Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven
                            Gesetz  über die steuerbegünstigten  Arbeitsbeschaffungsreserven  vom 22. März 2000 (Stand 1. Januar 2001)  Der Landrat von Nidwalden,  gestützt auf Art. 32 und 60 der Kantonsverfassung,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand
                            1  Dieses   Gesetz   regelt   die   Gewährung   von   Steuervergünstigungen  durch den Kanton und die Gemeinden an Unternehmen, die nach den  Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Bildung steuerbegünstig  -  ter Arbeitsbeschaffungsreserven  1  )   Arbeitsbeschaffungsreserven bilden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Berechtigte Unternehmen
                            1  Zur Bildung von Reserven sind Unternehmen mit mindestens 10 un  -  selbständig erwerbstätigen Personen berechtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Steuervergünstigung
                            1  Die jährlichen Einlagen in die Arbeitsbeschaffungsreserven gelten bei  den direkten Steuern als geschäftsmässig begründete Aufwendungen.  2  Die Arbeitsbeschaffungsreserven sind steuerrechtlich den offenen Re  -  serven gleichgestellt, die aus versteuertem Einkommen oder Reinge  -  winn gebildet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Nachträgliche Besteuerung
                            1  Es wird eine nachträgliche Steuer erhoben auf:  1.  den aufgelösten Reserven, wenn das Unternehmen den Verwen  -  dungsnachweis nicht ordnungsgemäss erbringt;  2.  allen Reserven, wenn das Unternehmen die Betriebstätigkeit ein  -  stellt oder den Sitz oder eine Betriebsstätte ins Ausland verlegt.  1)  SR 823.33  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die nachträgliche Steuer ist getrennt vom übrigen Einkommen oder  Gewinn zum Höchstsatz als volle Jahressteuer geschuldet.  3  Die Verrechnung mit Verlusten aus dem laufenden oder aus früheren  Geschäftsjahren ist ausgeschlossen.  4  Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der Steuergesetz  -  gebung  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Strafbestimmung
                            1  Für Personen, die vorsätzlich oder fahrlässig eine unrechtmässige  Steuervergünstigung  erlangen und  zu  erlangen  versuchen,  sind  die  Strafbestimmungen des Steuergesetzes  3  )   anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Ergänzende Bestimmungen
                            1  Soweit das kantonale Recht nichts Abweichendes bestimmt, gelten die  Bestimmungen des Bundesrechts sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Vollzug
                            1  Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug erforderlichen Ausführungs  -  bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. Es ist im  Amtsblatt zu veröffentlichen und in die Gesetzessammlung aufzuneh  -  men.  2  Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens fest  4  )  .  2)  NG 521  3)  NG 521.1  4)  Datum des Inkrafttretens: 1.  Januar 2001  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  22.03.2000  01.01.2001  Erlass  Erstfassung  A 2000, 527, 1250  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  22.03.2000  01.01.2001  Erstfassung  A 2000, 527, 1250  4