Gesetz über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken
                            Gesetz  über das Gastgewerbe und den Handel mit  alkoholischen Getränken  (Gastgewerbegesetz, GGG)  vom 21. November 2018 (Stand 1. Januar 2020)  Der Landrat von Nidwalden,  gestützt auf Art.  60 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art.  41a  des Bundesgesetzes vom 21.  Juni 1932 über die gebrannten Wasser  (Alkoholgesetz, AlkG)  1  )  ,  beschliesst:  1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Dieses Gesetz regelt das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholi  -  schen Getränken zum Schutz der Jugend und der Gesundheit sowie zur  Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Gegenstand
                            1  Als Gastgewerbe gemäss diesem Gesetz gilt:  1.  die gewerbsmässige Abgabe von Speisen und Getränken zum  Konsum an Ort und Stelle;  2.  die Abgabe von Getränken und Speisen, wenn damit die Pflicht  einer Mitgliedschaft oder die Entrichtung eines Eintrittsgeldes ver  -  bunden ist;  3.  die gewerbsmässige Beherbergung von Gästen.  2  Als Handel mit alkoholischen Getränken gemäss diesem Gesetz gilt  der Kleinhandel mit nichtgebrannten alkoholischen Getränken sowie mit  gebrannten Wassern.  1)  SR  680  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Gastgewerbe  2.1 Bewilligungspflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Bewilligung
                            1. Grundsatz  1  Tätigkeiten gemäss Art.  2 Abs.  1 Ziff.  1 und  2 sind bewilligungspflich  -  tig.  2  Eine Bewilligung wird erteilt, wenn die persönlichen und betrieblichen  Voraussetzungen erfüllt sind.  3  Die Bewilligung kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden wer  -  den; sie kann befristet werden.  4  Die Änderung der Betriebsart, die räumliche Veränderung sowie die  örtliche Verlegung sind ebenfalls bewilligungspflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 2. persönliche Geltung
                            1  Die Bewilligung lautet auf die für die Betriebsführung verantwortliche  Person und ist nicht übertragbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 3. örtliche Geltung
                            1  Die Bewilligung wird für einen bestimmten Betrieb ausgestellt.  2  Sie gilt nur für die genehmigten Räumlichkeiten und Flächen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Ausnahmen von der Bewilligungspflicht
                            1  Von der Bewilligungspflicht sind ausgenommen:  1.  Spitäler und Heime mit sozialem Charakter, soweit Speisen und  Getränke nur an einzelne Besucher und nicht an Dritte abgege  -  ben werden;  2.  Kindertagesstätten, Kinderheime, Erziehungsinstitute und Interna  -  te;  3.  Kantinen, soweit Speisen und Getränke nur an einzelne Besucher  und nicht an Dritte abgegeben werden;  4.  Beherbergungsbetriebe,   die   ihren   Gästen   ausschliesslich   das  Frühstück und alkoholfreie Getränke anbieten;  5.  Abgabe von Speisen und alkoholfreien Getränken über die Gasse  und im Zustelldienst;  6.  Automaten für Speisen und alkoholfreie Getränke;  7.  gemeinnützige alkoholfreie Gelegenheitswirtschaften.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf Gesuch hin können von der Bewilligungspflicht befreit werden:  1.  Lokale von Vereinen, die sich keinem wirtschaftlichen Zweck wid  -  men, soweit Speisen und Getränke nur an Mitglieder abgegeben  werden;  2.  Begegnungsstätten, insbesondere Gemeinschaftszentren und Ju  -  gendtreffpunkte, die sich keinem wirtschaftlichen Zweck widmen;  3.  Berghütten.  2.2 Bewilligungsarten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Ordentliche Gastwirtschaft
                            1  Die Bewilligung für eine ordentliche Gastwirtschaft berechtigt, Gäste  zu bewirten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Gelegenheitswirtschaft
                            1  Die Bewilligung für eine Gelegenheitswirtschaft berechtigt zum Führen  einer vorübergehenden, zeitlich genau begrenzten, einmaligen Gastwirt  -  schaft.  2  Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in der Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Alkoholausschank
                            1  Es   werden   Bewilligungen   für   Gastwirtschaften   mit   und   ohne   Alko  -  holausschank ausgestellt.  2  Die  Bewilligung  für  eine  ordentliche   Gastwirtschaft  mit   Alkoholaus  -  schank beinhaltet das Recht, den Kleinhandel mit alkoholhaltigen Ge  -  tränken zu betreiben.  2.3 Bewilligungsvoraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Persönliche Voraussetzungen
                            1. Grundsatz  1  Bewilligungen werden nur an Personen erteilt, die:  1.  handlungsfähig sind;  2.  über hinreichende Fachkenntnisse verfügen; und  3.  Gewähr für eine einwandfreie Führung des Betriebes bieten.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 2. hinreichende Fachkenntnisse
                            1  Die gesuchstellende Person hat hinreichende Fachkenntnisse nachzu  -  weisen durch:  1.  ein Diplom einer anerkannten gastgewerblichen Fachschule;  2.  einen anerkannten Fähigkeitsausweis als Wirtin oder Wirt; oder  3.  einen eidgenössischen Fähigkeitsausweis über eine vom Staats  -  sekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) aner  -  kannte   Berufslehre   im   Bereich   Gastwirtschaft,   Hauswirtschaft  oder Nahrung und Getränke.  2  Die Direktion bezeichnet die Fähigkeitsausweise und Diplome, die zur  Leitung eines Gastgewerbebetriebes berechtigen.  3  Für   die   folgenden   der   Bewilligungspflicht   unterstehenden   Gastwirt  -  schaftsbetriebe entfällt der Nachweis der hinreichenden Fachkenntnis  -  se:  1.  Spital- und Heimrestaurants, die gegen aussen nicht als Gastwirt  -  schaftsbetrieb in Erscheinung treten und keine Werbung betrei  -  ben;  2.  Kantinen, die gegen aussen nicht als Gastwirtschaftsbetrieb in Er  -  scheinung treten und keine Werbung betreiben;  3.  Kioskwirtschaften und Take-Aways mit bis zu sechs Sitz- oder  Stehplätzen;  4.  Jugendherbergen für deren Gastwirtschaftsbetrieb, sofern dieser  nur den beherbergten Gästen zur Verfügung steht;  5.  Alpwirtschaften;  6.  ordentliche Gastwirtschaften, die nur bei besonderen Anlässen  oder Veranstaltungen geöffnet sind, insbesondere Sportplatzwirt  -  schaften, Theater- und Kinowirtschaften, Schützenstuben, Gast  -  wirtschaften in gemeindeeigenen Räumlichkeiten, Bewirtung in  Verkehrsmitteln;  7.  Gelegenheitswirtschaften.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 3. einwandfreie Führung
                            1  Die Bewilligung ist zu verweigern, wenn die gesuchstellende Person  keine Gewähr für die einwandfreie Führung bietet, insbesondere wenn  die gesuchstellende Person:  1.  in den letzten zwei Jahren nicht geringfügig gegen eine der fol  -  genden Gesetzgebungen verstossen hat:  a.  Gastgewerbegesetzgebung  2  )  ;  2)  NG  854  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Lebensmittelgesetzgebung und Hygiene  3  )  ;  c.  Suchtprävention   (einschliesslich   Alkoholgesetzgebung,   Betäu  -  bungsmittelgesetzgebung sowie Glücksspiel und Automaten);  d.  Arbeits- und Ausländerrecht  4  )  ;  e.  Lärmschutzbestimmungen  5  )  ;  f.  Sozialversicherungsrecht  6  )  ;  g.  Feuerschutz  7  )  ;  2.  nicht über einen unbescholtenen Leumund verfügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Betriebliche Voraussetzungen
                            1. Grundsatz  1  Räume, Plätze und Einrichtungen von Gastwirtschaftsbetrieben müs  -  sen hygienisch einwandfrei, betriebssicher, kontrollierbar und so be  -  schaffen sein, dass Personen gegen Lärm und andere übermässige  Einwirkungen   geschützt   sind.   Sie   müssen   insbesondere   den   bau-,  feuer- und lebensmittelpolizeilichen sowie den arbeitsrechtlichen Vor  -  schriften entsprechen.  2  Gastwirtschaftsbetriebe müssen Toiletten anbieten.  3  Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung; er kann  Normen anerkannter Fachverbände verbindlich erklären.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 2. Plangenehmigungsverfahren
                            1  Pläne für neue Betriebe sowie für wesentliche Erweiterungen oder  Umbauten eines bestehenden Betriebes, insbesondere, wenn Küchen-,  Buffet- oder WC-Anlagen neu erstellt oder abgeändert werden, sind mit  den erforderlichen Unterlagen beim Amt zur Genehmigung einzurei  -  chen.  2  Das Amt überprüft die Pläne auf Übereinstimmung mit den Vorschrif  -  ten der Gastgewerbegesetzgebung.  3)  NG  717.1  4)  SR  82  5)  SR  814.41  6)  SR  83  7)  NG  613  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.4 Entzug und Erlöschen der Bewilligung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Entzug
                            1  Die Bewilligung ist zu entziehen, wenn:  1.  die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber die per  -  sönlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt; oder  2.  die betrieblichen Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind und  die notwendigen Verbesserungen des Betriebes oder seiner Ein  -  richtungen trotz schriftlicher Mahnung nicht binnen der angesetz  -  ten Frist durchgeführt werden.  2  In geringfügigen Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Erlöschen
                            1  Die Bewilligung erlischt, wenn:  1.  die   Bewilligungsinhaberin   oder   der   Bewilligungsinhaber   darauf  verzichtet;  2.  die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber stirbt; in  diesem Fall kann die Weiterführung des Betriebs unter einer ver  -  antwortlichen   Leiterin   oder   einem   verantwortlichen   Leiter   für  längstens ein Jahr provisorisch bewilligt werden; oder  3.  die Bewilligungsabgaben trotz Mahnung nicht fristgerecht bezahlt  werden.  2.5 Betriebszeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Schliessungszeit
                            1  Gastwirtschaften sind von 0.30 Uhr bis 5.00 Uhr geschlossen zu hal  -  ten.  2  Die Schliessungszeit gilt nicht für die beherbergten Gäste.  3  Bei ordentlichen Gastwirtschaften, die aufgrund ihres Betriebes nur zu  begrenzten Zeiten geöffnet sind, werden die Öffnungszeiten individuell  bei der Erteilung der Bewilligung festgelegt.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Ausnahmen
                            1. dauernde  1  Dauernde   Ausnahmen   von   der   Schliessungszeit   werden   bewilligt,  wenn es die Lage und Art des Betriebs zulassen und die Nachtruhe, die  öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht beeinträchtigt werden sowie  der Jugendschutz gewährleistet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 2. vorübergehende
                            1  Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber oder die ge  -  meldete verantwortliche Person kann in Einzelfällen bis zum Beginn der  Schliessungszeit bei der Kantonspolizei um eine Verlängerung der Öff  -  nungszeit nachsuchen.  2  Die Kantonspolizei meldet dem Amt und der Gemeinde regelmässig  die erteilten Verlängerungen.  3  Der Regierungsrat legt die Höchstanzahl der Ausnahmebewilligungen  je Betrieb und Jahr in einer Verordnung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Freinacht
                            1  Die Schliessungszeit ist für das Kantonsgebiet aufgehoben am:  1.  1.  August;  2.  Tag der kantonalen und eidgenössischen Wahlen;  3.  Samstag vor dem Schmutzigen Donnerstag, Schmutzigen Don  -  nerstag, Fasnachtssamstag, Fasnachtsmontag und  -  dienstag;  4.  Silvester.  2  Für das Gemeindegebiet ist die Schliessungszeit aufgehoben:  1.  nach den Gemeindeversammlungen;  2.  am Tag der Wahl des Gemeinderates und des Schulrates;  3.  am Tag des Kirchweih- oder Kapellweihfestes;  4.  an Älplerchilbitagen.  2.6 Betriebsführung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Grundsatz
                            1  Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber sind für die  Aufrechterhaltung   der   Sicherheit,   der   Ordnung   und   guten   Sitte   im  Betrieb und dessen unmittelbarer Umgebung persönlich vor Ort verant  -  wortlich.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Personen, die der Aufforderung der Bewilligungsinhaberin oder des  Bewilligungsinhabers und des Personals zur Einhaltung von Ruhe, Ord  -  nung und Anstand nicht Folge leisten, können weggewiesen werden. In  begründeten Fällen kann die Hilfe der Polizei in Anspruch genommen  werden.  3  Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber hat für die Zeit  der persönlichen Abwesenheit eine verantwortliche Person mit der Stell  -  vertretung zu beauftragen. Diese ist bei einer länger als 5  Wochen dau  -  ernden Abwesenheit dem Amt zu melden; ihr obliegen die gleichen  Rechte und Pflichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Mehrere Betriebe
                            1  Eine verantwortliche Person kann mehrere ordentliche Gastwirtschaf  -  ten gemäss Art.  7 führen.  2  Für jede Gastwirtschaft ist eine Stellvertretung einzusetzen. Diese ist  dem Amt zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Kontrolle
                            1  Die   Kontrollorgane   sind   jederzeit   befugt,   alle   Betriebsräume   zu  kontrollieren.  2  Die Kontrollen dürfen weder verhindert noch erschwert werden.  3  Die Kontrollorgane informieren sich gegenseitig über nicht geringfügi  -  ge   Verstösse   gegen   die   Gastgewerbe  8  )  -   und   Lebensmittelgesetzge  -  bung  9  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Preisanschrift
                            1  Art und Endpreise der Speisen und Getränke und anderer Leistungen  sind den Gästen in geeigneter Weise bekanntzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Jugendschutz
                            1  Jugendliche   unter   12   Jahren   dürfen   nur   in   Begleitung   von   Er  -  wachsenen oder mit Bewilligung der Eltern in Gastwirtschaften geduldet  werden.  2  Jugendliche unter 16 Jahren, die nicht von Erwachsenen begleitet  sind, dürfen in den Gastwirtschaften nach 22.00 Uhr nicht geduldet wer  -  den.  8)  NG  854  9)  NG  717.1  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Jugendlichen unter 18 Jahren ist der Zutritt zu Tanzdarbietungen mit  Stripteasevorführungen oder ähnlichem zu verweigern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Alkoholfreie Getränke
                            1  In gastgewerblichen Betrieben mit Alkoholausschank sind mindestens  drei alkoholfreie Getränke günstiger anzubieten, als das billigste alko  -  holhaltige Getränk in der gleichen Menge.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Alkoholabgabeverbot
                            1  Die Abgabe von alkoholhaltigen Getränken an offensichtlich Betrunke  -  ne oder offensichtlich unter Drogen stehende Personen sowie an Ju  -  gendliche unter 16  Jahren ist verboten.  2  Die Abgabe gebrannter Wasser oder verdünnter alkoholhaltiger Ge  -  tränke auf der Basis von gebrannten Wassern ist an Jugendliche unter  18  Jahren verboten.  3  Das Abgabeverbot für gebrannte Wasser auf allgemein zugänglichen  Strassen und Plätzen gemäss Art.  41 Abs.  1 lit.  b des Alkoholgesetzes  10  )  gilt nicht, wenn dieses durch die Bewilligung für den Umschwung des  Gastgewerbebetriebes aufgehoben wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Animierverbot
                            1  Gästen und Angestellten dürfen keine alkoholhaltigen Getränke aufge  -  drängt werden.  2.7 Beherbergung von Gästen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Meldepflicht
                            1  Wer gewerbsmässig Gäste beherbergt sowie die Inhaberin und der In  -  haber von Campingplätzen und Ferienwohnungen, hat von jedem Gast  bei dessen Ankunft einen amtlichen Meldeschein ausfüllen zu lassen.  2  Der Gast ist zur wahrheitsgetreuen Ausfüllung des Meldescheines ver  -  pflichtet. Die Betriebsführung hat die Angaben des Gastes mit dem  Pass oder einem Personalausweis zu überprüfen.  3  Das Meldeverfahren erfolgt nach Richtlinien der Direktion. Sie kann die  Kantonspolizei beiziehen.  10)  SR  680  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Handel mit alkoholischen Getränken
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Bewilligungspflicht
                            1  Der Kleinhandel mit gebrannten Wassern sowie alkoholischen Geträn  -  ken ist bewilligungspflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Bewilligungsinhalt
                            1  Die Bewilligung berechtigt zum Verkauf von alkoholhaltigen Getränken  an Endverbraucher.  2  Für   vorübergehende   Betriebe,   insbesondere   bei  Messen   und   Aus  -  stellungen, können befristete Bewilligungen erteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Bewilligungsvoraussetzungen
                            1  Bewilligungen können nur an Personen erteilt werden, die handlungs  -  fähig sind und in den letzten zwei Jahren nicht oder nur geringfügig ge  -  gen die Vorschriften der Gesundheits-  11  )  , der Lebensmittel-  12  )  , der Gast  -  gewerbe-  13  )    oder der Betäubungsmittelgesetzgebung  14  )    verstossen ha  -  ben.  2  Die gesuchstellenden Personen müssen sich darüber ausweisen, dass  sie für Verkauf und Lagerung über Räumlichkeiten verfügen, die den  lebensmittelpolizeilichen Anforderungen entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Alkoholabgabeverbot
                            1  Die Abgabe alkoholhaltiger Getränke zum Konsum in den Verkaufslo  -  kalen ist verboten.  2  Davon ausgenommen sind:  1.  Degustationen nicht gebrannter alkoholhaltiger Getränke;  2.  entgeltliche Degustationen gebrannter alkoholhaltiger Getränke.  3  Degustationsveranstaltungen sind dem Amt zu melden.  4  Der Verkauf alkoholhaltiger Getränke mittels öffentlich zugänglicher  Automaten ist verboten.  11)  NG  711  12)  NG  717.1  13)  NG  854  14)  NG  716  10
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Verkaufsbeschränkungen
                            1. Grundsatz  1  Der   Verkauf   alkoholhaltiger   Getränke   an   offensichtlich   Betrunkene  oder offensichtlich unter Drogen stehende Personen ist verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 2. Jugendschutz
                            1  Der Verkauf alkoholhaltiger Getränke an Jugendliche unter 16 Jahren  ist verboten.  2  Der Verkauf gebrannter Wasser oder verdünnter alkoholhaltiger Ge  -  tränke auf der Basis von gebrannten Wassern ist an Jugendliche unter  18 Jahren verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Entzug und Erlöschen der Bewilligung
                            1  Für den Entzug und das Erlöschen von Bewilligungen sowie für das  Verfahren sind die Bestimmungen über das Gastgewerbe sinngemäss  anwendbar.  4 Abgaben und Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Gastwirtschaften sowie Handelsbetriebe für den Ver
                            -  kauf alkoholischer Getränke  1. Abgabepflicht  1  Gastwirtschaften sowie Handelsbetriebe für den Verkauf alkoholischer  Getränke müssen bei der Erteilung der Bewilligung für den Ausschank  und den Verkauf alkoholischer Getränke eine einmalige Abgabe entrich  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 2. Bemessung
                            1  Für die Abgabe gelten folgende Rahmentarife:  1.  für ordentliche Gastwirtschaften: Fr.  200.– bis Fr.  2'000.–;  2.  für ordentliche Gastwirtschaften mit dauernden Ausnahmen von  der Schliessungszeit: Fr.  200.– bis Fr.  4'000.–;  3.  für den Handel mit nicht gebrannten alkoholischen Getränken:  Fr.  200.– bis Fr.  500.–;  4.  für den Handel mit gebrannten und nicht gebrannten alkoholi  -  schen Getränken: Fr.  200.– bis Fr.  1'000.–.  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der Festsetzung für den einzelnen Betrieb sind insbesondere die  Art, die Grösse und die Betriebszeiten zu berücksichtigen. Der Regie  -  rungsrat regelt die Einzelheiten der Bemessung in einer Verordnung; die  Direktion erlässt Richtlinien zur Berechnung der Anzahl Sitzplätze.  3  Das Amt kann die für die Einschätzung notwendigen Unterlagen von  den Bewilligungsinhaberinnen und  -  inhabern einfordern.  4  Werden diesem Gesetz unterstellte Tätigkeiten ohne die erforderliche  Bewilligung ausgeübt, wird die entsprechende Abgabe nachträglich er  -  hoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 3. Veränderung des Betriebs
                            1  Bei einem Wechsel der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsin  -  habers ist eine neue Bewilligung zu erteilen.  2  Falls ein Betrieb vergrössert wird, ist die Differenz der Abgaben für den  bestehenden zum neuem Betrieb geschuldet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Gelegenheitswirtschaften
                            1  Gelegenheitswirtschaften mit Alkoholausschank sind abgabepflichtig.  2  Die Abgabe beträgt Fr.  50.– bis Fr.  400.– und fällt den Gemeinden zu.  Sie wird nach Grösse und Dauer der Gelegenheitswirtschaft festgelegt.  3  Wird   die   Gelegenheitswirtschaft   anlässlich   einer   Veranstaltung   mit  gemeinnützigem Charakter betrieben, kann die Abgabe ganz oder teil  -  weise erlassen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Gebühren
                            1  Die   Verfahrensgebühren   richten   sich   nach   der   Gebührengesetzge  -  bung  15  )  .  5 Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Direktion
                            1  Die Direktion ist die Aufsichtsbehörde.  15)  NG  265.5  12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie ist zuständig für:  1.  die Bezeichnung und Anerkennung von Fähigkeitsausweisen und  Abschlusszeugnissen   über   die   gastgewerbliche   Berufsausbil  -  dung;  2.  den Erlass von Richtlinien über die Gästekontrolle und die Be  -  rechnung der Anzahl Sitz- und Stehplätze.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Amt
                            1  Das Amt vollzieht alle dem Kanton zufallenden Aufgaben, soweit diese  nicht anderen Instanzen übertragen sind.  2  Es ist insbesondere zuständig für:  1.  die Erteilung und den Entzug von Bewilligungen;  2.  die Festsetzung und den Bezug der Abgaben;  3.  die Anordnung von Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Gemeinden
                            1  Die Gemeinden vollziehen die ihnen übertragenen Aufgaben; sie sind  insbesondere zuständig für:  1.  die Bewilligung von Gelegenheitswirtschaften und die Festlegung  der Betriebszeiten;  2.  die Festsetzung und den Bezug der Abgaben für Gelegenheits  -  wirtschaften.  6 Rechtsschutz und Strafbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Rechtsmittel
                            1  Beschwerden gegen die Bewilligung einer Gelegenheitswirtschaft ha  -  ben keine aufschiebende Wirkung.  2  Im Übrigen richten sich die Rechtsmittel nach dem Verwaltungsrechts  -  pflegegesetz  16  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Strafen
                            1  Widerhandlungen gegen Bestimmungen dieses Gesetzes und gestützt  darauf erlassene Ausführungsbestimmungen oder Verfügungen werden  mit Busse bis 5'000  Franken bestraft.  16)  NG  265.1  13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Strafbar macht sich insbesondere:  1.  wer  als  verantwortliche   Person   eine   gastgewerbliche   Tätigkeit  oder den Handel mit alkoholischen Getränken ohne Bewilligung  ausübt;  2.  wer als verantwortliche Person die mit der Bewilligung verbunde  -  nen   Pflichten   oder   die   gesetzlichen   Anforderungen   an   die  Betriebsführung verletzt;  3.  wer als Gast den Anordnungen der verantwortlichen Person zur  Einhaltung von Ruhe, Ordnung und guter Sitte keine Folge leistet.  3  Wer   als   verantwortliche   Person   die   Bestimmungen   betreffend   die  Betriebszeiten verletzt, wird mit einer Busse von Fr.  50.– bis Fr.  500.–  bestraft; in geringfügigen Fällen kann auf Strafe verzichtet werden.  4  Die Strafverfolgung verjährt nach fünf Jahren seit der letzten strafba  -  ren Handlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Anzeigepflicht
                            1  Das Amt ist zur Strafanzeige verpflichtet, wenn die Widerhandlung  nicht geringfügig ist.  7 Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Vollzug
                            1  Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderli  -  chen Bestimmungen in einer Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 Übergangsbestimmungen
                            1. Anpassung der Bewilligungen  1  Bestehende Bewilligungen für Gastwirtschaften und den Handel mit al  -  koholischen  Getränken, die nicht der  neuen Gesetzgebung  entspre  -  chen, sind binnen zweier Jahre nach Inkrafttreten diesem Gesetz anzu  -  passen.  2  Bewilligungsinhaberinnen und  -  inhaber, die neu den Nachweis von  Fachkenntnissen erbringen müssen, haben binnen zweier Jahre nach  Inkrafttreten dieses Gesetzes das Gesuch mit dem Nachweis einzurei  -  chen.  14
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 2. neue Bewilligungen
                            1  Für Tätigkeiten, die neu bewilligungspflichtig sind, ist binnen zweier  Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes das Gesuch um Erteilung der  Bewilligung einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 3. anwendbares Recht
                            1  Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängige Bewilligungsverfahren sind  nach neuem Recht zu behandeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 Änderung des Tourismusförderungsgesetzes
                            1  Das Gesetz vom 16.  Dezember 2015 über die Förderung des Touris  -  mus (Tourismusförderungsgesetz, TFG)  17  )   wird wie folgt geändert: ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Folgende Erlasse werden aufgehoben:  1.  das Gesetz vom 28.  April 1996 über das Gastgewerbe und den  Handel   mit   alkoholischen   Getränken   (Gastgewerbegesetz,  GGG)  18  )  ;  2.  die Vollziehungsverordnung vom 3.  Juli 1996 zum Gesetz über  das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken  (Gastgewerbeverordnung, GGV)  19  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.  2  Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens fest  20  )  .  17)  NG  865.1  18)  A  1996, 615  19)  A  1996, 1449, 1930  20)  In Kraft seit 1.  Januar 2020  15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  21.11.2018  01.01.2020  Erlass  Erstfassung  A 2018, 2015; A 2019, 2215  16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  21.11.2018  01.01.2020  Erstfassung  A 2018, 2015; A 2019, 2215  17