Verordnung über die Aussen- und Strassenreklame
                            Verordnung  über die Aussen- und Strassenreklame  *  (Reklameverordnung, ReklV)  vom 17. Mai 1989 (Stand 1. Oktober 2018)  Der Landrat,  gestützt auf Art. 60 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 133  des Gesetzes vom 24.  April 1988 über die Raumplanung und das öf  -  fentliche Baurecht (Baugesetz)  1  )  ,  beschliesst:  1 Zweck und Geltungsbereich  §  1  Zweck  1  Die Reklameverordnung dient dem Schutz des Orts- und Landschafts  -  bildes, der Kultur- und Naturdenkmäler sowie der Aussichtspunkte und  regelt den Vollzug der eidgenössischen Reklamevorschriften zur Ge  -  währleistung der Verkehrssicherheit.  §  2  Geltungsbereich  1  Die Reklameverordnung gilt für Reklamen jeder Art auf dem Kantons  -  gebiet.  2  Vorbehalten   bleiben   die   eidgenössischen   Vorschriften   über   die  Strassensignalisation  2  )   sowie über Reklamen an Strassenfahrzeugen  3  )  .  3  Werden Hinweise an Verkehrsteilnehmer in Reklamen integriert, gilt  die gesamte Anlage als Reklame.  1)  NG 611.1  2)  SR 741.21  3)  SR 742.41  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Begriffe  §  3  Reklamen  1  Reklame im Sinne dieser Verordnung ist jede Einrichtung, die ausser  -  halb von Gebäuden in irgendeiner Art (Schrift, Licht, Bild, Ton oder  andere Mittel) wahrnehmbar ist, und direkt oder indirekt der Werbung  dient.  2  Die Reklame kann wirtschaftliche oder nichtwirtschaftliche Zwecke ver  -  folgen.  §  4  Eigenreklamen, Firmenanschriften  1  Eigenreklamen werben für Firmen, Betriebe, Produkte, Dienstleistun  -  gen, Veranstaltungen, Ideen und dergleichen, die mit dem Standort der  Reklame in einem örtlichen Zusammenhang stehen.  2  Den Eigenreklamen werden an öffentlichen Strassen angebrachte Hin  -  weise gleichgestellt, die den kürzesten Weg zu Firmen oder Betrieben  weisen, die nicht unmittelbar an den betreffenden Strassen liegen, je  -  doch für den ortsfremden Strassenbenützer nützlich sind, sowie Rekla  -  men auf betriebseigenen Fahrzeugen.  3  Firmenanschriften bestehen aus Firmennamen, Branchenhinweis oder  Firmensignet.  §  5  Fremdreklamen  1  Fremdreklamen werben für Firmen, Betriebe, Produkte, Dienstleistun  -  gen, Veranstaltungen, Ideen und dergleichen, die mit dem Standort der  Reklame in keinem örtlichen Zusammenhang stehen.  §  6  Örtlicher Zusammenhang  1  Der   örtliche   Zusammenhang   von   Firmen,   Betrieben,   Produkten,  Dienstleistungen,   Veranstaltungen,   Ideen   und   dergleichen   mit   dem  Standort der Reklame ist gegeben, wenn die Reklame am Gebäude  selbst oder in dessen unmittelbarer Nähe angebracht ist.  2  Massgebend ist der inhaltliche Bezug der Reklame zum Betrieb, zur  baulichen   Einrichtung   oder   zum   Betriebsareal,   unabhängig   von   den  Eigentums- und Besitzverhältnissen.  §  7  Plakatanschlagstellen  1  Plakatanschlagstellen sind Einrichtungen zum wechselweisen Anbrin  -  gen von Fremdreklamen auf öffentlichem oder privatem Grund.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  8  Schaukästen  1  Schaukästen sind freistehende oder sonstwie an Aussenwänden oder  ausserhalb von Gebäuden angebrachte Einrichtungen zum Ausstellen  von Waren oder Reklamen.  2  Schaukästen   gelten   als   Eigenreklame,   wenn   der   örtliche   Zusam  -  menhang zwischen Reklame und Standort des Betriebes gegeben ist.  §  9  Informationstafeln  1  Informationstafeln sind Einrichtungen mit überwiegend im öffentlichen  Interesse liegendem Informationsgehalt (Ortspläne, geschichtliche Ab  -  risse usw.) und zusätzlicher Werbefläche.  Die Werbefläche darf die Hälfte der Gesamtfläche nicht überschreiten.  §  10  Temporäre Reklamen  1  Temporäre Reklamen werben für bestimmte Veranstaltungen oder An  -  lässe.  §  11  Baureklamen  1  Baureklamen orientieren an Ort über Neu- und Umbauten, die am Bau  beteiligten Firmen sowie über Verkauf und Vermietung.  §  12  Leuchtreklamen  1  Unter den Begriff Leuchtreklamen fallen selbstleuchtende, angeleuch  -  tete und lichtreflektierende Reklamen.  §  13  Dachreklamen  1  Dachreklamen sind Reklamen, die im Bereich der Dachfläche ange  -  bracht werden oder über den Dachfirst, bei Flachdächern über die Brüs  -  tung, nach oben hinausragen. Ausgenommen sind die Reklamen auf  eingeschossigen Geschäftstrakten (bis 4.50  m) und auf oder an Vordä  -  chern.  §  14  Freistehende Reklamen  1  Freistehende Reklamen sind nicht an einem Gebäude angebracht.  §  15  Bewegliche Reklamen  1  Bewegliche Reklamen bewegen sich selbst, werden durch äussere  Einflüsse bewegt oder erwecken optisch den Eindruck der Bewegung.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Allgemeine Bestimmungen  §  16  Bewilligungspflicht  1. Grundsatz  1  Das Anbringen, Ändern und Versetzen von Reklamen ist bewilligungs  -  pflichtig.  §  17  2. Ausnahmen  1  Keiner Bewilligung bedürfen:  1.  Eigenreklamen und Fremdreklamen in Schaufenstern und Schau  -  kästen sowie an Fahrzeugen;  2.  nicht leuchtende, flach an einer Fassade oder an vorspringenden  Bauteilen angebrachte Firmenanschriften, entweder in der Form  von Einzelbuchstaben von höchstens 50  cm Höhe oder als Schil  -  der von höchstens 1.5  m Fläche;  3.  Angebotstafeln   beim   Eingang   zu   Detailhandelsgeschäften   und  Gastgewerbebetrieben, sofern sie nur während der Geschäftsöff  -  nungszeit aufgestellt werden und den Fussgängerverkehr nicht  behindern (vorbehalten bleiben Vorschriften über Preisbekannt  -  gabe sowie Ausverkäufe und ähnliche Veranstaltungen);  4.  Fahnen und Flaggen;  5.  Eigenreklamen von höchstens 25  cm Höhe an Volants von Son  -  nenstoren;  6.  unbeleuchtete Einzeltafeln von höchstens 0.3  m² Fläche im Be  -  reich des Geschäftseinganges oder der Schaufenster;  7.  Baureklamen sowie temporäre Reklamen im Rahmen von §  31.  2  Die Wiederholung von Firmenanschriften an derselben Fassade, die  Ausgestaltung als Dachreklame, Leuchtreklame oder als von der Fassa  -  de abstehende Reklame bedarf in jedem Fall einer Bewilligung.  3  Bewilligungsfreie Reklamen müssen den Grundsätzen von §  18, §  19  und §  30 entsprechen.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  18  Grundsätze für Form und Gestaltung der Reklamen  1. allgemein  1  Reklamen   müssen   sich   in   ihrer   Grösse,   Form,   Farbe,   Ausführung  (Werkstoff) und Häufigkeit dem Orts- und Landschaftsbild sowie den be  -  stehenden baulichen Anlagen ein- und unterordnen. Sie müssen in ei  -  nem ausgewogenen Verhältnis zu ihrer Umgebung stehen und dürfen  weder den Charakter einer Liegenschaft verändern noch einen dominie  -  renden Akzent in der Umgebung werden. Dabei ist die Gesamtwirkung  aller zulässigen Reklamen in der Umgebung zu berücksichtigen.  2  Reklamen dürfen für die Umgebung ihres Standortes keine übermässi  -  gen Immissionen verursachen. Unzulässig sind Reklamen, die einen  Gefahrenzustand   schaffen;   Leuchtreklamen   jeder   Art   dürfen   die  Strassenbenützer nicht blenden. In Gebieten mit überwiegender Wohn  -  nutzung ist auf die Anwohner besonders Rücksicht zu nehmen.  §  19  2. quergestellte  1  Quer zum Gebäude angebrachte Reklamen sind bis zu einer Grösse  von   höchstens  1.0  m²  zulässig.  Die   flächenmässige   Begrenzung  gilt  nicht für Reklamen von Betrieben, die dem Verkehr oder dem Touris  -  mus dienen, wie Garagen, Gastgewerbebetriebe, Banken, Bahnhöfen  und dergleichen. Deren quergestellte Reklamen müssen aber auf die  Höhe der Gebäudefassade abgestimmt sein und dürfen in keinem Fall  grösser als höchstens 100  x  30  cm sein.  §  20  Abstände  1  Der untere Rand von Reklamen, die von der Fassade abstehen, muss  in der Regel vom Boden einen Abstand von mindestens 250  cm aufwei  -  sen.  2  Quer abstehende Reklamen dürfen in keinem Fall mehr als 140  cm  von der Gebäudefassade vorspringen.  §  21  Zentren, Hochhäuser usw.  1  Bei Einkaufszentren, Hochhäusern oder ähnlichen baulichen Anlagen,  in denen sich eine Vielzahl von Betrieben befindet, können Firmenan  -  schriften für den ganzen Gebäudekomplex in geeigneter Form (Rekla  -  meturm, Firmensignete usw.) zusammengefasst werden.  2  Zentrumsbezeichnungen gelten als Firmenanschriften.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  22  Ausnahme  1  Aus wichtigen Gründen können Ausnahmen von einzelnen Reklame  -  vorschriften bewilligt werden, sofern dadurch keine öffentlichen Interes  -  sen beeinträchtigt werden.  2  ...  *  4 Spezielle Bestimmungen für einzelne Reklamearten  §  23  Firmenanschrift  1  Je Betrieb und Fassade können eine Reklame flach an der Fassade  und eine quer von der Fassade abstehende selbstleuchtende oder un  -  beleuchtete Reklame bewilligt werden.  2  Aus besonderen Gründen, wie überragende Gebäudegrösse, mehrere  Kundeneingänge, Lauben usw. kann mehr als eine Firmenanschrift je  Fassade bewilligt werden.  3  Anstelle der entsprechenden Fassadenreklame kann je Betrieb eine  freistehende Reklame oder ausnahmsweise eine Dachreklame bewilligt  werden, sofern eine solche aus ästhetischen oder anderen Gründen  vorzuziehen ist.  4  Anstelle einer Firmenanschrift kann für Produkte oder Dienstleistungen  geworben werden.  §  24  Eigenreklamen  1. allgemein  1  Je Betrieb kann eine Eigenreklame an der Fassade oder anstelle einer  Firmenanschrift quer zur Fassade oder in Kombination mit einer Firmen  -  anschrift an beziehungsweise quer zur Fassade bewilligt werden.  2  Weitere Eigenreklamen können in angemessener Anzahl über Schau  -  fenstern flach an der Fassade oder in Lauben bewilligt werden.  §  25  2. bewegliche  1  Bewegliche Eigenreklamen sind nur gestattet, wenn eine Beeinträchti  -  gung des Orts- oder Landschaftsbildes sowie von Interessen Dritter  ausgeschlossen ist.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  26  Fremdreklamen  1  Fremdreklamen sind zulässig:  1.  innerorts an den behördlich bewilligten Anschlagstellen für Plaka  -  te oder temporäre Reklamen;  2.  innerorts an den Anschlagstellen für Bekanntmachungen von Be  -  hörden und Verkehrsbetrieben;  3.  flach an den Fassaden von Stationsgebäuden der Verkehrsbetrie  -  be, an Mehrzweckgebäuden für den Sport sowie innerhalb von  Sportanlagen;  4.  in Schaukästen für ortsansässige Betriebe ohne andere geeigne  -  te Reklamemöglichkeiten sowie für Vereine, Theater, Kinos und  dergleichen.  2  Bewegliche Fremdreklamen sind nur unter den Voraussetzungen von  §  25 zulässig.  §  27  Dachreklamen  1  Dachreklamen sind nur ausnahmsweise und nur als Eigenreklame zu  -  lässig.  §  28  Plakatanschlagstellen  1  Das Anbringen von Plakaten ist nur auf den bewilligten Anschlagstel  -  len gestattet.  2  Plakatanschlagstellen können an Gebäuden, Mauern, Bauabschran  -  kungen oder freistehend bewilligt werden. Sie sind in der Regel parallel  zu den Strassen anzubringen. Sie können auch als Leuchtreklame be  -  willigt werden. Bei der Festsetzung des Umfanges einer Anschlagstelle  ist auf die örtlichen Verhältnisse Rücksicht zu nehmen.  §  29  Informationstafeln  1  Informationstafeln zur Aufnahme von temporären Reklamen sind nur  an   den   bewilligten   Standorten   gestattet.   Die   Abmessungen   der   In  -  formationstafeln setzt die Behörde von Fall zu Fall fest.  2  Informationstafeln können flach an einer Fassade oder Mauer, freiste  -  hend, beleuchtet oder unbeleuchtet bewilligt werden.  §  30  Temporäre Reklamen  1  Temporäre Reklamen dürfen mit Einwilligung des Grundeigentümers  auf privatem Grund oder an Gebäuden angebracht werden. Dagegen ist  die Anbringung von temporären Reklamen an Bäumen verboten.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Temporäre Reklamen sind auch in der Form von unbeleuchteten, auch  freistehenden Tafeln zulässig.  3  Für örtliche Veranstaltungen sind am Ortseingang des Veranstaltungs  -  ortes, für betriebliche auf dem Betriebsareal entsprechende Tafeln zu  -  lässig. Sie dürfen höchstens einen Monat vor der Veranstaltung aufge  -  stellt werden.  4  Bei Grossveranstaltungen von regionaler, kantonaler oder eidgenössi  -  scher Bedeutung kann von diesen Vorschriften abgewichen werden.  5  Die Beauftragten der Gemeinde sowie die Polizeiorgane sind berech  -  tigt, vorschriftswidrig angebrachte temporäre Reklamen unverzüglich zu  entfernen;   die   damit   verbundenen   Kosten   sind   dem   Veranstalter   in  Rechnung zu stellen.  6  Veranstalter, die temporäre Reklamen aushängen, sind verpflichtet,  die verwendeten Werbemittel jeweils binnen drei Tagen nach Durchfüh  -  rung der Veranstaltung zu entfernen; bei Säumnis findet Absatz 5 sinn  -  gemäss Anwendung.  §  31  *  Baureklamen  1  Baureklamen sind für die Dauer der eigentlichen Bauarbeiten zulässig.  Sie sind in der Regel auf einer Tafel zusammenzufassen. Die Grösse  der Tafel richtet sich nach den örtlichen Verhältnissen.  2  Baureklamen sind als Leuchtreklamen nicht zulässig.  3  Angaben über Verkauf oder Vermietung dürfen ausserhalb der Bau  -  phase höchstens während zwölf Monaten angebracht sein. Die Grösse  solcher Tafeln darf 2  m² nicht übersteigen.  5 Besondere Bestimmungen für Tankstellen und Garagen  §  32  Zweck  1  Reklamen, Markenzeichen und Beleuchtungsanlagen bei Tankstellen  und Garagen haben den Zweck, die Fahrzeuglenker auf eine derartige  Anlage hinzuweisen, damit die erforderlichen Fahrmanöver rechtzeitig  eingeleitet werden können.  2  Zu vermeiden sind Verwechslungen mit Strassensignalen, eine erheb  -  liche Ablenkung der Aufmerksamkeit der Fahrzeugführer von der Fahr  -  bahn sowie jede Blendwirkung.  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  33  Geltungsbereich  1  Die Vorschriften dieses Verordnungsabschnittes gelten für alle Tank  -  stellen mit oder ohne Service- und Reparaturanlagen, Kioske und der  -  gleichen; ausgenommen sind Tankstellen an Autobahnen, bei denen  eidgenössisches Recht zur Anwendung gelangt.  §  34  Begriffe  1  Als Markenzeichen gelten geschützte Signete, Wappen, Buchstaben,  Schriftzüge und dergleichen, soweit sie eine Treibstoff- oder Automarke  zum Gegenstand haben. Den Markenzeichen gleichgestellt sind Treib  -  stoffpreis-Angaben   sowie   die   Angaben   «offen»,   «geschlossen»   und  «Automat»; sie gelten nicht als Reklame.  2  Reklamen sind alle andern irgendwie gestalteten Ankündigungen und  Hinweise, wie Ankündigung eines Produktes, besonderer Dienstleistun  -  gen, von Verkaufswaren, Werbetexte usw.  §  35  Markenzeichen  1  Bei Tankstellen oder auf Tankstellendächern dürfen in Richtung auf  den zufliessenden Verkehr angebracht werden:  1.  ein Markenzeichen für eine Treibstoffmarke;  2.  die Markenzeichen von höchstens drei vom Tankstelleninhaber  vertretenen Automarken oder Markengruppen.  2  Zusätzlich   zur   Treibstoffmarke   kann   eine   Tafel   mit   Treibstoffpreis-  Angaben und eine mit der Anschrift «offen», «geschlossen» und «Auto  -  mat» angebracht werden.  3  Die Markenzeichen dürfen die Sicht nicht behindern; sie müssen sich  ausserhalb des Sichtfeldes befinden, das für jede Ausfahrt festzulegen  ist.  4  Sie dürfen nicht mit lichtreflektierendem Material versehen sein.  5  Die Fläche von Markenzeichen darf (mit oder ohne Beleuchtung, ein  -  schliesslich Umrandung) höchstens betragen:  1.  bei Treibstoffmarken 1.50  m²;  2.  je Automarke 0.80  m²;  3.  je Tafel «offen», «geschlossen» und «Automat» 0.40  m²;  4.  bei Tafeln für die Anzeige des Treibstoffpreises 0.25  m².  6  Vorankündigungen von Marken sind nicht zulässig. Bei ungünstigen  Sichtverhältnissen oder auf Strassen mit schnellem Verkehr kann die  zuständige Behörde ausserorts das Signal «Tankstelle» aufstellen.  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  36  Reklamen  1  Firmenanschriften werden gemäss §  23, Eigenreklamen gemäss §  24  und §  25 bewilligt.  2  Zusätzliche Reklamen und zusätzliche Markenzeichen dürfen nur auf  dem Tankstellen- oder Garageareal lesbar sein.  §  37  Beleuchtungsanzeigen  1. Grundsätze  1  Die Beleuchtungsanzeigen an Tankstellen einschliesslich Markenzei  -  chen und Reklamen dürfen keine Blendung verursachen.  2  Die Beleuchtung der Tankstellen und aller Ankündigungen muss aus  -  geschaltet werden, wenn die Tankstelle nicht bedient wird oder kein  Treibstoffautomat in Betrieb steht. Flutlichtanlagen als Präventivmass  -  nahme gegen Einbrüche sind zulässig.  §  38  2. technische Vorschriften  1  Auf jede unverkleidete Lichtquelle, mindestens in Richtung auf den  Verkehr, ist zu verzichten.  2  Bei direkter Beleuchtung sind zulässig:  1.  Leuchten mit lichtstreuender Abdeckung oder mit Rasterabde  -  ckung, allenfalls unterstützt durch bauseitige Abschirmungen in  Richtung des fliessenden Verkehrs;  2.  Reflektorleuchten, die bei Öffnungswinkeln von mehr als 120° zu  -  sätzlich mit Rastern versehen sein müssen.  3  Bei indirekter Beleuchtung über Wände und Decken sind möglichst  grosse, gleichmässig beleuchtete Flächen zum Rückwurf des Lichtes  heranzuziehen.  4  Die Leuchtdichte selbstleuchtender oder angestrahlter Markenzeichen,  Reklamen, Ankündigungen, Transparente usw. muss der Leuchtdichte  der Umgebung der Tankstelle angepasst werden.  6 Schutzgebiete  §  39  Einschränkungen  1  In Gebieten, denen aufgrund ihrer Lage, Bedeutung oder Beschaffen  -  heit eine bestimmte Schutzwürdigkeit zukommt, können die Gemeinden  die Reklamemöglichkeiten generell einschränken.  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die entsprechenden Reglemente bedürfen der Genehmigung durch  den Regierungsrat.  7 Bewilligungsverfahren  §  40  Zuständigkeit  1  Die Baubewilligungsbehörde ist zuständig, im Rahmen der Vorschrif  -  ten dieser Verordnung Reklamebewilligungen zu erteilen.  *  2  Für Reklamen im Bereich der für Motorfahrzeuge oder Fahrräder offe  -  nen Strassen hat er vorgängig die Zustimmung der Kantonspolizei ein  -  zuholen.  *  3  Bewilligungsgesuche, die Reklamen im Bereich geschützter Ortsbilder,  in der Umgebung von geschützten Kulturobjekten oder an geschützten  Objekten betreffen, hat der Gemeinderat zur Stellungnahme der Fach  -  stelle für Denkmalpflege vorzulegen, bevor er entscheidet.  *  §  41  Einleitung des Verfahrens  1  Das Gesuch für eine Reklamebewilligung ist bei der Gemeinde einzu  -  reichen, auf deren Gebiet sich der vorgesehene Standort der Reklame  befindet.  2  Dem Gesuch ist eine massstäbliche Skizze mit den erforderlichen Ein  -  zelangaben über Art und Ausführung, Grösse, Farbe, Text und Anbrin  -  gungsort der Reklame sowie ein Situationsplan im Massstab 1:2'000,  1:1'000 oder 1:500 beizulegen. Anstelle eines Situationsplanes kann  eine hinreichende Fotodokumentation beigelegt werden.  3  Für Reklamen auf einer fremden Liegenschaft ist das Gesuch mit einer  Zustimmungserklärung des Grundeigentümers zu ergänzen.  §  42  Entscheid  1  Nach der genauen Abklärung des Sachverhalts sowie nach dem Vor  -  liegen der Stellungnahmen gemäss §  40 Absätze 2 und 3 entscheidet  der Gemeinderat über das Gesuch.  2  Reklamebewilligungen sind der Kantonspolizei und der Fachstelle für  Denkmalpflege zu eröffnen, sofern sie angehört worden sind.  *  §  43  Gültigkeitsdauer der Bewilligung  1  Reklamebewilligungen verfallen, wenn die bewilligten Reklamen nicht  innerhalb von zwei Jahren verwirklicht werden.  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  44  *  Gebühren  1  Für die Behandlung von Reklamegesuchen wird eine Gebühr erhoben.  Diese setzt sich zusammen aus der Behandlungsgebühr der Gemeinde  und gegebenenfalls jener der Kantonspolizei.  2  Die Behandlungsgebühr der Gemeinde richtet sich nach dem im An  -  hang enthaltenen Tarif, jene der Kantonspolizei nach der Vollzugsver  -  ordnung   zum   Gesetz   über   die   amtlichen   Kosten   (Gebührenverord  -  nung)  4  )  .  3  Gebühren und Abgaben für die Beanspruchung öffentlichen Grundes  bleiben vorbehalten.  8 Aufsicht  §  45  Zuständigkeit  1  Die Aufsicht über die Reklamen obliegt innerhalb des Gemeindegebie  -  tes dem Gemeinderat.  §  46  Unterhalt der Reklamen  1  Die Reklamen sind vom Bewilligungsnehmer beziehungsweise vom  Reklameinhaber ordnungsgemäss zu unterhalten.  2  Schäden sind ohne Verzug zu beheben.  §  47  Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes  1  Vorschriftswidrige,   zwecklos   gewordene   oder   schlecht   unterhaltene  Reklamen sind auf Anordnung des Gemeinderates vom Inhaber der Re  -  klame oder vom Grundeigentümer zu entfernen oder den Reklamevor  -  schriften anzupassen.  2  Verlangen nicht Sicherheitsgründe die sofortige Entfernung der Rekla  -  me, setzt der Gemeinderat dem Reklameinhaber Frist, den gesetzmäs  -  sigen Zustand herzustellen oder zur Einreichung eines nachträglichen  Reklamegesuches.  3  Wird die Reklame innerhalb der gesetzmässigen Frist weder entfernt  noch den Vorschriften dieser Verordnung angepasst oder unterhalten,  droht der Gemeinderat auf Kosten des Säumigen Ersatzvornahme an.  4)  NG 265.51  12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Rechtspflege  §  48  *  ...  §  48a  *  Beschwerdebefugnis  1  Fachstellen und Organisationen gemäss Art. 46 des Denkmalschutz  -  gesetzes  5  )   sind zur Beschwerde befugt.  2  Im Übrigen richten sich das Verfahren und die Beschwerdebefugnis  nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz  6  )  .  10 Strafbestimmung, Ersatzvornahme  §  49  Widerhandlungen  1  Unter Vorbehalt besonderer gesetzlicher Bestimmungen werden Wi  -  derhandlungen gegen Vorschriften dieser Verordnung und der gestützt  darauf erlassenen Verfügungen und Entscheide oder gegen an eine Be  -  willigung geknüpfte Bedingungen und Auflagen mit Busse bestraft.  *  §  50  Ersatzvornahme  1  Kann eine rechtswidrig angebrachte Reklame aufgrund dieser Verord  -  nung nicht bewilligt werden, ist deren Entfernung anzuordnen, verbun  -  den mit einer entsprechenden Strafandrohung bei Nichtbefolgung. Leis  -  tet der Verantwortliche dieser Aufforderung keine Folge, wird Strafanzei  -  ge erstattet und die Reklame amtlich auf Kosten des Verantwortlichen  entfernt.  2  Rechtskräftige   Kostenverfügungen   sind   einem   vollstreckbaren   Ge  -  richtsurteil im Sinne von Art. 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetrei  -  bung und Konkurs  7  )   gleichgestellt.  5)  NG 322.2  6)  NG 265.1  7)  SR 281.1  13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Übergangs- und Schlussbestimmungen  §  51  Besitzstandgarantie  1  Bestehende   Reklamen,   die   den   Bestimmungen   dieser   Verordnung  nicht entsprechen, bleiben weiterhin zulässig, solange sie im Sinne von
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46 ordnungsgemäss unterhalten werden. Bei der Erneuerung einer bestehenden Reklame sind die Vorschriften dieser Verordnung einzu -
                            halten.  2  Für bestehende Reklamen, die nach den Vorschriften dieser Verord  -  nung   zulässig   sind,   muss   kein   nachträgliches   Bewilligungsverfahren  durchgeführt werden.  §  52  Rechtskraft  1  Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum; sie ist im  Amtsblatt zu veröffentlichen.  2  Sie tritt gemäss Art. 46 des Organisationsgesetzes  8  )   in Kraft und ist in  die Gesetzessammlung aufzunehmen.  3  Alle mit ihr in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgeho  -  ben, insbesondere die Paragraphen 8–10 der Verordnung vom 16.  De  -  zember 1961 über den Heimatschutz  9  )  .  A1 Anhang 1: Gebührentarif für Gemeinden  §  A1-1  1  Die Behandlungsgebühr der Gemeinden für Reklamegesuche beträgt:  1.  bei einem Entscheid, ohne dass ein Augenschein  durchgeführt werden muss:  Fr. 20.– bis Fr. 200.–  2.  bei einem Entscheid, der einen Augenschein erfor  -  derlich macht:  Fr. 50.– bis Fr. 500.–  8)  NG 151.1 (heute aufgehoben)  9)  A 1961, 1105  14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  17.05.1989  27.07.1989  Erlass  Erstfassung  A 1989, 631, 985  21.09.2005  01.01.2006  § 22 Abs. 2  aufgehoben  A 2005, 1440, 1855  21.09.2005  01.01.2006  § 40 Abs. 2  geändert  A 2005, 1440, 1855  21.09.2005  01.01.2006  § 40 Abs. 3  geändert  A 2005, 1440, 1855  21.09.2005  01.01.2006  § 42 Abs. 2  geändert  A 2005, 1440, 1855  21.09.2005  01.01.2006  § 44  totalrevidiert  A 2005, 1440, 1855  21.09.2005  01.01.2006  § 48a  eingefügt  A 2005, 1440, 1855  25.10.2006  01.01.2007  § 49 Abs. 1  geändert  A 2006, 1705, A 2007, 5  22.10.2008  01.01.2009  § 31  totalrevidiert  A 2008, 2087, A 2009, 2  27.05.2015  01.01.2016  Erlasstitel  geändert  A 2015, 881, 1338  27.05.2015  01.01.2016  § 48  aufgehoben  A 2015, 881, 1338  27.05.2015  01.01.2016  § 48a  totalrevidiert  A 2015, 881, 1338  13.06.2018  01.10.2018  § 40 Abs. 1  geändert  A 2018, 1109, 1623  15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  17.05.1989  27.07.1989  Erstfassung  A 1989, 631, 985  Erlasstitel  27.05.2015  01.01.2016  geändert  A 2015, 881, 1338
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Abs. 2 21.09.2005
                            01.01.2006  aufgehoben  A 2005, 1440, 1855
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 22.10.2008
                            01.01.2009  totalrevidiert  A 2008, 2087, A 2009, 2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 Abs. 1 13.06.2018
                            01.10.2018  geändert  A 2018, 1109, 1623
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 Abs. 2 21.09.2005
                            01.01.2006  geändert  A 2005, 1440, 1855
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 Abs. 3 21.09.2005
                            01.01.2006  geändert  A 2005, 1440, 1855
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42 Abs. 2 21.09.2005
                            01.01.2006  geändert  A 2005, 1440, 1855
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44 21.09.2005
                            01.01.2006  totalrevidiert  A 2005, 1440, 1855
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48 27.05.2015
                            01.01.2016  aufgehoben  A 2015, 881, 1338
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48a 21.09.2005
                            01.01.2006  eingefügt  A 2005, 1440, 1855
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48a 27.05.2015
                            01.01.2016  totalrevidiert  A 2015, 881, 1338
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49 Abs. 1 25.10.2006
                            01.01.2007  geändert  A 2006, 1705, A 2007, 5  16