Ausführungsbestimmungen über die Digitalisierung von Steuerakten
                            Ausführungsbestimmungen über die Digitalisierung von Steuerakten vom 1. Dezember 2015 (Stand 1. Januar 2016) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 189a des Steuergesetzes vom 30. Oktober 1994 1 ) und Artikel 65 Absatz 2 des Staatsverwaltungsgesetzes vom 8. Juni 1997 2 ) , beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Digitalisierung von Steuerakten a. Grundsatz 1 Steuererklärungen   und   Veranlagungsakten   natürlicher   und   juristischer Personen  (Hilfsblätter,  Auflagen, interne und  externe  Meldungen, Akten notizen  usw.) werden  zum  Zwecke  der  elektronischen  Verarbeitung  und zur Aufbewahrung digitalisiert, d. h. in die elektronische Form konvertiert. 2 Zu   den   Steuerakten   gehören   auch   die   Akten   aus   dem   Verfahren   zur Schätzung von Liegenschaften. 3 Werden Steuerakten in elektronischer Form eingereicht, werden nur die noch nicht elektronisch vorhandenen Dokumente digitalisiert. 4 Die Digitalisierung erfolgt  in der  Regel nach  rechtskräftigem  Abschluss des Verfahrens.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            b. Anforderungen 1 Bei der Digitalisierung der Steuerakten ist sicherzustellen, dass: a. die Digitalisierung nach dem Stand der Technik erfolgt; b. die digitalen Steuerakten die Originale in unveränderbaren Abbildun gen festhalten und ausgedruckt werden können; c. die digitalen  Steuerakten in  einem archivtauglichen  Format  gespei chert werden; d. die Steuerakten vollständig digitalisiert werden; 1) StG, GDB 641.4 2) GDB 130.1 OGS 2016, 68
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e. das Digitalisierungsverfahren mittels Dokumentation und Protokollie rung nachvollziehbar ist. 2 Die   Dokumentation   und   das   Protokoll   des   Digitalisierungsverfahrens sind so lange wie die digitalisierten Steuerakten aufzubewahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            c. Auslagerung an Dritte 1 Die   Digitalisierung   der   Steuerakten   kann   unter   den   Voraussetzungen von Art. 189a Abs. 3 des Steuergesetzes durch die kantonale Steuerver waltung an Dritte ausgelagert werden. 2 Dabei ist zudem sicherzustellen, dass: a. der   beauftragte   Dritte   schriftlich   gewährleistet,   dass   die   Daten schutzgesetzgebung  und  das   Amts-  und  das   Steuergeheimnis   ein gehalten wird; b. die Originalakten zu keiner Zeit die Schweiz verlassen; c. Steuerakten nur so lange wie notwendig ausgehändigt werden. 3 Nach Überführung der elektronischen Steuerakten in das Informatiksys tem der Steuerverwaltung sind sämtliche elektronischen Steuerakten auf den  Systemen   des   Dritten   vollständig  zu  löschen.   Die   Steuerverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Löschung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Datenhaltung 1 Die digitalisierten Steuerakten werden im Informationssystem der Steu erverwaltung gespeichert. Dabei ist sicherzustellen, dass: a. auf die digitalisierten Steuerakten zugegriffen werden kann; b. die digitalisierten Steuerakten grundsätzlich nicht verändert oder ge löscht werden können; c. allfällige Löschungen oder Veränderungen protokolliert werden und gelöschte oder veränderte Daten wiederhergestellt werden können; d. der Zugriff auf digitalisierte Steuerakten protokolliert wird; e. die Les- und Druckbarkeit der digitalisierten Steuerakten bis Ablauf der Aufbewahrungsfrist gewährleistet ist; f. das Staatsarchiv die Daten übernehmen kann. 2 Die   digitalisierten   Steuerakten   müssen   zu   jedem   Zeitpunkt   in   der Schweiz verbleiben. 3 Die   Aufbewahrungsdauer   der   elektronischen   Steuerakten   richtet   sich nach Art. 189a Abs. 4 StG. Vor Löschung der elektronischen Steuerakten sind diese dem Staatsarchiv anzubieten. 2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            Datenzugriff 1 Das   Informationssystem   der   Steuerverwaltung   ist   vor   unberechtigtem Zugriff zu schützen. 2 Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Steuerverwaltung haben Zugriff auf diejenigen Daten, welche sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. 3 Der   Vorsteher   bzw.   die   Vorsteherin   der   Steuerverwaltung   entscheidet über die jeweilige Zugriffsberechtigung. 4 Der   Datenzugriff   im   Rahmen   der   Amtshilfe   richtet   sich   nach   Art.   179b Abs. 2 bis 4 StG.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            Akteneinsicht 1 Steuerpflichtige oder bevollmächtigten Vertretern können im Beisein ei nes Mitarbeiters oder einer Mitarbeiterin der Steuerverwaltung Einblick in deren digitalisierten Steuerakten nehmen. 2 Für  einen Ausdruck  der digitalisierten  Steuerakten  ist  eine Gebühr von Fr. 0.10 pro gedruckter Seite zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            Vernichtung von Papierakten 1 Akten, welche digitalisiert wurden, können nach der Digitalisierung ver nichtet werden. 2 Die Steuerpflichtigen sind in allgemeiner  Form  auf die  Vernichtung der eingereichten Unterlagen hinzuweisen. 3 Vor der Vernichtung der Papierakten muss sichergestellt sein, dass die se vollständig digitalisiert wurden. Die Papierakten müssen dem Staatsar chiv nicht angeboten werden, soweit eine Übernahme der elektronischen Daten durch das Staatsarchiv gewährleistet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            Zuständigkeit 1 Für die Vernichtung der Papierakten ist die Steuerverwaltung zuständig. Diese   kann   Dritte   mit   der   Vernichtung   beauftragen,   wobei   Art.   3   dieser Ausführungsbestimmungen sinngemäss gilt. 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 01.12.2015 01.01.2016 Erlass Erstfassung OGS 2016, 68 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 01.12.2015 01.01.2016 Erstfassung OGS 2016, 68 5