GESETZ über die Erbschafts- und Schenkungssteuer
                            1  GESETZ  über die Erbschafts- und Schenkungssteuer (ESchG)  (vom 2. Juni 1991  1  ; Stand am 1. Januar 2007)  Das Volk des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel 90 Absatz 1 der Kantonsverfassung  2  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Kapitel: ST
                            EUERPFLICHT
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Abschnitt:  Allgem  eine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Gegenstand u
                            nd Geltungsbereich des Gesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton erhebt eine Erbschafts- und Schenkungssteuer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wo dieses Gesetz für Personen die männliche Form wählt, gilt es auch für  weibliche Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 An
                            wendungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Steuerpflicht besteht, wenn:  a)  der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Kanton hatte oder der Erbgang  im Kanton eröffnet worden ist;  b)   der  Schenker  im  Zeitpunkt  der  Zuwendungen  seinen  Wohnsitz  im  Kan-  ton hat;  c)  im Kanton gelegene Grundstücke oder Rechte an solchen übergehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im  internationalen  Verhältnis  besteht    die  Steuerpflicht  ferner,  wenn  im  Kanton gelegenes bewegliches Vermögen übergeht. Die Bestimmungen der  Staatsverträge bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Vorschriften  des  Bundesrechts  über  das  Doppelbesteuerungsverbot  bleiben vorbehalten.  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 19. April 1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   RB 1.1101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Abschnitt:  Objekti  ve Steuerpflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Erbschaftsste
                            uer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der  Erbschaftssteuer  unterliegen  alle  Vermögensübergänge  (Erbanfälle  und  Zuwendungen)  kraft  gesetzlichen  Erbrechts  oder  aufgrund  einer  Ver-  fügung von Todes wegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zu den steuerbaren Vermögensübergängen gehören insbesondere solche  aufgrund  von  Erbeinsetzung,  Vermächtnis,  Erbvertrag,  Schenkung  auf  den  Todesfall und Errichtung einer Stiftung auf den Todesfall.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zuwendungen  von  Versicherungsbeträgen,  die  mit  oder  nach  dem  Tode  des  Erblassers  fällig  werden,  unterliegen  der  Erbschaftssteuer,  soweit  sie  nicht als Einkommen besteuert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Schenkungs
                            steuer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Schenkungssteuer unterliegen Zuwendungen unter Lebenden, mit de-  nen  der  Empfänger  aus  dem  Vermögen  eines  andern  ohne  entsprechende  Gegenleistung bereichert wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zu den steuerbaren Zuwendungen gehören insbesondere Vorempfänge in  Anrechnung  an  die  künftige  Erbschaft,  Schenkungen  unter  Lebenden  an  Erben oder Nichterben und die Errichtung einer Stiftung zu Lebzeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zuwendungen  von  Versicherungsbeträgen,  die  zu  Lebzeiten  des  Schen-  kers fällig werden, sind der Schenkungssteuer unterworfen, soweit sie nicht  als Einkommen besteuert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Leistungen de
                            s Arbeitgebers  Leistungen  des  Arbeitgebers  an  den  Arbeitnehmer  oder  dessen  Erben,  die  ihren  Grund  im  Dienstverhältnis  haben,  wie  Pensionen,  Renten,  Kapitalab-  findungen, Gratifikationen und Dienstaltersgeschenke, unterliegen nicht der  Erbschafts-  und  Schenkungssteuer,  soweit  sie  als  Einkommen  besteuert  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Inhalt des ste
                            uerbaren Vermögensüberganges  Steuerbar  sind  alle  übergehenden  Vermögensrechte,  wie  die  Rechte  aus  Rechte auf Renten und andere periodische Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Zeitpunkt der Entstehung de
                            s Steueranspruchs  Der Steueranspruch entsteht bei Vermögensübergängen:  a)  auf den Todesfall im Zeitpunkt, in dem der Erbgang eröffnet wird;  b)  aus Nacherbschaft im Zeitpunkt, in dem die Vorerbschaft endigt;  c)  aus Schenkung im Zeitpunkt des Vollzugs der Schenkung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  d)  mit aufschiebender Bedingung im Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Abschnitt:  Subjekti  ve Steuerpflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Grundsatz
                            1  Steuerpflichtig  ist  die  Person,  welche  das  übergehende  Vermögen  emp-  fängt (Erbschaft, Vermächtnis, Schenkung, Berechtigung, Begünstigung).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei  Übergang  von  Nutzniessungen  und  periodischen  Leistungen  ist  der  Nutzniesser oder der Leistungsempfänger steuerpflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei  Nacherbeneinsetzung  sind  sowohl  der  Vor-  als  auch  der  Nacherbe  steuerpflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 Eintritt und Ha
                            ftung von Erben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  In  die  Rechte  und  Pflichten  einer  verstorbenen  steuerpflichtigen  Person  treten ihre Erben ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für  die  Steuerschuld  einer  verstorbenen  steuerpflichtigen  Person  haften  ihre Erben solidarisch bis zum Betrag ihres Erbteils.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Abschnitt:  Ausnahmen v  on der Steuerpflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 Subjektive Ste
                            uerbefreiung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Von der Steuerpflicht sind befreit:  a)   der   Ehegatte,   die   eingetragene   Partnerin   oder   der   eingetragene  Partner;  3  b)  natürliche Personen in auf- und absteigender Linie;  c)   juristische  Personen  mit  Sitz  im  Kanton,  soweit  sie  nach  dem  Steuer-  gesetz des Kantons Uri  4   von der Steuerpflicht befreit sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausserkantonale juristische Personen gemäss Absatz 1 Buchstabe c sind  steuerbefreit, wenn Gegenrecht gehalten wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat kann Gegenrechtsvereinbarungen abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 Objektive Ste
                            uerbefreiung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zuwendungen jeglicher Art bis zum Betrage von 5 000 Franken sind steu-  erfrei. Übersteigt die Zuwendung 5 000 Franken, unterliegt der volle Betrag  der Besteuerung.  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Fassung gemäss VA vom 26. November 2006, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2007  (AB vom 20. Oktober 2006).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   RB 3.2211
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei  mehreren  Vermögensübergängen  an  den  gleichen  Empfänger  innert  10 Jahren durch den nämlichen Erblasser oder Schenker ist der Gesamtbe-  trag massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Kapitel: ST
                            EUERBEMESSUNG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Abschnitt:  Be  wertung des Steuerobjektes
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12 Grundsatz
                            1  Die  Steuer  wird  vom  Verkehrswert  des  übergegangenen  Vermögens  im  Zeitpunkt der Entstehung des Steueranspruchs berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Grundstücke  werden  aufgrund  der  Verordnung  über  die  steueramtliche  Schätzung  der  Grundstücke  5    im  Zeitpunkt  der  Entstehung  des  Steueran-  spruchs bewertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Beim  Übergang  von  noch  nicht  fälligen  Versicherungen  wird  die  Steuer  vom  Rückkaufswert  der  Versicherung  im  Zeitpunkt  der  Entstehung  des  Steueranspruchs berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 13 Nutzniessung
                            en und periodische Leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Nutzniessungen  und  Ansprüche  auf  periodische  Leistungen  werden  nach  ihrem  Kapitalwert  bewertet.  Der  Kapitalwert  einer  Nutzniessung  darf  drei  Viertel des Verkehrswertes der Vermögenssubstanz nicht übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist ein Anfall oder eine Zuwendung mit einer Nutzniessung oder einer Ver-  pflichtung  zu  einer  periodischen  Leistung  belastet,  so  wird  der  Kapitalwert  der Belastung abgezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Abschnitt:  Abzüge
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 14 Schulden und
                            Kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Vor  Festlegung  der  Anteile  der  Erbschaften  und  Vermächtnisse  werden  von der Erbschaft abgezogen:  a)  die darauf lastenden Schulden des Erblassers;  b)  die Erbgangsschulden und die üblichen Kosten der Erbteilung;  c)  die Grabunterhaltskosten und die Kosten der Testamentsvollstreckung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vom Anteil der Erben oder Vermächtnisnehmer werden die Gerichts- und  Anwaltskosten für Ungültigkeits-, Herabsetzungs- und Erbschaftsklagen ab-  gezogen.  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   RB 3.2215
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 15 Auf
                            wendungen der Steuerpflichtigen  Haben  Steuerpflichtige  zu  Lebzeiten  des  Erblassers  für  den  ihnen  zukom-  menden  Anfall  oder  die  Zuwendung  Aufwendungen  gemacht,  so  ist  deren  Wert bei der Feststellung ihres steuerpflichtigen Anteils in Abzug zu bringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Abschnitt:  S  teuerberechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 16 Grundtarif
                            1  Die einfache Steuer beträgt:  für die ersten  10 000 Franken  4 Prozent  für die folgenden  20 000 Franken  6 Prozent  für die folgenden  20 000 Franken  7 Prozent  für die folgenden  50 000 Franken  8 Prozent  für die folgenden  50 000 Franken  9 Prozent  für die folgenden  50 000 Franken  11 Prozent  für die folgenden  100 000 Franken  13 Prozent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Beträge über 300 000 Franken beträgt die einfache Steuer 10 Prozent  des Gesamtbetrages.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 17 Zuschläge
                            1  Von der nach Artikel 16 Absatz 1 berechneten Steuer schulden:  a)  Geschwister,  Stiefgeschwister,  Stiefkinder, Stiefenkel  und Stiefeltern  den einfachen Betrag  b)  Onkel, Tanten  und Nachkommen  von Geschwistern  den eineinhalbfachen Betrag  c)  übrige erbberechtigte Personen  und Nichtverwandte  den dreifachen Betrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nacherben  entrichten  die  Steuer  nach  dem  Verwandtschaftsverhältnis  zum ersten Erblasser.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 18 Berechnungsr
                            egeln
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei  mehreren  Vermögensübergängen  an  den  gleichen  Empfänger  innert  Steuersatz nach dem Gesamtbetrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist ein Empfänger nur für einen Teil des Vermögensüberganges im Kanton  steuerpflichtig,  bestimmt  sich  die  Steuer  nach  dem  Steuersatz  für  die  ge-  samte Zuwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  oder  wird  sie  vom  Schenker  selbst  übernommen,  erhöhen  sich  die  für  die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Berechnung massgebenden Anfälle und Zuwendungen um die entsprechen-  den Steuerbeträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Kapitel: ORGANI
                            SATIONS- UND VERFAHRENSBESTIMMUNGEN
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Abschnitt:  Ver  weisung auf das Steuergesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 19  Die  Organisat  ions-  und  Verfahrensbestimmungen  des  Steuergesetzes  des  Kantons Uri  6   (Art. 51 bis 93) gelten sinngemäss auch für die Erbschafts- und  Schenkungssteuern,  soweit  dieses  Gesetz  nicht  ausdrücklich  davon  ab-  weicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Abschnitt:  S  teuerveranlagung
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 20 Grundsatz
                            1  Das  amtliche  Steuerinventar  bildet  die  Grundlage  für  die  Berechnung  der  Erbschaftssteuer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Personen,  die  eine  steuerbare  Schenkung  erhalten  haben,  sind  verpflich-  tet, das dem zuständigen Amt  7   innert drei Monaten nach Vollzug der Schen-  kung unaufgefordert mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Steuerpflichtigen  haben  bei  der  Veranlagung  mitzuwirken.  Sie  haben  der  Steuerbehörde  schriftlich  oder  mündlich  wahrheitsgetreu  Auskunft  zu  geben,  die  für  die  richtige  Veranlagung  notwendigen  Unterlagen  aufzubrin-  gen und alles zu tun, um eine gesetzmässige Veranlagung zu ermöglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das zuständige Amt  8   verfügt die Steuerveranlagung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Wenn  die  definitive  Veranlagung  nicht  innert  sechs  Monaten  möglich  ist,  kann das zuständige Amt  9   eine provisorische Veranlagung vornehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 21 Veranlagungs
                            verjährung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, verjährt zehn Jahre nach der Ent-  stehung des Steueranspruchs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verjährungsfrist beginnt nicht oder steht still während der Dauer eines  Prozesses,  dessen  Ausgang  für  die  Steuerveranlagung  wesentlich  sein  kann.  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   RB 3.2211
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Amt für Steuern; vgl. Art. 1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Amt für Steuern; vgl. Art. 1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Amt für Steuern; vgl. Art. 1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 22 Rechtsmittel
                            1  Gegen die Veranlagung kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim zu-  ständigen Amt  10   Einsprache erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Einspracheentscheid  kann  mit  Verwaltungsgerichtsbeschwerde  beim  Obergericht  angefochten  werden.  Das  Verfahren  richtet  sich  nach  der  Ver-  ordnung über die Verwaltungsrechtspflege  11  .  12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Abschnitt:  S  teuerbezug und Steueraufteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Unterabschnitt:    Z u s t  ändigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 23 Steuerberech
                            nung  Das für die Veranlagung zuständige Amt  13   stellt die provisorische oder defi-  nitive Steuerrechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 24 Steuerbezug
                            1  Das für den Vollzug zuständige Amt  14   besorgt den Steuerbezug.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Regierungsrat  kann  die  Steuer  oder  eine  Busse  ganz  oder  teilweise  erlassen, wenn die Bezahlung der geschuldeten Beträge infolge besonderer  Umstände eine grosse Härte bedeuten würde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Unterabschnitt:    Z a h l  ungspflicht und  Haftung
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 25 Zahlungspflich
                            t  Die Steuer ist von der steuerpflichtigen Person geschuldet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 26 Haftung
                            Für  die  Erbsc  haftssteuer  haftet  jeder  Empfänger  im  Umfang  seiner  Berei-  cherung.  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   Amt für Steuern; vgl. Art. 1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   RB 2.2345
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   Fassung gemäss VA vom 17. Mai 1992, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 1995  (AB vom 16. April 1992).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   Amt für Steuern; vgl. Art. 1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   Amt für Steuern; vgl. Art. 1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Unterabschnitt:    F ä  lligkeit der  Steuer
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 27 Grundsatz
                            Die Steuer  wird mit der Zustellung der provisorischen oder definitiven Steu-  errechnung fällig. Sie ist innert 30 Tagen zu bezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Unterabschnitt:    B e z u g s v e r j ä h r  ung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 28
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das  Recht,  rechtskräftig  veranlagte  Steuern  einzuziehen,  verjährt  fünf  Jahre nach dem Eintritt der Rechtskraft der Veranlagungsverfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Verjährung  ruht,  solange  rechtskräftig  veranlagte  Steuern  ganz  oder  teilweise  gestundet  sind  oder  die  steuerpflichtige  Person  in  der  Schweiz  nicht betrieben werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Unterabschnitt:    S t  euerauft  eilung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 29
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Von  den  bezahlten  Erbschafts-  und  Schenkungssteuern  erhalten  die  Ein-  wohnergemeinden  im  Verhältnis  der  massgebenden  Bevölkerung  einen  Drittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Finanzdirektion  erlässt  Weisungen  über  die  Ermittlung  der  massge-  benden Bevölkerung.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Kapitel: STRAFB
                            ESTIMMUNGEN
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Abschnitt:  S  teuerwiderhandlung gegen Verfahrenspflichten
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 30 Tatbestand
                            1  Wer  den  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  über  die  Verfahrenspflichten  vorsätzlich  oder  fahrlässig  zuwiderhandelt,  wer  dazu  anstiftet  oder  dabei  vorsätzlich  Hilfe  leistet,  wird  mit  Busse  zwischen  100  bis  2  000  Franken,  in  schweren Fällen und bei Rückfall mit Busse bis 5 000 Franken bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird  die  Widerhandlung  durch  Organe  einer  juristischen  Person  began-  gen, so haftet diese solidarisch für die verhängte Busse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Abschnitt:  S  teuerhinterziehung
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 31 Vollendete St
                            euerhinterziehung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bewirkt  die  steuerpflichtige  Person  vorsätzlich  oder  fahrlässig,  dass  sie  unvollständig   eingeschätzt   wird,   hat   sie   nebst   der   Nachzahlung   der  hinterzogenen  Steuer  eine  Strafsteuer  zu  bezahlen,  die  ein  Viertel  bis  das  Einfache der hinterzogenen Steuer beträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei  Selbstanzeige  wird  die  Strafsteuer  auf  ein  Viertel  der  hinterzogenen  Steuer ermässigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 32 Versuchte Ste
                            uerhinterziehung  Wer  versucht,  eine  Steuerhinterziehung  zu  begehen,  wird  mit  Busse  be-  straft, die zwei Drittel der Strafsteuer gemäss Artikel 31 beträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 33 Anstiftung, Ge
                            hilfenschaft, Mittäterschaft  Wer zu einer Steuerhinterziehung oder zu einem Hinterziehungsversuch an-  stiftet,  vorsätzlich  dazu  Hilfe  leistet  oder  in  Vertretung  der  steuerpflichtigen  Person  oder  als  Testamentsvollstrecker  vorsätzlich  eine  Steuerhinterzie-  hung  bewirkt,  zu  bewirken  versucht  oder  an  einer  solchen  mitwirkt,  wird  ohne  Rücksicht  auf  die  Strafbarkeit  der  steuerpflichtigen  Person  mit  einer  Busse  bis  zu  5  000  Franken,  in  schweren  Fällen  oder  bei  Rückfall  bis  zu  10 000 Franken bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Abschnitt:  Steuerbetrug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 34
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wer  zum  Zweck  der  Steuerhinterziehung  gefälschte,  verfälschte  oder  in-  haltlich unwahre Urkunden zur Täuschung gebraucht, wird unabhängig von  der  Festsetzung  einer  Strafsteuer  nach  Artikel  31  mit  Busse  bis  zu  10  000  Franken bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird der Steuerbetrug durch Organe einer juristischen Person begangen,  so haftet diese solidarisch für die verhängte Busse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Abschnitt:  Verjäh  rung
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 35 Grundsatz
                            1  Die Strafverfolgung verjährt:  a)   bei  der  Steuerwiderhandlung  ein  Jahr  nach  rechtskräftigem  Abschluss  des  Verfahrens,  in  dem  die  Verfahrenspflichten  verletzt  worden  sind,  in  jedem Fall aber zwei Jahre nach der Steuerwiderhandlung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  b)   bei  der  Steuerhinterziehung  zwei  Jahre  nach  dem  rechtskräftigen  Ab-  schluss  des  Verfahrens,  in  dem  die  vollendete  oder  die  versuchte  Steuerhinterziehung begangen wurde, in jedem Fall aber vier Jahre nach  der Steuerhinterziehung;  c)  beim Steuerbetrug vier Jahre, in jedem Fall aber zehn Jahre seit der Tat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Verjährung  wird  durch  jede  Strafverfolgungshandlung  unterbrochen  und beginnt neu zu laufen, bis die absolute Verjährungsfrist abgelaufen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 36 Besonderer Fristenlauf
                            Die Verjährun  gsfrist beginnt nicht zu laufen:  a)   bei   der   vollendeten   Steuerhinterziehung,   solange   die   hinterzogene  Steuer nicht verjährt ist;  b)  bei  der  Anstiftung,  Gehilfenschaft  oder  Mittäterschaft  zur  vollendeten  Steuerhinterziehung, solange die hinterzogene Steuer nicht verjährt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Abschnitt:  Jur  istische Personen und Erbenhaftung
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 37 Juristische Pe
                            rsonen  Werden mit Wirkung für eine juristische Person Verfahrenspflichten verletzt,  Steuern  hinterzogen  oder  Steuern  zu  hinterziehen  versucht,  so  wird  die  ju-  ristische Person bestraft. Die handelnden Organe oder Vertreter können zu-  dem nach Artikel 30 Absatz 1 und Artikel 31 Absatz 1 und 2 bestraft werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 38 Erbenhaftung
                            1  Die  Erben  der  steuerpflichtigen  Person,  die  eine  Steuerwiderhandlung  oder eine Steuerhinterziehung begangen hat, haften ohne Rücksicht auf ei-  genes Verschulden für die rechtskräftig festgesetzte Busse und Strafsteuer  solidarisch  bis  zum  Betrag  ihres  Anteils  am  Nachlass  mit  Einschluss  der  Vorempfänge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist  das  Steuerwiderhandlungs-  oder  Hinterziehungsverfahren  beim  Tode  der steuerpflichtigen Person noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder ist  es  erst  nach  dem  Tode  der  steuerpflichtigen  Person  eingeleitet  worden,  so  entfällt die Haftung der Erben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Abschnitt:  Verf  ahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 39 Einleitung
                            Das  zuständig  e  Amt  15    teilt  den  Betroffenen  die  Einleitung  eines  Verfahrens  schriftlich mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 40 Festsetzung der Nach- und Strafsteuern s
                            owie der Bussen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Nach  Abschluss  der  Untersuchung  trifft  das  zuständige  Amt  16    eine  Nach-  steuer- und Strafsteuer- bzw. Bussenverfügung oder es erlässt eine Einstel-  lungsverfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorher ist den Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich zu äussern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 41 Steuerbetrug
                            1  Das zuständige Amt reicht bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im  übrigen  richtet  sich  das  Verfahren  nach  der  ordentlichen  Strafrechts-  pflege.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  allgemeinen  Bestimmungen  des  Strafgesetzbuches  17  über  die  Verbre-  chen  und  Vergehen  sind  anzuwenden,  ausgenommen  Artikel  48  Ziffer  1  Absatz 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 42 Rechtsmittel
                            1  Gegen die Verfügung über die Nachsteuer, die Strafsteuer und die Busse  kann   innert   30   Tagen   seit   der   Zustellung   beim   zuständigen   Amt  18  Einsprache erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Einspracheentscheid  kann  mit  Verwaltungsgerichtsbeschwerde  beim  Obergericht  angefochten  werden.  Das  Verfahren  richtet  sich  nach  der  Ver-  ordnung über die Verwaltungsrechtspflege  19  .  20  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15   Amt für Steuern; vgl. Art. 1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16   Amt für Steuern; vgl. Art. 1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17   SR 311.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18   Amt für Steuern; vgl. Art. 1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19   RB 2.2345
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20   Fassung gemäss VA vom 17. Mai 1992, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 1995  (AB vom 16. April 1992).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Kapitel: SCHLU
                            SS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 43 Aufhebung bis
                            herigen Rechts  Das Gesetz vom 2. Mai 1926 über die Erbschafts- und Schenkungssteuer  21  wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 44 Übergangsbe
                            stimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Sofern  das  neue  Recht  nicht  eine  für  den  Steuerpflichtigen  günstigere  Lösung bringt, gelten folgende Übergangsregeln:  a)  für Steuerfälle, in denen der Steueranspruch vor dem Inkrafttreten dieses  Gesetzes   entstanden   ist,   gelten   die   Bestimmungen   des   bisherigen  Rechts;  b)   die  Vorschriften  über  die  Veranlagungsverjährung  sind  nur  auf  Steuer-  ansprüche anzuwenden, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes entstan-  den sind;  c)   die  Vorschriften  über  die  Strafbestimmungen  sind  nur  auf  die  Steuer-  ansprüche anzuwenden, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes entstan-  den sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Organisations-  und  Verfahrensbestimmungen  sind  jedoch  sofort  auf  alle hängigen oder einzuleitenden Verfahren anzuwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 45 Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat bestimmt, wann das Gesetz in Kraft tritt  22  .  Im Namen des Volkes  Der Landammann: Ambros Gisler  Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21   RB 3.2221
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22   Vom Regierungsrat in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 1992 (AB vom 1. März 1991).