VERORDNUNG über den Tierschutz
                            VERORDNUNG  über den Tierschutz  (Landratsbeschluss vom 15. Juni 1983; Stand am 1. Januar 2007)  Der Landrat des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel 59 Buchstabe e der Kantonsverfassung  1   und in Ausfüh-  rung der eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung  2  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Abschnitt:  Organisation und Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Vollzugsorgane
                            Die  eidgenössische  Tierschutzgesetzgebung  wird  durch  folgende  Organe  vollzogen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Regierungsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  zuständige Direktion  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  das für die Landwirtschaft zuständige Amt  4  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  das für den Forst und die Jagd zuständige Amt  6  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Kantonstierarzt oder Kantonstierärztin.  8
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 9 Regierungsrat
                            1  Dem  Regierungsrat  obliegt  die  Oberaufsicht  über  den  Vollzug  der  eidge-  nössischen Tierschutzgesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er  kann  Aufgaben  und  Zuständigkeiten  nach  der  tierschutzpolizeilichen  Bundesgesetzgebung  und  nach  dieser  Verordnung  dem  Laboratorium  der  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   RB 1.1101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SR 455; 455.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Volkswirtschaftsdirektion; siehe  Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Amt für Landwirtschaft; siehe Organi  sationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Fassung gemäss LRB vom 24. Mai 2000, in Kraft gesetzt auf den 1. Oktober 2000  (AB vom 2. Juni 2000).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Amt für Forst und Jagd; siehe Organi  sationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Fassung gemäss LRB vom 24. Mai 2000, in Kraft gesetzt auf den 1. Oktober 2000  (AB vom 2. Juni 2000).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Eingefügt durch LRB vom 24. September 2003, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2004  (AB vom 10. Oktober 2003).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Fassung gemäss LRB vom 24. September 2003, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2004  (AB vom 10. Oktober 2004).  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Urkantone übertragen und die damit verbundenen Ausgaben beschliessen.  Zu diesem Zweck hat er dem Laboratorium einen Leistungsauftrag zu ertei-  len.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 10 Zuständige Direktion
                            1  Der  zuständigen  Direktion  11    obliegt  die  unmittelbare  Aufsicht  über  den  Vollzug der Tierschutzgesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie ist zuständig, Tierhalteverbote zu verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 12 Für die Landwirtschaft zuständiges Amt
                            Das  für  die  Landwirtschaft  zuständige  Amt  13    hat  zu  prüfen,  ob  die  Tier-  schutzgesetzgebung  im  Rahmen  des  ökologischen  Leistungsnachweises  14  eingehalten ist. Es hat gegebenenfalls entsprechende Verfügungen zu tref-  fen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 4a  15
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 16 Das für den Forst und die Jagd zuständige Amt
                            1  Das für den Forst und die Jagd zuständige Amt  17   ist zuständig, Kunstbaue  zum Abrichten und Prüfen von Bodenhunden zu bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dem für den Forst und die Jagd zuständige Amt ist jede Veranstaltung zu  melden,  bei  der  Bodenhunde  am  Bau  abgerichtet  oder  geprüft  werden.  Es  sorgt für die vorgeschriebene Überwachung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es ist zuständig, die Zahl der Baue und der Veranstaltungen zu beschrän-  ken.  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   Fassung gemäss LRB vom 24. September 2003, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2004  (AB vom 10. Oktober 2003).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   Volkswirtschaftsdirektion; siehe Or  ganisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   Fassung gemäss LRB vom 24. September 2003, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2004  (AB vom 10. Oktober 2003).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   Amt für Landwirtschaft; siehe Organi  sationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   Art. 70 LwG (SR 910.1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15   Aufgehoben durch LRB vom 24. September 2003, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar  2004 (AB vom 10. Oktober 2003).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16   Fassung gemäss LRB vom 24. Mai 2000, in Kraft gesetzt auf den 1. Oktober 2000  (AB vom 2. Juni 2000).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17   Fassung gemäss LRB vom 24. Mai 2000, in Kraft gesetzt auf den 1. Oktober 2000  (AB vom 2. Juni 2000).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5a Kantonstierarzt oder Kantonstierärztin
                            1  Der  Kantonstierarzt  oder  die  Kantonstierärztin  hat  im  Bereich  der  Tier-  schutzgesetzgebung alle Massnahmen zu treffen, Bewilligungen zu erteilen  und  Weisungen  zu  erlassen,  soweit  die  Bundesgesetzgebung  oder  diese  Verordnung nicht ausdrücklich ein anderes Organ als zuständig erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er  oder  sie  nimmt  alle  Gesuche  und  Meldungen  entgegen  und  leitet  sie  der zuständigen Behörde weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er oder sie kann Organe der kantonalen Tierschutzorganisationen und der  zuständigen Viehversicherungskasse beratend beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Wahl  des  Kantonstierarztes  oder  der  Kantonstierärztin  richtet  sich  nach dem Konkordat betreffend das Laboratorium der Urkantone  19  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Abschnitt:  Vollzugsvorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Unterstützungs- und Meldepflicht
                            1  Die Organe der Fleischkontrolle, die Tierärzte und Tierärztinnen sowie die  Kantonspolizei  und  weitere,  vom  Regierungsrat  bezeichnete  amtliche  Kon-  trollorgane  haben  die  Vollzugsorgane  zu  unterstützen  und  diesen  Wider-  handlungen gegen die Tierschutzgesetzgebung zu melden.  20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Gemeinden  können  in  ausserordentlichen  Fällen  verpflichtet  werden,  beim Vollzug der Tierschutzgesetzgebung mitzuhelfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Verwaltungsinterne Zusammenarbeit
                            Bevor ein Vollzugsorgan eine Bewilligung erteilt, die sich auf die Tierschutz-  gesetzgebung  stützt  oder  damit  zusammenhängt,  begrüsst  es  die  weiteren  interessierten  Amtsstellen.  Sind  Bewilligungen  verschiedener  Amtsstellen  vorgeschrieben, werden sie nach Möglichkeit zusammen erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 21 Mitteilungspflicht
                            Strafverfügungen,   Strafurteile   und   Einstellungsverfügungen   über   Wider-  handlungen  gegen  die  Tierschutzgesetzgebung  sind  dem  Kantonstierarzt  oder der Kantonstierärztin und der Bundesanwaltschaft mitzuteilen.  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18   Eingefügt durch LRB vom 24. September 2003, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2004  (AB vom 10. Oktober 2003).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19   RB 30.2315
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20   Fassung gemäss LRB vom 24. September 2003, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2004  (AB vom 10. Oktober 2004).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21   Fassung gemäss LRB vom 24. September 2003, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2004  (AB vom 10. Oktober 2004).  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Abschnitt:  Rechtsmittel und Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 22 Rechtsmittel
                            Das Rechtmittelverfahren richtet sich nach der Verordnung über die Verwal-  tungsrechtspflege  23  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 Gebühren
                            Die  Gebühren  für  Amtshandlungen  nach  dieser  Verordnung  richten  sich  nach der Gebührenverordnung  24   und deren Ausführungserlassen  25  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Abschnitt:  Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Die Verordnung vom 26. April 1902 betreffend das Halten von Hunden und  deren Verwendung als Zugtiere wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12 Genehmigung und Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung unterliegt dem fakultativen Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach  deren  Genehmigung  durch  den  Bundesrat  26    bestimmt  der  Regie-  rungsrat das Inkrafttreten  27  .  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22   Fassung gemäss LRB vom 24. September 2003, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2004  (AB vom 10. Oktober 2004).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23   RB 2.2345
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24   RB 3.2512
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25   RB 3.2521
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26   Vom Bundesrat genehmigt am 14. Oktober 1983.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27   Vom Regierungsrat in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 1984 (AB vom 24. Juni 1983).
                        
                        
                    
                    
                    
                
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