Interkantonale Vereinbarung über die kantonalen Beiträge an die Spitäler zur Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung und deren Ausgleich unter den Kantonen
                            Interkantonale Vereinbarung  über die kantonalen Beiträge an die Spitäler zur  Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung und deren  Ausgleich unter den Kantonen  (Weiterbildungsfinanzierungsvereinbarung, WFV)  vom 20. November 2014 (Stand 6. Dezember 2022)  In Erwägung dass,  - die Versorgung der Bevölkerung mit Fachärzten langfristig gesichert  werden muss;  - die Kantone beschlossen haben, sich verstärkt in der Weiterbildung zu  engagieren;  - demgemäss auch die Spitäler mit anerkannten Weiterbildungsstätten  von den Kantonen finanziell zu unterstützen und sich hieraus ergeben  -  den   unterschiedliche   Belastungen   unter  den   Kantonen   auszugleichen  sind;  beschliesst die Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheits  -  direktorinnen und -direktoren (GDK):
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand und Zweck
                            1  Die   Vereinbarung   legt   den   Mindestbeitrag   fest,   mit   dem   sich   die  Standortkantone an den Kosten der Spitäler für die erteilte strukturierte  Weiterbildung von Ärztinnen und Ärzten gemäss Medizinalberufegesetz  beteiligen.  2  Sie   regelt   zudem   den   Ausgleich   des   unterschiedlichen   Kostenauf  -  wands der Kantone durch die Gewährung des Mindestbeitrags gemäss  Abs. 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Beiträge der Standortkantone
                            1  Die Standortkantone richten den Spitälern pro Jahr und Ärztin und Arzt  in Weiterbildung (Vollzeitäquivalent) pauschal CHF 15‘000 aus, sofern  die betreffende Ärztin/der betreffende Arzt im Zeitpunkt der Erlangung  des   Universitätszulassungsausweises   ihren/seinen   Wohnsitz   in   einem  der Vereinbarung beigetretenen Kanton hatte.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Allfällige   höhere   Beiträge   der   Standortkantone   oder   Beiträge   der  Standortkantone für Ärztinnen und Ärzte, die im Zeitpunkt der Erlangung  des Universitätszulassungsausweises ihren Wohnsitz nicht in einem der  Vereinbarung beigetretenen Kanton hatten, werden unter den Kantonen  nicht ausgeglichen.  3  Die   Standortkantone   überprüfen,   ob   die   Weiterbildungsstätten   ihrer  Spitäler über eine Anerkennung gemäss der vom Bund akkreditierten  Weiterbildungsordnung verfügen.  4  Der Beitrag gemäss Art. 2 Abs. 1 wird jeweils an die Preisentwicklung  angepasst,   wenn   der   Landesindex   der   Konsumentenpreise   (LIK)   um  mindestens 10 Prozent gestiegen ist. Ausgangspunkt ist der Stand des  LIK bei Vertragsabschluss (Basis Dezember 2010=100).  Das gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Abs. 2 zu erlassende Geschäftsreglement regelt die Einzelheiten. Die Beschlussfassung erfolgt bis zum 30. Juni mit Wirkung ab dem fol -
                            genden Kalenderjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Anzahl der Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung
                            1  Die Anzahl der Ärztinnen und Ärzte (Vollzeitäquivalente), für die den  Spitälern Beiträge gewährt werden, richtet sich nach der Erhebung des  Bundesamtes für Statistik (BFS). Vorbehalten bleiben Korrekturen ge  -  mäss Art. 2 Abs. 2 und aufgrund von Plausibilisierungen gemäss Art. 6  Abs. 2 Bst. e.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Standortkanton
                            1  Standortkanton ist der Kanton, in dem das Spital liegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Berechnung des Ausgleichs
                            1  Der Ausgleich unter den Kantonen wird in folgenden Schritten ermit  -  telt:  1.  Ermittlung   der   Beitragsleistungen   gemäss   Art.   2   Abs.   1   pro  Kanton;  2.  Summierung der Beitragsleistungen aller Vereinbarungskantone;  3.  Teilung  der  Summe   durch   die   Bevölkerung  der  Vereinbarungs  -  kantone;  4.  Multiplikation des gemittelten pro Kopf-Beitrages eines jeden Ver  -  einbarungskantons mit seiner Bevölkerung;  5.  Gegenüberstellung   der   Beitragsleistung   eines   jeden   Vereinba  -  rungskantons mit den gemittelten Werten;  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Die Differenz der Werte gemäss Schritt 5 bildet den vom Verein  -  barungskanton als Ausgleich zu zahlenden bzw. zu beziehenden  Beitrag.  2  Der Ausgleich erfolgt jährlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Versammlung der Vereinbarungskantone
                            1  Der Vollzug dieser Vereinbarung obliegt der Versammlung der Verein  -  barungskantone (Versammlung).  2  Die Versammlung hat folgende Aufgaben:  a.  Wahl des Vorsitzes;  b.  Erlass eines Geschäftsreglements;  c.  Bezeichnung der Geschäftsstelle;  d.  Anpassungen des Mindestbeitrags gemäss Art. 2 Abs. 4;  e.  Plausibilisierung der Vollzeitäquivalente gemäss Art. 3;  f.  Festlegung des Ausgleichs gemäss Art. 5;  g.  Jährliche Berichterstattung an die Vereinbarungskantone.  3  Die   Beschlüsse   der  Versammlung  erfordern   Einstimmigkeit.   Die   Be  -  schlüsse gemäss Abs. 2 lit. d, e und f gelten ab dem folgenden Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Vollzugskosten
                            1  Die   Vollzugskosten   dieser   Vereinbarung   werden   von   den   Vereinba  -  rungskantonen nach Massgabe der Bevölkerungszahl getragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Streitbeilegung
                            1  Die   Vereinbarungskantone   verpflichten   sich,   vor   Anrufung   des   Bun  -  desgerichts das im IV. Abschnitt der IRV  1  )   geregelte Streitbeilegungsver  -  fahren anzuwenden
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Beitritt
                            1  Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird mit der Mitteilung an die GDK  wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Inkrafttreten
                            1  Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn ihr mindestens 18 Kantone bei  -  getreten sind. Sie ist dem Bund zur Kenntnis zu bringen.  1)  Rahmenvereinbarung für die Zusammenarbeit mit Lastenausgleich vom 24. Juni 2005  (IRV)  3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Austritt und Beendigung der Vereinbarung
                            1  Jeder  Vereinbarungskanton   kann   den   Austritt   aus  der  Vereinbarung  beschliessen und durch Erklärung gegenüber der GDK austreten. Der  Austritt wird mit dem Ende des auf die Erklärung folgenden Kalenderjah  -  res wirksam und beendet die Vereinbarung, wenn durch den Austritt die  Zahl der Vereinbarungskantone unter 18 fällt.  2  Der Austritt kann frühestens auf das Ende des 5. Jahres seit Inkrafttre  -  ten der Vereinbarung erklärt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Geltungsdauer
                            1  Die Vereinbarung gilt unbefristet.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  20.11.2014  06.12.2022  Erlass  Erstfassung  2022-038  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  20.11.2014  06.12.2022  Erstfassung  2022-038  6