Vollzugsverordnung betreffend die Entschädigung für die Angehörigen der Feuerwehr
                            Vollzugsverordnung  betreffend die Entschädigung für die Angehörigen der  Feuerwehr  (Feuerwehrentschädigungsverordnung, FEV)  vom 27. März 2018 (Stand 1. Januar 2020)  Der Regierungsrat von Nidwalden,  gestützt   auf   Art.  64   der   Kantonsverfassung,   in   Ausführung   von   Art.  35  des Gesetzes vom 13.  Dezember 2017 über den Brandschutz und die  Feuerwehr (Brandschutz- und Feuerwehrgesetz, BFG)  1  )  ,  beschliesst:  §  1  Geltungsbereich  1  Diese Verordnung regelt die Entschädigungen für die Angehörigen der  Feuerwehr in den Gemeinden.  §  2  Entschädigungen  1. Grundsätze  1  Für Ernstfälle gemäss Art.  21 BFG  2  )   sowie für andere Dienstleistungen  gemäss Art.  22 BFG werden je Stunde die folgenden Entschädigungen  ausgerichtet:  *  1.  für die Offiziere:  Fr. 40.–;  2.  für die Unteroffiziere:  Fr. 35.–;  3.  für die Mitglieder der Mannschaft:  Fr. 30.–.  2  Für alle übrigen Verrichtungen für die Feuerwehr, wie insbesondere für  Übungen,     Feuerwachen,     Wartungs-     und     Instandstellungsarbeiten,  Dienstfahrten sowie das Erstellen von Einsatzplänen werden unter Vor  -  behalt von §  3 je Stunde Fr.  25.– ausgerichtet.  3  Die Abrechnung erfolgt je angefangene halbe Stunde.  4  Für   bestimmte   Aufgaben   gemäss   Abs.  2   können   die   Gemeinden   im  Feuerwehrreglement anstelle von Stundenentschädigungen Pauschalen  vorsehen.  1)  NG  613.1  2)  NG  613.1  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  3  2. Pikettdienst  1  Für den Pikettdienst an Sonn- und Feiertagen wird eine Pauschalent  -  schädigung von Fr.  100.– pro Tag ausgerichtet.  §  4  3. Aus- und Weiterbildung  1  Für den Besuch von Aus- und Weiterbildungen werden die folgenden  pauschalen Entschädigungen ausgerichtet:  1.  für Ganztagesanlässe:  Fr. 300.–;  2.  für Halbtagesanlässe:  Fr. 150.–.  §  5  Spesen  1  Die Angehörigen der Feuerwehr haben Anspruch auf Ersatz der Spe  -  sen, die mit dem Besuch von Aus- und Weiterbildungen und dergleichen  in Zusammenhang stehen.  §  6  Aufhebung bisherigen Rechts  1  Die Vollzugsverordnung vom 4.  Dezember 2012 zum Feuerschutzge  -  setz  betreffend   die  Entschädigung  für  die   Angehörigen   der  Feuerwehr  (Feuerwehrentschädigungsverordnung, FEV)  3  )   wird aufgehoben.  §  7  Inkrafttreten  1  Diese Verordnung tritt am 1.  Juli 2018 in Kraft.  3)  A  2012, 1881  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  27.03.2018  01.07.2018  Erlass  Erstfassung  A 2018, 656  10.12.2019  01.01.2020  § 2 Abs. 1  geändert  A 2019, 2233  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  27.03.2018  01.07.2018  Erstfassung  A 2018, 656
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 1 10.12.2019
                            01.01.2020  geändert  A 2019, 2233  4