VERORDNUNG über Geoinformation
                            VERORDNUNG  über Geoinformation  (kantonale Geoinformationsverordnung; kGeoIV)  (vom 21.  Mai  2012  1  ; Stand am 1.  Januar  2013)  Der Landrat des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel  46 Absatz  4 des Bundesgesetzes vom 5.  Oktober  2007  über Geoinformation (GeoIG)  2   und auf Artikel  90 Absatz  2 der Verfassung  des Kantons Uri  3  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Kapitel: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1 Gegenstand
                            1  Diese Verordnung vollzieht und ergänzt das Bundesgesetz über Geoin  -  formation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie schafft die Grundlage für ein umfassendes Geoinformationssystems  des Kantons Uri (GIS Uri).
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Geltungsbereich
                            1  Diese Verordnung gilt für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Geobasisdaten des Bundesrechts, soweit für diese Daten der Kanton  oder die Gemeinden zuständig sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Geobasisdaten des Kantons-, Gemeinde- und Korporationsrechts  sowie andere Geodaten des Kantons, der Gemeinden und Korpora  -  tionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit diese Verordnung keine Bestimmungen enthält, gelten für Geoba  -  sisdaten und andere Geodaten des Kantons-, Gemeinde- und Korporations  -  rechts die Vorschriften der Bundesgesetzgebung über Geoinformation  4   sinn  -  gemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 1.  Juni  2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SR 510.62
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   RB 1.1101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   SR 510.622.4  1
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Kapitel: ORGANISATION
Artikel 3 Regierungsrat
                            Der Regierungsrat übt die Aufsicht über den Vollzug des Geoinformations  -  rechts aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Zuständige Direktion
                            1  Die zuständige Direktion  5   vollzieht alle dem Kanton nach dem Geoin  -  formationsrecht zufallenden Aufgaben, soweit sie nicht einer anderen  Instanz übertragen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie oder eine ihr zugeordnete verwaltungsinterne Kommission stellt die  Koordination der GIS-Anwendungen der kantonalen Amtsstellen sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Fachstellen
                            1  Die Fachstellen des Kantons, der Gemeinden und Korporationen, die für  den Sachbereich zuständig sind, gewährleisten die nachhaltige Verfügbar  -  keit ihrer Geobasisdaten im Rahmen des GIS Uri und des ÖREB-Katasters.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie stellen die erhobenen und nachgeführten Geobasisdaten in der vorge  -  schriebenen Form der Lisag AG zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Kantonsgeometerin oder Kantonsgeometer
                            1  Die Aufsicht über den Bestand des Vermessungswerks sowie über die  Nachführung der amtlichen Vermessung obliegt der Kantonsgeometerin  oder dem Kantonsgeometer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Rahmen ihrer respektive seiner Aufgaben kann die Kantonsgeometerin  oder der Kantonsgeometer fachtechnische Weisungen erlassen. Diese  gelten für alle Personen und Organisationen, die Arbeiten im Zusammen  -  hang mit der amtlichen Vermessung leisten, insbesondere auch für die  Lisag AG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat bezeichnet die Kantonsgeometerin oder den Kantons  -  geometer. Zu diesem Zweck kann er mit dem Bund, mit anderen Kantonen  oder mit Privaten entsprechende Vereinbarungen abschliessen und die  damit verbundenen Ausgaben beschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Justizdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Nachführungsgeometerin oder Nachführungsgeometer
                            1  Der Regierungsrat bezeichnet für das ganze Kantonsgebiet eine Nachfüh  -  rungsgeometerin oder einen Nachführungsgeometer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Nachführungsgeometerin oder der Nachführungsgeometer hat die  Bestandteile der amtlichen Vermessung laufend nachzuführen und die  Ergebnisse der Nachführung der Lisag AG weiterzuleiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat schreibt die Vergabe des Nachführungsauftrags öffent  -  lich aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Er schliesst den Vertrag mit der Nachführungsgeometerin oder dem Nach  -  führungsgeometer auf die Dauer von fünf Jahren ab. Er kann den Vertrag  einmalig für fünf weitere Jahre ohne öffentliche Ausschreibung verlängern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Nomenklaturkommission
                            1  Die Nomenklaturkommission ist die Fachstelle des Kantons für geografi  -  sche Namen der amtlichen Vermessung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat regelt die Zusammensetzung und Aufgaben der  Kommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 Lisag AG
                            1  Die Lisag AG ist eine gemischtwirtschaftliche Aktiengesellschaft mit Sitz  im Kanton Uri. Der Kanton beteiligt sich mit einem namhaften Anteil an der  Lisag AG. Der Landrat beschliesst die mit der Beteiligung verbundenen  Ausgaben endgültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat verpflichtet die Lisag AG mit einer Leistungsvereinba  -  rung,:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die amtliche Vermessung auf der Grundlage des Umsetzungsplans  sowie der Programm- und Leistungsvereinbarungen des Kantons mit  dem Bund durchzuführen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  das GIS Uri zu betreiben und die vom Bundesrecht und dieser Verord  -  nung vorgeschriebenen Geodienste anzubieten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  den ÖREB-Kataster auf der Grundlage der Programm- und Leistungs  -  vereinbarungen des Kantons mit dem Bund zu betreiben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die von den zuständigen Fachstellen und von der Nachführungsgeome  -  terin oder dem Nachführungsgeometer erhobenen beziehungsweise  nachgeführten Geobasisdaten zu übernehmen und ins GIS Uri einzuglie  -  dern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Einsicht in die Daten des GIS Uri und des ÖREB-Katasters zu gewähren  sowie Auszüge zu erstellen.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Soweit die übertragenen Aufgaben das erfordern, ist die Lisag AG befugt,  hoheitlich zu handeln. Entsprechende Verfügungen der Lisag AG können  mit Verwaltungsbeschwerde bei der zuständigen Direktion5 angefochten  werden. Deren Entscheid unterliegt direkt der Verwaltungsgerichtsbe  -  schwerde an das Obergericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im Übrigen bleibt die marktwirtschaftliche Tätigkeit der Lisag AG gewahrt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 Gemeinderat
                            1  Der Gemeinderat erfüllt die Aufgaben, die ihm diese Verordnung überträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er legt die Quartier- und Strassennamen sowie die Ortschaftsnamen  innerhalb des Gemeindegebiets fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Kapitel: GEOBASISDATENKATALOG,
                            GEOINFORMATIONSSYSTEM
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 Geobasisdatenkatalog
                            1  Der Regierungsrat bezeichnet in einem Katalog die Geobasisdaten des  kantonalen Rechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er bezeichnet auf Antrag der Gemeinden und Korporationen die Geoba  -  sisdaten des Gemeinde- und Korporationsrechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12 Geoinformationssystem Uri
                            1  Die Lisag AG führt zum Vollzug des Geoinformationsrechts das elektroni  -  sche Geoinformationssystem Uri (GIS Uri).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das GIS Uri umfasst für das Kantonsgebiet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Geobasisdaten des Bundesrechts, bei denen das Bundesrecht die  Zuständigkeit des Kantons vorsieht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Geobasisdaten des Kantons-, Gemeinde- und Korporationsrechts  gemäss Artikel  11;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  weitere Geodaten, die der Regierungsrat zum Inhalt des GIS Uri erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 13 Aufnahme von Geodaten ins GIS Uri
                            Der Regierungsrat regelt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die technischen Anforderungen für Geodaten, die ins GIS Uri aufge  -  nommen werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  den Datenfluss zwischen den Fachstellen des Kantons, der Gemeinden  und der Korporationen zur Lisag AG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 14 Geodatenmodelle
                            1  Für alle Geobasisdaten im GIS Uri hat die Lisag AG mit der zuständigen  Fachstelle Geodatenmodelle zu erarbeiten, die der genauen technischen  Beschreibung des Dateninhalts dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die in Artikel  12 Absatz  2 Buchstabe  a bezeichneten Geobasisdaten  des Bundesrechts gelten die vom Bund festgelegten Datenmodelle als mini  -  male Modelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat erklärt das von der Lisag AG und der zuständigen  Fachstelle erarbeitete Geodatenmodell als für das GIS Uri verbindlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 15 Geodienste
                            1  Die Lisag AG betreibt für die Geobasisdaten und die anderen Geodaten  des Kantons, der Gemeinden und Korporationen Geodienste zum Zweck  der Nutzbarmachung und des Datenaustauschs zwischen Behörden und  Dritten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Geodienste gelten die Vorschriften des Bundesrechts sinngemäss  auch für den Kanton, die Gemeinden und Korporationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 16 Öffentlichkeit
                            1  Die Geobasisdaten und die anderen Geodaten des Kantons und der  Gemeinden sind grundsätzlich öffentlich zugänglich und können von jeder  Person genutzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Zugang kann beschränkt werden, wenn öffentliche oder private Inter  -  essen entgegenstehen oder die öffentliche Sicherheit dies verlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Kapitel: KATASTER DER ÖFFENTLICH-RECHTLICHEN
                            EIGENTUMSBESCHRÄNKUNGEN
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 17 Zuständige Stelle
                            Die Lisag AG führt den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbe  -  schränkungen (ÖREB-Kataster).
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 18 Anforderungen, Verfahren
                            Der Regierungsrat:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  legt fest, welche Geobasisdaten des Kantonsrechts Inhalt des ÖREB-  Katasters sind;  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  legt auf Antrag der Gemeinden und Korporationen fest, welche Geoba  -  sisdaten des Gemeinde- und Korporationsrechts Inhalt des ÖREB-  Katasters sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  regelt das Verfahren zur Aufnahme und die Nachführung der Daten im  ÖREB-Kataster;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  regelt die weiteren Anforderungen an den Datenfluss zwischen den  Fachstellen und der Lisag AG.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 19 Publikationsorgan
                            Der ÖREB-Kataster ist das amtliche Publikationsorgan für jene öffent  -  lichrechtlichen Eigentumsbeschränkungen, die Inhalt des Katasters sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Kapitel: AMTLICHE VERMESSUNG
Artikel 20 Inhalt
                            1  Der Mindestinhalt der amtlichen Vermessung ergibt sich aus dem Bundes  -  recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat schliesst mit dem Bund auf der Basis des Umsetzungs  -  plans eine mehrjährige Programmvereinbarung ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die zuständige Direktion  6   schliesst mit dem Bund jährliche Leistungsver  -  einbarungen in Ausführung der Programmvereinbarungen ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Regierungsrat kann im Rahmen der vom Landrat bewilligten Kredite  den durch das Bundesrecht vorgeschriebenen Inhalt der amtlichen Vermes  -  sung im Rahmen der bundesrechtlichen Vorgaben erweitern und weiter  -  gehende Anforderungen an die Vermessung vorschreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 21 Nachführung der amtlichen Vermessung
                            1  Sämtliche Bestandteile der amtlichen Vermessung sind nachzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die laufende Nachführung ist ein Meldewesen einzurichten, das soweit  möglich sämtliche Bestandteile der amtlichen Vermessung umfasst. Die  kantonale Vermessungsaufsicht regelt die meldepflichtigen Personen und  Stellen, die zu meldenden Objekte, den Inhalt und die Fristen der  Meldungen sowie die Fristen der Nachführung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Daten der amtlichen Vermessung, die nicht laufend nachgeführt  werden müssen, sind periodisch nachzuführen. Die kantonale Vermes  -  sungsaufsicht bestimmt im Rahmen des Vermessungsprogramms und des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Justizdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Umsetzungsplans Zeitpunkt, Umfang und Gebiet der periodischen Nachfüh  -  rung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Mutationsurkunden, die ein Jahr nach der Erstellung beim Grundbuchamt  nicht zur Anmeldung eingereicht wurden, verlieren ihre Gültigkeit. Auf  Antrag kann die Nachführungsgeometerin oder der Nachführungsgeometer  eine Fristverlängerung um höchstens ein weiteres Jahr gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 22 Grenzfeststellung
                            1  Die Grenzen von Liegenschaften und flächenmässig ausgeschiedenen  selbstständigen und dauernden Rechten werden in der Regel an Ort und  Stelle durch die Nachführungsgeometerin oder den Nachführungsgeometer  im Beisein der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer  festgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In den Fällen von Artikel  13 Absatz  2 Verordnung über die amtliche  Vermessung  7   können die Grenzen gestützt auf Pläne, Luftbilder oder  andere geeignete Grundlagen ohne Feldbegehung festgestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 23 Grenzzeichen
                            1  Die Nachführungsgeometerin oder der Nachführungsgeometer hat  verschwundene oder beschädigte Grenzzeichen von Amtes wegen zu  ersetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Keine Grenzzeichen werden gesetzt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  in Gebieten, in denen Liegenschaften sowie flächenmässig ausgeschie  -  dene selbstständige und dauernde Rechte zusammengelegt werden  müssen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  für Liegenschaften sowie flächenmässig ausgeschiedene selbstständige  und dauernde Rechte, auf denen die Grenzzeichen durch landwirtschaft  -  liche Nutzung oder durch andere Einwirkungen wie Rutschungen  dauernd gefährdet sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  in Landwirtschafts- und Forstwirtschaftsgebieten im Berggebiet gemäss  Viehwirtschaftskataster, in Alp- und Weidegebieten sowie in unproduk  -  tiven Gebieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 24 Genehmigungsverfahren
                            1  Nach Abschluss der Ersterhebung, der Erneuerung der amtlichen Vermes  -  sung oder der Behebungen von Widersprüchen im Sinne von Artikel  14a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   SR 211.432.2  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verordnung über die amtliche Vermessung  8  , bei denen Grundeigentüme  -  rinnen und Grundeigentümer in ihren dinglichen Rechten berührt sind, legt  die zuständige Direktion  9   den Plan für das Grundbuch des betreffenden  Perimeters und weitere zum Zweck der Grundbuchführung erstellte  Auszüge aus den Daten der amtlichen Vermessung während 30 Tagen  öffentlich auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Auflage ist unter Hinweis auf die Einsprachemöglichkeit während der  Auflagefrist im Amtsblatt zu publizieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat genehmigt nach Abschluss der öffentlichen Auflage  und der Erledigung der Einsprachen den Plan für das Grundbuch und die  weiteren zum Zweck der Grundbuchführung erstellten Auszüge aus dem  Grunddatensatz, ungeachtet der durch den Zivilrichter zu erledigenden  Streitfälle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Gegen den Einspracheentscheid des Regierungsrats steht die Verwal  -  tungsgerichtsbeschwerde ans Obergericht offen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Auf die Durchführung der öffentlichen Auflage kann verzichtet werden,  wenn alle betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie  weitere an den Grundstücken dinglich berechtigte Personen der Erneuerung  oder Behebung von Widersprüchen schriftlich zugestimmt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 25 Geografische Namen der amtlichen Vermessung
                            1  Die für die amtliche Vermessung zuständige Stelle leitet die von ihr erho  -  benen, nachgeführten und verwalteten geografischen Namen an die zustän  -  dige Direktion  10   weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese legt die geografischen Namen der amtlichen Vermessung fest,  veröffentlicht sie im Amtsblatt unter Hinweis auf die Einsprachemöglichkeit  während der Auflagefrist von 30 Tagen und legt die Unterlagen in den  Standortgemeinden während der Auflagefrist öffentlich auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Kapitel: FINANZIERUNG UND GEBÜHREN
Artikel 26 Kostentragung
                            1  Der Kanton trägt im Rahmen der Programmvereinbarung mit dem Bund  und der vom Landrat bewilligten Kredite die Kosten für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Durchführung der amtlichen Vermessung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  den Betrieb des ÖREB-Katasters.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   SR 211.432.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Justizdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   Justizdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kosten der Erhebung, der Nachführung und des Transports der  Geobasisdaten und der Daten des ÖREB-Katasters zur Lisag AG trägt  dasjenige Gemeinwesen oder diejenige Trägerschaft, das bzw. die für die  entsprechenden Daten zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kanton, die Gemeinden, die Korporationen und Werke gelten der  Lisag AG die Kosten für das Verwalten ihrer Geobasisdaten im GIS Uri und  im ÖREB-Kataster ab. Die damit für den Kanton verbundenen Ausgaben  beschliesst der Landrat endgültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 27 Kosten der Vermarkung
                            1  Die Kosten der Vermarkung tragen die Grundeigentümerinnen und Grund  -  eigentümer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kosten des Ersatzes verschwundener oder beschädigter Grenzzei  -  chen gehen zulasten der Verursacherin oder des Verursachers. Können die  Verursacherin oder der Verursacher nicht mehr festgestellt werden, sind die  Kosten durch die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 28 Nachführung der amtlichen Vermessung
                            1  Die Kosten der laufenden Nachführung der amtlichen Vermessung tragen  die Verursacherinnen und Verursacher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die nicht überwälzbaren Kosten der laufenden und periodischen Nachfüh  -  rung, die nach Abzug der Bundesbeiträge verbleiben, gehen zulasten des  Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die durch fehlende Meldung der nachzuführenden Bestandteile entste  -  henden Kosten, die nicht mehr auf die Verursacherin oder den Verursacher  überwälzbar sind, können von der Nachführungsgeometerin oder dem  Nachführungsgeometer der meldepflichtigen Stelle verrechnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Regierungsrat regelt die Gebühren für die laufende Nachführung in  einem Reglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 29 Gebühren
                            1  Die Gebühren für den Bezug von Daten aus dem GIS Uri und dem ÖREB  -  Kataster bemessen sich nach den Grundsätzen von Artikel  15 Absatz  2 und  3 Bundesgesetz über Geoinformation und Artikel  44 bis 47 Verordnung über  Geoinformation  11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat regelt das Nähere in einem Reglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   SR 510.620  9
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Kapitel: ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 30 Vollzug
                            Der Regierungsrat vollzieht das Bundesrecht und diese Verordnung. Er  erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen dazu.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 31 Verwaltungsstrafe
                            1  Mit Busse bis zu 5  000  Franken wird bestraft, wer:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  sich oder Dritten widerrechtlich Zugang zu Geobasisdaten verschafft;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Geodaten oder Geodienste ohne Berechtigung nutzt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Geodaten ohne Berechtigung weitergibt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Vorschriften über die Nutzung, namentlich über den Quellenschutz,  missachtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verfolgungsverjährung beträgt drei Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 32 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Die Vermessungsverordnung vom 27.  September  1995  12   wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 33 Ersatzregelung
                            Falls die Lisag AG nicht oder nicht mehr bereit oder in der Lage ist, die  übertragenen Aufgaben zu erfüllen, hat der Regierungsrat in einem Regle  -  ment die notwendigen Ersatzvorschriften zu erlassen und möglichst rasch  die Änderung dieser Verordnung zu veranlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 34 Übergangsbestimmung
                            1  Der Regierungsrat legt den Zeitplan für die Einführung des Katasters der  öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bestehende rechtskräftige öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschrän  -  kungen, die Gegenstand des ÖREB-Katasters sein müssen, unterliegen  dem bisherigen Recht, bis sie im Kataster eingetragen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 35 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   RB 9.3431
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat bestimmt, wann sie in Kraft tritt  13  .  Im Namen des Landrats  Der Präsident: Josef Schuler  Die Ratssekretärin: Kristin Arnold Thal  -  mann
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   Vom Regierungsrat in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2013 (AB vom 30.  Novem  -  ber  2012).  11