Ausführungsbestimmungen über das Waldfeststellungsverfahren
                            Ausführungsbestimmungen über das Waldfeststellungsverfahren vom 28. März 2017 (Stand 1. Mai 2017) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung von Artikel 10 des Bundesgesetzes über den Wald (Wald gesetz, WaG) vom 4. Oktober 1991 1 ) und Artikel 12 der Verordnung über den Wald (Waldverordnung, WaV) vom 30. November 1992 2 ) , gestützt auf Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b des kantonalen Waldgesetzes (KWaG) vom 10. März 2016 3 ) , beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Einleitung des Verfahrens (Art. 10 WaG) 1 Das   Waldfeststellungsverfahren   wird   auf   Gesuch   hin   eingeleitet,   wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen wird. 2 Beim   Erlass   und   bei   der   Revision   von   Nutzungsplänen   wird   ein   Wald feststellungsverfahren eingeleitet: a. auf Gesuch der Einwohnergemeinde, wenn neue Bauzonen an den Wald grenzen 4 ) oder wenn Waldgrenzen in der Bauzone gemäss Art. 13 Abs. 3 WaG überprüft werden sollen; b. durch das Amt für Wald und Landschaft in den im Richtplan bezeich neten   Gebieten   ausserhalb   der   Bauzonen,   wo   der   Kanton   die   Zu nahme von Wald verhindern will.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Waldfeststellungsgesuch 1 Gesuche   nach   Art.   1   Abs.   2   Bst.   a   dieser   Ausführungsbestimmungen enthalten: a. Pläne der neu vorgesehenen Bauzonen am Wald; 1) SR 921.0 2) SR 921.01 3) GDB 930.1 4)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Abs. 2 WaG
                            OGS 2017, 17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Pläne   der   bestehenden   Bauzonen   am   Wald,   wo   die   Waldgrenzen gemäss Art. 13 Abs. 3 WaG überprüft werden sollen; c. eine   Liste   aller   betroffenen   Grundstücke   mit   Angabe   der   Grundei gentümer und Grundeigentümerinnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Richtlinien für die Waldfeststellung (Art. 4 Abs. 1 Bst. b KWaG) 1 Das Bau- und Raumentwicklungsdepartement erlässt Richtlinien mit den inhaltlichen Kriterien für die Waldfeststellung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Verfahren 1 Das Verfahren richtet sich, sofern in diesen Ausführungsbestimmungen nichts anderes geregelt ist, sinngemäss nach den Bestimmungen von Art. 4 Abs. 1 bis 5 der Verordnung zum Baugesetz 5 ) . 2 Das Waldfeststellungsverfahren wird durch das Amt für Wald und Land schaft durchgeführt. Es wird mit dem Nutzungsplanverfahren koordiniert. 3 Bei   Waldfeststellungen   ausserhalb   der   Bauzonen 6 ) wird   die   statische Waldgrenze  ohne  Vermessung  durch  den  Grundbuchgeometer  ermittelt. Die Auflage der statischen Waldgrenzen erfolgt ohne separates Verfahren integriert im Zonenplan Landschaft. 4 Die   Kosten   des   Verfahrens   nach   Art.   1   Abs.   2   dieser   Ausführungsbe stimmungen trägt: a. die   Gemeinde   innerhalb   der   Bauzonen.   Sie   kann   einen   Anteil   der Kosten den Grundeigentümern belasten; b. der   Kanton   ausserhalb   der   Bauzonen.   Er   kann   einen   Anteil   der Kosten der betroffenen Gemeinde belasten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            Einsprachelegitimation 1 Zur  Einsprache   und   Beschwerde  berechtigt   sind  auch   Gemeinden  und die Organisationen gemäss Art. 12 NHG 7 ) . 5) GDB 710.11 6)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Abs. 2 Bst. b WaG
                            7) Natur- und Heimatschutzgesetz, SR 451 2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            Rechtswirkung 1 Die statischen Waldgrenzen im Baugebiet entfalten ihre Rechtswirkung nur, wenn die Bauzonen von der Gemeinde beschlossen und vom Regie rungsrat genehmigt sind. 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 28.03.2017 01.05.2017 Erlass Erstfassung OGS 2017, 17 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 28.03.2017 01.05.2017 Erstfassung OGS 2017, 17 5