KONKORDAT über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht
                            KONKORDAT  über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht  (vom 19.  April  2004  1  ; Stand am 1.  April  2005)  Die Kantone Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden und Zug verein  -  baren:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Abschnitt:  Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Name, Rechtsform und Sitz
                            1  Die «Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA)» ist eine  öffentlich-rechtliche Anstalt der Konkordatskantone mit eigener Rechtsper  -  sönlichkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sitz der Anstalt ist Luzern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Zweck der Anstalt
                            1  Die ZBSA bezweckt die gemeinsame Erfüllung der den Kantonen nach  dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invali  -  denvorsorge (BVG) obliegenden Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Konkordatskantone können der ZBSA überdies die Aufsicht über die  nach Art.  84 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) unter kantonaler  Aufsicht stehenden, klassischen Stiftungen übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Konkordatskantone, die der ZBSA die Aufsicht über die klassi  -  schen Stiftungen übertragen haben, nimmt die ZBSA für die kantonalen und  kommunalen klassischen Stiftungen auch die Aufgaben der Änderungsbe  -  hörde im Sinne von Art.  85 und 86 ZGB wahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Führung der Anstalt
                            Die ZBSA wird nach den Grundsätzen der Kunden-, Leistungs- und  Wirkungsorientierung geführt. Ihre Dienstleistungen werden in einem Leis  -  tungsauftrag festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Beitritt des Kantons Uri durch LRB vom 15.  Dezember  2004, in Kraft gesetzt auf den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  April 2005 (AB vom 24.  Dezember  2004).  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  Organisation und Zuständigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Organisation, Organe
                            Die Organe der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Konkordatsrat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Geschäftsleitung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Revisionsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Konkordatsrat
                            1  Die Regierungen der Konkordatskantone wählen je ein Mitglied für vier  Jahre in den Konkordatsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Konkordatsrat konstituiert sich selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Entschädigung der Mitglieder ist Sache der entsendenden Konkor  -  datskantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Aufgaben
                            Der Konkordatsrat:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  führt die direkte Aufsicht über die ZBSA;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  erteilt unter Vorbehalt von Art.  13 Abs.  2 den Leistungsauftrag mit  Globalkredit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  nimmt den Bericht der Revisionsstelle zur Kenntnis und genehmigt den  Jahresbericht, die Jahresrechnung und das jährliche Budget;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  erstattet zuhanden der Regierungen der Konkordatskantone und der  interparlamentarischen Geschäftsprüfungskommission jährlich Bericht  über die Ausführung des Leistungsauftrages, die Einhaltung des Global  -  kredits und den Bericht der Revisionsstelle;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  wählt den Geschäftsleiter der ZBSA und stellt ihn an;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  wählt eine Revisionsstelle;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  erlässt eine Geschäftsordnung für den Konkordatsrat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  genehmigt das Geschäftsreglement der ZBSA;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  erlässt gemäss Art.  14 dieses Konkordates Personalvorschriften;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j)  legt die Gebührenordnung fest und veröffentlicht sie;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k)  erlässt die gemäss BVG den Kantonen zum Erlass übertragenen  Ausführungsbestimmungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l)  erlässt die Ausführungsbestimmungen zu den Aufgaben der ZBSA im  Bereich der klassischen Stiftungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Beschlussfassung
                            1  Die Beschlüsse des Konkordatsrates bedürfen zu ihrer Gültigkeit der  einfachen Mehrheit aller anwesenden Mitglieder. Details regelt die  Geschäftsordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitglieder können sich an den Sitzungen ausnahmsweise vertreten  lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Geschäftsleiter der ZBSA nimmt in der Regel an den Sitzungen des  Konkordatsrates teil und hat beratende Stimme sowie ein Antragsrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Geschäftsleitung
                            Ein Geschäftsleiter führt die ZBSA in operativer und personeller Hinsicht im  Rahmen der Gesetzgebung und des Leistungsauftrages. Er vertritt die  ZBSA nach aussen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 Aufgaben
                            1  Der Geschäftsleiter:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  überwacht und verantwortet die Einhaltung des Leistungsauftrages mit  Globalkredit und des jährlichen Budgets;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  ist für ein aussagekräftiges Finanz- und Rechnungswesen (inklusive  Controlling und Berichtswesen) besorgt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  schliesst die Anstellungsverträge mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbei  -  tern ab und ist für die personellen Belange zuständig;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  legt dem Konkordatsrat periodisch Rechenschaft ab;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  bereitet die Geschäfte des Konkordatsrates vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Geschäftsleitung stehen im Übrigen alle Befugnisse zu, die nicht  einem anderen Organ zugewiesen sind. Die ihr zustehenden Befugnisse  kann sie in einem vom Konkordatsrat zu genehmigenden Geschäftsregle  -  ment weiter delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 Interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission
                            1  Die Parlamente der Konkordatskantone delegieren aus dem Kreis ihrer  Mitglieder und für die Dauer ihrer Amtszeit je zwei Mitglieder in die interpar  -  lamentarische Geschäftsprüfungskommission. Die Kommission konstituiert  sich selbst.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Entschädigung der Mitglieder ist Sache der entsendenden Konkor  -  datskantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 Aufgaben
                            1  Die interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission prüft im Rahmen  der Oberaufsicht den Vollzug des Konkordats und erstattet den Parla  -  menten der Konkordatskantone jährlich Bericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie wird vom Konkordatsrat über die Tätigkeit der ZBSA informiert. Sie  besitzt Einsichtsrecht in die Protokolle, Vereinbarungen und Rechnungen  der ZBSA und kann den Präsidenten des Konkordatsrates sowie die  Geschäftsleitung der ZBSA anhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die ZBSA erledigt die Sekretariatsarbeiten der Kommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12 Revisionsstelle
                            1  Die Revisionsstelle prüft jährlich die Jahresrechnung nach den gesetzli  -  chen Vorschriften und anerkannten Revisionsgrundsätzen sowie die  Kosten- und Leistungsrechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie erstattet dem Konkordatsrat Bericht und Antrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Abschnitt:  Betrieb und Personal der ZBSA
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 13 Leistungsauftrag
                            1  Die Voraussetzungen der gesetzlichen Aufsicht, die übergeordneten Sach  -  ziele, der erforderliche Globalkredit sowie die Indikatoren zur Leistungsmes  -  sung werden in einem Leistungsauftrag festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Leistungsauftrag wird in der Regel für eine Leistungsperiode von vier  Jahren erteilt. Er bedarf der Genehmigung aller Regierungen der Konkor  -  datskantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Leistungsauftrag mit Globalkredit kann während der Leistungsperiode  geändert werden, wenn Gesetzesrevisionen oder eine geänderte Aufgaben  -  stellung es erfordern. Das Verfahren entspricht jenem der Leistungsauf  -  tragserteilung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 14 Personal
                            1  Die ZBSA stellt ihr Personal nach den Vorschriften der Gesetzgebung des  Standortkantons öffentlich-rechtlich an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Konkordatsrat kann in einem Reglement abweichende Bestimmungen  erlassen, die den besonderen Verhältnissen der selbstständigen interkanto  -  nalen Anstalt Rechnung tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die ZBSA schliesst sich für ihr Personal der Pensionskasse für Angestellte  des Standortkantons an.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 15 Haftung und Verantwortlichkeit
                            1  Die Haftung der Anstalt sowie die Verantwortlichkeit ihrer Organe und des  Personals für die gesamte hoheitliche Tätigkeit richten sich nach dem Recht  des Standortkantons. Streitigkeiten werden in dem im Staatshaftungsrecht  des Standortkantons vorgesehenen Verfahren beurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In den übrigen Fällen findet das Bundeszivilrecht Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für Schäden, welche die Anstalt verursacht hat, haftet diese ausschliess  -  lich. Es besteht keine subsidiäre Haftung der Kantone. Vorbehalten bleiben  allfällige Versicherungsleistungen und Rückgriffsrechte der Anstalt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 16 Amtshilfe
                            1  Die ZBSA und die Verwaltungs- und Gerichtsbehörden der Konkordatsmit  -  glieder unterstützen sich gegenseitig in der Erfüllung ihrer Aufgaben; sie  haben sich kostenlos die zweckdienlichen Meldungen zu erstatten, die  benötigten Auskünfte zu erteilen und Akteneinsicht zu gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Körperschaften und Anstalten der Konkordatskantone sowie von  diesen mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen haben  im Rahmen dieser Aufgaben die gleiche Auskunftspflicht wie die Behörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird die Amtshilfe durch die ZBSA verweigert, kann Beschwerde beim  Verwaltungsgericht des Standortkantons erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Abschnitt:  Finanz- und Rechnungswesen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 17 Grundsätze
                            1  Die ZBSA wird nach betriebswirtschaftlichen Verfahrensweisen geführt.  Sie verfügt über die dafür notwendigen Instrumente, eine Finanzbuchhal  -  tung, eine Kosten- und Leistungsrechnung sowie eine Finanzplanung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Jahresrechnung wird nach den Grundsätzen der ordnungsgemässen  Rechnungslegung aufgestellt und gegliedert. Sie enthält eine Bilanz, eine  Erfolgsrechnung und einen Anhang.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 18 Dotationskapital
                            1  Die Konkordatskantone stellen der ZBSA für die Finanzierung der Start  -  phase ein Dotationskapital im Betrag von maximal Fr.  1'000'000.– zur Verfü  -  gung. Sie zahlen das Dotationskapital ein im Verhältnis zur Anzahl beauf  -  sichtigter Einrichtungen mit Stichdatum sechs Monate vor der Betriebsauf  -  nahme. Das Dotationskapital wird verzinst auf der Basis der Jahresdurch  -  schnittsrendite der 10-jährigen Bundesanleihen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Konkordatsrat kann das Dotationskapital einschliesslich die aufgelau  -  fenen Zinsen jederzeit teilweise oder insgesamt im Verhältnis der gewährten  Anteile zurückbezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 19 Gebühren
                            1  Die Anstalt erhebt für ihre Tätigkeit Gebühren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gebühren decken die Kosten und bestehen aus:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  einer jährlichen Aufsichtsgebühr;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Aufsichtsgebühr wird aufgrund des Bruttovermögens bemessen und  gemäss kantonalem Kostendeckungsgrad verrechnet. Die Gebühren für  Verfügungen und Dienstleistungen werden den Vorsorgeeinrichtungen und  Stiftungen nach effektivem Aufwand in Rechnung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der kantonale Kostendeckungsgrad hält den Anteil an den jährlichen  Aufsichtsgebühren fest, den ein Kanton übernehmen will.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Nicht einbringbare Forderungen werden dem Sitzkanton der entspre  -  chenden Stiftung belastet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 20 Verwendung des Betriebsergebnisses
                            1  Der Konkordatsrat legt die Verwendung des Betriebsergebnisses fest. Er  bestimmt den Teil, der dem Reservefonds zugewiesen werden soll.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Reservefonds dient zur Deckung von Verlusten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 21 Sonderbeitrag Standortkanton
                            1  Der Standortkanton entrichtet der ZBSA einen jährlichen Sonderbeitrag  zur Abgeltung des Standortvorteils.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der jährliche Sonderbeitrag beträgt 5  % der Bruttolohnsumme der ZBSA.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 22 Gründungskosten
                            1  Die Gründungskosten für die ZBSA werden aktiviert und über 5 Jahre  abgeschrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die kantonalen Ämter für BVG- und Stiftungsaufsicht werden für ihre Leis  -  tungen, die sie für den Aufbau der ZBSA nach Inkrafttreten des Konkordates  erbringen, entschädigt. Der Konkordatsrat erlässt hierzu genauere Bestim  -  mungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 23 Steuerfreiheit
                            Die ZBSA ist für ihre hoheitlichen Verrichtungen von allen Kantons-,  Bezirks- und Gemeindesteuern der Konkordatskantone befreit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Abschnitt:  Anwendbares Recht
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 24 Allgemein
                            Wo dieses Konkordat nichts anderes bestimmt, ist das Recht des Standort  -  kantons anwendbar. Das gilt insbesondere für die Bereiche Submission,  Datenschutz und Archiv.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 25 Rechtspflege
                            Das Verfahren für den Erlass, die Abänderung oder die Aufhebung von  Verfügungen und Entscheiden der ZBSA sowie das Rechtsmittelverfahren  richten sich nach den Vorschriften des Eidgenössischen Rechtes und den  Vorschriften des Standortkantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 26 Streitigkeiten zwischen Partnern
                            Über Streitigkeiten zwischen den Konkordatskantonen, die sich aus diesem  Konkordat ergeben, entscheidet das Bundesgericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 27 Publikationen
                            Publikationen der ZBSA erfolgen in den Publikationsorganen aller Konkor  -  datskantone.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Abschnitt:  Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 28 Erstmaliger Leistungsauftrag
                            1  Der ZBSA wird erstmals ab 1.  Januar 2006 ein Leistungsauftrag mit  Globalkredit erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Konkordatsrat erlässt die erforderlichen Weisungen für die Vorberei  -  tung des Leistungsauftrages und für die Übertragung der laufenden  Geschäftsfälle von den Konkordatskantonen auf die Anstalt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 29 Übertritt des Personals
                            1  Sofern bei der Betriebsaufnahme Personal aus der kantonalen Verwaltung  bei der ZBSA angestellt wird, werden die im Kanton geleisteten Dienstjahre  angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der Gründung der ZBSA besteht die Möglichkeit, dass Mitarbeitende,  die von einem Konkordatskanton übernommen werden, bei der  angestammten Pensionskasse bleiben können. Allfällige Mehrkosten durch  Verbleib bei der angestammten Pensionskasse gehen zu Lasten des  ursprünglichen Arbeitgebers. Er kann eine Kostenbeteiligung mit den betrof  -  fenen Arbeitnehmenden regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 30 Haftung für Schadenfälle vor Betriebsaufnahme
                            Die Kantone bleiben haftbar für Schadenfälle, die noch vor der Betriebsauf  -  nahme entstanden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 31 Geschäftsübergabe
                            Die Berichte und Rechnungen von Vorsorgeeinrichtungen und Stiftungen  sowie die hängigen Verfahren werden per Datum der Betriebsaufnahme von  der ZBSA zur Bearbeitung übernommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  Abschnitt:  Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 32 Inkrafttreten
                            1  Das Konkordat tritt in Kraft, wenn alle sechs Konkordatskantone ihre  Zustimmung erteilt und ihren Beitritt gegenüber der Staatskanzlei des  Standortkantons erklärt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Standortkanton lädt den Konkordatsrat zur konstituierenden Sitzung  ein. Dieser legt den Zeitpunkt der Betriebsaufnahme fest und macht dem  Bund Mitteilung davon.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 33 Dauer und Kündigung
                            1  Das Konkordat gilt auf unbeschränkte Dauer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jeder Konkordatskanton kann dieses Abkommen unter Einhaltung einer  zweijährigen Kündigungsfrist auf das Ende einer Leistungsperiode  kündigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Konkordat gilt zwischen den verbleibenden Konkordatskantonen  weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 34 Austritt
                            Tritt ein Kanton aus dem Konkordat aus, haftet er für die während seiner  Mitgliedschaft eingegangenen Verpflichtungen der Anstalt. Ein allfälliger  Haftungsanteil errechnet sich auf Grund des Verhältnisses der Anzahl  beaufsichtigter Einrichtungen während den vier Jahren vor dem Austritt. Der  austretende Kanton hat Anspruch auf das von ihm einbezahlte und bis zum  Austritt anteilsmässig nicht konsumierte Dotationskapital. Allfällige weitere  Ansprüche regelt der Konkordatsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 35 Auflösung
                            1  Der Beschluss über die Auflösung dieses Konkordates bedarf der Einstim  -  migkeit der Kantonsregierungen der Konkordatskantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein allfälliger Liquidationsgewinn oder -verlust wird zum Zeitpunkt der  Auflösung nach der Anzahl beaufsichtigter Einrichtungen verteilt.  9