VERORDNUNG über den Strassenverkehr
                            VERORDNUNG  über den Strassenverkehr  (vom 18.  März  2015  1  ; Stand am 1.  September  2015)  Der Landrat des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel  106 des Bundesgesetzes vom 19.  Dezember  1958 über  den Strassenverkehr (SVG)  2   und auf Artikel  90 der Kantonsverfassung  3  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Abschnitt:  Zweck und Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Verordnung regelt die Zuständigkeiten und den Vollzug im Bereich  des Strassenverkehrsrechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie setzt im Rahmen des Bundesrechts ergänzendes kantonales Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Verordnung gilt, soweit nicht besondere Vorschriften oder interkanto  -  nale Vereinbarungen bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  Organisation und Zuständigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Regierungsrat
                            Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht aus über den Strassenverkehr und  erfüllt die Aufgaben, die ihm diese Verordnung überträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Zuständige Direktion im Strassenbau
                            1  Die für den Strassenbau zuständige Direktion  4   erfüllt die Aufgaben, die ihr  diese Verordnung ausdrücklich überträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Darüber hinaus trifft sie alle Anordnungen und Entscheidungen, die mit  Verkehrsbeschränkungen, Strassensignalisationen und -markierungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 27. März 2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SR 741.01)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   RB 1.1101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Baudirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zusammenhängen und die nicht ausdrücklich einer anderen Instanz über  -  tragen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Kantonspolizei
                            1  Die Kantonspolizei überwacht und regelt den Verkehr auf öffentlichen  Strassen. Sie übt die Funktion der Verkehrspolizei aus nach den Bestim  -  mungen des Strassenverkehrsgesetzes  5   und der entsprechenden Vollzugs  -  vorschriften. Vorbehalten bleiben die Befugnisse besonderer Polizeiorgane  im Rahmen des Ordnungsbussenverfahrens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Darüber hinaus hat die Kantonspolizei:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Chauffeurverordnung  6   und die ARV2  7   zu vollziehen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  den Verkehrsunterricht im Rahmen der allgemeinen Verkehrserziehung  zu erteilen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  zu bewilligen, dass Fahrzeuge in Absprache mit dem Strassenhoheits  -  träger ausnahmsweise ohne vorgeschriebenes Kontrollschild auf öffentli  -  chen Strassen und Parkplätzen abgestellt werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Verkehrsunfälle dem Bundesamt für Strassen zu melden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die weiteren Aufgaben zu erfüllen, die ihr diese Verordnung ausdrücklich  überträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Zuständiges Amt im Strassenverkehr
                            1  Soweit nicht besondere Vorschriften etwas anderes bestimmen, übt das  für den Strassenverkehr zuständige Amt  8   die Befugnisse und Pflichten aus,  die die Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr der zuständigen  Behörde des Kantons zuweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es hat insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Verkehrszulassungsverordnung  9   anzuwenden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die vorgeschriebenen Register und Kontrollen über Fahrzeuglenker und  Fahrzeuge zu führen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Verkehrssteuern und Verkehrsgebühren zu veranlagen und einzu  -  kassieren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Kontrollschilder und Fahrzeugausweise einzuziehen, wenn die Verkehrs  -  steuern nicht bezahlt worden sind oder wenn die Versicherung gekündigt  ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   SR 741.01
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   SR 822.221
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   SR 822.222
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Amt für Strassen- und Schiffsverkehr; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   SR 741.51
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  in Absprache mit dem betroffenen Strassenhoheitsträger Sonderbewilli  -  gungen für Ausnahmefahrzeuge und Ausnahmetransporte zu erteilen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Ausnahmen vom Sonntags- und Nachtfahrverbot zu bewilligen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  in Absprache mit dem betroffenen Strassenhoheitsträger Ausnahmen  von signalisierten Vorschriften zu bewilligen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  Ausnahmen für Fahrten des werkinternen Verkehrs auf öffentlichen  Strassen zu bewilligen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  Durchfahrten von Strassentunnels im Zuständigkeitsbereich des Kantons  Uri mit gefährlichen Gütern zu bewilligen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j)  die Schwerverkehrsabgabeverordnung  10   und die Nationalstrassenab  -  gabeverordnung  11   zu vollziehen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k)  Administrativmassnahmen gegen Fahrzeugführer und -halter im Sinne  des Strassenverkehrsgesetzes  12   zu treffen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l)  die weiteren Aufgaben zu erfüllen, die ihr diese Verordnung ausdrücklich  überträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In ausgewiesenen Notfällen kann auch die Kantonspolizei Ausnahmebe  -  willigungen nach Absatz  2 Buchstabe  e bis i erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Abschnitt:  Besondere Bewilligungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Bewilligungspflicht
                            1  Folgende Veranstaltungen auf öffentlichen Strassen bedürfen einer Bewil  -  ligung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  sportliche Veranstaltungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Versuchsfahrten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Umzüge;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Demonstrationsveranstaltungen mit Motorfahrzeugen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  motorsportähnliche Veranstaltungen mit Wettbewerbscharakter, auch  wenn keine Ranglisten erstellt werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Veranstaltungen, bei denen Rekordversuche mit Motorfahrzeugen  durchgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als sportliche Veranstaltungen im Sinne dieser Verordnung gelten insbe  -  sondere motor- und radsportliche Anlässe sowie weitere wettkampfmässig  ausgelegte Anlässe, bei denen die Leistung der Teilnehmenden aufgrund  bestimmter Kriterien gemessen und eine Rangfolge ermittelt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   SR 641.811
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   SR 741.711
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   SR 741.01  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten bleiben weitere Bewilligungen aufgrund der besonderen  Gesetzgebung, namentlich die Bewilligung der Strassenhoheitsträgerin oder  des Strassenhoheitsträgers wegen gesteigertem Gemeingebrauch.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Zuständigkeit und Verfahren
                            1  Die Bewilligung für Versuchsfahrten und Umzüge wird durch die für den  Strassenbau zuständige Direktion  13   erteilt. Für die übrigen Bewilligungen ist  die Kantonspolizei zuständig. Alle Gesuche sind bei der Kantonspolizei  einzureichen, die Verfügung und Stellungnahmen koordiniert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Verkehrskonzept
                            Die für die Bewilligung zuständige Behörde kann vom Veranstalter  verlangen, mit dem Gesuch um Bewilligungserteilung ein Verkehrskonzept  einzureichen, in dem insbesondere die Massnahmen zur Sicherung des  Verkehrs, die erforderlichen Umleitungen, der Ordnungsdienst und die  Parkraumbewirtschaftung festgelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Abschnitt:  Lenker und Fahrzeuge
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 Prüfung der Motorfahrräder
                            1  Das für den Strassenverkehr zuständige Amt  14   prüft die Motorfahrräder,  die zum Verkehr zugelassen werden sollen, jährlich auf ihre Betriebs  -  sicherheit. Davon ausgenommen sind Motorfahrräder mit einem Elektro  -  motor, der bei einer Tretunterstützung bis höchstens 45 km/h wirkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es kann diese Prüfung gestützt auf entsprechende Vereinbarungen  privaten Fachleuten übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 Zulassung der Motorfahrräder
                            1  Motorfahrräder müssen jährlich zum Verkehr zugelassen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Voraussetzungen hierfür sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der betriebssichere Zustand, der durch den Prüfungsbericht nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  9 bestätigt werden muss;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der Versicherungsnachweis oder die Anmeldung zur kantonalen  Kollektiv-Haftpflichtversicherung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   Baudirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   Amt für Strassen- und Schiffsverkehr; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sind diese Voraussetzungen erfüllt, gibt das für den Strassenverkehr  zuständige Amt  15   das Kontrollschild bzw. die Vignette ab. Es kann die  Abgabe des Kontrollschilds und der Vignette gegen angemessene Entschä  -  digung geeigneten Stellen übertragen und mit diesen entsprechende  Vereinbarungen treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 Kollektiv-Haftpflichtversicherung
                            Der Kanton schliesst eine Kollektiv-Haftpflichtversicherung für Motorfahr  -  räder und Motorfahrzeuge mit Tagesausweisen ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12 Entfernung von Fahrzeugen
                            1  Vorschriftswidrig abgestellte Fahrzeuge, die den Verkehr behindern oder  gefährden, können von der Kantonspolizei auf Kosten und Gefahr des  Eigentümers entfernt werden, wenn dieser nicht erreichbar ist oder sich  weigert, das Fahrzeug wegzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Lässt sich der Eigentümer nicht ermitteln, werden solche Fahrzeuge auf  Kosten und Gefahr des Besitzers entfernt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Abschnitt:  Motorschlitten und Raupenfahrzeuge
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 13 Grundsatz
                            Die Benützung von Motorschlitten und Raupenfahrzeugen ohne Bewilligung  ist verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 14 Ausnahmen
                            1  Vom Verbot ausgenommen ist die berufliche oder dienstliche Verwendung  von Motorschlitten und Raupenfahrzeugen für folgende Dienste und Berufe:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Armee, Zivilschutz, Katastrophenhilfe;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Polizei, Feuerwehr, Chemiewehr;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Sanität, Rettungsdienst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vom Verbot ausgenommen ist ferner der Einsatz von Motorschlitten und  Raupenfahrzeugen zur Pistenbearbeitung, wenn sie mit den erforderlichen  Kontrollschildern versehen sind und eine Bewilligung gemäss Artikel  78  Verkehrsregelnverordnung  16   vorliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15   Amt für Strassen- und Schiffsverkehr; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16   SR 741.11  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das für den Strassenverkehr zuständige Amt  17   kann überdies den Einsatz  von Motorschlitten und Raupenfahrzeugen bewilligen, wenn der Gesuch  -  steller ein berechtigtes Bedürfnis nachweist. Dies ist der Fall, bei:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Hotels und Restaurants in Skigebieten ohne Zufahrt über geräumte  Strassen, jedoch mit Zugang über Skipisten, Langlaufloipen oder Fuss  -  wege;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Landwirtschaftsbetrieben im Berggebiet, sofern deren Bewirtschaftung  eine regelmässige Anwesenheit erfordert (z.  B. wegen Vieh);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Verkehrsbetrieben sowie Betreibern von Bergbahnen und Skiliften, für  die Kontrolle und den Unterhalt der Anlagen sowie für den Rettungs  -  dienst, sofern das Fahrzeug nicht ausschliesslich für den Rettungsdienst  zugelassen ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  weiteren Fällen, bei denen ein berechtigtes berufliches oder gewerbli  -  ches Bedürfnis oder eine private Notwendigkeit vorliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Abschnitt:  Verkehrsbeschränkungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 15 Begriff
                            1  Verkehrsbeschränkungen sind dauernde oder vorübergehende örtliche  Massnahmen auf öffentlichen Strassen, die durch Vorschrifts- und Vortritts  -  signale sowie durch andere Signale mit Vorschriftscharakter angezeigt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dauernd ist eine Verkehrsbeschränkung, die länger als 60 Tage dauert  oder sich periodisch wiederholen soll. Andere Verkehrsbeschränkungen  gelten als vorübergehend.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 16 Dauernde Verkehrsbeschränkungen
                            a) Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Sofern die Zuständigkeit nicht unter der Hoheit des Bundes steht, sind  zuständig, dauernde Verkehrsbeschränkungen zu erlassen, zu ändern und  aufzuheben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die für den Strassenbau zuständige Direktion  18   für die Kantonsstrassen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der Gemeinderat oder die vom Gemeinderecht hierfür zuständig  bezeichnete Behörde für die Gemeindestrassen und auf Antrag des  jeweiligen Strasseneigentümers für die übrigen Strassen im Gemeinge  -  brauch;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17   Amt für Strassen- und Schiffsverkehr; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18   Baudirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  der Engere Rat oder die vom Recht der Korporation hierfür zuständig  bezeichnete Behörde für die Korporationsstrassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verfügungen nach Absatz  1 haben in Absprache mit der Kantonspolizei zu  erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für nicht öffentliche Strassen privater Eigentümer bleibt das gerichtliche  Verbot nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung  19   vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 17 b) Verfahren
                            1  Beabsichtigte Verkehrsbeschränkungen sind der für den Strassenbau  zuständigen Direktion  20   zur Vorprüfung einzureichen. Die jeweilige Hoheits-  trägerin oder der jeweilige Hoheitsträger der übrigen Strassen im Gemein  -  gebrauch kann beim Gemeinderat eine Verkehrsbeschränkung beantragen,  sofern die Gemeindesatzung nicht eine andere Behörde hierfür bezeichnet.  Die Vorprüfung erfolgt in Zusammenarbeit mit der Kantonspolizei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Anschliessend sind sie im Amtsblatt mit dem Hinweis zu veröffentlichen,  dass dagegen innert 30 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde geführt  werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 18 Vorübergehende Verkehrsbeschränkungen
                            1  Sofern die Zuständigkeit nicht unter der Hoheit des Bundes steht, verfügt  die für den Strassenbau zuständige Direktion  21   in Absprache mit dem Stras  -  senhoheitsträger Versuche mit Verkehrsmassnahmen bis zu einem Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann Signale für dauernde Verkehrsbeschränkungen nach Artikel  16  vor der Veröffentlichung im Amtsblatt während höchstens 60  Tagen  anbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In besonderen Fällen kann die Kantonspolizei bis zu längstens acht Tage  die erforderlichen Massnahmen treffen, namentlich den Verkehr vorüber  -  gehend beschränken oder umleiten. Massnahmen, die länger als acht Tage  dauern sollen, müssen im Verfahren nach Artikel  17 verfügt und veröffent  -  licht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19   SR 272
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20   Baudirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21   Baudirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  Abschnitt:  Strassensignalisationen und -markierungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 19 Zuständigkeit und Kostenpflicht
                            1  Betriebswegweiser und rechtskräftig verfügte Verkehrsbeschränkungen  sind durch die zutreffenden Signale oder Markierungen anzuzeigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der jeweilige Strassenhoheitsträger bringt in Absprache mit der Kantons  -  polizei und auf eigene Kosten die entsprechenden Signale und Markie  -  rungen an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei den übrigen Strassen im Gemeingebrauch ist es der Gemeinderat,  sofern die Gemeindesatzung nicht eine andere Behörde hierfür bezeichnet,  der in Absprache mit der Kantonspolizei und auf Kosten des Strassenho  -  heitsträgers die entsprechenden Signale und Markierungen anbringt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 20 Private Grundstücke
                            Wer zum Schutz seines Grundstücks ein richterliches Verbot erwirkt hat,  kann das zutreffende Signal in Absprache mit der Kantonspolizei aufstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 21 Aufsicht
                            1  Die für den Strassenbau zuständige Direktion  22   führt die Aufsicht über die  Signalisationen und Markierungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie behandelt Einsprachen gegen unrichtige oder fehlende Signale oder  Markierungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.  Abschnitt:  Strassenreklamen und Betriebswegweiser
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 22 Bewilligungspflicht
                            1  Wer dauernde oder temporäre Strassenreklamen oder Betriebswegweiser  anbringen will, bedarf hierfür einer Bewilligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Verordnung über das Rekla  -  mewesen  23  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22   Baudirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23   RB 70.1411
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 23 Zuständigkeit und Aufsicht
                            1  Die Bewilligung wird erteilt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  im Bereich von Nationalstrassen durch die für den Strassenbau zustän  -  dige Direktion  24  . Für Bewilligungen im Bereich der Nationalstrassen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  und 2. Klasse ist die Genehmigung des zuständigen Bundesamts  einzuholen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  im Bereich von Kantonsstrassen durch die für den Strassenbau zustän  -  dige Direktion  25  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  im Bereich von Gemeindestrassen und den übrigen öffentlichen  Strassen im Gemeingebrauch vom Gemeinderat, sofern die Gemeinde  -  satzung nicht eine andere Behörde hierfür bezeichnet;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  im Bereich von Korporationsstrassen der Engere Rat, sofern das Recht  der Korporation nichts anderes bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bewilligungen nach Absatz  1 Buchstabe  b bis d haben in Absprache mit  der Kantonspolizei zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die für den Strassenbau zuständige Direktion  26   führt die Aufsicht über die  Strassenreklamen und Betriebswegweiser.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.  Abschnitt:  Ordnungsbussen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 24 Zuständige Polizeiorgane
                            1  Die Kantonspolizei erhebt Bussen nach dem Bundesrecht über Ordnungs  -  bussen im Strassenverkehr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Darüber hinaus kann der Gemeinderat gemeindeeigene Polizeiorgane  einsetzen, um auf dem Gemeindegebiet Ordnungsbussen im ruhenden  Verkehr zu erheben. Er hat die hierfür bestimmten Personen umgehend der  Kantonspolizei zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat kann nach Artikel  58a des Gerichtsorganisationsge  -  setzes  27   für bestimmte Sachbereiche weitere Personen ermächtigen,  Ordnungsbussen zu erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Kantonspolizei hat die Polizeiorgane nach Absatz  2 und 3 über ihre  Aufgaben zu instruieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24   Baudirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25   Baudirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26   Baudirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27   RB 2.3221  9
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 25 Inkasso
                            1  Die Ordnungsbussen fallen demjenigen Gemeinwesen zu, dessen Polizei  -  organe sie erhoben haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird das ordentliche Strafverfahren durchgeführt, so fallen die Bussen im  Strassenverkehr dem Kanton zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.  Abschnitt:  Weitere Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 26 Rechtsmittel
                            Soweit das Bundesrecht oder diese Verordnung nichts anderes vorsehen,  richten sich die Rechtsmittelmöglichkeiten nach der Verordnung über die  Verwaltungsrechtspflege  28  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 27 Strafbestimmungen
                            1  Mit Busse bis zu 10  000  Franken wird bestraft, wer ohne notwendige  Bewilligung gemäss Artikel  14 einen Motorschlitten oder ein Raupenfahr  -  zeug führt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Strafverfahren richtet sich nach den Bestimmungen der Schweizeri  -  schen Strafprozessordnung  29  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.  Abschnitt:  Schluss- und Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 28 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Die Verordnung vom 14.  Februar  1990 über den Strassenverkehr wird  aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 29 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten  .  Im Namen des Landrats  Der Präsident: Markus Holzgang  Die Ratssekretärin: Kristin Arnold Thal  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28   RB 2.2345
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29   SR 312.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30   Vom Regierungsrat in Kraft gesetzt auf den 1.  September  2015 (AB vom 10.  Juli  2015).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mann  11