Landratsbeschluss über Amtseid und Handgelübde
                            Landratsbeschluss  über Amtseid und Handgelübde  vom 24. Oktober 2012 (Stand 1. November 2012)  Der Landrat von Nidwalden,  gestützt auf Art. 61 Ziffer 14 der Kantonsverfassung, in Ausführung von
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 des Gesetzes vom 25. April 1971 über die kantonalen und kom
                            -  munalen Behörden (Behördengesetz, BehG)  1  )    sowie von Art. 15 des  Gesetzes vom 3.  Juni 1998 über das öffentlichrechtliche Arbeitsverhält  -  nis (Personalgesetz, PersG)  2  )  ,  beschliesst:  §  1  Leistung des Amtseides oder des Handgelübdes  1  Den Amtseid oder das Handgelübde haben abzulegen:  1.  die Mitglieder des Landrates, des Regierungsrates, des Kantons  -  gerichts, des Obergerichts und des Verwaltungsgerichts;  2.  die Mitglieder des administrativen Rates der Gemeinden;  3.  die Mitglieder der Schlichtungsbehörde;  4.  die Mitglieder der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde;  5.  die Landschreiberin oder der Landschreiber, die Landratssekretä  -  rin oder der Landratssekretär sowie die Gerichtsschreiberinnen  und Gerichtsschreiber;  6.  die Gemeindeschreiberinnen und Gemeindeschreiber;  7.  die Oberstaatsanwältin oder der Oberstaatsanwalt, die Staatsan  -  wältinnen und Staatsanwälte sowie die Jugendanwältinnen und  Jugendanwälte;  8.  die Mitglieder des Polizeikorps;  9.  die übrigen kantonalen und kommunalen Behördenmitglieder und  Angestellten, soweit diese gemäss der Gesetzgebung dazu ver  -  pflichtet sind.  1)  NG 161.1  2)  NG 165.1  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  2  Verfahren  1  Amtseid oder Handgelübde sind abzulegen:  1.  durch   die   Behördenmitglieder,  die  Landschreiberin,  den   Land  -  schreiber, die Landratssekretärin, den Landratssekretär, die Ge  -  richtsschreiberin, den Gerichtsschreiber, die Gemeindeschreibe  -  rin und den Gemeindeschreiber vor der versammelten Behörde;  2.  durch die kantonalen Angestellten vor dem Landammann oder  dem von ihm beauftragten Mitglied des Regierungsrates;  3.  durch die kommunalen Angestellten vor der Präsidentin oder dem  Präsidenten   des   administrativen   Rates   beziehungsweise   der  Stellvertreterin oder dem Stellvertreter.  2  Die Vorsitzende oder der Vorsitzende hat die Formel von Amtseid oder  Handgelübde vorzulesen.  3  Der Amtseid beziehungsweise das Handgelübde wird hierauf geleistet  durch das Aussprechen der Worte: «Ich schwöre es» beziehungsweise  «Ich gelobe es».  §  3  Eidformel  1  Die Eidformel lautet:  1.  für die Mitglieder der Behörden: «Ich schwöre vor Gott dem All  -  mächtigen, die Verfassung und Gesetze des Bundes und des  Kantons treu zu halten, für die Einheit und Unabhängigkeit des  Vaterlandes einzustehen, die Freiheit und die Rechte des Volkes  und seiner Bürger zu schützen, die gebotene Verschwiegenheit  zu wahren und alle mir übertragenen Pflichten nach bestem Wis  -  sen und Gewissen, ohne Ansehen der Person und ohne Rück  -  sicht auf persönliche Vor- und Nachteile zu erfüllen, so wahr mir  Gott helfe»;  2.  für die Angestellten: «Ich schwöre vor Gott dem Allmächtigen, alle  mir durch die Verfassung, die Gesetze und meine Vorgesetzten  auferlegten Amtspflichten treu und gewissenhaft, ohne Ansehen  der Person, zu erfüllen, die gebotene Verschwiegenheit zu wah  -  ren und die öffentliche Wohlfahrt nach besten Kräften zu fördern,  so wahr mir Gott helfe».  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  4  Handgelübdeformel  1  Die Formel des Handgelübdes lautet:  1.  für die Mitglieder der Behörden: «Ich gelobe, die Verfassung und  Gesetze des Bundes und des Kantons treu zu halten, für die Ein  -  heit   und   Unabhängigkeit   des   Vaterlandes   einzustehen,   die  Freiheit und die Rechte des Volkes und seiner Bürger zu schüt  -  zen, die gebotene Verschwiegenheit zu wahren und alle mir über  -  tragenen Pflichten nach bestem Wissen und Gewissen, ohne An  -  sehen der Person und ohne Rücksicht auf persönliche Vor- und  Nachteile zu erfüllen».  2.  für die Angestellten: «Ich gelobe, alle mir durch die Verfassung,  die Gesetze und meine Vorgesetzten auferlegten Amtspflichten  treu und gewissenhaft, ohne Ansehen der Person, zu erfüllen, die  gebotene Verschwiegenheit zu wahren und die öffentliche Wohl  -  fahrt nach besten Kräften zu fördern».  §  5  Geltungsdauer von Amtseid und Handgelübde  1  Amtseid und Handgelübde sind bei Bestätigungswahlen nicht zu wie  -  derholen.  §  6  Aufhebung bisherigen Rechts  1  Die Verordnung vom 8.  Februar 1964 über Amtseid und Handgelübde  3  )  wird aufgehoben.  §  7  Inkrafttreten  1  Dieser Beschluss tritt am 1.  November 2012 in Kraft.  3)  A 1964, 122  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  24.10.2012  01.11.2012  Erlass  Erstfassung  A 2012, 1652  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  24.10.2012  01.11.2012  Erstfassung  A 2012, 1652  5