Interkantonale Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte
                            Interkantonale Vereinbarung  für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für  Hochbegabte  vom 20. Februar 2003 (Stand 1. Dezember 2004)  1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck, Geltungsbereich
                            1  Die Vereinbarung gilt für die Sekundarstufe I und Sekundarstufe II.  2  Sie regelt für spezifisch strukturierte Ausbildungsgänge zur Förderung  von Hochbegabten in allen Bereichen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  den interkantonalen Zugang,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Stellung der Schülerinnen und Schüler,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Abgeltung, welche die Wohnsitzkantone der Schülerinnen und  Schüler den Trägern der Schulen leisten.  3  Interkantonale Vereinbarungen, welche die Mitträgerschaft oder Mitfi  -  nanzierung von Schulen oder von dieser Vereinbarung abweichende  Abgeltungen für den Schulbesuch regeln, gehen dieser Vereinbarung  vor.  2 Ausbildungsgänge, Beiträge und zahlende Kantone
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Anhang
                            1  Im Anhang wird festgehalten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  welche Ausbildungsgänge (inkl. kurze Umschreibung) unter diese  Vereinbarung fallen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  welche Beiträge für den Schulbesuch vom Wohnsitzkanton der  ausserkantonalen Schülerinnen und Schüler zu entrichten sind,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  welche Kantone von welchen Ausbildungsgängen Gebrauch ma  -  chen wollen, und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  von welchen Bedingungen die Kantone ihre Zahlungsbereitschaft  abhängig machen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Ausbildungsgänge
                            1  Ausbildungsgänge, die dieser Vereinbarung unterliegen, erfüllen fol  -  gende Bedingungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  sie fördern gezielt eine Hochbegabung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  sie gewährleisten eine schulische oder berufliche Ausbildung, die  zu einem anerkannten Abschluss führt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  sie bieten konkrete Unterstützung der Schülerinnen und Schüler,  damit diese die Förderung der Hochbegabung und die Ausbildung  verbinden sowie alle ihre Fähigkeiten harmonisch entwickeln kön  -  nen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Aufnahme eines Ausbildungsganges in die Liste
                            1  Der  Standortkanton   meldet   der  Geschäftsstelle   einen   Ausbildungs  -  gang, wenn dieser die Anforderungen gemäss Artikel 3 erfüllt.  2  Die Geschäftsstelle nimmt die gemeldeten Ausbildungsgänge in den  Anhang auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Zahlende Kantone
                            1  Zahlender Kanton ist der Wohnsitzkanton. Die interne Aufteilung oder  Weiterverrechnung der Kosten richtet sich nach dem jeweiligen kanto  -  nalen Recht.  2  Der Kanton kann seine Zahlungsbereitschaft von Bedingungen abhän  -  gig machen (z.B. Kostengutsprache).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Wohnsitzkanton
                            1  Als Wohnsitzkanton von Schülerinnen und Schülern gilt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der Kanton, in dem mündige Schülerinnen oder Schüler ihren ge  -  genwärtigen stipendienrechtlichen Wohnsitz haben,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  für unmündige Schülerinnen oder Schüler der Kanton, in dem ihre  Eltern ihren gegenwärtigen zivilrechtlichen Wohnsitz haben, bzw.  in dem sich der Sitz der zuständigen Vormundschaftsbehörde be  -  findet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Beiträge
                            1  Die Standortkantone legen die Beiträge für die in den Anhang aufge  -  nommenen Ausbildungsgänge fest.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es gelten folgende Grundsätze:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Die Abgeltungen werden als Beiträge pro Schülerin und Schüler  und pro Semester festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Beiträge werden an die schulischen Ausbildungskosten sowie an  die Kosten für die Unterstützung der Schülerinnen und Schüler  (Art. 3 Abs. 1 Bst. c) ausgerichtet. Nicht ausgerichtet werden Bei  -  träge an Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie für die  spezifische Hochbegabungsförderung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Die Beitragshöhe für ausserkantonale Schülerinnen und Schüler  darf nicht höher sein als für Schülerinnen und Schüler mit Wohn  -  sitz im Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Modalitäten
                            1  Die Beiträge gelten jeweils für ein Jahr.  3 Schülerinnen und Schüler
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Behandlung von Schülerinnen und Schülern aus
                            Kantonen, die ihre Zahlungsbereitschaft erklärt haben  1  Die Standortkantone bzw. die von ihnen angebotenen Schulen gewäh  -  ren den Schülerinnen und Schülern, deren Wohnsitzkanton seine Zah  -  lungsbereitschaft erklärt hat, die gleiche Rechtsstellung wie den eigenen  Schülerinnen und Schülern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Behandlung von Schülerinnen und Schülern aus
                            Kantonen, die ihre Zahlungsbereitschaft nicht erklärt  haben  1  Schülerinnen und Schüler aus Kantonen, die ihre Zahlungsbereitschaft  für den angebotenen Ausbildungsgang nicht erklärt haben, haben kei  -  nen   Anspruch   auf   Gleichbehandlung.   Sie   können   zu   einem   Ausbil  -  dungsgang zugelassen werden, wenn die Schülerinnen und Schüler aus  den Kantonen, die ihre Zahlungsbereitschaft erklärt haben, Aufnahme  gefunden haben.  2  Schülerinnen und Schülern aus Kantonen, die ihre Zahlungsbereit  -  schaft nicht erklärt haben, wird nebst allfälligen Schulgebühren eine Ge  -  bühr auferlegt, welche mindestens der Abgeltung nach Artikel 7 ent  -  spricht.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Schulgebühren
                            1  Die Schulen können von den Schülerinnen und Schülern angemesse  -  ne Schulgebühren erheben.  2  Die Schulgebühren pro Ausbildungsgang müssen für alle Schülerinnen  und Schüler, deren Schulbesuch unter diese Vereinbarung fällt, einge  -  schlossen diejenigen des Standortkantons, gleich sein.  4 Vollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Beitragsverfahren
                            1  Der Standortkanton bezeichnet für jede Schule die Zahlstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Geschäftsstelle
                            1  Das Generalsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kantona  -  len Erziehungsdirektoren (EDK) ist Geschäftsstelle dieser Vereinbarung.  2  Ihr obliegt insbesondere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Information der Vereinbarungskantone,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Koordination und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Regelung von Vollzugs- und Verfahrensfragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Vollzugskosten
                            1  Die Kosten der Geschäftsstelle für den Vollzug dieser Vereinbarung  sind   durch   die   Vereinbarungskantone   nach   Massgabe   der   Bevölke  -  rungszahl zu tragen. Sie werden ihnen jährlich in Rechnung gestellt. Für  besondere Abklärungen, die sich nur auf einzelne Kantone und Schulen  beziehen, können die Kosten auf die betroffenen Kantone abgewälzt  werden.  5 Rechtspflege
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Schiedsinstanz
                            1  Für allfällige, sich aus der Anwendung oder Auslegung dieser Verein  -  barung ergebende Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen  wird ein Schiedsgericht eingesetzt. 2 Dieses setzt sich aus drei Mitglie  -  dern zusammen, welche durch die Parteien bestimmt werden. Können  sich die Parteien nicht einigen, so wird das Schiedsgericht durch den  Vorstand der EDK bestimmt.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bestimmungen des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit  vom 27.  März 1969 (SR 279) finden Anwendung.  3  Das Schiedsgericht entscheidet endgültig.  6 Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Beitritt
                            1  Der Beitritt zu dieser Vereinbarung ist dem Generalsekretariat der EDK  mitzuteilen  1  )  . Mit dem Beitritt verpflichten sich die Kantone, die für den  Vollzug dieser Vereinbarung notwendigen Daten in vorgeschriebener  Weise zur Verfügung zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 In-Kraft-Treten
                            1  Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn mindestens drei Kantone den  Beitritt erklärt haben, frühestens aber auf den Beginn des Schuljahres  2004/2005.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Änderung des Anhangs
                            1  Eine Änderung des Anhangs (Liste der Ausbildungsgänge) ist jeweils  auf Beginn des Schuljahres möglich.  2  Neue Ausbildungsgänge werden aufgenommen, wenn sie vor Ende  des dem Änderungstermin vorangehenden Kalenderjahres bei der Ge  -  schäftsstelle gemeldet sind.  3  Eine Änderung der Zahlungsbereitschaft oder der daran geknüpften  Bedingungen muss der Geschäftsstelle vor Ende des dem Änderungs  -  termin vorangehenden Kalenderjahres gemeldet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Änderung der Vereinbarung
                            1  Eine Änderung der Vereinbarung bedarf der Zustimmung einer Zwei  -  drittelmehrheit der beteiligten Kantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Kündigung
                            1  Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren je  -  weils auf den 31.  Juli durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsstelle  gekündigt werden, erstmals jedoch nach fünf Beitrittsjahren.  1)  Vom Landrat genehmigt am 22.  September 2004; in Kraft für den Kanton Nidwalden  seit dem 1.  Dezember 2004.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Weiterdauer der Verpflichtungen
                            1  Die Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung für die zum Zeitpunkt des  Austritts eingeschriebenen Schülerinnen und Schüler bleiben bis zum  Austritt der Schülerin oder des Schülers weiter bestehen, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  ein Kanton die Vereinbarung kündigt oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  ein Kanton seine Zahlungsbereitschaft für den Ausbildungsgang  kündigt.  2  In gleicher Weise bleibt der Anspruch auf Gleichstellung (Art. 9) erhal  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Fürstentum Liechtenstein
                            1  Dieser   Vereinbarung   kann   das   Fürstentum   Liechtenstein   auf   der  Grundlage   seiner   eigenen   Gesetzgebung   beitreten.   Ihm   stehen   alle  Rechte und Pflichten der anderen Vereinbarungspartner zu.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  20.02.2003  01.12.2004  Erlass  Erstfassung  A 2004, 1603, 1604, 2035  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  20.02.2003  01.12.2004  Erstfassung  A 2004, 1603, 1604, 2035  8