GESETZ über die Enteignung
                            GESETZ  über die Enteignung  (Expropriationsgesetz)  (vom 4.  Mai  1952  1  ; Stand am 1.  September  2008)  Das Volk des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel  10 und 48 der Verfassung  2  , auf den Antrag des Land  -  rates,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Abschnitt:  Das Enteignungsrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Unverletzlichkeit des Eigentums ist durch die Kantonsverfassung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  10, gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat kann jedoch Rechte, die der Durchführung eines öffent  -  lichen, dem allgemeinen Interesse dienenden Werkes entgegenstehen, auf  dem Wege der Enteignung für den Kanton erwerben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Enteignungsrecht steht in gleicher Weise auch den Korporationen Uri  und Ursern, sowie den Gemeinden (Einwohner-, Bürger- und Kirchge  -  meinden) zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Enteignungsrecht kann nur geltend gemacht werden, wenn und  soweit es zur Erreichung des vorgesehenen Zweckes notwendig ist. Vorbe  -  halten bleibt die Ausdehnung einer Enteignung im Sinne von Artikel  6  Absatz  1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  2  Das Enteignungsrecht kann in Anspruch genommen werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  für die Erstellung, die Veränderung, den Unterhalt, den Betrieb, sowie für  die künftige Erweiterung öffentlicher Werke,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  für die Herbeischaffung und die Ablagerung der erforderlichen Baustoffe,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 3.  April  1952
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   RB 1.1101  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  für den Bezug der erforderlichen Baustoffe, wenn sie sonst nur zu sehr  erschwerenden Bedingungen erhältlich sind,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  für die Vorkehren, die zum Ersatz enteigneter Rechte oder zur Wahrung  der öffentlichen Interessen erforderlich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Gegenstand der Enteignung können dingliche Rechte an Grundstücken,  sowie die aus dem Grundeigentum hervorgehenden Nachbarrechte, ferner  die persönlichen Rechte von Mietern und Pächtern des von der Enteignung  betroffenen Grundstückes sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Rechte können dauernd oder vorübergehend entzogen oder  beschränkt werden. Eine vorübergehende Enteignung darf höchstens für die  Dauer von 5 Jahren erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bestandteile und Zugehör eines enteigneten Grundstückes, die ohne  unverhältnismässige Kosten abgetrennt werden können, sind von der  Enteignung auszunehmen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  auf Verlangen des Enteigneten, wenn sie für das Unternehmen des  Enteigners nicht notwendig ist,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  auf Verlangen des Enteigners, wenn sie vom Enteigneten auch ohne die  Hauptsache nutzbringend verwendet werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Den Pfandgläubigern, deren Rechte durch die Trennung gefährdet  werden, stehen die gesetzlichen Sicherungsbefugnisse zu (Artikel  808/811  ZGB).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wird von einem Grundstück oder mehreren wirtschaftlich zusammenhän  -  genden Grundstücken nur ein Teil in Anspruch genommen und dadurch die  bestimmungsgemässe Verwendung des verbleibenden Teiles verunmöglicht  oder unverhältnismässig erschwert, so kann der Enteignete die Enteignung  des Ganzen verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird dem Enteigneten durch die Einräumung eines beschränkten dingli  -  chen Rechtes die bestimmungsgemässe Verwendung des Grundstückes  verunmöglicht oder unverhältnismässig erschwert, so kann er die Enteig  -  nung des Grundstückes verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Enteignete hat dieses Ausdehnungsbegehren gleichzeitig mit der  Anmeldung der Entschädigungsforderung zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Enteigner kann die Enteignung des Ganzen verlangen, wenn bei  Teilenteignung die Entschädigung für die Wertverminderung des Restes  mehr als einen Viertel vom Werte desselben ausmacht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Will der Enteigner von diesem Rechte Gebrauch machen, muss er spätes  -  tens bei der Schätzungsverhandlung das Begehren stellen, dass auch der  Wert des Restes geschätzt werde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Enteigner hat innert 20 Tagen seit rechtskräftiger Feststellung der  Entschädigung die Ausübung des Ausdehnungsrechtes dem Enteigneten  schriftlich mitzuteilen, ansonst dasselbe erlischt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Innert 20 Tagen, nachdem der Entscheid über die Entschädigung in  Rechtskraft erwachsen ist, kann der Enteigner, sofern er nicht schon die  vorzeitige Besitzeszuweisung verlangt hatte, durch schriftliche Erklärung  gegenüber dem Enteigneten auf den Vollzug der Enteignung verzichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Enteigner hat dem Enteigneten den aus dem Verzicht entstandenen  Schaden zu ersetzen. Die Entschädigungsklage ist bei der Schätzungskom  -  mission anzubringen; sie verjährt innert Jahresfrist seit der erfolgten  Verzichterklärung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die im Grundbuch eingetragene Verfügungsbeschränkung kann der  Enteignete gegen Vorweisung der Verzichterklärung löschen lassen. Die  Löschung erfolgt auf Kosten des Enteigners.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Grundeigentümer müssen nach vorangegangener Anzeige und Orien  -  tierung zulassen, dass zur Vorbereitung eines Werkes, für welches das  Enteignungsrecht besteht, Handlungen auf ihren Grundstücken vorge  -  nommen werden wie Vermessungen, Aussteckungen usw.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Enteigner haftet für den aus vorbereitenden Handlungen entstan  -  denen Schaden. Die Festsetzung des Schadens erfolgt auf Kosten des  Enteigners endgültig durch die Schätzungskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  Festsetzung der Entschädigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Enteignung kann nur gegen volle Entschädigung erfolgen.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Entschädigung ist in Geld als Kapitalzahlung, ausnahmsweise als  wiederkehrende Leistung, zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In besondern Fällen, wie bei Enteignung von grösseren Kulturlandflächen,  Wasser und Wasserkraft, bei der Störung von Wegverbindungen, Leitungen  und dgl. kann die Entschädigung in Form von Realersatz festgesetzt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 Bei der Festsetzung der Entschädigung sind alle Nachteile zu berücksich -
                            tigen, die dem Enteigneten aus der Entziehung oder Beschränkung seiner  Rechte erwachsen. Demnach sind zu vergüten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  der volle Verkehrswert des enteigneten Rechtes,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  wenn von einem Grundstück oder von mehreren wirtschaftlich  zusammenhängenden Grundstücken nur ein Teil in Anspruch  genommen wird, auch der Betrag, um den der Verkehrswert des verblei  -  benden Teiles sich vermindert,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  alle weiteren, dem Enteigneten verursachten Nachteile, die sich nach  dem gewöhnlichen Lauf der Dinge als Folge der Enteignung voraus  -  sehen lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei der Ermittlung des Verkehrswertes ist auch die Möglichkeit einer  besseren Verwendung angemessen zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit der Enteignete durch die Enteignung von besonderen Lasten  befreit wird, ist deren Wert abzuziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  12  Bei der Schätzung des Verkehrswertes sind die auf dem Grundstück  lastenden Dienstbarkeiten, mit Ausnahme der Nutzniessung, sowie die im  Grundbuch vorgemerkten persönlichen Rechte zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei einer Teilenteignung ist für den Minderwert des verbleibenden Teiles  insoweit kein Ersatz zu leisten, als er durch besondere Vorteile, die ihm aus  dem Werk des Enteigners entstehen, aufgewogen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dagegen ist auch derjenige Schaden zu berücksichtigen, der aus dem  Entzug oder der Beeinträchtigung solcher den Verkehrswert beeinflus  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            senden Eigenschaften entsteht, die ohne die Enteignung aller Voraussicht  nach dem verbleibenden Teile erhalten geblieben wären.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für enteignete Dienstbarkeiten, mit Ausnahme der Nutzniessung und für  die im Grundbuch vorgemerkten persönlichen Rechte ist dem Berechtigten  der aus ihrer Beschränkung oder aus ihrem Erlöschen entstehende  Schaden angemessen zu vergüten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mieter und Pächter können, auch wenn ihre Rechte im Grundbuch nicht  vorgemerkt sind, Ersatz für allen nachgewiesenen Schaden verlangen, der  ihnen aus der vorzeitigen Aufhebung ihrer Verträge entsteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Den Grundpfand-, Grundlast- und Nutzniessungsberechtigten haftet an  Stelle der enteigneten Sache die dafür geleistete Entschädigung nach  Massgabe des Zivilrechtes. Sie haben das Recht zur selbständigen Antrag  -  stellung, soweit eine Benachteiligung ihrer Rechte in Frage kommen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Nutzniessungsberechtigten können ausserdem selbständig Ersatz für  den Schaden verlangen, der ihnen aus dem Entzug des Nutzniessungs  -  rechtes erwächst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Abschnitt:  Vorverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Enteigner hat über das zu errichtende Werk Pläne zu erstellen, aus  denen Zweck, Art, Umfang und Lage des Werkes, die notwendigen  Sicherheitszonen, sowie die zur Wahrung der öffentlichen Interessen vorge  -  sehenen Vorkehren ersichtlich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausserdem hat der Enteigner einen Enteignungsplan und eine Grunder  -  werbstabelle zu erstellen, in der die zu enteignenden Grundstücke mit  Angabe ihrer Eigentümer, der Flächenmasse, sowie der aus dem Grund  -  buch ersichtlichen und zu enteignenden beschränkten dinglichen Rechte  verzeichnet sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Allfällig vorgesehene Terrainänderungen und Hochbauten sind im  Gelände zu profilieren.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wenn es sich nur um einen oder um eine verhältnismässig kleine Anzahl  von Beteiligten handelt, die genau bestimmt sind, so hat der Enteigner an  alle Betroffenen persönliche Anzeigen zu richten, die enthalten sollen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Grund der Enteignung, sowie Zweck, Art und Lage des zu erstellenden  Werkes (Pläne etc.),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  die Mitteilung des in Anspruch genommenen Rechtes,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  die Mitteilung, dass innert 20 Tagen seit dem Empfang der Anzeige beim  Regierungsrat anzumelden sind
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Einsprachen gegen die Enteignung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Begehren, die eine Planänderung bezwecken, insbesondere auch  Ausdehnungsbegehren,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Entschädigungsforderungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anzeige hat durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Sofern die Voraussetzungen von Artikel  17 nicht erfüllt sind, muss das  Enteignungsbegehren in seinem ganzen Umfange im Amtsblatt ausgekün  -  digt werden mit der Aufforderung, allfällige Forderungen, Einsprachen und  sonstige Begehren innert 20 Tagen beim Regierungsrat schriftlich einzurei  -  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Enteignungsakten sind in diesen Fällen auf der betreffenden Gemein  -  dekanzlei zur allgemeinen Einsicht öffentlich aufzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Auf Einsprachen gegen die Enteignung, Planänderungs- und Ausdeh  -  nungsbegehren der Betroffenen, die nach Ablauf der Anmeldefrist  eingehen,wird nur dann eingetreten, wenn die Einhaltung der Frist wegen  unverschuldeter Hindernisse nicht möglich war und mit der Ausführung des  Werkes noch nicht begonnen wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Entschädigungsforderungen können dagegen nach Ablauf der Anmelde  -  frist und nach Durchführung des Schätzungsverfahrens noch geltend  gemacht werden, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  ein Berechtigter den Nachweis leistet, dass ihm die Geltendmachung  seiner Ansprüche wegen unverschuldeter Hindernisse unmöglich war,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  der Bestand eines Rechtes dem Berechtigten nachweislich erst später  zur Kenntnis gelangt oder wenn vom Enteigner entgegen dem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            aufgelegten Plan und Verzeichnis ein Recht in Anspruch genommen  oder geschmälert wird,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  eine im Zeitpunkt der Auflage nicht oder nicht nach ihrem Umfang  vorherzusehende Schädigung des Enteigneten sich erst beim Bau oder  nach Erstellung des Werkes oder als Folge seines Gebrauches einstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In den unter Ziffer  1 und 2 aufgeführten Fällen müssen die Entschädi  -  gungsforderungen innert 20 Tagen seit Wegfall des Hindernisses oder seit  Kenntnis des Rechtes angemeldet werden, ansonst sie verwirkt sind. In  dem unter Ziffer  3 erwähnten Falle beträgt die Verwirkungsfrist ein Jahr seit  Kenntnis der Schädigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ist eine Korporation oder eine Gemeinde Enteigner, so stellt der Regie  -  rungsrat die Einsprachen sowie die Planänderungs- und Ausdehnungsbe  -  gehren nebst den Entschädigungsforderungen unter Ansetzung einer ange  -  messenen Frist dem Enteigner zur Vernehmlassung zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit seiner Vernehmlassung hat der Enteigner die gesamten in Artikel  16  genannten Enteignungsakten dem Regierungsrate einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es kann in besonderen Fällen eine mündliche Verhandlung angeordnet  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Regierungsrat hat hierauf die Frage des Enteignungsrechtes sowie  der Plangenehmigung oder allfälliger Planänderung sowohl bei Enteig  -  nungen zu Kantons- wie auch Korporations- und Gemeindezwecken zu  entscheiden.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Nach rechtskräftiger Erledigung des Plangenehmigungs- und Einsprache  -  verfahrens sind die gesamten Akten an die Schätzungskommission zu über  -  weisen.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Vom Tage der öffentlichen Bekanntmachung der Auflage bzw. vom Tage  der Zustellung der Anzeige an dürfen ohne Zustimmung des Enteigners  keine die Enteignung erschwerenden rechtlichen oder tatsächlichen Verfü  -  gungen mehr getroffen werden (Enteignungsbann).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Fassung gemäss VA vom 17.  Mai  1992, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  1995 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.  Apri  1992).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Fassung gemäss VA vom 17.  Mai  1992, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  1995 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.  April  1992).  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf Begehren des Enteigners hat der Regierungsrat bei den von der  Enteignung betroffenen Grundstücken eine Verfügungsbeschränkung im  Grundbuch vormerken zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die zu leistenden Entschädigungen sind vom Beginn des Enteignungs  -  bannes an zu 4  % zu verzinsen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bestand und Höhe des weitern Schadens werden gleichzeitig mit der  Entschädigungsforderung für die Enteignung festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Abschnitt:  Schätzungsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Vorgängig der Schätzung ist eine Einigung unter den Parteien anzu  -  streben. Die Einigungsverhandlung kann der Präsident der Schätzungskom  -  mission allein oder gemeinsam mit der Kommission durchführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kann in bezug auf Ausdehnungsbegehren und Entschädigungsforde  -  rungen eine gütliche Verständigung nicht erzielt werden, so entscheidet  über diese Streitigkeiten die kantonale Schätzungskommission. Sie setzt  sich zusammen aus dem Präsidenten und 2 Mitgliedern sowie 2 Ersatz  -  männern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wahlbehörde ist das Obergericht.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Es ist Sache der Schätzungskommission, mit der Protokollführung sowie  Ausfertigung ihrer Entscheide eines ihrer Mitglieder zu bezeichnen oder  einen besonderen Sekretär hiefür zuzuziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Schätzungskommission entscheidet selbst über ihre Zuständigkeit  sowie über Ausstandsfragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  24  Die Schätzungskommission entscheidet insbesondere über:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Art und Höhe der Entschädigung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Begehren um Trennung von Bestandteilen und Zubehör,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Begehren um Ausdehnung der Enteignung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Entschädigungsbegehren, die sich aus der Pflicht zur Wahrung öffentli  -  cher oder nachbarrechtlicher Interessen ergeben,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Fassung gemäss VA vom 17.  Mai  1992, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  1995 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.  April  1992).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  neue Eigentumsverhältnisse und die daraus sich ergebende Mehrbelas  -  tung für Unterhalt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Entschädigungsklagen beim Verzicht auf die Enteignung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  Festsetzung des Schadens bei vorbereitenden Handlungen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.  Entschädigungsbegehren aus dem Enteignungsbann,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.  Bestand bestrittener Rechte, sofern die Parteien dies ausdrücklich  verlangen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.  Begehren um vorzeitige Besitzeinweisung und die damit verbundenen  Leistungen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.  Rückforderungsrecht des Enteigneten und die damit zusammenhän  -  genden Begehren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zur Verhandlung hat der Präsident die Parteien unverzüglich vorzuladen  mit der Androhung, dass Verhandlungen und Augenschein auch in ihrer  Abwesenheit stattfinden werden. Die Mitteilung hat mindestens 10 Tage  vorher zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorgeladen werden auch die von der Enteignung Betroffenen, die keine  Eingabe gemacht haben, deren Rechte aber aus der Grunderwerbstabelle  hervorgehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Grundpfand-, Grundlast- und Nutzniessungsberechtigten werden nur  dann vorgeladen, wenn sie innert der Anmeldefrist ein diesbezügliches  Begehren gestellt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Schätzungskommission entscheidet auf Grund einer mündlichen  Parteiverhandlung und in der Regel nach Vornahme eines Augenscheines.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Präsident kann einen Schriftenwechsel anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Wenn die Schätzer in ihrem Befund abweichen, so steht dem Präsidenten  der Stichentscheid oder innerhalb des höheren oder tieferen Ansatzes die  freie Entscheidung zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wird der Bestand des Rechtes, für das eine Entschädigung verlangt wird,  bestritten, so wird das Verfahren ausgesetzt und dem Enteigner eine Frist  zur Klageerhebung beim ordentlichen Richter angesetzt, mit der Androhung,  dass bei Nichtbeachtung der Frist das Recht als bestehend betrachtet wird.  Auf Begehren einer Partei kann eine vorsorgliche Schätzung stattfinden.  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Parteien können jedoch durch ausdrückliche Erklärung den Entscheid  auch über den Bestand des Rechtes der Schätzungskommission anheim  -  stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Schätzungskommission kann von Amtes wegen alle zur Feststellung  der Tatsachen und der Höhe der Entschädigung erforderlichen Erhebungen  machen und zu diesem Zwecke den Parteien Beweise auferlegen, Sachver  -  ständige beiziehen, in die öffentlichen Bücher Einsicht nehmen und Zeugen  abhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der Festsetzung der Höhe der Entschädigung ist die Schätzungskom  -  mission nicht an die Anträge der Parteien gebunden (Offizial-Maxime).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  28
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Verhandlungen und der Entscheid der Schätzungskommission werden  in einem Protokoll zusammengefasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Führt eine Verhandlung nicht zum Entscheid oder werden Zeugen abge  -  hört oder erscheint es sonst als notwendig, so wird ein gesondertes  Verhandlungsprotokoll geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  29
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Vom Entscheid der Schätzungskommission ist jeder Partei und denjenigen  der Nebenparteien, die im Verfahren Anträge gestellt haben, durch eine  Abschrift Kenntnis zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Entscheide über zusammenhängende Fälle sind, soweit als möglich,  gleichzeitig zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  30  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Enteigner kann nach Einleitung des Schätzungsverfahrens verlangen,  dass ihn die Schätzungskommission nach vorgenommenem Augenschein  und nach Anhören des Abtretungspflichtigen zur sofortigen Besitzergreifung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Aufgehoben durch VA vom 17.  Mai  1992, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  1995 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.  April  1992).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder zur Ausübung des Rechtes vor Bezahlung der Entschädigung ermäch  -  tigt, wenn er nachweist, dass sonst für den Enteigner bedeutende Nachteile  entstehen würden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dem Gesuch ist zu entsprechen, wenn die Schätzung trotz der Besitzer  -  greifung möglich ist oder durch geeignete Massnahmen (Photographien,  Skizzen und dgl.) gesichert werden kann. Diese Massnahmen sind von der  Kommission anzuordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Enteignete kann eine angemessene Abschlagszahlung verlangen, die  nach Massgabe der Bestimmungen von Artikel  38 verteilt wird. Auf alle Fälle  ist vom Tage der Besitzergreifung an ein allfälliger Schaden zu ersetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Mit dem rechtskräftigen Beschluss über die vorzeitige Besitzeseinweisung  gehen Nutzen, Schaden und Gefahr auf den Enteigner über.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  ...  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Abschnitt:  Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  32  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 33 9 Die Entscheidungen der Schätzungskommission können mit Verwaltungs -
                            gerichtsbeschwerde beim Obergericht angefochten werden. Das Verfahren  richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege.  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  34 – 36  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Aufgehoben durch VA vom 1.  Juni  2008, in Kraft gesetzt auf den 1.  September  2008(AB  vom 7. März 2008).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Aufgehoben durch VA vom 17.  Mai  1992, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  1995 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.  April  1992).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Fassung gemäss VA vom 17.  Mai  1992, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  1995 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.  April  1992).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   RB 2.2345
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   Aufgehoben durch VA vom 17.  Mai  1992, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  1995 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.  April  1992).  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Abschnitt:  Vollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 37 Die Entschädigung für die Enteignung ist innert 20 Tagen nach ihrer rechts -
                            kräftigen Feststellung zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Entschädigung für die Enteignung eines Grundstückes, eines  beschränkten dinglichen Rechtes, sowie für den Minderwert des verblei  -  benden Teiles des Grundstückes sind zuhanden des Berechtigten beim  Grundbuchamt zu deponieren. Gleichzeitig sind die Urkunden vorzulegen,  die diese Entschädigung rechtskräftig feststellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Grundbuchamt hat das sogenannte Pfandentlassungsverfahren nach  den Vorschriften des Zivilrechtes durchzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Ersatz für die weiteren dem Enteigneten verursachten Nachteile sowie  die Entschädigungen an Mieter und Pächter sind unmittelbar an die Berech  -  tigten zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  39
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Durch die Bezahlung der Entschädigung erwirbt der Enteigner das  Eigentum am enteigneten Grundstück oder das auf dem Enteignungswege  eingeräumte Recht an einem Grundstück.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mangels anderer Vereinbarungen der Parteien erlöschen die auf dem  enteigneten Eigentum lastenden beschränkten dinglichen Rechte, auch  wenn sie trotz der ergangenen Aufforderung nicht angemeldet und von der  Schätzungskommission nicht geschätzt worden sind. Vorbehalten bleiben  die Rechte auf nachträgliche Geltendmachung einer Entschädigungsforde  -  rung gemäss Artikel  19 Absatz  2 und 3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die gleiche Wirkung hat die Bezahlung einer Entschädigung, die durch  Parteivereinbarung festgesetzt wurde, sofern diese Vereinbarung schriftlich  genau abgefasst und durch die Parteien unterzeichnet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  40  Der Enteigner kann sofort nach der gültigen Entrichtung der Entschädigung  und der allfällig nötigen Vermessung verlangen, dass der Rechtserwerb im  Grundbuch eingetragen werde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  Abschnitt:  Rückforderungsrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Enteignete, der nicht ausdrücklich durch schriftliche Erklärung darauf  verzichtet hat, kann die Rückübertragung eines enteigneten Rechtes gegen  Rückerstattung des Wertes und, wo die Umstände es rechtfertigen, des  Minderwertes verlangen, wenn es, ohne eine Verwendung zu einem öffentli  -  chen Zwecke erhalten zu haben, veräussert oder zu einem Zwecke  verwendet werden soll, für den das Enteignungsrecht nicht gegeben ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Rückforderungsrecht kann vom früheren Eigentümer und von seinen  Erben geltend gemacht werden (Artikel  24 Ziffer  11), bei einer Teilenteig  -  nung oder Enteignung einer Dienstbarkeit jedoch nur dann, wenn sie noch  Eigentümer des Restgrundstückes oder des herrschenden Grundstückes  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  42
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Enteigner muss es dem Rückforderungsberechtigten anzeigen, wenn  er das enteignete Recht veräussern oder zu einem Zwecke verwenden will,  für den das Enteignungsrecht nicht besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kann infolge schuldhafter Unterlassung der Anzeige das Rückforderungs  -  recht nicht mehr ausgeübt werden, so wird der Enteigner dem Berechtigten  schadenersatzpflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 43 Das Rückforderungsrecht erlischt nach Ablauf von 3 Monaten, seitdem der Berechtigte die Anzeige erhalten hat, oder, wenn sie unterblieb, seitdem die Veräusserung oder andere Verwendung ihm bekannt geworden ist, jeden -
                            falls aber mit Ablauf von 3 Jahren seit der Veräusserung oder anderweitigen  Verwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  44
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das enteignete Recht ist in dem Zustande zurückzugeben, in dem es sich  bei der Rückforderung befindet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sind vom Enteigner Veränderungen vorgenommen worden und kann der  frühere Zustand nicht oder nur mit unverhältnismässigen Kosten wieder  hergestellt werden, so ist der Rückfordernde pflichtig, einen Mehrwert ange  -  messen zu vergüten; er hat aber auch Anspruch auf Abzug eines Minder  -  wertes von seiner Leistung.  13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Verwendungen auf die Sache kann der Enteigner wegnehmen, soweit es  ohne Nachteil für das zurückzugebende Recht möglich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  45
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Innert 3 Monaten seit der Anerkennung oder der rechtskräftigen Feststel  -  lung der Pflicht zur Rückübertragung und der Höhe der Gegenleistung hat  der Rückfordernde diese zu bezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Nichtbeachtung dieser Frist hat den Verlust des Rückforderungs  -  rechtes zur Folge.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 46 Wird das Rückforderungsrecht bestritten oder können sich die Parteien über die Höhe der Gegenleistung nicht verständigen, so entscheidet die Schät -
                            zungskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.  Abschnitt:  Verschiedene Vorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  47
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Verfahren vor der Schätzungskommission ist grundsätzlich formlos.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Berechnung einer Frist gilt indessen die Verordnung über die  Verwaltungsrechtspflege  12  .  13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  48
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die durch die Einleitung des Enteignungsverfahrens, das Verfahren vor  der Schätzungskommission sowie den Vollzug enstandenen Kosten trägt  der Enteigner.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Enteigner hat den Enteigneten für die ausserrechtlichen Kosten ange  -  messen zu entschädigen. Die Höhe der Entschädigung wird im Schätzungs  -  verfahren durch die Schätzungskommission festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Verfahren vor Obergericht gilt die Verordnung über die Verwaltungs  -  rechtspflege  14  .  15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   RB 2.2345
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   Fassung gemäss VA vom 17.  Mai  1992, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  1995 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.  April  1992).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   RB 2.2345
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15   Fassung gemäss VA vom 17.  Mai  1992, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  1995 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.  April  1992).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Über die Kosten aus der Geltendmachung des Rückforderungsrechtes ist  unter Berücksichtigung des Entscheides in der Sache selbst zu bestimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  49  Die zuständigen Amtsstellen sind für eine möglichst rasche Erledigung der  Streitfälle verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 50 Bei der Ausführung öffentlicher Werke sind Naturschönheiten nach Möglich -
                            keit zu erhalten. Die öffentlichen Werke sind so zu erstellen, dass sie das  Landschaftsbild so wenig als möglich stören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  51  Allfällig im Interesse der Sache notwendig werdende kleinere Ergänzungen  oder Abänderungen dieses Gesetzes können innert den darin aufgestellten  Normen durch den Landrat beschlossen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  52  16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  53
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Vorstehendes Gesetz tritt sofort in Kraft.  17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16   Aufhebung alten Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17   Mit Annahme an der VA vom 4.  Mai  1952  15