Gesetz über die Ausbildungsbeiträge
                            Gesetz  über die Ausbildungsbeiträge  (Stipendiengesetz, StipG)  vom 25. September 2019 (Stand 1. Januar 2020)  Der Landrat von Nidwalden,  gestützt auf Art.  19 und Art.  60 der Kantonsverfassung,  beschliesst:  1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Dieses Gesetz bezweckt durch die Gewährung von Ausbildungsbeiträ  -  gen:  1.  das Bildungspotenzial besser zu nutzen;  2.  die Chancengleichheit zu fördern;  3.  den Zugang zur Bildung zu erleichtern;  4.  die Existenzsicherung während der Ausbildung zu unterstützen;  5.  die freie Wahl der Ausbildung zu gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Grundsatz
                            1  Der Kanton leistet Ausbildungsbeiträge in Form von Stipendien oder  Darlehen an die Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten während:  1.  einer Erstausbildung auf der Sekundarstufe  II und der Tertiärstu  -  fe;  2.  einer Zweitausbildung;  3.  einer Umschulung;  4.  einer Weiterbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Ausbildungsarten
                            1  Als Erstausbildung gilt die für das angestrebte Berufsziel verlangte  Ausbildung auf der Sekundarstufe II und der Tertiärstufe.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Zweitausbildung gilt eine weitere Ausbildung auf derselben Ausbil  -  dungsstufe, wie ein weiterer Fähigkeitsausweis, Bachelor oder Master.  3  Als Umschulung gilt die Ausbildung von Personen, die aus gesundheit  -  lichen oder arbeitsmarktlichen Gründen ihren angestammten Beruf nicht  mehr ausüben können.  4  Die Weiterbildung umfasst alle übrigen nachobligatorischen Bildungs  -  angebote.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Subsidiarität
                            1  Die Ausbildungsfinanzierung ist in erster Linie Sache der gesuchstel  -  lenden Person, deren Eltern und weiterer Personen, soweit die Gesetz  -  gebung sie hierzu verpflichtet.  2  Der Kanton leistet nur Ausbildungsbeiträge, soweit die finanzielle Leis  -  tungsfähigkeit der genannten Personen nicht ausreicht.  2 Beitragsvoraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Anspruch auf Ausbildungsbeiträge
                            1  Anspruch auf Ausbildungsbeiträge hat, wer:  1.  gesuchsberechtigt ist;  2.  sich einer beitragsberechtigten und anerkannten Ausbildung an  einer dafür anerkannten Ausbildungsstätte unterzieht;  3.  sich für die Ausbildung eignet;  4.  im Kanton Nidwalden stipendienrechtlichen Wohnsitz hat;  5.  bei Beginn der Ausbildung das 40.  Altersjahr noch nicht erfüllt  hat; und  6.  einen finanziellen Bedarf aufweist.  2  Zum beruflichen Wiedereinstieg und zur wirtschaftlichen Existenzsi  -  cherung kann in begründeten Fällen von der Altersbeschränkung abge  -  wichen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Gesuchsberechtigte Personen
                            1  Gesuchsberechtigte Personen sind:  1.  Personen mit schweizerischem Bürgerrecht und Wohnsitz in der  Schweiz;  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Schweizer   Bürgerinnen   und   Bürger,   deren   Eltern   im   Ausland  leben oder die elternlos im Ausland leben, für Ausbildungen in der  Schweiz, sofern sie an ihrem ausländischen Wohnsitz wegen feh  -  lender Zuständigkeit nicht gesuchsberechtigt sind;  3.  Personen mit ausländischem Bürgerrecht, die über eine Nieder  -  lassungsbewilligung   verfügen   oder   seit   fünf   Jahren   in   der  Schweiz aufenthaltsberechtigt sind und über eine Aufenthaltsbe  -  willigung verfügen;  4.  in der Schweiz wohnhafte und von ihr anerkannte Flüchtlinge und  Staatenlose;  5.  Bürgerinnen und Bürger von EU-/EFTA-Mitgliedstaaten, soweit  sie gemäss dem Freizügigkeitsabkommen  1  )   oder dem EFTA-Übe  -  reinkommen  2  )   zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft  und den EU-/EFTA-Mitgliedstaaten in der Frage der Stipendien  und   Studiendarlehen   den   Schweizer   Bürgerinnen   und   Bürger  gleichgestellt sind sowie Bürgerinnen und Bürger aus Staaten, mit  denen   entsprechende   internationale   Abkommen   geschlossen  wurden.  2  Personen,   die   sich   ausschliesslich   zu   Ausbildungszwecken   in   der  Schweiz aufhalten, sind unter Vorbehalt von Abs. 1 Ziff. 2 und 5 nicht  gesuchsberechtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Ausbildungen
                            1. beitragsberechtigte Ausbildungen  1  Beitragsberechtigt sind:  1.  Ausbildungen auf der Sekundarstufe  II und auf der Tertiärstufe;  2.  die für diese Ausbildungen obligatorischen studienvorbereitenden  Massnahmen auf der Sekundarstufe  II und auf der Tertiärstufe  sowie Passerellen und Brückenangebote;  3.  ein Hochschulstudium, das auf einen Abschluss auf der Tertiär  -  stufe  B folgt;  4.  ein Doktorat oder ein Nachdiplomstudium;  5  Weiterbildungen.  2  Umschulungen sind beitragsberechtigt, soweit diese nicht durch Leis  -  tungen einer Sozialversicherung finanziert werden.  1)  SR  0.142.112.681  2)  SR  0.632.31  3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 2. Anerkennung
                            1  Ausbildungen sind anerkannt, wenn sie:  1.  zu einem kantonal, interkantonal oder eidgenössisch anerkannten  Abschluss führen; oder  2.  auf eine Ausbildung oder einen Abschluss vorbereiten, die kanto  -  nal oder eidgenössisch anerkannt ist.  2  Weiterbildungen in der Schweiz sind auch anerkannt, wenn sie ausrei  -  chend strukturiert sind, ohne zu einem Abschluss gemäss Abs. 1 zu füh  -  ren.  3  Die Anerkennung setzt eine minimale Ausbildungsdauer voraus.  4  Aus- und Weiterbildungen im Ausland sind anerkannt, wenn sie ent  -  sprechenden Ausbildungen in der Schweiz gleichwertig sind.  5  Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Dauer der Beitragsgewährung
                            1  Die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen erfolgt für die Dauer der  Ausbildung; bei mehrjährigen Ausbildungsgängen besteht der Anspruch  bis zwei Semester über die ordentliche Ausbildungsdauer hinaus.  2  Der   Anspruch   auf   Ausbildungsbeiträge   geht   bei   einem   einmaligen  Wechsel der Ausbildung nicht verloren. Die Dauer der Beitragsberechti  -  gung richtet sich grundsätzlich nach der neuen Ausbildung.  3  Aus wichtigen Gründen können Ausbildungsbeiträge ausnahmsweise  für eine längere Ausbildungsdauer gewährt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Eignung
                            1  Als geeignet für eine anerkannte Ausbildung gilt, wer die Aufnahme-  und   Promotionsbestimmungen   hinsichtlich   des   Ausbildungsganges  nachweislich erfüllt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Stipendienrechtlicher Wohnsitz
                            1  Eine gesuchsberechtigte Person hat stipendienrechtlichen Wohnsitz  im Kanton Nidwalden, wenn der zivilrechtliche Wohnsitz der Eltern oder  der Sitz der zuletzt zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbe  -  hörde im Kanton Nidwalden liegt.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausserdem haben stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton Nidwal  -  den:  1.  Personen mit einem Nidwaldner Bürgerrecht, deren Eltern nicht in  der Schweiz wohnen oder die elternlos im Ausland wohnen und  sich zur Ausbildung in der Schweiz befinden; bei Bürgerrechten  mehrerer   Kantone   haben   sie   nur   dann   stipendienrechtlichen  Wohnsitz im Kanton Nidwalden, wenn das Nidwaldner Bürger  -  recht zuletzt erworben wurde;  2.  volljährige, von der Schweiz anerkannte Flüchtlinge und Staaten  -  lose mit zivilrechtlichem Wohnsitz in Nidwalden, deren Eltern im  Ausland Wohnsitz haben oder die verwaist sind; für Flüchtlinge  gilt diese Regel, wenn sie dem Kanton Nidwalden zur Betreuung  zugewiesen sind;  3.  volljährige Personen, die nach Abschluss einer ersten berufsbefä  -  higenden Ausbildung und vor Beginn der neuen Ausbildung wäh  -  rend mindestens zweier Jahre ununterbrochen im Kanton Nidwal  -  den wohnhaft und gleichzeitig aufgrund eigener Erwerbstätigkeit  finanziell unabhängig waren; als eigene Erwerbstätigkeit gilt auch  das Führen eines eigenen Haushalts mit Unmündigen oder Pfle  -  gebedürftigen, Militär- und Zivildienst sowie Arbeitslosigkeit.  3  Bei Eltern mit zivilrechtlichem Wohnsitz in verschiedenen Kantonen ist  der Wohnsitz des bisherigen oder letzten Inhabers der elterlichen Sorge  massgebend; bei gemeinsamer elterlicher Sorge ist der Wohnsitz desje  -  nigen Elternteils massgebend, unter dessen Obhut die Person in Ausbil  -  dung hauptsächlich steht oder zuletzt stand. Begründen die Eltern ihren  Wohnsitz in verschiedenen Kantonen erst nach der Volljährigkeit der  Person in Ausbildung, ist der Kanton desjenigen Elternteils zuständig,  bei welchem sich diese hauptsächlich aufhält.  4  Vier Jahre finanzielle Unabhängigkeit durch eigene Erwerbstätigkeit  entspricht ebenfalls einer abgeschlossenen ersten berufsbefähigenden  Ausbildung.  5  Der einmal begründete stipendienrechtliche Wohnsitz bleibt bis zum  Erwerb eines neuen bestehen.  3 Ausbildungsbeiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Beitragsarten
                            1. Grundsatz  1  Ausbildungsbeiträge werden in Form von Stipendien und Darlehen  gewährt.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Stipendien gelten einmalige oder wiederkehrende Geldleistungen,  die für die Ausbildung ausgerichtet werden und nicht zurückzuzahlen  sind.  3  Als Darlehen gelten einmalige oder wiederkehrende Geldleistungen,  die für die Ausbildung ausgerichtet werden, zu verzinsen und zurückzu  -  zahlen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 2. Form der Beitragsgewährung
                            1  Ausbildungsbeiträge werden für die Erstausbildung auf der Sekundar  -  stufe  II und auf der Tertiärstufe in Form von Stipendien gewährt.  2  Für Ausbildungsbeiträge auf der Tertiärstufe kann der Regierungsrat  anstelle von Stipendien einen Darlehensanteil von höchstens 30  Pro  -  zent festlegen.  3  Übersteigt der berechnete finanzielle Bedarf die Höchstansätze ge  -  mäss Art.  14, kann der ungedeckte finanzielle Bedarf zusätzlich als Dar  -  lehen gewährt werden.  4  Ausbildungsbeiträge   für   Zweitausbildungen,   Weiterbildungen,   Um  -  schulungen, Doktorate und Nachdiplomstudien werden ausschliesslich  in Form von Darlehen gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Begrenzung der Ausbildungsbeiträge
                            1  Die jährlichen Höchstansätze für die Ausbildungsbeiträge betragen:  1.  12'000  Franken für Personen in Ausbildungen auf der Sekundar  -  stufe  II;  2.  16'000  Franken für Personen in Ausbildungen auf der Tertiärstu  -  fe;  2  Die Höchstansätze erhöhen sich bei Personen in Ausbildung, die ge  -  genüber Kindern unterhaltspflichtig sind, um 5'000  Franken je Kind.  3  Die   Ansätze   werden   vom   Regierungsrat   auf   Beginn   des   nächsten  Jahres angepasst, sobald der Landesindex der Konsumentenpreise um  fünf Indexpunkte angestiegen ist (Basis Dezember 2015: 100 Punkte).  Diese Beträge werden dabei auf die nächsten hundert Franken aufge  -  rundet.  4  Ausbildungsbeiträge von weniger als 1'000 Franken werden nicht aus  -  bezahlt.  5  Als Darlehen werden in der Regel je Jahr höchstens 10'000 Franken  ausbezahlt. Je Ausbildung darf das gesamte Darlehen den Betrag von  60'000 Franken nicht übersteigen.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Berechnung des Ausbildungsbeitrags
                            1. Grundsatz  1  Die Höhe des Ausbildungsbeitrages entspricht, im Rahmen der Ansät  -  ze gemäss Art.  14 Abs.  1, dem jährlichen finanziellen Bedarf. Er wird  auf 100 Franken auf- oder abgerundet.  2  Können anerkannte Flüchtlinge und Staatenlose ihre familiären und fi  -  nanziellen Verhältnisse nicht hinreichend dokumentieren, wird der Aus  -  bildungsbeitrag in Form einer Pauschale ausgerichtet; diese wird vom  Regierungsrat in einer Verordnung festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 2. finanzieller Bedarf
                            1  Der finanzielle Bedarf ergibt sich aus dem Total der jährlich anerkann  -  ten Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten abzüglich der zumutbaren  Eigen- und Fremdleistungen.  2  Beantragen mehrere gesuchstellende Personen der gleichen Familie  Ausbildungsbeiträge, ist dies bei der Berechnung zu berücksichtigen.  3  Wird eine Ausbildung, die gleichwertig im Kanton möglich ist, ausser  -  halb des Kantons absolviert, sind höchstens die Kosten für den Besuch  der Ausbildungsstätte im Kanton massgebend; vorbehalten bleibt der  Besuch von ausserkantonalen Ausbildungsstätten, mit denen eine be  -  sondere Vereinbarung besteht.  4  Beim Besuch anerkannter Ausbildungen im Ausland sind unter Vorbe  -  halt der Höchstbeträge die effektiven Kosten zu berücksichtigen.  5  Aus wichtigen Gründen kann die Höhe eines Darlehens ausnahmswei  -  se den finanziellen Bedarf übersteigen.  6  Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der Berechnung des finanzi  -  ellen Bedarfs in einer Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 3. zumutbare Eigenleistung
                            1  Die zumutbare Eigenleistung umfasst das anrechenbare Einkommen  der gesuchstellenden Person zuzüglich eines Anteils des Reinvermö  -  gens zwischen 10  Prozent und  20 Prozent.  2  Für die Beurteilung des anrechenbaren Einkommens wird auf das zu  erwartende Einkommen während der Beitragszeit abgestützt.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Beurteilung des Reinvermögens wird  grundsätzlich auf die  rechtskräftige steuerliche Veranlagung des Vorjahres abgestellt; bei feh  -  lenden   oder   nicht   rechtskräftigen   Steuerveranlagungen   sowie   bei  rechtskräftigen Steuerveranlagungen, die älter als 2  Jahre sind, wird auf  die aktuellste eingereichte Steuererklärung abgestellt; in diesem Fall  werden   provisorisch   nur  50  Prozent   der  Ausbildungsbeiträge   ausge  -  zahlt.  4  Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten zum anrechenbaren Einkom  -  men und den Anteil des Reinvermögens in einer Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 4. zumutbare Fremdleistung
                            1  Die zumutbare Fremdleistung umfasst das anrechenbare Einkommen  der zum Unterhalt verpflichteten Personen zuzüglich eines Anteils des  Reinvermögens zwischen 5  Prozent und 10  Prozent abzüglich der sti  -  pendienrechtlichen Abzüge.  2  Für die Beurteilung der zumutbaren Fremdleistung wird grundsätzlich  auf die rechtskräftige steuerliche Veranlagung des Vorjahres abgestellt.  Bei fehlenden oder nicht rechtskräftigen Steuerveranlagungen sowie bei  rechtskräftigen Steuerveranlagungen, die älter als 2  Jahre sind, wird auf  die aktuellste eingereichte Steuererklärung abgestellt; in diesem Fall  werden   provisorisch   nur  50  Prozent   der  Ausbildungsbeiträge   ausge  -  zahlt.  3  Hat   die   gesuchstellende   Person   einen   berufsqualifizierenden   Ab  -  schluss erworben und das 25.  Altersjahr vollendet oder war sie vor Be  -  ginn der neuen Ausbildung während mindestens zwei Jahren durch  eigene Erwerbstätigkeit finanziell unabhängig, werden die zumutbaren  Fremdleistungen der Eltern oder anderer gesetzlich zu Unterhalt ver  -  pflichteter Personen nur teilweise berücksichtigt.  4  Der Regierungsrat regelt die stipendienrechtlichen Abzüge, die Einzel  -  heiten zum anrechenbaren Einkommen, den Anteil des Reinvermögens  sowie die teilweise Berücksichtigung der zumutbaren Fremdleistung ge  -  mäss Abs.  3 in einer Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Betriebskosten von Schulen
                            1  Betriebskosten von Schulen können übernommen werden, wenn fol  -  gende Bedingungen erfüllt sind:  1.  der Kanton hat mit der besuchten Schule keine Schulgeldverein  -  barung abgeschlossen und entrichtet keine Kantonsbeiträge an  die besuchte Schule; und  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  es besteht keine Möglichkeit, die Ausbildung an einer Schule zu  besuchen, mit welcher der Kanton eine Schulgeldvereinbarung  abgeschlossen hat.  2  Der Betrag wird grundsätzlich als Stipendium gewährt. Seine Höhe be  -  trägt 75  Prozent der ausgewiesenen Betriebskosten.  3  Kein Betrag wird gewährt für:  1.  Studien-, Einschreibungs- und Prüfungsgebühren;  2.  den   Teil   der   auf   ein   Jahr   berechneten   Betriebskosten,   der  Fr.  15'000.– übersteigt;  3.  Betriebskosten von Ausbildungsinstitutionen im Ausland;  4.  Kursgelder für Nachdiplomstudien.  4 Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Amtshilfe
                            1  Die kommunalen und kantonalen Instanzen sind verpflichtet, der zu  -  ständigen Instanz auf Ersuchen alle für die Beurteilung eines Gesuches  betreffend Ausbildungsbeiträge notwendigen Auskünfte zu erteilen und  die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.  2  Insbesondere das kantonale Steueramt und die Gemeindesteuerämter  haben die Aufgabe, die steuerrechtlichen Verhältnisse der gesuchstel  -  lenden Person, deren Ehegattin oder Ehegatten beziehungsweise deren  eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner, deren Eltern, oder  anderer gesetzlich Verpflichteter zu bestätigen oder entsprechende An  -  gaben zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Meldepflicht
                            1  Wer Ausbildungsbeiträge  erhält,  hat  Änderungen  der anspruchsbe  -  gründenden Tatsachen unverzüglich der zuständigen Fachstelle zu mel  -  den.  5 Rückzahlung und Anspruchsverwirkung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Rückzahlung von Ausbildungsdarlehen
                            1  Ausbildungsdarlehen sind gemäss den Bestimmungen des Darlehens  -  vertrages zurückzuzahlen.  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf die Verzinsung und die Rückzahlung von Ausbildungsdarlehen  kann in Härtefällen auf Gesuch hin ganz oder teilweise verzichtet wer  -  den.  3  Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der Rückzahlung und Ver  -  zinsung in einer Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Anspruchsverwirkung
                            1  Wer schuldhaft falsche Angaben macht, Änderungen anspruchsbe  -  gründender   Tatsachen   nicht   meldet   oder   die   Ausbildungsbeiträge  zweckwidrig verwendet, verwirkt den Anspruch auf Ausbildungsbeiträge.  2  In leichteren Fällen können die Ausbildungsbeiträge gekürzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Rückerstattung von Stipendien
                            1  Stipendien, die zweckwidrig verwendet oder trotz Verwirkung des An  -  spruchs bezogen wurden, sind zurückzuerstatten.  2  Der Rückforderungsanspruch verjährt binnen zehn Jahren, nachdem  der Kanton davon Kenntnis erhalten hat, spätestens mit dem Ablauf von  15  Jahren nach Auszahlung der Stipendien.  6 Rechtsschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Einsprache
                            1  Gegen erstinstanzliche Verfügungen in Sachen Gewährung von Aus  -  bildungsbeiträgen kann binnen 20  Tagen nach erfolgter Zustellung Ein  -  sprache erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Streitigkeiten aus Darlehensvertrag
                            1  Streitigkeiten   aus   öffentlich-rechtlichen   Darlehensverträgen,   die   ge  -  stützt auf dieses Gesetz abgeschlossen wurden, sind durch die Direkti  -  on mittels Verfügung zu entscheiden.  7 Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Vollzug
                            1  Der Regierungsrat regelt die zum Vollzug erforderlichen Bestimmun  -  gen in einer Verordnung.  10
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Übergangsbestimmung
                            1  Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtskräftigen Verfügungen  bezüglich Ausbildungsbeiträge und Darlehensverträge unterstehen wei  -  terhin dem bisherigen Recht  3  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Folgende Erlasse werden aufgehoben:  1.  Gesetz vom 30.  April 1995 über die Ausbildungsbeiträge (Stipen  -  diengesetz, StipG)  4  )  ;  2.  Vollziehungsverordnung vom 27.  März 1996 zum Gesetz über die  Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung, StipV)  5  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.  2  Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens  6  )   fest.  3)  A  1995, 573; A  1996, 661, 1309; A  2002, 677, 727  4)  A  1995, 573  5)  A  1996, 661, 1309  6)  In Kraft seit 1.  Januar 2020  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  25.09.2019  01.01.2020  Erlass  Erstfassung  A 2019, 1632, 2215  12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  25.09.2019  01.01.2020  Erstfassung  A 2019, 1632, 2215  13