Vereinbarung über eine gemeinsame öffentliche Arbeitslosenkasse der Kantone Obwalden und Nidwalden
                            Vereinbarung  über eine gemeinsame öffentliche Arbeitslosenkasse  der Kantone Obwalden und Nidwalden  vom 7. Dezember 1999 (Stand 1. November 2011)  Die Kantone Obwalden und Nidwalden,  in Ausführung von Artikel 77 bis 82 des Bundesgesetzes über die obli  -  gatorische   Arbeitslosenversicherung   und   die   Insolvenzentschädigung  vom 25.  Juni 1982 (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG)  1  )   sowie Ar  -  tikel 103 ff. der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversi  -  cherung und die Insolvenzentschädigung vom 31.  August 1983 (Arbeits  -  losenversicherungsverordnung, AVIV)  2  )  ,  vereinbaren:  1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Grundsatz
                            1  Die Kantone Obwalden und Nidwalden errichten und betreiben in Her  -  giswil gemeinsam eine öffentliche Arbeitslosenkasse als unselbständige  öffentlich-rechtliche Anstalt.  2  Träger der Arbeitslosenkasse sind die Kantone Obwalden und Nidwal  -  den  3  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Haftung
                            1  Die Träger der Arbeitslosenkasse haften solidarisch  4  )  .  2  Im   internen   Haftungsverhältnis   werden   die   Kosten   gemäss   Art.  10  Abs.  3 dieser Vereinbarung getragen  5  )  .  1)  SR  837.0  2)  SR  837.02  3)  Art.  77 AVIG  4)  Art.  82 AVIG  5)  Art.  79 Abs.  1 AVIG  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Zuständigkeit
                            1  Die Arbeitslosenkasse steht allen versicherten Einwohnerinnen und  Einwohnern der Kantone Obwalden und Nidwalden offen. Ferner kön  -  nen die in den beiden Kantonen gelegenen Betriebe für alle betroffenen  Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unabhängig von deren Wohnsitz,  die Ausrichtung der Kurzarbeits- und Schlechtwetterentschädigung be  -  anspruchen. Sie ist auch zuständig für die Auszahlung der Insolvenzent  -  schädigung  6  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Aufgaben der Arbeitslosenkasse
                            1  Die Arbeitslosenkasse vollzieht im Auftrag der beiden Kantone folgen  -  de Aufgaben nach Art.  81 AVIG  7  )  :
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  sie klärt die Anspruchsberechtigung ab, soweit diese Aufgabe  nicht ausdrücklich einer anderen Stelle vorbehalten ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  sie stellt die Versicherten in den Fällen von Art.  30 Abs.  1 AVIG in  der Anspruchsberechtigung ein, soweit diese Befugnis nicht nach  Art.  30 Abs.  2 und  4 sowie Art.  81 Abs.  2 AVIG den kantonalen  Amtsstellen des Wohnsitzkantons beziehungsweise gemäss einer  Übertragung der Aufgaben gestützt auf Art.  85b AVIG dem regio  -  nalen Arbeitsvermittlungszentrum zusteht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  sie richtet die Leistungen aus;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  sie verwaltet das Betriebskapital nach den Bestimmungen des  Bundes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  sie legt periodisch Rechnung ab und erstattet den Geschäftsbe  -  richt zuhanden der Ausgleichsstelle;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  sie erfüllt weitere ihr übertragene Aufgaben.  2  Zweifelsfälle gemäss Art.  81 Abs.  2 AVIG unterbreitet die Arbeitslosen  -  kasse der kantonalen Amtsstelle des Wohnsitzkantons der versicherten  Person zum Entscheid.  2 Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Organe
                            1  Organe der Arbeitslosenkasse sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Aufsichtskommission;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Leitung der Arbeitslosenkasse.  6)  Art.  53 Abs.  1 AVIG  7)  SR  837.0  2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Aufsichtskommission
                            a. Zusammensetzung  1  Die Aufsichtskommission besteht aus:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  einem von den beiden Regierungen gemeinsam bezeichneten  Präsidenten oder einer Präsidentin;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  den Vorstehern beziehungsweise Vorsteherinnen der zuständi  -  gen kantonalen Departemente;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  den Vorstehern beziehungsweise Vorsteherinnen der kantonalen  Arbeitsämter.  2  Die Aufsichtskommission gibt sich eine Geschäftsordnung. Der Leiter  oder die Leiterin der Arbeitslosenkasse nimmt an den Sitzungen der  Aufsichtskommission mit beratender Stimme teil. Das Sekretariat wird  von der Arbeitslosenkasse geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 b. Aufgaben
                            1  Die Aufsichtskommission führt die Aufsicht über die Arbeitslosenkasse.  Ihr ist die Leitung der Arbeitslosenkasse unterstellt.  2  Sie ist insbesondere zuständig für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Organisation des Aufbaus und des Betriebs der Arbeitslosen  -  kasse;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Anstellung der Leitung sowie des nötigen Personals auf Vor  -  schlag der Leitung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Genehmigung des Voranschlags, der Jahresrechnung und  des Jahresberichts zuhanden der Ausgleichsstelle der Arbeitslo  -  senversicherung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  den Beschluss über weitere Ausgaben, Anschaffungen und In  -  vestitionen, soweit nicht kantonale Vorschriften oder diese Ver  -  einbarung etwas anderes vorsehen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  den Erlass von Weisungen für die Betriebsführung der Arbeitslo  -  senkasse und die Bestimmung der Ausgabenbefugnis der Leitung  der Arbeitslosenkasse;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  die Zuweisung von weiteren Aufgaben an die Arbeitslosenkasse;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  den Erlass nötiger Verfahrensvorschriften;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  den Beizug von Dienststellen der kantonalen Verwaltungen für  die Unterstützung der Arbeitslosenkasse sowie die Festsetzung  der Entschädigung.  3  Die Aufsichtskommission kann einzelne ihrer Befugnisse an Ausschüs  -  se, einzelne Mitglieder oder die Leitung der Arbeitslosenkasse übertra  -  gen.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Leitung und Personal
                            1  Die Leitung der Arbeitslosenkasse stellt die Erfüllung der Aufgaben  nach Art. 4 dieser Vereinbarung sowie eines Leistungsauftrages des  Bundes sicher.  2  Die Leitung und das Personal werden sinngemäss nach den Vorschrif  -  ten des Personalrechtes des Kantons Nidwalden  8  )   angestellt. Aufgaben,  die nach dem Personalrecht des Kantons Nidwalden dem Landrat oder  Regierungsrat zukommen, werden von der Aufsichtskommission wahr  -  genommen. Stellenausschreibungen erfolgen in beiden Kantonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 * Rechtsmittel
                            1  Beschwerden   gegen   Einspracheentscheide   der   Arbeitslosenkasse  sind innert 30  Tagen seit Eröffnung schriftlich und begründet dem zu  -  ständigen Gericht nach Art.  58 des Bundesgesetzes über den Allgemei  -  nen Teil des Sozialversicherungsrechts  9  )   einzureichen.  3 Finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Kosten
                            1  Die Personal- und Arbeitsplatzkosten, die im Rahmen des Vollzugs der  Arbeitslosenversicherungsgesetzgebung   der   Arbeitslosenkasse   er  -  wachsen, werden durch den Bund übernommen. Die von den Verwal  -  tungen der beiden Kantone erbrachten Dienstleistungen werden der  Arbeitslosenkasse in Rechnung gestellt.  2  Jeder Kanton entschädigt seine Mitglieder der Aufsichtskommission  selbst.   Die   Entschädigung   des   von   den   beiden   Regierungsräten  gemeinsam bestellten Mitglieds der Aufsichtskommission wird bei seiner  Wahl festgelegt.  3  Allfällige Kosten der Arbeitslosenkasse, die nicht durch Beiträge aus  dem Arbeitslosenversicherungsfonds gedeckt sind, tragen die beiden  Kantone anteilmässig aufgrund der durchschnittlichen Zahl der arbeits  -  losen Personen im Kalenderjahr, in dem die Kosten entstanden sind.  8)  NG  165  9)  SR  830.1  4
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Finanzkontrolle
                            1  Die Prüfung der Jahresrechnung erfolgt durch die Finanzkontrolle des  Kantons Obwalden, soweit die Prüfung nicht durch die Organe des Bun  -  des erfolgt.  4 Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Übergangsbestimmung
                            1  Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung werden alle hängigen Fälle  der kantonalen Arbeitslosenkassen an die gemeinsame Arbeitslosen  -  kasse übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Inkrafttreten und Kündigung
                            1  Diese Vereinbarung tritt unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch  den Bund  10  )   auf den 1.  Januar 2000 in Kraft und kann von den Kantons  -  regierungen unter Beachtung einer Kündigungsfrist von einem Jahr auf  das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden, frühestens aber auf  den 31.  Dezember 2005.  10)  Vom Bund genehmigt am 19.  Januar 2000  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  07.12.1999  01.01.2000  Erlass  Erstfassung  A 1999 1981; A 2000, 250  18.10.2011  01.11.2011  Art. 9  totalrevidiert  A 2011, 1419  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  07.12.1999  01.01.2000  Erstfassung  A 1999 1981; A 2000, 250
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 18.10.2011 01.11.2011
                            totalrevidiert  A 2011, 1419  7