Gesetz über die amtlichen Veröffentlichungen
                            Gesetz  über die amtlichen Veröffentlichungen  (Publikationsgesetz)  vom 19. April 2000 (Stand 1. Oktober 2000)  Der Landrat von Nidwalden,  gestützt auf Art. 60 der Kantonsverfassung,  beschliesst:  1 Amtliche Publikationsorgane  1.1 Amtsblatt
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Grundsatz
                            1  Das «Amtsblatt des Kantons Nidwalden» (Amtsblatt) ist das ordentli  -  che Publikationsorgan für die amtlichen Veröffentlichungen aller öffent  -  lichrechtlichen Körperschaften im Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Inhalt
                            1. Publikationen öffentlichrechtlicher Körperschaften  1  Im Amtsblatt sind zu veröffentlichen:  1.  die Kantonsverfassung, die kantonalen Gesetze, Verordnungen,  Reglemente und übrigen Erlasse, die rechtsetzende allgemein  -  verbindliche Bestimmungen enthalten;  2.  interkantonale Verträge mit rechtsetzendem Inhalt;  3.  weitere Erlasse, soweit der Regierungsrat deren Veröffentlichung  anordnet;  4.  Beschlüsse, Entscheide, Berichte, Kreisschreiben und Bekannt  -  machungen des Landrates, des Regierungsrates und seiner Di  -  rektionen, der Gerichte sowie von kantonalen Kommissionen, so  -  weit die betreffende Behörde die Veröffentlichung im Amtsblatt  beschliesst;  5.  Bekanntmachungen kantonaler Amtsstellen;  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Erlasse, Beschlüsse und Kreisschreiben eidgenössischer Behör  -  den, soweit der Regierungsrat deren Veröffentlichung anordnet;  7.  amtliche Bekanntmachungen öffentlichrechtlicher Körperschaften;  8.  aufgrund der Gesetzgebung vorgeschriebene Veröffentlichungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 2. weitere Publikationen
                            1  Der Regierungsrat kann weitere Publikationen insbesondere Inserate  von öffentlichrechtlichen Körperschaften und Privaten ermöglichen.  2  Inserate   mit   rechts-   oder   sittenwidrigen   Inhalten   werden   nicht   ins  Amtsblatt aufgenommen. In Zweifelsfällen entscheidet die Staatskanzlei  endgültig.  1.2 Gesetzessammlung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Grundsatz
                            1  Die «Nidwaldner Gesetzessammlung» (Gesetzessammlung) ist eine  nach Sachgebieten geordnete Loseblattsammlung des an einem be  -  stimmten Stichtag geltenden kantonalen Rechts.  2  Erlasse mit einer Geltungsdauer bis zu sechs Monaten werden nicht  aufgenommen.  3  Die   Gesetzessammlung   wird   regelmässig   auf   bestimmte   Stichtage  nachgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Inhalt
                            1  In der Gesetzessammlung werden alle rechtsetzenden allgemeinver  -  bindlichen Erlasse veröffentlicht, welche Personen Pflichten auferlegen  oder Rechte einräumen oder die Organisation, die Zuständigkeit und die  Aufgaben der Behörden oder das Verfahren regeln.  2  Der Regierungsrat kann weitere Erlasse in die Gesetzessammlung  aufnehmen.  3  Erlasse werden nur mit dem Titel und der Fundstelle aufgenommen,  sofern sie durch Verweisung gemäss Art. 12 veröffentlicht wurden, oder  ausnahmsweise wenn sie sich an einen klar umschriebenen, begrenz  -  ten Personenkreis wenden oder einer Totalrevision bedürfen.  4  Sind kantonale Erlasse  infolge der Änderung von Bundesrecht als  Ganzes nicht mehr anwendbar, ordnet der Regierungsrat deren Entfer  -  veröffentlichen.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.3 Gemeinsame Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Register
                            1  Über den Inhalt des Amtsblattes gemäss Artikel 2 wird jährlich ein  Sachregister erstellt.  2  Die Gesetzessammlung enthält ein alphabetisches und ein systemati  -  sches Register.  3  Jeder einzelne Band der Gesetzessammlung enthält ein Register der  Abkürzungen sowie ein systematisches Register des im betreffenden  Band enthaltenen Rechtsstoffes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Massgeblicher Text
                            1  Stimmt der Inhalt der Gesetzessammlung nicht mit der Veröffentli  -  chung im Amtsblatt überein, gilt die Fassung des Amtsblattes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Preise für die Publikationen im Amtsblatt
                            1  Der Regierungsrat legt die Preise für die Publikationen der öffent  -  lichrechtlichen Körperschaften und für die weiteren Publikationen im  Amtsblatt fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Preis, Abgabe und Bezug
                            1  Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten über Preis, Abgabe und Be  -  zug der amtlichen Publikationsorgane.  2 Arten und Zeitpunkt der Veröffentlichung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Ordentliche Publikation
                            1  Die ordentliche Publikation erfolgt im Amtsblatt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Ausserordentliche Publikation
                            1  Eine Bekanntmachung erfolgt auf andere Weise, wenn:  1.  dies zur Sicherstellung der Wirkung unerlässlich ist;  2.  die ordentliche Publikation vor dem Inkrafttreten wegen Dringlich  -  keit oder anderer ausserordentlicher Verhältnisse nicht möglich  ist.  2  Die ordentliche Publikation im Amtsblatt ist sobald als möglich nachzu  -  holen.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Veröffentlichung durch Verweisung
                            1  Rechtsetzende Erlasse, Teile davon sowie Pläne, die sich wegen ihres  besonderen Charakters nicht für die Veröffentlichung im Amtsblatt eig  -  nen, werden in diesem angezeigt und auf Verlangen abgegeben oder  können eingesehen werden.  2  Dies erfolgt insbesondere, wenn sie:  1.  technischer Natur sind und sich nur an Fachleute wenden;  2.  sich   aus   besonderen,   namentlich   drucktechnischen   Gründen  nicht für die Publikation in den amtlichen Publikationsorganen eig  -  nen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Veröffentlichung, Inkrafttreten
                            1  Die   Veröffentlichung   rechtsetzender   Erlasse   soll   mindestens   zehn  Tage vor ihrem Inkrafttreten erfolgen.  2  Ist   der   Zeitpunkt   des   Inkrafttretens   eines   rechtsetzenden   Erlasses  nicht festgelegt, wird er vom Regierungsrat bestimmt; vorbehalten bleibt
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 des Wahl- und Abstimmungsgesetzes 1
                            )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Informatikunterstützte Informationssysteme
                            1  Die amtlichen Publikationsorgane werden soweit als möglich zusätz  -  lich auf informatikunterstützten Informationssystemen der Öffentlichkeit  zugänglich gemacht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Veröffentlichung durch Dritte
                            1  Der Regierungsrat kann Dritte mit der Herausgabe der amtlichen Pu  -  blikationsorgane beauftragen.  2  Die mechanische oder elektronische Übernahme der amtlichen Publi  -  kationsorgane und deren Verwertung in unveränderter Form bedürfen  der Bewilligung des Regierungsrates.  3 Publikationspflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Rechtswirkungen
                            1  Rechtsetzende kantonale Erlasse verpflichten nur, wenn sie nach die  -  sem Gesetz veröffentlicht worden sind.  1)  NG 132.2  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird ein rechtsetzender Erlass durch Verweisung oder auf ausseror  -  dentlichem Weg bekanntgemacht, bleibt den Betroffenen der Nachweis  offen, dass sie den Erlass nicht kannten und ihn trotz pflichtgemässer  Sorgfalt nicht kennen konnten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Ausnahmen von der Publikationspflicht
                            1  Rechtsetzende Erlasse, die im Interesse der Gesamtverteidigung ge  -  heim gehalten werden müssen, werden nicht veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Recht zur Einsichtnahme
                            1  In den Gemeindekanzleien können eingesehen werden:  1.  die Gesetzessammlung;  2.  das Amtsblatt des laufenden und des vergangenen Jahres;  3.  die kommunalen Erlasse.  2  In der Staatskanzlei kann jede Person:  1.  die   amtlichen   Publikationsorgane   einsehen,   einschliesslich   der  Erlasse, die durch Verweisung gemäss Art. 12 veröffentlicht wur  -  den;  2.  die Amtliche und die Systematische Sammlung des Bundesrechts  einsehen;  3.  den vollständigen Text ausserordentlich bekanntgemachter Bun  -  deserlasse, die in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts  noch nicht veröffentlicht wurden, einsehen und beziehen.  4 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Vollzug
                            1  Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug erforderlichen Ausführungs  -  bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Änderung bisherigen Rechts
                            1. Einführungsverordnung zum Obligationenrecht  1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46 der Einführungsverordnung vom 3. Juli 1976 zum Bundesgesetz
                            betreffend   die   Ergänzung   des   Schweizerischen   Zivilgesetzbuches  (Fünfter Teil: Obligationenrecht) (Einführungsverordnung zum Obligatio  -  nenrecht)  2  )   wird aufgehoben.  2)  NG 221.1  5
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 2. Kantonale Jagdverordnung
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Abs. 1 Ziff. 3 und § 30 der Vollziehungsverordnung vom 2. De
                            -  zember 1992 zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über  die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Kantonale  Jagdverordnung)  3  )   werden aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Es werden aufgehoben:  1.  die Verordnung vom 26.  März 1977 über die amtlichen Bekannt  -  machungen (Publikationsverordnung)  4  )  ;  2.  die Verordnung vom 26.  März 1977 über das Amtsblatt  5  )  ;  3.  der Landsgemeindebeschluss vom 30.  April 1916 betreffend die  Neuanlage des Gesetzbuches  6  )  ;  4.  die Verordnung vom 26.  bereinigten Sammlung der kantonalen Erlasse (Gesetzbuchver  -  ordnung)  7  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum, ist im Amts  -  blatt zu veröffentlichen und in die Gesetzessammlung aufzunehmen.  2  Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens fest.  8  )  3)  NG 841.11  4)  A 1977, 420, 793  5)  A 1977, 422, 793  6)  A 1916, 236; Erwägungen: A 1916, 193  7)  A 1977, 427, 793  8)  Datum des Inkrafttretens: 1.  Oktober 2000  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  19.04.2000  01.10.2000  Erlass  Erstfassung  A 2000, 681, 1250  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  19.04.2000  01.10.2000  Erstfassung  A 2000, 681, 1250  8