Reglement über die Ausgabe von Partizipationsscheinen der Nidwaldner Kantonalbank
                            Reglement  über die Ausgabe von Partizipationsscheinen der  Nidwaldner Kantonalbank  (Partizipations-Reglement)  vom 11. Dezember 2012 (Stand 1. Januar 2013)  Der Bankrat,  gestützt auf Art.  15 Abs.  2 Ziff.  2 des Gesetzes vom 25.  April 1982 über  die Nidwaldner Kantonalbank (Kantonalbankgesetz)  1  )  ,  beschliesst:  §  1  Ausgabe von Partizipationsscheinen  1  Die Nidwaldner Kantonalbank kann durch die Ausgabe von Partizipati  -  onsscheinen Partizipationskapital schaffen und erhöhen.  2  Das Partizipationskapital bildet Eigenkapital der Bank. Es darf höchs  -  tens einen Viertel des Dotationskapitals erreichen. Vorbehalten bleibt  die verhältnismässige Anpassung dieser Begrenzung, wenn Dotations  -  kapital in PS-Kapital umgewandelt wird.  3  Die Partizipationsscheine lauten auf den Inhaber. Sie können in Einze  -  lurkunden oder in Zertifikaten über mehrere Partizipationsscheine aus  -  gegeben werden. Die Titel werden nicht ausgeliefert und haben keine  Couponsbogen.  4  Die Ausgabe von Partizipationsscheinen kann auch mit einer Wandel-  oder Optionsanleihe verbunden werden.  §  2  Rechtsstellung der Partizipanten  1  Den Partizipanten stehen die üblichen Vermögensrechte zu, insbeson  -  dere der Anspruch auf Dividende und Bezugsrechte. Sie haben jedoch  keine Mitwirkungsrechte.  2  Die Partizipanten sind zur Bezahlung des in den Ausgabebedingungen  festgelegten Betrages verpflichtet.  1)  NG  866.1  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  3  Dividende  1  Die Partizipanten haben Anspruch auf eine Dividende, sofern auch auf  dem Dotationskapital eine Dividende bezahlt wird.  2  Die   Dividende   der   Partizipationsscheine   wird   gemäss   Art.  31   des  Kantonalbankgesetzes  2  )   bestimmt.  §  4  Bezugsrecht  1  Die Partizipanten sind bei einer Erhöhung des Partizipationskapitals  berechtigt, im Verhältnis des Nennwertes ihrer bisherigen Beteiligung  neue Partizipationsscheine zu beziehen.  2  Der Bankrat kann das Bezugsrecht zur Sicherstellung der Ansprüche  aus Wandel- und Optionsanleihen einschränken.  3  Bei Umwandlung von Dotationskapital in Partizipationskapital entfällt  das Bezugsrecht.  §  5  Agio  1  Der bei der Ausgabe von Partizipationsscheinen nach Abzug der Aus  -  gabekosten erzielte Mehrerlös (Agio) wird den offenen Reserven zuge  -  wiesen.  §  6  Kotierung  1  Bis zu einer allfälligen Kotierung der Partizipationsscheine an einer  oder mehreren Börsen ist die Kantonalbank für einen Handel für ihre  Partizipationsscheine besorgt.  §  7  Informationen des Partizipanten  1  Den Partizipanten wird auf Verlangen der Geschäftsbericht sowie das  vorliegende Reglement ausgehändigt.  2  Die Nidwaldner Kantonalbank kann die Partizipanten zu Versammlun  -  gen einladen und sie über den Geschäftsverlauf und die finanzielle Si  -  tuation der Bank orientieren.  3  Die Beantwortung von Fragen erfolgt nur an dieser Versammlung und  unter Wahrung des Bank- und Geschäftsgeheimnisses.  4  Der Versammlung der Partizipanten kommt nur eine Informations- und  keine Organfunktion zu. Sie kann insbesondere keine verbindlichen Be  -  schlüsse fassen.  2)  NG  866.1  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  8  Zuständigkeiten  1  Der Bankrat beschliesst gemäss Art.  4b Abs.  3 des Kantonalbankge  -  setzes  3  )    über die Höhe des Partizipationsscheinkapitals und den Zeit  -  punkt der Ausgabe von Partizipationsscheinen. Er entscheidet auch  über den Nennwert, den Ausgabekurs und die Dividende und setzt das  Bezugsrecht im Sinne von §  4 fest.  2  Über die Umwandlung von Dotationskapital in Partizipationskapital ent  -  scheidet der Landrat auf Antrag des Regierungsrates. Nach einer Um  -  wandlung von Dotationskapital in Partizipationskapital darf das Partizi  -  pationskapital höchstens die Hälfte des Dotationskapitals erreichen.  3  Die Geschäftsleitung legt die übrigen Ausgabemodalitäten fest, insbe  -  sondere die Zeichnungsfrist, die Einzahlungsfrist und die Einzahlungs  -  stellen.  4  Der Bankrat kann für Partizipationsscheine, die von Mitarbeitern der  Nidwaldner Kantonalbank gezeichnet werden, limitiert für eine bestimm  -  te Anzahl Scheine einen Vorzugspreis festsetzen.  5  Der Präsident des Bankrates leitet die Versammlungen der Partizipan  -  ten.  §  9  Mitteilungen  1  Einladungen und Mitteilungen an die Partizipanten erfolgen durch ein  -  malige Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt und im  Amtsblatt des Kantons Nidwalden.  §  10  Aufhebung bisherigen Rechts  1  Das Reglement vom 25.  April 1988 über die Ausgabe von Partizipati  -  onsscheinen der Nidwaldner Kantonalbank (Partizipations-Reglement)  4  )  wird aufgehoben.  §  11  Rechtskraft  1  Dieses Reglement tritt am 1.  Januar 2013 in Kraft.  2  Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die Gesetzessammlung  aufzunehmen.  3)  NG  866.1  4)  A  1988, 1208; A  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  11.12.2012  01.01.2013  Erlass  Erstfassung  A 2012, 1955  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  11.12.2012  01.01.2013  Erstfassung  A 2012, 1955  5