Vereinbarung über ein gemeinsames regionales Arbeitsvermittlungszentrum der Kantone Obwalden und Nidwalden
                            Vereinbarung  über ein gemeinsames regionales  Arbeitsvermittlungszentrum der Kantone Obwalden und  Nidwalden  vom 15. Januar 1996 (Stand 1. November 2011)  Die Kantone Obwalden und Nidwalden,  in Ausführung der Artikel  85b und 85c des Bundesgesetzes über die ob  -  ligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung  vom 25.  Juni 1982 (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG)  1  )   sowie Ar  -  tikel  119a und  119b der Verordnung über die obligatorische Arbeitslo  -  senversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31.  August 1983  (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV)  2  )  ,  vereinbaren:  1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Grundsatz
                            1  Die Kantone Obwalden und Nidwalden errichten und betreiben in Her  -  giswil gemeinsam ein regionales Arbeitsvermittlungszentrum (RAV).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Aufgaben des RAV
                            1  Das RAV vollzieht im Auftrag der beiden Kantone folgende Aufgaben  der Arbeitslosenversicherungsgesetzgebung  3  )  :
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Vermittlung, Beratung und Betreuung von arbeitslosen Perso  -  nen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  den Entscheid über die Zumutbarkeit einer Arbeit und die Zuwei  -  sung von zumutbarer Arbeit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  das Erteilen von Weisungen nach Art. 17 Abs. 3 AVIG  4  )  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Zuweisung zu arbeitsmarktlichen Massnahmen;  1)  SR 837.0  2)  SR 837.02  3)  Art. 85 AVIG und Art. 122a AVIV  4)  SR 837.0  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  die Durchführung der Kontrollvorschriften;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  die Einstellung in der Anspruchsberechtigung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  die   Zustimmung   zu   Kursbesuchen,   Einarbeitungszuschüssen,  Ausbildungszuschüssen und Vorruhestandszuschüssen und zur  Ausrichtung von Leistungen für Arbeiten ausserhalb der Wohn  -  ortsregion;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  die Berichterstattung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k)  weitere ihm übertragene Aufgaben.  2 Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Organe
                            1  Organe des RAV sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Leitung des RAV;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Aufsichtskommission;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die tripartite Kommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Leitung und Personal
                            1  Die Leitung des RAV stellt die Erfüllung der Aufgaben nach Art. 2 die  -  ser Vereinbarung sowie des Leistungsauftrags des BIGA  5  )   sicher.  2  Die Leitung und das Personal werden nach den Vorschriften des Be  -  amtenrechts des Kantons Nidwalden  6  )   angestellt. Stellenausschreibun  -  gen erfolgen in beiden Kantonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Aufsichtskommission
                            a. Zusammensetzung  1  Die Aufsichtskommission besteht aus:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  einem von den beiden Regierungen gemeinsam bezeichneten  Präsidenten oder einer Präsidentin;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  den Vorstehern der zuständigen kantonalen Departemente;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  den Vorstehern der kantonalen Arbeitsämter.  2  Die Aufsichtskommission gibt sich eine Geschäftsordnung. Der Leiter  oder die Leiterin des RAV nimmt an den Sitzungen der Aufsichtskom  -  mission mit beratender Stimme teil. Das Sekretariat wird vom RAV ge  -  führt.  5)  Art. 122a AVIV  6)  NG 165.1 (heute Personalgesetz)  2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 b. Aufgaben
                            1  Die Aufsichtskommission führt die Aufsicht über das RAV. Ihr ist die  Leitung des RAV unterstellt.  2  Sie ist insbesondere zuständig für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Organisation des Aufbaus und der Errichtung des RAV;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Wahl der Leitung sowie des nötigen Personals auf Vorschlag  der Leitung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Genehmigung des Voranschlags, der Jahresrechnung und  des Jahresberichts zuhanden des Ausgleichsfonds der Arbeitslo  -  senversicherung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  den Beschluss über weitere Aufgaben, Anschaffungen und Inves  -  titionen, soweit nicht kantonale Vorschriften oder diese Vereinba  -  rung etwas anderes vorsehen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  den Abschluss von Verträgen mit privaten Arbeitsvermittlern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  den Erlass von Weisungen für die Betriebsführung des RAV und  die Bestimmung der Ausgabenbefugnis der Leitung des RAV;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  die Zuweisung von weitern Aufgaben an das RAV;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  den Erlass nötiger Verfahrensvorschriften;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  die Wahrnehmung der Aufsicht im Sinne von Art. 119a Abs. 2  AVIV  7  )  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k)  *  den Erlass des Geschäftsreglementes der tripartiten Kommissi  -  on  8  )  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l)  den Beizug von Dienststellen der kantonalen Verwaltungen für  die Unterstützung des RAV sowie die Festsetzung der Entschädi  -  gung.  3  Die Aufsichtskommission kann einzelne ihrer Befugnisse an Ausschüs  -  se, einzelne Mitglieder oder die Leitung des RAV übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Tripartite Kommission
                            1  Die Mitglieder der tripartiten Arbeitsmarktkommission nach der Inter  -  kantonalen Vereinbarung über den Vollzug des Entsendegesetzes  9  )   sind  auch   die   Mitglieder   der   tripartiten   Kommission   gemäss   Art.   85d  AVIG  10  )  .  *  2  Der Vorsitz wechselt alle zwei Jahre zwischen den beiden Vorstehern  der kantonalen Arbeitsämter. Die tripartite Kommission legt den Turnus  fest.  7)  SR 837.02  8)  Art. 119b Abs. 2 AVIV  9)  NG 732.5  10)  SR 837.0  3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 * Rechtsmittel
                            1  Beschwerden   gegen   Einspracheentscheide   des   RAV   sind   innert  30  Tagen seit Eröffnung schriftlich und begründet dem zuständigen Ge  -  richt nach Art.  58 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des  Sozialversicherungsrechts  11  )   einzureichen.  3 Finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Kosten
                            1  Die Personal- und Arbeitsplatzkosten, die im Rahmen des Vollzugs der  Arbeitslosenversicherungsgesetzgebung dem RAV erwachsen, werden  durch den Bund übernommen. Die von den Verwaltungen der beiden  Kantone erbrachten Dienstleistungen werden dem RAV in Rechnung  gestellt.  2  Jeder Kanton entschädigt seine Mitglieder der Aufsichtskommission  und der tripartiten Kommission, soweit das Bundesrecht  12  )   nichts ande  -  res vorsieht, selbst. Die Entschädigung des von den beiden Regierungs  -  räten gemeinsam bestellten Mitglieds der Aufsichtskommission wird bei  ihrer Wahl festgelegt.  3  Allfällige Kosten des RAV, die nicht durch Beiträge aus dem Arbeitslo  -  senversicherungsfonds gedeckt sind, tragen die beiden Kantone anteil  -  mässig aufgrund der durchschnittlichen Zahl der arbeitslosen Personen  pro Kalenderjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Finanzkontrolle
                            1  Die Prüfung der Jahresrechnung erfolgt durch die Finanzkontrolle des  Kantons Obwalden.  4 Schluss- und Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Übergangsbestimmungen
                            1  Die Durchführung der Kontrollvorschriften durch das RAV erfolgt ab  dem 1.  Januar 1997. Bis dahin sind die Kontrollvorschriften, soweit sie  nicht bereits beim RAV erfüllt werden können, den Gemeindearbeitsäm  -  tern übertragen.  11)  SR 830.1  12)  Art. 119b Abs. 4 AVIV  4
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Inkrafttreten und Kündigung
                            1  Diese Vereinbarung tritt sofort nach Zustimmung der Kantonsparla  -  mente in Kraft und kann von den Kantonsregierungen unter Beachtung  einer Kündigungsfrist von einem Jahr auf das Ende eines Kalenderjah  -  res gekündigt werden, frühestens aber auf den 31.  Dezember 2000  13  )  .  13)  Vom Landrat genehmigt am 27.  März 1996, vom Kantonsrat Obwalden genehmigt am  29.  Februar 1996; vom Bund genehmigt am 26.  April 1996  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  15.01.1996  27.03.1996  Erlass  Erstfassung  A 1996, 650, 651  22.10.2003  01.01.2004  Art. 6 Abs. 2, k)  geändert  A 2003, 1487, 1495; A 2004, 56  22.10.2003  01.01.2004  Art. 7 Abs. 1  geändert  A 2003, 1487, 1495; A 2004, 56  18.10.2011  01.11.2011  Art. 8  totalrevidiert  A 2011, 1417  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  15.01.1996  27.03.1996  Erstfassung  A 1996, 650, 651
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Abs. 2, k) 22.10.2003
                            01.01.2004  geändert  A 2003, 1487, 1495; A 2004, 56
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Abs. 1 22.10.2003
                            01.01.2004  geändert  A 2003, 1487, 1495; A 2004, 56
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 18.10.2011
                            01.11.2011  totalrevidiert  A 2011, 1417  7