialpädagogik, Sonderschulung und Förderung von Menschen mit einer Behinderung
                            Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über Leistungsangebote in den Bereichen Sozialpädagogik, Sonderschulung und Förderung von Menschen mit einer Behinderung vom 30. November 2010 (Stand 1. Januar 2018) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung über Leistungsangebote in   den   Bereichen   Sozialpädagogik,   Sonderschulung   und   Förderung   von Menschen mit einer Behinderung vom 28. Oktober 2010 (Verordnung) 1 ) , beschliesst: 1. Organisation und Zuständigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Sicherheits- und Sozialdepartement 2 ) 1 Das Sicherheits- und Sozialdepartement ist zuständig für: a. die Antragstellung für den Erlass des Behindertenkonzepts und der Bedarfsplanung   gemäss   Bundesgesetz   über   die   Institutionen   zur Förderung   der   Eingliederung   von   invaliden   Personen   (IFEG)   vom 6. Oktober 2006 3 ) ; b. die   Antragstellung   für   die   Anerkennung   und   den   Entzug   der   Aner kennung von Leistungsangeboten gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. a und d der Verordnung; c. die Antragstellung für die Erteilung oder den Entzug von Betriebsbe willigungen gemäss Art. 4 der Verordnung; d. die  Antragstellung  für  den Abschluss   von  Leistungsvereinbarungen für Leistungsangebote gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. a und d der Verord nung. 1) GDB 410.13 2) Die Departementsbezeichnung wurde in Anwendung von Art. 11c Abs. 3 des Publi kationsgesetzes (GDB 131.1 ) auf den 1. Juli 2022 angepasst (OGS 2022, 20). Die Anpassung wurde im ganzen Erlass vorgenommen. 3) SR 831.26 OGS 2010, 82
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Bildungs- und Kulturdepartement 1 Das Bildungs- und Kulturdepartement ist zuständig für: a. die   Antragstellung   für   den   Erlass   des   Sonderpädagogischen   Kon zepts; b. die   Antragstellung   für   die   Anerkennung   und   den   Entzug   der   Aner kennung von Leistungsangeboten gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. b und c der Verordnung; c. die  Antragstellung  für  den Abschluss   von  Leistungsvereinbarungen für Leistungsangebote gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. b und c der Verord nung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Sozialamt 1 Dem Sozialamt obliegt als Verbindungsstelle gemäss der Interkantona len   Vereinbarung   für   Soziale   Einrichtungen   (IVSE) 4 ) insbesondere   der Vollzug der IVSE,  der unmittelbare Verkehr mit den anderen kantonalen Verbindungsstellen und den Leistungserbringerinnen und Leistungserbrin gern   gemäss   Art.   2   der   Verordnung   und,   soweit   diese   Ausführungsbe stimmungen oder die Gesetzgebung nicht ausdrücklich eine andere Stelle als zuständig erklären, der Vollzug der Verordnung. 2 Die  Verbindungsstelle   nimmt   folgende   Aufgaben  im   Rahmen  von   Leis tungsangeboten gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. a und d der Verordnung wahr: a. die   Erteilung   der   Kostenübernahmegarantie   für   inner-   und   ausser kantonal platzierte Personen; b. die   anteilmässige   Rechnungsstellung   für   ausserkantonale   Platzie rungen an die Einwohnergemeinden; c. die Erarbeitung und Überprüfung des Behindertenkonzepts und der Bedarfsplanung gemäss IFEG; d. die   Erarbeitung   der   Entscheide   über   die   Anerkennung   sowie   den Entzug der Anerkennung von Leistungsangeboten; e. die Erarbeitung der Entscheide über die Erteilung sowie den Entzug von Betriebsbewilligungen; f. die   Erarbeitung   der   Leistungsvereinbarungen   mit   den   vom   Kanton beauftragten Leistungserbringerinnen und Leistungserbringern; g. die Aufsicht, insbesondere über das Finanz- und Rechnungswesen sowie über die Qualität der Dienstleistungen; h. die Aufsicht über Angebote mit einer Betriebsbewilligung. 4) GDB 874.3 2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Amt für Volks- und Mittelschulen 1 Das Amt für Volks- und Mittelschulen nimmt folgende Aufgaben im Rah men von Leistungsangeboten gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. b und c der Ver ordnung wahr: a. die Erteilung der Kostenübernahmegarantie bei ausserkantonal plat zierten Kindern und Jugendlichen vor der Sonderschuleinweisung, in Zusammenarbeit mit der Verbindungsstelle IVSE; b. die   anteilmässige   Rechnungsstellung   für   ausserkantonale   Platzie rungen an die Einwohnergemeinden; c. die Erarbeitung des Sonderpädagogischen Konzepts; d. die   Erarbeitung   der   Entscheide   über   die   Anerkennung   sowie   den Entzug der Anerkennung von Leistungsangeboten; e. die   Erarbeitung   der   Leistungsvereinbarungen   mit   den   vom   Kanton beauftragten Leistungserbringerinnen und Leistungserbringern; f. die Aufsicht, insbesondere über das Finanz- und Rechnungswesen sowie über die Qualität der Dienstleistungen; g. das   Verfügen   von   sonderpädagogischen   Massnahmen   im   Bereich der Sonderschulung; h. das Verfügen der Entschädigung von Reisekosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            Schlichtungsbehörde 1 Bei   Streitigkeiten   aus   dem   Betreuungsverhältnis   besteht   die   Schlich tungsbehörde aus dem Präsidium oder dem Vizepräsidium. 2 Das   Präsidium   oder   das   Vizepräsidium   kann   die   Schlichtungsbehörde mit einer paritätischen Vertretung erweitern. 3 Die paritätische Vertretung  besteht  aus  je  einer Vertreterin oder  einem Vertreter der Betreuer- und der Betreutenseite. 4 Das   Präsidium   oder   das   Vizepräsidium   kann   einen   Sachverständigen beiziehen, welcher in der Regel mündlich Auskunft erstattet. 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Selbstbehalt
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            Selbstbehalt Kinder und Jugendliche 1 Die Höhe des monatlichen Selbstbehalts gemäss Art. 7 der Verordnung wird für Kinder und Jugendliche in Sonderschulinstitutionen wie folgt fest gelegt: a. * Fr. 300.– für intern Platzierte; b. * Fr. 132.– für extern Platzierte. 2 Bei   gemischter   interner   und   externer   Platzierung   wird   der   monatliche Selbstbehalt   gemäss   Absatz 1   auf   der   Basis   von   fünf   Wochentagen   im Verhältnis der internen und externen Wochentage festgelegt. 3 Die Höhe des monatlichen Selbstbehalts für Kinder und Jugendliche in sozialpädagogischen Institutionen beträgt Fr. 750.– auf der Basis von sie ben Wochentagen. 4 Fällt   ein   regulärer   Ein-   oder   Austritt   nicht   auf   den   Monatsanfang   bzw. das   Monatsende,   wird   der   Selbstbehalt   gemäss   Absatz 1   und   Absatz 3 anteilmässig abgerechnet. 5 Die   beherbergende   Institution   ist   beim   Aufnahmeverfahren   sowie   min destens einmal jährlich verpflichtet abzuklären, ob eine Anspruchsberech tigung     für     Hilflosenentschädigung     und     weitere     Beiträge     gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Art.
                            42ter Abs. 2   des   Bundesgesetzes   über   die   Invalidenversicherung 5 ) besteht und falls  ja, sind diese Beiträge bei den Erziehungsberechtigten zusätzlich zu erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            Selbstbehalt Erwachsene 1 In Einrichtungen für Erwachsene, die von der Interkantonalen Vereinba rung   für  soziale  Einrichtungen   (IVSE)   als   Wohnheime   für  Menschen  mit einer Behinderung anerkannt sind, beträgt der Selbstbehalt gemäss Art. 7 der Verordnung pro Kalendertag Fr. 115.–. 2 Für   Menschen   mit   einer   Beeinträchtigung,   welche   nicht   im   Wohnheim leben,   aber   einer   Tagesbetreuung   bedürfen   und   im   arbeitsfähigen   Alter sind, beträgt der Selbstbehalt Fr. 45.– pro Tag und Fr. 20.–. pro Halbtag (bis 5 Stunden), zuzüglich Transport- und Verpflegungskosten. * 3 Für   Menschen   mit   einer   Beeinträchtigung,   welche   nicht   im   Wohnheim leben,   aber   einer   Tagesbetreuung   bedürfen   und   im   AHV-Alter   sind,   be trägt   der   Selbstbehalt   Fr.   85.–   pro   Tag   und   Fr.   20.–   pro   Halbtag   (bis   5 Stunden), zuzüglich Transport- und Verpflegungskosten. * 5) SR 831.20 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die   beherbergende   Institution   ist   beim   Aufnahmeverfahren   sowie   min destens einmal jährlich verpflichtet abzuklären, ob eine Anspruchsberech tigung  für  Hilflosenentschädigung  besteht   und  falls   ja,  den  entsprechen den Betrag pro Aufenthaltstag bei der betreuten Person zusätzlich zu er heben. * 3. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            Aufhebung bisherigen Rechts 1 Die Ausführungsbestimmungen über die Kost- und Schulgeldbeiträge für Kinder-   und   Jugendheime   sowie   Behinderteneinrichtungen   vom   18. No vember 2008 6 ) werden aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            Inkrafttreten 1 Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Januar 2011 in Kraft. Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2010, 82 Ursprüngliches Inkrattreten: 1. Januar 2011 geändert durch:Nachtrag vom 31. Mai 2016, in Kraft seit 1. August 2016 (OGS 2016, 39),Nachtrag vom 12. Juni 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018 (OGS 2017, 41) 6) OGS 2008, 114 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 30.11.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung OGS 2010, 82 31.05.2016 01.08.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Abs. 1, a.
                            geändert OGS 2016, 39 31.05.2016 01.08.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Abs. 1, b.
                            geändert OGS 2016, 39 12.06.2017 01.01.2018
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Abs. 2
                            geändert OGS 2017, 41 12.06.2017 01.01.2018
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Abs. 3
                            eingefügt OGS 2017, 41 12.06.2017 01.01.2018
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Abs. 4
                            eingefügt OGS 2017, 41 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 30.11.2010 01.01.2011 Erstfassung OGS 2010, 82
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Abs. 1, a.
                            31.05.2016 01.08.2016 geändert OGS 2016, 39
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Abs. 1, b.
                            31.05.2016 01.08.2016 geändert OGS 2016, 39
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Abs. 2
                            12.06.2017 01.01.2018 geändert OGS 2017, 41
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Abs. 3
                            12.06.2017 01.01.2018 eingefügt OGS 2017, 41
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Abs. 4
                            12.06.2017 01.01.2018 eingefügt OGS 2017, 41 7