VERORDNUNG über Errichtung und Betrieb von öffentlichen Zeltplätzen --> 70.2431
                            1  VERORDNUNG  über Errichtung und Betrieb von öffentlichen Zeltplätzen  (Campingverordnung)  (LRB vom 12. Juni 1961; Stand am 1. Januar 2007)  Der Landrat des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel 59 lit. e der Kantonsverfassung und Artikel 1 und 2 des  Wirtschaftsgesetzes,  auf den Antrag des Regierungsrates,  beschliesst:  I.  An  wendungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 1  Unter  die  Be  stimmungen  dieser  Verordnung  fallen  alle  bestehenden  und  zukünftigen  öffentlichen  Zeltplätze  (Campings)  auf  privatem  oder  öffentli-  chem Grund und Boden, welche regelmässig und gewerbsmässig zur Verfü-  gung gestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 2  Ein  öffentlich  er  Zeltplatz  im  Sinne  dieser  Verordnung  ist  ein  Grundstück,  worauf regelmässig und gegen Entgelt Personen in Zelten, Wohnwagen und  ähnlichen beweglichen Einrichtungen beherbergt werden.  II.  Be  willigungspflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für  die  Errichtung  und  den  Betrieb  eines  Zeltplatzes  bedarf  es  einer  behördlichen Bewilligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zuständig  für  die  Erteilung  der  Bewilligung  ist  derjenige  Gemeinderat,  in  dessen Gemeindegebiet der Zeltplatz liegt. Vorgängig der Bewilligung ist je-  doch  die  Genehmigung  der  zuständigen  Direktion  1    einzuholen.  Bereits  be-  stehende  Zeltplätze  haben  die  Bewilligung  noch  nachzuholen  und  fallen  ebenfalls unter die Bestimmungen dieser Verordnung.  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Fassung gemäss Art. 86 Anhang II Ziff. 75 Organisationsverordnung (RB 2.3321)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Verfügungen des Gemeinderates bzw. der zuständigen Direktion unterlie-  gen der Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsrat.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Gesuche um Be willigung zur Errichtung und Führung eines Zeltplatzes sind
                            dem  zuständigen  Gemeinderat  einzureichen,  wobei  folgende  Angaben  zu  machen sind:  a)  genaue Personalien des Gesuchstellers unter Beilage eines Leumunds-  zeugnisses,  b)  eine Planvorlage, aus welcher die Situation des Zeltplatzes, dessen Aus-  masse und die Zufahrtsmöglichkeiten ersichtlich sind,  c)   die  Art  und  das  Ausmass  der  zur  Verfügung  stehenden  sanitären  Ein-  richtungen,  d)   die  höchstmögliche  Anzahl  der  Zelte  und  Personen  inkl.  Wohnwagen,  welche auf dem Zeltplatz Aufnahme finden können.  III.  Gr  undlagen der Bewilligung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 5  Die  Bewilligung  zur  Errichtung  und  zum  Betrieb  eines  öffentlichen  Zeltplat-  zes darf nur erteilt werden, wenn dieser folgende Voraussetzungen erfüllt:  a)   Der  Platz  beziehungsweise  das  Terrain  muss  unter  dem  Gesichtspunkt  der  öffentlichen  Ruhe,  Ordnung  und  Sicherheit  sowie  der  verkehrspoli-  zeilichen Sicherheit für einen Zeltplatz geeignet sein.  b)   Der  Platz  darf  sich  nicht  im  Dorfkern  oder  nahe  bei  Kirchen  und  Schul-  häusern befinden.  c)  Es müssen die erforderlichen sanitären und hygienischen Einrichtungen  vorhanden  sein,  insbesondere  eine  gut  unterhaltene,  abschliessende  Toilettenanlage  und  eine  zweckmässige,  saubere  Waschgelegenheit,  wobei sich das Ausmass je nach der Zahl der Zeltplatzgäste richtet.  d)   Auf  jedem  Terrain  muss  einwandfreies  Trinkwasser  gewährleistet  sein,  die Abwasser sind geklärt und zweckmässig wegzuleiten.  e)   Es  sind  grosse  gedeckte  Abfallbehälter  bereitzustellen,  die  Kehrichtab-  fuhr muss gewährleistet und vorschriftsgemäss geordnet sein.  f)   Es ist eine angemessene Haftpflichtversicherung abzuschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Zur Aufrechterhaltung von Ruhe, Anstand und Ordnung ist ein Platzwart zu
                            bestellen und der Bewilligungsbehörde zu melden, welcher für einen in allen  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Fassung gemäss LRB vom 23. März 1994, in Kraft seit 1. Juni 1995
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Teilen  einwandfreien  Betrieb  verantwortlich  ist.  Der  Platzwart  hat  sich  über  einen tadellosen Leumund auszuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Für jeden Zeltplatz muss e in mehrsprachiges Benützer-Reglement aufge-
                            stellt und gut sichtbar angeschlagen werden, wobei die Bestimmungen des  schweizerischen  Camping-Verbandes  in  angemessener  Weise  zu  berück-  sichtigen sind.  IV.  Gästekontrolle, Kurtaxe, Waren  verkauf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 8  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wer  einen  öffentlichen  Zeltplatz  betreibt,  hat  eine  Gästekontrolle  zu  führ-  en.  Eintragungspflicht  und  Form  richten  sich  nach  den  Bestimmungen  der  Gastwirtschaftsgesetzgebung  4  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Polizeiorgane sind befugt, allfällig notwendig werdende Überprüfungen  von Personalien durchzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 9  In  jenen  Gem  einden,  in  denen  eine  Kur-  oder  Verkehrstaxe  für  Camping-  plätze eingeführt ist, muss nebst der Gebühr für die Benützung des Platzes  auch  diese  Taxe  entrichtet  und  der  bezugsberechtigten  Stelle  abgeliefert  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 10  Bestehen  a  uf  dem  Zeltplatz  irgend  welche  Einrichtungen  zum  Verkauf  von  Waren, Nahrungs- und Genussmittel sowie Getränken aller Art, so unterlie-  gen  diese  den  bestehenden,  hiefür  in  Betracht  fallenden  kantonalen  und  eidgenössischen gesetzlichen Bestimmungen.  V.  Aufr  echterhaltung von Ruhe, Ordnung und Anstand
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 Der Inhaber eines Zeltplatzes und insbesondere der Platz wart haben strikte
                            darüber zu wachen, dass der Campingbetrieb nicht gegen Anstand und gute  Sitten  verstösst.  Insbesondere  haben  sie  für  vollständige  Ruhe  auf  dem  Platz zwischen 22.00 und 07.00 Uhr zu sorgen und Zuwiderhandelnde vom  Platze zu weisen.  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Fassung gemäss Art. 35 Ziff. 1 Gastwirtschaftsverordnung (RB 70.2112)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   RB 70.2111 und RB 70.2112
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 12  Die  Bekleidung der Benützer hat die Regeln des Anstandes zu wahren und  kein  öffentliches  Ärgernis  zu  erregen.  Die  Benützer  des  Zeltplatzes  dürfen  im Badekostüm den Platz nicht verlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 13  Der  Platz  wart  hat  bei  Auftreten  von  infektiösen  oder  epidemischen  Krank-  heiten den zuständigen Arzt beizuziehen und den Gemeinderat zu benach-  richtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 14 Die Zeltplätze und ihr Betrieb unterstehen der Aufsicht der Polizeiorgane. Die zuständige Direktion 5
                            ist  befugt,  bei  Missständen  einen  Zeltplatz  sofort  zu sperren.  VI.  S  trafbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 15 Übertretungen dieser Verordnung w erden durch das Gericht mit einer Busse
                            von Fr. 5.— bis Fr. 200.— bestraft.  VII.  S  chlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Verordnung tritt nach Ablauf der Referendumsfrist in Kraft  6  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit dem Vollzug wird der Regierungsrat beauftragt.  Altdorf, 12. Juni 1961  Im Namen des Landrates des Kantons Uri  Der Präsident: Martin Furrer  Der Kanzleidirektor: Dr. Hans Muheim  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Fassung gemäss Art. 86 Anh. II Ziff. 75 Organisationsverordnung (RB 2.3321)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Nach Ablauf der Referendumsfrist am 27. September 1961 in Kraft getreten.