Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt
                            Gesetz  über Niederlassung und Aufenthalt  (NAG)  vom 16. September 2009 (Stand 1. Januar 2016)  Der Landrat von Nidwalden,  gestützt auf Art. 60 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 24  der Bundesverfassung  1  )  , des Bundesgesetzes vom 23.  Juni 2006 über  die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Perso  -  nenregister (Registerharmonisierungsgesetz, RHG)  2  )   sowie des Bundes  -  gesetzes vom 22.  Juni 2001 über die Ausweise für Schweizer Staatsan  -  gehörige (Ausweisgesetz, AwG)  3  )  ,  beschliesst:  1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand, Geltungsbereich
                            1  Dieses Gesetz regelt die Meldepflichten bei Niederlassung und Aufent  -  halt von Einwohnerinnen und Einwohnern, die Führung der Einwohner  -  register sowie das Ausstellen der Ausweise.  2  Für Ausländerinnen und Ausländer bleiben Vorschriften der Spezial  -  gesetzgebung vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Datenbekanntgabe
                            1. an Behörden und Amtsstellen  1  Die Gemeinden liefern die notwendigen Daten über ihre Einwohnerin  -  nen und Einwohner den Behörden und Amtsstellen des Bundes, des  Kantons und der Gemeinden gemäss dem RHG  4  )   und dem kantonalen  Registerharmonisierungsgesetz (kRHG)  5  )  .  1)  SR 101  2)  SR 431.02  3)  SR 143.1  4)  SR 431.02  5)  NG 232.2  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 2. an Dritte
                            1  Für die Bekanntgabe von Daten aus den Einwohnerregistern an Dritte  gelten die Bestimmungen der Datenschutzgesetzgebung, insbesondere
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 des kantonalen Datenschutzgesetzes (kDSG) 6
                            )  .  2 Meldeverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Meldepflicht
                            1. Umfang  1  Wer umzieht hat sich am vorherigen Wohnsitzort abzumelden und bei  der neuen Wohnsitzgemeinde anzumelden.  2  Meldepflichtig ist auch der Umzug innerhalb einer Gemeinde oder ei  -  nes Gebäudes.  3  Ändern sich die angegebenen Daten oder kommen neue hinzu, hat die  betroffene Person dies der zuständigen Instanz zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 2. Frist
                            1  Die Meldepflicht ist binnen 14 Tagen seit dem Eintritt des meldepflichti  -  gen Sachverhaltes zu erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 3. zuständige Instanz
                            1  Für die Entgegennahme der Meldungen ist zuständig:  1.  für Schweizerbürgerinnen und Schweizerbürger die betreffende  Gemeinde;  2.  für Ausländerinnen und Ausländer das zuständige kantonale Amt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 4. Ausnahmen
                            1  Von der Meldepflicht ist befreit, wer:  1.  sich weniger als drei aufeinander folgende Monate oder drei Mo  -  nate innerhalb eines Jahres in einer Gemeinde aufhält;  6)  NG 232.1  2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 5. Meldepflicht bei Kollektivhaushalten
                            1  Die Leiterinnen und Leiter von Kollektivhaushalten gemäss Art. 2 lit. a  Registerharmonisierungsverordnung (RHV)  7  )    haben der Gemeinde auf  den Stichtag 31.  Dezember die Bewohnerinnen und Bewohner unent  -  geltlich zu melden.  2  Die Meldung hat bis zum 15.  Januar des Folgejahres zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Auskunftspflicht Dritter
                            1  Wird die Meldepflicht nicht eingehalten, sind gegenüber der zuständi  -  gen Instanz zur Auskunft verpflichtet:  1.  Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber über ihre Mitarbeitenden;  2.  Vermieterinnen und Vermieter sowie Liegenschaftsverwaltungen  über ihre aktuellen, neuen und früheren Mieterinnen und Mieter;  3.  Logisgeberinnen und Logisgeber über die in ihrem Haushalt woh  -  nenden Personen;  4.  Amtsstellen des Kantons und der Gemeinden.  2  Alle Anbietenden von leitungsgebundenen Dienstleistungen sind ver  -  pflichtet, über jene Daten ihrer Kundinnen und Kunden Auskunft zu ge  -  ben, die zur Bestimmung und Nachführung der Wohnungsidentifikation  erforderlich sind.  3  Die Auskünfte sind unentgeltlich zu erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Meldung von Amtes wegen
                            1  Erhält eine kantonale oder kommunale Behörde oder ein Amt Kenntnis  von einem meldepflichtigen Sachverhalt, meldet sie dies der gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 zuständigen Instanz. 2 Diese fordert die betroffene Person unter Ansetzung einer angemesse -
                            nen Frist zur Erfüllung ihrer Meldepflicht auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Wahrheitspflicht
                            1  Die Melde- und Auskunftspflichtigen haben wahrheitsgetreu Auskunft  über die für die Führung des Einwohnerregisters erforderlichen Daten  zu erteilen und ihre Angaben auf Verlangen zu dokumentieren.  2  Die zuständige Instanz kann die Meldepflichtigen bei der Anmeldung  zur Person befragen.  7)  SR 431.021  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Einwohnerregister
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Führung
                            1  Die   politischen   Gemeinden   führen   über   alle   Einwohnerinnen   und  Einwohner ein elektronisches Einwohnerregister gemäss den Vorgaben  des Bundes und des kRHG  8  )  .  2  Das Register ist aktuell, richtig und vollständig zu führen.  3  Der Regierungsrat erlässt Bestimmungen über die Führung und die  Bereinigung der Einwohnerregister.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Inhalt
                            1  Das Einwohnerregister enthält die Daten gemäss Art. 6 RHG  9  )  , sowie  die weiteren vom Regierungsrat bezeichneten Daten.  4 Ausweise für Schweizerinnen und Schweizer
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Ausweisarten
                            1. Heimatschein  1  Der Heimatschein bestätigt das Bürgerrecht der Gemeinde.  2  Er wird durch das kantonale Zivilstandsamt ausgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 2. Heimatausweis
                            1  Mit dem Heimatausweis bestätigt die Gemeinde, dass die betreffende  Person bei ihr den zivilrechtlichen Wohnsitz begründet hat.  2  Wer sich vorübergehend ausserhalb der Gemeinde, in der er niederge  -  lassen ist, aufhalten will, hat Anspruch auf einen Heimatausweis.  3  Die Gültigkeit des Heimatausweises ist entsprechend dem Aufenthalts  -  grund zu befristen; eine Verlängerung ist möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 3. Niederlassungsausweis
                            1  Der Niederlassungsausweis bestätigt, dass sich die betreffende Per  -  son in der Gemeinde niedergelassen hat und den Heimatschein hinter  -  legt hat.  8)  NG 232.2  9)  SR 431.02  4
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 4. Aufenthaltsausweis
                            1  Der Aufenthaltsausweis bestätigt, dass die betreffende Person sich in  der Gemeinde aufhält und bei ihr den Heimatausweis hinterlegt hat.  2  Die Gültigkeit des Aufenthaltsausweises ist zu befristen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 5. Ausweise gemäss Ausweisgesetz
                            a) Behörden gemäss AwG  1  Pass und Identitätskarte sind die Ausweise gemäss AwG  10  )   zum Nach  -  weis der Schweizer Staatsangehörigkeit und der eigenen Identität.  2  Ausstellende Behörde für die Ausweise gemäss AwG  11  )   ist das kanto  -  nale Amt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 b) Verlustmeldungen
                            1  Der Verlust von Ausweisen ist der Kantonspolizei zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Hinterlegung
                            1. Heimatschein  1  Niedergelassene haben den Heimatschein zu hinterlegen.  2  Unmündige, die bei den Eltern oder einem Elternteil leben und das  gleiche Bürgerrecht sowie den gleichen Familiennamen haben, müssen  keinen Heimatschein hinterlegen.  3  Die Gemeinde bestätigt die Hinterlegung im Niederlassungsausweis.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 2. Heimatausweis
                            1  Aufenthalterinnen und Aufenthalter haben den Heimatausweis zu hin  -  terlegen.  2  Die Gemeinde bestätigt die Hinterlegung im Aufenthaltsausweis.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Rückgabe
                            1  der hinterlegten Schriften.  2  Der   Niederlassungsausweis   oder   der   Aufenthaltsausweis   ist   der  Gemeinde zurückzugeben.  3  Vorbehalten bleiben sichernde Anordnungen anderer Behörden.  10)  SR 143.1  11)  SR 143.1  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Grundsätze
                            1  Die Ausstellung des Niederlassungsausweises und des Aufenthalts  -  ausweis sind gebührenfrei.  2  Die Erhebung der Gebühren für Ausweise gemäss AwG  12  )  nach Bundesrecht.  3  Im Übrigen regelt der Regierungsrat die Gebühren in der Vollzugsver  -  ordnung.  6 Rechtsschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24–25 * ...
                            7 Straf- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Strafbestimmung
                            1  Mit Busse bestraft wird, wer die Melde- oder Auskunftspflicht verletzt  oder trotz Aufforderung der Pflicht zur Hinterlegung der Schriften oder  zur   Rückgabe   des   Niederlassungs-   oder   des   Aufenthaltsausweises  nicht nachkommt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Vollzug
                            1  Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderli  -  chen Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Folgende Erlasse und Bestimmungen werden aufgehoben:  1.  das Gesetz vom 27.  April 1980 über Niederlassung und Aufent  -  halt der Schweizer  13  )  ;  2.  die Vollziehungsverordnung vom 25.  September 1981 zum Ge  -  setz über die Niederlassung der Schweizer (Niederlassungsver  -  ordnung)  14  )  ;  12)  SR 143.1  13)  A 1980, 741  14)  A 1981, 1089, 1314  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  die Einführungsverordnung vom 17.  Dezember 2002 zur Bundes  -  gesetzgebung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehöri  -  ge  15  )  ;  4.  Art. 14 Abs. 3 des Gesetzes vom 20.  Februar 2008 über den Da  -  tenschutz (Datenschutzgesetz, kDSG)  16  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.  2  Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens fest  17  )  .  15)  A 2002, 2022  16)  NG 232.1  17)  Datum des Inkrafttretens: 1.  März 2010  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  16.09.2009  01.03.2010  Erlass  Erstfassung  A 2009, 1669, A 2010, 71  27.05.2015  01.01.2016  Art. 24  aufgehoben  A 2015, 881, 1338  27.05.2015  01.01.2016  Art. 25  aufgehoben  A 2015, 881, 1338  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  16.09.2009  01.03.2010  Erstfassung  A 2009, 1669, A 2010, 71
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 27.05.2015 01.01.2016
                            aufgehoben  A 2015, 881, 1338
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 27.05.2015 01.01.2016
                            aufgehoben  A 2015, 881, 1338  9