VERORDNUNG über die Zusatzqualifikation von Kindergartenlehrpersonen für den Unterricht in der ersten und zweiten Klasse der Primarschule --> 10.2931
                            1  VERORDNUNG  über die Zusatzqualifikation von Kindergartenlehrpersonen  für den Unterricht in der ersten und zweiten Klasse der Primarschule  (vom 31. Mai 2002)  1)  Der Konkordatsrat der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz,  gestützt  auf  Artikel  11  des  Konkordats  über  die  Pädagogische  Hochschule  Zentralschweiz (PHZ-Konkordat) vom 15. Dezember 2000,  beschliesst:  I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Grundsatz
                            1  Die Zusatzqualifikation von Kindergartenlehrpersonen für den Unterricht in  der  ersten  und  zweiten  Klasse  der  Primarschule  befähigt  ausgebildete  und  berufserfahrene  Kindergartenlehrpersonen,  als  Lehrpersonen  in  der  ersten  und zweiten Primarklasse zu unterrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die erfolgreichen Absolventinnen und Absolventen der Zusatzqualifikation  erhalten ein von den Konkordatskantonen anerkanntes Lehrdiplom.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Organisation und Durchführung
                            1  Die Ausbildung erfolgt nach einem vom Konkordatsrat genehmigten Rah-  menlehrplan.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  im  Studienjahr  2002/03  beginnenden  Kurse  werden  bis  zu  ihrem  Ab-  schluss in der Zuständigkeit der sie organisierenden Kantone durchgeführt;  die  Bestimmungen  des  Konkordats  über  die  Pädagogische  Hochschule  Zentralschweiz  über  die  Zulassung  zum  Studium  (Art.  9  und  10)  sowie  die  Finanzierung (Art. 19 bis 21) finden keine Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In  den  folgenden  Studienjahren  richtet  sich  die  Durchführung  an  der  Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz nach dem Leistungsauftrag des  Konkordatsrats.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Studiendauer
                            1  Die Zusatzqualifikation dauert vier Semester.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Präsenzunterricht umfasst während der ersten drei Semester 600 be-  treute Stunden. Im vierten Semester wird die individuelle, berufsfeldbezoge-  ne Projektarbeit abgeschlossen.  1)  AB vom 9. August 2002.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  II. AUFNAHME, LEISTUNGSNACHWEIS UND DIPLOMIERUNG
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Aufnahme
                            1  V  oraussetzungen für die Aufnahme in die Zusatzqualifikation sind  a)  das Kindergartenlehrdiplom,  b)  eine mindestens zweijährige erfolgreiche Berufspraxis als Kindergarten-  lehrperson,  c)  Grundkenntnisse in elektronischer Textverarbeitung und Informationsbe-  schaffung sowie  d)  das Bestehen eines Aufnahmeverfahrens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Aufnahmeverfahren besteht aus einer schriftlichen Arbeit und aus ei-  nem Aufnahmegespräch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine von der ausbildenden Institution eingesetzte Aufnahmekonferenz ent-  scheidet gestützt auf die eingereichten Anmeldeunterlagen und das Aufnah-  meverfahren über die Aufnahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei beschränkter Platzzahl sind für die Aufnahme in die Zusatzqualifikation  folgende Kriterien massgebend:  a)  Wohnsitz in einem Konkordatskanton  b)  Rangfolge im Aufnahmeverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Für  im  Studienjahr  2002/03  beginnende  Kurse  kann  der  durchführende  Kanton die Aufnahme vom Wohnsitz im durchführenden Kanton oder einem  V  ereinbarungskanton abhängig machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Diplomvoraussetzungen
                            1  V  oraussetzungen  zur  Erlangung  des  Diploms  sind  die  bestandenen  Leis-  tungsnachweise gemäss Art. 6, die angenommene Projektarbeit sowie min-  destens mit «genügend» bewertete Prüfungen gemäss Art. 7.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Leistungsnachweise
                            1  Leistungsnachweise  dienen  der  Verarbeitung  der  Ausbildungsinhalte  und  der Überprüfung des Lernerfolgs der Studierenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  zuständigen  Dozentinnen  und  Dozenten  legen  im  Einvernehmen  mit  der  Kursleitung  den  Inhalt  und  die  Form  der  Leistungsnachweise  fest,  die  während der Ausbildung bestanden werden müssen, und entscheiden über  das Bestehen der Leistungsnachweise.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Diplomprüfungen
                            1  Die  Studierenden  haben  am  Ende  des  dritten  Semesters  fachliche  und  fachdidaktische Prüfungen abzulegen sowie im Verlauf des vierten Semes-  ters ein Fachgespräch zur Projektarbeit zu absolvieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Prüfungen werden mit «sehr gut», «gut», «genügend» oder «ungenü-  gend» bewertet. Die Wertung «ungenügend» ist schriftlich zu begründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In den Fächern Deutsch und Mathematik sind schriftliche Prüfungen abzu-  legen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  In  den  Bereichen  Erziehungswissenschaft  und  Fachdidaktik  sind  mündli-  che Prüfungen abzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Wiederholung
                            1  Die schriftliche und die mündliche Diplomprüfung sowie das Fachgespräch  zur Projektarbeit können je einmal wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  aus  der  Wiederholung  entstehenden  Kosten  gehen  zulasten  der  Stu-  dierenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 Diplomkonferenz
                            1  Die Diplomkonferenz setzt sich zusammen aus einer vom Standortkanton  der  durchführenden  Institution  zu  bezeichnenden  Person,  der  Kursleitung  und allen Fachlehrpersonen der jeweiligen Diplomklasse, welche Diplomno-  ten erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Diplomkonferenz setzt die Diplomnoten fest und entscheidet über die  Diplomierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das vom Standortkanton bezeichnete Mitglied führt den Vorsitz. Die Kurs-  leitung ist für die Protokollführung verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 Diplom
                            1  Das Diplom wird vom zuständigen Departement des Standortkantons der  Ausbildungsinstitution ausgestellt und von der Leitung der Zusatzqualifikati-  on mitunterzeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es  enthält  eine  Umschreibung  der  abgeschlossenen  Zusatzqualifikation,  die Prüfungsteile und die erreichten Qualifikationen.  III. KOSTEN UND BESCHWERDEN
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 Kosten
                            1  Das Schulgeld und die Diplomgebühren richten sich für die im Studienjahr  2002/03 beginnenden Kurse nach der Verordnung des Kantons Luzern über  die  Schul-  und  Studiengelder  sowie  die  Gebühren  an  kantonalen  Schulen  und Berufsschulen (SRL Nr. 544).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In den folgenden Studienjahren richten sich die Studiengebühren nach der  gemäss  Art.  12  des  Konkordats  über  die  Pädagogische  Hochschule  zu  er-  lassenen Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12 Beschwerden
                            1  Gegen  Entscheide  im  Zusammenhang  mit  dieser  Verordnung  kann  nach  Art. 24 des Konkordats über die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  schriftlich  und  begründet  Beschwerde  beim  zuständigen  Departement  des  Kantons Luzern geführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beschwerdefrist beträgt 20 Tage.  IV. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 13 Inkrafttreten
                            Diese  Verordnung  tritt  auf  den  1.  Juni  2002  in  Kraft.  Sie  ist  zu  veröffentli-  chen.  Im Namen des Konkordatsrates  Der Präsident: Dr. Ulrich Fässler  Der Sekretär: Dr. Christoph Mylaeus-Renggli