Landratsbeschluss über die Tätigkeit des Kantonalen Elektrizitätswerkes Nidwalden auf... (642.42)
Landratsbeschluss über die Tätigkeit des Kantonalen Elektrizitätswerkes Nidwalden auf... (642.42)
Landratsbeschluss über die Tätigkeit des Kantonalen Elektrizitätswerkes Nidwalden auf dem Gebiet der Versorgung mit Audio- und Videosignalen
Landratsbeschluss über die Tätigkeit des Kantonalen Elektrizitätswerkes Nidwalden auf dem Gebiet der Versorgung mit Audio- und Videosignalen vom 17. Juni 1998 (Stand 30. Juni 1998) Der Landrat von Nidwalden gestützt auf Art. 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 27. April 1969 über das Kantonale Elektrizitätswerk Nidwalden 1 ) in Ausführung von § 4 Abs. 4 der Vollziehungsverordnung vom 3. Juli 1996 zum Gesetz über das Kantonale Elektrizitätswerk Nidwalden (EWN-Verordnung) 2 ) , Ziff. 1 1 Das Kantonale Elektrizitätswerk Nidwalden (EWN) wird ermächtigt, Dienstleistungen auf dem Gebiet der Versorgung mit Audio- und Video - signalen anzubieten. Ziff. 2 1 Zu diesem Zweck kann das EWN bestehende Anlagen für die Übertra - gung von Audio- und Video-Signalen erwerben, sich an solchen beteili - gen oder solche Anlagen selber erstellen. Ziff. 3 1 Für den Bereich der Versorgung mit Audio- und Video-Signalen hat das EWN eine eigene Rechnung zu führen. Eine Quersubventionierung zu Lasten der Rechnung über die Versorgung des Kantonsgebietes mit elektrischer Energie ist nicht gestattet. Ziff. 4 1 Mit dem Vollzug wird der EWN-Verwaltungsrat beauftragt. 1) NG 642.1 2) NG 642.11 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
Ziff. 5 1 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum; er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen. 2 Er tritt gemäss Art. 24 des Wahl- und Abstimmungsgesetzes 3 ) auf den 30. Juni 1998 in Kraft und ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen. 3) NG 132.2 2
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 17.06.1998 30.06.1998 Erlass Erstfassung A 1998, 1136, 1629 3
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 17.06.1998 30.06.1998 Erstfassung A 1998, 1136, 1629 4