Einführungsgesetz zum Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
                            Einführungsgesetz  zum Übereinkommen über die gerichtliche  Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung  von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen  (EG Lugano-Übereinkommen, EG LugÜ)  vom 26. September 2012 (Stand 1. Januar 2013)  Der Landrat von Nidwalden,  gestützt auf Art.  60 der Kantonsverfassung, in Ausführung der Artikel 39  und 43 des internationalen Übereinkommens vom 30.  Oktober 2007  über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher  Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen,  LugÜ)  1  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            1  Dieses Gesetz regelt das Verfahren der Vollstreckung gerichtlicher  Entscheide in Zivil- und Handelssachen, die in einem Vertragsstaat des  Lugano-Übereinkommens gefällt wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zuständigkeit
                            1. Kantonsgericht  1  Das Kantonsgericht als Einzelgericht ist zuständig für:  1.  die Feststellung der Vollstreckbarkeit von Entscheiden (Art.  39  Ziff.  1 LugÜ  2  )  );  2.  die Anordnung von Sicherungsmassnahmen (Art.  47 LugÜ  3  )  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 2. Obergericht
                            1  Das Obergericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden  gegen Feststellungsentscheide gemäss Art.  2 Ziff.  1 (Art.  43 LugÜ  4  )  ).  1)  SR  0.275.12  2)  SR  0.275.12  3)  SR  0.275.12  4)  SR  0.275.12  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Verfahren
                            1. Beschwerdefrist  1  Entscheide gemäss Art.  2 Ziff.  1 sind binnen eines Monats nach erfolg  -  ter Zustellung einzureichen. Hat die Beschwerdeführerin oder der Be  -  schwerdeführer ihren beziehungsweise seinen Wohnsitz im Ausland, ist  die Beschwerde binnen zweier Monate einzureichen (Art.  43 Ziff.  2 und  5 LugÜ  5  )  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 2. Inhalt der Rechtsschriften
                            1  Der Antrag betreffend die Feststellung der Vollstreckbarkeit eines Ent  -  scheides hat zu enthalten:  1.  die genaue Bezeichnung der Parteien und ihrer Vertretung;  2.  die Anträge, die so abgefasst werden sollen, dass sie bei Gut  -  heissung in das Entscheiddispositiv übernommen werden kön  -  nen;  3.  die chronologisch angeführten Tatsachen in fortlaufender Num  -  merierung;  4.  die genaue Angabe der Beweismittel für jede Tatsache;  5.  den kurzen Hinweis auf die einschlägigen Bestimmungen des Lu  -  gano-Übereinkommens;  6.  die   systematische   und   nummerierte   Zusammenfassung   aller  eigenen   Beweismittel,   insbesondere   der   Urkunden   gemäss  Art.  53 und 54 LugÜ  6  )  ;  7.  das Datum und die Unterschrift der antragstellenden Partei oder  ihrer Vertretung.  2  Für die Einreichung von Beschwerden ist Abs.  1 sinngemäss anwend  -  bar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Ergänzende Bestimmungen
                            1  Das Verfahren vor den richterlichen Behörden richtet sich im Übrigen  nach dem Gerichtsgesetz  7  )  , dem Einführungsgesetz zum Bundesgesetz  über   Schuldbetreibung   und   Konkurs  8  )  ,   der   Schweizerischen   Zivilpro  -  zessordnung  9  )   und dem Prozesskostengesetz  10  )  .  5)  SR  0.275.12  6)  SR  0.275.12  7)  NG  261.1  8)  NG  271.1  9)  SR  272  10)  NG  261.2  2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Die Einführungsverordnung vom 23.  September 1992 zum internatio  -  nalen Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Voll  -  streckung   gerichtlicher   Entscheidungen   in   Zivil-   und   Handelssachen  (Einführungsverordnung zum Lugano-Übereinkommen)  11  )   wird aufgeho  -  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.  2  Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens fest  12  )  .  11)  A  1992, 1581  12)  In Kraft seit 1.  Januar 2013  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  26.09.2012  01.01.2013  Erlass  Erstfassung  A 2012, 1464, 1915  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  26.09.2012  01.01.2013  Erstfassung  A 2012, 1464, 1915  5