VERORDNUNG über die Stiftungsaufsicht
                            VERORDNUNG  über die Stiftungsaufsicht  1  (vom 15.  Dezember  2005  2  ; Stand am 1.  April  2005)  Der Landrat des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel  84 ZGB, Artikel  52 des Schlusstitels zum ZGB sowie auf
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 18 Ziffer 4 und Artikel
                            19 des Einführungsgesetzes zum ZGB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  Mai  1911,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Jede Stiftung, die ihrer Bestimmung nach einer Gemeinde, dem Kanton  oder mehreren Gemeinden angehört, steht unter der Aufsicht des Regie  -  rungsrates. Stiftungen von privaten Unternehmungen zum Zwecke der  Fürsorge für ihr Personal fallen ebenfalls unter die Aufsicht des Regierungs  -  rates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Konkordats über die Zentral  -  schweizer BVG- und Stiftungsaufsicht  3  .  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Fassung gemäss VA vom 4.  Juni  1989, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  1990 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. März 1989).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Vom Bundesrat genehmigt am 19.Juli  1940, in Kraft getreten mit Publikation im AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  November  1940.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   RB 9.3102
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Eingefügt durch LRB vom 15.  Dezember  2004, in Kraft gesetzt auf den 1.  April  2005 (AB  vom 24.  Dezember  2004).  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  2  5
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 6 Familienstiftungen und kirchliche Stiftungen fallen nicht unter diese Verord -
                            nung. Die Organe der Familienstiftungen haben jedoch dem Regierungsrat  als oberste Aufsichtsbehörde alljährlich Bericht abzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Handelsregisterführer hat der Aufsichtsbehörde vom Eintrag einer Stif  -  tung ins Handelsregister Kenntnis zu geben und von deren Beschluss über  die Übernahme der Stiftungsaufsicht im Handelsregister Vormerk zu  nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Notar, der die Stiftungsurkunde errichtet, hat eine Ausfertigung der  Aufsichtsbehörde zu übermitteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  5  Wenn die Errichtung einer Stiftung in einer letztwilligen Verfügung erfolgte,  so ist die Behörde, welche die Verfügung eröffnet, bzw. sind die Erben,  anzeigepflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  6  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Regierungsrat erfüllt jene Aufgaben, die das Zivilgesetzbuch  8   der  Aufsichtsbehörde oder der zuständigen kantonalen Behörde überträgt  (Artikel  83 bis 86 ZGB).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der Umwandlung einer Stiftung gilt die zuständige Direktion  9   als  antragstellende Aufsichtsbehörde (Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Aufgehoben durch VA vom 4.  Juni  1989, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  1990 (AB  vom 3. März 1989).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Fassung gemäss VA vom 4.  Juni  1989, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  1990 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. März 1989).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Fassung gemäss VA vom 4.  Juni  1989, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  1990 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. März 1989).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   SR 210
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Justizdirektion; vgl. Art.  1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  7  Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, Einsicht in die Bücher und Belege der  Stiftungsverwaltungen zu nehmen und von diesen alle zweckdienlichen  Aufschlüsse zu verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Organe der Stiftung haben der Aufsichtsbehörde alljährlich innert 3  Monaten nach Rechnungsabschluss Bericht und Rechnung vorzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Rechnung hat eine genaue Übersicht über den Vermögensbestand zu  enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Rechnungsablage hat nicht den Zweck einer Entlastung der Stiftungs  -  organe, sondern lediglich einer Information der Aufsichtsbehörde. Die Rech  -  nung soll im Doppel eingereicht werden. Das eine Exemplar bleibt bei der  Aufsichtsbehörde; das andere wird den Stiftungsorganen mit dem Ergebnis  der Prüfung zurückgeschickt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 10 Für die Personalfürsorgestiftungen gelten die bundesrechtlichen Bestim -
                            mungen und das Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungs  -  aufsicht  11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  10  12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  11  Die Aufsichtsbehörde führt ein Verzeichnis aller Stiftungen, die ihr unterstellt  sind und nicht am Handelsregister angemeldet werden müssen. Sie  vermerkt darin den Zeitpunkt, auf den die Rechnung abzulegen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   Fassung gemäss LRB vom 15.  Dezember  2004, in Kraft gesetzt auf den 1.  April  2005  (AB vom 24.  Dezember  2004).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   RB 9.3102
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   Aufgehoben durch VA vom 4.  Mai  1941.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12 13 Die Aufsichtsbehörde bezieht für die Prüfung der jährlichen Stiftungsrech -
                            nungen sowie für andere Beschlüsse, die die Stiftung veranlasst, eine  Gebühr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  13  Für die Aufhebung einer Stiftung wegen eingetretener Widerrechtlichkeit  oder Unsittlichkeit des Zweckes sind die Landgerichte in erster Instanz  zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 14 Die Aufsichtsbehörde kann Stiftungsorgane, die ihren Pflichten nicht nach -
                            kommen oder die sich ihren Anordnungen widersetzen, mit Verwaltungs  -  bussen bis zu 500  Franken bestrafen und sie nötigenfalls abberufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  15  Die Bestimmungen über die Stiftungsaufsicht gelten sinngemäss auch für  die öffentlich-rechtlichen Stiftungen des kantonalen Rechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   Fassung gemäss LRB vom 30.  Juni  1982, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  1983 (AB  vom 6.  August  1982).
                        
                        
                    
                    
                    
                
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