GESETZ über das Reussdelta
                            GESETZ  über das Reussdelta  (vom 1.  Dezember  1985  1  ; Stand am 1.  Januar  2011)  Das Volk des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel  24 Buchstabe  b der Kantonsverfassung  2  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Abschnitt:  Zweck und Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Zweck
                            Dieses Gesetz bezweckt,:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes einerseits und der  Wirtschaft anderseits im Gebiet der Reussmündung und im Seeuferbe  -  reich zwischen Flüelen und Seedorf in Einklang zu bringen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  dieses Gebiet als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie der Landwir  -  tschaft und dem Erholungssuchenden bestmöglich zu erhalten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Entwicklung eines naturnahen Deltas an der Reussmündung zu  fördern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Geltungsbereich
                            Das Gesetz erfasst das Gebiet der Reussmündung gemäss dem Plan im  Anhang. Dieser Plan ist Bestandteil dieses Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  Schutz- und Förderungsmassnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Inhalt und Anforderungen
                            1  Im Rahmen der verfügbaren Mittel trifft der Regierungsrat alle Mass  -  nahmen, die erforderlich sind, um den Zweck des Gesetzes zu erreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 4.  September  1985
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   RB 1.1101  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Insbesondere sorgt er dafür, dass:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Schutzmassnahmen zur Erhaltung des Seeufers erstellt und unterhalten  werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Interessen der Fischerei gewahrt bleiben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die landwirtschaftliche Bewirtschaftung im Rahmen des Gesetzes  -  zweckes ermöglicht bleibt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Erholungsanlagen samt deren Nebeneinrichtungen geschaffen und  unterhalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeinden treffen jene Massnahmen im Sinne dieses Gesetzes, für  die sie zuständig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei allen Massnahmen ist dem Natur- und Landschaftsschutz besondere  Beachtung zu schenken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Verfahren
                            1  Schutz- und Förderungsmassnahmen sind nach den Bestimmungen des  Gesetzes über die Enteignung  3   zu treffen, sofern sie nicht auf freiwilligem  Weg verwirklicht werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Besondere Verfahrensvorschriften bleiben vorbehalten, sofern sie nicht mit  dem Enteignungsverfahren erfüllt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Abschnitt:  Finanzielle Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 4 Zweckbindung und Ausgabenkompetenz
                            1  Um die Schutz- und Förderungsmassnahmen im Sinne dieses Gesetzes  zu finanzieren, wird unter der Bezeichnung „Reussdeltafonds“ ein Spezial  -  fonds geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Spezialfonds wird aus allgemeinen Mitteln des Kantonshaushalts  gespiesen. Der Landrat bestimmt im Rahmen des jährlichen Kantonsvoran  -  schlags oder mehrjähriger Verpflichtungskredite den Betrag, der in den  Spezialfonds eingelegt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat beschliesst über die Verwendung der Fondsmittel. Er  kann diese Befugnis im Reglement der zuständigen Direktion  5   oder der  Reussdeltakommission übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   RB 3.2211
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Fassung gemäss VA vom 26.  September  2010, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2011  (AB vom 2.  Juli  2010).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Justizdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Abschnitt:  Vollzug und Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Vollzug
                            1  Der Regierungsrat vollzieht dieses Gesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er trifft mit den Grundeigentümern Vereinbarungen, um die Schutz- und  Förderungsmassnahmen nach Artikel  3 verwirklichen und erhalten zu  können. Vorbehalten bleibt das Enteignungsrecht nach Artikel  4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat kann Befugnisse, die ihm nach Absatz  1 und 2  zustehen, in einem Reglement der zuständigen Direktion  6   oder der  Kommission für das Reussdelta nach Artikel  7 übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Kommission für das Reussdelta
                            a) Zusammensetzung und Wahl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kommission für das Reussdelta besteht aus neun Mitgliedern, nämlich  dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, je einem Vertreter der Gemeinden  Flüelen und Seedorf sowie aus fünf weiteren Mitgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Vorsteher der zuständigen Direktion  7   ist von Amtes wegen Präsident  der Kommission, ein Vertreter der Korporation Uri Vizepräsident.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat wählt drei Mitglieder. Er sorgt dabei für eine ange  -  messene Vertretung der interessierten Kreise.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Korporation Uri wählt die restlichen zwei Mitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 b) Aufgaben
                            1  Die Kommission für das Reussdelta berät den Regierungsrat beim Vollzug  dieses Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie übernimmt zudem die Aufgaben, die ihr der Regierungsrat im Regle  -  ment nach Artikel  6 Absatz  3 überträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Abschnitt:  Schluss- und Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8a 8 Übergangsbestimmung
                            Die Gelder, die sich bereits in der Spezialfinanzierung Reussdelta befinden,  werden per 1.  Januar  2011 in den Spezialfonds eingelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Volkswirtschaftsdirektion, siehe Organisationsreglement (RB 3.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Volkswirtschaftsdirektion, siehe Organisationsreglement (RB 3.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Eingefügt durch VA vom 26.  September  2010, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2011  (AB vom 2.  Juli  2010).  3
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 Inkrafttreten
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieses Gesetz tritt am 1.  Januar  1986 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  10  Im Namen des Volkes  Der Landammann: Josef Brücker  Der Kanzleidirektor-Stellvertreter: Antonio  Camenzind  Anhang:  –  Plan gemäss Artikel  2 des Gesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Fassung gemäss VA vom 26.  September  2010, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2011  (AB vom 2.  Juli  2010).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   Aufgehoben durch VA vom 26.  September  2010, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2011  (AB vom 2.  Juli  2010).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang  Plan gemäss Artikel  2 des Gesetzes  5