Gesetz über die Angebote für Personen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen
                            Gesetz  über die Angebote für Personen mit besonderen  Betreuungsbedürfnissen  (Betreuungsgesetz, BetrG)  vom 22. Oktober 2014 (Stand 1. Februar 2022)  Der Landrat von Nidwalden,  gestützt auf Art.  25, 26 und 60 der Kantonsverfassung, in Ausführung  von Art.  387 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB)  1  )  , des Bun  -  desgesetzes vom 6.  Oktober 2006 über die Institutionen zur Förderung  der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG)  2  )  , der Verordnung vom  19.  Oktober 1977 über die Aufnahme von Pflegekindern (Pflegekinder  -  verordnung,   PAVO)  3  )    und   der   Interkantonalen   Vereinbarung   vom  13.  Dezember 2002 für soziale Einrichtungen (IVSE)  4  )  ,  beschliesst:  1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Dieses Gesetz bezweckt, Personen mit besonderen Betreuungsbe  -  dürfnissen den Zugang zu den für sie geeigneten Betreuungsangeboten  innerhalb und ausserhalb des Kantons Nidwalden zu gewährleisten und  ihre soziale Integration durch eine angemessene Fürsorge wie Unter  -  stützung, Betreuung, Beschäftigung und Förderung anzustreben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Geltungsbereich
                            1. Betreuungsbedürftige  1  Dieses Gesetz gilt für Personen mit besonderen Betreuungsbedürfnis  -  sen (Betreuungsbedürftige).  1)  SR  210  2)  SR  831.26  3)  SR  211.222.338  4)  NG  761.3  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Betreuungsbedürftige gelten:  1.  Personen mit Behinderungen;  2.  Personen, die aufgrund familiärer oder sozialer Umstände einer  besonderen Betreuung bedürfen;  3.  Personen,  die eine  stationäre  Therapie  oder Rehabilitation  im  Suchtbereich benötigen;  4.  *  kranke Personen mit einem besonders grossen Betreuungsauf  -  wand.  3  Der Regierungsrat kann die Kategorien der Betreuungsbedürftigen in  einer Verordnung näher umschreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 2. Betreuungsangebote
                            1  Dieses Gesetz gilt für Angebote, die auf die Betreuung von Betreu  -  ungsbedürftigen ausgerichtet sind (Betreuungsangebote); darunter fal  -  len:  1.  die   stationären   Einrichtungen   für   volljährige   Personen,   sofern  gewerbsmässig Betreuung und Unterkunft gewährt wird;  2.  die Werkstätten;  3.  die Tages- und Beschäftigungsstätten für volljährige Personen;  4.  die Aufnahme von minderjährigen Personen ausserhalb des El  -  ternhauses gemäss PAVO  5  )  ;  5.  die   Dienstleistungsangebote   in   der   Familienpflege   gemäss  PAVO; und  6.  ambulante Hilfen, sofern sie gewerbsmässig gewährt werden.  2  Der Regierungsrat kann die Kategorien der Betreuungsangebote in ei  -  ner Verordnung näher umschreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 3. Vorrang der Spezialgesetzgebung
                            1  Nicht   unter   dieses   Gesetz   fallen   Betreuungsangebote,   die   in   der  Spezialgesetzgebung,   insbesondere   in   der   Strafrechtspflege-,   der  Spital-,   der   Pflege-,   der   Gesundheits-,   der   Sonderschul-   oder   der  Arbeitslosenversicherungsgesetzgebung, abschliessend geregelt sind.  5)  SR  211.222.338  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Angebotsplanung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Bedarf, Angebot
                            1  Der Regierungsrat ermittelt den Bedarf an Betreuungsangeboten ge  -  mäss Art.  3 Abs.  1 Ziff.  1–3 und erstellt eine mehrjährige Angebotspla  -  nung.  2  Die Angebotsplanung beschreibt insbesondere:  1.  das erforderliche Leistungsangebot für Betreuungsbedürftige, die  ihren zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton Nidwalden haben;  2.  die benötigte Anzahl Plätze;  3.  die Qualitätsziele; und  4.  allgemeine Rahmenbedingungen der Leistungserbringung.  3  Sie ist bei wesentlichen Änderungen, mindestens jedoch alle acht Jah  -  re, zu überarbeiten.  4  Die Leistungserbringer haben an der Bedarfsermittlung und Angebots  -  planung   mitzuwirken;   sie   haben   insbesondere   die   für   die   Planung  grundlegenden Informationen zur Verfügung zu stellen.  3 Bewilligung, Anerkennung und Aufsicht  3.1 Bewilligung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Bewilligungspflicht
                            1. Grundsatz  1  Die Leistungserbringer bedürfen für Betreuungsangebote einer Bewilli  -  gung.  2  Die Bewilligung kann:  1.  mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden;  2.  für Teilbereiche des Betreuungsangebots gewährt werden;  3.  zeitlich befristet werden.  3  Die Bewilligung gilt nur für die in der Bewilligung umschriebenen Leis  -  tungen und Räumlichkeiten.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 2. Ausnahmen
                            a) Bundesrecht  1  Keine kantonale Bewilligung ist notwendig für Betreuungsangebote,  die:  1.  durch eine Bundesbehörde zu bewilligen sind; oder  2.  gemäss Bundesgesetzgebung lediglich einer Meldepflicht unter  -  stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 b) ambulante Hilfe
                            1  Das Erbringen ambulanter Hilfen gemäss Art.  3 Abs.  1 Ziff.  6 ist nicht  bewilligungspflichtig.  2  Die Leistungserbringer sind verpflichtet, der Direktion vor der erstmali  -  gen Leistungserbringung im Kanton Meldung zu erstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Bewilligungsvoraussetzungen
                            1  Den Leistungserbringern wird die Bewilligung für Betreuungsangebote  gemäss Art.  3 Abs. 1 Ziff. 1–3 erteilt, wenn:  1.  eine oder mehrere verantwortliche Personen bezeichnet werden,  die über die notwendige fachliche und persönliche Eignung verfü  -  gen;  2.  genügend geeignetes Fachpersonal vorhanden ist;  3.  das seelische, geistige und leibliche Wohlergehen der Betreu  -  ungsbedürftigen sowie die ärztliche Kontrolle gewährleistet sind;  4.  die   betrieblichen,   wirtschaftlichen   und   räumlichen   Verhältnisse  dem vorgesehenen Zweck entsprechen; und  5.  ein internes Beschwerdeverfahren zur Schlichtung von Streitigkei  -  ten mit den betreuten Personen festgelegt ist.  2  Die Bewilligungsvoraussetzungen für die Aufnahme von minderjähri  -  gen Personen richten sich nach der PAVO  6  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Zuständigkeit
                            1  Für die kantonale Bewilligung ist zuständig:  1.  das Amt für die Familienpflege gemäss PAVO  7  )  ;  2.  die Direktion für die anderen Betreuungsangebote.  6)  SR  211.222.338  7)  SR  211.222.338  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.2 Anerkennung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Grundsatz
                            1  Der Kanton kann Betreuungsangebote im Hinblick auf eine Kosten  -  übernahme gemäss Art.  21  ff. anerkennen.  2  Der Regierungsrat kann anerkannte Betreuungsangebote der IVSE  8  )  unterstellen.  3  Auf die kantonale Anerkennung und die Unterstellung unter die IVSE  9  )  besteht kein Rechtsanspruch.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Voraussetzungen
                            1  Die Betreuungsangebote können anerkannt werden, wenn:  1.  sie dem Bedarf des Kantons entsprechen;  2.  sich   das  Betreuungsangebot   an  Betreuungsbedürftige   gemäss  Art.  21 Abs. 2 richtet; und  3.  die Leistungserbringer über die erforderlichen Bewilligungen ver  -  fügen.  2  Die Anerkennungsvoraussetzungen gemäss IFEG  10  )   bleiben vorbehal  -  ten.  3  Betreuungsangebote, die ausschliesslich über eine ausserkantonale  Bewilligung verfügen, haben zusätzlich die Eignung und Qualität sowie  die Wirtschaftlichkeit der Leistungen zu belegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Umfang, Befristung
                            1  In der Anerkennung sind insbesondere zu regeln:  1.  das konkrete Betreuungsangebot; und  2.  die Auflagen und Bedingungen.  2  Die kantonale Anerkennung kann für Teilbereiche des Betreuungsan  -  gebots gewährt werden.  3  Die Anerkennung ist zu befristen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Zuständigkeit, Veröffentlichung
                            1  Für die kantonale Anerkennung ist zuständig:  1.  die Direktion für die Familienpflege gemäss PAVO  11  )  ;  8)  NG  761.3  9)  NG  761.3  10)  SR  831.26  11)  SR  211.222.338  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  der Regierungsrat für die anderen Betreuungsangebote.  2  Der Kanton führt eine Liste mit den anerkannten Betreuungsangeboten  gemäss Art.  3 Abs. 1 Ziff. 1–3; die Liste ist im Amtsblatt zu veröffentli  -  chen und in die Gesetzessammlung aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Leistungsvereinbarung
                            1. allgemein  1  Der Kanton schliesst mit den Leistungserbringern, deren Betreuungs  -  angebot anerkannt ist, Leistungsvereinbarungen ab.  2  In der Leistungsvereinbarung sind insbesondere die Form und Höhe  der kantonalen Beiträge sowie die Abrechnungs- und Zahlungsmodalitä  -  ten zu regeln.  3  Bei der Festlegung der Höhe der kantonalen Beiträge sind die Notwen  -  digkeit der vorhandenen Infrastruktur und die Wirtschaftlichkeit der Leis  -  tungserbringung zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 2. Abschluss
                            1  Für den Abschluss der Leistungsvereinbarung ist zuständig:  1.  die Direktion bei der Familienpflege gemäss PAVO  12  )  ;  2.  der Regierungsrat bei den anderen Betreuungsangeboten.  2  Ist ein Betreuungsangebot anerkannt und kommt keine rechtzeitige Ei  -  nigung über die Leistungsvereinbarung zu Stande, hat die zuständige  kantonale Instanz die Form und Höhe der jährlichen kantonalen Beiträ  -  ge mittels Verfügung festzusetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Finanzierungs- und Investitionsplanung
                            1  Leistungserbringer anerkannter Betreuungsangebote im Kanton haben  der Direktion vor der Vornahme grösserer Investitionen eine Finanzie  -  rungs- und Investitionsplanung zu unterbreiten.  2  Die Direktion nimmt zur Finanzierungs- und Investitionsplanung Stel  -  lung.  3  Es besteht kein Rechtsanspruch auf:  1.  die Anerkennung von Kapazitätserweiterungen;  2.  erhöhte kantonale Beiträge.  12)  SR  211.222.338  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.3 Aufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Zuständigkeit
                            1  Das Amt:  1.  hat die Aufsicht über die Familienpflege gemäss PAVO  13  )  , vorbe  -  halten bleibt die Aufsicht über die Leistungsvereinbarungen ge  -  mäss Abs.  2;  2.  ist die kantonale Behörde gemäss Art.  316 Abs.  1 bis ZGB  14  .  2  Die Direktion hat die Aufsicht über die weiteren bewilligungs- und mel  -  depflichtigen sowie anerkannten Betreuungsangebote und die Einhal  -  tung der Leistungsvereinbarungen.  3  Die Aufsichtsinstanz kann die Kontrollen selber vornehmen oder durch  geeignete Dritte ausführen lassen.  4  Die Leistungserbringer sind verpflichtet, die erforderlichen Unterlagen  zur Verfügung zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Meldepflicht der Leistungserbringer
                            1  Die Leistungserbringer haben der Aufsichtsinstanz binnen 30 Tagen  zu melden:  1.  wesentliche Änderungen ihrer Organisation und Leitung;  2.  Änderungen ihres Angebotes; und  3.  bauliche Veränderungen, die Auswirkungen auf die Bewilligung  oder Anerkennung haben könnten.  2  Sie haben der Aufsichtsinstanz umgehend zu melden:  1.  behördliche Beanstandungen;  2.  besondere Vorkommnisse wie insbesondere schwere Unfälle, un  -  gewöhnliche Todesfälle oder strafbare Handlungen von Ange  -  stellten gegenüber betreuten Personen; und  3.  strafbare Handlungen von betreuten Personen gegenüber von  Angestellten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Entzug der Bewilligung oder Anerkennung
                            1  Die für die Erteilung der Bewilligung beziehungsweise Anerkennung  zuständige Instanz kann diese einschränken oder entziehen, wenn:  1.  die Voraussetzungen nicht mehr oder nicht mehr vollständig er  -  füllt werden;  13)  SR  211.222.338  14)  SR  210  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Auflagen oder Bedingungen nicht erfüllt werden;  3.  die Leistungsvereinbarung verletzt wird;  4.  eine mehrfache oder grobe Verletzung der Meldepflichten vor  -  liegt; oder  5.  Beiträge zweckentfremdet werden.  2  In den Fällen von Ziff. 1–3 ist vorgängig eine angemessene Frist zur  Behebung der festgestellten Mängel anzusetzen.  3  Ein Entzug ist nur anzuordnen, wenn die Anordnung von Bedingungen  oder Auflagen nicht ausreicht.  4 Kostenübernahme
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Grundsatz
                            1  Der Kanton übernimmt für die Betreuungsbedürftigen gemäss Abs.  2,  die ihren zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton Nidwalden haben, einen  Anteil der Kosten der Betreuungsangebote, die anerkannt oder auf der  Liste der Einrichtungen gemäss IVSE  15  )   sind.  2  Anspruch auf kantonale Beiträge haben:  1.  die Bezügerinnen und Bezüger von Invalidenrenten;  2.  die minderjährigen Personen;  3.  die Personen, die eine stationäre Therapie oder Rehabilitation im  Suchtbereich benötigen;  4.  *  die kranken Personen mit einem besonders grossen Betreuungs  -  aufwand.  3  Der Kanton legt die Beiträge in einer Kostenübernahmegarantie fest.  4  Er zahlt die Beiträge direkt dem Leistungserbringer aus. Diese stellen  den Betreuungsbedürftigen ausschliesslich die durch diese zu erbrin  -  genden Eigenleistungen und die individuellen Nebenkosten in Rech  -  nung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Voraussetzungen
                            1  Der Kanton leistet Beiträge, wenn:  1.  das Betreuungsangebot des Leistungserbringers anerkannt ist;  2.  die Notwendigkeit der Betreuung hinreichend ausgewiesen ist;  3.  kein gleichwertiges, günstigeres Betreuungsangebot im Kanton  zur Verfügung steht;  15)  NG  761.3  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  die Leistungserbringung wirtschaftlich erfolgt; und  5.  die Kosten nicht durch Versicherungsträger gedeckt werden kön  -  nen.  2  Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Bestimmungen in einer  Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Gesuch
                            1  Das Gesuch um Gewährung einer Kostenübernahmegarantie ist zu  stellen, bevor Leistungen in Anspruch genommen werden.  2  Kann das Gesuch wegen zeitlicher Dringlichkeit nicht rechtzeitig ge  -  stellt werden, ist es so rasch wie möglich einzureichen.  3  Die betreuungsbedürftige Person trägt die vollen Kosten der bis zur  Einreichung des Gesuchs in Anspruch genommenen Leistungen selber,  wenn das Gesuch nicht binnen fünf Tagen gestellt wird, nachdem die  Gesuchseinreichung möglich war.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Eigenleistung
                            1  Die betreuungsbedürftige beziehungsweise deren unterhaltspflichtige  Person hat für einen angemessenen Teil der Kosten des in Anspruch  genommenen Betreuungsangebots (Eigenleistung) und die individuellen  Nebenkosten aufzukommen.  2  Der Regierungsrat legt die Höhe der Eigenleistung je Betreuungsange  -  bot in einer Verordnung fest; bei minderjährigen Personen hat er die  Richtlinien der IVSE  16  )   zum Elternbeitrag angemessen zu berücksichti  -  gen.  3  Die Eigenleistung für invalide Personen ist so zu bemessen, dass die  -  se deswegen nicht wirtschaftliche Sozialhilfe benötigen.  4  Bei Inkassoproblemen hat die für die wirtschaftliche Sozialhilfe zustän  -  dige Gemeinde beziehungsweise der Kanton im Anwendungsbereich  von   Art.   28   des   Gesetzes   über   die   Sozialhilfe    (Sozialhilfegesetz,  SHG)  17  )   die  Eigenleistung und die individuellen Nebenkosten zu bevor  -  schussen; der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Bestimmungen in  einer Verordnung.  *  16)  NG  761.3  17)  NG 761.1  9
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Rückerstattungspflicht der Leistungserbringer
                            1. unrechtmässig bezogene Beiträge  1  Unrechtmässig bezogene kantonale Beiträge sind durch die Leistungs  -  erbringer zurückzuerstatten.  2  Die Beiträge, die zurückerstattet werden müssen, sind ab der Auszah  -  lung an die Leistungserbringer mit fünf Prozent je Jahr zu verzinsen.  3  Der Rückforderungsanspruch verjährt binnen zehn Jahren, nachdem  der Kanton davon Kenntnis erhalten hat, spätestens mit dem Ablauf von  15 Jahren nach Bezahlung der Beiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 2. rechtmässig bezogene Beiträge
                            1  Rechtmässig bezogene kantonale Beiträge sind durch die Leistungser  -  bringer ganz oder teilweise zurückzuerstatten, wenn ein Versicherungs  -  träger für die Kosten aufkommt.  2  Die Beiträge, die zurückerstattet werden müssen, sind nicht zu verzin  -  sen.  3  Der Rückforderungsanspruch verjährt binnen zehn Jahren, nachdem  der Kanton davon Kenntnis erhalten hat, spätestens mit dem Ablauf von  15 Jahren nach Bezahlung der Beiträge.  4  Werden   Leistungen   einer   Sozialversicherung,   einer   Privatversiche  -  rung, haftpflichtiger Dritter oder anderer Dritter durch kantonale Beiträge  bevorschusst, geht der Anspruch gegenüber den Dritten im Umfang der  Bevorschussung von Gesetzes wegen auf den Kanton über; der Kanton  kann bei den Dritten die direkte Auszahlung verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Meldung des Aufenthaltswechsels
                            1  Die Leistungserbringer und die Betreuungsbedürftigen beziehungswei  -  se deren gesetzliche Vertretung haben der Instanz, welche die Kosten  -  übernahmegarantie   gewährt   hat,   den   Wechsel   des   Aufenthalts   der  Betreuungsbedürftigen umgehend zu melden.  5 Investitionsdarlehen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Grundsatz
                            1  Der Kanton leistet an Leistungserbringer zinslose Darlehen (Investiti  -  onsdarlehen) für die Errichtung und die Erweiterung von Wohnheimen,  Werkstätten sowie Tages- und Beschäftigungsstätten, die zur Betreu  -  ung von Personen mit Behinderungen bestimmt sind.  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er   leistet   keine   Investitionsdarlehen   an   Sanierungen,   Ersatzbauten  und den Landerwerb.  3  Der Leistungserbringer hat die Investitionskosten, die nicht durch die  Investitionsdarlehen gedeckt werden können, selber zu finanzieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Voraussetzungen
                            1  Investitionsdarlehen sind zu leisten, wenn:  1.  das Betreuungsangebot von regionaler Bedeutung ist;  2.  das   Betreuungsangebot   dem   Bedarf   gemäss   kantonaler  Angebotsplanung entspricht;  3.  das Projekt ausgearbeitet ist und das Baugesuch bei der Baube  -  willigungsbehörde eingereicht werden kann; und  4.  die neue Baute beziehungsweise die Erweiterung den Bedürfnis  -  sen der Personen mit Behinderungen entspricht.  2  Mit dem Bau darf erst nach Darlehenszusicherung durch den Kanton  begonnen werden. Der Regierungsrat kann ausnahmsweise bewilligen,  dass mit dem Bau bereits vor Zusicherung der Investitionsdarlehen be  -  gonnen werden darf.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Darlehenshöhe
                            1  Der Kanton entrichtet je Betreuungsplatz ein Investitionsdarlehen in  der Höhe von:  1.  Fr.  200'000.– bei Wohnheimen;  2.  Fr.  150'000.– bei Tages- und Beschäftigungsstätten;  3.  Fr.  80'000.– bei Werkstätten.  2  Diese Darlehenshöhen entsprechen dem Stand des Zürcher Baukos  -  tenindexes von 100 Punkten (Basis April 2012 = 100 Punkte). Das aus  -  zubezahlende Darlehen ist jeweils gestützt auf den Stand des Baukos  -  tenindexes bei Einreichung des Gesuchs um Zusicherung von Investiti  -  onsdarlehen festzulegen.  3  Die Höhe des kantonalen Investitionsdarlehens ist höchstens auf 80  Prozent der effektiven Baukosten und die Ansätze gemäss Abs. 1 be  -  grenzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Zuständigkeit
                            1  Der Regierungsrat entscheidet über die Zusicherung von Investitions  -  darlehen; er kann die Zusicherung mit Auflagen und Bedingungen ver  -  binden.  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er legt im Entscheid fest, für welchen Zweck die Baute, für die Investi  -  tionsdarlehen zugesichert werden, zu verwenden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Rückzahlung
                            1  Die   Leistungserbringer   haben   die   Investitionsdarlehen   dem  Kanton  binnen 33 Betriebsjahren zurückzuzahlen; die Frist beginnt mit Inbe  -  triebnahme der neu erstellten Baute zu laufen.  2  Je Betriebsjahr ist mindestens 1/33 des Darlehens zurückzuzahlen.  Die ganzen oder anteilsmässigen Darlehensrückzahlungen haben je  -  weils bis spätestens am 31.  Dezember zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Verfahren
                            1  Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Bestimmungen zum Ver  -  fahren, insbesondere zur Gesuchseinreichung und zur Auszahlung der  Investitionsdarlehen, in einer Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Rückzahlung bei Zweckentfremdung
                            1  Die Leistungserbringer haben die bestehende Restschuld aus dem In  -  vestitionsdarlehen vollumfänglich und sofort zurückzuzahlen, wenn:  1.  Wohnheime, Werkstätten oder Tages- und Betreuungsstätten, für  die der Kanton Investitionsdarlehen geleistet hat, für einen ande  -  ren Zweck verwendet, zweckwidrig umgebaut, abgerissen oder  Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten werden; und  2.  diese Zweckentfremdung vor Ablauf von 33 Betriebsjahren er  -  folgt.  2  Die  Restschuld  ist  am Ende  desjenigen  Monats  fällig,   in   dem die  Zweckentfremdung erfolgt.  3  Der Regierungsrat kann von der sofortigen Rückzahlung der Rest  -  schuld absehen, wenn:  1.  die Baute weiterhin für die Betreuung von Personen mit Behinde  -  rungen verwendet wird; oder  2.  ein Härtefall vorliegt.  12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Rechtsschutz- und Strafbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Verträgen
                            1  Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Verträgen, die gestützt auf die  -  ses Gesetz abgeschlossen wurden, sind durch den Regierungsrat mit  -  tels Verfügung zu entscheiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 * ...
Art. 37 Strafbestimmungen
                            1  Vorsätzliche oder fahrlässige Widerhandlungen gegen Bestimmungen  dieses Gesetzes und gestützt darauf erlassene Ausführungsbestimmun  -  gen oder Verfügungen werden mit Busse bis 20'000 Franken bestraft.  2  Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.  3  Strafbar macht sich insbesondere, wer:  1.  bewilligungspflichtige Leistungen ohne Bewilligung erbringt;  2.  mehrfach oder grob gegen Auflagen und Bedingungen der Bewil  -  ligung verstösst;  3.  mehrfach oder grob gegen Auflagen und Bedingungen der Aner  -  kennung verstösst;  4.  mehrfach oder grob gegen die Meldepflicht gemäss Art.  19 ver  -  stösst;  5.  mehrfach oder grob gegen die Meldepflicht gemäss Art.  27 ver  -  stösst; oder  6.  falsche Angaben zur Erlangung von kantonalen Beiträgen macht.  4  Anstelle einer juristischen Person, einer Kollektiv- oder Kommanditge  -  sellschaft sind die natürlichen Personen strafbar, die für sie gehandelt  haben oder hätten handeln sollen. Können diese nicht festgestellt wer  -  den, wird die juristische Person oder die Gesellschaft zur Bezahlung der  Busse verurteilt.  5  Die Strafverfolgung verjährt mit Ablauf von zehn Jahren nach Kenntnis  der Tat, spätestens aber nach 15 Jahren seit der letzten strafbaren Tä  -  tigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Anzeigepflicht
                            1  Die Direktion und das Amt sind zur Strafanzeige verpflichtet, wenn die  Widerhandlung nicht geringfügig ist.  13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Vollzug
                            1  Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderli  -  chen Bestimmungen in einer Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Übergangsbestimmungen
                            1. Übernahme von Kosten für Betreuungsangebote  1  Entscheide zur Übernahme von Kosten für Betreuungsangebote, die  vom Geltungsbereich dieses Gesetzes erfasst sind und die vor dessen  Inkrafttreten getroffen wurden, behalten ihre Gültigkeit, bis neu über die  Kostenübernahme entschieden wird.  2  Die zuständige Instanz hat binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten die  -  ses Gesetzes neu über die Kostenübernahme zu entscheiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 2. Investitionsbeiträge an Behindertenwohnheime
                            1  Wurden an Behindertenwohnheime vor Inkrafttreten dieses Gesetzes  Investitionsbeiträge ausgerichtet, gelten für diese Beiträge weiterhin die  Bestimmungen des Gesetzes vom 29.  Januar 1997 über die Sozialhilfe  (Sozialhilfegesetz)  18  )   und der Vollziehungsverordnung vom 28. Mai 1991  zum Sozialhilfegesetz betreffend die Leistungen von Investitionsbeiträ  -  gen an Heime (Sozialhilfeverordnung 2)  19  )  , insbesondere die Bestim  -  mungen zur Zweckentfremdung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Änderung des Einführungsgesetzes zum
                            Zivilgesetzbuch  1  Das Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbu  -  ches (Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB)  20  )   wird wie folgt  geändert: ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Änderung des Gesundheitsgesetzes
                            1  Das Gesetz vom 30.  Mai 2007 zur Erhaltung und Förderung der Ge  -  sundheit (Gesundheitsgesetz, GesG; NG 711.1)  21  )   wird wie folgt geän  -  dert: ...  18)  A  1997, 165, 626  19)  A  1991, 991, 1588  20)  NG  211.1  21)  NG  711.1  14
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden folgende Erlasse und  Verträge aufgehoben:  1.  das Gesetz vom 29.  April 1984 über die Beitragsleistung an sta  -  tionäre Einrichtungen für Hilfebedürftige aus Nidwalden (Heimbei  -  tragsgesetz, HBG)  22  )  ;  2.  die Vollzugsverordnung vom 28.  Mai 1991 zum Gesetz über die  Beitragsleistung  an  stationäre  Einrichtungen   für  Hilfebedürftige  aus Nidwalden (Heimbeitragsverordnung, HBV)  23  )  ;  3.  die Vollziehungsverordnung vom 28.  Mai 1991 zum Sozialhilfege  -  setz betreffend die Leistungen von Investitionsbeiträgen an Hei  -  me (Sozialhilfeverordnung 2)  24  )  ; und  4.  das   Gesetz   vom   20.  September   2000   über   Heilpädagogische  Werkstätten  25  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.  2  Es  tritt   unter  dem  Vorbehalt  des  Inkrafttretens des  Gesetzes  vom  22.  Oktober   2014   über   die   Sozialhilfe   (Sozialhilfegesetz,   SHG)  26  )    in  Kraft.  3  Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens  27  )   fest.  22)  A  1984, 551  23)  A  1991, 911, 1588  24)  A  1991, 991, 1588  25)  A  2000 1371, 1714  26)  NG  761.1  27)  Datum des Inkrafttretens: 1.  Januar 2015  15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  22.10.2014  01.01.2015  Erlass  Erstfassung  A 2014, 1853; A 2015, 52  27.05.2015  01.01.2016  Art. 36  aufgehoben  A 2015, 881, 1338  13.12.2017  01.01.2019  Art. 2 Abs. 2, 4.  geändert  A 2017, 2183; 2018, 584  13.12.2017  01.01.2019  Art. 21 Abs. 2, 4.  geändert  A 2017, 2183; 2018, 584  12.02.2020  01.02.2022  Art. 21 Abs. 4  geändert  A 2020, 327, 2029  12.02.2020  01.02.2022  Art. 24 Abs. 4  geändert  A 2020, 327, 2029  16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  22.10.2014  01.01.2015  Erstfassung  A 2014, 1853; A 2015, 52
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Abs. 2, 4. 13.12.2017
                            01.01.2019  geändert  A 2017, 2183; 2018, 584
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Abs. 2, 4. 13.12.2017
                            01.01.2019  geändert  A 2017, 2183; 2018, 584
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Abs. 4 12.02.2020
                            01.02.2022  geändert  A 2020, 327, 2029
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Abs. 4 12.02.2020
                            01.02.2022  geändert  A 2020, 327, 2029
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 27.05.2015
                            01.01.2016  aufgehoben  A 2015, 881, 1338  17