Reglement über die Maturaarbeit an der kantonalen Mittelschule
                            Reglement  über die Maturaarbeit an der kantonalen Mittelschule  (Maturaarbeitsreglement, MR)  vom 4. November 2013 (Stand 1. August 2014)  Der Mittelschulrat,  gestützt auf §  48 der Vollzugsverordnung vom 12.  Juni 2007 zum Ge  -  setz   über   die   kantonale   Mittelschule   (Mittelschulverordnung)  1  )    sowie
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 und 15 Abs. 2 des Reglements der Schweizerischen Konferenz
                            der kantonalen Erziehungsdirektoren vom 16.  Januar 1995 über die An  -  erkennung   von   gymnasialen   Maturitätsausweisen   (Maturitäts-Anerken  -  nungsreglement, MAR)  2  )  beschliesst:  §  1  Erstellungspflicht und Ziel  1  Die Schülerinnen und Schüler verfassen eine Maturaarbeit und lernen  damit:  1.  ein selbst gewähltes Thema aufzuarbeiten;  2.  innerhalb   eines   Themas   relevante   Fragestellungen   beziehungs  -  weise Gestaltungsideen zu formulieren;  3.  den ausgewählten Stoff gedanklich zu durchdringen und zu struk  -  turieren;  4.  sich   Informationen   selbständig   zu   beschaffen,   sich   mit   diesen  auseinander zu setzen und differenzierte, eigenständige Aussa  -  gen zu machen, die belegt und nachvollziehbar sind;  5.  die Aussagen sprachlich und formal korrekt zu präsentieren.  §  2  Wahl des Themas, Einzelarbeit, Teamarbeit  1  Die Schülerinnen und Schüler bestimmen das Thema ihrer Maturaar  -  beit grundsätzlich selbst. Bedingung für die Durchführung der Arbeit ist,  dass eine Lehrperson bereit ist, sie zu betreuen.  1)  NG  314.11  2)  https://edudoc.ch/record/38066/files/Verw_Vereinbar_d.pdf  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Maturaarbeit kann als Einzel- oder Teamarbeit durchgeführt wer  -  den. Teamarbeiten können von höchstens drei Schülerinnen und Schü  -  lern erstellt werden und müssen entsprechend umfangreicher sein.  §  3  Form, Umfang und Präsentation  1  Die Maturaarbeit besteht aus:  1.  der Dokumentation (Behandlung des Themas) im  Umfange von  15 bis 40 Seiten A4 (Richtwert bei Arial 11);  2.  dem Produkt (Mittel für die Bekanntgabe der Arbeit an weiteren  Personenkreis   wie   z.B.   Zeitungsartikel,   Kunstwerk,   Film,   Unter  -  richtseinheit, Wegleitung, Gerät usw.).  2  Die Arbeit kann zusätzlich einen umfangreicheren praktischen Teil auf  -  weisen. Dieser soll von einem Text begleitet sein, der das Konzept, die  Entstehung und den Prozess dokumentiert und Inhalt und Ergebnis des  praktischen Teils in einen grösseren Zusammenhang stellt.  3  Alle Arbeiten werden  im  Rahmen  eines  öffentlichen  Präsentationsta  -  ges mündlich vorgestellt.  §  4  Selbständigkeitserklärung  1  Die Arbeit muss im Anhang eine Selbständigkeitserklärung enthalten.  §  5  Vereinbarung über die Benotung  1  Die   Schülerin   oder   der   Schüler   bzw.   das   Team   schliesst   mit   der  Betreuungsperson bis Mitte Juni des zweiten Semesters der 5.  Klasse  eine schriftliche Vereinbarung ab über:  1.  die   Beurteilungskriterien   für   Prozess,   Dokumentation   und   Pro  -  dukt;  2.  die allfällige Benotung des Produktes;  3.  die Gewichtungen der Noten für die Dokumentation und das Pro  -  dukt im Rahmen von §  10 Abs.  2 Ziff.  3 und Abs.  3.  2  Der genaue Zeitpunkt wird spätestens zu Beginn des zweiten Semes  -  ters durch die Maturaarbeitskommission festgelegt.  §  6  Maturaarbeitskommission  1  Ein Mitglied der Schulleitung ist von Amtes wegen Vorsitzender oder  Vorsitzende   der   Maturaarbeitskommission.   Die   Lehrerkonferenz   wählt  aus ihrem Kreis drei weitere Mitglieder in die Maturaarbeitskommission.  2  Die Maturaarbeitskommission hat folgende Aufgaben:  1.  Festsetzung des zeitlichen Ablaufes;  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Festlegung   der   Daten   der   unterrichtsfreien   Tage   gemäss   §  9  Abs.  2 in Zusammenarbeit mit der Schulleitung;  3.  Organisation   der   Wahl   des   Themas   und   der   Betreuungsperson  durch die Schülerinnen und Schüler;  4.  Beratung der Betreuungspersonen;  5.  Organisation des öffentlichen Präsentationstages;  6.  Herausgabe eines Leitfadens.  §  7  Betreuung  1  Jede   Maturaarbeit   muss   von   einer   Lehrperson   (Betreuungsperson)  fachlich und arbeitstechnisch betreut werden. Zur Betreuung stehen alle  Lehrpersonen der Mittelschule zur Verfügung.  2  Jede Lehrperson mit Vollpensum kann zur Betreuung von höchstens  drei Einzelarbeiten oder zwei Teamarbeiten, jede Lehrperson mit Teil  -  pensum   zur   Betreuung   von   höchstens   zwei   Einzelarbeiten   oder   einer  Teamarbeit   verpflichtet   werden.   Eine   Lehrperson   darf   nicht   mehr   als  fünf Arbeiten betreuen.  3  Die Betreuung umfasst:  1.  Erstellen eines Zeitplanes;  2.  Hilfestellung bei der Ideen-, Material- und Literatursuche;  3.  Besprechen der Zwischenergebnisse;  4.  Begutachtung der Schlussfassung;  5.  Abgabe und Präsentation der Arbeit.  §  8  Zeitlicher Rahmen, unterrichtsfreie Tage  1  Die   Maturaarbeit   wird   während   des   2.  Semesters   der   5.  Klasse   und  des 1.  Semesters der 6.  Klasse erstellt.  2  Zur Erstellung der Maturaarbeit erhalten die Schülerinnen und Schüler  acht freie Unterrichtstage. Diese decken nicht den ganzen Arbeitsauf  -  wand.  3  Im ersten Semester der 5.  Klasse werden die Schülerinnen und Schü  -  ler   über  den  zeitlichen  Rahmen,  die   einzelnen  Arbeitsschritte   und  die  Daten der unterrichtsfreien Tage informiert.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  9  Beurteilung und Bewertung  1  Die Maturaarbeit wird von der Betreuungsperson bezüglich Inhalt und  Form beurteilt. Die Dokumentation und die mündliche Präsentation zur  Maturaarbeit   werden   von   einer   zweiten   Lehrperson   begutachtet.   Die  Note für die Dokumentation, die Präsentation und das Produkt, sofern  dieses mitgezählt wird, setzt die Betreuungsperson nach Absprache mit  der zweitbeurteilenden Lehrperson fest. Die Bewertung der Dokumenta  -  tion durch die Betreuungsperson erfolgt schriftlich.  2  Zur Berechnung der Gesamtnote werden gewichtet:  1.  10% der Arbeitsprozess;  2.  25% die mündliche Präsentation;  3.  65% die Dokumentation und das Produkt, wobei die Dokumentati  -  on mit mindestens 40% gewichtet sein muss, sofern es sich nicht  um eine Arbeit im gestalterisch-musischen Bereich handelt.  3  Die Benotung des Produktes ist freiwillig, ausser es handelt sich um  eine gestalterisch-musische Arbeit. In diesem Fall muss das Produkt mit  20–40% gewichtet werden. Der  Entscheid über die Benotung und die  Gewichtung dieser Note und derjenigen für die Dokumentation sind im  Rahmen der Vereinbarung gemäss § 5 festzulegen.  4  Die Bewertung der Maturaarbeit erscheint im Zeugnis des ersten Se  -  mesters   der   6.  Klasse   als   eigenständige  Note  und   ist   promotionsrele  -  vant.  §  10  Gesichtspunkte für die Beurteilung  1  Grundsätzlich kommt es darauf an, dass die dargestellten Gedanken  auch von Drittpersonen nachvollzogen werden können und einen per  -  sönlichen Beitrag zu einer Frage oder Problemstellung bilden.  2  Im Einzelnen wird bei der Beurteilung auf die im Leitfaden aufgeführ  -  ten  Gesichtspunkte  und auf  die  gemäss  § 5  festgelegten  besonderen  Beurteilungskriterien Bezug genommen. Je nach Thema kommt nur ein  Teil der im Leitfaden angeführten Beurteilungskriterien zur Anwendung.  §  11  Unregelmässigkeiten  1  Das nicht selbstständige Verfassen oder systematische Unterschlagen  von Quellenangaben hat die Ablehnung der Maturaarbeit zur Folge. Die  Schülerin oder der Schüler muss die Maturaarbeit und die zwei letzten  Semester wiederholen.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Unregelmässigkeiten von geringerem Umfang befindet die Schul  -  leitung über Sanktionen wie Notenabzug oder Nichteinbezug von einzel  -  nen Passagen oder Kapiteln in die Bewertung.  §  12  Verspätete Abgabe der Maturaarbeit  1  Eine verspätete Abgabe der Maturaarbeit hat grundsätzlich die Ableh  -  nung der Maturaarbeit zur Folge. Die Schülerin oder der Schüler muss  die Maturaarbeit und die zwei letzten Semester wiederholen.  2  In   begründeten   Fällen   kann   die   Schulleitung   eine   Fristerstreckung  gewähren.  §  13  Repetition während der Durchführung der Maturaarbeit  1  Repetition nach dem 1.  Semester der 5.  Klasse: Wenn ein Projektvor  -  schlag eingereicht und begonnen wurde, das Vorprojekt zu entwickeln,  hat der Schüler oder die Schülerin in der neuen Klassestufe neu zu be  -  ginnen. Die bereits entwickelten Ideen können wieder aufgegriffen bzw.  die bereits erarbeiteten Unterlagen weiterverwendet werden. Bei einer  Gruppenarbeit müssen die verbleibenden Gruppenmitglieder ihr Projekt  anpassen oder ein neues Thema wählen.  2  Repetition nach dem 2.  Semester der 5.  Klasse: Wenn bis zum Zeit  -  punkt des Repetitionsentscheids ein Projektvorschlag für eine Maturaar  -  beit eingereicht, das Vorprojekt und das Konzept entwickelt und an des  -  sen Umsetzung gearbeitet wurde, hat der repetierende Schüler oder die  repetierende Schülerin drei Möglichkeiten:  1.  Er oder sie führt die Maturaarbeit weiter und beendet sie im Rah  -  men des Zeitplans der 6.  Klasse;  2.  Er oder sie bleibt beim bereits gewählten Thema und startet mit  der Maturaarbeit in der 5.  Klasse nochmals neu;  3.  Er oder sie wählt ein neues Thema und startet mit der Maturaar  -  beit in der 5.  Klasse neu.  3  Repetition   nach   dem   1.  Semester   der   6.  Klasse:   Wenn   der   Schüler  oder die Schülerin die Maturaarbeit abgeschlossen hat und diese mit ei  -  ner Note bewertet wurde, kann der repetierende Schüler oder die repe  -  tierende Schülerin entscheiden, ob er oder sie die Maturaarbeit wieder  -  holen will oder nicht. Führt er oder sie eine neue Arbeit durch, so zählt  im   Zeugnis  des  1.  Semesters  der  6.  Klasse  die Bewertung  der  neuen  Arbeit; verfasst er oder sie keine neue Arbeit, so erhält er oder sie im  Repetitionsjahr   im   Zeugnis   des   1.  Semesters   der   6.  Klasse   nochmals  die gleiche Note für die Maturaarbeit wie ein Jahr zuvor.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Repetition nach nicht bestandener Maturaprüfung: Wenn der Schüler  oder die Schülerin die Maturaarbeit abgeschlossen hat und diese mit ei  -  ner Note bewertet wurde, verfasst der repetierende Schüler oder die re  -  petierende   Schülerin   keine   neue   Maturaarbeit.   Er   oder   sie   erhält   im  Zeugnis des 1.  Semesters der 6.  Klasse nochmals die gleiche Note wie  ein Jahr zuvor.  5  Die Maturaarbeitskommission kann in begründeten Fällen Abweichun  -  gen von diesen Regelungen bewilligen.  §  14  Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts  1  Dieses Reglement tritt am 1.  August 2014 in Kraft.  2  Das bisherige Reglement vom 9.  Juli 2009  3  )   wird aufgehoben.  3)  A  2009, 1347  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  04.11.2013  01.08.2014  Erlass  Erstfassung  A 2014, 1248  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  04.11.2013  01.08.2014  Erstfassung  A 2014, 1248  8