Gesetz über die Steuern des Kantons und der Gemeinden
                            Gesetz  über die Steuern des Kantons und der Gemeinden  *  (Steuergesetz, StG)  vom 22. März 2000 (Stand 1. Januar 2023)  Der Landrat von Nidwalden,  gestützt auf Art. 32 und 60 der Kantonsverfassung,  beschliesst:  1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Steuerarten
                            1  Der Kanton und die steuerberechtigten Gemeinden erheben nach die  -  sem Gesetz:  1.  Einkommens- und Vermögenssteuern oder an deren Stelle Mini  -  malsteuern auf Grundstücken von natürlichen Personen für den  Kanton, die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden;  2.  Gewinn- und Kapitalsteuern oder an deren Stelle Minimalsteuern  auf Grundstücken von juristischen Personen für den Kanton, die  politischen Gemeinden und die Schulgemeinden;  3.  Quellensteuern von bestimmten natürlichen und juristischen Per  -  sonen für den Kanton, die politischen Gemeinden und die Schul  -  gemeinden;  4.  Grundstückgewinnsteuern von natürlichen und juristischen Perso  -  nen für den Kanton und die politischen Gemeinden;  5.  Kopfsteuern von natürlichen Personen für die politischen Gemein  -  den;  6.  Kirchensteuern von natürlichen und juristischen Personen für die  Kirch- und Kapellgemeinden öffentlichrechtlich anerkannter Kir  -  chen;  7.  *  Erbschafts- und Schenkungssteuern von natürlichen und juristi  -  schen Personen für den Kanton;  8.  Handänderungssteuern von natürlichen und juristischen Perso  -  nen für den Kanton.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei interkantonalen und internationalen Sachverhalten bleiben die Be  -  stimmungen des Bundesrechts und der Staatsverträge vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Gesetzesanwendung
                            1  Die Vorschriften dieses Gesetzes sind von den Steuerpflichtigen und  den Steuerbehörden nach Treu und Glauben anzuwenden.  2  Rechtsgestaltungen,  die  eine  Steuerumgehung  bezwecken,   werden  nicht anerkannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Einfache Steuer und Steuerfuss
                            1  Die nach den Steuersätzen dieses Gesetzes berechnete Steuer für na  -  türliche Personen ist die einfache Steuer.  *  2  Der Steuerfuss wird für die Kantonssteuer vom Landrat und für die  Gemeindesteuer mit Beschluss der Gemeindeversammlung festgelegt.  3  ...  *  4  Die ordentliche Steuer ergibt sich aus der Vervielfachung der einfa  -  chen Steuer mit dem Steuerfuss. Vorbehalten bleiben abweichende Re  -  gelungen dieses Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3a * Steuerrabatt
                            1  Für   natürliche   Personen  können   auf   der  Basis  der  beschlossenen  Steuerfüsse Rabatte mit der Wirkung für das folgende Jahr gewährt  werden.  *  2  Für diesen Beschluss ist die Gemeindeversammlung beziehungsweise  der Landrat abschliessend zuständig.  2 Einkommens- und Vermögenssteuern  2.1 Steuerpflicht  2.1.1 Steuerliche Zugehörigkeit und Umfang der Steuerpflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Persönliche Zugehörigkeit
                            1  Natürliche Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuer  -  pflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im  Kanton haben.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Natürliche   Personen   haben   im   Kanton   steuerrechtlichen   Wohnsitz,  wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhalten  oder wenn ihnen das Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen  Wohnsitz zuweist.  3  Natürliche Personen haben im Kanton steuerrechtlichen Aufenthalt,  wenn sie sich hier ungeachtet vorübergehender Unterbrechung aufhal  -  ten:  1.  bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit während mindestens 30 Ta  -  gen;  2.  ohne   Ausübung   einer   Erwerbstätigkeit   während   mindestens  90  Tagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Wirtschaftliche Zugehörigkeit
                            1  Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt  im Kanton sind aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig,  wenn sie:  1.  im Kanton Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten unterhalten;  2.  an Grundstücken im Kanton Eigentum, dingliche Rechte oder die  -  sen wirtschaftlich gleichkommende persönliche Nutzungsrechte  haben;  3.  *  mit im Kanton gelegenen Grundstücken handeln.  2  Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt  in der Schweiz sind ergänzend zu Abs. 1 aufgrund wirtschaftlicher Zu  -  gehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie:  1.  im Kanton eine Erwerbstätigkeit ausüben;  2.  *  als Mitglieder der Verwaltung oder Geschäftsführung von juristi  -  schen Personen mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton Tantie  -  men, Sitzungsgelder,  feste  Entschädigungen, Mitarbeiterbeteili  -  gungen oder ähnliche Vergütungen beziehen;  3.  Gläubigerin oder Gläubiger beziehungsweise Nutzniesserin oder  Nutzniesser von Forderungen sind, die durch Grund- oder Faust  -  pfand auf Grundstücken im Kanton gesichert sind;  4.  *  im Kanton gelegene Grundstücke vermitteln;  5.  Eigentümerin   oder   Eigentümer   beziehungsweise   Nutzniesserin  oder Nutzniesser von im Kanton verwaltetem Vermögen sind;  6.  Pensionen, Ruhegehälter oder andere Leistungen erhalten, die  aufgrund eines früheren öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnisses  von einer Arbeitgeberin oder einem Arbeitgeber oder einer Vor  -  sorgeeinrichtung mit Sitz im Kanton ausgerichtet werden;  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  Leistungen aus schweizerischen privatrechtlichen Einrichtungen  der beruflichen Vorsorge oder aus anerkannten Formen der ge  -  bundenen Selbstvorsorge mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton  erhalten;  8.  *  für Arbeit im internationalen Verkehr an Bord eines Schiffes oder  eines Luftfahrzeuges oder bei einem Transport auf der Strasse  Lohn oder andere Vergütungen von einer Arbeitgeberin oder ei  -  nem Arbeitgeber mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton erhalten;  davon ausgenommen bleibt die Besteuerung der Seeleute für  Arbeit an Bord eines Hochseeschiffes.  3  Als Betriebsstätte gilt eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Ge  -  schäftstätigkeit eines Unternehmens oder ein freier Beruf ganz oder teil  -  weise ausgeübt wird. Betriebsstätten sind insbesondere Zweigniederlas  -  sungen,   Fabrikationsstätten,   Werkstätten,   Verkaufsstellen,   ständige  Vertretungen, Bergwerke und andere Stätten der Ausbeutung von Bo  -  denschätzen sowie  Bau- oder Montagestellen von mindestens zwölf  Monaten Dauer.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Umfang der Steuerpflicht
                            1  Bei persönlicher Zugehörigkeit ist die Steuerpflicht unbeschränkt, er  -  streckt   sich   aber   nicht   auf   Geschäftsbetriebe,   Betriebsstätten   und  Grundstücke ausserhalb des Kantons.  2  Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt sich die Steuerpflicht auf  die Teile des Einkommens und Vermögens, für die nach Art. 5 eine  Steuerpflicht im Kanton besteht.  3  Steuerpflichtige ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in  der   Schweiz   versteuern   für   Geschäftsbetriebe,   Betriebsstätten   und  Grundstücke im Kanton wenigstens das im Kanton erzielte Einkommen  und das im Kanton gelegene Vermögen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Steuerausscheidung
                            1. Allgemeines  1  Die Steuerausscheidung erfolgt innerkantonal sowie im Verhältnis zu  andern Kantonen nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das  Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung. Dasselbe gilt im Ver  -  hältnis zum Ausland unter Vorbehalt anderslautender zwischenstaatli  -  cher Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im innerkantonalen Verhältnis ist der Wohnsitzgemeinde im Voraus ein  Fünftel des Geschäftsergebnisses zuzuweisen; die restlichen vier Fünf  -  tel   sind   auf   die   beteiligten   Gemeinden   im   Verhältnis   der   auf   diese  Gemeinden entfallenden Anteile am Gesamteinkommen zu verlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 2. Verluste
                            1  ...  *  2  Ein schweizerisches Unternehmen kann Verluste aus ausländischen  Betriebsstätten, vorbehältlich von solchen aus Grundstücken, mit inlän  -  dischen Gewinnen verrechnen, soweit diese Verluste im Betriebsstät  -  testaat   nicht   bereits   berücksichtigt   wurden.   Verzeichnen   diese  Betriebsstätten in den folgenden sieben Geschäftsjahren Gewinne, wird  im Umfang der im Betriebsstättestaat verrechenbaren Vorjahresverluste  eine Nachsteuer erhoben. In allen übrigen Fällen werden Auslandsver  -  luste nur satzbestimmend berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Steuerberechnung bei teilweiser Steuerpflicht
                            1  Steuerpflichtige, die nur für einen Teil ihres Einkommens und Vermö  -  gens im Kanton steuerpflichtig sind, entrichten ihre Steuer für die im  Kanton steuerbaren Werte nach dem Steuersatz, der ihrem gesamten  Einkommen und Vermögen entspricht. Allgemeine Abzüge und Sozial  -  abzüge werden ihnen anteilsmässig gewährt.  *  2  Steuerpflichtige ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in  der   Schweiz   entrichten   die   Steuern   für   Geschäftsbetriebe,  Betriebsstätten und Grundstücke im Kanton mindestens zu dem Steuer  -  satz, der dem in der Schweiz erzielten Einkommen und dem in der  Schweiz gelegenen Vermögen entspricht.  2.1.2 Beginn und Ende der Steuerpflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Grundsatz
                            1  Die Steuerpflicht beginnt mit dem Tage, an dem die steuerpflichtige  Person im Kanton steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt nimmt  oder im Kanton steuerbare Werte erwirbt.  2  Die Steuerpflicht endet mit dem Tode oder dem Wegzug der steuer  -  pflichtigen Person aus dem Kanton oder mit dem Wegfall der im Kanton  steuerbaren Werte.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Folgen des Beginns, der Änderung und des Endes der Steuer  -  pflicht aufgrund persönlicher und wirtschaftlicher Zugehörigkeit werden  im Übrigen im interkantonalen Verhältnis durch das Bundesgesetz über  die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden  1  )  sowie durch die Grundsätze des Bundesrechts über das Verbot der in  -  terkantonalen Doppelbesteuerung bestimmt.  2.1.3 Besondere Verhältnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 * Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner,
                            Kinder unter elterlicher Sorge  1  Einkommen und Vermögen der Ehegatten, die in rechtlich und tatsäch  -  lich ungetrennter Ehe leben, werden ohne Rücksicht auf den Güterstand  zusammengerechnet.  2  Einkommen und Vermögen von Personen, die in rechtlich und tatsäch  -  lich   ungetrennter  eingetragener  Partnerschaft   leben,   werden  zusam  -  mengerechnet. Die Stellung eingetragener Partnerinnen oder Partner  entspricht in diesem Gesetz derjenigen von Ehegatten. Dies gilt auch  bezüglich der Unterhaltsbeiträge während des Bestehens der eingetra  -  genen Partnerschaft sowie bezüglich der Unterhaltsbeiträge und der  vermögensrechtlichen Auseinandersetzung bei Getrenntleben und Auf  -  lösung einer eingetragenen Partnerschaft.  3  Einkommen und Vermögen von Kindern unter elterlicher Sorge werden  der  Inhaberin   oder  dem  Inhaber  der  elterlichen   Sorge   zugerechnet.  Steht die elterliche Sorge getrennt besteuerten Eltern gemeinsam zu,  werden Einkommen und Vermögen jenem Elternteil zugerechnet, dem  die Verwaltung obliegt.  4  Für Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit wird das Kind jedoch selbst  -  ständig besteuert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 * Erbengemeinschaften und kollektive Kapitalanlagen
                            1  Einkommen   und   Vermögen   von   Erbengemeinschaften   werden   den  einzelnen Erben oder Bedachten anteilsmässig zugerechnet.  1)  SR  642.15  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Einkommen   und   Vermögen   der   kollektiven   Kapitalanlagen   gemäss  dem Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanla  -  gengesetz [KAG])  2  )   werden den Anlegerinnen und Anlegern anteilsmäs  -  sig zugerechnet. Ausgenommen hievon sind die kollektiven Kapitalanla  -  gen mit direktem Grundbesitz.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit
                            1  Einkommen und Vermögen von einfachen Gesellschaften, Kollektiv-  und Kommanditgesellschaften werden den einzelnen Gesellschafterin  -  nen und Gesellschaftern anteilsmässig zugerechnet.  2  Ausländische Handelsgesellschaften und andere ausländische Perso  -  nengesamtheiten   ohne   juristische   Persönlichkeit,   die   aufgrund  wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig sind, entrichten ihre Steu  -  ern nach den Bestimmungen für juristische Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Steuernachfolge
                            1  Stirbt die steuerpflichtige Person, treten ihre Erben in ihre Rechte und  Pflichten ein und haften solidarisch für die vom Erblasser oder der Erb  -  lasserin   geschuldeten   Steuern   bis  zur   Höhe   ihrer  Erbteile,   mit   Ein  -  schluss der Vorempfänge.  2  Die überlebende Ehegattin oder der überlebende Ehegatte haftet mit  dem Erbteil und dem Betrag, den sie oder er aufgrund ehelichen Güter  -  rechts über den nach schweizerischem Recht ermittelten gesetzlichen  Anteil hinaus erhält.  3  Die überlebenden eingetragenen Partnerinnen oder Partner haften mit  ihrem Erbteil und dem Betrag, den sie aufgrund einer vermögensrechtli  -  chen Regelung im Sinne von Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über  die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partner  -  schaftsgesetz)  3  )   erhalten haben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Haftung und Mithaftung für die Steuer
                            1  Gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten haften solidarisch. Bei ausge  -  wiesener Zahlungsunfähigkeit des einen Ehegatten haftet der andere für  den Steueranteil, der auf sein Einkommen und sein Vermögen entfällt.  Ehegatten haften solidarisch für denjenigen Teil an der Gesamtsteuer,  der auf das Einkommen und Vermögen der Kinder entfällt.  2)  SR  951.31  3)  SR  211.231  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit der steuerpflichtigen Person haften solidarisch:  1.  die unter ihrer elterlichen Sorge stehenden Kinder bis zum Betra  -  ge des auf sie entfallenden Anteils an der Gesamtsteuer;  2.  die in der Schweiz wohnenden Teilhaberinnen und Teilhaber an  einer einfachen Gesellschaft, Kollektiv- oder Kommanditgesell  -  schaft bis zum Betrag ihrer Gesellschaftsanteile für die Steuern  der im Ausland wohnenden Teilhaberinnen und Teilhaber;  3.  Käuferschaft   und   Verkäuferschaft   eines   im   Kanton   gelegenen  Grundstücks bis zu drei Prozent der Kaufsumme für die von der  Händlerin oder dem Händler beziehungsweise von der Vermittle  -  rin oder dem Vermittler aus dieser Tätigkeit geschuldeten Steu  -  ern, wenn die Steuerpflichtigen in der Schweiz keinen steuer  -  rechtlichen Wohnsitz haben und die Käuferschaft oder Verkäufer  -  schaft diesen einen entsprechenden Auftrag erteilt hat;  4.  die   Personen,  die   im  Auftragsverhältnis  die   Geschäftsbetriebe  oder Betriebsstätten im Kanton auflösen oder im Kanton gelege  -  ne Grundstücke oder durch solche gesicherte Forderungen ver  -  äussern oder verwerten, bis zum Betrage des Reinerlöses, wenn  die steuerpflichtige Person keinen steuerrechtlichen Wohnsitz in  der Schweiz hat;  5.  die Personen, die im Kanton Vermögen und Einkommen verwal  -  ten, die keiner bestimmten oder einer Person mit unbekanntem  Aufenthalt gehören, bis zum Betrag der jeweiligen Steuerleistung.  3  Mit der steuernachfolgenden Person haften für die Steuer der Erblas  -  serin oder des Erblassers solidarisch die Erbschaftsverwalterin oder der  Erbschaftsverwalter und die Willensvollstreckerin oder der Willensvoll  -  strecker bis zum Betrage, der nach dem Stand des Nachlassvermögens  im Zeitpunkt des Todes auf die Steuer entfällt. Die Haftung entfällt,  wenn die haftende Person nachweist, dass sie alle nach den Umstän  -  den gebotene Sorgfalt angewendet hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 * Besteuerung nach dem Aufwand
                            1  Natürliche Personen haben das Recht, anstelle der Einkommens- und  Vermögenssteuer eine Steuer nach dem Aufwand zu entrichten, wenn  sie:  1.  nicht das Schweizer Bürgerrecht haben;  2.  erstmals oder nach mindestens zehnjähriger Unterbrechung un  -  beschränkt steuerpflichtig (Art.  4) sind; und  3.  in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit ausüben.  2  Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben,  müssen beide die Voraussetzungen gemäss Abs.  1 erfüllen.  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Steuer, die anstelle der Einkommens- und Vermögenssteuer tritt,  wird nach den jährlichen, in der Bemessungsperiode im In- und Ausland  entstandenen Lebenshaltungskosten der steuerpflichtigen Person und  der von ihr unterhaltenen Personen bemessen. Hierbei ist deren Vermö  -  gen angemessen zu berücksichtigen. Die Bemessung richtet sich unter  Vorbehalt von Abs.  4 jedoch mindestens nach dem höchsten der folgen  -  den Beträge:  1.  einem durch den Regierungsrat festgelegten Mindestbetrag;  2.  für steuerpflichtige Personen mit eigenem Haushalt: dem Sieben  -  fachen des jährlichen Mietzinses oder des Mietwerts nach Art.  24  Abs.  1 Ziff.  2;  3.  für die übrigen steuerpflichtigen Personen ohne eigenen Haus  -  halt: dem Dreifachen des jährlichen Pensionspreises für Unter  -  kunft und Verpflegung am Ort des Aufenthalts nach Art. 4; oder  4.  der Summe der Bruttobeträge:  a)  des in der Schweiz gelegenen unbeweglichen Vermögens  und von dessen Einkünften;  b)  der in der Schweiz gelegenen Fahrnis und von deren Ein  -  künften;  c)  des in der Schweiz angelegten beweglichen Kapitalvermö  -  gens, einschliesslich der grundpfändlich gesicherten Forde  -  rungen, und von dessen Einkünften;  d)  der in der Schweiz verwerteten Urheberrechte, Patente und  ähnlichen Rechte und von deren Einkünften;  e)  der Ruhegehälter, Renten und Pensionen, die aus schwei  -  zerischen Quellen fliessen; und  f)  der Einkünfte, für welche die steuerpflichtige Person auf  -  grund  eines von der  Schweiz  abgeschlossenen  Abkom  -  mens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung gänzliche  oder teilweise Entlastung von ausländischen Steuern bean  -  sprucht.  4  Die Steuer, die anstelle der Vermögenssteuer tritt, bemisst sich nach  Bemessungsgrundlage nach Abs.  3 Ziff.  1, 2 beziehungsweise 3 ent  -  spricht.  5  Die Steuer wird nach den ordentlichen Steuertarifen berechnet.  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Werden Einkünfte aus einem Staat nur dann von dessen Steuern ent  -  lastet, wenn die Schweiz diese Einkünfte allein oder mit anderen Ein  -  künften zum Satz des Gesamteinkommens besteuert, so wird die Steu  -  er nicht nur nach den in Abs.  3 Ziff.  4 bezeichneten Einkünften, sondern  auch nach allen aufgrund des betreffenden Doppelbesteuerungsabkom  -  mens der Schweiz zugewiesenen Einkommensbestandteilen aus dem  Quellenstaat bemessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Steuererleichterungen
                            1  Für Unternehmen, die neu eröffnet werden und dem volkswirtschaftli  -  chen Interesse des Kantons dienen, können für die Steuern nach Art. 1  Abs. 1 Ziff. 1 Steuererleichterungen für das Gründungsjahr und die neun  folgenden   Jahre   gewährt   werden.   Eine   wesentliche   Änderung   der  betrieblichen Tätigkeit wird einer Neugründung gleichgestellt.  2  In allen Fällen sind zu den ordentlichen Ansätzen anteilsmässig zu be  -  steuern:  1.  das Grundeigentum im Kanton und dessen Ertrag;  2.  die Einkünfte, die aufgrund internationaler Doppelbesteuerungs  -  abkommen der ordentlichen Besteuerung unterworfen sind.  3  Die Gewährung von Steuererleichterungen kann an Bedingungen und  Auflagen geknüpft werden.  4  Der Regierungsrat erlässt die näheren Vorschriften.  2.1.4 Steuerbefreiung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Grundsatz
                            1  Die von der Steuerpflicht ausgenommenen begünstigten Personen ge  -  mäss Art. 2 Abs. 2 des Gaststaatgesetzes  4  )   werden insoweit nicht be  -  steuert, als das Bundesrecht eine Steuerbefreiung vorsieht.  *  2  Bei teilweiser Steuerpflicht gilt Art. 9 Abs. 1.  4)  SR  192.12  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2 Einkommenssteuer  2.2.1 Steuerbare Einkünfte
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Allgemeines
                            1  Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmali  -  gen Einkünfte.  2  Als Einkommen gelten auch Naturalbezüge jeder Art, insbesondere  freie Verpflegung und Unterkunft sowie der Wert selbstverbrauchter Er  -  zeugnisse und Waren des eigenen Betriebes, welche nach ihrem Markt  -  wert bemessen werden.  3  Die Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Grundstücken unterlie  -  gen der Grundstückgewinnsteuer.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Unselbstständige Erwerbstätigkeit
                            1  Steuerbar sind alle Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit  mit Einschluss der Nebeneinkünfte wie Entschädigungen für Sonderleis  -  tungen, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke,  Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen, geldwerte Vorteile aus Mitarbei  -  terbeteiligungen und andere geldwerte Vorteile.  *  2  Kapitalabfindungen aus einer mit einem Arbeitsverhältnis verbundenen  Vorsorgeeinrichtung oder gleichartige Kapitalabfindungen der Arbeitge  -  berin beziehungsweise des Arbeitgebers werden nach Art. 42 besteuert.  3  Die von der Arbeitgeberin beziehungsweise dem Arbeitgeber getrage  -  nen Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliess  -  lich   Umschulungskosten,   stellen   unabhängig   von   deren   Höhe   keine  anderen geldwerten Vorteile im Sinne von Abs.  1 dar.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20a * Mitarbeiterbeteiligungen
                            1. Begriffe  1  Als echte Mitarbeiterbeteiligungen gelten:  1.  Aktien, Genussscheine, Partizipationsscheine, Genossenschafts  -  anteile oder Beteiligungen anderer Art, die die Arbeitgeberin oder  der   Arbeitgeber,   deren   beziehungsweise   dessen   Muttergesell  -  schaft oder eine andere Konzerngesellschaft den Mitarbeiterinnen  und Mitarbeitern abgibt;  2.  Optionen auf den Erwerb von Beteiligungen nach Ziff.  1.  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als unechte Mitarbeiterbeteiligung gelten Anwartschaften auf blosse  Bargeldabfindungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20b * 2. Einkünfte aus echten Mitarbeiterbeteiligungen
                            1  Geldwerte Vorteile aus echten Mitarbeiterbeteiligungen, ausser aus  gesperrten oder nicht börsenkotierten Optionen, sind im Zeitpunkt des  Erwerbs als Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit steuer  -  bar. Die steuerbare Leistung entspricht deren Verkehrswert vermindert  um einen allfälligen Erwerbspreis.  2  Bei Mitarbeiteraktien sind für die Berechnung der steuerbaren Leistung  Sperrfristen mit einem Diskont von 6 Prozent pro Sperrjahr auf deren  Verkehrswert zu berücksichtigen. Dieser Diskont gilt längstens für zehn  Jahre.  3  Geldwerte Vorteile aus gesperrten oder nicht börsenkotierten Mitarbei  -  teroptionen werden im Zeitpunkt der Ausübung besteuert. Die steuerba  -  re Leistung entspricht dem Verkehrswert der Aktie bei Ausübung ver  -  mindert um den Ausübungspreis.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20c * 3. Einkünfte aus unechten Mitarbeiterbeteiligungen
                            1  Geldwerte Vorteile aus unechten Mitarbeiterbeteiligungen sind im Zeit  -  punkt ihres Zuflusses steuerbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20d * 4. anteilsmässige Besteuerung
                            1  Hatte die steuerpflichtige Person nicht während der gesamten Zeit  -  spanne zwischen Erwerb und Entstehen des Ausübungsrechts der ge  -  sperrten Mitarbeiteroptionen (Art. 20b Abs. 3) steuerrechtlichen Wohn  -  sitz oder Aufenthalt in der Schweiz, so werden die geldwerten Vorteile  daraus anteilsmässig im Verhältnis zwischen der gesamten zu der in  der Schweiz verbrachten Zeitspanne besteuert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Selbstständige Erwerbstätigkeit
                            1. Grundsatz  1  Steuerbar   sind   alle   Einkünfte   aus   einem   Handels-,   Industrie-,  Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf  sowie aus jeder anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit.  12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zu den Einkünften aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zählen auch  alle Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger  Aufwertung von Geschäftsvermögen. Der Veräusserung gleichgestellt  ist   die   Überführung   von   Geschäftsvermögen   in   das   Privatvermögen  oder in ausländische Betriebe beziehungsweise Betriebsstätten. Als Ge  -  schäftsvermögen gelten alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwie  -  gend der selbstständigen Erwerbstätigkeit dienen; gleiches gilt für Betei  -  ligungen von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital ei  -  ner Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, sofern die Eigentümerin  oder der Eigentümer sie im Zeitpunkt des Erwerbs zum Geschäftsver  -  mögen erklärt.  3  Für das Einkommen aus Patenten und vergleichbaren Rechten bei  selbstständiger Erwerbstätigkeit ist Art.  77a sinngemäss anwendbar.  *  4  Für Steuerpflichtige, die eine ordnungsgemässe Buchhaltung führen,  gilt Art.  77 sinngemäss.  5  Gewinne aus der Veräusserung von Grundstücken des Geschäftsver  -  mögens werden in dem Umfang den steuerbaren Einkünften zugerech  -  net, in dem Erwerbspreis und wertvermehrende Aufwendungen, ein  -  schliesslich der Baukreditzinsen, den Einkommenssteuerwert überstei  -  gen. Der restliche Gewinn unterliegt der Grundstückgewinnsteuer.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21a * 2. Aufschubstatbestände
                            1  Die Verpachtung eines Geschäftsbetriebs gilt nur auf Antrag der steu  -  erpflichtigen Person als Überführung in das Privatvermögen.  2  Wird bei einer Erbteilung der Geschäftsbetrieb nicht von allen Erbin  -  nen beziehungsweise Erben fortgeführt, so wird die Besteuerung der  stillen Reserven auf Gesuch der den Betrieb übernehmenden Erbinnen  beziehungsweise Erben bis zur späteren Realisierung aufgeschoben,  soweit diese Erbinnen beziehungsweise Erben die bisherigen für die  Einkommenssteuer massgebenden Werte übernehmen.  13
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21b * 2a. Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen
                            des Geschäftsvermögens  1  Dividenden,   Gewinnanteile,   Liquidationsüberschüsse   und   geldwerte  Vorteile aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haf  -  tung,   Genossenschaftsanteilen,   Partizipationsscheinen,   Beteiligungen  an Körperschaften gemäss Art.  65 Abs.  1 Ziff.  2 sowie Gewinn aus der  Veräusserung solcher Beteiligungsrechte sind nach Abzug des zure  -  chenbaren Aufwandes im Umfang von 50 Prozent steuerbar, wenn die  -  se Beteiligungsrechte mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stamm  -  kapitals  einer  Kapitalgesellschaft,   Genossenschaft   oder  Körperschaft  gemäss Art.  65 Abs.  1 Ziff.  2 darstellen.  2  Die Teilbesteuerung auf Veräusserungsgewinnen wird nur gewährt,  wenn   die   veräusserten   Beteiligungsrechte   mindestens   ein   Jahr   im  Eigentum   der   steuerpflichtigen   Person   oder   des   Personenunterneh  -  mens waren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 * 3. Umstrukturierungen
                            1  Stille   Reserven   einer   Personenunternehmung   (Einzelunternehmen,  Personengesellschaft) werden bei Umstrukturierungen, insbesondere im  Fall der Fusion, Spaltung oder Umwandlung, nicht besteuert, soweit die  Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht und die bisher für die Einkom  -  menssteuer massgeblichen Werte übernommen werden:  1.  bei der Übertragung von Vermögenswerten auf eine andere Per  -  sonenunternehmung;  2.  bei der Übertragung eines Betriebes oder eines Teilbetriebes auf  eine juristische Person;  3.  *  beim   Austausch   von   Beteiligungs-   oder   Mitgliedschaftsrechten  anlässlich von Umstrukturierungen im Sinne von Art. 80 Abs. 1  oder von fusionsähnlichen Zusammenschlüssen.  2  Bei einer Umstrukturierung im Sinne von Abs. 1 Ziff. 2 werden die  übertragenen stillen Reserven gemäss Art.  225–228 nachträglich be  -  steuert, soweit während den der Umstrukturierung nachfolgenden fünf  Jahren   Beteiligungs-  oder   Mitgliedschaftsrechte   zu   einem  über  dem  übertragenen steuerlichen Eigenkapital liegenden Preis veräussert wer  -  den;   die   juristische   Person   kann   in   diesem  Fall   entsprechende,  als  Gewinn versteuerte stille Reserven geltend machen.  14
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 * Bewegliches Vermögen
                            1. Grundsatz  1  Steuerbar sind die Erträge aus beweglichem Vermögen, insbesondere:  1.  Zinsen aus Guthaben, einschliesslich ausbezahlten Erträgen aus  rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen mit Einmalprämie im Er  -  lebensfall oder bei Rückkauf, ausser wenn diese Kapitalversiche  -  rungen der Vorsorge dienen. Als der Vorsorge dienend gilt die  Auszahlung   der   Versicherungsleistung   ab   dem   vollendeten  60.  Altersjahr der versicherten Person aufgrund eines mindestens  fünfjährigen   Vertragsverhältnisses,   das   vor   Vollendung   des  66.  Altersjahres begründet wurde. In diesem Fall ist die Leistung  steuerfrei;  2.  *  Einkünfte aus der Veräusserung oder Rückzahlung von Obligatio  -  nen mit überwiegender Einmalverzinsung, die der Inhaberin oder  dem Inhaber anfallen;  3.  Dividenden,   Gewinnanteile,   Liquidationsüberschüsse   und   geld  -  werte Vorteile aus Beteiligungen aller Art, einschliesslich Gratis  -  aktien, Gratisnennwerterhöhungen und dergleichen. Ein bei der  Rückgabe von Beteiligungsrechten im Sinne von Art. 4a des Bun  -  desgesetzes über die Verrechnungssteuer  5  )   an die Kapitalgesell  -  schaft oder Genossenschaft erzielter Vermögensertrag gilt in dem  Jahre als realisiert, in welchem gemäss Art. 12 Abs. 1 und 1  bis   des  Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer die Verrechnungs  -  steuerforderung entsteht;  4.  Einkünfte   aus   Vermietung,   Verpachtung,   Nutzniessung   oder  sonstiger Nutzung beweglicher Sachen oder nutzbarer Rechte;  5.  *  Einkünfte aus Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen, soweit die  Gesamterträge die Erträge aus direktem Grundbesitz überstei  -  gen;  6.  Einkünfte aus immateriellen Gütern.  2  Dividenden,   Gewinnanteile,   Liquidationsüberschüsse   und   geldwerte  Vorteile aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haf  -  tung, Genossenschaftsanteilen und Partizipationsscheinen (einschliess  -  lich   Gratisaktien,   Gratisnennwerterhöhungen   und   dergleichen)   sowie  Beteiligungen an Körperschaften gemäss Art.  65 Abs.  1 Ziff.  2 sind im  Umfang von 50 Prozent steuerbar, wenn diese Beteiligungsrechte min  -  destens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesell  -  schaft, Genossenschaft oder Körperschaft gemäss Art.  65 Abs.  1 Ziff.  2  darstellen.  *  5)  SR  642.21  15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Rückzahlung von Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen (Reser  -  ven aus Kapitaleinlagen), die von den Inhaberinnen und Inhabern der  Beteiligungsrechte nach dem 31.  Dezember 1996 geleistet worden sind,  wird gleich behandelt wie die Rückzahlung von Grund- oder Stammkapi  -  tal. Abs.  4 bleibt vorbehalten.  *  4  Schüttet eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, die an einer  schweizerischen Börse kotiert ist, bei der Rückzahlung von Reserven  aus Kapitaleinlagen gemäss Abs.  3 nicht mindestens im gleichen Um  -  fang übrige Reserven aus, so ist die Rückzahlung im Umfang der halb  -  en Differenz zwischen der Rückzahlung und der Ausschüttung der übri  -  gen Reserven steuerbar, höchstens aber im Umfang der in der Gesell  -  schaft   vorhandenen,   handelsrechtlich   ausschüttungsfähigen   übrigen  Reserven.  *  5  Abs.  4 ist nicht anwendbar auf Reserven aus Kapitaleinlagen:  *  1.  die bei fusionsähnlichen Zusammenschlüssen durch Einbringung  von Beteiligungs- und Mitgliedschaftsrechten an einer ausländi  -  schen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft gemäss Art.  80  Abs.  1 Ziff.  3 oder durch eine grenzüberschreitende Übertragung  auf eine inländische Tochtergesellschaft gemäss Art.  80 Abs.  1  Ziff.  4 nach dem 24.  Februar 2008 entstanden sind;  2.  die im Zeitpunkt einer grenzüberschreitenden Fusion oder Um  -  strukturierung gemäss Art.  80 Abs.  1 Ziff.  2 und Abs.  4 oder der  Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung nach  dem 24.  Februar 2008 bereits in einer ausländischen Kapitalge  -  sellschaft oder Genossenschaft vorhanden waren;  3.  im Falle der Liquidation der Kapitalgesellschaft oder Genossen  -  schaft.  6  Die Abs.  4 und 5 gelten sinngemäss auch für Reserven aus Kapitalein  -  lagen, die für die Ausgabe von Gratisaktien oder für Gratisnennwerter  -  höhungen verwendet werden.  *  7  Entspricht bei der Rückgabe von Beteiligungsrechten an einer Kapital  -  gesellschaft oder Genossenschaft, die an einer schweizerischen Börse  kotiert ist, die Rückzahlung der Reserven aus Kapitaleinlagen nicht min  -  destens der Hälfte des erhaltenen Liquidationsüberschusses, so vermin  -  dert sich der steuerbare Anteil dieses Liquidationsüberschusses um die  halbe Differenz zwischen diesem Anteil und der Rückzahlung, höchs  -  tens aber im Umfang der in der Gesellschaft vorhandenen Reserven  aus Kapitaleinlagen, die auf diese Beteiligungsrechte entfallen.  *  16
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23a * 2. besondere Fälle
                            1  Als Ertrag aus beweglichem Vermögen im Sinne von Art.  23 Abs.  1  Ziff.  3 gilt auch:  1.  der Erlös aus dem Verkauf einer Beteiligung von mindestens 20  Prozent am Aktien-, Grund- oder Stammkapital einer Kapitalge  -  sellschaft oder Genossenschaft aus dem Privatvermögen in das  Geschäftsvermögen einer anderen natürlichen oder einer juristi  -  schen Person, soweit innert fünf Jahren nach dem Verkauf, unter  Mitwirkung der Verkäuferin oder des Verkäufers, nicht betriebs  -  notwendige Substanz ausgeschüttet wird, die im Zeitpunkt des  Verkaufs bereits vorhanden und handelsrechtlich ausschüttungs  -  fähig war; dies gilt sinngemäss auch, wenn innert fünf Jahren  mehrere Beteiligte eine solche Beteiligung gemeinsam verkaufen  oder Beteiligungen von insgesamt mindestens 20 Prozent ver  -  kauft werden; ausgeschüttete Substanz wird bei der Verkäuferin  oder   beim   Verkäufer   gegebenenfalls   im   Verfahren   nach   den  Art.  225–228 nachträglich besteuert;  2.  *  der   Erlös   aus   der   Übertragung   einer   Beteiligung   am   Aktien-,  Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genos  -  senschaft aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen  einer Personenunternehmung oder einer juristischen Person, an  welcher die Veräusserin beziehungsweise der Veräusserer oder  die Einbringerin beziehungsweise der Einbringer nach der Über  -  tragung zu mindestens 50 Prozent am Kapital beteiligt ist, soweit  die  gesamthaft  erhaltene  Gegenleistung  die Summe  aus  dem  Nennwert der übertragenen Beteiligung und den Reserven aus  Kapitaleinlagen gemäss Art.  23 Abs.  3–7 übersteigt; dies gilt sinn  -  gemäss auch, wenn mehrere Beteiligte die Übertragung gemein  -  sam vornehmen.  2  Mitwirkung im Sinne von Abs.  1 Ziff.  1 liegt vor, wenn die Verkäuferin  oder der Verkäufer weiss oder wissen muss, dass der Gesellschaft  zwecks Finanzierung des Kaufpreises Mittel entnommen und nicht wie  -  der zugeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Unbewegliches Vermögen
                            1  Steuerbar sind die Erträge aus unbeweglichem Vermögen, insbeson  -  dere:  1.  alle Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder  sonstiger Nutzung;  17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  der Mietwert von Grundstücken oder Grundstücksteilen, die der  steuerpflichtigen Person aufgrund von Eigentum oder eines un  -  entgeltlichen Nutzungsrechts für den Eigengebrauch zur Verfü  -  gung stehen;  3.  Einkünfte aus Baurechtsverträgen;  4.  Einkünfte aus der Ausbeutung von Kies, Sand und anderen Be  -  standteilen des Bodens.  2  Als Mietwert gemäss Abs. 1 Ziff. 2 gilt der Betrag, den die steuerpflich  -  tige Person bei der Vermietung ihres Grundstückes als Miete erzielen  könnte.  3  Der   Mietwert   von   selbstgenutzten   Grundstücken   entspricht   einem  durch   den  Regierungsrat   festzulegenden   Prozentsatz  des  durch   die  amtliche Güterschatzung ermittelten Mietwertes. Der Prozentsatz ist je  -  weils vor Beginn der Steuerperiode derart festzulegen, dass Marktmiet  -  werte erreicht werden.  4  Der steuerbare Eigenmietwert von Grundstücken, die von der steuer  -  pflichtigen Person an ihrem Wohnsitz dauernd selbst bewohnt werden,  ist unter Berücksichtigung der Wohneigentumsförderung und der Selbst  -  vorsorge massvoll festzulegen. Für den steuerbaren Eigenmietwert wird  der Mietwert gemäss Abs. 3 um 30 Prozent herabgesetzt.  5  Der gemäss Abs. 4 errechnete Eigenmietwert ist angemessen zu redu  -  zieren, wenn die zur Verfügung stehenden Räume den Eigengebrauch  übersteigen.  *  6  Wird ein Grundstück oder Teile davon zu einem Vorzugsmietzins an  eine nahestehende Person vermietet, ist als Mietertrag jener Wert steu  -  erbar, der bei Eigennutzung gemäss Abs. 4 massgebend ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Einkünfte aus Vorsorge
                            1  Steuerbar sind alle Einkünfte aus der Alters-, Hinterlassenen- und In  -  validenversicherung, aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und  aus   anerkannten   Formen   der   gebundenen   Selbstvorsorge,   mit   Ein  -  schluss der Kapitalabfindungen und Rückzahlungen von Einlagen, Prä  -  mien und Beiträgen.  2  Als Einkünfte aus der beruflichen Vorsorge gelten insbesondere Leis  -  tungen aus Vorsorgekassen, aus Spar- und Gruppenversicherungen so  -  wie aus Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonten.  18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Leibrenten sowie Einkünfte aus Verpfründung sind zu 40 Prozent steu  -  erbar,   wenn   die   Leistungen,   auf   denen   der   Anspruch   beruht,   aus  -  schliesslich von der steuerpflichtigen Person erbracht worden sind. Den  Leistungen der steuerpflichtigen Person sind die Leistungen von Ange  -  hörigen gleichgestellt. Dasselbe gilt für Leistungen Dritter, wenn die  steuerpflichtige Person den Anspruch durch Erbgang, Vermächtnis oder  Schenkung erhalten hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Übrige Einkünfte
                            1  Steuerbar sind auch:  1.  alle anderen Einkünfte, die an die Stelle des Einkommens aus Er  -  werbstätigkeit treten;  2.  einmalige oder wiederkehrende Zahlungen bei Tod sowie für blei  -  bende körperliche oder gesundheitliche Nachteile;  3.  Entschädigungen für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tä  -  tigkeit;  4.  Entschädigungen für die Nichtausübung eines Rechtes;  5.  *  ...  6.  Unterhaltsbeiträge,   die  eine   steuerpflichtige  Person   bei  Schei  -  dung, gerichtlicher oder tatsächlicher Trennung für sich erhält so  -  wie Unterhaltsbeiträge, die ein Elternteil für die unter seiner elter  -  lichen Sorge oder Obhut stehenden Kinder erhält.  2.2.2 Steuerfreie Einkünfte
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Allgemeines
                            1  Steuerfrei sind:  1.  der Erlös aus Bezugsrechten, sofern die Vermögensrechte zum  Privatvermögen gehören;  2.  der Vermögensanfall infolge Erbschaft, Vermächtnis, Schenkung  oder güterrechtlicher Auseinandersetzung;  3.  die Kapitalgewinne aus der Veräusserung von beweglichem Pri  -  vatvermögen;  4.  der Vermögensanfall aus rückkaufsfähiger privater Kapitalversi  -  cherung, ausgenommen aus Freizügigkeitspolicen und Freizügig  -  keitskonten; Art. 23 Abs. 1 Ziff. 1 bleibt vorbehalten;  19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  die Kapitalzahlungen, die bei Stellenwechsel von der Arbeitgeber  -  schaft oder von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge ausge  -  richtet werden, wenn sie die Empfängerin oder der Empfänger  binnen Jahresfrist zum Einkauf in eine Einrichtung der beruflichen  Vorsorge, zum Erwerb einer Freizügigkeitspolice oder eines Frei  -  zügigkeitskontos verwendet;  6.  die Unterstützungen aus öffentlichen oder privaten Mitteln;  7.  die   Leistungen   in   Erfüllung   familienrechtlicher   Verpflichtungen,  ausgenommen die Unterhaltsbeiträge nach Art.  26 Ziff.  6;  8.  der Sold für Militär- und Schutzdienst sowie das Taschengeld für  Zivildienst;  8a  *  der   Sold   der   Milizfeuerwehrleute   bis   zum   Betrag   von   jährlich  Fr.  5'000.– für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Erfül  -  lung der Kernaufgaben der Feuerwehr (Übungen, Pikettdienste,  Kurse, Inspektionen und Ernstfalleinsätze zur Rettung, Brandbe  -  kämpfung, allgemeinen Schadenwehr, Elementarschadenbewälti  -  gung und dergleichen); ausgenommen sind Pauschalzulagen für  Kader, Funktionszulagen sowie Entschädigungen für administrati  -  ve Arbeiten und für Dienstleistungen, welche die Feuerwehr frei  -  willig erbringt;  9.  die Zahlung von Genugtuungssummen;  10.  die   Einkünfte   aufgrund   der   Bundesgesetzgebung   über   Ergän  -  zungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi  -  cherung;  11.  *  die Gewinne, die in Spielbanken mit Spielbankenspielen erzielt  werden, die nach dem Geldspielgesetz  6  )   zugelassen sind, sofern  diese Gewinne nicht aus selbstständiger Erwerbstätigkeit stam  -  men;  11a.  *  die einzelnen Gewinne bis zu einem Betrag von Fr.  1'000'000.–  aus der Teilnahme an Grossspielen, die nach dem Geldspielge  -  setz zugelassen sind, und aus der Online-Teilnahme an Spielban  -  kenspielen, die nach dem Geldspielgesetz zugelassen sind;  11b.  *  die Gewinne aus Kleinspielen, die nach dem Geldspielgesetz zu  -  gelassen sind;  12.  *  die einzelnen Gewinne aus Lotterien und Geschicklichkeitsspie  -  len zur Verkaufsförderung, die nach Art. 1 Abs. 2 lit. d und e des  Geldspielgesetzes diesem nicht unterstehen, sofern die Grenze  von Fr.  1'000.– nicht überschritten wird.  6)  SR 935.51  20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2.3 Ermittlung des Reineinkommens
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Grundsatz
                            1  Zur Ermittlung des Reineinkommens werden von den gesamten steu  -  erbaren Einkünften die zu ihrer Erzielung notwendigen Aufwendungen  und die allgemeinen Abzüge nach den Art.  29–37 abgezogen.  2  Besteht ein offenbares Missverhältnis zwischen den Aufwendungen  der steuerpflichtigen Person und den deklarierten Einkünften, werden  als Reineinkommen die Aufwendungen der davon lebenden Personen  veranlagt, wenn nicht nachgewiesen wird, dass die Aufwendungen aus  steuerfreien Einkünften oder aus Vermögen bestritten wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Unselbstständige Erwerbstätigkeit
                            1  Als Berufskosten werden abgezogen:  1.  *  die   notwendigen   Kosten   bis   zu   einem   Maximalbetrag   von  Fr.  6'000.– für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte;  2.  die   notwendigen   Mehrkosten   für   Verpflegung   ausserhalb   der  Wohnstätte und bei Schichtarbeit;  3.  die notwendigen Mehrkosten für die Unterkunft bei Wochenauf  -  enthalt;  4.  die übrigen für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten;  5.  allgemeine Aufwendungen für nebenberufliche Behördentätigkeit;  6.  *  die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, ein  -  schliesslich Umschulungskosten, gemäss Art.  35 Ziff.  10.  2  Für die Berufskosten gemäss Abs.  1 Ziff.  1–5 legt der Regierungsrat  Pauschalansätze fest. Im Falle von Abs.  1 Ziff.  3 und  4 steht der steuer  -  pflichtigen Person der Nachweis höherer Kosten offen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Selbständige Erwerbstätigkeit
                            1. Allgemeines  1  Bei   selbstständiger   Erwerbstätigkeit   werden   die   geschäfts-   oder  berufsmässig begründeten Kosten abgezogen.  2  Dazu gehören insbesondere:  1.  die verbuchten Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rück  -  stellungen;  2.  die verbuchten Rücklagen für Forschungs- und Entwicklungsauf  -  träge;  3.  die eingetretenen und verbuchten Verluste auf Geschäftsvermö  -  gen;  21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  die Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eige  -  nen   Personals,   sofern   jede   zweckwidrige   Verwendung   ausge  -  schlossen ist;  5.  Zinsen auf Geschäftsschulden sowie Zinsen, die auf Beteiligun  -  gen nach Art. 21 Abs. 2 entfallen;  6.  *  die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, ein  -  schliesslich Umschulungskosten, des eigenen Personals.  3  Nicht abziehbar sind Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des  schweizerischen Strafrechts an schweizerische oder fremde Amtsträge  -  rinnen oder Amtsträger.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 2. Abschreibungen, Wertberichtigungen,
                            Rückstellungen und Rücklagen  1  Abschreibungen, Wertberichtigungen, Rückstellungen und Rücklagen  werden berücksichtigt, soweit sie geschäftsmässig begründet sind.  2  Geschäftsmässig begründet sind:  1.  Abschreibungen, soweit sie einem angemessenen Ausgleich der  in  der  Steuerperiode  eingetretenen  endgültigen   Wertverminde  -  rung entsprechen;  2.  Wertberichtigungen, soweit sie einem angemessenen Ausgleich  der in der Steuerperiode eingetretenen vorübergehenden Wert  -  verminderung entsprechen;  3.  Rückstellungen,   soweit   sie   zum   Ausgleich   drohender   Verluste  notwendig sind oder dem Ausgleich von bestehenden Verpflich  -  tungen   dienen,   deren   Rechtsbestand   oder   Höhe   noch   unbe  -  stimmt ist;  4.  *  Rückstellungen   für   Forschungs-   und   Entwicklungsaufträge   an  Dritte oder für nachgewiesene eigene Forschungs- und Entwick  -  lungsprojekte; der Regierungsrat legt die Kriterien für den Nach  -  weis der Forschungs- und Entwicklungsprojekte fest.  3  Wertberichtigungen und Rückstellungen, die nicht mehr geschäftsmäs  -  sig begründet sind, werden dem Geschäftsertrag zugerechnet.  4  Abschreibungen auf Aktiven, die zum Ausgleich von Verlusten höher  bewertet wurden, können nur vorgenommen werden, wenn die Aufwer  -  tungen handelsrechtlich zulässig waren und die Verluste im Zeitpunkt  der Abschreibung gemäss Art. 33 Abs. 1 verrechenbar gewesen wä  -  ren.  *  22
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31a * 2a. Forschungs- und Entwicklungsaufwand
                            1  Für den Abzug von Forschungs- und Entwicklungsaufwand bei selbst  -  ständiger Erwerbstätigkeit ist Art.  78a sinngemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 3. Ersatzbeschaffungen
                            1  Werden Gegenstände des betriebsnotwendigen Anlagevermögens er  -  setzt, so können die stillen Reserven auf die als Ersatz erworbenen An  -  lagegüter übertragen werden, wenn diese ebenfalls betriebsnotwendig  sind und sich in der Schweiz befinden. Vorbehalten bleibt die Besteue  -  rung beim Ersatz von Grundstücken durch Gegenstände des bewegli  -  chen Vermögens.  *  2  Findet die Ersatzbeschaffung nicht im gleichen Geschäftsjahr statt, so  kann im Umfange der stillen Reserven eine Rückstellung gebildet wer  -  den. Diese ist binnen fünf Jahren zur Abschreibung auf dem Ersatzob  -  jekt zu verwenden oder zugunsten der Erfolgsrechnung aufzulösen.  3  Als betriebsnotwendig gilt nur Anlagevermögen, das dem Betrieb un  -  mittelbar dient. Ausgeschlossen sind insbesondere Vermögensteile, die  dem Unternehmen nur als Vermögensanlage oder nur durch ihren Er  -  trag dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 4. Verluste
                            1  Verluste aus den sieben der Steuerperiode gemäss Art. 62 (Steuerpe  -  riode) vorangegangenen Geschäftsjahren können abgezogen werden,  soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens dieser  Jahre nicht berücksichtigt werden konnten.  2  Dies gilt ebenso für Verluste aus der Veräusserung von Grundstücken  des Geschäftsvermögens, die in den sieben vorangegangenen Steuer  -  perioden   nicht   bereits  anderweitig   mit   Gewinnen   verrechnet   werden  konnten.  3  Mit Leistungen Dritter, die zum Ausgleich einer Unterbilanz im Rahmen  einer Sanierung erbracht werden, können auch Verluste verrechnet wer  -  den, die in früheren Geschäftsjahren entstanden sind und noch nicht mit  Einkommen verrechnet werden konnten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Privatvermögen
                            1  Bei beweglichem Privatvermögen können die Kosten der Verwaltung  durch Dritte und die weder rückforderbaren noch anrechenbaren aus  -  ländischen Quellensteuern abgezogen werden.  23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Grundstücken im Privatvermögen können die Unterhaltskosten, die  Kosten der Instandstellung von neu erworbenen Grundstücken, die Ver  -  sicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezo  -  gen werden. Den Unterhaltskosten gleichgestellt sind Investitionen, die  dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, soweit sie bei der  direkten Bundessteuer abziehbar sind, sowie Rückbaukosten im Hin  -  blick auf einen Ersatzneubau. Investitionskosten und Rückbaukosten  sind in den zwei nachfolgenden Steuerperioden abziehbar, soweit sie in  der laufenden Steuerperiode, in welcher die Aufwendungen angefallen  sind, steuerlich nicht vollständig berücksichtigt werden können.  *  3  Abziehbar sind ferner die Kosten denkmalpflegerischer Arbeiten, wel  -  che die steuerpflichtige Person aufgrund gesetzlicher Vorschriften, im  Einvernehmen mit den Behörden oder auf deren Anordnung hin vorge  -  nommen hat, soweit diese Arbeiten nicht subventioniert sind.  4  Die steuerpflichtige Person kann für Grundstücke des Privatvermö  -  gens, die vorwiegend Wohnzwecken dienen, anstelle der tatsächlichen  Kosten und Prämien einen Pauschalabzug geltend machen. Der Pau  -  schalabzug   für   Unterhalts-,   Betriebs-   und   Verwaltungskosten   von  Grundstücken beträgt:  1.  10 Prozent des gesamten Rohertrages, wenn das Gebäude weni  -  ger als zehn Jahre alt ist;  2.  20 Prozent des gesamten Rohertrages, wenn das Gebäude zehn  oder mehr Jahre alt ist.  5  Die den Erträgen aus vermieteten oder verpachteten Grundstücken  gegenüberstehenden Baurechtszinsen können abgezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Allgemeine Abzüge
                            1. von der Höhe des Einkommens unabhängige  Abzüge  1  Von den Einkünften werden abgezogen:  1.  *  die privaten Schuldzinsen im Umfang der nach den Art. 23, 23a  und 24 steuerbaren Vermögenserträge und weiterer Fr.  50'000.–;  davon ausgenommen sind die Baukreditzinsen sowie die Zinsen  für Darlehen, die eine Kapitalgesellschaft einer an ihrem Kapital  massgeblich beteiligten oder ihr nahestehenden natürlichen Per  -  son   zu   Bedingungen   gewährt,   die   erheblich   von   den   im   Ge  -  schäftsverkehr unter Dritten üblichen Bedingungen abweichen;  2.  die dauernden Lasten sowie 40 Prozent der bezahlten Leibren  -  ten;  24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  die Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen, gerichtlich oder tat  -  sächlich getrennt lebenden Ehegatten sowie die Unterhaltsbeiträ  -  ge an einen Elternteil für die unter dessen elterlichen Sorge oder  Obhut  stehenden Kinder,  nicht  jedoch  Leistungen  in  Erfüllung  anderer familienrechtlicher Unterhalts- oder Unterstützungspflich  -  ten;  4.  *  die gemäss Gesetz, Statut oder Reglement geleisteten Einlagen,  Prämien und Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invali  -  denversicherung und an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge;  5.  Einlagen, Prämien und Beiträge zum Erwerb von vertraglichen  Ansprüchen aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvor  -  sorge, nach Massgabe der bundesrechtlichen Vorschriften über  die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge;  6.  die   Prämien   und   Beiträge   für   die   Erwerbsersatzordnung,   die  Arbeitslosenversicherung und die obligatorische Unfallversiche  -  rung;  7.  *  die Einlagen, Prämien und Beiträge für die Lebens-, die Kranken-  und die nicht unter Ziff.  6 fallende Unfallversicherung sowie die  Zinsen von Sparkapitalien der steuerpflichtigen Person und der  von ihr unterhaltenen Personen:  a)  für verheiratete Personen, die in rechtlich und tatsächlich  ungetrennter Ehe leben im jeweils geltenden Umfang von  Art.  33 Abs.  1 lit.  g Ziff.  1 des Bundesgesetzes über die di  -  rekte Bundessteuer (DBG)  7  )  ;  b)  für die übrigen Steuerpflichtigen im jeweils geltenden Um  -  fang von Art.  33 Abs.  1 lit.  g Ziff.  2 DBG;  c)  für Steuerpflichtige ohne Beiträge gemäss den Ziff. 4 und 5  erhöhen sich diese Abzüge um die Hälfte. Diese Abzüge  erhöhen sich für jedes Kind oder jede unterstützungsbe  -  dürftige Person, für die die steuerpflichtige Person einen  Abzug nach Art. 39 Abs. 1 Ziff. 1 oder 4 geltend machen  kann,     im     jeweils     geltenden     Umfang     von  Art.  33  Abs.  1  bis  lit.  b DBG;  8.  *  die nachgewiesenen Kosten, jedoch höchstens Fr.  8'100.–, für  die Drittbetreuung jedes Kindes, das das 14.  Altersjahr noch nicht  vollendet hat und mit der steuerpflichtigen Person, die für seinen  Unterhalt sorgt, im gleichen Haushalt lebt, soweit diese Kosten in  direktem   kausalem   Zusammenhang   mit   der   Erwerbstätigkeit,  Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit der steuerpflichtigen Person  stehen;  7)  SR  642.11  25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.  *  die   Einsatzkosten   in   der   Höhe   von   5  Prozent   der   einzelnen  Gewinne aus der Teilnahme an Geldspielen, welche nicht ge  -  mäss   Art.  27   Ziff.  11a–12   steuerfrei   sind,   jedoch   höchstens  Fr.  5'100.–. Von den einzelnen Gewinnen aus der Online-Teilnah  -  me an Spielbankenspielen gemäss Art.  27 Ziff.  11a werden die  vom Online-Spielerkonto abgebuchten Spieleinsätze im Steuer  -  jahr, jedoch höchstens Fr.  25'700.– abgezogen;  10.  *  die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, ein  -  schliesslich   Umschulungskosten,   bis   zum   Gesamtbetrag   von  Fr.  12'400.–, sofern:  a)  ein erster Abschluss auf der Sekundarstufe II vorliegt; oder  b)  das 20.  Lebensjahr vollendet ist und es sich nicht um die  Ausbildungskosten bis zum ersten Abschluss auf der Se  -  kundarstufe II handelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 * 2. Zweitverdienerabzug
                            1  Bei gemeinsam steuerpflichtigen Ehegatten werden vom Erwerbsein  -  kommen,   das   ein   Ehegatte   unabhängig   vom   Beruf,   Geschäft   oder  Gewerbe des andern Ehegatten erzielt, Fr.  1'100.– abgezogen; ein glei  -  cher Abzug wird bei erheblicher Mitarbeit eines Ehegatten im Beruf, Ge  -  schäft oder Gewerbe des andern Ehegatten gewährt. Der Abzug darf  das betreffende Einkommen nach Abzug der Gewinnungskosten nicht  übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 * 3. von der Höhe des Einkommens abhängige Abzüge
                            1  Von den um die Aufwendungen und die Abzüge gemäss Art.  29–36  verminderten steuerbaren Einkünften (Nettoeinkommen) werden aus  -  serdem abgezogen:  1.  die Krankheits- und Unfallkosten der steuerpflichtigen Person und  der von ihr unterhaltenen Personen, soweit die steuerpflichtige  Person die Kosten selber trägt und diese fünf Prozent des Netto  -  einkommens   übersteigen,   sowie   die   behinderungsbedingten  Kosten der steuerpflichtigen Person oder der von ihr unterhalte  -  nen   Personen   mit   Behinderungen   im   Sinne   des   Behinderten  -  gleichstellungsgesetzes  8  )  , soweit die steuerpflichtige Person die  Kosten selber trägt; der Regierungsrat kann für die anrechenba  -  ren Kosten Pauschalansätze festlegen;  8)  SR 151.3  26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  die freiwilligen Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswer  -  ten an den Bund, den Kanton und die Gemeinden sowie deren  Anstalten  und   an   andere   juristische   Personen   mit   Sitz  in   der  Schweiz, die gemäss Art. 74 Abs. 2 Ziff. 1 steuerbefreit sind;  3.  *  die Mitgliederbeiträge und Zuwendungen an politische Parteien,  die:  a)  im Parteienregister nach Art.  76a des Bundesgesetzes vom  17.  Dezember  1976 über die politischen Rechte  9  )   eingetra  -  gen sind;  b)  in einem kantonalen Parlament vertreten sind; oder  c)  in einem Kanton bei den letzten Wahlen des kantonalen  Parlaments mindestens 3 Prozent der Stimmen erreicht ha  -  ben.  2  Die Abzüge gemäss Abs.  1 Ziff.  2 und  3 dürfen insgesamt höchstens  20  Prozent des Nettoeinkommens betragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Nicht abziehbare Kosten und Aufwendungen
                            1  Nicht abziehbar sind die übrigen Kosten und Aufwendungen, insbe  -  sondere:  1.  die Aufwendungen für den Unterhalt der steuerpflichtigen Person  und ihrer Familie sowie der durch die berufliche Stellung der steu  -  erpflichtigen Person bedingte Privataufwand;  2.  *  ...  3.  die Aufwendungen für Schuldentilgung;  4.  die Aufwendungen für die Anschaffung, Herstellung oder Wertver  -  mehrung von Vermögensgegenständen;  5.  sämtliche Steuern und Steuerbussen, die aufgrund dieses Geset  -  zes, des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer sowie  aufgrund gleichartiger ausländischer Erlasse erhoben werden.  9)  SR 161.1  27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2.4 Ermittlung des steuerbaren Einkommens
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Sozialabzüge
                            1  Zur Ermittlung des steuerbaren Einkommens werden vom Reinein  -  kommen abgezogen:  *  1.  *  als Kinderabzug: Fr.  6'000.– für jedes minderjährige oder in der  beruflichen oder schulischen Ausbildung stehende Kind, für des  -  sen Unterhalt die steuerpflichtige Person sorgt; werden die Eltern  getrennt   besteuert,   so   wird   der  Kinderabzug   hälftig   aufgeteilt,  wenn das Kind unter gemeinsamer elterlicher Sorge steht und  keine Abzüge gemäss Art. 35 Abs. 1 Ziff. 3 für das Kind geltend  gemacht werden;  2.  als Ausbildungsabzug zusätzlich zum Abzug gemäss Ziff.  1:  a)  *  Fr.  1'700.–, wenn das Kind gemäss Ziff.  1 ausserhalb des  Kantons in schulischer Ausbildung steht; oder  b)  *  Fr.  5'600.– für das erste Kind gemäss Ziff. 1, das in schuli  -  scher Ausbildung steht und sich hiefür ständig am auswär  -  tigen Ausbildungsort aufhalten muss;  c)  *  Fr.  7'800.– für jedes weitere Kind gemäss Ziff. 1, das in  schulischer Ausbildung steht und sich hiefür ständig am  auswärtigen Ausbildungsort aufhalten muss;  3.  *  als Eigenbetreuungsabzug für Kinder: Fr.  3'100.– für jedes am  Ende der Steuerperiode weniger als 14 Jahre alte Kind, für das  ein Abzug gemäss Ziff. 1 geltend gemacht werden kann, für die  eigene Betreuung;  4.  *  als   Unterstützungsabzug:   Fr.  5'600.–   für   jede   erwerbsunfähige  oder beschränkt erwerbsfähige Person, zu deren Unterhalt die  steuerpflichtige Person mindestens in der Höhe des Abzuges bei  -  trägt. Der Abzug kann nicht beansprucht werden für den Ehegat  -  ten und für Kinder, für die ein Abzug nach Ziff. 1 gewährt wird;  5.  *  als Altersabzug: Fr.  3'900.– für jede alleinstehende steuerpflichti  -  ge Person, die über 65 Jahre alt ist; dieser Abzug vermindert sich  jedoch im Umfang von fünf Prozent des Reineinkommens.  2  Die Sozialabzüge werden nach den Verhältnissen am Ende der Steu  -  erperiode oder der Steuerpflicht festgesetzt. Die Abzüge gemäss Abs.  1  können für dieselbe Person nur einmal geltend gemacht werden. Soweit  der Kinderabzug gemäss Abs.  1 Ziff.  1 aufgeteilt wird, erfolgt auch eine  Aufteilung   des   Ausbildungsabzuges   gemäss   Abs.  1   Ziff.  2   und   des  Eigenbetreuungsabzuges gemäss Abs.  1 Ziff.  3.  *  28
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode,  werden die Sozialabzüge anteilsmässig gewährt. Für die Bestimmung  der Steuersätze werden sie voll angerechnet.  2.2.5 Steuerberechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Steuersätze
                            1  Die einfache Steuer vom steuerbaren Einkommen beträgt:  *  1.  *  0.00 Prozent für die ersten  Fr. 11'200.–  2.  *  0.50 Prozent für die nächsten  Fr. 2'300.–  3.  1.00 Prozent für die nächsten  Fr. 1'100.–  4.  1.20 Prozent für die nächsten  Fr. 1'100.–  5.  1.40 Prozent für die nächsten  Fr. 1'100.–  6.  1.60 Prozent für die nächsten  Fr. 1'100.–  7.  1.80 Prozent für die nächsten  Fr. 1'100.–  8.  2.00 Prozent für die nächsten  Fr. 1'100.–  9.  2.20 Prozent für die nächsten  Fr. 1'100.–  10.  2.40 Prozent für die nächsten  Fr. 1'100.–  11.  2.60 Prozent für die nächsten  Fr. 1'100.–  12.  *  2.80 Prozent für die nächsten  Fr. 7'800.–  13.  *  2.90 Prozent für die nächsten  Fr. 16'800.–  14.  *  3.00 Prozent für die nächsten  Fr. 30'200.–  15.  *  3.10 Prozent für die nächsten  Fr. 33'600.–  16.  *  3.20 Prozent für die nächsten  Fr. 31'800.–  17.  *  3.30 Prozent für die nächsten  Fr. 16'700.–  18.  *  2.75 Prozent für Einkommen ab  Fr. 160'300.–  2  Für die Ermittlung des Steuersatzes von gemeinsam steuerpflichtigen  Ehegatten wird das steuerbare Einkommen durch den Divisor 1.85 ge  -  teilt. Der gleiche Steuersatz gilt auch für verwitwete, getrennt lebende,  geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern zusammenle  -  ben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten.  *  3  ...  *  4  Für die übrigen Erträge aus beweglichem Vermögen ermässigt sich  die Steuer gemäss Abs. 1 beziehungsweise Abs. 2 auf der Grundlage  des   Steuersatzes,   der   dem   gesamten   steuerbaren   Einkommen   ent  -  spricht, um 20 Prozent; von der Ermässigung ausgeschlossen sind Ein  -  künfte gemäss Art. 23 Ziff. 4 und 6.  *  5  Die Steuersätze gemäss Abs. 1 oder 2 werden nach den Verhältnissen  am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht festgelegt.  *  29
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Steuersätze gemäss Abs. 1 befinden sich im Anhang.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Sonderfälle
                            1. Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen  1  Gehören zu den Einkünften Kapitalabfindungen für wiederkehrende  Leistungen, wird die Einkommenssteuer unter Berücksichtigung der üb  -  rigen Einkünfte und der zulässigen Abzüge zu dem Steuersatz berech  -  net, der sich ergäbe, wenn anstelle der einmaligen Leistung eine ent  -  sprechende jährliche Leistung ausgerichtet würde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 2. Kapitalleistungen aus Vorsorge
                            1  Kapitalleistungen gemäss Art. 20 Abs. 2 und Art. 25 sowie Zahlungen  bei Tod und für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile  werden gesondert besteuert. Sie unterliegen stets einer vollen Jahres  -  steuer.  2  Fallen in der gleichen Steuerperiode mehrere Kapitalleistungen an, so  bestimmt sich der Steuersatz nach dem Gesamtbetrag der Kapitalleis  -  tungen. Bereits vorgenommene Veranlagungen sind zu revidieren.  3  Die Steuer wird zu einem Viertel der Steuersätze nach Art.  40 berech  -  net; der Steuersatz beträgt jedoch mindestens 0.5 Prozent.  *  4  Die Sozialabzüge gemäss Art.  39 werden nicht gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42a * 3. vereinfachtes Abrechnungsverfahren
                            1  Für kleine Arbeitsentgelte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit ist  die   Steuer   ohne   Berücksichtigung   der   übrigen   Einkünfte,   allfälliger  Berufskosten und Sozialabzüge zu einem Satz von 4.5 Prozent zu erhe  -  ben; Voraussetzung ist, dass die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber die  Steuer im Rahmen des vereinfachten Abrechnungsverfahrens nach Art.  2 und 3 des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit  10  )   entrichtet. Da  -  mit sind die Einkommenssteuern abgegolten.  2  Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach Art.  37a Abs.  2–5 des  Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer  11  )  .  10)  SR  822.41  11)  SR  642.11  30
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42b * 4. Liquidationsgewinne
                            1  Wird die selbständige Erwerbstätigkeit nach dem vollendeten 55.  Al  -  tersjahr oder wegen Unfähigkeit zur Weiterführung infolge Invalidität de  -  finitiv aufgegeben, so ist die Summe der in den letzten zwei Geschäfts  -  jahren realisierten stillen Reserven getrennt vom übrigen Einkommen zu  besteuern. Einkaufsbeiträge gemäss Art.  35 Ziff.  4 sind abziehbar. Wer  -  den keine solche Einkäufe vorgenommen, so wird die Steuer auf dem  Betrag der realisierten stillen Reserven, für den die steuerpflichtige Per  -  son die Zulässigkeit eines Einkaufs nach Art.  35 Ziff.  4 nachweist, zu ei  -  nem Viertel der Steuersätze nach Art.  40 berechnet; der Steuersatz be  -  trägt jedoch mindestens 0.5 Prozent. Für die Bestimmung des auf den  Restbetrag der realisierten stillen Reserven anwendbaren Satzes sind  zwei Fünftel dieses Restbetrages massgebend, es wird aber in jedem  Fall eine Steuer zu einem Satz von mindestens 2 Prozent erhoben.  *  2  Abs.  1 gilt auch für den überlebenden Ehegatten, die anderen Erbin  -  nen beziehungsweise Erben und die Vermächtnisnehmerinnen bezie  -  hungsweise Vermächtnisnehmer, sofern sie das übernommene Unter  -  nehmen nicht fortführen; die steuerliche Abrechnung erfolgt spätestens  fünf Kalenderjahre nach Ablauf des Todesjahres der Erblasserin bezie  -  hungsweise des Erblassers.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 * Ausgleich der Folgen der kalten Progression
                            1  Die Folgen der kalten Progression für die Steuer vom Einkommen der  natürlichen Personen werden vom Regierungsrat durch gleichmässige  Anpassung der Stufen des Einkommenssteuertarifs gemäss Art. 40, der  Sozialabzüge gemäss Art. 39 sowie der Abzüge und Einkommensgren  -  zen gemäss Art. 35 und 36 ausgeglichen. Die Beträge sind auf Fr.  100.–  auf- oder abzurunden.  2  Der Ausgleich erfolgt, wenn sich der Landesindex der Konsumenten  -  preise seit der letzten Anpassung um fünf Prozent erhöht hat, mindes  -  tens jedoch alle drei Jahre. Massgebend ist der Indexstand Ende Juni  vor Beginn der Steuerperiode; bei der nächsten Anpassung ist der In  -  dexstand vom Juni 2009 massgebend.  31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3 Vermögenssteuer  2.3.1 Gegenstand der Steuer
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Steuerobjekt
                            1  Der Vermögenssteuer unterliegt das gesamte Reinvermögen.  2  Nutzniessungsvermögen wird der Nutzniesserin oder dem Nutzniesser  zugerechnet.  3  Bei Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz ist  die Wertdifferenz zwischen den Gesamtaktiven der kollektiven Kapital  -  anlage und deren direktem Grundbesitz steuerbar.  *  4  Hausrat und persönliche Gebrauchsgegenstände werden nicht besteu  -  ert.  2.3.2 Bewertung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Grundsatz
                            1  Das Vermögen wird zum Verkehrswert bewertet, soweit die nachfol  -  genden Bestimmungen nichts anderes vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 * Bewegliches Vermögen
                            1. Geschäftsvermögen  1  Immaterielle Güter und bewegliches Vermögen, die zum Geschäftsver  -  mögen der steuerpflichtigen Person gehören, werden zu dem für die  Einkommenssteuer massgebenden Wert bewertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 2. Wertschriften und Beteiligungen
                            1  Für regelmässig gehandelte Wertschriften gilt der Kurswert als Ver  -  kehrswert.  2  Für nicht regelmässig gehandelte Aktien, Genossenschaftsanteile und  andere Beteiligungsrechte ist der Verkehrswert zu schätzen.  3  Mitarbeiterbeteiligungen nach Art.  20b Abs.  1 sind zum Verkehrswert  einzusetzen. Allfällige Sperrfristen sind angemessen zu berücksichtigen.  Mitarbeiterbeteiligungen nach Art.  20b Abs.  3 und Art.  20c sind bei der  Zuteilung ohne Steuerwert zu deklarieren.  *  32
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 * 3. Lebens- und Rentenversicherungen
                            1  Lebens- und Rentenversicherungen unterliegen mit ihrem Rückkaufs  -  wert der Vermögenssteuer.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 Unbewegliches Vermögen
                            1. Grundsatz  1  Die   Grundstücke   werden   bezogen   auf   einen   Stichtag   amtlich   ge  -  schätzt. Dieser Güterschatzungswert hat dem Verkehrswert zu entspre  -  chen. Der Regierungsrat erlässt unter Berücksichtigung der nachfolgen  -  den Bewertungsgrundsätze die nötigen Schatzungsvorschriften.  2  Der Steuerwert der Grundstücke entspricht einem Prozentsatz des  amtlichen Güterschatzungswertes. Der Regierungsrat legt den Prozent  -  satz jeweils vor Beginn der Steuerperiode derart fest, dass aktuelle Ver  -  kehrswerte erreicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 2. Bewertungsgrundsätze
                            a) nichtlandwirtschaftliche Grundstücke  1  Nichtlandwirtschaftlich genutzte, überbaute Grundstücke werden unter  Berücksichtigung von Real- und Ertragswert geschätzt, wobei der Be  -  deutung des Ertragswertes für den Verkehrswert durch eine entspre  -  chende Gewichtung des Ertragswertes Rechnung zu tragen ist.  2  Landwirtschaftlich genutzte Grundstücke innerhalb der Bauzone wer  -  den zum Ertragswert besteuert, wenn das Grundstück nicht unmittelbar  der Überbauung zugeführt werden soll. Solche Grundstücke müssen in  der Regel mindestens eine Fläche von 2500 m² aufweisen.  3  Nichtlandwirtschaftlich   genutzte   unüberbaute   Grundstücke  innerhalb  der Bauzone werden zum Realwert geschätzt.  4  Sind am Ende der Steuerperiode oder am Ende der Steuerpflicht wert  -  vermehrende Investitionen in der massgebenden Güterschatzung noch  nicht berücksichtigt, so sind 80 Prozent dieser Investitionen zur beste  -  henden Güterschatzung hinzuzurechnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 b) landwirtschaftliche Grundstücke
                            1  Land-   und   forstwirtschaftlich   genutzte   Grundstücke   ausserhalb   der  Bauzone werden mit Einschluss der erforderlichen Gebäude zum Er  -  tragswert besteuert.  33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3.3 Schuldenabzug
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 Grundsatz
                            1  Nachgewiesene Schulden, für die eine steuerpflichtige Person allein  haftet, werden voll abgezogen, andere Schulden, wie Solidar- und Bürg  -  schaftsschulden, nur insoweit, als die steuerpflichtige Person hiefür auf  -  kommen muss.  2.3.4 Steuerberechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 Sozialabzüge
                            1  Vom Reinvermögen werden abgezogen:  1.  Fr.  70'000.– für Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich unge  -  trennter Ehe leben;  2.  Fr.  35'000.– für alle übrigen Steuerpflichtigen;  3.  Fr.  15'000.– für jedes nicht selbstständig besteuerte Kind, das un  -  ter der elterlichen Sorge oder Obhut der steuerpflichtigen Person  steht.  2  Die Sozialabzüge werden nach den Verhältnissen am Ende der Steu  -  erperiode oder der Steuerpflicht festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 Steuersatz
                            1  Die einfache Steuer beträgt 0.25 Promille des steuerbaren Vermö  -  gens.  *  2  Bei Beteiligungen an Kapitalgesellschaften und Genossenschaften so  -  wie  Körperschaften gemäss Art.  65  Abs.  1  Ziff.  2 ermässigt sich die  Steuer gemäss Abs.  1 auf 0.2  Promille des steuerbaren Vermögens,  wenn diese Beteiligungen mindestens 10  Prozent des Aktien-, Grund-  oder Stammkapitals darstellen.  *  2.3.5 Minimalsteuer auf Grundstücken
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55 Grundsatz
                            1  Natürliche Personen haben für ihre im Kanton gelegenen Grundstücke  eine Minimalsteuer zu entrichten, wenn deren Betrag höher ausfällt als  die Leistung der steuerpflichtigen Person aufgrund der Einkommens-  und Vermögenssteuer.  34
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56 Steuersatz
                            1  Die einfache Minimalsteuer auf Grundstücken beträgt 0.3 Promille des  Steuerwertes.  2.4 Kopfsteuer
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57 Steuerpflicht
                            1  Natürliche Personen, die zufolge persönlicher Zugehörigkeit im Kanton  steuerpflichtig sind, haben jährlich eine Kopfsteuer zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 58 Steuerbefreiung
                            1  Von der Kopfsteuer sind befreit:  1.  der in ungetrennter Ehe lebende Ehegatte der steuerpflichtigen  Person, Art. 64 bleibt vorbehalten;  2.  die Personen, die am Ende der Steuerperiode das 18.  Altersjahr  noch nicht vollendet haben;  3.  die Personen, die dauernd öffentliche Hilfe für den Lebensunter  -  halt empfangen;  4.  die Ordenspersonen.  2  Massgebend sind die Verhältnisse am Ende der Steuerperiode oder  der Steuerpflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59 Steuersatz
                            1  Die Kopfsteuer besteht in einem festen Betrag von Fr.  50.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 60 Steuerertrag
                            1  Der Ertrag der Kopfsteuer wird der politischen Gemeinde am Wohnsitz  der steuerpflichtigen Person zugewiesen.  2.5 Zeitliche Bemessung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61 Steuerperiode
                            1  Die Steuern vom Einkommen und Vermögen sowie die Kopfsteuer  werden für jede Steuerperiode festgesetzt und erhoben.  2  Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr.  35
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode,  wird die Steuer auf den in diesem Zeitraum erzielten Einkünften erho  -  ben. Dabei bestimmt sich der Steuersatz für regelmässig fliessende Ein  -  künfte nach dem auf zwölf Monate berechneten Einkommen. Nicht re  -  gelmässig fliessende Einkünfte werden für die Satzbestimmung nicht  umgerechnet. Art. 42 bleibt vorbehalten.  4  Für die Abzüge gilt Abs. 3 sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 62 Bemessung des Einkommens
                            1  Das steuerbare Einkommen bemisst sich nach den Einkünften in der  Steuerperiode.  2  Für die Ermittlung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätig  -  keit ist das Ergebnis der in die Steuerperiode fallenden Geschäftsab  -  schlüsse massgebend.  3  Steuerpflichtige mit selbstständiger Erwerbstätigkeit müssen in jeder  Steuerperiode, am Ende der Steuerpflicht und bei Aufgabe der selbst  -  ständigen Erwerbstätigkeit einen Geschäftsabschluss erstellen. Der Re  -  gierungsrat kann bei der Aufnahme der Erwerbstätigkeit Ausnahmen  vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 63 Bemessung des Vermögens
                            1  Das steuerbare Vermögen bemisst sich nach dem Stand am Ende der  Steuerperiode oder der Steuerpflicht.  2  Für Steuerpflichtige mit  selbstständiger Erwerbstätigkeit, deren Ge  -  schäftsjahr nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, bestimmt sich  das steuerbare Geschäftsvermögen nach dem Eigenkapital am Ende  des in der Steuerperiode abgeschlossenen Geschäftsjahres.  3  Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode,  so wird die diesem Zeitraum entsprechende Steuer erhoben.  4  Erbt die steuerpflichtige Person während der Steuerperiode Vermögen  oder entfällt die wirtschaftliche Zugehörigkeit zu einem anderen Kanton  während der Steuerperiode, gilt Abs. 3 sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64 Volljährigkeit; Begründung und Auflösung der Ehe
                            1  Natürliche Personen werden erstmals für die Steuerperiode, in der sie  volljährig werden, selbständig veranlagt. Vorbehalten bleibt eine selb  -  ständige Veranlagung, soweit sie ein Erwerbseinkommen erzielen oder  nicht unter elterlicher Sorge stehen.  *  36
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Heirat werden die Ehegatten für die ganze laufende Steuerperiode  gemeinsam besteuert.  *  3  Bei Scheidung, rechtlicher oder tatsächlicher Trennung wird jeder Ehe  -  gatte für die ganze Steuerperiode getrennt besteuert.  4  Bei Tod eines Ehegatten werden die Ehegatten bis zum Todestag  gemeinsam besteuert. Mit dem Tod endigt die Steuerpflicht beider Ehe  -  gatten und beginnt die Steuerpflicht des überlebenden Ehegatten.  3 Gewinn- und Kapitalsteuern  3.1 Steuerpflicht  3.1.1 Begriff der juristischen Personen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 65 Allgemeines
                            1  Als juristische Personen werden besteuert:  1.  die Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften,  Kommanditakti  -  engesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung) und  die Genossenschaften;  2.  die juristischen Personen des kantonalen Rechts gemäss dem  Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch  12  )   sowie  die öffentlichrechtlichen oder kirchlichen Körperschaften und An  -  stalten des kantonalen Rechts;  3.  die Vereine, die Stiftungen und die übrigen juristischen Personen.  2  Den übrigen juristischen Personen gleichgestellt sind die kollektiven  Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz gemäss Art. 58 KAG  13  )  . Die In  -  vestmentgesellschaften mit festem Kapital gemäss Art. 110 KAG  14  )   wer  -  den wie Kapitalgesellschaften besteuert.  *  3  Ausländische juristische Personen sowie nach Art. 13 steuerpflichtige,  ausländische Handelsgesellschaften und andere ausländische Perso  -  nengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit werden den inländi  -  schen juristischen Personen gleichgestellt, denen sie rechtlich oder tat  -  sächlich am ähnlichsten sind.  12)  NG  211.1  13)  SR  951.31  14)  SR  951.31  37
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1.2 Steuerliche Zugehörigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 66 Persönliche Zugehörigkeit
                            1  Juristische Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuer  -  pflichtig, wenn sich ihr Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung im Kanton  befindet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 67 Wirtschaftliche Zugehörigkeit
                            1  Juristische Personen mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung ausser  -  halb des Kantons sind steuerpflichtig, wenn sie:  1.  Teilhaber an Geschäftsbetrieben im Kanton sind;  2.  im Kanton Betriebsstätten unterhalten;  3.  *  an Grundstücken im Kanton Eigentum, dingliche Rechte oder die  -  sen wirtschaftlich gleichkommende persönliche Nutzungsrechte  haben;  4  *  mit im Kanton gelegenen Grundstücken handeln.  2  Juristische Personen mit Sitz und tatsächlicher Verwaltung im Ausland  sind ausserdem steuerpflichtig, wenn sie:  1.  Gläubiger   oder   Nutzniesser   von   Forderungen   sind,   die   durch  Grund- oder Faustpfand auf Grundstücken im Kanton gesichert  sind;  2.  *  im Kanton gelegene Grundstücke vermitteln.  3  Als Betriebsstätte gilt eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Ge  -  schäftstätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.  Betriebsstätten sind insbesondere Zweigniederlassungen, Fabrikations  -  stätten, Werkstätten, Verkaufsstellen, ständige Vertretungen, Bergwerke  und andere Stätten der Ausbeutung von Bodenschätzen sowie Bau-  oder Montagestellen von mindestens zwölf Monaten Dauer.  4  Juristische Personen ohne Sitz und tatsächliche Verwaltung in der  Schweiz versteuern für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grund  -  stücke wenigstens den im Kanton erzielten Gewinn und das im Kanton  gelegene Kapital.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 68 Umfang der Steuerpflicht
                            1  Bei persönlicher Zugehörigkeit ist die Steuerpflicht unbeschränkt, er  -  streckt   sich   aber   nicht   auf   ausserkantonale   Geschäftsbetriebe,  Betriebsstätten und Grundstücke.  38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt sich die Steuerpflicht auf  die Teile des Gewinns und Kapitals, für die nach Art. 67 eine Steuer  -  pflicht im Kanton besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 69 Steuerausscheidung
                            1. Allgemeines  1  Die Steuerausscheidung erfolgt innerkantonal sowie im Verhältnis zu  andern Kantonen nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das  Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung, im Verhältnis zum Aus  -  land   nach   den   zwischenstaatlichen   Abkommen   zur   Vermeidung   der  Doppelbesteuerung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 70 2. Verluste
                            1  ...  *  2  Ein schweizerisches Unternehmen kann Verluste aus ausländischen  Betriebsstätten   mit   inländischen  Gewinnen  verrechnen,   soweit   diese  Verluste im Betriebsstättestaat nicht bereits berücksichtigt wurden. Ver  -  zeichnen diese Betriebsstätten in den folgenden sieben Geschäftsjah  -  ren Gewinne, so erfolgt in diesen Geschäftsjahren im Ausmass der im  Betriebsstättestaat verrechneten Verlustvorträge eine Besteuerung. Ver  -  luste aus ausländischen Liegenschaften können nur dann berücksichtigt  werden, wenn im betreffenden Land auch eine Betriebsstätte unterhal  -  ten   wird.   Vorbehalten   bleiben   die   in   Doppelbesteuerungsabkommen  enthaltenen Regelungen.  *  3.1.3 Beginn und Ende der Steuerpflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 71 Grundsätze
                            1  Die Steuerpflicht beginnt mit der Gründung der juristischen Person, mit  der Verlegung ihres Sitzes oder ihrer tatsächlichen Verwaltung in den  Kanton oder mit dem Erwerb von im Kanton steuerbaren Werten.  2  Die Steuerpflicht endet mit dem Abschluss der Liquidation, mit der Ver  -  legung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung ausserhalb des  Kantons oder mit dem Wegfall der im Kanton steuerbaren Werte.  39
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Folgen des Beginns, der Änderung und des Endes der Steuer  -  pflicht aufgrund persönlicher und wirtschaftlicher Zugehörigkeit werden  im Übrigen im interkantonalen Verhältnis durch das Bundesgesetz über  die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden  sowie durch die Grundsätze des Bundesrechts über das Verbot der in  -  terkantonalen Doppelbesteuerung bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 72 Steuernachfolge
                            1  Für die durch Fusion, Vereinigung, Umwandlung oder Übernahme auf  -  gelöste juristische Person treten die Rechtsnachfolgerinnen und Rechts  -  nachfolger in deren Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz ein.  3.1.4 Mithaftung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 73 Allgemeines
                            1  Endet die Steuerpflicht einer juristischen Person, haften die mit ihrer  Verwaltung und die mit ihrer Liquidation betrauten Personen solidarisch  für die von ihr geschuldeten Steuern bis zum Betrag des Liquidationser  -  gebnisses oder, falls die juristische Person ihren Sitz oder tatsächliche  Verwaltung ins Ausland verlegt, bis zum Betrag des Reinvermögens.  Die Haftung entfällt, wenn die haftende Person nachweist, dass sie alle  nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat.  2  Für die Steuern einer aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuer  -  pflichtigen juristischen Person haften solidarisch bis zum Betrag des  Reinerlöses Personen, die:  1.  Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten im Kanton auflösen;  2.  Grundstücke im Kanton oder durch solche Grundstücke gesicher  -  te Forderungen veräussern oder verwerten.  3  Käuferin oder Käufer und Verkäuferin oder Verkäufer eines im Kanton  gelegenen Grundstücks haften für die aus der Vermittlungstätigkeit ge  -  schuldete Steuer solidarisch bis zu drei Prozent der Kaufsumme, wenn  die das Grundstück vermittelnde juristische Person in der Schweiz we  -  der ihren Sitz noch ihre tatsächliche Verwaltung hat. Käuferin oder Käu  -  fer und Verkäuferin oder Verkäufer haften jedoch nur, soweit sie einer  Händlerin oder einem Händler beziehungsweise einer Vermittlerin oder  einem Vermittler mit steuerrechtlichem Wohnsitz im Ausland einen ent  -  sprechenden Auftrag erteilt haben.  40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für   die   Steuern   ausländischer   Handelsgesellschaften   und   anderer  ausländischer   Personengesamtheiten   ohne   juristische   Persönlichkeit  haften die Teilhaberinnen oder Teilhaber solidarisch.  3.1.5 Ausnahmen von der Steuerpflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 74 Steuerbefreiung
                            1  Von der Steuerpflicht befreit sind:  1.  der Bund und seine Anstalten soweit das Bundesrecht es vor  -  sieht;  2.  der Kanton und seine Anstalten;  3.  die Gemeinden sowie deren Anstalten gemäss dem Gesetz über  Organisation   und   Verwaltung   der   Gemeinden   (Gemeindege  -  setz)  15  )  ;  4.  *  vom Bund konzessionierte Verkehrs- und Infrastrukturunterneh  -  men, die für diese Tätigkeit Abgeltungen erhalten oder aufgrund  ihrer Konzession einen ganzjährigen Betrieb von nationaler Be  -  deutung aufrecht erhalten müssen; die Steuerbefreiung erstreckt  sich auch auf Gewinne aus der konzessionierten Tätigkeit, die frei  verfügbar sind; von der Steuerbefreiung ausgenommen sind je  -  doch Nebenbetriebe und Liegenschaften, die keine notwendige  Beziehung zur konzessionierten Tätigkeit haben;  5.  Einrichtungen   der   beruflichen   Vorsorge   von   Unternehmen   mit  Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz und von ihnen  nahestehenden Unternehmen, sofern die Mittel der Einrichtung  dauernd und ausschliesslich der Personalvorsorge dienen;  6.  inländische Sozialversicherungs-  und  Ausgleichskassen, insbe  -  sondere Arbeitslosen-, Krankenversicherungs-, Alters-, Invaliden-  und Hinterlassenenversicherungskassen soweit es sich um obli  -  gatorische Versicherungen handelt;  7.  *  die im Landrat vertretenen politischen Parteien;  8.  *  die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz, sofern  deren   Anlegerinnen  und  Anleger  ausschliesslich  Einrichtungen  der   beruflichen   Vorsorge   gemäss   Ziff.   5   oder   Sozialversiche  -  rungs- und Ausgleichskassen gemäss Ziff. 6 sind;  15)  NG  171.1  41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.  *  die ausländischen Staaten für ihre inländischen, ausschliesslich  dem unmittelbaren Gebrauch der diplomatischen und konsulari  -  schen Vertretungen bestimmten Grundstücke sowie die von der  Steuerpflicht befreiten institutionellen Begünstigten gemäss Art. 2  Abs.   1   des   Gaststaatgesetzes  16  )    für   die   Grundstücke,   die  Eigentum der institutionellen Begünstigten sind und die von deren  Dienststellen benützt werden.  2  Von der Steuerpflicht können auf Gesuch hin befreit werden:  1.  juristische Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke  verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, die ausschliesslich  und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind. Unternehme  -  rische Zwecke sind grundsätzlich nicht gemeinnützig. Der Erwerb  und die Verwaltung von wesentlichen Kapitalbeteiligungen an Un  -  ternehmen gelten als gemeinnützig, wenn das Interesse an der  Unternehmenserhaltung dem gemeinnützigen Zweck untergeord  -  net ist und keine geschäftsleitenden Tätigkeiten ausgeübt wer  -  den;  2.  juristische Personen, die kantonal oder gesamtschweizerisch Kul  -  tuszwecke verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, die aus  -  schliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind.  3.1.6 Steuererleichterungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 75 Grundsatz
                            1  Für Unternehmen, die neu eröffnet werden und dem volkswirtschaftli  -  chen Interesse des Kantons dienen, können für die Steuern nach Art. 1  Abs. 1 Ziff. 2 Steuererleichterungen für das Gründungsjahr und die neun  folgenden   Jahre   gewährt   werden.   Eine   wesentliche   Änderung   der  betrieblichen Tätigkeit kann einer Neueröffnung gleichgestellt werden.  2  Die Gewährung von Steuererleichterungen kann an Bedingungen und  Auflagen geknüpft werden.  3  Der Regierungsrat erlässt die näheren Vorschriften.  16)  SR  192.12  42
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2 Gewinnsteuer  3.2.1 Steuerobjekt
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 76 Grundsatz
                            1  Gegenstand der Gewinnsteuer ist der Reingewinn.  3.2.2 Berechnung des Reingewinns
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 77 Allgemeines
                            1  Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus:  1.  dem Saldo der Erfolgsrechnung;  2.  allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausge  -  schiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur De  -  ckung   von   geschäftsmässig   begründetem   Aufwand   verwendet  werden, wie insbesondere:  a)  Kosten für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermeh  -  rung des Anlagevermögens;  b)  geschäftsmässig nicht begründete Abschreibungen, Wert  -  berichtigungen und Rückstellungen;  c)  Einlagen in die Reserven;  d)  Einzahlungen auf das Eigenkapital aus Mitteln der juristi  -  schen Person;  e)  offene   und   verdeckte   Gewinnausschüttungen   sowie  Gewinnvorwegnahmen;  3.  *  den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen, mit  Einschluss der Kapital-, Aufwertungs- und Liquidationsgewinne,  vorbehaltlich Art.  82;  4.  den Zinsen auf verdecktem Eigenkapital gemäss Art. 96.  2  Der steuerbare Reingewinn juristischer Personen, die keine Erfolgs  -  rechnung erstellen, bestimmt sich sinngemäss nach Abs.  1.  3  ...  *  4  Leistungen, welche gemischtwirtschaftliche, im öffentlichen Interesse  tätige Unternehmen überwiegend an nahestehende Personen erbrin  -  gen, sind zum jeweiligen Marktpreis, zu den jeweiligen Gestehungskos  -  ten zuzüglich eines angemessenen Aufschlages oder zum jeweiligen  Endverkaufspreis abzüglich einer angemessenen Gewinnmarge zu be  -  werten. Das Ergebnis eines jeden Unternehmens ist entsprechend zu  berichtigen.  43
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 77a * Erfolg aus Patenten und vergleichbaren Rechten
                            1  Der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten wird auf  Antrag der steuerpflichtigen Person im Verhältnis des qualifizierenden  Forschungs-  und  Entwicklungsaufwands  zum  gesamten  Forschungs-  und Entwicklungsaufwand pro Patent oder vergleichbares Recht (Ne  -  xusquotient) mit einer Ermässigung von 90 Prozent in die Berechnung  des steuerbaren Reingewinns einbezogen. Art.  78b bleibt vorbehalten.  2  Der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten, die in Pro  -  dukten enthalten sind, ermittelt sich, indem der Reingewinn aus diesen  Produkten jeweils um 6 Prozent der diesen Produkten zugewiesenen  Kosten sowie um das Markenentgelt vermindert wird.  3  Die ermässigte Besteuerung des Reingewinns aus Patenten und ver  -  gleichbaren Rechten erfolgt nach Einbringung dieser Rechte in die Pa  -  tentbox erst, soweit der Reingewinn den gesamten bis zur Einbringung  entstandenen und steuerwirksam abgezogenen Forschungs- und Ent  -  wicklungsaufwand für diese Rechte sowie einen allfälligen Abzug ge  -  mäss Art.  78a, soweit effektiv abziehbar, übersteigt. Die steuerpflichtige  Person hat das Recht, den noch nicht verrechneten Forschungs- und  Entwicklungsaufwand sowie einen allfälligen Abzug gemäss Art.  78a je  -  derzeit zum steuerbaren Reingewinn hinzuzurechnen. Im fünften Jahr  nach Eintritt in die Patentbox ist über den noch nicht verrechneten For  -  schungs- und Entwicklungsaufwand sowie einen allfälligen Abzug ge  -  mäss Art.  78a abzurechnen. Im Umfang des hinzugerechneten Betrags  ist eine versteuerte stille Reserve zu bilden. Abs.  4 bleibt vorbehalten.  4  Verlegt eine gemäss Abs.  1 oder 2 besteuerte steuerpflichtige Person  innert fünf Jahren nach Eintritt in die Patentbox ihren Sitz oder die tat  -  sächliche Verwaltung in einen anderen Kanton, der eine von Abs.  3 ab  -  weichende Besteuerung vorsieht, werden der noch nicht abgerechnete  Forschungs- und Entwicklungsaufwand sowie der noch nicht abgerech  -  nete Abzug gemäss Art.  78a im Wegzugsjahr zum steuerbaren Gewinn  hinzugerechnet.  44
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Für die Definition der Patente und vergleichbaren Rechte, die Berech  -  nung des ermässigt steuerbaren Reingewinns aus Patenten und ver  -  gleichbaren Rechten, die Anwendung auf Produkte mit nur geringen Ab  -  weichungen   voneinander,   die   Dokumentationspflichten,   Beginn   und  Ende der ermässigten Besteuerung sowie die Behandlung der Verluste  aus Patenten und vergleichbaren Rechten gelten Art.  24a und Art.  24b  Abs.  4 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steu  -  ern   der   Kantone   und   Gemeinden   (Steuerharmonisierungsgesetz,  StHG)  17  )   sowie die bundesrechtlichen Ausführungsbestimmungen dazu  sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 77b * Aufdeckung stiller Reserven bei Beginn
                            der Steuerpflicht  1  Deckt die steuerpflichtige Person bei Beginn der Steuerpflicht stille Re  -  serven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts auf, so unter  -  liegen diese nicht der Gewinnsteuer. Nicht aufgedeckt werden dürfen  stille Reserven einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus Be  -  teiligungen von mindestens 10 Prozent am Grund- oder Stammkapital  oder am Gewinn und an den Reserven einer anderen Gesellschaft.  2  Als Beginn der Steuerpflicht gelten die Verlegung von Vermögenswer  -  ten, Betrieben, Teilbetrieben oder Funktionen aus dem Ausland in einen  inländischen Geschäftsbetrieb oder in eine inländische Betriebsstätte,  das Ende der Steuerbefreiung nach Art.  74 sowie die Verlegung des Sit  -  zes oder der tatsächlichen Verwaltung in die Schweiz.  3  Die aufgedeckten stillen Reserven sind jährlich zum Satz abzuschrei  -  ben, der für Abschreibungen auf den betreffenden Vermögenswerten  steuerlich angewendet wird.  4  Der aufgedeckte selbst geschaffene Mehrwert ist binnen zehn Jahren  abzuschreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 77c * Besteuerung stiller Reserven am Ende
                            der Steuerpflicht  1  Endet die Steuerpflicht, so werden die in diesem Zeitpunkt vorhande  -  nen, nicht versteuerten stillen Reserven einschliesslich des selbst ge  -  schaffenen Mehrwerts besteuert.  17)  SR  642.14  45
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Ende der Steuerpflicht gelten die Verlegung von Vermögenswer  -  ten, Betrieben, Teilbetrieben oder Funktionen aus dem Inland in einen  ausländischen   Geschäftsbetrieb   oder   in   eine   ausländische  Betriebsstätte, der Übergang zu einer Steuerbefreiung nach Art.  74 so  -  wie die Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung ins  Ausland.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 78 * Geschäftsmässig begründeter Aufwand
                            1  Zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören auch:  1.  die eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Steuern, nicht  aber Steuerbussen;  2.  die   Beiträge   und   Zuwendungen   an   Vorsorgeeinrichtungen   zu  -  gunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Ver  -  wendung ausgeschlossen ist;  3.  *  die freiwilligen Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswer  -  ten bis zu 20  Prozent des Reingewinns an juristische Personen  mit   Sitz   in   der   Schweiz,   die   im   Hinblick   auf   öffentliche   oder  gemeinnützige Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind, sowie  an Bund, Kantone, Gemeinden und deren Anstalten;  4.  *  ...  5.  die Rabatte, Skonti, Umsatzbonifikationen und Rückvergütungen  auf dem Entgelt für Lieferungen und Leistungen sowie zur Vertei  -  lung   an   die   Versicherten   bestimmte   Überschüsse   von   Ver  -  sicherungsgesellschaften;  6.  *  die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, ein  -  schliesslich Umschulungskosten, des eigenen Personals.  2  ...  *  3  Nicht zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören Zahlungen  von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizerischen Strafrechts an  schweizerische oder fremde Amtsträgerinnen oder Amtsträger.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 78a * Zusätzlicher Abzug von Forschungs- und
                            Entwicklungsaufwand  1  Forschungs- und Entwicklungsaufwand, welcher der steuerpflichtigen  Person direkt oder durch Dritte im Inland indirekt entstanden ist, wird auf  Antrag um den durch den Regierungsrat in einer Verordnung festgeleg  -  ten Prozentsatz, höchstens jedoch um 50 Prozent, über den geschäfts  -  mässig   begründeten   Forschungs-   und   Entwicklungsaufwand   hinaus  zum Abzug zugelassen. Art.  78b bleibt vorbehalten.  46
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als   Forschung   und   Entwicklung   gelten   die   wissenschaftliche   For  -  schung und die wissenschaftsbasierte Innovation gemäss Art.  2 des  Bundesgesetzes vom 14.  Dezember  2012 über die Förderung der For  -  schung und Innovation  18  )  .  3  Ein erhöhter Abzug ist zulässig auf:  1.  dem direkt zurechenbaren Personalaufwand für Forschung und  Entwicklung, zuzüglich eines Zuschlages von 35 Prozent dieses  Personalaufwands, höchstens aber bis zum gesamten Aufwand  der steuerpflichtigen Person;  2.  80 Prozent des Aufwands für durch Dritte in Rechnung gestellte  Forschung und Entwicklung.  4  Ist die Auftraggeberin oder der Auftraggeber der Forschung und Ent  -  wicklung abzugsberechtigt, so steht der Auftragnehmerin oder dem Auf  -  tragnehmer dafür kein Abzug zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 78b * Entlastungsbegrenzung
                            1  Die gesamte steuerliche Ermässigung gemäss Art.  77a, Art.  78a und
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 280a Abs. 1 beträgt höchstens 70 Prozent des steuerbaren
                            Gewinns vor Verlustverrechnung, wobei der Nettobeteiligungsertrag ge  -  mäss Art.  87 ausgeklammert wird, und vor Abzug der vorgenommenen  Ermässigungen.  2  Es dürfen weder aus den einzelnen Ermässigungen noch aus der ge  -  samten steuerlichen Ermässigung Verlustvorträge resultieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 79 Erfolgsneutrale Vorgänge
                            1  Kein steuerbarer Gewinn entsteht durch:  1.  Kapitaleinlagen   von   Mitgliedern   von   Kapitalgesellschaften   und  Genossenschaften, einschliesslich Aufgelder und Leistungen à  fonds perdu;  2.  Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung, eines  Geschäftsbetriebes   oder   einer   Betriebsstätte   innerhalb   der  Schweiz, soweit keine Veräusserung oder buchmässigen Aufwer  -  tungen vorgenommen werden;  3.  Kapitalzuwachs aus Erbschaft, Vermächtnis oder Schenkung.  18)  SR  420.1  47
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 80 * Umstrukturierungen
                            1  Stille Reserven einer juristischen Person werden bei Umstrukturierun  -  gen, insbesondere im Fall der Fusion, Spaltung oder Umwandlung, nicht  besteuert, soweit die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht und die  bisher für die Gewinnsteuer massgeblichen Werte übernommen wer  -  den:  1.  bei der Umwandlung in eine Personenunternehmung oder in eine  andere juristische Person;  2.  bei der Auf- oder Abspaltung einer juristischen Person, sofern ein  oder mehrere Betriebe oder Teilbetriebe übertragen werden und  soweit die nach der Spaltung bestehenden juristischen Personen  einen Betrieb oder Teilbetrieb weiterführen;  3.  beim   Austausch   von   Beteiligungs-   oder   Mitgliedschaftsrechten  anlässlich von Umstrukturierungen oder von fusionsähnlichen Zu  -  sammenschlüssen;  4.  bei der Übertragung von Betrieben oder Teilbetrieben sowie von  Gegenständen des betrieblichen Anlagevermögens auf eine in  -  ländische Tochtergesellschaft. Als Tochtergesellschaft gilt eine  Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, an der die übertragen  -  de Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zu mindestens 20  Prozent am Grund- oder Stammkapital beteiligt ist.  2  Überträgt eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft eine Beteili  -  gung auf eine ausländische Konzerngesellschaft, wird für die Differenz  zwischen dem Gewinnsteuerwert und dem Verkehrswert der Beteiligung  die Besteuerung aufgeschoben. Der Steueraufschub entfällt, wenn die  übertragene Beteiligung an einen konzernfremden Dritten veräussert  wird, wenn die Gesellschaft, deren Beteiligungsrechte übertragen wur  -  den, ihre Aktiven und Passiven in wesentlichem Umfang veräussert  oder wenn sie liquidiert wird.  *  3  Bei   einer   Übertragung   auf   eine   Tochtergesellschaft   im   Sinne   von  Abs.  1   Ziff.  4   werden   die   übertragenen   stillen   Reserven   gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 225–228 nachträglich besteuert, soweit während den der Umstruk -
                            turierung nachfolgenden fünf Jahren die übertragenen Vermögenswerte  oder   Beteiligungs-   oder   Mitgliedschaftsrechte   an   der   Tochtergesell  -  schaft veräussert werden; die Tochtergesellschaft kann in diesem Fall  entsprechende, als Gewinn versteuerte stille Reserven geltend machen.  48
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Zwischen inländischen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften,  welche   nach   dem   Gesamtbild   der   tatsächlichen   Verhältnisse   durch  Stimmenmehrheit oder auf andere Weise unter einheitlicher Leitung ei  -  ner Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zusammengefasst sind,  können direkt oder indirekt gehaltene Beteiligungen von mindestens 20  Prozent   am   Grund-   oder   Stammkapital   einer   anderen   Kapitalgesell  -  schaft oder Genossenschaft, Betriebe oder Teilbetriebe sowie Gegen  -  stände   des   betrieblichen   Anlagevermögens   zu   den   bisher   für   die  Gewinnsteuer massgeblichen Werten übertragen werden. Die Übertra  -  gung auf eine Tochtergesellschaft gemäss Abs. 1 Ziff. 4 bleibt vorbehal  -  ten.  *  5  Werden im Fall einer Übertragung nach Abs. 4 während den nachfol  -  genden fünf Jahren die übertragenen Vermögenswerte veräussert oder  wird während dieser Zeit die einheitliche Leitung aufgegeben, werden  die übertragenen stillen Reserven gemäss Art. 225–228 nachträglich  besteuert. Die begünstigte juristische Person kann in diesem Fall ent  -  sprechende, als Gewinn versteuerte stille Reserven geltend machen.  Die im Zeitpunkt der Sperrfristverletzung unter einheitlicher Leitung zu  -  sammengefassten  inländischen  Kapitalgesellschaften  und  Genossen  -  schaften haften für die Nachsteuer solidarisch.  6  Entsteht durch die Übernahme der Aktiven und Passiven einer Kapital  -  gesellschaft oder einer Genossenschaft, deren Beteiligungsrechte der  übernehmenden Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft gehören, ein  Buchverlust auf der Beteiligung, kann dieser steuerlich nicht abgezogen  werden. Ein allfälliger Buchgewinn auf der Beteiligung wird besteuert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 81 Abschreibungen, Wertberichtigungen
                            und Rückstellungen  1  Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen werden be  -  rücksichtigt, soweit sie geschäftsmässig begründet sind.  2  Geschäftsmässig begründet sind:  1.  Abschreibungen, soweit sie einem angemessenen Ausgleich der  in  der  Steuerperiode  eingetretenen  endgültigen   Wertverminde  -  rung entsprechen;  2.  Wertberichtigungen, soweit sie einem angemessenen Ausgleich  der in der Steuerperiode eingetretenen vorübergehenden Wert  -  verminderung entsprechen;  3.  Rückstellungen,   soweit   sie   zum   Ausgleich   drohender   Verluste  notwendig sind oder dem Ausgleich von bestehenden Verpflich  -  tungen   dienen,   deren   Rechtsbestand   oder   Höhe   noch   unbe  -  stimmt ist.  49
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  *  Rückstellungen   für   Forschungs-   und   Entwicklungsaufträge   an  Dritte oder für nachgewiesene eigene Forschungs- und Entwick  -  lungsprojekte; der Regierungsrat legt die Kriterien für den Nach  -  weis der Forschungs- und Entwicklungsprojekte fest.  3  Abschreibungen,   Wertberichtigungen   und   Rückstellungen,   die   nicht  geschäftsmässig begründet sind, werden dem steuerbaren Reingewinn  zugerechnet.  4  Wertberichtigungen und Abschreibungen auf den Gestehungskosten  von Beteiligungen, welche die Voraussetzungen gemäss Art. 87 Abs. 4  Ziff. 2 erfüllen, werden dem steuerbaren Reingewinn zugerechnet, so  -  weit sie nicht mehr begründet sind.  *  5  Abschreibungen auf Aktiven, die zum Ausgleich von Verlusten höher  bewertet wurden, können nur vorgenommen werden, wenn die Aufwer  -  tungen handelsrechtlich zulässig waren und die Verluste im Zeitpunkt  der Abschreibung gemäss Art.  84 Abs.  1 verrechenbar gewesen wä  -  ren.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 82 Ersatzbeschaffungen
                            1  Werden Gegenstände des betriebsnotwendigen Anlagevermögens er  -  setzt, so können die stillen Reserven auf die als Ersatz erworbenen An  -  lagegüter übertragen werden, wenn diese ebenfalls betriebsnotwendig  sind und sich in der Schweiz befinden. Vorbehalten bleibt die Besteue  -  rung beim Ersatz von Grundstücken durch Gegenstände des bewegli  -  chen Vermögens.  *  2  Beim Ersatz von Beteiligungen können die stillen Reserven auf eine  neue Beteiligung übertragen werden, sofern die veräusserte Beteiligung  mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals oder mindes  -  tens 10 Prozent des Gewinns und der Reserven der anderen Gesell  -  schaft   ausmacht   und   diese   Beteiligung   während   mindestens   eines  Jahres im Besitz der Kapitalgesellschaft, Genossenschaft oder Körper  -  schaft gemäss Art. 65 Abs. 1 Ziff. 2 war.  *  3  Findet die Ersatzbeschaffung nicht im gleichen Geschäftsjahr statt,  kann im Umfang der stillen Reserven eine Rückstellung gebildet wer  -  den. Diese Rückstellung ist binnen angemessener Frist zur Abschrei  -  bung auf dem Ersatzobjekt zu verwenden oder zugunsten der Erfolgs  -  rechnung aufzulösen.  *  4  Als betriebsnotwendig gilt nur Anlagevermögen, das dem Betrieb un  -  mittelbar dient. Ausgeschlossen sind insbesondere Vermögensobjekte,  die dem Unternehmen nur als Vermögensanlage oder nur durch ihren  Ertrag dienen.  *  50
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 83 * Gewinne von Vereinen, Stiftungen und kollektiven
                            Kapitalanlagen  1  Die Mitgliederbeiträge an die Vereine und die Einlagen in das Vermö  -  gen der Stiftungen werden nicht zum steuerbaren Gewinn gerechnet.  2  Von den steuerbaren Erträgen der Vereine können die zur Erzielung  dieser Erträge erforderlichen Aufwendungen in vollem Umfang abgezo  -  gen werden, andere Aufwendungen nur insoweit, als sie die Mitglieder  -  beiträge übersteigen.  3  Die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz unterliegen  der Gewinnsteuer für den Ertrag aus direktem Grundbesitz.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 83a * Gewinne von juristischen Personen mit ideellen
                            Zwecken  1  Gewinne von juristischen Personen mit ideellen Zwecken werden nicht  besteuert, sofern sie höchstens Fr.  20'000.– betragen und ausschliess  -  lich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 84 Verluste
                            1  Vom Reingewinn der Steuerperiode können Verluste aus sieben der  Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren abgezogen werden,  soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Reingewinns dieser  Jahre nicht berücksichtigt werden konnten.  2  Dies gilt ebenso für Verluste aus der Veräusserung von Grundstücken,  die in den sieben vorangegangenen Steuerperioden nicht bereits ander  -  weitig mit Gewinnen verrechnet werden konnten.  3  Mit Leistungen zum Ausgleich einer Unterbilanz im Rahmen einer Sa  -  nierung, die nicht Kapitaleinlagen nach Art. 79 sind, können auch Ver  -  luste verrechnet werden, die in früheren Geschäftsjahren entstanden  und noch nicht mit Gewinnen verrechnet werden konnten.  3.2.3 Steuerberechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 85 Kapitalgesellschaften und Genossenschaften sowie
                            Körperschaften gemäss Art.  65 Abs.  1 Ziff.  2  1  Kapitalgesellschaften   und   Genossenschaften   sowie   Körperschaften  gemäss Art.  65 Abs.  2 entrichten eine feste Gewinnsteuer von 5.1  Prozent des Reingewinns.  *  51
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im massgebenden Reingewinn enthaltene Kapitalgewinne aus Veräus  -  serung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Grundstücken,  unterliegen der Grundstückgewinnsteuer gemäss Art.  141–152, soweit  der Erlös den Erwerbspreis und die wertvermehrenden Aufwendungen  übersteigt.  3  Gehört die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zu einem interna  -  tionalen Konzern, wird der Steuersatz unter Berücksichtigung der direk  -  ten Bundessteuer auf den vom ausländischen Staat akzeptierten mini  -  malen Steuersatz erhöht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 86 * Gesellschaften mit Beteiligungen
                            1. Ermässigung  1  Die Gewinnsteuer einer Kapitalgesellschaft, Genossenschaft oder Kör  -  perschaft gemäss Art. 65 Abs. 1 Ziff. 2 ermässigt sich im Verhältnis des  Nettoertrages aus den Beteiligungsrechten zum gesamten Reingewinn,  wenn die Gesellschaft oder Genossenschaft:  1.  zu mindestens 10 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer  anderen Gesellschaft beteiligt ist;  2.  zu mindestens 10 Prozent am Gewinn und an den Reserven ei  -  ner anderen Gesellschaft beteiligt ist, oder  3.  Beteiligungsrechte im Verkehrswert von mindestens einer Million  Franken hält.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 87 2. Nettoertrag aus Beteiligungen
                            1  Der Nettoertrag aus Beteiligungen nach Art. 86 entspricht dem Ertrag  dieser Beteiligungen vermindert um die anteiligen Finanzierungskosten  sowie um die anteiligen Verwaltungskosten von fünf Prozent. Der Nach  -  weis der tatsächlichen Verwaltungskosten bleibt vorbehalten. Als Finan  -  zierungskosten   gelten   Schuldzinsen   sowie   weitere   Kosten,   die  wirtschaftlich den Schuldzinsen gleichzustellen sind.  2  Der Ertrag aus einer Beteiligung wird bei der Berechnung der Ermässi  -  gung nur berücksichtigt, soweit auf der gleichen Beteiligung zu Lasten  des steuerbaren Reingewinns keine Abschreibung vorgenommen wird,  die mit der Gewinnausschüttung im Zusammenhang steht.  3  Keine Beteiligungserträge sind insbesondere:  1.  Erträge, die bei der leistenden Kapitalgesellschaft oder Genos  -  senschaft geschäftsmässig begründeten Aufwand darstellen;  2.  Aufwertungsgewinne auf Beteiligungen.  52
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Kapitalgewinne werden bei der Berechnung der Ermässigung berück  -  sichtigt:  1.  soweit der Veräusserungserlös die Gestehungskosten übersteigt;  2.  *  wenn  die   veräusserte  Beteiligung  mindestens  10  Prozent  des  Grund- oder Stammkapitals einer anderen Gesellschaft betrug  oder einen Anspruch auf mindestens 10 Prozent des Gewinns  und der Reserven einer anderen Gesellschaft begründete und  während mindestens eines Jahres im Besitz der veräussernden  Kapitalgesellschaft, Genossenschaft oder Körperschaft gemäss  Art. 65 Abs. 1 Ziff. 2 war; fällt die Beteiligungsquote infolge Teil  -  veräusserung unter 10 Prozent, so kann die Ermässigung für je  -  den folgenden Veräusserungsgewinn nur beansprucht werden,  wenn die Beteiligungsrechte am Ende des Steuerjahres vor dem  Verkauf einen Verkehrswert von mindestens einer Million Franken  hatten.  5  Bei Konzernobergesellschaften von systemrelevanten Banken gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Abs. 1 des Bankengesetzes (BankG) 19
                            )    werden für die Berech  -  nung des Nettoertrags gemäss Abs.  1 der Finanzierungsaufwand und  die Forderung in der Bilanz aus konzernintern weitergegebenen Mitteln  folgender Anleihen nicht berücksichtigt:  1.  Pflichtwandelanleihen und Anleihen mit Forderungsverzicht ge  -  mäss Art.  11 Abs.  4 BankG; und  2.  *  Schuldinstrumente zur Verlusttragung bei Insolvenzmassnahmen  im Sinne der Art.  28–32 BankG.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 88–89 * ...
Art. 90 * Kollektive Kapitalanlagen
                            1  Kollektive Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz entrichten eine fes  -  te Gewinnsteuer von 2.55 Prozent des Reingewinns.  *  2  Im massgebenden Reingewinn enthaltene Kapitalgewinne aus Veräus  -  serung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Grundstücken,  unterliegen der Grundstückgewinnsteuer gemäss Art.  141–152, soweit  der Erlös den Erwerbspreis und die wertvermehrenden Aufwendungen  übersteigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 91 Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen
                            1  Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen entrichten eine  feste Gewinnsteuer von 1 Prozent des Reingewinns.  *  19)  SR  952.0  53
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gewinne unter Fr.  10'000.– werden nicht besteuert.  3  Im massgebenden Reingewinn enthaltene Kapitalgewinne aus Veräus  -  serung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Grundstücken,  unterliegen der Grundstückgewinnsteuer gemäss Art.  141–152, soweit  der Erlös den Erwerbspreis und die wertvermehrenden Aufwendungen  übersteigt.  3.3 Kapitalsteuer  3.3.1 Steuerobjekt
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 92 Grundsatz
                            1  Gegenstand der Kapitalsteuer ist das Eigenkapital.  3.3.2 Berechnung des Eigenkapitals
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 93 Kapitalgesellschaften und Genossenschaften sowie
                            Körperschaften gemäss Art. 65 Abs. 1 Ziff. 2  1  Das steuerbare Eigenkapital der Kapitalgesellschaften und Genossen  -  schaften sowie der Körperschaften gemäss Art. 65 Abs. 1 Ziff. 2 besteht  aus dem einbezahlten Aktien-, Grund- oder Stammkapital, dem Partizi  -  pationskapital, den offenen und den aus versteuertem Gewinn gebilde  -  ten stillen Reserven.  2  Steuerbar   ist   mindestens   das   einbezahlte   Aktien-,   Grund-   oder  Stammkapital, einschliesslich des einbezahlten Partizipationskapitals.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 94–95 * ...
Art. 96 Verdecktes Eigenkapital
                            1  Das steuerbare Eigenkapital von Kapitalgesellschaften und Genossen  -  schaften wird um den Teil des Fremdkapitals erhöht, dem wirtschaftlich  die Bedeutung von Eigenkapital zukommt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 97 Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen
                            1  Als steuerbares Eigenkapital gilt:  1.  bei Vereinen, Stiftungen und übrigen juristischen Personen das  Reinvermögen;  54
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  *  bei kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz der auf  den direkten Grundbesitz entfallende Anteil am Reinvermögen.  2  Die Vermögenswerte werden nach den für die Vermögenssteuer der  natürlichen Personen geltenden Grundsätzen bewertet.  3.3.3 Steuerberechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 98 Kapitalgesellschaften und Genossenschaften sowie
                            Körperschaften gemäss Art. 65 Abs. 1 Ziff. 2  1  Kapitalgesellschaften   und   Genossenschaften   sowie   Körperschaften  gemäss Art. 65 Abs. 1 Ziff. 2 entrichten eine feste Kapitalsteuer von 0.1  Promille des steuerbaren Eigenkapitals.  *  2  Die  Jahressteuer hat  in   allen  Fällen   unter  Mitberücksichtigung   der  Gewinnsteuer   mindestens   Fr.  500.–   zu   betragen,   ausgenommen   bei  Genossenschaften des kantonalen Rechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 99–100 *
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 101 Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen
                            1  Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen entrichten eine  feste Kapitalsteuer von 0.1 Promille des steuerbaren Eigenkapitals.  *  2  ...  *  3  Eigenkapital der Vereine, Stiftungen und übrigen juristischen Personen  unter Fr.  100'000.– wird nicht besteuert.  3.3.4 Minimalsteuer auf Grundstücken
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 102 Grundsatz
                            1  Juristische Personen haben für ihre im Kanton gelegenen Grundstücke  eine Minimalsteuer zu entrichten, sofern deren Ertrag höher ausfällt als  die Leistung der juristischen Person aufgrund der Gewinn- und Kapital  -  steuer.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 103 * Steuersatz
                            1  Die feste Minimalsteuer auf Grundstücken beträgt 0.1 Promille des  Steuerwertes.  55
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.4 Zeitliche Bemessung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 104 Steuerperiode
                            1  Die Steuern vom Reingewinn und vom Eigenkapital werden für jede  Steuerperiode festgesetzt und erhoben.  2  Als Steuerperiode gilt das Geschäftsjahr.  3  In jedem Kalenderjahr, ausgenommen im Gründungsjahr, muss ein  Geschäftsabschluss   mit   Bilanz   und   Erfolgsrechnung   erstellt   werden.  Ausserdem ist ein Geschäftsabschluss erforderlich bei Beendigung der  Steuerpflicht zufolge Verlegung des Sitzes, der tatsächlichen Verwal  -  tung, eines Geschäftsbetriebes oder einer Betriebsstätte ins Ausland  sowie bei Abschluss der Liquidation.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 105 Bemessung des Reingewinns
                            1  Der steuerbare Reingewinn bemisst sich nach dem Ergebnis der Steu  -  erperiode.  2  Wird eine juristische Person aufgelöst oder verlegt sie ihren Sitz, die  tatsächliche   Verwaltung,   einen   Geschäftsbetrieb   oder   eine  Betriebsstätte ins Ausland, so werden die noch nicht als Gewinn ver  -  steuerten stillen Reserven zusammen mit dem Reingewinn des letzten  Geschäftsjahres besteuert.  3  Lautet der Geschäftsabschluss auf eine ausländische Währung, so ist  der steuerbare Reingewinn in Franken umzurechnen. Massgebend ist  der durchschnittliche Devisenkurs der Steuerperiode für den Verkauf.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 106 Bemessung des Eigenkapitals
                            1  Das steuerbare Eigenkapital wird nach dem Stand am Ende der Steu  -  erperiode bemessen.  2  Lautet der Geschäftsabschluss auf eine ausländische Währung, so ist  das steuerbare Eigenkapital in Franken umzurechnen. Massgebend ist  der Devisenkurs für den Verkauf am Ende der Steuerperiode.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 107 * Steuersätze
                            1  Anwendbar sind die am Ende der Steuerperiode geltenden Steuersät  -  ze.  56
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.5 Steueranteile  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 107a * Steueraufteilung
                            1  Der Ertrag der Gewinn- und Kapitalsteuer wird wie folgt aufgeteilt:  1.  *  54 Prozent an den Kanton;  2.  *  39 Prozent an die Gemeinden;  3.  *  7 Prozent an die öffentlich-rechtlich anerkannten Kirchen.  2  Die Aufteilung zwischen der politischen Gemeinde und der Schulge  -  meinde erfolgt im Verhältnis der Steuerfüsse für natürliche Personen.  4 Kirchensteuern
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 108 Steuerpflicht
                            1  Die Kirchensteuer wird nur von den Kirchengliedern und von den juris  -  tischen Personen erhoben. Massgebend für die Erhebung einer Kir  -  chensteuer bei natürlichen Personen ist die Zugehörigkeit am Ende der  Steuerperiode oder der Steuerpflicht.  2  Gehören gemeinsam besteuerte Mitglieder einer Familie verschiede  -  nen Kirchen an, tritt eine Teilung des Steueranspruchs im Verhältnis der  Zahl der Kirchenglieder zur Gesamtzahl der Familienangehörigen ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 109 * Steuerfuss für natürliche Personen
                            1  Der Steuerfuss für natürliche Personen wird durch die Versammlung  der Kirchgemeinde beziehungsweise Kapellgemeinde festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 110 * Steuerertrag der juristischen Personen
                            1  Die Aufteilung des Kirchensteuerertrages der juristischen Personen er  -  folgt zu Gunsten der öffentlichrechtlich anerkannten Kirchen im Verhält  -  nis der Anzahl ihrer Kirchenmitglieder.  2  Die interne Verteilung innerhalb der Kirchen regeln diese selbst.  57
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Quellensteuern  5.1 Natürliche Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder  Aufenthalt im Kanton
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 111 Steuersubjekt
                            1  Arbeitnehmerinnen   oder   Arbeitnehmer   ohne   Niederlassungsbewilli  -  gung, die im Kanton jedoch steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt  haben, unterliegen für ihr Einkommen aus unselbständiger Erwerbstä  -  tigkeit einer Quellensteuer. Davon ausgenommen sind Einkommen, die  der   Besteuerung   im   vereinfachten   Abrechnungsverfahren   gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42a unterstehen. *
                            2  Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, un  -  terliegen   nicht   der   Quellensteuer,   wenn   einer   der   Ehegatten   das  Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung besitzt. Das  -  selbe gilt für die eingetragene Partnerschaft.  *  3  Bei Gefährdung des Steueranspruchs kann die Quellenbesteuerung  auf   unbestimmte   Zeit   als  Sicherungssteuer  beibehalten   oder   wieder  angeordnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 112 Steuerbare Einkünfte
                            1  Die Quellensteuer wird von den Bruttoeinkünften berechnet.  2  Steuerbar sind:  *  1.  die   Einkommen   aus   unselbständiger   Erwerbstätigkeit   gemäss  Art.  111 Abs.  1, die Nebeneinkünfte wie geldwerte Vorteile aus  Mitarbeiterbeteiligungen sowie Naturalleistungen, nicht jedoch die  von der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber getragenen Kosten  der   berufsorientierten   Aus-   und   Weiterbildung   gemäss   Art.  20  Abs.  3;  2.  die Ersatzeinkünfte; und  3.  die Leistungen gemäss Art.  18 Abs.  3 des Bundesgesetzes über  die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)  20  )  .  3  Naturalleistungen und Trinkgelder werden in der Regel nach den für  die eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung geltenden  Ansätzen bewertet.  20)  SR  831.10  58
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 113 * Quellensteuerabzug
                            1  Der Regierungsrat bestimmt die Höhe des Quellensteuerabzugs auf  der Grundlage der für die Einkommenssteuer natürlicher Personen gel  -  tenden Steuersätze und Steuerfüsse. Er umfasst die eidgenössischen,  kantonalen und kommunalen Steuern. Der Steuerabzug für die kommu  -  nalen Steuern wird nach dem gewichteten Mittel der Gemeinden des  Kantons berechnet. Im ganzen Kanton gilt ein einheitlicher Tarif.  2  Bei der Berechnung des Abzuges werden Pauschalen für Berufskos  -  ten (Art.  29) und für Versicherungsprämien (Art.  35 Ziff.  4, 6 und  7) so  -  wie Abzüge für Familienlasten (Art.  39) berücksichtigt. Der Regierungs  -  rat legt in einer Verordnung die Pauschalen fest.  3  Der Abzug für die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben  -  den Ehegatten oder eingetragenen Partner, die beide erwerbstätig sind,  richtet sich nach dem Tarif, der ihr Gesamteinkommen (Art.  11 Abs.  1),  die Pauschalen und Abzüge gemäss Abs.  2 sowie den Abzug bei Er  -  werbstätigkeit beider Ehegatten (Art.  36) berücksichtigt.  4  Nach den bundesrechtlichen Ausführungsbestimmungen richtet sich,  wie insbesondere der 13.  Monatslohn, Gratifikationen, unregelmässige  Beschäftigung, Stundenlöhnerinnen und Stundenlöhner, Teilzeit- oder  Nebenerwerb sowie Leistungen nach Art.  18 Abs.  3 AHVG  21  )   und satz  -  bestimmende Elemente zu berücksichtigen sind und wie bei Tarifwech  -  sel, rückwirkenden Gehaltsanpassungen und  -  korrekturen sowie Leis  -  tungen vor Beginn und nach Beendigung der Anstellung zu verfahren  ist.  5  Die Ansätze, die als direkte Bundessteuer in den kantonalen Tarif ein  -  zurechnen sind, sind im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Steuer  -  verwaltung (ESTV) zu bestimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 114–115 *
                            ...  21)  SR  831.10  59
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 116 Pflichten der Schuldnerin oder des Schuldners der
                            steuerbaren Leistung  1  Die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung ist ver  -  pflichtet:  1.  bei   Fälligkeit   von   Bargeldleistungen   (Überweisung,   Gutschrift,  Verrechnung etc.) die geschuldete Quellensteuer zurückzubehal  -  ten und bei andern Leistungen wie insbesondere Naturalleistun  -  gen und Trinkgelder die geschuldete Quellensteuer von der steu  -  erpflichtigen Person einzufordern;  2.  der steuerpflichtigen Person eine Aufstellung oder Bestätigung  über den Steuerabzug auszustellen;  3.  die zurückbehaltenen oder eingeforderten Quellensteuern peri  -  odisch dem Kantonalen Steueramt abzuliefern, mit ihm darüber  abzurechnen und ihm zur Kontrolle der Steuererhebung Einblick  in alle Unterlagen zu gewähren.  4.  *  die anteilsmässigen Steuern auf im Ausland ausgeübten Mitarbei  -  teroptionen zu entrichten; die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber  schuldet die anteilsmässige Steuer auch dann, wenn der geldwer  -  te Vorteil von einer ausländischen Konzerngesellschaft ausge  -  richtet wird.  2  Der Quellensteuerabzug ist auch dann vorzunehmen, wenn die Arbeit  -  nehmerin oder der Arbeitnehmer in einem andern Kanton Wohnsitz oder  Aufenthalt hat.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 117 Abrechnung durch das Kantonale Steueramt
                            1  Das Kantonale Steueramt erstellt jährlich eine Abrechnung über die  Anteile von Bund, Kanton und Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 118 * Obligatorische nachträgliche ordentliche Veranlagung
                            1  Personen, die gemäss Art.  111 Abs.  1 der Quellensteuer unterliegen,  werden nachträglich im ordentlichen Verfahren veranlagt, wenn:  1.  ihr Bruttoeinkommen in einem Steuerjahr einen bestimmten Be  -  trag erreicht oder übersteigt; oder  2.  sie über Vermögen oder Einkünfte verfügen, die nicht der Quel  -  lensteuer unterliegen.  2  Der Betrag gemäss Abs.  1 Ziff.  1 richtet sich nach den bundesrechtli  -  chen Ausführungsbestimmungen.  3  Der nachträglichen ordentlichen Veranlagung unterliegt auch, wer mit  einer Person gemäss Abs.  1 in rechtlich und tatsächlich ungetrennter  Ehe oder eingetragener Partnerschaft lebt.  60
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Personen mit Vermögen und Einkünften gemäss Abs.  1 Ziff.  2 müssen  das Formular für die Steuererklärung bis am 31.  März des auf das Steu  -  erjahr folgenden Jahres bei der zuständigen Behörde verlangen.  5  Die nachträgliche ordentliche Veranlagung gilt bis zum Ende der Quel  -  lensteuerpflicht.  6  Die an der Quelle abgezogene Steuer wird zinslos angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 118a * Nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag
                            1  Personen, die gemäss Art.  111 Abs.  1 der Quellensteuer unterliegen  und keine der Voraussetzungen gemäss Art.  118 Abs.  1 erfüllen, wer  -  den auf Antrag hin nachträglich im ordentlichen Verfahren veranlagt.  2  Der Antrag erstreckt sich auch auf die Person, die mit der Antragstelle  -  rin oder dem Antragsteller in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe  oder in eingetragener Partnerschaft lebt.  3  Er muss bis am 31.  März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres ein  -  gereicht werden. Für Personen, die die Schweiz verlassen, endet die  Frist für die Einreichung des Antrags im Zeitpunkt der Abmeldung.  4  Erfolgt keine nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag, so tritt  die Quellensteuer an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veran  -  lagenden Steuern des Bundes, des Kantons und der Gemeinde auf dem  Erwerbseinkommen. Nachträglich werden keine zusätzlichen Abzüge  gewährt.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 118 Abs. 5 und
                            6 sind anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 119 Rückerstattung der Kirchensteuer
                            1  Gehört die steuerpflichtige Person keiner öffentlichrechtlich anerkann  -  ten Kirche an, kann sie die mit der Quellensteuer bezahlte Kirchensteu  -  er zurückfordern. Die steuerpflichtige Person hat den Nachweis zu er  -  bringen, dass sie keiner dieser Kirchen angehört.  2  Das Recht auf Rückforderung der Kirchensteuer erstreckt sich längs  -  tens auf die zwei zurückliegenden sowie auf das laufende Kalenderjahr.  61
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.2 Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder  Aufenthalt in der Schweiz sowie juristische Personen ohne Sitz  oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 120 * Steuersubjekt
                            1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer  1  Im Ausland wohnhafte Grenzgängerinnen oder Grenzgänger, Wochen  -  aufenthalterinnen   oder  Wochenaufenthalter   sowie   Kurzaufenthalterin  -  nen oder Kurzaufenthalter unterliegen für ihr im Kanton erzieltes Ein  -  kommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit der Quellensteuer ge  -  mäss Art.  112 und 113. Davon ausgenommen sind Einkommen, die der  Besteuerung im vereinfachten Abrechnungsverfahren gemäss Art.  42a  unterstehen.  2  Ebenfalls der Quellensteuer gemäss Art.  112 und 113 unterliegen im  Ausland wohnhafte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die für Arbeit  im internationalen Verkehr an Bord eines Schiffes oder eines Luftfahr  -  zeuges oder bei einem Transport auf der Strasse Lohn oder andere  Vergütungen von einer Arbeitgeberin oder einem Arbeitgeber mit Sitz  oder Betriebsstätte im Kanton erhalten; davon ausgenommen bleibt die  Besteuerung der Seeleute für Arbeit an Bord eines Hochseeschiffes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 121 2. Künstlerinnen und Künstler, Sportlerinnen und
                            Sportler sowie Referentinnen und Referenten  1  Im Ausland wohnhafte Künstlerinnen und Künstler, wie Bühnen-, Film-,  Rundfunk- oder Fernsehkünstlerinnen und  -  künstler, Musikerinnen und  Musiker, Artistinnen und Artisten, Sportlerinnen und Sportler sowie Re  -  ferentinnen   und   Referenten   unterliegen   für   Einkünfte   aus   ihrer   im  Kanton ausgeübten persönlichen Tätigkeit und für weitere damit verbun  -  dene Entschädigungen einem Steuerabzug an der Quelle.  *  2  Als steuerbare Einkünfte gelten die Bruttoeinkünfte, einschliesslich al  -  ler Zulagen und Nebenbezüge, nach Abzug der Gewinnungskosten.  Dazu   gehören   auch   Einkünfte   und   Entschädigungen,   die   nicht   der  Künstlerin oder dem Künstler, der Musikerin oder dem Musiker, der Ar  -  tistin oder dem Artisten, der Sportlerin oder dem Sportler beziehungs  -  weise der Referentin oder dem Referenten selber, sondern einem Drit  -  ten zufliessen, der deren Tätigkeit organisiert hat.  *  3  Die Steuer beträgt 12 Prozent der steuerbaren Leistungen.  4  Die Gewinnungskosten betragen:  *  1.  50 Prozent der Bruttoeinkünfte bei Künstlerinnen und Künstlern;  62
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  20 Prozent der Bruttoeinkünfte bei Sportlerinnen und Sportlern  sowie Referentinnen und Referenten.  5  Der mit der Organisation der Darbietung im Kanton beauftragte Veran  -  stalter ist für die Steuer solidarisch haftbar.  6  Die Höhe der Bruttoeinkünfte, ab welcher die Quellensteuer erhoben  wird, richtet sich nach den bundesrechtlichen Ausführungsbestimmun  -  gen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 122 3. Organe juristischer Personen
                            1  Im Ausland wohnhafte Mitglieder der Verwaltung oder der Geschäfts  -  führung von juristischen Personen mit Sitz oder tatsächlicher Verwal  -  tung im Kanton sowie von ausländischen Unternehmen, die im Kanton  Betriebsstätten   unterhalten,   unterliegen   für   die   ihnen   ausgerichteten  Tantiemen, Sitzungsgelder, festen Entschädigungen, Mitarbeiterbeteili  -  gungen und ähnlichen Vergütungen einem Steuerabzug an der Quelle.  Dies gilt auch, wenn diese Vergütungen einem Dritten zufliessen.  *  2  Als steuerbare Einkünfte gelten die Bruttoeinkünfte einschliesslich aller  Zulagen und Nebenbezüge.  *  3  Die Steuer beträgt 12 Prozent der steuerbaren Einkünfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 123 4. Hypothekargläubigerinnen und Hypothekargläubiger
                            1  Im Ausland wohnhafte Gläubigerinnen oder Gläubiger beziehungswei  -  se   Nutzniesserinnen   oder   Nutzniesser   von   Forderungen,   die   durch  Grund-   oder   Faustpfand   auf   Grundstücken   im   Kanton   sichergestellt  sind, unterliegen für die ihnen ausgerichteten Zinsen einem Steuerab  -  zug an der Quelle.  2  Als  steuerbare  Einkünfte  gelten   die  Bruttoeinkünfte.   Dazu  gehören  auch die Zinsen, die nicht der steuerpflichtigen Person selber, sondern  Dritten zufliessen.  3  Die Steuer beträgt 12 Prozent der steuerbaren Einkünfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 124 5. Empfängerinnen und Empfänger von
                            öffentlichrechtlichen Vorsorgeleistungen  1  Im Ausland wohnhafte, Empfängerinnen und Empfänger von Renten  oder Kapitalleistungen, die sie aufgrund eines früheren öffentlichrechtli  -  chen Arbeitsverhältnisses von einer Arbeitgeberin oder einem Arbeitge  -  ber oder einer Vorsorgeeinrichtung mit Sitz im Kanton erhalten, sind für  diese Leistungen steuerpflichtig.  63
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Quellensteuer beträgt 3  Prozent der Bruttoeinkünfte.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 125 6. Empfängerinnen und Empfänger von
                            privatrechtlichen Vorsorgeleistungen  1  Im Ausland wohnhafte Empfängerinnen und Empfänger von Leistun  -  gen aus kantonalen privatrechtlichen Einrichtungen der beruflichen Vor  -  sorge oder aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge  sind diesbezüglich steuerpflichtig.  2  Die Quellensteuer beträgt 3  Prozent der Bruttoeinkünfte.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 125a * 7. Empfängerinnen und Empfänger von
                            Mitarbeiterbeteiligungen  1  Personen, die im Zeitpunkt des Zuflusses von geldwerten Vorteilen  aus gesperrten Mitarbeiteroptionen (Art.  20b Abs.  3) im Ausland wohn  -  haft sind, werden für den geldwerten Vorteil anteilsmässig nach Art.  20d  steuerpflichtig.  2  Die Quellensteuer beträgt 14.5 Prozent des geldwerten Vorteils.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 126 * 8. Quellensteuer der direkten Bundessteuer
                            1  Die Steuerabzüge gemäss Art.  120–125a erhöhen sich um die ent  -  sprechenden Ansätze der direkten Bundessteuer, welche gemeinsam  mit den Steuern aufgrund dieses Gesetzes erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 127 * ...
Art. 128 * Berücksichtigte Steuern
                            1  Die Quellensteuer tritt an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu  veranlagenden Steuern des Bundes, des Kantons und der Gemeinde  auf dem Erwerbseinkommen. Nachträglich werden keine zusätzlichen  Abzüge gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 128a * Nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag
                            1  Personen, die gemäss Art.  120 der Quellensteuer unterliegen, können  für jede Steuerperiode bis am 31.  März des auf das Steuerjahr folgen  -  den   Jahres   eine   nachträgliche   ordentliche   Veranlagung   beantragen,  wenn:  1.  der überwiegende Teil ihrer weltweiten Einkünfte, einschliesslich  der Einkünfte der Ehegatten oder der eingetragenen Partner, in  der Schweiz steuerbar ist;  64
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  ihre Situation mit derjenigen einer in der Schweiz wohnhaften  steuerpflichtigen Person vergleichbar ist; oder  3.  eine solche Veranlagung erforderlich ist, um Abzüge geltend zu  machen, die in einem Doppelbesteuerungsabkommen vorgese  -  hen sind.  2  Die an der Quelle abgezogene Steuer wird zinslos angerechnet.  3  Die Voraussetzungen und das Verfahren richten sich nach den bun  -  desrechtlichen Ausführungsbestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 128b * Nachträgliche ordentliche Veranlagung
                            von Amtes wegen  1  Bei stossenden Verhältnissen, insbesondere betreffend die im Quel  -  lensteuersatz einberechneten Pauschalabzüge, können die zuständigen  Behörden von Amtes wegen eine nachträgliche ordentliche Veranla  -  gung zugunsten oder zuungunsten der steuerpflichtigen Person verlan  -  gen.  2  Die Voraussetzungen richten sich nach den bundesrechtlichen Ausfüh  -  rungsbestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 128c * Pflichten der Schuldnerin oder des Schuldners der
                            steuerbaren Leistung  1  Die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung ist ver  -  pflichtet:  1.  bei   Fälligkeit   von   Bargeldleistungen   (Überweisung,   Gutschrift,  Verrechnung etc.) die geschuldete Quellensteuer zurückzubehal  -  ten und bei andern Leistungen wie insbesondere Naturalleistun  -  gen und Trinkgelder die geschuldete Quellensteuer von der steu  -  erpflichtigen Person einzufordern;  2.  der steuerpflichtigen Person eine Aufstellung oder Bestätigung  über den Steuerabzug auszustellen;  3.  die zurückbehaltenen oder eingeforderten Quellensteuern peri  -  odisch dem Kantonalen Steueramt abzuliefern, mit ihm darüber  abzurechnen und ihm zur Kontrolle der Steuererhebung Einblick  in alle Unterlagen zu gewähren;  4.  die anteilsmässigen Steuern auf im Ausland ausgeübten Mitarbei  -  teroptionen zu entrichten; die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber  schuldet die anteilsmässige Steuer auch dann, wenn der geldwer  -  te Vorteil von einer ausländischen Konzerngesellschaft ausge  -  richtet wird.  65
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.3 Gemeinsame Bestimmungen bezüglich die Erhebung der  Quellensteuer
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 129 Fälligkeit
                            1  Die an der Quelle zu erhebende Steuer wird im Zeitpunkt der Auszah  -  lung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung der steuerbaren Leis  -  tung fällig und ungeachtet allfälliger Einwände von der steuerbaren Leis  -  tung abgezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 130 Bezugsprovision
                            1  Die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung erhält  für ihre oder seine Mitwirkung eine Bezugsprovision von 1  bis 2  Prozent  des gesamten Quellensteuerbetrages. Der Regierungsrat legt in einer  Verordnung den Ansatz fest. Für Kapitalleistungen beträgt die Bezugs  -  provision   1  Prozent   des   gesamten   Quellensteuerbetrages,   jedoch  höchstens Fr.  50.– pro Kapitalleistung für die Quellensteuer von Bund,  Kanton und Gemeinde.  *  2  Kommt die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung  ihren oder seinen Mitwirkungspflichten nicht oder ungenügend nach,  kann das Kantonale Steueramt die Bezugsprovision herabsetzen oder  ausschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 131 Haftung
                            1  Die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung haftet  für die Entrichtung der Quellensteuer.  2  Die oder der mit der Organisation der Darbietung einer Künstlerin oder  eines Künstlers, einer Musikerin oder eines Musikers, einer Artistin oder  eines Artisten, einer Sportlerin oder eines Sportlers beziehungsweise ei  -  ner Referentin oder eines Referenten in der Schweiz beauftragte Veran  -  stalterin   oder   Veranstalter   haftet   solidarisch   für   die   Entrichtung   der  Quellensteuer.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 132 * Interkantonale Verhältnisse
                            1  Bei interkantonalen Verhältnissen gelten Art. 38 und 38a des Bundes  -  gesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone  und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG)  22  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 133 * ...
                            22)  SR  642.14  66
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 134 Internationale Verhältnisse
                            1  Bei  internationalen   Verhältnissen   bleiben   abweichende   Vorschriften  von Staatsverträgen vorbehalten. Der Regierungsrat kann die Einzelhei  -  ten des Vollzuges regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 135 Steueraufteilung
                            1  Der Ertrag aus der Quellensteuer wird im Rahmen der ordentlichen  Abrechnung auf die steuerberechtigten Körperschaften aufgeteilt.  2  Innerkantonal ist grundsätzlich die Körperschaft steuerberechtigt, in  der bei Fälligkeit:  1.  die im Kanton unbeschränkt steuerpflichtige ausländische Arbeit  -  nehmerin oder der im Kanton unbeschränkt steuerpflichtige aus  -  ländische Arbeitnehmer den steuerrechtlichen Wohnsitz oder Auf  -  enthalt hat;  2.  die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber der Person gemäss Art.  120 Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte hat;  3.  die Person gemäss Art. 121 ihre Tätigkeit ausübt;  4.  die juristische Person oder das ausländische Unternehmen, in de  -  ren Verwaltung oder Geschäftsführung eine im Ausland wohnhaf  -  te  steuerpflichtige  Person  tätig  ist,  steuerrechtlichen  Sitz  oder  Betriebsstätte hat;  5.  das Grundstück liegt, auf dem eine Forderung einer oder eines im  Ausland wohnhaften Gläubigerin oder Gläubigers beziehungswei  -  se Nutzniesserin oder Nutzniessers durch Grund- oder Faust  -  pfand gesichert ist;  6.  eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge ihren Sitz im Kanton  hat, aus welcher Vorsorgeleistungen an im Ausland wohnhafte  Empfänger oder Empfängerinnen erbracht werden.  6 Verkehrssteuern auf Grundstücken  6.1 Handänderungssteuer
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 136 Gegenstand
                            1  Die   Handänderungssteuer   wird   bei   der   Veräusserung   von   Grund  -  stücken oder Anteilen von solchen erhoben.  67
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Veräusserung von Grundstücken sind gleichgestellt:  1.  Rechtsgeschäfte, die in Bezug auf die Verfügungsgewalt über ein  Grundstück   wirtschaftlich   wie   eine   Veräusserung   wirken,   was  zum Beispiel auf folgende Tatbestände zutreffen kann:  a)  die Änderung im Personenbestand von Gesamthandver  -  hältnissen, die Veränderung der Anteilsrechte sowie die  Aufhebung des Gesamthandverhältnisses;  b)  die Veräusserung von Beteiligungen an einer Kapitalgesell  -  schaft oder Genossenschaft, deren Aktiven überwiegend in  Immobilien bestehen;  c)  die Übertragung eines Kaufrechts und den Eintritt in einen  Kauf- oder Kaufvorvertrag. Der Verzicht auf die Rechte aus  Kaufrechts-, Kauf- oder Kaufvorverträge, sofern dadurch  beabsichtigt wird, einem Dritten den Erwerb des Eigentums  am Grundstück zu ermöglichen und das Eigentum in der  Folge auf diesen übergeht.  2.  entgeltliche Belastung eines Grundstückes mit privatrechtlichen  Dienstbarkeiten   oder   öffentlichrechtlichen   Eigentumsbeschrän  -  kungen,   wenn   diese   die   Bewirtschaftung   oder   den   Veräusse  -  rungswert des Grundstücks dauernd und wesentlich beeinträchti  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 137 Steuersubjekt
                            1  Steuerpflichtig ist die Erwerberin oder der Erwerber des Grundstückes.  2  Wird ein Grundstück durch mehrere Personen oder Personengemein  -  schaften erworben, besteht die Steuerpflicht entsprechend den erworbe  -  nen Anteilen.  3  Erwerberinnen und Erwerber sowie Veräusserinnen und Veräusserer  haften für die Handänderungssteuer solidarisch.  4  Die Steuerpflicht und Solidarhaftung bestehen unabhängig anderslau  -  tender Parteivereinbarungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 138 Steuerobjekt
                            1  Die Steuer wird vom Kaufpreis mit Einschluss aller weiteren Leistun  -  gen des Erwerbers erhoben.  2  Ist kein Kaufpreis vereinbart oder liegt der Kaufpreis unter dem Steuer  -  wert gemäss Art. 49 Abs. 2, ist dieser massgebend; Art. 218 bleibt vor  -  behalten.  68
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei   Erwerb   von   landwirtschaftlichen   Grundstücken   zur   dauernden  Selbstbewirtschaftung durch Erbteilung, Vermächtnis oder durch Vor  -  kaufsberechtigte im Sinne des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bo  -  denrecht  23  )   gilt der gesetzliche Übernahmepreis als Kaufpreis.  4  Der Besteuerung unterliegt auch die Fahrnis, die zusammen mit dem  Grundstück erworben wird, wenn sie im Erwerbspreis des Grundstückes  inbegriffen ist.  5  Bei periodischen Entschädigungen berechnet sich der steuerbare Wert  wie folgt:  1.  periodische Leistungen, deren Leistungsdauer auf die Lebenszeit  einer Person begrenzt ist, sind zu kapitalisieren;  2.  die Baurechtszinsen werden höchstens für einen Zeitraum von 40  Jahren berücksichtigt, wobei der steuerbare Wert höchstens dem  Basiswert für die Berechnung des Baurechtszinses entspricht;  3.  die übrigen periodischen Leistungen werden höchstens für einen  Zeitraum von 40 Jahren berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 139 Steuerbefreiung
                            1  Von der Steuerpflicht sind befreit:  1.  Handänderungen zufolge erbrechtlichen Erwerbs (Erbfolge, Erb  -  teilung, Vermächtnis);  2.  Handänderungen infolge Begründung oder Aufhebung der eheli  -  chen   Gemeinschaft   sowie   Handänderungen   aufgrund   eines  Scheidungsurteils   oder   einer   gerichtlich   genehmigten   Schei  -  dungskonvention;  3.  Handänderungen zwischen Eltern und Kindern sowie zwischen  Ehepartnern;  4.  Handänderungen zwischen Geschwistern für gemeinsam ererbte  oder gemeinsam erworbene Grundstücke;  5.  *  Handänderungen,  welche  im  Rahmen  von  Umstrukturierungen  gemäss Art. 22 und 80 stattfinden;  -  legung, Quartierplanung, Grenzbereinigung, Abrundung landwirt  -  schaftlicher Heimwesen sowie bei Landumlegungen im Enteig  -  nungsverfahren oder drohender Enteignungen;  23)  SR  211.412.11  69
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  Handänderungen, an denen der Kanton und seine Anstalten so  -  wie seine Gemeinden und deren Anstalten als Veräusserer oder  Erwerber beteiligt sind, sofern die Grundstücke unmittelbar öffent  -  lichen  oder  gemeinnützigen  Zwecken  oder Kultuszwecken ge  -  dient haben oder dienen werden;  8.  Handänderungen, an denen der Bund und seine Anstalten als  Veräusserer oder Erwerber beteiligt sind, nach Massgabe des  Bundesrechts;  9.  Handänderungen im Zwangsverwertungs- und im gerichtlichen  Nachlassverfahren, einschliesslich Freihandverkäufe im Rahmen  dieser Verfahren, wenn der Erwerb des Grundstücks durch die  Pfandgläubigerin oder den Pfandgläubiger, die Pfandeigentüme  -  rin oder den Pfandeigentümer, die Pfandbürgin oder den Pfand  -  bürgen, die nicht entlassene Pfandschuldnerin oder den nicht ent  -  lassenen Pfandschuldner beziehungsweise die Solidarschuldne  -  rin oder den Solidarschulder zu einem Verlust führt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 140 Steuerberechnung
                            1  Der feste Steuersatz beträgt ein Prozent des Handänderungswertes  gemäss Art. 138.  6.2 Grundstückgewinnsteuer
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 141 Gegenstand
                            1  Die Grundstückgewinnsteuer wird auf dem Gewinn aus Veräusserung  von Grundstücken oder Anteilen von solchen erhoben.  2  Der Veräusserung von Grundstücken sind gleichgestellt:  1.  Rechtsgeschäfte, die in Bezug auf die Verfügungsgewalt über ein  Grundstück wirtschaftlich wie eine Veräusserung wirken;  2.  entgeltliche Belastungen eines Grundstückes mit privatrechtlichen  Dienstbarkeiten   oder   öffentlichrechtlichen   Eigentumsbeschrän  -  kungen,   wenn   diese   die   Bewirtschaftung   oder   den   Veräusse  -  rungswert des Grundstückes dauernd und wesentlich beeinträch  -  tigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 142 Aufschiebende Wirkung
                            1  Die Besteuerung wird aufgeschoben bei:  1.  Eigentumswechsel zufolge erbrechtlichen Erwerbs (Erbfolge, Erb  -  teilung, Vermächtnis), Erbvorbezug oder Schenkung;  70
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Eigentumswechsel unter Ehegatten im Zusammenhang mit dem  Güterrecht sowie zur Abgeltung ausserordentlicher Beiträge eines  Ehegatten an den Unterhalt der Familie und scheidungsrechtli  -  cher Ansprüche, sofern beide Ehegatten mit dem Steueraufschub  einverstanden sind;  3.  *  Eigentumswechseln, welche im Rahmen von Umstrukturierungen  gemäss Art. 22 und 80 stattfinden;  4.  bei Landumlegungen zwecks Güterzusammenlegung,  Quartier  -  planung,   Grenzbereinigung,   Abrundung   landwirtschaftlicher  Heimwesen sowie bei Landumlegungen im Enteignungsverfahren  oder drohender Enteignung;  5.  *  bei   vollständiger   oder   teilweiser   Veräusserung   eines   zum  betriebsnotwendigen   Anlagevermögen   gehörenden   Grund  -  stückes, soweit der Erlös binnen angemessener Frist zum Erwerb  eines neuen oder zur Verbesserung eines eigenen Ersatzgrund  -  stückes im Kanton verwendet wird und dieses ebenfalls betriebs  -  notwendig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 143 Ersatzbeschaffung
                            1  Die Grundstückgewinnsteuer wird aufgeschoben bei Handänderungen  zum Zwecke der Ersatzbeschaffung von gleich genutzten Liegenschaf  -  ten in der Schweiz infolge:  1.  vollständiger oder teilweiser Veräusserung von land- oder forst  -  wirtschaftlichen Liegenschaften, soweit der Erlös binnen 2 Jahren  zum   Erwerb   eines   selbstbewirtschafteten   Ersatzgrundstückes  oder zur Verbesserung der eigenen, selbstbewirtschafteten land-  oder forstwirtschaftlichen Liegenschaft in der Schweiz verwendet  wird;  2.  Veräusserung einer dauernd und ausschliesslich selbstgenutzten  Wohnliegenschaft, soweit der Erlös binnen 2 Jahren vor oder  nach der Handänderung zum Erwerb oder zur Überbauung einer  gleichgenutzten   Ersatzliegenschaft   in   der   Schweiz   verwendet  wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 144 Steuersubjekt, Steuerpflicht
                            1  Steuerpflichtig ist die Veräusserin oder der Veräusserer des Grund  -  stückes.  2  Wird ein Grundstück durch mehrere Personen oder Personengemein  -  schaften veräussert, besteht die Steuerpflicht entsprechend den veräus  -  serten Anteilen.  71
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Veräusserinnen und Veräusserer sowie Erwerberinnen und Erwerber  haften für die Grundstückgewinnsteuer während fünf Jahren seit der  Handänderung solidarisch.  *  4  Die Steuerpflicht und Solidarhaftung bestehen unabhängig anderslau  -  tender Parteivereinbarungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 145 Steuerobjekt
                            1. Grundstückgewinn  1  Grundstückgewinn ist der Betrag, um welchen der Veräusserungserlös  die Anlagekosten (Erwerbspreis und Aufwendungen) übersteigt.  2  Massgebend für die Berechnung des Gewinns und der Besitzesdauer  ist die letzte steuerbegründende Veräusserung.  3  Soweit das Grundstück durch eine steueraufschiebende Veräusserung  oder Ersatzbeschaffung erworben worden ist, werden die Anlagekosten  der letzten im Sinne dieser Bestimmungen steuerbegründenden Ver  -  äusserung zugrunde gelegt.  4  Bei einem Eigentumswechsel gemäss Art. 142 Ziff. 4 und 5 ist auf den  Erwerb der tauschweise abgetretenen, bei Ersatzbeschaffungen auf den  Erwerb der Ersatzgrundstücke abzustellen.  5  Liegen die tauschweise abgetretenen oder anlässlich der Ersatzbe  -  schaffung veräusserten Grundstücke in einer anderen Gemeinde des  Kantons, wird mit dieser Gemeinde keine Steuerausscheidung vorge  -  nommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 146 2. Steuerbefreiung
                            1  Von der Steuerpflicht sind befreit:  1.  Veräusserungen, bei denen der Kanton und seine Anstalten oder  seine Gemeinden und deren Anstalten als Veräusserer beteiligt  sind,   sofern   die   Grundstücke   unmittelbar   öffentlichen   oder  gemeinnützigen   Zwecken   oder   Kultuszwecken   gedient   haben  oder dienen werden;  2.  Veräusserungen, bei denen der Bund und seine Anstalten als  Veräusserer beteiligt sind, nach Massgabe des Bundesrechts;  3.  Gewinne aus Handänderungen im Zwangsvollstreckungsverfah  -  ren, sofern die Gläubiger zu Verlust kommen;  72
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  *  die ausländischen Staaten für ihre inländischen, ausschliesslich  dem unmittelbaren Gebrauch der diplomatischen und konsulari  -  schen Vertretungen bestimmten Grundstücke sowie die von der  Steuerpflicht befreiten institutionellen Begünstigten gemäss Art. 2  Abs.   1   des   Gaststaatgesetzes  24  )    für   die   Grundstücke,   die  Eigentum der institutionellen Begünstigten sind und die von deren  Dienststellen benützt werden, und die von der Steuerpflicht aus  -  genommenen begünstigten Personen gemäss Art. 2 Abs. 2 des  Gaststaatgesetzes  25  )  , soweit das Bundesrecht eine Steuerbefrei  -  ung vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 147 3. Erwerbspreis
                            1  Als Erwerbspreis gilt der Kaufpreis mit Einschluss aller weiteren Leis  -  tungen der Erwerberin oder des Erwerbers.  2  Ist der Erwerbspreis nicht feststellbar, wird als solcher 150 Prozent des  im Zeitpunkt des Erwerbs geltenden Güterschatzungswertes angerech  -  net.  3  Hat   die  steuerpflichtige  Person  das Grundstück  im  Zwangsverwer  -  tungsverfahren erworben und ist sie dabei als Pfandgläubigerin oder  Pfandbürgin zu Verlust gekommen, ist der ihr entstandene Verlust Be  -  standteil des Erwerbspreises.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 148 4. Aufwendungen
                            1  Als Aufwendungen sind anrechenbar:  1.  Aufwendungen für Bauten, Umbauten, Meliorationen und andere  dauernde Verbesserungen des Grundstückes, nach Abzug allfälli  -  ger Versicherungsleistungen und Beiträge von Bund, Kanton oder  Gemeinde;  2.  Grundeigentümerbeiträge, wie Strassen-, Trottoir-, Dolen-, Werk  -  leitungs- oder Perimeterbeiträge;  3.  übliche Mäklerprovisionen und Insertionskosten für Erwerb und  Veräusserung;  4.  mit der Veräusserung und dem Erwerb verbundene Abgaben;  4a.  *  die   entrichtete   Mehrwertabgabe   gemäss  Art.   5   des   Raumpla  -  nungsgesetzes (RPG)  26  )  ;  5.  Baukreditzinsen bei Grundstücken.  24)  SR  192.12  25)  SR  192.12  26)  SR 700  73
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Natürliche   und   juristische   Personen,   welche   mit   Grundstücken  gewerbsmässig handeln, können weitere mit dem Grundstück zusam  -  menhängende Aufwendungen geltend machen, soweit sie auf deren Be  -  rücksichtigung bei der Einkommens- oder Gewinnsteuer ausdrücklich  verzichtet haben.  3  Anrechenbar sind die in der massgebenden Besitzesdauer gemachten  Aufwendungen.  4  Insbesondere folgende Aufwendungen sind nicht abziehbar:  1.  der Wert der eigenen Arbeit, der nicht als Einkommen oder Ertrag  (Gewinn) während einer ganzen Steuerperiode in der Schweiz  versteuert worden ist oder wird;  2.  Aufwendungen, die bei der Einkommens- oder Gewinnsteuer als  Abzüge   oder   Aufwand   steuermindernd   berücksichtigt   worden  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 149 5. Erlös
                            1  Als Erlös gilt der Kaufpreis, einschliesslich aller weiteren Leistungen  der Erwerberin oder des Erwerbers.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 150 6. Verlustverrechnung
                            1  Verluste aus Teilveräusserungen werden nach vollständiger Veräusse  -  rung des Grundstückes den Anlagekosten der mit Gewinn vollzogenen  Teilveräusserungen anteilsmässig zugerechnet. Bereits definitiv veran  -  lagte Grundstückgewinnsteuern werden im Rahmen eines Revisionsver  -  fahrens neu festgelegt.  2  Grundstückverluste   werden   mit   Grundstückgewinnen   desselben  Jahres verrechnet. Grundstückverlustüberschüsse aus Veräusserungen  im Geschäftsvermögen sind verrechenbar, soweit sie auf Verluste der  sieben Vorjahre zurückgehen. Bei Vorliegen von mehreren Grundstück  -  gewinnen desselben Jahres werden Grundstückverluste auf die Grund  -  stückgewinne proportional verteilt.  3  Grundstückgewinne auf zum Geschäftsvermögen gehörenden Grund  -  stücken können mit Verlusten im Sinne der Art. 33 und 84 verrechnet  werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 151 Steuersätze
                            1  Die   Grundstückgewinnsteuer   beträgt   unter   Berücksichtigung   der  Eigentumsdauer:  *  74
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Eigentumsdauer  Steuersatz in Prozenten  bis 1 Jahr  36%  bis 2 Jahre  33%  bis 3 Jahre  31%  bis 4 Jahre  29%  bis 5 Jahre  28%  bis 6 Jahre  27%  bis 7 Jahre  26%  bis 8 Jahre  25%  bis 9 Jahre  24%  bis 10 Jahre  23%  bis 11 Jahre  22%  bis 12 Jahre  21.5%  bis 13 Jahre  21%  bis 14 Jahre  20.5%  bis 15 Jahre  20%  bis 16 Jahre  19.5%  bis 17 Jahre  19%  bis 18 Jahre  18.5%  bis 19 Jahre  18%  bis 20 Jahre  17.5%  bis 21 Jahre  17%  bis 22 Jahre  16.5%  bis 23 Jahre  16%  bis 24 Jahre  15.5%  bis 25 Jahre  15%  bis 26 Jahre  14.5%  bis 27 Jahre  14%  bis 28 Jahre  13.5%  bis 29 Jahre  13%  bis 30 Jahre  12.5%  75
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Eigentumsdauer  Steuersatz in Prozenten  mehr als 30 Jahre  12%  2  Massgebend für die Eigentumsdauer eines Grundstückes ist die letzte  Handänderung gemäss Eintrag im Grundbuch.  3  Wurde das Grundstück aus steueraufschiebender Veräusserung er  -  worben, wird für die Berechnung der Eigentumsdauer auf die letzte Ver  -  äusserung abgestellt, die keinen Steueraufschub bewirkt hat oder be  -  wirkt hätte.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 152 Steueraufteilung
                            1  Der Ertrag der Grundstückgewinnsteuer sowie der Kapitalgewinne ge  -  mäss Art. 21 Abs. 5 und Art. 85 Abs. 2 wird je zur Hälfte auf den Kanton  und die Belegenheitsgemeinde aufgeteilt.  7 Erbschafts- und Schenkungssteuer
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 153 Gegenstand
                            1. Erbschaftssteuer  1  Der Erbschaftssteuer unterliegen alle Zuwendungen kraft Erbrechts.  2  Steuerbar sind insbesondere Zuwendungen aufgrund gesetzlicher Erb  -  folge, von Erbvertrag oder letztwilliger Verfügung, namentlich durch Er  -  beneinsetzung oder Vermächtnis, Schenkung auf den Todesfall, Errich  -  tung einer Stiftung auf den Todesfall oder Nacherbeneinsetzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 154 2. Schenkungssteuer
                            1  Der   Schenkungssteuer   unterliegen   freiwillige   Zuwendungen   unter  Lebenden, soweit die Empfängerin oder der Empfänger aus dem Ver  -  mögen einer oder eines anderen ohne entsprechende Gegenleistung  bereichert wird.  2  Steuerbar sind insbesondere Schenkungen unter Lebenden, Voremp  -  fänge in Anrechnung an die künftige Erbschaft, Zuwendungen aus Er  -  bauskäufen, Zuwendungen zur Errichtung einer Stiftung oder an eine  bereits bestehende Stiftung sowie der Erlass von Verbindlichkeiten.  76
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 155 3. Ansprüche aus Versicherungen
                            1  Leistungen aus Versicherungsansprüchen, die zufolge Todes überge  -  hen oder zu Lebzeiten der Schenkerin oder des Schenkers fällig wer  -  den, sind steuerbar, sofern sie nicht bei der Empfängerin oder beim  Empfänger der Einkommens- oder der Gewinnsteuer unterliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 156 * Steuerfreie Vermögensübergänge
                            1. an juristische Personen  1  Steuerfrei sind:  1.  Zuwendungen an juristische Personen des öffentlichen und priva  -  ten   Rechts   mit   Sitz   im   Kanton,   die   gemäss   Art.   74   von   der  Gewinn- und Kapitalsteuer befreit sind;  2.  Zuwendungen an ausserkantonale juristische Personen, soweit  diese im entsprechenden Kanton von der Gewinn- und Kapital  -  steuer befreit sind;  3.  Zuwendungen an Unternehmensstiftungen mit Sitz im Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 157 * 2. an natürliche Personen
                            1  Steuerfrei sind:  1.  Zuwendungen an Ehegatten, Kinder, Grosskinder, Urgrosskinder,  Stief- und Pflegekinder sowie Schwiegerkinder;  2.  Zuwendungen an Eltern, Stief- und Pflegeeltern sowie Schwieger  -  eltern;  3.  Zuwendungen an Personen, die am gleichen Wohnsitz im Zeit  -  punkt der Zuwendung beziehungsweise des Todestages während  mindestens fünf Jahren in dauernder Wohngemeinschaft gelebt  haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 157a * 3. bei Unternehmensfortführung
                            a) Voraussetzungen  1  Die Erbschafts- und Schenkungssteuer entfällt, soweit der Empfänge  -  rin   oder  dem  Empfänger  Geschäftsvermögen  zugewendet  wird,   das  ganz oder vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit sowie der Un  -  ternehmensfortführung dient.  2  Ebenso entfällt die Steuer, soweit der Empfängerin oder dem Empfän  -  ger eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft,  die einen Geschäftsbetrieb führt, zugewendet wird und die Empfängerin  oder der Empfänger im Geschäftsbetrieb mitwirkt und soweit die Zuwen  -  dung der Unternehmensfortführung wie auch der Förderung und Unter  -  stützung von Mehrheitsverhältnissen dient.  77
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 157b * b) Wegfall der Steuerbefreiung
                            1  Die Steuerbefreiung fällt nachträglich dahin, wenn und soweit binnen  fünf Jahren:  1.  zugewendetes Geschäftsvermögen, das die Steuerbefreiung be  -  wirkt hat, veräussert oder einer Person, die für sich keine Steuer  -  befreiung beanspruchen kann, zu Lebzeiten zugewendet wird, in  das Privatvermögen überführt wird oder wenn die selbständige  Erwerbstätigkeit aufgegeben wird;  2.  die zugewendete Beteiligung, welche die Steuerbefreiung bewirkt  hat, veräussert oder einer Person, die für sich keine Steuerbefrei  -  ung   beanspruchen   kann,   zu   Lebzeiten   zugewendet   wird   oder  wenn die unselbständige Erwerbstätigkeit im Geschäftsbereich  der Kapitalgesellschaft aufgegeben wird.  2  Die Erbschafts- und Schenkungssteuer wird unter Hinzurechnung ei  -  nes Verzugszinses als Nachsteuer erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 158 Steuerpflicht
                            1. steuerliche Zugehörigkeit  1  Die Steuerpflicht besteht, wenn:  1.  die Erblasserin oder der Erblasser seinen Wohnsitz im Kanton  hatte oder der Erbgang im Kanton eröffnet wurde;  2.  die Schenkerin oder der Schenker im Zeitpunkt der Zuwendung  seinen Wohnsitz im Kanton hatte;  3.  im Kanton gelegene Grundstücke oder Rechte an solchen über  -  gehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 159 2. Steuersubjekt
                            1  Steuerpflichtig ist die Empfängerin oder der Empfänger der Zuwen  -  dung.  2  Bei Zuwendungen von Nutzniessungen oder wiederkehrenden Leis  -  tungen ist die Nutzniesserin oder der Nutzniesser beziehungsweise die  Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger steuerpflichtig.  3  Bei   personifizierten   Zuwendungen   an   eine   Kapitalgesellschaft   oder  eine Genossenschaft ist die begünstigte Eigentümerin oder der begüns  -  tigte Eigentümer der Beteiligung steuerpflichtig.  4  Bei einer Nacherbeneinsetzung sind sowohl die Vorerbin oder der Vor  -  erbe als auch die Nacherbin oder der Nacherbe steuerpflichtig.  78
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 160 3. Steueranspruch
                            1  Der Steueranspruch entsteht:  1.  bei Zuwendungen auf den Todesfall im Zeitpunkt, in dem der Er  -  bgang eröffnet wird;  2.  bei Zuwendungen aus Nacherbschaft im Zeitpunkt, in dem die  Vorerbschaft ausgeliefert wird;  3.  bei Schenkungen im Zeitpunkt des Vollzugs;  4.  bei Zuwendungen mit aufschiebender Bedingung im Zeitpunkt, in  dem die Bedingung eintritt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 161 Steuerbemessung
                            1. Bewertung  1  Das übergehende Vermögen wird zum Verkehrswert im Zeitpunkt der  Entstehung des Steueranspruches bewertet. Zudem gelten die Bestim  -  mungen über die Bewertung des Vermögens für die Vermögenssteuer  gemäss Art. 44 ff. sinngemäss; Art. 162 bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 162 2. besondere Fälle
                            1  Bei Grundstücken gilt vorbehältlich Art. 218 der Steuerwert gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 als Verkehrswert. 2 Nutzniessungen, Renten und andere wiederkehrende Leistungen wer -
                            den nach ihrem Kapitalwert bewertet.  3  Bei einer Nacherbeneinsetzung, die sich nicht auf den Überrest be  -  schränkt, wird das auf die Vorerbin oder den Vorerben übergehende  Vermögen zum Kapitalwert der Vorerbschaft bewertet.  4  Bei Vermögensübergängen aus Versicherungsvertrag ist für die Be  -  wertung der Rückkaufswert oder die ausbezahlte Versicherungsleistung  massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 163 3. Abzüge
                            1  Vom Verkehrswert werden abgezogen:  1.  die Schulden der Erblasserin oder des Erblassers und die mit der  Zuwendung an die Empfängerin oder den Empfänger übertrage  -  nen Schulden;  2.  die Todesfallkosten sowie die Kosten der Erbteilung, der Willens  -  vollstreckung und der amtlichen Erbschaftsverwaltung;  3.  die Ansprüche der Hausgenossinnen und der Hausgenossen ge  -  mäss Art. 606 ZGB  27  )  ;  27)  SR  210  79
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  die Entschädigungen gemäss Art. 334 und 334  bis   ZGB  28  )  .  2  Ist das übergehende Vermögen mit einer Nutzniessung oder einer wie  -  derkehrenden Leistungspflicht belastet, wird der Kapitalwert der Belas  -  tung abgezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 164 * Steuerberechnung
                            1. Steuersätze  1  Die Erbschafts- und Schenkungssteuersätze betragen:  1.  *  ...  2.  *  5 Prozent für Geschwister und deren Nachkommen, Grosseltern  und Urgrosseltern;  3.  10 Prozent für Onkel, Tanten und deren Nachkommen;  4.  15 Prozent in allen übrigen Fällen.  2  Von den steuerbaren Vermögensübergängen werden bei der Steuer  -  berechnung pro Empfängerin oder Empfänger Fr.  20'000.– je Steuerpe  -  riode abgezogen.  3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 165–166 *
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 167 Haftung
                            1  Für die Erbschaftssteuer haften die Erbinnen und Erben sowie die Ver  -  mächtnisnehmerinnen und Vermächtnisnehmer solidarisch bis zum Be  -  trag, der dem Wert des auf sie übergegangenen Vermögens entspricht.  Mit ihrem ganzen Vermögen haften Erbinnen und Erben, Vermächtnis  -  nehmerinnen   und   Vermächtnisnehmer,   Erbschaftsverwalterinnen   und  Erbschaftsverwalter,   Willensvollstreckerinnen   und   Willensvollstrecker  sowie andere mit der Teilung des Nachlasses betraute Personen, die  Erbanteile oder Vermächtnisse ausrichten, bevor die hiefür geschulde  -  ten Erbschaftssteuern entrichtet werden.  2  Für die Schenkungssteuer haften die Schenkerin oder der Schenker  und die Beschenkte oder der Beschenkte solidarisch.  3  Die Steuerpflicht und die Solidarhaftung bestehen unabhängig anders  -  lautender Parteivereinbarungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 168 * ...
                            28)  SR  210  80
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Verfahrensrecht  8.1 Organisation und Zuständigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 169 Regierungsrat
                            1  Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über den Vollzug der Steuer  -  gesetzgebung aus.  2  Ihm obliegen insbesondere:  1.  die Bezeichnung der für die Veranlagung verantwortlichen Perso  -  nen und Instanzen;  2.  die Bezeichnung der für den Erlass von Einspracheentscheiden  zuständigen Einspracheinstanzen;  3.  die Festlegung der Verwaltungskostenanteile der verschiedenen  steuerberechtigten Körperschaften;  4.  *  ...  5.  der Erlass einer Vollzugsverordnung;  6.  *  der   Erlass   von   Weisungen   zur   Erreichung   eines   einheitlichen  Vollzugs der Steuergesetzgebung;  7.  der Entscheid über Gesuche um Steuererleichterungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 170 Direktion
                            1  Der zuständigen Direktion obliegt die Aufsicht über den Vollzug der  kantonalen Steuergesetzgebung.  2  Sie ist für alle Massnahmen und Entscheide zuständig, die nicht aus  -  drücklich einer anderen Behörde oder Amtsstelle zugewiesen sind.  3  Ihr obliegt insbesondere:  1.  die  Beantragung  von   jenen  Geschäften  zuhanden  des  Regie  -  rungsrates, die von diesem auf Grund der Steuergesetzgebung  zu behandeln sind;  2.  der Entscheid über die Abschreibung uneinbringlicher und die  Rückstellung gefährdeter Steuern.  4  Das Kantonale Steueramt ist der zuständigen Direktion als Ausfüh  -  rungsorgan unterstellt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 171 Kantonales Steueramt
                            1  Das Kantonale Steueramt sorgt in Zusammenarbeit mit den Gemein  -  desteuerämtern im ganzen Kantonsgebiet für einen gleichmässigen und  beförderlichen Vollzug.  81
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es ist zuständig für sämtliche Veranlagungen, die nicht ausdrücklich  anderen Veranlagungsinstanzen zugewiesen werden.  3  Ihm obliegen insbesondere:  1.  die unmittelbare fachliche Aufsicht über die Veranlagungsinstan  -  zen;  2.  der Entscheid über Steuererlassgesuche;  3.  der Entscheid über die Steuerbefreiung von juristischen Personen  gemäss Art. 74 Abs. 2;  4.  die Durchführung von Steuerstrafverfahren und der Erlass von  Strafverfügungen gemäss Art. 255 ff. und Art. 260 ff.; vorbehalten  bleibt Art. 174 Abs. 3;  5.  *  die   Schatzung   des   amtlichen   Güterschatzungswertes   gemäss  Art.  49 und des Mietwertes gemäss Art. 24 Abs. 2;  6.  *  die Schatzung gemäss Art. 9 des Gesetzes über die Einführung  des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Einführungsgesetz zum  Zivilgesetzbuch)  29  )  ;  7.  *  die Festlegung des Mehrwertes gemäss Art. 7 des Einführungs  -  gesetzes zum Bundesgesetz über den Wald  30  )  ;  8.  *  die Schatzungen der durch die Bundesgesetzgebung vorgesehe  -  nen Werte landwirtschaftlicher Gewerbe und Grundstücke;  9.  *  die  Durchführung  von  Verkehrswert- und  Ertragswertschatzun  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 172 * ...
Art. 173 Gemeinderat
                            1  Dem Gemeinderat obliegt insbesondere:  1.  die unmittelbare administrative Aufsicht über das Gemeindesteu  -  eramt;  2.  die Aufnahme der Inventare; er kann die Aufnahme an zwei oder  mehrere Beauftragte delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 174 Gemeindesteueramt
                            1  Jede politische Gemeinde kann zur Mitwirkung beim Vollzug der Steu  -  ergesetzgebung ein Gemeindesteueramt führen; mehrere Gemeinden  können gemeinsam ein Steueramt führen.  *  29)  NG  211.1  30)  NG  831.1  82
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Besteht ein Gemeindesteueramt, erfolgt die Veranlagung der Selb  -  ständigerwerbenden sowie der übrigen natürlichen Personen unter Vor  -  behalt von Art. 169 Abs. 2 Ziff. 1 in der entsprechenden Gemeinde.  *  3  Den für die Veranlagung verantwortlichen Personen obliegt die Durch  -  führung von Steuerstrafverfahren und die Festsetzung von Steuerbus  -  sen in leichten Fällen gemäss Art. 247.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 175 Grundbuchamt
                            1  Das Grundbuchamt ist zuständig für die Veranlagung der Handände  -  rungssteuer.  8.2 Allgemeine Verfahrensgrundsätze  8.2.1 Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 176 Massgebendes Recht
                            1  Soweit dieser Abschnitt nichts anderes bestimmt, richtet sich das Ver  -  fahren vor den Steuerbehörden nach den Vorschriften des Behördenge  -  setzes  31  )   und der Verwaltungsrechtspflegegesetzgebung  32  )  .  8.2.2 Amtspflichten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 177 Amtsgeheimnis
                            1  Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Personen sind zur  Geheimhaltung verpflichtet.  2  Eine Auskunft, einschliesslich der Öffnung von Akten ist zulässig, so  -  weit hiefür eine gesetzliche Grundlage im Bundesrecht oder im kantona  -  len Recht besteht. Fehlt eine solche Grundlage, erhalten Verwaltungs  -  behörden und Gerichte eine Auskunft, soweit ein öffentliches Interesse  nachgewiesen   wird.   Über   entsprechende   Begehren   entscheidet   die  kantonale Steuerverwalterin oder der kantonale Steuerverwalter.  31)  NG  161.1  32)  NG  265.1  83
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 178 Steuerausweise
                            1  Die zuständige Veranlagungsinstanz stellt auf Verlangen der steuer  -  pflichtigen Person gegen Gebühr Ausweise über die letzten rechtskräfti  -  gen Steuerfaktoren der Veranlagungen für Einkommens- und Vermö  -  genssteuern beziehungsweise Gewinn- und Kapitalsteuern aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 179 Amtshilfe
                            1  Die Steuerbehörden erteilen den Steuerbehörden des Bundes und der  anderen Kantone kostenlos die benötigten Auskünfte und gewähren ih  -  nen auf Verlangen Einsicht in amtliche Akten. Ist eine Person mit Wohn  -  sitz oder Sitz im Kanton aufgrund der Steuererklärung auch in einem  anderen Kanton steuerpflichtig, gibt die Veranlagungsbehörde der Steu  -  erbehörde des anderen Kantons Kenntnis von der Steuererklärung und  von der Veranlagung.  2  Die Verwaltungsbehörden, Strafuntersuchungsbehörden und Gerichte  erteilen den Steuerbehörden auf Verlangen aus ihren Akten Auskunft.  Sie können die Steuerbehörden von sich aus darauf aufmerksam ma  -  chen, wenn sie vermuten, dass eine Veranlagung unvollständig ist.  3  Die gleiche Pflicht zur Amtshilfe haben Organe von Körperschaften  und Anstalten, soweit sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr  -  nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 179a * Datenbearbeitung
                            1  Das Kantonale Steueramt betreibt zur Erfüllung der Aufgaben nach  diesem Gesetz ein Informationssystem. Dieses kann besonders schüt  -  zenswerte Personendaten über administrative und strafrechtliche Sank  -  tionen enthalten, die steuerrechtlich wesentlich sind.  2  Das Kantonale Steueramt und die Behörden nach Artikel 179 Abs. 1  und 2 sind berechtigt, die Versichertennummer der Alters- und Hinter  -  lassenenversicherung nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes  über die Alters- und Hinterlassenenversicherung  33  )   für die Erfüllung ihrer  gesetzlichen Aufgaben systematisch zu verwenden.  *  3  Das Kantonale Steueramt und die Behörden nach Artikel 179 Abs. 1  geben einander die Daten weiter, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben  mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden die Daten weiter,  die für die Durchführung dieses Gesetzes von Bedeutung sein können.  *  33)  SR 831.1  84
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Daten werden einzeln, auf Listen oder auf elektronischen Daten  -  trägern übermittelt. Sie können auch mittels eines Abrufverfahrens zu  -  gänglich gemacht werden. Diese Amtshilfe ist kostenlos.  *  5  Es sind alle diejenigen Daten von Steuerpflichtigen weiterzugeben, die  zur Veranlagung und Erhebung der Steuer dienen können, namentlich:  *  1.  Personalien;  2.  Angaben über den Zivilstand, den Wohn- und Aufenthaltsort, die  Aufenthaltsbewilligung und die Erwerbstätigkeit;  3.  Rechtsgeschäfte;  4.  Leistungen eines Gemeinwesens.  6  Personendaten und die zu deren Bearbeitung verwendeten Einrichtun  -  gen wie Datenträger, EDV-Programme und Programmdokumentationen  sind vor unbefugtem Verwenden, Verändern oder Zerstören sowie vor  Diebstahl zu schützen.  *  7  Der Regierungsrat kann Ausführungsbestimmungen erlassen, insbe  -  sondere über die Organisation und den Betrieb des Informationssys  -  tems, über die Kategorien der zu erfassenden Daten und über die Zu  -  griffs- und Bearbeitungsberechtigung.  *  8  Können sich kantonale Amtsstellen über die Datenbekanntgabe nicht  einigen, entscheidet der Regierungsrat endgültig. In allen andern Fällen  entscheidet das Verwaltungsgericht.  *  8.2.3 Verfahrensrechtliche Stellung der Ehegatten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 180 Grundsätze
                            1  Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben,  üben die nach diesem Gesetz der steuerpflichtigen Person zukommen  -  den Verfahrensrechte und Verfahrenspflichten gemeinsam aus.  2  Die Ehegatten unterschreiben die Steuererklärung gemeinsam. Ist die  Steuererklärung nur von einem Ehegatten unterzeichnet, wird dem nicht  unterzeichnenden Ehegatten eine Frist eingeräumt. Nach deren unbe  -  nutztem Ablauf wird die vertragliche Vertretung unter Ehegatten ange  -  nommen.  3  Rechtsmittel und andere Eingaben gelten als rechtzeitig eingereicht,  wenn ein Ehegatte binnen Frist handelt.  85
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Haben Ehegatten, welche in rechtlich oder tatsächlich ungetrennter  Ehe leben, keine gemeinsame Vertretung oder Zustellungsberechtigung  bestimmt, ergehen sämtliche Zustellungen an die Ehegatten gemein  -  sam.  5  Zustellungen an Ehegatten, die in gerichtlich oder tatsächlich getrenn  -  ter Ehe leben, erfolgen an jeden Ehegatten gesondert.  6  Gemeinsam zu veranlagenden Ehegatten steht ein gegenseitiges Ak  -  teneinsichtsrecht zu.  8.2.4 Verfahrensrechte der Steuerpflichtigen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 181 Akteneinsicht
                            1  Die steuerpflichtige Person ist berechtigt, in die von ihr eingereichten  oder von ihr unterzeichneten Akten Einsicht zu nehmen.  2  Die übrigen Akten stehen der steuerpflichtigen Person zur Einsicht of  -  fen, sofern die Ermittlung des Sachverhaltes abgeschlossen ist und so  -  weit nicht öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.  3  Wird einer steuerpflichtigen Person die Einsichtnahme in ein Akten  -  stück verweigert, darf darauf zum Nachteil der steuerpflichtigen Person  nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von dem für die Sache we  -  sentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ausserdem Ge  -  legenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu be  -  zeichnen.  4  Auf Begehren der steuerpflichtigen Person bestätigt die Behörde die  Verweigerung der Akteneinsicht durch eine Verfügung, die durch Be  -  schwerde angefochten werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 182 Beweisabnahme
                            1  Die von der steuerpflichtigen Person angebotenen Beweise müssen  abgenommen werden, soweit sie geeignet sind, die für die Veranlagung  erheblichen Tatsachen festzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 183 Eröffnung von Entscheiden
                            1  Verfügungen   und   Entscheide   werden   der   steuerpflichtigen   Person  schriftlich eröffnet und müssen eine Rechtsmittelbelehrung enthalten.  Veranlagungen gestützt auf Art. 169 Abs. 2 Ziff. 1 und Steuerrechnun  -  gen sind ohne Unterschrift gültig.  86
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist der Aufenthalt einer steuerpflichtigen Person unbekannt oder befin  -  det sie sich im Ausland, ohne in der Schweiz eine Vertretung zu haben,  so kann ihr eine Verfügung oder ein Entscheid rechtswirksam durch  Veröffentlichung im Amtsblatt eröffnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 184 Vertragliche Vertretung
                            1  Die steuerpflichtige Person kann sich vor den mit dem Vollzug dieses  Gesetzes betrauten Behörden vertreten lassen, soweit ihre persönliche  Mitwirkung nicht notwendig ist.  2  Als Vertretung wird zugelassen, wer handlungsfähig ist. Die Behörde  kann die Vertretung auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszu  -  weisen.  3  Hat die steuerpflichtige Person eine Vertretung bestimmt, sind Verfü  -  gungen und Entscheide dieser zuzustellen.  4  Die vertragliche Vertretung vor dem Verwaltungsgericht richtet sich  nach Art. 70 des Gerichtsgesetzes  34  )  .  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 185 * ...
                            8.2.5 Fristen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 186 Allgemeines
                            1  Die Fristen richten sich, soweit nachfolgend nicht etwas anderes be  -  stimmt wird, nach den Vorschriften der Verwaltungsrechtspflegegesetz  -  gebung.  8.2.6 Kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 187 Veranlagungs- und Einspracheverfahren
                            1  Im Veranlagungs- und Einspracheverfahren werden keine Kosten er  -  hoben und keine Parteientschädigungen ausgerichtet.  2  Die Kosten des Verfahrens insbesondere von Buchprüfungen, können  jedoch der steuerpflichtigen Person oder einer anderen zur Auskunft  verpflichteten   Person   auferlegt   werden,   welche   diese   Kosten   durch  schuldhafte Verletzung von Verfahrenspflichten notwendig gemacht hat.  34)  NG  261.1  87
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 188 Beschwerdeverfahren
                            1  Die Kosten richten sich nach der Verwaltungsrechtspflegegesetzge  -  bung.  8.2.7 Verjährung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 189 Veranlagungsverjährung
                            1  Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, verjährt fünf Jahre nach Ablauf  der Steuerperiode.  2  Das Recht ein Nachsteuerverfahren einzuleiten erlischt zehn Jahre  nach Ablauf der Steuerperiode, für die eine Veranlagung zu Unrecht un  -  terblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist.  3  Die Verjährung beginnt nicht oder steht still:  1.  während eines Einsprache-, Beschwerde- oder Revisionsverfah  -  rens;  2.  solange die Steuerforderung sichergestellt oder gestundet ist;  3.  solange weder die steuerpflichtige Person noch die mithaftende  Person in der Schweiz steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufent  -  halt haben.  4  Die Verjährung beginnt neu mit:  1.  jeder auf Feststellung oder Geltendmachung der Steuerforderung  gerichteten Amtshandlung, die einer steuerpflichtigen oder mithaf  -  tenden Person zur Kenntnis gebracht wird;  2.  jede Anerkennung der Steuerforderung durch die steuerpflichtige  oder mithaftende Person;  3.  der Einreichung eines Erlassgesuches;  4.  der Einleitung einer Strafverfolgung wegen vollendeter Steuerhin  -  terziehung oder wegen Steuervergehens.  5  Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, ist 15 Jahre nach Ablauf der  Steuerperiode auf jeden Fall verjährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 190 Bezugsverjährung
                            1  Steuerforderungen   verjähren   fünf   Jahre   nachdem   die   Veranlagung  rechtskräftig geworden ist.  2  Stillstand und Unterbrechung der Verjährung richten sich nach Art. 189  Abs. 3 und 4.  3  Die Verjährung tritt in jedem Fall zehn Jahre nach Ablauf des Jahres  ein, in dem die Steuern rechtskräftig festgesetzt worden sind.  88
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.3 Veranlagung der Einkommens- und Vermögens-  beziehungsweise Gewinn- und Kapitalsteuern  8.3.1 Verfahrenspflichten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 191 Aufgaben der Veranlagungsinstanzen
                            1  Die Veranlagungsinstanzen stellen zusammen mit der steuerpflichti  -  gen Person die für eine vollständige und richtige Besteuerung massge  -  benden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse fest.  2  Sie können insbesondere Sachverständige beiziehen, Augenscheine  durchführen und Geschäftsbücher und Belege an Ort und Stelle einse  -  hen und mit deren Einverständnis Zeugen einvernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 192 Pflichten der steuerpflichtigen Person
                            1. Steuererklärung  1  Die Steuerpflichtigen werden durch öffentliche Bekanntgabe oder Zu  -  stellung einer Mitteilung aufgefordert, die Steuererklärung in Papierform  oder in elektronischer Form einzureichen. Das Formular für die Steuer  -  erklärung in Papierform ist bei der zuständigen Behörde zu verlangen.  *  2  Die Steuererklärung ist wahrheitsgemäss und vollständig auszufüllen  und bei Einreichung in Papierform mit der persönlichen Unterschrift der  steuerpflichtigen Person oder derjenigen der Vertretung zu versehen so  -  wie samt den vorgeschriebenen Beilagen fristgemäss der zuständigen  Behörde einzureichen. Der Regierungsrat regelt in einer Verordnung die  Einzelheiten für die Einreichung der Steuererklärung in elektronischer  Form.  *  3  Die   steuerpflichtige   Person,   welche   die   Steuererklärung   nicht   oder  mangelhaft ausgefüllt einreicht, wird unter Hinweis auf die Säumnisfol  -  gen aufgefordert, das Versäumte binnen angesetzter Frist nachzuholen.  4  Bei verspäteter Einreichung und bei verspäteter Rückgabe einer der  steuerpflichtigen Person zur Ergänzung zurückgesandten Steuererklä  -  rung  gilt  die  Frist  als  eingehalten,  wenn  die  steuerpflichtige  Person  nachweist, dass sie durch Militärdienst, Landesabwesenheit, Krankheit  oder andere erhebliche Gründe an der rechtzeitigen Einreichung oder  Rückgabe verhindert war und dass sie das Versäumte binnen 30 Tagen  nach Wegfall der Hinderungsgründe nachgeholt hat.  89
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 193 2. Beilagen zur Steuererklärung
                            1  Natürliche Personen müssen der Steuererklärung insbesondere beile  -  gen:  1.  Lohnausweise   über   alle   Einkünfte   aus   unselbstständiger   Er  -  werbstätigkeit;  2.  Ausweise über Bezüge als Mitglied der Verwaltung oder eines  anderen Organs einer juristischen Person;  3.  Verzeichnisse   über   sämtliche   Wertschriften,   Forderungen   und  Schulden;  4.  Bescheinigung   über   geleistete   Beiträge   an   Einrichtungen   der  beruflichen Vorsorge und an die ihr gleichgestellten anderen Vor  -  sorgeformen, sofern diese nicht mit dem Lohnausweis beschei  -  nigt sind.  2  Natürliche Personen mit Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätig  -  keit und juristische Personen müssen der Steuererklärung beilegen:  *  1.  die unterzeichneten Jahresrechnungen der Steuerperiode; oder  2.  bei vereinfachter Buchführung gemäss Art.  957 Abs.  2 OR  35  )  : Auf  -  stellungen über Einnahmen und Ausgaben, über die Vermögens  -  lage sowie über Privatentnahmen und  -  einlagen in der Steuerperi  -  ode.  3  Zudem haben Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Körperschaf  -  ten gemäss Art.  65 Abs.  1 Ziff.  2 sowie Vereine und Stiftungen mit über  -  wiegend kommerzieller Tätigkeit das ihrer Veranlagung dienende Eigen  -  kapital am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht auszuweisen.  Dieses besteht aus dem einbezahlten Grund- oder Stammkapital, den in  der Handelsbilanz ausgewiesenen Reserven aus Kapitaleinlagen ge  -  mäss Art.  23 Abs.  3–7, den offenen und den aus versteuertem Gewinn  gebildeten stillen Reserven sowie aus jenem Teil des Fremdkapitals,  dem wirtschaftlich die Bedeutung von Eigenkapital zukommt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 194 3. weitere Mitwirkungspflichten
                            1  Die steuerpflichtige Person muss alles tun, um eine vollständige und  richtige Veranlagung zu ermöglichen.  2  Sie   muss   auf   Verlangen   der   zuständigen   Behörde   insbesondere  mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen und Geschäftsbücher, Belege  und weitere Bescheinigungen sowie Urkunden über den Geschäftsver  -  kehr vorlegen.  35)  SR  220  90
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 195 * 4. Aufbewahrungspflichten
                            1  Natürliche Personen mit Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätig  -  keit und juristische Personen müssen Geschäftsbücher und Aufstellun  -  gen gemäss Art.  193 Abs.  2 und sonstige Belege, die mit ihrer Tätigkeit  in Zusammenhang stehen, während zehn Jahren aufbewahren. Die Art  und   Weise   der   Führung   und   der   Aufbewahrung   richtet   sich   nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 957–958f OR 36
                            )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 195a * 5. Notwendige Vertretung
                            1  Die Steuerbehörden können von einer steuerpflichtigen Person mit  Wohnsitz oder Sitz im Ausland verlangen, dass sie eine Vertretung in  der Schweiz bezeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 196 Verfahrenspflichten Dritter
                            1. Bescheinigungspflicht  1  Gegenüber der steuerpflichtigen Person sind zur Ausstellung schriftli  -  cher Bescheinigungen verpflichtet:  1.  Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber über ihre Leistungen an Arbeit  -  nehmerinnen und Arbeitnehmer sowie über Art und Höhe der  vom Lohn abgezogenen Beiträge an Einrichtungen der berufli  -  chen Vorsorge;  2.  Gläubigerinnen und Gläubiger sowie Schuldnerinnen und Schuld  -  ner über Bestand, Höhe, Verzinsung und Sicherstellung von For  -  derungen;  3.  Versicherer   über   den   Rückkaufswert   von   Versicherungen   und  über die aus dem Versicherungsverhältnis ausbezahlten oder ge  -  schuldeten Leistungen;  4.  Treuhänderinnen und Treuhänder, Vermögensverwalterinnen und  Vermögensverwalter,   Pfandgläubigerinnen   und   Pfandgläubiger,  Beauftragte   und   andere   Personen,   die   Vermögen   der   steuer  -  pflichtigen Person in Besitz oder in Verwaltung haben oder hat  -  ten, über dieses Vermögen und seine Erträgnisse;  5.  Personen, die mit der steuerpflichtigen Person Geschäfte tätigen  oder getätigt haben, über die beiderseitigen Ansprüche und Leis  -  tungen.  2  Reicht die steuerpflichtige Person trotz Mahnung die nötigen Beschei  -  nigungen nicht ein, so kann sie die zuständige Behörde von Drittperso  -  nen einfordern. Das gesetzlich geschützte Berufsgeheimnis bleibt vor  -  behalten.  36)  SR  220  91
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 197 2. Auskunftspflicht
                            1  Gesellschafterinnen und Gesellschafter, Miteigentümerinnen und Mit  -  eigentümer   sowie   Gesamteigentümerinnen   und   Gesamteigentümer  müssen auf Verlangen den Steuerbehörden über ihr Rechtsverhältnis  zur steuerpflichtigen Person Auskunft erteilen, insbesondere über deren  Anteile, Ansprüche und Bezüge.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 198 3. Meldepflicht
                            1  Den Veranlagungsbehörden müssen für jede Steuerperiode eine Be  -  scheinigung einreichen:  1.  juristische Personen über die den Mitgliedern der Verwaltung und  anderer  Organe   ausgerichteten   Leistungen;   Stiftungen   reichen  zusätzlich eine Bescheinigung über die ihren Begünstigten er  -  brachten Leistungen ein;  2.  Einrichtungen   der   beruflichen   Vorsorge   und   der   gebundenen  Selbstvorsorge über die den Vorsorgenehmerinnen und Vorsor  -  genehmern oder Begünstigten erbrachten Leistungen;  3.  einfache   Gesellschaften   und   Personengesellschaften   über  alle  Verhältnisse, die für die Veranlagung der Teilhaberinnen und Teil  -  haber von Bedeutung sind, insbesondere über ihren Anteil an  Einkommen und Vermögen der Gesellschaft;  4.  *  kollektive Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz über alle Ver  -  hältnisse, die für die Besteuerung des direkten Grundbesitzes  und dessen Erträge massgeblich sind.  5.  *  Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die ihren Angestellten Mitar  -  beiterbeteiligungen einräumen, über alle für deren Veranlagung  notwendigen Angaben; die Einzelheiten regelt der Regierungsrat  in einer Verordnung.  2  Der steuerpflichtigen Person ist ein Doppel der Bescheinigung zuzu  -  stellen.  8.3.2 Veranlagung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 199 Durchführung
                            1  Die Veranlagungsinstanz prüft die Steuererklärung und nimmt die er  -  forderlichen Untersuchungshandlungen vor.  92
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Veranlagung  wird  nach   pflichtgemässem  Ermessen   vorgenom  -  men, soweit die steuerpflichtige Person trotz Mahnung ihre Verfahrens  -  pflichten nicht erfüllt hat oder die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger  Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden können. Dabei können Er  -  fahrungszahlen, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand der steu  -  erpflichtigen Person berücksichtigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 200 Eröffnung
                            1  In der Veranlagungsverfügung werden die Steuerfaktoren, der Steuer  -  satz und die Steuerbeträge aufgeführt. Steuerfaktoren sind das steuer  -  bare Einkommen und Vermögen, der steuerbare Reingewinn und das  steuerbare Kapital.  2  Abweichungen von der Steuererklärung sind der steuerpflichtigen Per  -  son spätestens bei Eröffnung der Veranlagungsverfügung stichwortartig  zu begründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 201 Elektronischer Datenaustausch
                            1  Das Kantonale Steueramt regelt die Voraussetzungen für den elektro  -  nischen Austausch von Daten zwischen der steuerpflichtigen Person  und den Steuerinstanzen.  8.3.3 Einsprache
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 202 Voraussetzungen
                            1  Gegen die Veranlagungsverfügung kann die steuerpflichtige Person  bei der Veranlagungsinstanz binnen 30 Tagen nach erfolgter Zustellung  schriftlich Einsprache erheben.  2  Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann die steuer  -  pflichtige Person nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten.  3  Bei einer provisorischen Rechnung kann nur die Steuerhoheit bestrit  -  ten oder glaubhaft gemacht werden, dass der mutmassliche Steuerbe  -  trag für die Steuerperiode tiefer ist als die in Rechnung gestellte Akonto  -  zahlung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 203 Inhalt
                            1  Die Einsprache muss einen Antrag und eine Begründung enthalten.  Die notwendigen Beweisunterlagen sind beizulegen oder zu bezeich  -  nen.  93
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Genügt eine Einsprache diesen Anforderungen nicht, ist eine ange  -  messene   Frist   zur   Verbesserung   anzusetzen   unter   Androhung   des  Nichteintretens bei Unterlassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 204 Verfahren
                            1  Die Bestimmungen des Veranlagungsverfahrens gelten sinngemäss.  2  Die steuerpflichtige Person ist berechtigt, ihre Einsprache vor der Ein  -  spracheinstanz mündlich zu vertreten.  3  Einem Rückzug der Einsprache wird nicht stattgegeben, wenn nach  den Umständen anzunehmen ist, dass die Veranlagung unrichtig war.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 205 Entscheid
                            1  Die Einspracheinstanz entscheidet gestützt auf die Untersuchung über  die Einsprache. Sie kann alle Steuerfaktoren neu festsetzen und nach  Anhörung der steuerpflichtigen Person, die Veranlagung auch zu deren  Nachteil abändern.  2  Der Entscheid wird kurz begründet und der steuerpflichtigen Person  schriftlich eröffnet.  8.3.4 Beschwerde
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 206 Voraussetzungen
                            1  Gegen den Einspracheentscheid kann die steuerpflichtige Person bin  -  nen 30 Tagen nach erfolgter Zustellung beim Verwaltungsgericht schrift  -  lich Beschwerde erheben.  2  Mit der Beschwerde können alle Mängel des angefochtenen Entschei  -  des und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 207 Entscheid
                            1  Das Verwaltungsgericht hat im Beschwerdeverfahren die gleichen Be  -  fugnisse wie die Veranlagungsinstanz im Veranlagungsverfahren und  kann nach Anhörung der steuerpflichtigen Person die Veranlagung auch  zu ihrem Nachteil abändern.  94
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.4 Besondere Veranlagungsverfahren  8.4.1 Kirchensteuer
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 208 Grundsatz
                            1  Die Kirchensteuer wird im Rahmen der ordentlichen Veranlagung fest  -  gesetzt.  2  Die Bestimmungen über die Veranlagung der Einkommens- und Ver  -  mögenssteuern   beziehungsweise   Gewinn-   und   Kapitalsteuern   finden  sinngemäss Anwendung.  8.4.2 Quellensteuer
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 209 Verfahrenspflichten
                            1  Die quellensteuerpflichtige Person und die Schuldnerin beziehungs  -  weise der Schuldner der steuerbaren Leistung müssen der zuständigen  Behörde auf Verlangen über die für die Erhebung der Quellensteuer  massgebenden Verhältnisse Auskunft erteilen. Die entsprechenden Vor  -  schriften des allgemeinen Verfahrensrechts gelten sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 209a * Notwendige Vertretung
                            1  Die Steuerbehörden können von einer steuerpflichtigen Person mit  Wohnsitz oder Sitz im Ausland verlangen, dass sie eine Vertretung in  der Schweiz bezeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 209b * Zustelladresse
                            1  Personen, die gemäss Art.  128a eine nachträgliche ordentliche Veran  -  lagung beantragen, müssen die erforderlichen Unterlagen einreichen  und eine Zustelladresse in der Schweiz bezeichnen. Wird keine Zustell  -  adresse bezeichnet oder verliert die Zustelladresse während des Veran  -  lagungsverfahrens ihre Gültigkeit, so gewährt die zuständige Veranla  -  gungsinstanz der steuerpflichtigen Person eine angemessene Frist für  die Bezeichnung einer gültigen Zustelladresse. Läuft diese Frist unbe  -  nutzt ab, so tritt die Quellensteuer an die Stelle der im ordentlichen Ver  -  fahren zu veranlagenden Steuern des Bundes, des Kantons und der  Gemeinde auf dem Erwerbseinkommen. Art.  186 ist anwendbar.  95
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 210 * Entscheid
                            1  Die steuerpflichtige Person kann von der zuständigen Veranlagungsin  -  stanz bis am 31.  März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden  Steuerjahres einen Entscheid über Bestand und Umfang der Steuer  -  pflicht verlangen, wenn sie:  1.  mit   dem   Quellensteuerabzug   gemäss   Bescheinigung   nach  Art.  116 oder Art.  128c nicht einverstanden ist; oder  2.  die Bescheinigung nach Art.  116 oder Art.  128c von der Arbeitge  -  berin oder dem Arbeitgeber nicht erhalten hat.  2  Die Schuldnerin beziehungsweise der Schuldner der steuerbaren Leis  -  tung kann von der zuständigen Veranlagungsinstanz bis am 31.  März  des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahres einen Ent  -  scheid über Bestand und Umfang der Steuerpflicht verlangen. Sie be  -  ziehungsweise er bleibt bis zum rechtskräftigen Entscheid verpflichtet,  die Quellensteuer zu erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 211 Nachforderung und Rückforderung
                            1  Hat die Schuldnerin beziehungsweise der Schuldner der steuerbaren  Leistung den Steuerabzug nicht oder ungenügend vorgenommen, wird  der fehlende Betrag nachgefordert. Der Rückgriff der Schuldnerin bezie  -  hungsweise des Schuldners der steuerbaren Leistung auf die steuer  -  pflichtige Person bleibt vorbehalten.  2  Hat   die   Schuldnerin   oder  der   Schuldner   der  steuerbaren   Leistung  einen zu hohen Steuerabzug vorgenommen, muss sie oder er der steu  -  erpflichtigen Person die Differenz zurückzahlen.  3  Die steuerpflichtige Person kann von der zuständigen Veranlagungsin  -  stanz zur Nachzahlung der von ihr geschuldeten Quellensteuer ver  -  pflichtet werden, wenn die ausbezahlte steuerbare Leistung nicht oder  nicht vollständig um die Quellensteuer gekürzt wurde und ein Nachbe  -  zug bei der Schuldnerin oder dem Schuldner der steuerbaren Leistung  nicht möglich ist.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 212 Rechtsmittel
                            1  Gegen einen Entscheid über die Quellensteuer können die steuer  -  pflichtige Person und die Schuldnerin beziehungsweise der Schuldner  der steuerbaren Leistung die Rechtsmittel gemäss den Bestimmungen  über die Veranlagung der Einkommens- und Vermögenssteuern bezie  -  hungsweise Gewinn- und Kapitalsteuern erheben.  96
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.4.3 Handänderungs- und Grundstückgewinnsteuer
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 213 Besondere Mitwirkungspflichten
                            1  Die Urkundspersonen haben bei der Vorbereitung und Durchführung  der Veranlagung der Handänderungssteuer und der Grundstückgewinn  -  steuer mitzuwirken. Insbesondere sind sie verpflichtet, jede Handände  -  rung und Veräusserung der zuständigen Veranlagungsbehörde schrift  -  lich zu melden.  2  Die steuerpflichtige Person hat alle für die Veranlagung und die Be  -  rechnung der Steuer erforderlichen Angaben zu machen.  3  Sie hat jede steuerbegründende Handänderung und Veräusserung,  die nicht durch Eintrag im Grundbuch erfolgt, binnen 30 Tagen der zu  -  ständigen Veranlagungsbehörde schriftlich zu melden.  4  Die Bestimmungen über die Veranlagung im ordentlichen Verfahren  finden sinngemäss Anwendung.  4.4.4 Erbschafts- und Schenkungssteuer
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 214 Veranlagungsgrundlage der Erbschaftssteuer
                            1  Die Erbschaftssteuer wird aufgrund des amtlichen Inventars gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 229 oder eines Erbeninventars sowie der Teilungsakten vorgenom -
                            men.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 215 Besondere Verfahrenspflichten
                            1  Die Erben müssen, wenn kein amtliches Inventar aufgenommen wird,  das Erbeninventar als Steuererklärung im Sinne von Art. 192 ausfüllen,  persönlich unterzeichnen und zusammen mit den notwendigen Beilagen  binnen 60 Tagen seit dem Tod des Erblassers oder des Vorerben der  zuständigen Veranlagungsbehörde einreichen.  2  Wird das Erbeninventar nicht von allen Erben oder nur von einem Ver  -  mächtnisnehmer,   vom   Willensvollstrecker,   vom   Erbschaftsverwalter  oder vom Erbenvertreter unterzeichnet, wird die vertragliche Vertretung  für die nicht unterzeichnenden Erben angenommen.  3  Personen, die eine steuerbare Schenkung erhalten haben, müssen  diese   der   zuständigen   Veranlagungsbehörde   binnen   60   Tagen   seit  Vollzug unter Angabe von Gegenstand, Wert und verwandtschaftlicher  Beziehung zum Schenker anzeigen.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 196 und 197 gelten sinngemäss. 97
                            5  Die Bestimmungen über die Veranlagung im ordentlichen Verfahren  finden sinngemäss Anwendung.  8.5 Schatzungsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 216 Grundsatz
                            1  Die amtliche Güterschatzung erfolgt in der Regel aufgrund eines vor  -  gängigen Augenscheines.  2  Die Schatzungen werden bezogen auf einen Stichtag vorgenommen,  wobei der Stichtag für einzelne Grundstückskategorien unterschiedlich  festgelegt werden kann.  3  Bei allgemeinen und teilweisen Neuschatzungen sind die Verhältnisse  am Stichtag massgebend.  4  Bei Revisionsschatzungen sind die Verhältnisse bei Durchführung der  Schatzung massgebend. Die ermittelten Werte sind auf den letzten fest  -  gelegten Stichtag umzurechnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 217 Allgemeine oder teilweise Neuschatzung
                            1  Wenn sich die Real- oder Ertragswerte aller Grundstücke oder ganzer  Grundstückskategorien wesentlich verändern, ordnet der Regierungsrat  eine allgemeine oder teilweise Neuschatzung der Grundstücke an.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 218 Revisionsschatzung
                            1  Wenn sich der Real- oder Ertragswert einzelner Grundstücke seit der  letzten allgemeinen oder teilweisen Neuschatzung wesentlich verändert,  wird auf Antrag der Eigentümerin oder des Eigentümers, der Nutznies  -  serin oder des Nutzniessers beziehungsweise von Amtes wegen eine  Revisionsschatzung durchgeführt.  2  Eine Revisionsschatzung erfolgt insbesondere bei:  1.  einer wesentlichen Änderung des Landwertes;  2.  einer wesentlichen Änderung des Zeitwertes;  3.  einer wesentlichen Änderung der Nutzung sowie der Nutzungs  -  möglichkeiten;  4.  bei Beendigung der Selbstbewirtschaftung von landwirtschaftli  -  chen Grundstücken.  3  Allgemeine Veränderungen auf dem Immobilienmarkt bilden keinen  Revisionsgrund.  98
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 219 Besondere Mitwirkungspflichten
                            1. Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie  Nutzniesserinnen und Nutzniesser  1  Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie die Nutznies  -  serinnen und Nutzniesser sind verpflichtet, die für die Schatzung nöti  -  gen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Abklärungen zu dulden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 220 2. Nidwaldner Sachversicherung
                            1  Die Nidwaldner Sachversicherung ist verpflichtet, den mit dem Vollzug  dieses Gesetzes betrauten Behörden und Instanzen die für die Schät  -  zung oder deren Überprüfung nötigen Auskünfte zu erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 221 Rechtsschutz
                            1  Einsprache- und beschwerdeberechtigt sind:  1.  die Eigentümerinnen und Eigentümer des Grundstücks;  2.  die Nutzniesserinnen und Nutzniesser des Grundstücks;  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  202–207 gelten sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 222 Kosten
                            1  Im   amtlichen   Schatzungs-   und   Einspracheverfahren   werden   keine  Kosten erhoben und keine Parteientschädigung ausgerichtet.  2  Die Kosten im Beschwerdeverfahren richten sich nach Art. 188.  3  Für Schatzungen zu nichtsteuerlichen Zwecken wird eine durch den  Regierungsrat festzulegende Gebühr erhoben.  8.6 Änderung rechtskräftiger Verfügungen und Entscheide
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 223 Revision
                            1  Eine rechtskräftige Verfügung oder ein rechtskräftiger Entscheid kann  auf Antrag oder von Amtes wegen zugunsten der steuerpflichtigen Per  -  son revidiert werden:  1.  wenn erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel ent  -  deckt werden;  2.  wenn die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder ent  -  scheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt  sein mussten, ausser Acht gelassen oder in anderer Weise we  -  sentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat;  99
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  wenn ein Verbrechen oder ein Vergehen die Verfügung oder den  Entscheid beeinflusst hat;  4.  wenn   bei   interkantonalen   oder   internationalen   Doppelbesteue  -  rungskonflikten  die  erkennende  Behörde  zum Schluss kommt,  dass nach den anwendbaren Regeln der Kanton sein Besteue  -  rungsrecht einschränken müsste;  5.  wenn die Voraussetzungen für einen Aufschub der Grundstück  -  gewinnsteuer gemäss Art. 142 Ziff. 4 und 5 erst nach rechtskräfti  -  ger Veranlagung erfüllt werden.  2  Auf ein Revisionsbegehren wird nicht eingetreten, wenn die antrags  -  stellende Person als Revisionsgrund vorbringt, was sie bei der ihr zu  -  mutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend ma  -  chen können. Auf ein Revisionsbegehren gemäss Abs. 1 Ziff. 4 wird  nicht eingetreten, wenn die Doppelbesteuerung Folge einer Gewinnver  -  schiebung ist, welche die antragsstellende Person absichtlich oder fahr  -  lässig selbst veranlasst hat.  3  Im übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen der  Verwaltungsrechtspflegegesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 224 Berichtigung
                            1  Rechnungsfehler und Schreibversehen in rechtskräftigen Verfügungen  und Entscheiden können binnen fünf Jahren seit der Eröffnung auf An  -  trag oder von Amtes wegen von der Behörde, der sie unterlaufen sind,  berichtigt werden.  2  Gegen Berichtigungen oder ihre Ablehnung kann Beschwerde erhoben  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 225 * Nachsteuern
                            1. ordentliche Nachsteuer  1  Ergibt sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der Steu  -  erbehörde nicht bekannt waren, dass eine Veranlagung zu Unrecht un  -  terblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, oder  ist eine unterbliebene oder unvollständige Veranlagung auf ein Verbre  -  chen oder Vergehen zurückzuführen, wird die nicht erhobene Steuer  samt Verzugszins als Nachsteuer eingefordert.  *  2  Hat die steuerpflichtige Person die Bestandteile der steuerbaren Leis  -  tungen oder Werte in ihrer Steuererklärung vollständig und genau ange  -  geben und waren die für die Bewertung der einzelnen Bestandteile er  -  forderlichen Grundlagen der Veranlagungsbehörde bekannt, kann we  -  gen ungenügender Bewertung keine Nachsteuer erhoben werden.  100
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 226 * ...
Art. 227 3. Verfahren
                            1  Die   Einleitung   des  Nachsteuerverfahrens  wird   der   steuerpflichtigen  Person unter Angabe des Grundes schriftlich mitgeteilt. Wenn bei Einlei  -  tung eines Nachsteuerverfahrens ein Strafverfahren wegen Steuerhin  -  terziehung weder eröffnet wird, noch hängig ist, noch von vornherein  ausgeschlossen werden kann, wird die steuerpflichtige Person auf die  Möglichkeit der späteren Eröffnung eines solchen Strafverfahrens auf  -  merksam gemacht.  *  2  Das Nachsteuerverfahren, das beim Tod der steuerpflichtigen Person  noch nicht eingeleitet oder noch nicht abgeschlossen ist, wird Gegen  -  über den Erben eingeleitet oder weitergeführt.  3  Die   Bestimmungen   über   das   Veranlagungs-,   Einsprache-   und   Be  -  schwerdeverfahren gelten sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 227a * 4. vereinfachte Nachbesteuerung von Erbinnen
                            und Erben  1  Alle Erbinnen und Erben haben unabhängig voneinander Anspruch auf  eine vereinfachte Nachbesteuerung der von der Erblasserin oder dem  Erblasser hinterzogenen Bestandteile von Vermögen und Einkommen,  wenn:  1.  die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist;  2.  sie die Verwaltung bei der Feststellung der hinterzogenen Vermö  -  gens- und Einkommenselemente vorbehaltlos unterstützen; und  3.  sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer  bemühen.  2  Die Nachsteuer wird für die letzten drei vor dem Todesjahr abgelaufe  -  nen Steuerperioden nach den Vorschriften über die ordentliche Veranla  -  gung berechnet und samt Verzugszins nachgefordert.  3  Die vereinfachte Nachbesteuerung ist ausgeschlossen, wenn die Erb  -  schaft amtlich oder konkursamtlich liquidiert wird.  4  Auch   die   Willensvollstreckerin   beziehungsweise   der  Willensvollstre  -  cker oder die Erbschaftsverwalterin beziehungsweise der Erbschaftsver  -  walter kann um eine vereinfachte Nachbesteuerung ersuchen.  101
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 228 5. Kosten und Haftung
                            1  Die Kosten des Nachsteuerverfahrens werden der steuerpflichtigen  Person auferlegt, wenn diese das Verfahren durch eine schuldhafte Ver  -  letzung von Verfahrenspflichten notwendig gemacht hat. Endet das Ver  -  fahren ergebnislos, entfällt die Kostenpflicht.  2  Die Erben haften solidarisch für die Nachsteuern und Kosten bis zum  Betrag ihres Erbteils.  3  Mitwirkende Dritte gemäss Art. 250 haften solidarisch für die Nach  -  steuer bis zum Betrag der hinterzogenen Steuer.  8.7 Inventar
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 229 Inventarpflicht
                            1  Nach dem Tod einer steuerpflichtigen Person wird binnen zwei Wo  -  chen ein amtliches Inventar aufgenommen.  2  Die Aufnahme des Inventars kann unterbleiben, wenn anzunehmen ist,  dass kein oder ein unbedeutendes Vermögen vorhanden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 230 Gegenstand
                            1  In das Inventar wird das Vermögen der Erblasserin oder des Erblas  -  sers beziehungsweise ihres oder seines in rechtlich ungetrennter Ehe  lebenden Ehegatten und der unter ihrer oder seiner elterlichen Sorge  stehenden minderjährigen Kinder nach Bestand und Wert am Todestag  aufgenommen.  2  Tatsachen, die für die Veranlagung von Bedeutung sind, werden fest  -  gestellt und im Inventar vorgemerkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 231 Verfahren
                            1. Mitwirkungspflichten  1  Die Erbinnen und Erben, deren gesetzliche Vertretung, die Erbschafts  -  verwalterinnen oder Erbschaftsverwalter und die Willensvollstreckerin  -  nen oder Willensvollstrecker sind verpflichtet:  1.  über alle Verhältnisse, die für die Feststellung der Steuerfaktoren  der verstorbenen Person von Bedeutung sein können, wahrheits  -  gemäss Auskunft zu erteilen;  2.  alle Geschäftsbücher, Urkunden, Ausweise und Aufzeichnungen,  die über den Nachlass Aufschluss verschaffen können, vorzuwei  -  sen;  102
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  alle Räumlichkeiten und Behältnisse zu öffnen, die der verstorbe  -  nen Person zur Verfügung gestanden haben.  2  Erbinnen und Erben sowie deren gesetzliche Vertretung, die mit der  verstorbenen Person in einem gemeinsamen Haushalt gelebt oder Ver  -  mögensgegenstände der verstorbenen Person verwahrt oder verwaltet  haben, müssen auch Einsicht in ihre Räume und Behältnisse gewähren.  3  Erhält eine Erbin oder ein Erbe, deren gesetzliche Vertretung, eine  Erbschaftsverwalterin   oder   ein   Erbschaftsverwalter   beziehungsweise  eine Willensvollstreckerin oder ein Willensvollstrecker nach Aufnahme  des Inventars Kenntnis von Gegenständen des Nachlasses, die nicht im  Inventar verzeichnet sind, müssen sie diese binnen zehn Tagen der In  -  ventarbehörde bekanntgeben.  4  Der Inventaraufnahme müssen mindestens eine handlungsfähige Er  -  bin oder ein handlungsfähiger Erbe und die gesetzliche Vertretung min  -  derjähriger oder unter umfassender Beistandschaft stehender Erbinnen  und Erben oder die vorsorgebeauftragte Person beiwohnen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 232 2. Auskunfts- und Bescheinigungspflichten
                            1  Dritte, die Vermögenswerte der verstorbenen Person verwahrten oder  verwalteten oder denen gegenüber die verstorbene Person geldwerte  Rechte oder Ansprüche hatte, sind verpflichtet, den Erbinnen und Erben  zuhanden der Inventarbehörde auf Verlangen schriftlich alle damit zu  -  sammenhängenden Auskünfte zu erteilen.  2  Stehen der Erfüllung dieser Auskunftspflicht wichtige Gründe entge  -  gen, können die Dritten die verlangten Angaben direkt der Inventarbe  -  hörde bekanntgeben.  3  Im Übrigen gelten Art. 196 und 197 sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 233 3. Sicherung der Inventaraufnahme
                            1  Die Erbinnen und Erben, die Bedachten und die Personen, die das  Nachlassvermögen verwalten oder verwahren, dürfen über dieses vor  Aufnahme des Inventars nur mit Zustimmung der Inventarbehörde ver  -  fügen.  2  Zur Sicherung des Inventars kann die Inventarbehörde die sofortige  Siegelung vornehmen.  103
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 234 4. Behörden
                            1  Inventaraufnahme und Siegelung erfolgen durch die Inventarbehörde  des Ortes, an dem die verstorbene Person ihren letzten steuerrechtli  -  chen Wohnsitz oder Aufenthalt gehabt oder steuerbare Werte besessen  hat.  2  Ordnet die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde oder das Gericht  eine Inventaraufnahme an, ist eine Ausfertigung der Inventarbehörde  zuzustellen. Diese kann das Inventar übernehmen und, soweit notwen  -  dig, ergänzen.  *  3  Für die Ermittlung des Nachlassvermögens hat die Inventarbehörde  die gleichen Befugnisse wie die Veranlagungsinstanzen.  8.8 Bezug und Sicherung der Steuer  8.8.1 Steuerbezug
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 235 * Provisorische Rechnung
                            1  Die Steuer wird gemäss Veranlagung bezogen. Ist die Veranlagung im  Zeitpunkt der Fälligkeit noch nicht vorgenommen, wird die Steuer mit ei  -  ner provisorischen Rechnung erhoben.  2  Grundlage der provisorischen Rechnung ist die Steuererklärung, die  letzte Veranlagung oder der mutmasslich geschuldete Steuerbetrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 235a * Vorauszahlungen
                            1  Die steuerpflichtige Person kann vor Eintritt der allgemeinen Fälligkeit  Vorauszahlungen leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 236 Schlussrechnung
                            *  1  Nach Vornahme der Veranlagung wird der steuerpflichtigen Person die  Schlussrechnung zugestellt. Diese kann mit der Eröffnung der Veranla  -  gung verbunden werden.  *  2  Die Schlussrechnung enthält die Abrechnung über die geleisteten Zah  -  lungen und Gutschriften sowie über die Zinsen. Zu wenig bezahlte Be  -  träge werden nachgefordert, zu viel bezahlte Beträge zurückerstattet.  Beträge, die mit der Schlussrechnung in Rechnung gestellt werden, sind  binnen 30 Tagen zu bezahlen. Auf unbezahlten Beträgen ist nach Ab  -  lauf der Zahlungsfrist ein Verzugszins geschuldet.  *  104
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Erbschaftssteuer wird für jede Erbin und jeden Erben sowie für  jede Vermächtnisnehmerin und jeden Vermächtnisnehmer einzeln be  -  rechnet, jedoch gesamthaft für alle Steuerpflichtigen in Rechnung ge  -  stellt.  4  Erbinnen und Erben, Erbschaftsverwalterinnen oder Erbschaftsverwal  -  ter, Willensvollstreckerinnen oder Willensvollstrecker, Vermächtnisneh  -  merinnen   und   Vermächtnisnehmer   und   andere   mit   der   Teilung   des  Nachlasses betraute Personen müssen die Steuerbeträge von den Zu  -  wendungen vor deren Ausrichtung abziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 236a * Verrechnung
                            1  Sämtliche Guthaben und Forderungen bezüglich der Kantons- und  Gemeindesteuern   aller   Steuerperioden   können   unabhängig   von   der  Steuerperiode und der Steuerart miteinander sowie mit sämtlichen Gut  -  haben   und   Forderungen   bezüglich   der   direkten   Bundessteuer   aller  Steuerperioden verrechnet werden. Die Gesetzgebung über die Ver  -  rechnungssteuer  37  )   bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 237 * Fälligkeit
                            1  Allgemeiner Fälligkeitstermin für die periodisch geschuldeten Einkom  -  mens-, Vermögens-, Gewinn- und Kapitalsteuern sowie für die Kopf  -  steuer ist der 31.  Dezember des Kalenderjahres, in dem die Steuerperi  -  ode endet.  2  Die übrigen Steuern, die Bussen und die Mahngebühren werden mit  der Zustellung der Rechnung fällig.  3  In jedem Fall wird die Steuer fällig:  1.  am Tag, an dem die steuerpflichtige Person, die das Land dau  -  ernd verlassen will, Anstalten zur Ausreise trifft;  2.  mit der Anmeldung der Löschung einer steuerpflichtigen juristi  -  schen Person im Handelsregister;  3.  im Zeitpunkt, in dem die ausländische juristische Person ihren  Geschäftsbetrieb oder ihre Beteiligung an einem inländischen Ge  -  schäftsbetrieb, ihre inländische Betriebsstätte, ihren inländischen  Grundbesitz oder ihre durch inländische Grundstücke gesicherten  4.  bei der Konkurseröffnung über die steuerpflichtige Person;  5.  beim Tod der steuerpflichtigen Person.  37)  NG  532.1  105
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Fälligkeitstermin bleibt unverändert, auch wenn zu diesem Zeit  -  punkt die Veranlagung noch nicht vorgenommen oder wenn gegen die  Veranlagung Einsprache oder Beschwerde erhoben worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 237a * Zahlungsfrist
                            1  Die periodisch geschuldeten Einkommens-, Vermögens-, Gewinn- und  Kapitalsteuern sowie die Kopfsteuer sind mit der allgemeinen Fälligkeit  zu entrichten.  2  Die übrigen Steuern sowie die Bussen und Gebühren sind binnen 30  Tagen nach Fälligkeit zu entrichten.  3  Die steuerpflichtige Person ist nach Ablauf der Zahlungsfrist zu mah  -  nen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 238 * Verzinsung
                            1  Der Regierungsrat bestimmt in einer Verordnung, inwieweit zu wenig  oder zu viel beziehungsweise vor der Frist oder nicht fristgemäss be  -  zahlte Beträge zu verzinsen sind.  2  Der Regierungsrat legt jährlich die von ihm zu bestimmenden Zinssät  -  ze anhand der Verhältnisse auf dem Kapitalmarkt fest und bestimmt,  unter welchen Voraussetzungen auf Zinsen zugunsten oder zuunguns  -  ten der steuerpflichtigen Person verzichtet werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 239 Zwangsvollstreckung
                            1  Rechtskräftige Verfügungen und Entscheide der Steuerbehörden so  -  wie der Rechtsmittelbehörden über Steuerveranlagungen, provisorische  Steuerrechnungen, Bussen und Kosten sind vollstreckbaren gerichtli  -  chen Urteilen im Sinne von Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über  Schuldbetreibung und Konkurs  38   gleichgestellt.  2  Eine Eingabe von Steuerforderungen in öffentliche Inventare und auf  Rechnungsrufe ist nicht erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 240 Zahlungserleichterungen
                            1  Die Bezugsbehörde kann bei Vorliegen besonderer Verhältnisse fällige  Akontozahlungen, Steuern, Zinsen, Bussen und Kosten vorübergehend  stunden oder Ratenzahlungen bewilligen.  38)  SR  281.1  106
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zahlungserleichterungen   können   von   einer   angemessenen   Sicher  -  heitsleistung abhängig gemacht und mit Bedingungen verbunden wer  -  den.  3  Zahlungserleichterungen werden widerrufen, wenn ihre Voraussetzun  -  gen wegfallen oder wenn die Bedingungen, an die sie geknüpft sind,  nicht erfüllt werden.  8.8.2 Steuererlass
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 241 * Voraussetzungen
                            1  Bedeutet für eine steuerpflichtige Person infolge einer Notlage die  Zahlung der Steuer, eines Zinses oder einer Busse wegen einer Über  -  tretung eine grosse Härte, so können die geschuldeten Beträge auf Ge  -  such hin ganz oder teilweise erlassen werden.  2  Der Steuererlass bezweckt, zur dauerhaften Sanierung der wirtschaftli  -  chen Lage der steuerpflichtigen Person beizutragen. Er hat der steuer  -  pflichtigen Person selbst und nicht ihren Gläubigerinnen oder Gläubi  -  gern zugutezukommen.  3  Bussen und Nachsteuern werden nur in besonders begründeten Aus  -  nahmefällen erlassen.  4  Auf Erlassgesuche wird nur eingetreten, wenn sie vor Zustellung des  Zahlungsbefehls (Art.  38 Abs.  2 des Bundesgesetzes über Schuldbetrei  -  bung und Konkurs; SchKG)  39  )   eingereicht wurden.  5  In Quellensteuerfällen kann nur die steuerpflichtige Person selbst oder  die von ihr bestimmte vertragliche Vertretung ein Erlassgesuch einrei  -  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 241a * Ablehnungsgründe
                            1  Der Steuererlass kann insbesondere dann ganz oder teilweise abge  -  lehnt werden, wenn die steuerpflichtige Person:  1.  ihre   Pflichten   im   Veranlagungsverfahren   schwerwiegend   oder  wiederholt verletzt hat, sodass eine Beurteilung der finanziellen  Situation in der betreffenden Steuerperiode nicht mehr möglich  ist;  2.  ab der Steuerperiode, auf die sich das Erlassgesuch bezieht, trotz  verfügbarer Mittel keine Rücklagen vorgenommen hat;  39)  SR  281.1  107
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  im Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuerforderung trotz verfügbarer  Mittel keine Zahlungen geleistet hat;  4.  die mangelnde Leistungsfähigkeit durch freiwilligen Verzicht auf  Einkommen oder Vermögen ohne wichtigen Grund, durch über  -  setzte Lebenshaltung oder dergleichen leichtsinnig oder grobfahr  -  lässig herbeigeführt hat;  5.  während des Beurteilungszeitraums andere Gläubigerinnen oder  Gläubiger bevorzugt behandelt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 242 Verfahren
                            1  Das Erlassgesuch muss schriftlich und begründet sein und die nötigen  Beweismittel enthalten. Im Gesuch ist die Notlage darzulegen, derzufol  -  ge die Zahlung der Steuer, des Zinses oder der Busse eine grosse Här  -  te bedeuten würde.  *  2  Bezügerinnen und Bezüger von Einkünften aufgrund der Bundesge  -  setzgebung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und  Invalidenversicherung, die über kein steuerbares Vermögen verfügen,  können das Erlassgesuch gleichzeitig mit der Steuererklärung einrei  -  chen.  *  3  Für die gesuchstellende Person gelten die Verfahrensrechte und Ver  -  fahrenspflichten nach diesem Gesetz. Sie hat der Erlassinstanz umfas  -  sende Auskunft über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zu erteilen. Ver  -  weigert die gesuchstellende Person trotz Aufforderung und Mahnung  die notwendige und zumutbare Mitwirkung, so kann die Erlassinstanz  beschliessen, nicht auf das Gesuch einzutreten.  *  4  Gegen die Abweisung eines Erlassgesuches sind die gleichen Rechts  -  mittel gegeben wie gegen eine Veranlagungsverfügung.  *  5  Das Verwaltungs- und das Einspracheverfahren vor der Erlassinstanz  sind kostenfrei. Der gesuchstellenden Person können jedoch die Kosten  ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie ein offensichtlich unbe  -  gründetes Gesuch eingereicht hat.  *  6  Die  Erlassinstanz verfügt über sämtliche  Untersuchungsmittel nach  diesem Gesetz.  *  7  Im Übrigen richten sich insbesondere die Voraussetzungen für den  Steuererlass, die Gründe für dessen Ablehnung sowie das Erlassverfah  -  ren nach den bundesrechtlichen Ausführungsbestimmungen.  *  108
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.8.3 Rückforderung bezahlter Steuern
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 243 Voraussetzungen
                            1  Die steuerpflichtige Person kann einen von ihr bezahlten Steuerbetrag  zurückfordern, wenn sie irrtümlicherweise eine ganz oder teilweise nicht  geschuldete Steuer bezahlt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 244 Verfahren
                            1  Der Rückerstattungsanspruch ist binnen fünf Jahren nach Ablauf des  Kalenderjahres, in dem die Zahlung geleistet worden ist, bei der Veran  -  lagungsbehörde geltend zu machen.  2  Gegen die Abweisung eines Rückerstattungsantrages sind die glei  -  chen Rechtsmittel gegeben wie gegen eine Veranlagungsverfügung.  3  Der Anspruch erlischt zehn Jahre nach Ablauf des Zahlungsjahres.  8.8.4 Steuersicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 245 Sicherstellung
                            1  Hat die steuerpflichtige Person keinen Wohnsitz in der Schweiz oder  besteht Gefahr, dass die von einer steuerpflichtigen Person geschuldete  Steuer nicht bezahlt wird, kann die Bezugsbehörde jederzeit, selbst vor  der rechtskräftigen Veranlagung, die Sicherstellung des mutmasslich  geschuldeten Steuerbetrags verfügen. Die Verfügung gibt den sicherzu  -  stellenden Betrag an und ist sofort vollstreckbar. Sie ist gemäss Art. 80  Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs  40  )    ei  -  nem gerichtlichen Urteil gleichgestellt.  2  Die Sicherstellung muss in Geld, durch Hinterlegung sicherer Wert  -  schriften oder durch Bankgarantie geleistet werden.  3  Die Sicherstellungsverfügung kann binnen 30 Tagen nach erfolgter Zu  -  stellung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden.  Die Beschwerde hemmt die Vollstreckung nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 246 Arrest
                            1  Die Sicherstellungsverfügung gilt als Arrestbefehl nach Art. 274 des  )  .  40)  SR  281.1  41)  SR  281.1  109
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einsprache gegen den Arrestbefehl nach Art. 278 des Bundesge  -  setzes über Schuldbetreibung und Konkurs  42  )   ist nicht zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 246a * Löschung im Handelsregister
                            1  Eine juristische Person darf im Handelsregister erst dann gelöscht  werden, wenn das Kantonale Steueramt dem Handelsregisteramt ange  -  zeigt hat, dass die geschuldete Steuer bezahlt oder sichergestellt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 246b * Eintrag im Grundbuch
                            1  Veräussert eine im Kanton ausschliesslich aufgrund von Grundeigen  -  tum steuerpflichtige natürliche oder juristische Person ein im Kanton ge  -  legenes   Grundstück,   so   darf   die   Erwerberin   oder   der   Erwerber   im  Grundbuch nur mit schriftlicher Zustimmung des Kantonalen Steueram  -  tes als Eigentümerin oder Eigentümer eingetragen werden.  2  Das kantonale Steueramt bescheinigt der Veräusserin oder dem Ver  -  äusserer   zuhanden   des   Grundbuchverwalters   ihre   Zustimmung   zum  Eintrag, wenn die mit dem Besitz und der Veräusserung des Grund  -  stückes in Zusammenhang stehende Steuer bezahlt oder sichergestellt  ist oder wenn feststeht, dass keine Steuer geschuldet ist oder die Ver  -  äusserin oder der Veräusserer hinreichend Gewähr für die Erfüllung der  Steuerpflicht bietet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 246c * Sicherstellung der für die Vermittlungstätigkeit an
                            Grundstücken geschuldeten Steuer  1  Vermittelt eine natürliche oder juristische Person, die in der Schweiz  weder Wohnsitz noch Sitz oder die tatsächliche Verwaltung hat, ein im  Kanton gelegenes Grundstück, so kann die zuständige Veranlagungsin  -  stanz von der Käuferin oder dem Käufer beziehungsweise von der Ver  -  käuferin oder dem Verkäufer verlangen, 3 Prozent der Kaufsumme als  Sicherheit des für die Vermittlungstätigkeit geschuldeten Steuerbetrages  zu hinterlegen.  42)  SR  281.1  110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Steuerstrafrecht  9.1 Verletzung von Verfahrenspflichten und Steuerhinterziehung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 247 Verletzung von Verfahrenspflichten
                            1  Wer eine Pflicht, die ihm nach den Bestimmungen dieses Gesetzes  oder nach einer aufgrund dieses Gesetzes getroffenen Anordnung ob  -  liegt, trotz Mahnung vorsätzlich oder fahrlässig nicht nachkommt, wird  mit Busse bis zu Fr.  1'000.–, in schweren Fällen oder im Wiederho  -  lungsfall bis zu Fr.  10'000.– bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 248 Steuerhinterziehung
                            1. vollendete Steuerhinterziehung  1  Mit Busse wird bestraft:  1.  wer als steuerpflichtige Person vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt,  dass eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine  rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist;  2.  wer als zum Steuerabzug an der Quelle verpflichtete Person vor  -  sätzlich oder fahrlässig einen Steuerabzug nicht oder nicht voll  -  ständig vornimmt;  3.  wer als steuerpflichtige Person oder als zum Steuerabzug an der  Quelle verpflichtete Person vorsätzlich oder fahrlässig eine un  -  rechtmässige Rückerstattung oder einen ungerechtfertigten Er  -  lass erwirkt.  2  Die Busse beträgt in der Regel das Einfache der hinterzogenen Steu  -  er. Sie kann bei leichtem Verschulden bis auf einen Drittel ermässigt,  bei schwerem Verschulden bis auf das Dreifache erhöht werden.  3  Zeigt die steuerpflichtige Person erstmals eine Steuerhinterziehung  selbst an, so wird von einer Strafverfolgung abgesehen (straflose Selb  -  stanzeige), wenn:  *  1.  die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist;  2.  sie die Verwaltung bei der Festsetzung der Nachsteuer vorbehalt  -  los unterstützt; und  3.  sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer  bemüht.  4  Bei jeder weiteren Selbstanzeige wird die Busse unter den Vorausset  -  zungen gemäss Abs. 3 auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer er  -  mässigt.  *  111
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 249 2. versuchte Steuerhinterziehung
                            1  Der Versuch der Steuerhinterziehung ist strafbar.  2  Die Busse beträgt zwei Drittel der Busse, die bei vollendeter Steuer  -  hinterziehung festzusetzen wäre.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 250 3. Mitwirkung Dritter
                            1  Wer vorsätzlich zu einer Steuerhinterziehung anstiftet oder Hilfe leistet,  wer vorsätzlich als Vertretung der steuerpflichtigen Person eine Steuer  -  hinterziehung bewirkt oder an einer solchen mitwirkt, wird ohne Rück  -  sicht auf die Strafbarkeit der steuerpflichtigen Person mit Busse bestraft.  2  Die Busse beträgt bis zu Fr.  10'000.–, in schweren Fällen oder im Wie  -  derholungsfall bis zu Fr.  50'000.–.  3  Zeigt sich eine Person gemäss Abs. 1 erstmals selbst an und sind die  Voraussetzungen gemäss Art. 248 Abs. 3 Ziff. 1 und 2 erfüllt, so wird  von einer Strafverfolgung abgesehen und die Solidarhaftung entfällt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 251 4. Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von
                            Nachlasswerten im Inventarverfahren  1  Wer Nachlasswerte, zu deren Bekanntgabe sie beziehungsweise er im  Inventarverfahren verpflichtet ist, verheimlicht oder beiseite schafft in  der Absicht, sie der Inventaraufnahme zu entziehen sowie wer zu einer  solchen Handlung anstiftet oder dazu Hilfe leistet, wird mit Busse be  -  straft.  *  2  Die Busse beträgt bis zu Fr.  10'000.–, in schweren Fällen oder im Wie  -  derholungsfall bis zu Fr.  50'000.–.  3  Der Versuch einer Verheimlichung oder Beiseiteschaffen von Nach  -  lasswerten ist strafbar.  4  Zeigt sich eine Person gemäss Abs. 1 erstmals selbst an, so wird von  einer Strafverfolgung wegen Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von  Nachlasswerten im Inventarverfahren und wegen allfälliger anderer in  diesem  Zusammenhang   begangener Straftaten  abgesehen  (straflose  Selbstanzeige), wenn:  *  1.  die Widerhandlung keiner Steuerbehörde bekannt ist; und  2.  die Person die Verwaltung bei der Berichtigung des Inventars vor  -  behaltlos unterstützt.  112
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 252 * 5. Steuerhinterziehung durch Ehegatten
                            1  Die steuerpflichtige Person, die in rechtlich und tatsächlich ungetrenn  -  ter Ehe lebt, wird nur für die Hinterziehung ihrer eigenen Steuerfaktoren  gebüsst. Vorbehalten bleibt Art. 250.  2  Die Mitunterzeichnung der Steuererklärung stellt für sich allein keine  Widerhandlung gemäss Art. 250 dar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 253 * Juristische Personen
                            1. Allgemeines  1  Werden mit Wirkung für eine juristische Person Verfahrenspflichten  verletzt, Steuern hinterzogen oder Steuern zu hinterziehen versucht,  wird die juristische Person gebüsst.  2  Werden im Geschäftsbereich einer juristischen Person Mitwirkungs  -  handlungen an Steuerhinterziehungen von Drittpersonen begangen, ist
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 250 auf die juristische Person anwendbar. 3 Die Bestrafung der handelnden Organe oder Vertretung nach Art. 250 bleibt vorbehalten. 4 Bei Körperschaften und Anstalten des ausländischen Rechts und bei ausländischen Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit gelten die Abs. 1–3 sinngemäss.
Art. 253a * 2. Selbstanzeige
                            1  Zeigt eine steuerpflichtige juristische Person erstmals eine in ihrem  Geschäftsbetrieb begangene Steuerhinterziehung selbst an, so wird von  einer Strafverfolgung abgesehen (straflose Selbstanzeige), wenn:  1.  die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist;  2.  sie die Verwaltung bei der Festsetzung der Nachsteuer vorbehalt  -  los unterstützt; und  3.  sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer  bemüht.  2  Die straflose Selbstanzeige kann auch eingereicht werden:  1.  nach einer Änderung der Firma oder einer Verlegung des Sitzes  innerhalb der Schweiz;  2.  nach einer Umwandlung gemäss Art.  53–68 des Fusionsgesetzes  (FusG)  43  )    durch die neue juristische Person für die vor der Um  -  wandlung begangenen Steuerhinterziehungen;  43)  SR  221.301  113
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  nach einer Absorption (Art. 3 Abs. 1 lit. a FusG) oder Abspaltung  (Art. 29 lit. b FusG) durch die weiterbestehende juristische Person  für die vor der Absorption oder Abspaltung begangenen Steuer  -  hinterziehungen.  3  Die straflose Selbstanzeige muss von den Organen oder Vertretern  der juristischen Person eingereicht werden. Von einer Strafverfolgung  gegen diese Organe oder Vertreter wird abgesehen und ihre Solidarhaf  -  tung entfällt.  4  Zeigt ein ausgeschiedenes Organmitglied oder ein ausgeschiedener  Vertreter der juristischen Person diese wegen Steuerhinterziehung erst  -  mals an und ist die Steuerhinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt,  so wird von einer Strafverfolgung der juristischen Person, sämtlicher ak  -  tueller und ausgeschiedener Mitglieder der Organe und sämtlicher aktu  -  eller   und   ausgeschiedener   Vertreter   abgesehen.   Ihre   Solidarhaftung  entfällt.  5  Bei jeder weiteren Selbstanzeige wird die Busse unter den Vorausset  -  zungen gemäss Abs. 1 auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer er  -  mässigt.  6  Nach Beendigung der Steuerpflicht einer juristischen Person in der  Schweiz kann keine Selbstanzeige mehr eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 254 Verjährung der Strafverfolgung
                            1  Die Strafverfolgung verjährt:  *  1.  bei Verletzung von Verfahrenspflichten drei Jahre und bei ver  -  suchter Steuerhinterziehung sechs Jahre nach dem rechtskräfti  -  gen Abschluss des Verfahrens, in dem die Verfahrenspflichten  verletzt oder die Steuern zu hinterziehen versucht wurden;  2.  bei vollendeter Steuerhinterziehung zehn Jahre nach Ablauf:  a)  der Steuerperiode, für welche die steuerpflichtige Person  nicht oder unvollständig veranlagt wurde oder der Steuer  -  abzug   an   der   Quelle   nicht   gesetzesmässig   erfolgte  (Art.  248 Abs.  1 Ziff.  1 und  2);  b)  des Kalenderjahres, in dem eine unrechtmässige Rücker  -  stattung oder ein ungerechtfertigter Erlass erwirkt wurde  (Art.  248 Abs.  1 Ziff.  3) oder Nachlasswerte im Inventarver  -  fahren verheimlicht oder beiseitegeschafft wurden (Art.  251  Abs.  1–3).  2  Die Verjährung tritt nicht mehr ein, wenn die Steuerstrafbehörde vor  Ablauf der Verjährungsfrist eine Verfügung erlassen hat.  *  114
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.2 Strafverfahren  9.2.1 Untersuchungsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 255 Einleitung des Verfahrens
                            1  Besteht hinreichend Verdacht, dass eine Person sich der Steuerhinter  -  ziehung schuldig gemacht hat, wird eine Strafuntersuchung eröffnet.  2  Die Eröffnung wird der angeschuldigten  Person  unter  Angabe des  Grundes schriftlich mitgeteilt. Sie wird auf ihr Recht hingewiesen, die  Aussage und ihre Mitwirkung zu verweigern.  *  3  Die Eröffnung eines Strafverfahrens wegen Verletzung von Verfah  -  renspflichten kann direkt durch eine Bussenverfügung erfolgen.  4  Beweismittel aus einem Nachsteuerverfahren dürfen in einem Strafver  -  fahren wegen Steuerhinterziehung nur dann verwendet werden, wenn  sie weder unter Androhung einer Veranlagung nach pflichtgemässem  Ermessen mit Umkehr der Beweislast gemäss Art. 202 Abs. 2 noch un  -  ter Androhung einer Busse wegen Verletzung von Verfahrenspflichten  beschafft wurden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 256 Verteidigung und Vertretung
                            1  Die angeschuldigte Person kann jederzeit eine Verteidigung beiziehen.  2  Juristische Personen und Handelsgesellschaften werden durch ihre  gesetzlichen oder statutarischen Organe vertreten.  3  Die Bestellung einer amtlichen Verteidigung richtet sich grundsätzlich  nach Art. 132 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO)  44  )  . Über  das Begehren um Bestellung einer amtlichen Verteidigung entscheidet  das Kantonale Steueramt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 257 Untersuchung
                            1  Die zuständige Instanz gemäss Art. 171 Abs. 3 Ziff. 4 beziehungswei  -  se Art. 174 Abs. 3 untersucht den Sachverhalt. Insbesondere können  die angeschuldigte Person befragt und Zeugen einvernommen werden.  44)  SR  312.0  115
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die angeschuldigte Person kann in die Akten Einsicht nehmen, sobald  dies ohne Gefährdung des Untersuchungszweckes möglich ist. Im Übri  -  gen gelten die im ordentlichen Veranlagungsverfahren anwendbaren  Bestimmungen über die Verfahrensrechte der steuerpflichtigen Person  und die Mitwirkungspflichten von Drittpersonen und Amtsstellen sinnge  -  mäss. Vorbehalten bleiben Art. 255 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4.  *  3  Über die wesentlichen Verhandlungen und die Verfügungen werden  Protokolle geführt, welche über Inhalt, Ort und Zeit der Handlungen und  die Namen der anwesenden Personen Auskunft geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 258 Zeugeneinvernahmen
                            1  Für die Einvernahme von Zeuginnen und Zeugen gelten die Bestim  -  mungen der Schweizerischen Strafprozessordnung  45  )   sinngemäss.  *  2  Die angeschuldigte Person ist berechtigt, den Zeugeneinvernahmen  beizuwohnen und den Zeuginnen und Zeugen Ergänzungsfragen zu  stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 259 Abschluss der Untersuchung
                            1  Nach Abschluss der Untersuchung erlässt die Steuerstrafbehörde eine  Einstellungs- oder Strafverfügung, die sie der angeschuldigten Person  schriftlich eröffnet.  *  2  Vor Erlass einer Strafverfügung wegen Steuerhinterziehung wird der  angeschuldigten Person Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt.  3  Soweit das Steuergesetz nichts anderes vorsieht, sind für die Strafzu  -  messung die allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafge  -  setzbuches  46  )   anwendbar.  9.2.2 Strafverfügung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 260 * Inhalt
                            1  Die   Strafverfügung   nennt   die   angeschuldigte   Person,   die   Tat,   die  massgebenden Strafbestimmungen, die Beweismittel, das Verschulden,  die Höhe der Nachsteuer und der Busse sowie die Verfahrenskosten  und enthält eine kurze Begründung sowie eine Rechtsmittelbelehrung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 261–266 *
                            ...  45)  SR  312.0  46)  SR  311.0  116
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.2.3 Rechtsmittel  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 267 * Einsprache- und Beschwerdeverfahren
                            1  Gegen Einstellungs- oder Strafverfügungen sind die gleichen Rechts  -  mittel gegeben wie gegen Veranlagungsverfügungen. Die Bestimmun  -  gen  über  das  Einsprache-  und  Beschwerdeverfahren   gelten  sinnge  -  mäss.  9.2.4 Bezug
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 268 Grundsatz
                            1  Die Bestimmungen über den Steuerbezug und die Steuersicherung  gelten sinngemäss.  2  Bussen- und Kostenforderungen verjähren fünf Jahre nachdem die  Veranlagung rechtskräftig geworden ist.  *  3  Stillstand und Unterbrechung der Verjährung richten sich nach Art.  189  Abs.  3 und  4.  *  4  Die Verjährung tritt in jedem Fall zehn Jahre nach Ablauf des Jahres  ein, in dem die Steuern rechtskräftig festgesetzt worden sind.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 269 Bussenaufteilung
                            1  Die in einem Vielfachen der hinterzogenen Steuern festgesetzten Bus  -  sen werden nach Massgabe der für die hinterzogenen Steuern gelten  -  den Steuerfüsse aufgeteilt.  2  Die übrigen Bussen fallen je zur Hälfte an den Kanton und die Politi  -  sche Gemeinde.  9.3 Steuervergehen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 270 Steuerbetrug
                            1  Wer zum Zwecke einer Steuerhinterziehung im Sinne der Art.  248–250  gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie Geschäfts  -  bücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder Lohnausweise und andere  Bescheinigungen Dritter zur Täuschung gebraucht, wird mit Freiheits  -  strafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Eine bedingte Strafe  kann mit Busse bis zu Fr.  10'000.– verbunden werden.  *  2  Die Bestrafung wegen Steuerhinterziehung bleibt vorbehalten.  117
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Liegt eine Selbstanzeige gemäss Art.  248 Abs.  3 oder Art.  253a Abs.  1  vor, so wird von einer Strafverfolgung wegen allen anderen Straftaten  abgesehen, die zum Zweck dieser Steuerhinterziehung begangen wur  -  den. Diese Bestimmung ist auch in den Fällen gemäss Art.  250 Abs.  3  und Art.  253a Abs.  3 und  4 anwendbar.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 271 Veruntreuung von Quellensteuern
                            1  Wer zum Steuerabzug an der Quelle verpflichtet ist und abgezogene  Steuern zu seinem oder eines anderen Nutzen verwendet, wird mit Frei  -  heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Eine bedingte  Strafe kann mit Busse bis zu Fr.  10'000.– verbunden werden.  *  2  Werden Quellensteuern im Geschäftsbereich einer juristischen Per  -  son, eines Personenunternehmens, einer Körperschaft oder Anstalt des  öffentlichen Rechts veruntreut, ist Abs. 1 auf die Personen anwendbar,  die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen.  3  Liegt eine Selbstanzeige gemäss Art. 248 Abs. 3 oder Art. 253a Abs.  1  vor, so wird von einer Strafverfolgung wegen Veruntreuung von Quel  -  lensteuern und anderen Straftaten, die zum Zweck der Veruntreuung  von Quellensteuern begangen wurden, abgesehen. Diese Bestimmung  ist auch in den Fällen gemäss Art. 250 Abs. 3 und Art. 253a Abs.  3 und  4 anwendbar.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 272 Anwendbares Recht
                            1  Die allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbu  -  ches  47  )    sind anwendbar, soweit das Steuergesetz nichts anderes vor  -  schreibt.  2  Das Verfahren richtet sich nach der Schweizerischen Strafprozessord  -  nung  48  )  .  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 273 * Verjährung der Strafverfolgung
                            1  Die Strafverfolgung der Steuervergehen verjährt nach 15 Jahren, seit  die Täterin oder der Täter die letzte strafbare Tätigkeit ausgeführt hat.  2  Die Verjährung tritt nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungs  -  frist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist.  47)  SR  311.0  48)  SR  312.0  118
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 274 Grundsatz
                            1  Für die zeitliche Abgrenzung des Geltungsbereichs dieses Gesetzes  ist unter Vorbehalt der nachstehenden Bestimmungen für die periodi  -  schen Steuern das Steuerjahr, und für die anderen Steuern der Zeit  -  punkt massgebend, in welchem der steuerbegründende Tatbestand ein  -  getreten ist.  2  Nachsteuern werden nach den Bestimmungen jenes Gesetzes erho  -  ben, das für die ordentliche Veranlagung massgebend war. Auf Erbgän  -  ge, die vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 20.  März 2008  49  )   über  die Vereinfachung der Nachbesteuerung in Erbfällen und die Einführung  der straflosen Selbstanzeige eröffnet wurden, sind die Bestimmungen  über die Nachsteuern nach bisherigem Recht anwendbar.  *  3  Für das Verfahren und den Bezug ist das neue Recht anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 274a * Übergangsbestimmung zur Änderung
                            vom 26.  Juni 2013  1  Für natürliche Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Ände  -  rung vom 26.  Juni  2013 nach dem Aufwand besteuert wurden, gilt wäh  -  rend der gleichen Dauer wie gemäss Art.  205d des Bundesgesetzes  über die direkte Bundessteuer (DBG)  50  )   Art.  16 des bisherigen Rechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 275 Steuerbare Einkünfte aus beweglichem Vermögen
                            1  Die Erträge gemäss Art. 23 Abs. 1 Ziff. 1 sind nur soweit steuerbar, als  sie nicht gemäss Art. 23 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 25.  April 1982  in der Fassung gemäss Landsgemeindebeschluss vom 24.  April 1988  bereits versteuert worden sind.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Abs. 1 Ziff. 1 ist auf Kapitalversicherungen mit Einmalprämie anwendbar, die nach dem 31. Dezember 1998 abgeschlossen wurden.
                            49)  AS 2008 4453  50)  SR  642.11  119
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 276 Steuerbare Einkünfte aus Renten und ähnliche
                            wiederkehrende Einkünfte  1  Renten und Kapitalabfindungen aus beruflicher Vorsorge, die vor dem  1.  Januar 1987 zu laufen begannen oder fällig wurden oder die vor dem  1.  Januar 2002 zu laufen beginnen oder fällig werden und auf einem  Vorsorgeverhältnis beruhen, das vor dem 1.  Januar 1987 begründet  wurde, sind wie folgt steuerbar:  1.  zu   60   Prozent,   wenn   die   sie   begründenden   Leistungen   aus  -  schliesslich  durch   die  steuerpflichtige  Person   erbracht  worden  sind;  2.  zu 80 Prozent, wenn die sie begründenden Leistungen mindes  -  tens zu 20 Prozent von der steuerpflichtigen Person erbracht wor  -  den sind;  3.  zum vollen Betrag in allen übrigen Fällen.  2  Den Leistungen der steuerpflichtigen Person im Sinne von Abs. 1 Ziff.  1 und 2 sind Leistungen von Angehörigen gleichgestellt. Dasselbe gilt  für Leistungen Dritter, wenn die steuerpflichtige Person den Anspruch  durch Erbgang, Vermächtnis oder Schenkung erworben hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 277 Handänderungssteuer und Grundstückgewinnsteuer
                            1  Die Handänderungssteuern und die Grundstückgewinnsteuern werden  nach dem neuen Recht erhoben, wenn die Veräusserung oder das ihr  gleichgestellte Rechtsgeschäft nach dem 31.  Dezember 2000 vollzogen  wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 278 Güterschatzungswerte
                            1  Die bestehenden Güterschatzungswerte behalten, vorbehältlich Revi  -  sionsschatzungen gemäss Art. 218, ihre Gültigkeit bis zur nächsten all  -  gemeinen oder teilweisen Neuschatzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 279 Eigenmietwerte
                            1  Die  bestehenden  Eigenmietwerte   behalten,  vorbehältlich   Revisions  -  schatzungen gemäss Art. 218, ihre Gültigkeit bis zur nächsten allgemei  -  nen oder teilweisen Neuschatzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 280 Baukreditzinsen
                            1  Als Aufwendungen im Sinne von Art. 148 Abs. 1 Ziff. 5 gelten nur Bau  -  kreditzinsen, die nach dem 1.  Januar 2001 anfallen.  120
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 280a * Übergangsbestimmung zur Änderung
                            vom 26.  Juni  2019  1  Gesellschaften, welche nach dem 31.  Dezember  2016, aber vor dem  1.  Januar  2020 den Status als Holding- oder Verwaltungsgesellschaft  gemäss Art.  88 und 89 des bisherigen Rechts verloren oder aufgegeben  und dabei bestehende stille Reserven einschliesslich des selbst ge  -  schaffenen Mehrwerts aufgedeckt haben, können auf Antrag die am  1.  Januar  2020 noch bestehenden aufgedeckten stillen Reserven ein  -  schliesslich   des   selbst   geschaffenen   Mehrwerts   bis   spätestens   am  31.  Dezember  2024 abschreiben. Art.  78b bleibt vorbehalten. Soweit die  aufgedeckten stillen Reserven am 31.  Dezember  2024 noch bestehen,  sind sie auf diesen Zeitpunkt steuerneutral aufzulösen.  2  Gesellschaften, welche gemäss Art.  88 und 89 des bisherigen Rechts  besteuert wurden und die keinen Antrag gemäss Abs.  1 gestellt haben,  können beantragen, dass die im Zeitpunkt des Statuswechsels beste  -  henden stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehr  -  werts, soweit sie bisher nicht steuerbar gewesen wären, mit einer Verfü  -  gung   festgestellt   und   im   Falle   ihrer  Realisation   bis  am   31.  Dezem  -  ber  2024 gesondert besteuert werden. Die feste Sondersteuer beträgt  1  Prozent für das Steuerjahr 2020, 1.2  Prozent für das Steuerjahr 2021,  1.4  Prozent   für   das   Steuerjahr   2022,   1.6   Prozent   für   das   Steuer  -  jahr  2023 und 1.8  Prozent für das Steuerjahr 2024. Der Antrag muss mit  der Steuererklärung für die erste Periode nach Wegfall des Steuerstatus  schriftlich eingereicht werden und hat die nötigen Angaben für die Be  -  wertung der stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen  Mehrwerts zu enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 280b * Übergangsbestimmung zur Änderung
                            vom 26.  August  2020  1  Für die Beurteilung von Straftaten, die in die Steuerperioden vor In  -  krafttreten der Änderung vom 26.  August  2020 begangen wurden, ist  das neue Recht anwendbar, sofern dieses milder ist als das in jenen  Steuerperioden geltende Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 281 Vollzug
                            1  Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug erforderlichen Ausführungs  -  bestimmungen.  121
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 282 Änderung des Gerichtsgesetzes
                            1  Das Gesetz vom 28.  April 1968 über die Organisation und das Verfah  -  ren der Gerichte (Gerichtsgesetz)  51  )   lautet neu: ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 283 Änderung des Stipendiengesetzes
                            1  Das Gesetz vom 30.  April 1995 über die Ausbildungsbeiträge (Stipen  -  diengesetz)  52  )   lautet neu: ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 284 Inkrafttreten
                            1  Dieses   Gesetz   untersteht   dem   fakultativen   Referendum;   es   ist   im  Amtsblatt zu veröffentlichen.  2  Es tritt auf den 1.  Januar 2001 in Kraft und ist in die Gesetzessamm  -  lung aufzunehmen.  3  Alle mit ihm in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgeho  -  ben, insbesondere das Gesetz vom 25.  April 1982 über die Steuern des  Kantons und der Gemeinden (Steuergesetz)  53  )  , die Vollziehungsverord  -  nung vom 15.  Oktober 1982 zum Gesetz über die Steuern des Kantons  und der Gemeinden (Steuerverordnung)  54  )  , die Verordnung vom 15.  De  -  zember 1993 über die amtliche Schatzung der Grundstücke (Güter  -  schatzungsverordnung)  55  )   sowie § 14 der Vollziehungsverordnung vom  27.  März 1996 zum Gesetz über die Ausbildungsbeiträge (Stipendien  -  verordnung)  56  )  .  51)  NG  261.1  52)  NG  311.4  53)  A  1982, 907  54)  A  1982, 1587  55)  A  1993, 1977  56)  NG  311.41  122
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  22.03.2000  01.01.2001  Erlass  Erstfassung  A 2000, 1623  12.06.2002  01.09.2002  Art. 9 Abs. 1  geändert  A 2002, 971, 1311  12.06.2002  01.09.2002  Art. 9 Abs. 1  geändert  A 2002, 971, 1311  12.06.2002  01.09.2002  Art. 30 Abs. 3  geändert  A 2002, 971, 1311  12.06.2002  01.09.2002  Art. 30 Abs. 3  geändert  A 2002, 971, 1311  12.06.2002  01.09.2002  Art. 64 Abs. 2  geändert  A 2002, 971, 1311  12.06.2002  01.09.2002  Art. 64 Abs. 2  geändert  A 2002, 971, 1311  12.06.2002  01.09.2002  Art. 174 Abs. 1  geändert  A 2002, 971, 1311  12.06.2002  01.09.2002  Art. 174 Abs. 1  geändert  A 2002, 971, 1311  12.06.2002  01.09.2002  Art. 174 Abs. 2  geändert  A 2002, 971, 1311  12.06.2002  01.09.2002  Art. 174 Abs. 2  geändert  A 2002, 971, 1311  12.06.2002  01.09.2002  Art. 179a  eingefügt  A 2002, 971, 1311  12.06.2002  01.09.2002  Art. 179a  eingefügt  A 2002, 971, 1311  21.09.2005  01.01.2007  Art. 3a  eingefügt  A 2005, 1443, A 2006, 832, 1012,  1217  21.09.2005  01.01.2007  Art. 3a  eingefügt  A 2005, 1443, A 2006, 832, 1012,  1217  21.09.2005  01.01.2007  Art. 22  totalrevidiert  A 2005, 1443, A 2006, 832, 1012,  1217  21.09.2005  01.01.2007  Art. 22  totalrevidiert  A 2005, 1443, A 2006, 832, 1012,  1217  21.09.2005  01.01.2007  Art. 23 Abs. 1, 2.  geändert  A 2005, 1443, A 2006, 832, 1012,  1217  21.09.2005  01.01.2007  Art. 23 Abs. 1, 2.  geändert  A 2005, 1443, A 2006, 832, 1012,  1217  21.09.2005  01.01.2007  Art. 24 Abs. 5  geändert  A 2005, 1443, A 2006, 832, 1012,  1217  21.09.2005  01.01.2007  Art. 24 Abs. 5  geändert  A 2005, 1443, A 2006, 832, 1012,  1217  21.09.2005  01.01.2007  Art. 37  totalrevidiert  A 2005, 1443, A 2006, 832, 1012,  1217  21.09.2005  01.01.2007  Art. 37  totalrevidiert  A 2005, 1443, A 2006, 832, 1012,  1217  21.09.2005  01.01.2007  Art. 40 Abs. 2  geändert  A 2005, 1443, A 2006, 832, 1012,  1217  21.09.2005  01.01.2007  Art. 40 Abs. 2  geändert  A 2005, 1443, A 2006, 832, 1012,  1217  21.09.2005  01.01.2007  Art. 74 Abs. 1, 7.  geändert  A 2005, 1443, A 2006, 832, 1012,  1217  123
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  21.09.2005  01.01.2007  Art. 74 Abs. 1, 7.  geändert  A 2005, 1443, A 2006, 832, 1012,  1217  21.09.2005  01.01.2007  Art. 78  totalrevidiert  A 2005, 1443, A 2006, 832, 1012,  1217  21.09.2005  01.01.2007  Art. 78  totalrevidiert  A 2005, 1443, A 2006, 832, 1012,  1217  21.09.2005  01.01.2007  Art. 80  totalrevidiert  A 2005, 1443, A 2006, 832, 1012,  1217  21.09.2005  01.01.2007  Art. 80  totalrevidiert  A 2005, 1443, A 2006, 832, 1012,  1217  21.09.2005  01.01.2007  Art. 82 Abs. 3  geändert  A 2005, 1443, A 2006, 832, 1012,  1217  21.09.2005  01.01.2007  Art. 82 Abs. 3  geändert  A 2005, 1443, A 2006, 832, 1012,  1217  21.09.2005  01.01.2007  Art. 82 Abs. 4  geändert  A 2005, 1443, A 2006, 832, 1012,  1217  21.09.2005  01.01.2007  Art. 82 Abs. 4  geändert  A 2005, 1443, A 2006, 832, 1012,  1217  21.09.2005  01.01.2007  Art. 139 Abs. 1, 5.  geändert  A 2005, 1443, A 2006, 832, 1012,  1217  21.09.2005  01.01.2007  Art. 139 Abs. 1, 5.  geändert  A 2005, 1443, A 2006, 832, 1012,  1217  21.09.2005  01.01.2007  Art. 142 Abs. 1, 3.  geändert  A 2005, 1443, A 2006, 832, 1012,  1217  21.09.2005  01.01.2007  Art. 142 Abs. 1, 3.  geändert  A 2005, 1443, A 2006, 832, 1012,  1217  21.09.2005  01.01.2007  Art. 150 Abs. 3  geändert  A 2005, 1443, A 2006, 832, 1012,  1217  21.09.2005  01.01.2007  Art. 150 Abs. 3  geändert  A 2005, 1443, A 2006, 832, 1012,  1217  21.09.2005  01.01.2007  Art. 151 Abs. 1  geändert  A 2005, 1443, A 2006, 832, 1012,  1217  21.09.2005  01.01.2007  Art. 151 Abs. 1  geändert  A 2005, 1443, A 2006, 832, 1012,  1217  21.09.2005  01.01.2007  Art. 164  totalrevidiert  A 2005, 1443, A 2006, 832, 1012,  1217  21.09.2005  01.01.2007  Art. 164  totalrevidiert  A 2005, 1443, A 2006, 832, 1012,  1217  21.09.2005  01.01.2007  Art. 242 Abs. 2  geändert  A 2005, 1443, A 2006, 832, 1012,  1217  21.09.2005  01.01.2007  Art. 242 Abs. 2  geändert  A 2005, 1443, A 2006, 832, 1012,  1217  27.06.2007  01.01.2008  Art. 3 Abs. 1  geändert  A 2007, 1134, 1580  27.06.2007  01.01.2008  Art. 3 Abs. 3  aufgehoben  A 2007, 1134, 1580  27.06.2007  01.01.2008  Art. 3 Abs. 3  aufgehoben  A 2007, 1134, 1580  124
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  27.06.2007  01.01.2008  Art. 3a Abs. 1  geändert  A 2007, 1134, 1580  27.06.2007  01.01.2008  Art. 3a Abs. 1  geändert  A 2007, 1134, 1580  27.06.2007  01.01.2008  Art. 11  totalrevidiert  A 2007, 1134, 1580  27.06.2007  01.01.2008  Art. 11  totalrevidiert  A 2007, 1134, 1580  27.06.2007  01.01.2008  Art. 14 Abs. 3  geändert  A 2007, 1134, 1580  27.06.2007  01.01.2008  Art. 14 Abs. 3  geändert  A 2007, 1134, 1580  27.06.2007  01.01.2008  Art. 22 Abs. 1, 3.  totalrevidiert  A 2007, 1134, 1580  27.06.2007  01.01.2008  Art. 22 Abs. 1, 3.  totalrevidiert  A 2007, 1134, 1580  27.06.2007  01.01.2008  Art. 23  totalrevidiert  A 2007, 1134, 1580  27.06.2007  01.01.2008  Art. 23  totalrevidiert  A 2007, 1134, 1580  27.06.2007  01.01.2008  Art. 23a  eingefügt  A 2007, 1134, 1580  27.06.2007  01.01.2008  Art. 23a  eingefügt  A 2007, 1134, 1580  27.06.2007  01.01.2008  Art. 35 Abs. 1, 4.  geändert  A 2007, 1134, 1580  27.06.2007  01.01.2008  Art. 35 Abs. 1, 4.  geändert  A 2007, 1134, 1580  27.06.2007  01.01.2008  Art. 40 Abs. 4  geändert  A 2007, 1134, 1580  27.06.2007  01.01.2008  Art. 40 Abs. 4  geändert  A 2007, 1134, 1580  27.06.2007  01.01.2008  Art. 40 Abs. 5  geändert  A 2007, 1134, 1580  27.06.2007  01.01.2008  Art. 40 Abs. 5  geändert  A 2007, 1134, 1580  27.06.2007  01.01.2008  Art. 40 Abs. 6  geändert  A 2007, 1134, 1580  27.06.2007  01.01.2008  Art. 40 Abs. 6  geändert  A 2007, 1134, 1580  27.06.2007  01.01.2008  Art. 42a  eingefügt  A 2007, 1134, 1580  27.06.2007  01.01.2008  Art. 42a  eingefügt  A 2007, 1134, 1580  27.06.2007  01.01.2008  Art. 54 Abs. 1  geändert  A 2007, 1134, 1580  27.06.2007  01.01.2008  Art. 54 Abs. 1  geändert  A 2007, 1134, 1580  27.06.2007  01.01.2008  Art. 107  totalrevidiert  A 2007, 1134, 1580  27.06.2007  01.01.2008  Art. 107  totalrevidiert  A 2007, 1134, 1580  27.06.2007  01.01.2008  Titel 3.5  geändert  A 2007, 1134, 1580  27.06.2007  01.01.2008  Titel 3.5  geändert  A 2007, 1134, 1580  27.06.2007  01.01.2008  Art. 107a  eingefügt  A 2007, 1134, 1580  27.06.2007  01.01.2008  Art. 107a  eingefügt  A 2007, 1134, 1580  27.06.2007  01.01.2008  Art. 109  totalrevidiert  A 2007, 1134, 1580  27.06.2007  01.01.2008  Art. 109  totalrevidiert  A 2007, 1134, 1580  27.06.2007  01.01.2008  Art. 110  totalrevidiert  A 2007, 1134, 1580  27.06.2007  01.01.2008  Art. 110  totalrevidiert  A 2007, 1134, 1580  27.06.2007  01.01.2008  Art. 179a Abs. 2  geändert  A 2007, 1134, 1580  27.06.2007  01.01.2008  Art. 179a Abs. 2  geändert  A 2007, 1134, 1580  27.06.2007  01.01.2008  Art. 179a Abs. 3  geändert  A 2007, 1134, 1580  27.06.2007  01.01.2008  Art. 179a Abs. 3  geändert  A 2007, 1134, 1580  125
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  27.06.2007  01.01.2008  Art. 179a Abs. 4  geändert  A 2007, 1134, 1580  27.06.2007  01.01.2008  Art. 179a Abs. 4  geändert  A 2007, 1134, 1580  27.06.2007  01.01.2008  Art. 179a Abs. 5  geändert  A 2007, 1134, 1580  27.06.2007  01.01.2008  Art. 179a Abs. 5  geändert  A 2007, 1134, 1580  27.06.2007  01.01.2008  Art. 179a Abs. 6  geändert  A 2007, 1134, 1580  27.06.2007  01.01.2008  Art. 179a Abs. 6  geändert  A 2007, 1134, 1580  27.06.2007  01.01.2008  Art. 179a Abs. 8  geändert  A 2007, 1134, 1580  27.06.2007  01.01.2008  Art. 179a Abs. 8  geändert  A 2007, 1134, 1580  28.05.2008  01.01.2009  Art. 12  totalrevidiert  A 2008, 1033, 1845  28.05.2008  01.01.2009  Art. 12  totalrevidiert  A 2008, 1033, 1845  28.05.2008  01.01.2009  Art. 23 Abs. 1, 5.  geändert  A 2008, 1033, 1845  28.05.2008  01.01.2009  Art. 23 Abs. 1, 5.  geändert  A 2008, 1033, 1845  28.05.2008  01.01.2009  Art. 44 Abs. 3  geändert  A 2008, 1033, 1845  28.05.2008  01.01.2009  Art. 44 Abs. 3  geändert  A 2008, 1033, 1845  28.05.2008  01.01.2009  Art. 65 Abs. 2  geändert  A 2008, 1033, 1845  28.05.2008  01.01.2009  Art. 65 Abs. 2  geändert  A 2008, 1033, 1845  28.05.2008  01.01.2009  Art. 74 Abs. 1, 8.  geändert  A 2008, 1033, 1845  28.05.2008  01.01.2009  Art. 74 Abs. 1, 8.  geändert  A 2008, 1033, 1845  28.05.2008  01.01.2009  Art. 83  totalrevidiert  A 2008, 1033, 1845  28.05.2008  01.01.2009  Art. 83  totalrevidiert  A 2008, 1033, 1845  28.05.2008  01.01.2009  Art. 90  totalrevidiert  A 2008, 1033, 1845  28.05.2008  01.01.2009  Art. 90  totalrevidiert  A 2008, 1033, 1845  28.05.2008  01.01.2009  Art. 97 Abs. 1, 2.  geändert  A 2008, 1033, 1845  28.05.2008  01.01.2009  Art. 97 Abs. 1, 2.  geändert  A 2008, 1033, 1845  28.05.2008  01.01.2009  Art. 198 Abs. 1, 4.  geändert  A 2008, 1033, 1845  28.05.2008  01.01.2009  Art. 198 Abs. 1, 4.  geändert  A 2008, 1033, 1845  28.05.2008  01.01.2009  Art. 227 Abs. 1  geändert  A 2008, 1033, 1845  28.05.2008  01.01.2009  Art. 227 Abs. 1  geändert  A 2008, 1033, 1845  28.05.2008  01.01.2009  Art. 242 Abs. 4  geändert  A 2008, 1033, 1845  28.05.2008  01.01.2009  Art. 242 Abs. 4  geändert  A 2008, 1033, 1845  28.05.2008  01.01.2009  Art. 252  totalrevidiert  A 2008, 1033, 1845  28.05.2008  01.01.2009  Art. 252  totalrevidiert  A 2008, 1033, 1845  28.05.2008  01.01.2009  Art. 255 Abs. 2  geändert  A 2008, 1033, 1845  28.05.2008  01.01.2009  Art. 255 Abs. 2  geändert  A 2008, 1033, 1845  28.05.2008  01.01.2009  Art. 255 Abs. 4  geändert  A 2008, 1033, 1845  28.05.2008  01.01.2009  Art. 255 Abs. 4  geändert  A 2008, 1033, 1845  28.05.2008  01.01.2009  Art. 257 Abs. 2  geändert  A 2008, 1033, 1845  28.05.2008  01.01.2009  Art. 257 Abs. 2  geändert  A 2008, 1033, 1845  126
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  28.05.2008  01.01.2009  Art. 259 Abs. 1  geändert  A 2008, 1033, 1845  28.05.2008  01.01.2009  Art. 259 Abs. 1  geändert  A 2008, 1033, 1845  28.05.2008  01.01.2009  Art. 260  totalrevidiert  A 2008, 1033, 1845  28.05.2008  01.01.2009  Art. 260  totalrevidiert  A 2008, 1033, 1845  28.05.2008  01.01.2009  Art. 261  aufgehoben  A 2008, 1033, 1845  28.05.2008  01.01.2009  Art. 261  aufgehoben  A 2008, 1033, 1845  28.05.2008  01.01.2009  Art. 262  aufgehoben  A 2008, 1033, 1845  28.05.2008  01.01.2009  Art. 262  aufgehoben  A 2008, 1033, 1845  28.05.2008  01.01.2009  Art. 263  aufgehoben  A 2008, 1033, 1845  28.05.2008  01.01.2009  Art. 263  aufgehoben  A 2008, 1033, 1845  28.05.2008  01.01.2009  Art. 264  aufgehoben  A 2008, 1033, 1845  28.05.2008  01.01.2009  Art. 264  aufgehoben  A 2008, 1033, 1845  28.05.2008  01.01.2009  Art. 265  aufgehoben  A 2008, 1033, 1845  28.05.2008  01.01.2009  Art. 265  aufgehoben  A 2008, 1033, 1845  28.05.2008  01.01.2009  Art. 266  aufgehoben  A 2008, 1033, 1845  28.05.2008  01.01.2009  Art. 266  aufgehoben  A 2008, 1033, 1845  28.05.2008  01.01.2009  Titel 9.2.3  geändert  A 2008, 1033, 1845  28.05.2008  01.01.2009  Titel 9.2.3  geändert  A 2008, 1033, 1845  28.05.2008  01.01.2009  Art. 267  totalrevidiert  A 2008, 1033, 1845  28.05.2008  01.01.2009  Art. 267  totalrevidiert  A 2008, 1033, 1845  17.12.2008  01.05.2009  Art. 179a Abs. 7  geändert  A 2008, 2545, A 2009, 355  17.12.2008  01.05.2009  Art. 179a Abs. 7  geändert  A 2008, 2545, A 2009, 355  17.03.2010  01.01.2011  Art. 18 Abs. 1  geändert  A 2010, 501, 1348  17.03.2010  01.01.2011  Art. 18 Abs. 1  geändert  A 2010, 501, 1348  17.03.2010  01.01.2011  Art. 21a  eingefügt  A 2010, 501, 1348  17.03.2010  01.01.2011  Art. 21a  eingefügt  A 2010, 501, 1348  17.03.2010  01.01.2011  Art. 31 Abs. 2, 4.  geändert  A 2010, 501, 1348  17.03.2010  01.01.2011  Art. 31 Abs. 2, 4.  geändert  A 2010, 501, 1348  17.03.2010  01.01.2011  Art. 32 Abs. 1  geändert  A 2010, 501, 1348  17.03.2010  01.01.2011  Art. 32 Abs. 1  geändert  A 2010, 501, 1348  17.03.2010  01.01.2011  Art. 35 Abs. 1, 1.  geändert  A 2010, 501, 1348  17.03.2010  01.01.2011  Art. 35 Abs. 1, 1.  geändert  A 2010, 501, 1348  17.03.2010  01.01.2011  Art. 36  totalrevidiert  A 2010, 501, 1348  17.03.2010  01.01.2011  Art. 36  totalrevidiert  A 2010, 501, 1348  17.03.2010  01.01.2011  Art. 39 Abs. 1  geändert  A 2010, 501, 1348  17.03.2010  01.01.2011  Art. 39 Abs. 1  geändert  A 2010, 501, 1348  17.03.2010  01.01.2011  Art. 40 Abs. 1  geändert  A 2010, 501, 1348  17.03.2010  01.01.2011  Art. 40 Abs. 1  geändert  A 2010, 501, 1348  127
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  17.03.2010  01.01.2011  Art. 42b  eingefügt  A 2010, 501, 1348  17.03.2010  01.01.2011  Art. 42b  eingefügt  A 2010, 501, 1348  17.03.2010  01.01.2011  Art. 43  totalrevidiert  A 2010, 501, 1348  17.03.2010  01.01.2011  Art. 43  totalrevidiert  A 2010, 501, 1348  17.03.2010  01.01.2011  Art. 46  totalrevidiert  A 2010, 501, 1348  17.03.2010  01.01.2011  Art. 46  totalrevidiert  A 2010, 501, 1348  17.03.2010  01.01.2011  Art. 74 Abs. 1, 9.  geändert  A 2010, 501, 1348  17.03.2010  01.01.2011  Art. 74 Abs. 1, 9.  geändert  A 2010, 501, 1348  17.03.2010  01.01.2011  Art. 81 Abs. 2, 4.  geändert  A 2010, 501, 1348  17.03.2010  01.01.2011  Art. 81 Abs. 2, 4.  geändert  A 2010, 501, 1348  17.03.2010  01.01.2011  Art. 81 Abs. 4  geändert  A 2010, 501, 1348  17.03.2010  01.01.2011  Art. 81 Abs. 4  geändert  A 2010, 501, 1348  17.03.2010  01.01.2011  Art. 82 Abs. 1  geändert  A 2010, 501, 1348  17.03.2010  01.01.2011  Art. 82 Abs. 1  geändert  A 2010, 501, 1348  17.03.2010  01.01.2011  Art. 82 Abs. 2  geändert  A 2010, 501, 1348  17.03.2010  01.01.2011  Art. 82 Abs. 2  geändert  A 2010, 501, 1348  17.03.2010  01.01.2011  Art. 86  totalrevidiert  A 2010, 501, 1348  17.03.2010  01.01.2011  Art. 86  totalrevidiert  A 2010, 501, 1348  17.03.2010  01.01.2011  Art. 87 Abs. 4, 2.  geändert  A 2010, 501, 1348  17.03.2010  01.01.2011  Art. 87 Abs. 4, 2.  geändert  A 2010, 501, 1348  17.03.2010  01.01.2011  Art. 91 Abs. 1  geändert  A 2010, 501, 1348  17.03.2010  01.01.2011  Art. 91 Abs. 1  geändert  A 2010, 501, 1348  17.03.2010  01.01.2011  Art. 98 Abs. 1  geändert  A 2010, 501, 1348  17.03.2010  01.01.2011  Art. 98 Abs. 1  geändert  A 2010, 501, 1348  17.03.2010  01.01.2011  Art. 101 Abs. 1  geändert  A 2010, 501, 1348  17.03.2010  01.01.2011  Art. 101 Abs. 1  geändert  A 2010, 501, 1348  17.03.2010  01.01.2011  Art. 101 Abs. 2  aufgehoben  A 2010, 501, 1348  17.03.2010  01.01.2011  Art. 101 Abs. 2  aufgehoben  A 2010, 501, 1348  17.03.2010  01.01.2011  Art. 103  totalrevidiert  A 2010, 501, 1348  17.03.2010  01.01.2011  Art. 103  totalrevidiert  A 2010, 501, 1348  17.03.2010  01.01.2011  Art. 142 Abs. 1, 5.  geändert  A 2010, 501, 1348  17.03.2010  01.01.2011  Art. 142 Abs. 1, 5.  geändert  A 2010, 501, 1348  17.03.2010  01.01.2011  Art. 146 Abs. 1, 4.  geändert  A 2010, 501, 1348  17.03.2010  01.01.2011  Art. 146 Abs. 1, 4.  geändert  A 2010, 501, 1348  17.03.2010  01.01.2011  Art. 156  totalrevidiert  A 2010, 501, 1348  17.03.2010  01.01.2011  Art. 156  totalrevidiert  A 2010, 501, 1348  17.03.2010  01.01.2011  Art. 157  totalrevidiert  A 2010, 501, 1348  17.03.2010  01.01.2011  Art. 157  totalrevidiert  A 2010, 501, 1348  128
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  17.03.2010  01.01.2011  Art. 157a  eingefügt  A 2010, 501, 1348  17.03.2010  01.01.2011  Art. 157a  eingefügt  A 2010, 501, 1348  17.03.2010  01.01.2011  Art. 157b  eingefügt  A 2010, 501, 1348  17.03.2010  01.01.2011  Art. 157b  eingefügt  A 2010, 501, 1348  17.03.2010  01.01.2011  Art. 164 Abs. 1, 1.  aufgehoben  A 2010, 501, 1348  17.03.2010  01.01.2011  Art. 164 Abs. 1, 1.  aufgehoben  A 2010, 501, 1348  17.03.2010  01.01.2011  Art. 164 Abs. 1, 2.  geändert  A 2010, 501, 1348  17.03.2010  01.01.2011  Art. 164 Abs. 1, 2.  geändert  A 2010, 501, 1348  17.03.2010  01.01.2011  Art. 165  aufgehoben  A 2010, 501, 1348  17.03.2010  01.01.2011  Art. 165  aufgehoben  A 2010, 501, 1348  17.03.2010  01.01.2011  Art. 166  aufgehoben  A 2010, 501, 1348  17.03.2010  01.01.2011  Art. 166  aufgehoben  A 2010, 501, 1348  17.03.2010  01.01.2011  Art. 169 Abs. 2, 4.  aufgehoben  A 2010, 501, 1348  17.03.2010  01.01.2011  Art. 169 Abs. 2, 4.  aufgehoben  A 2010, 501, 1348  17.03.2010  01.01.2011  Art. 169 Abs. 2, 6.  geändert  A 2010, 501, 1348  17.03.2010  01.01.2011  Art. 169 Abs. 2, 6.  geändert  A 2010, 501, 1348  17.03.2010  01.01.2011  Art. 170 Abs. 4  geändert  A 2010, 501, 1348  17.03.2010  01.01.2011  Art. 170 Abs. 4  geändert  A 2010, 501, 1348  17.03.2010  01.01.2011  Art. 171 Abs. 3, 5.  geändert  A 2010, 501, 1348  17.03.2010  01.01.2011  Art. 171 Abs. 3, 5.  geändert  A 2010, 501, 1348  17.03.2010  01.01.2011  Art. 171 Abs. 3, 6.  geändert  A 2010, 501, 1348  17.03.2010  01.01.2011  Art. 171 Abs. 3, 6.  geändert  A 2010, 501, 1348  17.03.2010  01.01.2011  Art. 171 Abs. 3, 7.  geändert  A 2010, 501, 1348  17.03.2010  01.01.2011  Art. 171 Abs. 3, 7.  geändert  A 2010, 501, 1348  17.03.2010  01.01.2011  Art. 171 Abs. 3, 9.  geändert  A 2010, 501, 1348  17.03.2010  01.01.2011  Art. 171 Abs. 3, 9.  geändert  A 2010, 501, 1348  17.03.2010  01.01.2011  Art. 172  aufgehoben  A 2010, 501, 1348  17.03.2010  01.01.2011  Art. 172  aufgehoben  A 2010, 501, 1348  17.03.2010  01.01.2011  Art. 225  totalrevidiert  A 2010, 501, 1348  17.03.2010  01.01.2011  Art. 225  totalrevidiert  A 2010, 501, 1348  17.03.2010  01.01.2011  Art. 227a  eingefügt  A 2010, 501, 1348  17.03.2010  01.01.2011  Art. 227a  eingefügt  A 2010, 501, 1348  17.03.2010  01.01.2011  Art. 248 Abs. 3  geändert  A 2010, 501, 1348  17.03.2010  01.01.2011  Art. 248 Abs. 3  geändert  A 2010, 501, 1348  17.03.2010  01.01.2011  Art. 248 Abs. 4  geändert  A 2010, 501, 1348  17.03.2010  01.01.2011  Art. 248 Abs. 4  geändert  A 2010, 501, 1348  17.03.2010  01.01.2011  Art. 250 Abs. 3  geändert  A 2010, 501, 1348  17.03.2010  01.01.2011  Art. 250 Abs. 3  geändert  A 2010, 501, 1348  129
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  17.03.2010  01.01.2011  Art. 251 Abs. 1  geändert  A 2010, 501, 1348  17.03.2010  01.01.2011  Art. 251 Abs. 1  geändert  A 2010, 501, 1348  17.03.2010  01.01.2011  Art. 251 Abs. 4  geändert  A 2010, 501, 1348  17.03.2010  01.01.2011  Art. 251 Abs. 4  geändert  A 2010, 501, 1348  17.03.2010  01.01.2011  Art. 253  totalrevidiert  A 2010, 501, 1348  17.03.2010  01.01.2011  Art. 253  totalrevidiert  A 2010, 501, 1348  17.03.2010  01.01.2011  Art. 253a  eingefügt  A 2010, 501, 1348  17.03.2010  01.01.2011  Art. 253a  eingefügt  A 2010, 501, 1348  17.03.2010  01.01.2011  Art. 270 Abs. 3  geändert  A 2010, 501, 1348  17.03.2010  01.01.2011  Art. 270 Abs. 3  geändert  A 2010, 501, 1348  17.03.2010  01.01.2011  Art. 271 Abs. 3  geändert  A 2010, 501, 1348  17.03.2010  01.01.2011  Art. 271 Abs. 3  geändert  A 2010, 501, 1348  17.03.2010  01.01.2011  Art. 274 Abs. 2  geändert  A 2010, 501, 1348  17.03.2010  01.01.2011  Art. 274 Abs. 2  geändert  A 2010, 501, 1348  17.03.2010  01.01.2011  Anhang 1  Inhalt geändert  A 2010, 501, 1348  17.03.2010  01.01.2011  Anhang 1  Inhalt geändert  A 2010, 501, 1348  09.06.2010  01.01.2011  Erlasstitel  geändert  A 2010, 1031, 1575  09.06.2010  01.01.2011  Erlasstitel  geändert  A 2010, 1031, 1575  09.06.2010  01.01.2011  Art. 184 Abs. 4  geändert  A 2010, 1031, 1575  09.06.2010  01.01.2011  Art. 184 Abs. 4  geändert  A 2010, 1031, 1575  09.06.2010  01.01.2011  Art. 256 Abs. 3  geändert  A 2010, 1031, 1575  09.06.2010  01.01.2011  Art. 256 Abs. 3  geändert  A 2010, 1031, 1575  09.06.2010  01.01.2011  Art. 258 Abs. 1  geändert  A 2010, 1031, 1575  09.06.2010  01.01.2011  Art. 258 Abs. 1  geändert  A 2010, 1031, 1575  09.06.2010  01.01.2011  Art. 272 Abs. 2  geändert  A 2010, 1031, 1575  09.06.2010  01.01.2011  Art. 272 Abs. 2  geändert  A 2010, 1031, 1575  14.12.2011  01.01.2013  Art. 64 Abs. 1  geändert  A 2011, 1743; A 2012, 558  14.12.2011  01.01.2013  Art. 64 Abs. 1  geändert  A 2011, 1743; A 2012, 558  14.12.2011  01.01.2013  Art. 234 Abs. 2  geändert  A 2011, 1743; A 2012, 558  14.12.2011  01.01.2013  Art. 234 Abs. 2  geändert  A 2011, 1743; A 2012, 558  26.06.2013  01.01.2014  Art. 5 Abs. 2, 2.  geändert  A 2013, 1095, 1536  26.06.2013  01.01.2014  Art. 5 Abs. 2, 2.  geändert  A 2013, 1095, 1536  26.06.2013  01.01.2014  Art. 16  totalrevidiert  A 2013, 1095, 1536  26.06.2013  01.01.2014  Art. 16  totalrevidiert  A 2013, 1095, 1536  26.06.2013  01.01.2014  Art. 20 Abs. 1  geändert  A 2013, 1095, 1536  26.06.2013  01.01.2014  Art. 20 Abs. 1  geändert  A 2013, 1095, 1536  26.06.2013  01.01.2014  Art. 20a  eingefügt  A 2013, 1095, 1536  26.06.2013  01.01.2014  Art. 20a  eingefügt  A 2013, 1095, 1536  130
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  26.06.2013  01.01.2014  Art. 20b  eingefügt  A 2013, 1095, 1536  26.06.2013  01.01.2014  Art. 20b  eingefügt  A 2013, 1095, 1536  26.06.2013  01.01.2014  Art. 20c  eingefügt  A 2013, 1095, 1536  26.06.2013  01.01.2014  Art. 20c  eingefügt  A 2013, 1095, 1536  26.06.2013  01.01.2014  Art. 20d  eingefügt  A 2013, 1095, 1536  26.06.2013  01.01.2014  Art. 20d  eingefügt  A 2013, 1095, 1536  26.06.2013  01.01.2014  Art. 27 Abs. 1, 8a  eingefügt  A 2013, 1095, 1536  26.06.2013  01.01.2014  Art. 27 Abs. 1, 8a  eingefügt  A 2013, 1095, 1536  26.06.2013  01.01.2014  Art. 35 Abs. 1, 8.  geändert  A 2013, 1095, 1536  26.06.2013  01.01.2014  Art. 35 Abs. 1, 8.  geändert  A 2013, 1095, 1536  26.06.2013  01.01.2014  Art. 37 Abs. 1, 3.  geändert  A 2013, 1095, 1536  26.06.2013  01.01.2014  Art. 37 Abs. 1, 3.  geändert  A 2013, 1095, 1536  26.06.2013  01.01.2014  Art. 39 Abs. 1, 3.  geändert  A 2013, 1095, 1536  26.06.2013  01.01.2014  Art. 39 Abs. 1, 3.  geändert  A 2013, 1095, 1536  26.06.2013  01.01.2014  Art. 47 Abs. 3  geändert  A 2013, 1095, 1536  26.06.2013  01.01.2014  Art. 47 Abs. 3  geändert  A 2013, 1095, 1536  26.06.2013  01.01.2014  Art. 54 Abs. 2  geändert  A 2013, 1095, 1536  26.06.2013  01.01.2014  Art. 54 Abs. 2  geändert  A 2013, 1095, 1536  26.06.2013  01.01.2014  Art. 74 Abs. 1, 4.  geändert  A 2013, 1095, 1536  26.06.2013  01.01.2014  Art. 74 Abs. 1, 4.  geändert  A 2013, 1095, 1536  26.06.2013  01.01.2014  Art. 78 Abs. 1, 3.  geändert  A 2013, 1095, 1536  26.06.2013  01.01.2014  Art. 78 Abs. 1, 3.  geändert  A 2013, 1095, 1536  26.06.2013  01.01.2014  Art. 78 Abs. 1, 4.  aufgehoben  A 2013, 1095, 1536  26.06.2013  01.01.2014  Art. 78 Abs. 1, 4.  aufgehoben  A 2013, 1095, 1536  26.06.2013  01.01.2014  Art. 78 Abs. 2  aufgehoben  A 2013, 1095, 1536  26.06.2013  01.01.2014  Art. 78 Abs. 2  aufgehoben  A 2013, 1095, 1536  26.06.2013  01.01.2014  Art. 116 Abs. 1, 4.  geändert  A 2013, 1095, 1536  26.06.2013  01.01.2014  Art. 116 Abs. 1, 4.  geändert  A 2013, 1095, 1536  26.06.2013  01.01.2014  Art. 125a  eingefügt  A 2013, 1095, 1536  26.06.2013  01.01.2014  Art. 125a  eingefügt  A 2013, 1095, 1536  26.06.2013  01.01.2014  Art. 126  totalrevidiert  A 2013, 1095, 1536  26.06.2013  01.01.2014  Art. 126  totalrevidiert  A 2013, 1095, 1536  26.06.2013  01.01.2014  Art. 144 Abs. 3  geändert  A 2013, 1095, 1536  26.06.2013  01.01.2014  Art. 144 Abs. 3  geändert  A 2013, 1095, 1536  26.06.2013  01.01.2014  Art. 198 Abs. 1, 5.  geändert  A 2013, 1095, 1536  26.06.2013  01.01.2014  Art. 198 Abs. 1, 5.  geändert  A 2013, 1095, 1536  26.06.2013  01.01.2014  Art. 231 Abs. 4  geändert  A 2013, 1095, 1536  26.06.2013  01.01.2014  Art. 231 Abs. 4  geändert  A 2013, 1095, 1536  131
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  26.06.2013  01.01.2014  Art. 274a  eingefügt  A 2013, 1095, 1536  26.06.2013  01.01.2014  Art. 274a  eingefügt  A 2013, 1095, 1536  27.05.2015  01.01.2016  Art. 29 Abs. 1, 1.  geändert  A 2015, 868, 2102  27.05.2015  01.01.2016  Art. 29 Abs. 1, 1.  geändert  A 2015, 868, 2102  27.05.2015  01.01.2016  Art. 29 Abs. 2  geändert  A 2015, 868, 2102  27.05.2015  01.01.2016  Art. 29 Abs. 2  geändert  A 2015, 868, 2102  27.05.2015  01.01.2016  Art. 107a Abs. 1, 1.  geändert  A 2015, 870, 1338  27.05.2015  01.01.2016  Art. 107a Abs. 1, 1.  geändert  A 2015, 870, 1338  27.05.2015  01.01.2016  Art. 1 Abs. 1, 7.  geändert  A 2015, 872, 1338  27.05.2015  01.01.2016  Art. 1 Abs. 1, 7.  geändert  A 2015, 872, 1338  27.05.2015  01.01.2016  Art. 168  aufgehoben  A 2015, 872, 1338  27.05.2015  01.01.2016  Art. 168  aufgehoben  A 2015, 872, 1338  12.04.2017  01.08.2017  Art. 148 Abs. 1, 4a.  eingefügt  A 2017, 588, 1263  12.04.2017  01.08.2017  Art. 148 Abs. 1, 4a.  eingefügt  A 2017, 588, 1263  25.10.2017  01.02.2018  Art. 171 Abs. 3, 8.  geändert  A 2017, 1816; A 2018, 134  25.10.2017  01.02.2018  Art. 171 Abs. 3, 8.  geändert  A 2017, 1816; A 2018, 134  26.06.2019  01.01.2021  Art. 5 Abs. 1, 3.  geändert  A 2019, 1091, A 2020, 2029  26.06.2019  01.01.2021  Art. 5 Abs. 1, 3.  geändert  A 2019, 1091, A 2020, 2029  26.06.2019  01.01.2021  Art. 5 Abs. 2, 4.  geändert  A 2019, 1091, A 2020, 2029  26.06.2019  01.01.2021  Art. 5 Abs. 2, 4.  geändert  A 2019, 1091, A 2020, 2029  26.06.2019  01.01.2021  Art. 21 Abs. 3  geändert  A 2019, 1091, A 2020, 2029  26.06.2019  01.01.2021  Art. 21 Abs. 3  geändert  A 2019, 1091, A 2020, 2029  26.06.2019  01.01.2021  Art. 21b  eingefügt  A 2019, 1091, A 2020, 2029  26.06.2019  01.01.2021  Art. 21b  eingefügt  A 2019, 1091, A 2020, 2029  26.06.2019  01.01.2021  Art. 23 Abs. 2  geändert  A 2019, 1091, A 2020, 2029  26.06.2019  01.01.2021  Art. 23 Abs. 2  geändert  A 2019, 1091, A 2020, 2029  26.06.2019  01.01.2021  Art. 23 Abs. 3  geändert  A 2019, 1091, A 2020, 2029  26.06.2019  01.01.2021  Art. 23 Abs. 3  geändert  A 2019, 1091, A 2020, 2029  26.06.2019  01.01.2021  Art. 23 Abs. 4  geändert  A 2019, 1091, A 2020, 2029  26.06.2019  01.01.2021  Art. 23 Abs. 4  geändert  A 2019, 1091, A 2020, 2029  26.06.2019  01.01.2021  Art. 23 Abs. 5  geändert  A 2019, 1091, A 2020, 2029  26.06.2019  01.01.2021  Art. 23 Abs. 5  geändert  A 2019, 1091, A 2020, 2029  26.06.2019  01.01.2021  Art. 23 Abs. 6  geändert  A 2019, 1091, A 2020, 2029  26.06.2019  01.01.2021  Art. 23 Abs. 6  geändert  A 2019, 1091, A 2020, 2029  26.06.2019  01.01.2021  Art. 23 Abs. 7  geändert  A 2019, 1091, A 2020, 2029  26.06.2019  01.01.2021  Art. 23 Abs. 7  geändert  A 2019, 1091, A 2020, 2029  26.06.2019  01.01.2021  Art. 23a Abs. 1, 2.  geändert  A 2019, 1091, A 2020, 2029  26.06.2019  01.01.2021  Art. 23a Abs. 1, 2.  geändert  A 2019, 1091, A 2020, 2029  132
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  26.06.2019  01.01.2021  Art. 31a  eingefügt  A 2019, 1091, A 2020, 2029  26.06.2019  01.01.2021  Art. 31a  eingefügt  A 2019, 1091, A 2020, 2029  26.06.2019  01.01.2021  Art. 40 Abs. 3  aufgehoben  A 2019, 1091, A 2020, 2029  26.06.2019  01.01.2021  Art. 40 Abs. 3  aufgehoben  A 2019, 1091, A 2020, 2029  26.06.2019  01.01.2021  Art. 42 Abs. 3  geändert  A 2019, 1091, A 2020, 2029  26.06.2019  01.01.2021  Art. 42 Abs. 3  geändert  A 2019, 1091, A 2020, 2029  26.06.2019  01.01.2021  Art. 67 Abs. 1, 3.  geändert  A 2019, 1091, A 2020, 2029  26.06.2019  01.01.2021  Art. 67 Abs. 1, 3.  geändert  A 2019, 1091, A 2020, 2029  26.06.2019  01.01.2021  Art. 67 Abs. 1, 4  geändert  A 2019, 1091, A 2020, 2029  26.06.2019  01.01.2021  Art. 67 Abs. 1, 4  geändert  A 2019, 1091, A 2020, 2029  26.06.2019  01.01.2021  Art. 67 Abs. 2, 2.  geändert  A 2019, 1091, A 2020, 2029  26.06.2019  01.01.2021  Art. 67 Abs. 2, 2.  geändert  A 2019, 1091, A 2020, 2029  26.06.2019  01.01.2021  Art. 77 Abs. 1, 3.  geändert  A 2019, 1091, A 2020, 2029  26.06.2019  01.01.2021  Art. 77 Abs. 1, 3.  geändert  A 2019, 1091, A 2020, 2029  26.06.2019  01.01.2021  Art. 77 Abs. 3  aufgehoben  A 2019, 1091, A 2020, 2029  26.06.2019  01.01.2021  Art. 77 Abs. 3  aufgehoben  A 2019, 1091, A 2020, 2029  26.06.2019  01.01.2021  Art. 77a  eingefügt  A 2019, 1091, A 2020, 2029  26.06.2019  01.01.2021  Art. 77a  eingefügt  A 2019, 1091, A 2020, 2029  26.06.2019  01.01.2021  Art. 77b  eingefügt  A 2019, 1091, A 2020, 2029  26.06.2019  01.01.2021  Art. 77b  eingefügt  A 2019, 1091, A 2020, 2029  26.06.2019  01.01.2021  Art. 77c  eingefügt  A 2019, 1091, A 2020, 2029  26.06.2019  01.01.2021  Art. 77c  eingefügt  A 2019, 1091, A 2020, 2029  26.06.2019  01.01.2021  Art. 78a  eingefügt  A 2019, 1091, A 2020, 2029  26.06.2019  01.01.2021  Art. 78a  eingefügt  A 2019, 1091, A 2020, 2029  26.06.2019  01.01.2021  Art. 78b  totalrevidiert  A 2019, 1091, A 2020, 2029  26.06.2019  01.01.2021  Art. 78b  totalrevidiert  A 2019, 1091, A 2020, 2029  26.06.2019  01.01.2021  Art. 80 Abs. 2  geändert  A 2019, 1091, A 2020, 2029  26.06.2019  01.01.2021  Art. 80 Abs. 2  geändert  A 2019, 1091, A 2020, 2029  26.06.2019  01.01.2021  Art. 80 Abs. 4  geändert  A 2019, 1091, A 2020, 2029  26.06.2019  01.01.2021  Art. 80 Abs. 4  geändert  A 2019, 1091, A 2020, 2029  26.06.2019  01.01.2021  Art. 83a  eingefügt  A 2019, 1091, A 2020, 2029  26.06.2019  01.01.2021  Art. 83a  eingefügt  A 2019, 1091, A 2020, 2029  26.06.2019  01.01.2021  Art. 85 Abs. 1  geändert  A 2019, 1091, A 2020, 2029  26.06.2019  01.01.2021  Art. 85 Abs. 1  geändert  A 2019, 1091, A 2020, 2029  26.06.2019  01.01.2021  Art. 85 Abs. 3  geändert  A 2019, 1091, A 2020, 2029  26.06.2019  01.01.2021  Art. 85 Abs. 3  geändert  A 2019, 1091, A 2020, 2029  26.06.2019  01.01.2021  Art. 88  aufgehoben  A 2019, 1091, A 2020, 2029  26.06.2019  01.01.2021  Art. 88  aufgehoben  A 2019, 1091, A 2020, 2029  133
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  26.06.2019  01.01.2021  Art. 89  aufgehoben  A 2019, 1091, A 2020, 2029  26.06.2019  01.01.2021  Art. 89  aufgehoben  A 2019, 1091, A 2020, 2029  26.06.2019  01.01.2021  Art. 90 Abs. 1  geändert  A 2019, 1091, A 2020, 2029  26.06.2019  01.01.2021  Art. 90 Abs. 1  geändert  A 2019, 1091, A 2020, 2029  26.06.2019  01.01.2021  Art. 94  aufgehoben  A 2019, 1091, A 2020, 2029  26.06.2019  01.01.2021  Art. 94  aufgehoben  A 2019, 1091, A 2020, 2029  26.06.2019  01.01.2021  Art. 95  aufgehoben  A 2019, 1091, A 2020, 2029  26.06.2019  01.01.2021  Art. 95  aufgehoben  A 2019, 1091, A 2020, 2029  26.06.2019  01.01.2021  Art. 99  aufgehoben  A 2019, 1091, A 2020, 2029  26.06.2019  01.01.2021  Art. 99  aufgehoben  A 2019, 1091, A 2020, 2029  26.06.2019  01.01.2021  Art. 100  aufgehoben  A 2019, 1091, A 2020, 2029  26.06.2019  01.01.2021  Art. 100  aufgehoben  A 2019, 1091, A 2020, 2029  26.06.2019  01.01.2021  Art. 107a Abs. 1, 2.  geändert  A 2019, 1091, A 2020, 2029  26.06.2019  01.01.2021  Art. 107a Abs. 1, 2.  geändert  A 2019, 1091, A 2020, 2029  26.06.2019  01.01.2021  Art. 107a Abs. 1, 3.  geändert  A 2019, 1091, A 2020, 2029  26.06.2019  01.01.2021  Art. 107a Abs. 1, 3.  geändert  A 2019, 1091, A 2020, 2029  26.06.2019  01.01.2021  Art. 124 Abs. 2  geändert  A 2019, 1091, A 2020, 2029  26.06.2019  01.01.2021  Art. 124 Abs. 2  geändert  A 2019, 1091, A 2020, 2029  26.06.2019  01.01.2021  Art. 125 Abs. 2  geändert  A 2019, 1091, A 2020, 2029  26.06.2019  01.01.2021  Art. 125 Abs. 2  geändert  A 2019, 1091, A 2020, 2029  26.06.2019  01.01.2021  Art. 192 Abs. 1  geändert  A 2019, 1091, A 2020, 2029  26.06.2019  01.01.2021  Art. 192 Abs. 1  geändert  A 2019, 1091, A 2020, 2029  26.06.2019  01.01.2021  Art. 192 Abs. 2  geändert  A 2019, 1091, A 2020, 2029  26.06.2019  01.01.2021  Art. 192 Abs. 2  geändert  A 2019, 1091, A 2020, 2029  26.06.2019  01.01.2021  Art. 280a  eingefügt  A 2019, 1091, A 2020, 2029  26.06.2019  01.01.2021  Art. 280a  eingefügt  A 2019, 1091, A 2020, 2029  27.05.2020  01.01.2021  Art. 26 Abs. 1, 5.  aufgehoben  A 2020, 1119, 1846  27.05.2020  01.01.2021  Art. 26 Abs. 1, 5.  aufgehoben  A 2020, 1119, 1846  27.05.2020  01.01.2021  Art. 27 Abs. 1, 11.  geändert  A 2020, 1119, 1846  27.05.2020  01.01.2021  Art. 27 Abs. 1, 11.  geändert  A 2020, 1119, 1846  27.05.2020  01.01.2021  Art. 27 Abs. 1, 11a.  eingefügt  A 2020, 1119, 1846  27.05.2020  01.01.2021  Art. 27 Abs. 1, 11a.  eingefügt  A 2020, 1119, 1846  27.05.2020  01.01.2021  Art. 27 Abs. 1, 11b.  eingefügt  A 2020, 1119, 1846  27.05.2020  01.01.2021  Art. 27 Abs. 1, 11b.  eingefügt  A 2020, 1119, 1846  27.05.2020  01.01.2021  Art. 27 Abs. 1, 12.  geändert  A 2020, 1119, 1846  27.05.2020  01.01.2021  Art. 27 Abs. 1, 12.  geändert  A 2020, 1119, 1846  27.05.2020  01.01.2021  Art. 35 Abs. 1, 9.  geändert  A 2020, 1119, 1846  27.05.2020  01.01.2021  Art. 35 Abs. 1, 9.  geändert  A 2020, 1119, 1846  134
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  26.08.2020  01.01.2021  Art. 5 Abs. 2, 8.  geändert  A 2020, 1732, 2456  26.08.2020  01.01.2021  Art. 5 Abs. 2, 8.  geändert  A 2020, 1732, 2456  26.08.2020  01.01.2021  Art. 8 Abs. 1  aufgehoben  A 2020, 1732, 2456  26.08.2020  01.01.2021  Art. 8 Abs. 1  aufgehoben  A 2020, 1732, 2456  26.08.2020  01.01.2021  Art. 20 Abs. 3  geändert  A 2020, 1732, 2456  26.08.2020  01.01.2021  Art. 20 Abs. 3  geändert  A 2020, 1732, 2456  26.08.2020  01.01.2021  Art. 29 Abs. 1, 6.  geändert  A 2020, 1732, 2456  26.08.2020  01.01.2021  Art. 29 Abs. 1, 6.  geändert  A 2020, 1732, 2456  26.08.2020  01.01.2021  Art. 30 Abs. 2, 6.  geändert  A 2020, 1732, 2456  26.08.2020  01.01.2021  Art. 30 Abs. 2, 6.  geändert  A 2020, 1732, 2456  26.08.2020  01.01.2021  Art. 31 Abs. 4  geändert  A 2020, 1732, 2456  26.08.2020  01.01.2021  Art. 31 Abs. 4  geändert  A 2020, 1732, 2456  26.08.2020  01.01.2021  Art. 34 Abs. 2  geändert  A 2020, 1732, 2456  26.08.2020  01.01.2021  Art. 34 Abs. 2  geändert  A 2020, 1732, 2456  26.08.2020  01.01.2021  Art. 35 Abs. 1, 7.  geändert  A 2020, 1732, 2456  26.08.2020  01.01.2021  Art. 35 Abs. 1, 7.  geändert  A 2020, 1732, 2456  26.08.2020  01.01.2021  Art. 35 Abs. 1, 10.  geändert  A 2020, 1732, 2456  26.08.2020  01.01.2021  Art. 35 Abs. 1, 10.  geändert  A 2020, 1732, 2456  26.08.2020  01.01.2021  Art. 38 Abs. 1, 2.  aufgehoben  A 2020, 1732, 2456  26.08.2020  01.01.2021  Art. 38 Abs. 1, 2.  aufgehoben  A 2020, 1732, 2456  26.08.2020  01.01.2021  Art. 39 Abs. 1, 1.  geändert  A 2020, 1732, 2456  26.08.2020  01.01.2021  Art. 39 Abs. 1, 1.  geändert  A 2020, 1732, 2456  26.08.2020  01.01.2021  Art. 39 Abs. 1, 4.  geändert  A 2020, 1732, 2456  26.08.2020  01.01.2021  Art. 39 Abs. 1, 4.  geändert  A 2020, 1732, 2456  26.08.2020  01.01.2021  Art. 39 Abs. 2  geändert  A 2020, 1732, 2456  26.08.2020  01.01.2021  Art. 39 Abs. 2  geändert  A 2020, 1732, 2456  26.08.2020  01.01.2021  Art. 42b Abs. 1  geändert  A 2020, 1732, 2456  26.08.2020  01.01.2021  Art. 42b Abs. 1  geändert  A 2020, 1732, 2456  26.08.2020  01.01.2021  Art. 48  totalrevidiert  A 2020, 1732, 2456  26.08.2020  01.01.2021  Art. 48  totalrevidiert  A 2020, 1732, 2456  26.08.2020  01.01.2021  Art. 70 Abs. 1  aufgehoben  A 2020, 1732, 2456  26.08.2020  01.01.2021  Art. 70 Abs. 1  aufgehoben  A 2020, 1732, 2456  26.08.2020  01.01.2021  Art. 70 Abs. 2  geändert  A 2020, 1732, 2456  26.08.2020  01.01.2021  Art. 70 Abs. 2  geändert  A 2020, 1732, 2456  26.08.2020  01.01.2021  Art. 78 Abs. 1, 6.  geändert  A 2020, 1732, 2456  26.08.2020  01.01.2021  Art. 78 Abs. 1, 6.  geändert  A 2020, 1732, 2456  26.08.2020  01.01.2021  Art. 81 Abs. 5  geändert  A 2020, 1732, 2456  26.08.2020  01.01.2021  Art. 81 Abs. 5  geändert  A 2020, 1732, 2456  135
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  26.08.2020  01.01.2021  Art. 87 Abs. 5, 2.  totalrevidiert  A 2020, 1732, 2456  26.08.2020  01.01.2021  Art. 87 Abs. 5, 2.  totalrevidiert  A 2020, 1732, 2456  26.08.2020  01.01.2021  Art. 105 Abs. 3  geändert  A 2020, 1732, 2456  26.08.2020  01.01.2021  Art. 105 Abs. 3  geändert  A 2020, 1732, 2456  26.08.2020  01.01.2021  Art. 106 Abs. 2  geändert  A 2020, 1732, 2456  26.08.2020  01.01.2021  Art. 106 Abs. 2  geändert  A 2020, 1732, 2456  26.08.2020  01.01.2021  Art. 111 Abs. 1  geändert  A 2020, 1732, 2456  26.08.2020  01.01.2021  Art. 111 Abs. 1  geändert  A 2020, 1732, 2456  26.08.2020  01.01.2021  Art. 111 Abs. 2  geändert  A 2020, 1732, 2456  26.08.2020  01.01.2021  Art. 111 Abs. 2  geändert  A 2020, 1732, 2456  26.08.2020  01.01.2021  Art. 112 Abs. 2  geändert  A 2020, 1732, 2456  26.08.2020  01.01.2021  Art. 112 Abs. 2  geändert  A 2020, 1732, 2456  26.08.2020  01.01.2021  Art. 113  totalrevidiert  A 2020, 1732, 2456  26.08.2020  01.01.2021  Art. 113  totalrevidiert  A 2020, 1732, 2456  26.08.2020  01.01.2021  Art. 114  aufgehoben  A 2020, 1732, 2456  26.08.2020  01.01.2021  Art. 114  aufgehoben  A 2020, 1732, 2456  26.08.2020  01.01.2021  Art. 115  aufgehoben  A 2020, 1732, 2456  26.08.2020  01.01.2021  Art. 115  aufgehoben  A 2020, 1732, 2456  26.08.2020  01.01.2021  Art. 116 Abs. 2  geändert  A 2020, 1732, 2456  26.08.2020  01.01.2021  Art. 116 Abs. 2  geändert  A 2020, 1732, 2456  26.08.2020  01.01.2021  Art. 118  totalrevidiert  A 2020, 1732, 2456  26.08.2020  01.01.2021  Art. 118  totalrevidiert  A 2020, 1732, 2456  26.08.2020  01.01.2021  Art. 118a  eingefügt  A 2020, 1732, 2456  26.08.2020  01.01.2021  Art. 118a  eingefügt  A 2020, 1732, 2456  26.08.2020  01.01.2021  Titel 5.2  geändert  A 2020, 1732, 2456  26.08.2020  01.01.2021  Titel 5.2  geändert  A 2020, 1732, 2456  26.08.2020  01.01.2021  Art. 120  totalrevidiert  A 2020, 1732, 2456  26.08.2020  01.01.2021  Art. 120  totalrevidiert  A 2020, 1732, 2456  26.08.2020  01.01.2021  Art. 121 Abs. 1  geändert  A 2020, 1732, 2456  26.08.2020  01.01.2021  Art. 121 Abs. 1  geändert  A 2020, 1732, 2456  26.08.2020  01.01.2021  Art. 121 Abs. 2  geändert  A 2020, 1732, 2456  26.08.2020  01.01.2021  Art. 121 Abs. 2  geändert  A 2020, 1732, 2456  26.08.2020  01.01.2021  Art. 121 Abs. 4  geändert  A 2020, 1732, 2456  26.08.2020  01.01.2021  Art. 121 Abs. 4  geändert  A 2020, 1732, 2456  26.08.2020  01.01.2021  Art. 121 Abs. 6  geändert  A 2020, 1732, 2456  26.08.2020  01.01.2021  Art. 121 Abs. 6  geändert  A 2020, 1732, 2456  26.08.2020  01.01.2021  Art. 122 Abs. 1  geändert  A 2020, 1732, 2456  26.08.2020  01.01.2021  Art. 122 Abs. 1  geändert  A 2020, 1732, 2456  136
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  26.08.2020  01.01.2021  Art. 122 Abs. 2  geändert  A 2020, 1732, 2456  26.08.2020  01.01.2021  Art. 122 Abs. 2  geändert  A 2020, 1732, 2456  26.08.2020  01.01.2021  Art. 127  aufgehoben  A 2020, 1732, 2456  26.08.2020  01.01.2021  Art. 127  aufgehoben  A 2020, 1732, 2456  26.08.2020  01.01.2021  Art. 128  totalrevidiert  A 2020, 1732, 2456  26.08.2020  01.01.2021  Art. 128  totalrevidiert  A 2020, 1732, 2456  26.08.2020  01.01.2021  Art. 128a  eingefügt  A 2020, 1732, 2456  26.08.2020  01.01.2021  Art. 128a  eingefügt  A 2020, 1732, 2456  26.08.2020  01.01.2021  Art. 128b  eingefügt  A 2020, 1732, 2456  26.08.2020  01.01.2021  Art. 128b  eingefügt  A 2020, 1732, 2456  26.08.2020  01.01.2021  Art. 128c  eingefügt  A 2020, 1732, 2456  26.08.2020  01.01.2021  Art. 128c  eingefügt  A 2020, 1732, 2456  26.08.2020  01.01.2021  Art. 130 Abs. 1  geändert  A 2020, 1732, 2456  26.08.2020  01.01.2021  Art. 130 Abs. 1  geändert  A 2020, 1732, 2456  26.08.2020  01.01.2021  Art. 132  totalrevidiert  A 2020, 1732, 2456  26.08.2020  01.01.2021  Art. 132  totalrevidiert  A 2020, 1732, 2456  26.08.2020  01.01.2021  Art. 133  aufgehoben  A 2020, 1732, 2456  26.08.2020  01.01.2021  Art. 133  aufgehoben  A 2020, 1732, 2456  26.08.2020  01.01.2021  Art. 164 Abs. 3  aufgehoben  A 2020, 1732, 2456  26.08.2020  01.01.2021  Art. 164 Abs. 3  aufgehoben  A 2020, 1732, 2456  26.08.2020  01.01.2021  Art. 185  aufgehoben  A 2020, 1732, 2456  26.08.2020  01.01.2021  Art. 185  aufgehoben  A 2020, 1732, 2456  26.08.2020  01.01.2021  Art. 193 Abs. 2  geändert  A 2020, 1732, 2456  26.08.2020  01.01.2021  Art. 193 Abs. 2  geändert  A 2020, 1732, 2456  26.08.2020  01.01.2021  Art. 193 Abs. 3  geändert  A 2020, 1732, 2456  26.08.2020  01.01.2021  Art. 193 Abs. 3  geändert  A 2020, 1732, 2456  26.08.2020  01.01.2021  Art. 195  totalrevidiert  A 2020, 1732, 2456  26.08.2020  01.01.2021  Art. 195  totalrevidiert  A 2020, 1732, 2456  26.08.2020  01.01.2021  Art. 195a  eingefügt  A 2020, 1732, 2456  26.08.2020  01.01.2021  Art. 195a  eingefügt  A 2020, 1732, 2456  26.08.2020  01.01.2021  Art. 202 Abs. 3  geändert  A 2020, 1732, 2456  26.08.2020  01.01.2021  Art. 202 Abs. 3  geändert  A 2020, 1732, 2456  26.08.2020  01.01.2021  Art. 209a  eingefügt  A 2020, 1732, 2456  26.08.2020  01.01.2021  Art. 209a  eingefügt  A 2020, 1732, 2456  26.08.2020  01.01.2021  Art. 209b  eingefügt  A 2020, 1732, 2456  26.08.2020  01.01.2021  Art. 209b  eingefügt  A 2020, 1732, 2456  26.08.2020  01.01.2021  Art. 210  totalrevidiert  A 2020, 1732, 2456  26.08.2020  01.01.2021  Art. 210  totalrevidiert  A 2020, 1732, 2456  137
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  26.08.2020  01.01.2021  Art. 211 Abs. 3  geändert  A 2020, 1732, 2456  26.08.2020  01.01.2021  Art. 211 Abs. 3  geändert  A 2020, 1732, 2456  26.08.2020  01.01.2021  Art. 225 Abs. 1  geändert  A 2020, 1732, 2456  26.08.2020  01.01.2021  Art. 225 Abs. 1  geändert  A 2020, 1732, 2456  26.08.2020  01.01.2021  Art. 226  aufgehoben  A 2020, 1732, 2456  26.08.2020  01.01.2021  Art. 226  aufgehoben  A 2020, 1732, 2456  26.08.2020  01.01.2021  Art. 235  totalrevidiert  A 2020, 1732, 2456  26.08.2020  01.01.2021  Art. 235  totalrevidiert  A 2020, 1732, 2456  26.08.2020  01.01.2021  Art. 235a  eingefügt  A 2020, 1732, 2456  26.08.2020  01.01.2021  Art. 235a  eingefügt  A 2020, 1732, 2456  26.08.2020  01.01.2021  Art. 236  Titel geändert  A 2020, 1732, 2456  26.08.2020  01.01.2021  Art. 236  Titel geändert  A 2020, 1732, 2456  26.08.2020  01.01.2021  Art. 236 Abs. 1  geändert  A 2020, 1732, 2456  26.08.2020  01.01.2021  Art. 236 Abs. 1  geändert  A 2020, 1732, 2456  26.08.2020  01.01.2021  Art. 236 Abs. 2  geändert  A 2020, 1732, 2456  26.08.2020  01.01.2021  Art. 236 Abs. 2  geändert  A 2020, 1732, 2456  26.08.2020  01.01.2021  Art. 236a  eingefügt  A 2020, 1732, 2456  26.08.2020  01.01.2021  Art. 236a  eingefügt  A 2020, 1732, 2456  26.08.2020  01.01.2021  Art. 237  totalrevidiert  A 2020, 1732, 2456  26.08.2020  01.01.2021  Art. 237  totalrevidiert  A 2020, 1732, 2456  26.08.2020  01.01.2021  Art. 237a  eingefügt  A 2020, 1732, 2456  26.08.2020  01.01.2021  Art. 237a  eingefügt  A 2020, 1732, 2456  26.08.2020  01.01.2021  Art. 238  totalrevidiert  A 2020, 1732, 2456  26.08.2020  01.01.2021  Art. 238  totalrevidiert  A 2020, 1732, 2456  26.08.2020  01.01.2021  Art. 241  totalrevidiert  A 2020, 1732, 2456  26.08.2020  01.01.2021  Art. 241  totalrevidiert  A 2020, 1732, 2456  26.08.2020  01.01.2021  Art. 241a  eingefügt  A 2020, 1732, 2456  26.08.2020  01.01.2021  Art. 241a  eingefügt  A 2020, 1732, 2456  26.08.2020  01.01.2021  Art. 242 Abs. 1  geändert  A 2020, 1732, 2456  26.08.2020  01.01.2021  Art. 242 Abs. 1  geändert  A 2020, 1732, 2456  26.08.2020  01.01.2021  Art. 242 Abs. 3  geändert  A 2020, 1732, 2456  26.08.2020  01.01.2021  Art. 242 Abs. 3  geändert  A 2020, 1732, 2456  26.08.2020  01.01.2021  Art. 242 Abs. 5  geändert  A 2020, 1732, 2456  26.08.2020  01.01.2021  Art. 242 Abs. 5  geändert  A 2020, 1732, 2456  26.08.2020  01.01.2021  Art. 242 Abs. 6  geändert  A 2020, 1732, 2456  26.08.2020  01.01.2021  Art. 242 Abs. 6  geändert  A 2020, 1732, 2456  26.08.2020  01.01.2021  Art. 242 Abs. 7  geändert  A 2020, 1732, 2456  26.08.2020  01.01.2021  Art. 242 Abs. 7  geändert  A 2020, 1732, 2456  138
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  26.08.2020  01.01.2021  Art. 246a  eingefügt  A 2020, 1732, 2456  26.08.2020  01.01.2021  Art. 246a  eingefügt  A 2020, 1732, 2456  26.08.2020  01.01.2021  Art. 246b  eingefügt  A 2020, 1732, 2456  26.08.2020  01.01.2021  Art. 246b  eingefügt  A 2020, 1732, 2456  26.08.2020  01.01.2021  Art. 246c  eingefügt  A 2020, 1732, 2456  26.08.2020  01.01.2021  Art. 246c  eingefügt  A 2020, 1732, 2456  26.08.2020  01.01.2021  Art. 254 Abs. 1  geändert  A 2020, 1732, 2456  26.08.2020  01.01.2021  Art. 254 Abs. 1  geändert  A 2020, 1732, 2456  26.08.2020  01.01.2021  Art. 254 Abs. 2  geändert  A 2020, 1732, 2456  26.08.2020  01.01.2021  Art. 254 Abs. 2  geändert  A 2020, 1732, 2456  26.08.2020  01.01.2021  Art. 268 Abs. 2  geändert  A 2020, 1732, 2456  26.08.2020  01.01.2021  Art. 268 Abs. 2  geändert  A 2020, 1732, 2456  26.08.2020  01.01.2021  Art. 268 Abs. 3  geändert  A 2020, 1732, 2456  26.08.2020  01.01.2021  Art. 268 Abs. 3  geändert  A 2020, 1732, 2456  26.08.2020  01.01.2021  Art. 268 Abs. 4  geändert  A 2020, 1732, 2456  26.08.2020  01.01.2021  Art. 268 Abs. 4  geändert  A 2020, 1732, 2456  26.08.2020  01.01.2021  Art. 270 Abs. 1  geändert  A 2020, 1732, 2456  26.08.2020  01.01.2021  Art. 270 Abs. 1  geändert  A 2020, 1732, 2456  26.08.2020  01.01.2021  Art. 271 Abs. 1  geändert  A 2020, 1732, 2456  26.08.2020  01.01.2021  Art. 271 Abs. 1  geändert  A 2020, 1732, 2456  26.08.2020  01.01.2021  Art. 273  totalrevidiert  A 2020, 1732, 2456  26.08.2020  01.01.2021  Art. 273  totalrevidiert  A 2020, 1732, 2456  26.08.2020  01.01.2021  Art. 280b  eingefügt  A 2020, 1732, 2456  26.08.2020  01.01.2021  Art. 280b  eingefügt  A 2020, 1732, 2456  13.12.2022  01.01.2023  Art. 35 Abs. 1, 8.  geändert  2022-036  13.12.2022  01.01.2023  Art. 35 Abs. 1, 9.  geändert  2022-036  13.12.2022  01.01.2023  Art. 35 Abs. 1, 10.  geändert  2022-036  13.12.2022  01.01.2023  Art. 39 Abs. 1, 2., a)  geändert  2022-036  13.12.2022  01.01.2023  Art. 39 Abs. 1, 2., b)  geändert  2022-036  13.12.2022  01.01.2023  Art. 39 Abs. 1, 2., c)  geändert  2022-036  13.12.2022  01.01.2023  Art. 39 Abs. 1, 3.  geändert  2022-036  13.12.2022  01.01.2023  Art. 39 Abs. 1, 4.  geändert  2022-036  13.12.2022  01.01.2023  Art. 39 Abs. 1, 5.  geändert  2022-036  13.12.2022  01.01.2023  Art. 40 Abs. 1, 1.  geändert  2022-036  13.12.2022  01.01.2023  Art. 40 Abs. 1, 2.  geändert  2022-036  13.12.2022  01.01.2023  Art. 40 Abs. 1, 12.  geändert  2022-036  13.12.2022  01.01.2023  Art. 40 Abs. 1, 13.  geändert  2022-036  13.12.2022  01.01.2023  Art. 40 Abs. 1, 14.  geändert  2022-036  139
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  13.12.2022  01.01.2023  Art. 40 Abs. 1, 15.  geändert  2022-036  13.12.2022  01.01.2023  Art. 40 Abs. 1, 16.  geändert  2022-036  13.12.2022  01.01.2023  Art. 40 Abs. 1, 17.  geändert  2022-036  13.12.2022  01.01.2023  Art. 40 Abs. 1, 18.  geändert  2022-036  13.12.2022  01.01.2023  Anhang 1  Inhalt geändert  2022-036  140
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  22.03.2000  01.01.2001  Erstfassung  A 2000, 1623  Erlasstitel  09.06.2010  01.01.2011  geändert  A 2010, 1031, 1575  Erlasstitel  09.06.2010  01.01.2011  geändert  A 2010, 1031, 1575
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Abs. 1, 7. 27.05.2015
                            01.01.2016  geändert  A 2015, 872, 1338
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Abs. 1, 7. 27.05.2015
                            01.01.2016  geändert  A 2015, 872, 1338
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Abs. 1 27.06.2007
                            01.01.2008  geändert  A 2007, 1134, 1580
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Abs. 1 27.06.2007
                            01.01.2008  geändert  A 2007, 1134, 1580
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Abs. 3 27.06.2007
                            01.01.2008  aufgehoben  A 2007, 1134, 1580
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Abs. 3 27.06.2007
                            01.01.2008  aufgehoben  A 2007, 1134, 1580
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3a 21.09.2005
                            01.01.2007  eingefügt  A 2005, 1443, A 2006, 832, 1012,  1217
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3a 21.09.2005
                            01.01.2007  eingefügt  A 2005, 1443, A 2006, 832, 1012,  1217
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3a Abs. 1 27.06.2007
                            01.01.2008  geändert  A 2007, 1134, 1580
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3a Abs. 1 27.06.2007
                            01.01.2008  geändert  A 2007, 1134, 1580
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Abs. 1, 3. 26.06.2019
                            01.01.2021  geändert  A 2019, 1091, A 2020, 2029
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Abs. 1, 3. 26.06.2019
                            01.01.2021  geändert  A 2019, 1091, A 2020, 2029
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Abs. 2, 2. 26.06.2013
                            01.01.2014  geändert  A 2013, 1095, 1536
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Abs. 2, 2. 26.06.2013
                            01.01.2014  geändert  A 2013, 1095, 1536
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Abs. 2, 4. 26.06.2019
                            01.01.2021  geändert  A 2019, 1091, A 2020, 2029
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Abs. 2, 4. 26.06.2019
                            01.01.2021  geändert  A 2019, 1091, A 2020, 2029
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Abs. 2, 8. 26.08.2020
                            01.01.2021  geändert  A 2020, 1732, 2456
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Abs. 2, 8. 26.08.2020
                            01.01.2021  geändert  A 2020, 1732, 2456
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Abs. 1 26.08.2020
                            01.01.2021  aufgehoben  A 2020, 1732, 2456
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Abs. 1 26.08.2020
                            01.01.2021  aufgehoben  A 2020, 1732, 2456
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Abs. 1 12.06.2002
                            01.09.2002  geändert  A 2002, 971, 1311
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Abs. 1 12.06.2002
                            01.09.2002  geändert  A 2002, 971, 1311
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 27.06.2007
                            01.01.2008  totalrevidiert  A 2007, 1134, 1580
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 27.06.2007
                            01.01.2008  totalrevidiert  A 2007, 1134, 1580
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 28.05.2008
                            01.01.2009  totalrevidiert  A 2008, 1033, 1845
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 28.05.2008
                            01.01.2009  totalrevidiert  A 2008, 1033, 1845
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Abs. 3 27.06.2007
                            01.01.2008  geändert  A 2007, 1134, 1580
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Abs. 3 27.06.2007
                            01.01.2008  geändert  A 2007, 1134, 1580
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 26.06.2013
                            01.01.2014  totalrevidiert  A 2013, 1095, 1536
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 26.06.2013
                            01.01.2014  totalrevidiert  A 2013, 1095, 1536
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Abs. 1 17.03.2010
                            01.01.2011  geändert  A 2010, 501, 1348  141
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Abs. 1 17.03.2010
                            01.01.2011  geändert  A 2010, 501, 1348
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Abs. 1 26.06.2013
                            01.01.2014  geändert  A 2013, 1095, 1536
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Abs. 1 26.06.2013
                            01.01.2014  geändert  A 2013, 1095, 1536
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Abs. 3 26.08.2020
                            01.01.2021  geändert  A 2020, 1732, 2456
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Abs. 3 26.08.2020
                            01.01.2021  geändert  A 2020, 1732, 2456
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20a 26.06.2013
                            01.01.2014  eingefügt  A 2013, 1095, 1536
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20a 26.06.2013
                            01.01.2014  eingefügt  A 2013, 1095, 1536
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20b 26.06.2013
                            01.01.2014  eingefügt  A 2013, 1095, 1536
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20b 26.06.2013
                            01.01.2014  eingefügt  A 2013, 1095, 1536
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20c 26.06.2013
                            01.01.2014  eingefügt  A 2013, 1095, 1536
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20c 26.06.2013
                            01.01.2014  eingefügt  A 2013, 1095, 1536
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20d 26.06.2013
                            01.01.2014  eingefügt  A 2013, 1095, 1536
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20d 26.06.2013
                            01.01.2014  eingefügt  A 2013, 1095, 1536
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Abs. 3 26.06.2019
                            01.01.2021  geändert  A 2019, 1091, A 2020, 2029
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Abs. 3 26.06.2019
                            01.01.2021  geändert  A 2019, 1091, A 2020, 2029
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21a 17.03.2010
                            01.01.2011  eingefügt  A 2010, 501, 1348
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21a 17.03.2010
                            01.01.2011  eingefügt  A 2010, 501, 1348
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21b 26.06.2019
                            01.01.2021  eingefügt  A 2019, 1091, A 2020, 2029
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21b 26.06.2019
                            01.01.2021  eingefügt  A 2019, 1091, A 2020, 2029
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 21.09.2005
                            01.01.2007  totalrevidiert  A 2005, 1443, A 2006, 832, 1012,  1217
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 21.09.2005
                            01.01.2007  totalrevidiert  A 2005, 1443, A 2006, 832, 1012,  1217
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Abs. 1, 3. 27.06.2007
                            01.01.2008  totalrevidiert  A 2007, 1134, 1580
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Abs. 1, 3. 27.06.2007
                            01.01.2008  totalrevidiert  A 2007, 1134, 1580
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 27.06.2007
                            01.01.2008  totalrevidiert  A 2007, 1134, 1580
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 27.06.2007
                            01.01.2008  totalrevidiert  A 2007, 1134, 1580
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Abs. 1, 2. 21.09.2005
                            01.01.2007  geändert  A 2005, 1443, A 2006, 832, 1012,  1217
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Abs. 1, 2. 21.09.2005
                            01.01.2007  geändert  A 2005, 1443, A 2006, 832, 1012,  1217
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Abs. 1, 5. 28.05.2008
                            01.01.2009  geändert  A 2008, 1033, 1845
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Abs. 1, 5. 28.05.2008
                            01.01.2009  geändert  A 2008, 1033, 1845
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Abs. 2 26.06.2019
                            01.01.2021  geändert  A 2019, 1091, A 2020, 2029
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Abs. 2 26.06.2019
                            01.01.2021  geändert  A 2019, 1091, A 2020, 2029
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Abs. 3 26.06.2019
                            01.01.2021  geändert  A 2019, 1091, A 2020, 2029
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Abs. 3 26.06.2019
                            01.01.2021  geändert  A 2019, 1091, A 2020, 2029
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Abs. 4 26.06.2019
                            01.01.2021  geändert  A 2019, 1091, A 2020, 2029
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Abs. 4 26.06.2019
                            01.01.2021  geändert  A 2019, 1091, A 2020, 2029
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Abs. 5 26.06.2019
                            01.01.2021  geändert  A 2019, 1091, A 2020, 2029  142
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Abs. 5 26.06.2019
                            01.01.2021  geändert  A 2019, 1091, A 2020, 2029
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Abs. 6 26.06.2019
                            01.01.2021  geändert  A 2019, 1091, A 2020, 2029
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Abs. 6 26.06.2019
                            01.01.2021  geändert  A 2019, 1091, A 2020, 2029
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Abs. 7 26.06.2019
                            01.01.2021  geändert  A 2019, 1091, A 2020, 2029
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Abs. 7 26.06.2019
                            01.01.2021  geändert  A 2019, 1091, A 2020, 2029
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23a 27.06.2007
                            01.01.2008  eingefügt  A 2007, 1134, 1580
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23a 27.06.2007
                            01.01.2008  eingefügt  A 2007, 1134, 1580
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23a Abs. 1, 2. 26.06.2019
                            01.01.2021  geändert  A 2019, 1091, A 2020, 2029
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23a Abs. 1, 2. 26.06.2019
                            01.01.2021  geändert  A 2019, 1091, A 2020, 2029
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Abs. 5 21.09.2005
                            01.01.2007  geändert  A 2005, 1443, A 2006, 832, 1012,  1217
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Abs. 5 21.09.2005
                            01.01.2007  geändert  A 2005, 1443, A 2006, 832, 1012,  1217
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Abs. 1, 5. 27.05.2020
                            01.01.2021  aufgehoben  A 2020, 1119, 1846
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Abs. 1, 5. 27.05.2020
                            01.01.2021  aufgehoben  A 2020, 1119, 1846
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Abs. 1, 8a 26.06.2013
                            01.01.2014  eingefügt  A 2013, 1095, 1536
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Abs. 1, 8a 26.06.2013
                            01.01.2014  eingefügt  A 2013, 1095, 1536
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Abs. 1, 11. 27.05.2020
                            01.01.2021  geändert  A 2020, 1119, 1846
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Abs. 1, 11. 27.05.2020
                            01.01.2021  geändert  A 2020, 1119, 1846
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Abs. 1, 11a. 27.05.2020
                            01.01.2021  eingefügt  A 2020, 1119, 1846
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Abs. 1, 11a. 27.05.2020
                            01.01.2021  eingefügt  A 2020, 1119, 1846
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Abs. 1, 11b. 27.05.2020
                            01.01.2021  eingefügt  A 2020, 1119, 1846
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Abs. 1, 11b. 27.05.2020
                            01.01.2021  eingefügt  A 2020, 1119, 1846
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Abs. 1, 12. 27.05.2020
                            01.01.2021  geändert  A 2020, 1119, 1846
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Abs. 1, 12. 27.05.2020
                            01.01.2021  geändert  A 2020, 1119, 1846
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Abs. 1, 1. 27.05.2015
                            01.01.2016  geändert  A 2015, 868, 2102
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Abs. 1, 1. 27.05.2015
                            01.01.2016  geändert  A 2015, 868, 2102
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Abs. 1, 6. 26.08.2020
                            01.01.2021  geändert  A 2020, 1732, 2456
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Abs. 1, 6. 26.08.2020
                            01.01.2021  geändert  A 2020, 1732, 2456
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Abs. 2 27.05.2015
                            01.01.2016  geändert  A 2015, 868, 2102
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Abs. 2 27.05.2015
                            01.01.2016  geändert  A 2015, 868, 2102
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Abs. 2, 6. 26.08.2020
                            01.01.2021  geändert  A 2020, 1732, 2456
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Abs. 2, 6. 26.08.2020
                            01.01.2021  geändert  A 2020, 1732, 2456
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Abs. 3 12.06.2002
                            01.09.2002  geändert  A 2002, 971, 1311
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Abs. 3 12.06.2002
                            01.09.2002  geändert  A 2002, 971, 1311
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Abs. 2, 4. 17.03.2010
                            01.01.2011  geändert  A 2010, 501, 1348
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Abs. 2, 4. 17.03.2010
                            01.01.2011  geändert  A 2010, 501, 1348
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Abs. 4 26.08.2020
                            01.01.2021  geändert  A 2020, 1732, 2456
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Abs. 4 26.08.2020
                            01.01.2021  geändert  A 2020, 1732, 2456  143
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31a 26.06.2019
                            01.01.2021  eingefügt  A 2019, 1091, A 2020, 2029
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31a 26.06.2019
                            01.01.2021  eingefügt  A 2019, 1091, A 2020, 2029
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Abs. 1 17.03.2010
                            01.01.2011  geändert  A 2010, 501, 1348
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Abs. 1 17.03.2010
                            01.01.2011  geändert  A 2010, 501, 1348
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Abs. 2 26.08.2020
                            01.01.2021  geändert  A 2020, 1732, 2456
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Abs. 2 26.08.2020
                            01.01.2021  geändert  A 2020, 1732, 2456
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Abs. 1, 1. 17.03.2010
                            01.01.2011  geändert  A 2010, 501, 1348
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Abs. 1, 1. 17.03.2010
                            01.01.2011  geändert  A 2010, 501, 1348
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Abs. 1, 4. 27.06.2007
                            01.01.2008  geändert  A 2007, 1134, 1580
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Abs. 1, 4. 27.06.2007
                            01.01.2008  geändert  A 2007, 1134, 1580
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Abs. 1, 7. 26.08.2020
                            01.01.2021  geändert  A 2020, 1732, 2456
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Abs. 1, 7. 26.08.2020
                            01.01.2021  geändert  A 2020, 1732, 2456
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Abs. 1, 8. 26.06.2013
                            01.01.2014  geändert  A 2013, 1095, 1536
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Abs. 1, 8. 26.06.2013
                            01.01.2014  geändert  A 2013, 1095, 1536
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Abs. 1, 8. 13.12.2022
                            01.01.2023  geändert  2022-036
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Abs. 1, 9. 27.05.2020
                            01.01.2021  geändert  A 2020, 1119, 1846
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Abs. 1, 9. 27.05.2020
                            01.01.2021  geändert  A 2020, 1119, 1846
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Abs. 1, 9. 13.12.2022
                            01.01.2023  geändert  2022-036
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Abs. 1, 10. 26.08.2020
                            01.01.2021  geändert  A 2020, 1732, 2456
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Abs. 1, 10. 26.08.2020
                            01.01.2021  geändert  A 2020, 1732, 2456
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Abs. 1, 10. 13.12.2022
                            01.01.2023  geändert  2022-036
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 17.03.2010
                            01.01.2011  totalrevidiert  A 2010, 501, 1348
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 17.03.2010
                            01.01.2011  totalrevidiert  A 2010, 501, 1348
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 21.09.2005
                            01.01.2007  totalrevidiert  A 2005, 1443, A 2006, 832, 1012,  1217
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 21.09.2005
                            01.01.2007  totalrevidiert  A 2005, 1443, A 2006, 832, 1012,  1217
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Abs. 1, 3. 26.06.2013
                            01.01.2014  geändert  A 2013, 1095, 1536
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Abs. 1, 3. 26.06.2013
                            01.01.2014  geändert  A 2013, 1095, 1536
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Abs. 1, 2. 26.08.2020
                            01.01.2021  aufgehoben  A 2020, 1732, 2456
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Abs. 1, 2. 26.08.2020
                            01.01.2021  aufgehoben  A 2020, 1732, 2456
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Abs. 1 17.03.2010
                            01.01.2011  geändert  A 2010, 501, 1348
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Abs. 1 17.03.2010
                            01.01.2011  geändert  A 2010, 501, 1348
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Abs. 1, 1. 26.08.2020
                            01.01.2021  geändert  A 2020, 1732, 2456
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Abs. 1, 1. 26.08.2020
                            01.01.2021  geändert  A 2020, 1732, 2456
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Abs. 1, 2., a) 13.12.2022
                            01.01.2023  geändert  2022-036
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Abs. 1, 2., b) 13.12.2022
                            01.01.2023  geändert  2022-036
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Abs. 1, 2., c) 13.12.2022
                            01.01.2023  geändert  2022-036
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Abs. 1, 3. 26.06.2013
                            01.01.2014  geändert  A 2013, 1095, 1536  144
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Abs. 1, 3. 26.06.2013
                            01.01.2014  geändert  A 2013, 1095, 1536
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Abs. 1, 3. 13.12.2022
                            01.01.2023  geändert  2022-036
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Abs. 1, 4. 26.08.2020
                            01.01.2021  geändert  A 2020, 1732, 2456
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Abs. 1, 4. 26.08.2020
                            01.01.2021  geändert  A 2020, 1732, 2456
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Abs. 1, 4. 13.12.2022
                            01.01.2023  geändert  2022-036
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Abs. 1, 5. 13.12.2022
                            01.01.2023  geändert  2022-036
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Abs. 2 26.08.2020
                            01.01.2021  geändert  A 2020, 1732, 2456
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Abs. 2 26.08.2020
                            01.01.2021  geändert  A 2020, 1732, 2456
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Abs. 1 17.03.2010
                            01.01.2011  geändert  A 2010, 501, 1348
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Abs. 1 17.03.2010
                            01.01.2011  geändert  A 2010, 501, 1348
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Abs. 1, 1. 13.12.2022
                            01.01.2023  geändert  2022-036
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Abs. 1, 2. 13.12.2022
                            01.01.2023  geändert  2022-036
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Abs. 1, 12. 13.12.2022
                            01.01.2023  geändert  2022-036
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Abs. 1, 13. 13.12.2022
                            01.01.2023  geändert  2022-036
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Abs. 1, 14. 13.12.2022
                            01.01.2023  geändert  2022-036
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Abs. 1, 15. 13.12.2022
                            01.01.2023  geändert  2022-036
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Abs. 1, 16. 13.12.2022
                            01.01.2023  geändert  2022-036
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Abs. 1, 17. 13.12.2022
                            01.01.2023  geändert  2022-036
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Abs. 1, 18. 13.12.2022
                            01.01.2023  geändert  2022-036
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Abs. 2 21.09.2005
                            01.01.2007  geändert  A 2005, 1443, A 2006, 832, 1012,  1217
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Abs. 2 21.09.2005
                            01.01.2007  geändert  A 2005, 1443, A 2006, 832, 1012,  1217
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Abs. 3 26.06.2019
                            01.01.2021  aufgehoben  A 2019, 1091, A 2020, 2029
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Abs. 3 26.06.2019
                            01.01.2021  aufgehoben  A 2019, 1091, A 2020, 2029
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Abs. 4 27.06.2007
                            01.01.2008  geändert  A 2007, 1134, 1580
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Abs. 4 27.06.2007
                            01.01.2008  geändert  A 2007, 1134, 1580
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Abs. 5 27.06.2007
                            01.01.2008  geändert  A 2007, 1134, 1580
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Abs. 5 27.06.2007
                            01.01.2008  geändert  A 2007, 1134, 1580
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Abs. 6 27.06.2007
                            01.01.2008  geändert  A 2007, 1134, 1580
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Abs. 6 27.06.2007
                            01.01.2008  geändert  A 2007, 1134, 1580
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Abs. 3 26.06.2019
                            01.01.2021  geändert  A 2019, 1091, A 2020, 2029
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Abs. 3 26.06.2019
                            01.01.2021  geändert  A 2019, 1091, A 2020, 2029
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42a 27.06.2007
                            01.01.2008  eingefügt  A 2007, 1134, 1580
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42a 27.06.2007
                            01.01.2008  eingefügt  A 2007, 1134, 1580
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42b 17.03.2010
                            01.01.2011  eingefügt  A 2010, 501, 1348
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42b 17.03.2010
                            01.01.2011  eingefügt  A 2010, 501, 1348
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42b Abs. 1 26.08.2020
                            01.01.2021  geändert  A 2020, 1732, 2456
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42b Abs. 1 26.08.2020
                            01.01.2021  geändert  A 2020, 1732, 2456  145
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 17.03.2010
                            01.01.2011  totalrevidiert  A 2010, 501, 1348
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 17.03.2010
                            01.01.2011  totalrevidiert  A 2010, 501, 1348
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Abs. 3 28.05.2008
                            01.01.2009  geändert  A 2008, 1033, 1845
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Abs. 3 28.05.2008
                            01.01.2009  geändert  A 2008, 1033, 1845
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 17.03.2010
                            01.01.2011  totalrevidiert  A 2010, 501, 1348
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 17.03.2010
                            01.01.2011  totalrevidiert  A 2010, 501, 1348
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Abs. 3 26.06.2013
                            01.01.2014  geändert  A 2013, 1095, 1536
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Abs. 3 26.06.2013
                            01.01.2014  geändert  A 2013, 1095, 1536
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 26.08.2020
                            01.01.2021  totalrevidiert  A 2020, 1732, 2456
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 26.08.2020
                            01.01.2021  totalrevidiert  A 2020, 1732, 2456
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 Abs. 1 27.06.2007
                            01.01.2008  geändert  A 2007, 1134, 1580
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 Abs. 1 27.06.2007
                            01.01.2008  geändert  A 2007, 1134, 1580
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 Abs. 2 26.06.2013
                            01.01.2014  geändert  A 2013, 1095, 1536
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 Abs. 2 26.06.2013
                            01.01.2014  geändert  A 2013, 1095, 1536
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64 Abs. 1 14.12.2011
                            01.01.2013  geändert  A 2011, 1743; A 2012, 558
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64 Abs. 1 14.12.2011
                            01.01.2013  geändert  A 2011, 1743; A 2012, 558
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64 Abs. 2 12.06.2002
                            01.09.2002  geändert  A 2002, 971, 1311
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64 Abs. 2 12.06.2002
                            01.09.2002  geändert  A 2002, 971, 1311
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 65 Abs. 2 28.05.2008
                            01.01.2009  geändert  A 2008, 1033, 1845
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 65 Abs. 2 28.05.2008
                            01.01.2009  geändert  A 2008, 1033, 1845
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 67 Abs. 1, 3. 26.06.2019
                            01.01.2021  geändert  A 2019, 1091, A 2020, 2029
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 67 Abs. 1, 3. 26.06.2019
                            01.01.2021  geändert  A 2019, 1091, A 2020, 2029
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 67 Abs. 1, 4 26.06.2019
                            01.01.2021  geändert  A 2019, 1091, A 2020, 2029
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 67 Abs. 1, 4 26.06.2019
                            01.01.2021  geändert  A 2019, 1091, A 2020, 2029
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 67 Abs. 2, 2. 26.06.2019
                            01.01.2021  geändert  A 2019, 1091, A 2020, 2029
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 67 Abs. 2, 2. 26.06.2019
                            01.01.2021  geändert  A 2019, 1091, A 2020, 2029
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 70 Abs. 1 26.08.2020
                            01.01.2021  aufgehoben  A 2020, 1732, 2456
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 70 Abs. 1 26.08.2020
                            01.01.2021  aufgehoben  A 2020, 1732, 2456
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 70 Abs. 2 26.08.2020
                            01.01.2021  geändert  A 2020, 1732, 2456
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 70 Abs. 2 26.08.2020
                            01.01.2021  geändert  A 2020, 1732, 2456
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 74 Abs. 1, 4. 26.06.2013
                            01.01.2014  geändert  A 2013, 1095, 1536
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 74 Abs. 1, 4. 26.06.2013
                            01.01.2014  geändert  A 2013, 1095, 1536
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 74 Abs. 1, 7. 21.09.2005
                            01.01.2007  geändert  A 2005, 1443, A 2006, 832, 1012,  1217
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 74 Abs. 1, 7. 21.09.2005
                            01.01.2007  geändert  A 2005, 1443, A 2006, 832, 1012,  1217
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 74 Abs. 1, 8. 28.05.2008
                            01.01.2009  geändert  A 2008, 1033, 1845
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 74 Abs. 1, 8. 28.05.2008
                            01.01.2009  geändert  A 2008, 1033, 1845
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 74 Abs. 1, 9. 17.03.2010
                            01.01.2011  geändert  A 2010, 501, 1348  146
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 74 Abs. 1, 9. 17.03.2010
                            01.01.2011  geändert  A 2010, 501, 1348
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 77 Abs. 1, 3. 26.06.2019
                            01.01.2021  geändert  A 2019, 1091, A 2020, 2029
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 77 Abs. 1, 3. 26.06.2019
                            01.01.2021  geändert  A 2019, 1091, A 2020, 2029
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 77 Abs. 3 26.06.2019
                            01.01.2021  aufgehoben  A 2019, 1091, A 2020, 2029
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 77 Abs. 3 26.06.2019
                            01.01.2021  aufgehoben  A 2019, 1091, A 2020, 2029
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 77a 26.06.2019
                            01.01.2021  eingefügt  A 2019, 1091, A 2020, 2029
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 77a 26.06.2019
                            01.01.2021  eingefügt  A 2019, 1091, A 2020, 2029
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 77b 26.06.2019
                            01.01.2021  eingefügt  A 2019, 1091, A 2020, 2029
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 77b 26.06.2019
                            01.01.2021  eingefügt  A 2019, 1091, A 2020, 2029
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 77c 26.06.2019
                            01.01.2021  eingefügt  A 2019, 1091, A 2020, 2029
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 77c 26.06.2019
                            01.01.2021  eingefügt  A 2019, 1091, A 2020, 2029
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 78 21.09.2005
                            01.01.2007  totalrevidiert  A 2005, 1443, A 2006, 832, 1012,  1217
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 78 21.09.2005
                            01.01.2007  totalrevidiert  A 2005, 1443, A 2006, 832, 1012,  1217
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 78 Abs. 1, 3. 26.06.2013
                            01.01.2014  geändert  A 2013, 1095, 1536
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 78 Abs. 1, 3. 26.06.2013
                            01.01.2014  geändert  A 2013, 1095, 1536
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 78 Abs. 1, 4. 26.06.2013
                            01.01.2014  aufgehoben  A 2013, 1095, 1536
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 78 Abs. 1, 4. 26.06.2013
                            01.01.2014  aufgehoben  A 2013, 1095, 1536
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 78 Abs. 1, 6. 26.08.2020
                            01.01.2021  geändert  A 2020, 1732, 2456
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 78 Abs. 1, 6. 26.08.2020
                            01.01.2021  geändert  A 2020, 1732, 2456
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 78 Abs. 2 26.06.2013
                            01.01.2014  aufgehoben  A 2013, 1095, 1536
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 78 Abs. 2 26.06.2013
                            01.01.2014  aufgehoben  A 2013, 1095, 1536
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 78a 26.06.2019
                            01.01.2021  eingefügt  A 2019, 1091, A 2020, 2029
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 78a 26.06.2019
                            01.01.2021  eingefügt  A 2019, 1091, A 2020, 2029
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 78b 26.06.2019
                            01.01.2021  totalrevidiert  A 2019, 1091, A 2020, 2029
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 78b 26.06.2019
                            01.01.2021  totalrevidiert  A 2019, 1091, A 2020, 2029
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 80 21.09.2005
                            01.01.2007  totalrevidiert  A 2005, 1443, A 2006, 832, 1012,  1217
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 80 21.09.2005
                            01.01.2007  totalrevidiert  A 2005, 1443, A 2006, 832, 1012,  1217
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 80 Abs. 2 26.06.2019
                            01.01.2021  geändert  A 2019, 1091, A 2020, 2029
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 80 Abs. 2 26.06.2019
                            01.01.2021  geändert  A 2019, 1091, A 2020, 2029
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 80 Abs. 4 26.06.2019
                            01.01.2021  geändert  A 2019, 1091, A 2020, 2029
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 80 Abs. 4 26.06.2019
                            01.01.2021  geändert  A 2019, 1091, A 2020, 2029
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 81 Abs. 2, 4. 17.03.2010
                            01.01.2011  geändert  A 2010, 501, 1348
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 81 Abs. 2, 4. 17.03.2010
                            01.01.2011  geändert  A 2010, 501, 1348
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 81 Abs. 4 17.03.2010
                            01.01.2011  geändert  A 2010, 501, 1348
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 81 Abs. 4 17.03.2010
                            01.01.2011  geändert  A 2010, 501, 1348
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 81 Abs. 5 26.08.2020
                            01.01.2021  geändert  A 2020, 1732, 2456  147
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 81 Abs. 5 26.08.2020
                            01.01.2021  geändert  A 2020, 1732, 2456
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 82 Abs. 1 17.03.2010
                            01.01.2011  geändert  A 2010, 501, 1348
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 82 Abs. 1 17.03.2010
                            01.01.2011  geändert  A 2010, 501, 1348
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 82 Abs. 2 17.03.2010
                            01.01.2011  geändert  A 2010, 501, 1348
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 82 Abs. 2 17.03.2010
                            01.01.2011  geändert  A 2010, 501, 1348
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 82 Abs. 3 21.09.2005
                            01.01.2007  geändert  A 2005, 1443, A 2006, 832, 1012,  1217
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 82 Abs. 3 21.09.2005
                            01.01.2007  geändert  A 2005, 1443, A 2006, 832, 1012,  1217
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 82 Abs. 4 21.09.2005
                            01.01.2007  geändert  A 2005, 1443, A 2006, 832, 1012,  1217
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 82 Abs. 4 21.09.2005
                            01.01.2007  geändert  A 2005, 1443, A 2006, 832, 1012,  1217
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 83 28.05.2008
                            01.01.2009  totalrevidiert  A 2008, 1033, 1845
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 83 28.05.2008
                            01.01.2009  totalrevidiert  A 2008, 1033, 1845
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 83a 26.06.2019
                            01.01.2021  eingefügt  A 2019, 1091, A 2020, 2029
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 83a 26.06.2019
                            01.01.2021  eingefügt  A 2019, 1091, A 2020, 2029
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 85 Abs. 1 26.06.2019
                            01.01.2021  geändert  A 2019, 1091, A 2020, 2029
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 85 Abs. 1 26.06.2019
                            01.01.2021  geändert  A 2019, 1091, A 2020, 2029
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 85 Abs. 3 26.06.2019
                            01.01.2021  geändert  A 2019, 1091, A 2020, 2029
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 85 Abs. 3 26.06.2019
                            01.01.2021  geändert  A 2019, 1091, A 2020, 2029
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 86 17.03.2010
                            01.01.2011  totalrevidiert  A 2010, 501, 1348
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 86 17.03.2010
                            01.01.2011  totalrevidiert  A 2010, 501, 1348
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 87 Abs. 4, 2. 17.03.2010
                            01.01.2011  geändert  A 2010, 501, 1348
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 87 Abs. 4, 2. 17.03.2010
                            01.01.2011  geändert  A 2010, 501, 1348
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 87 Abs. 5, 2. 26.08.2020
                            01.01.2021  totalrevidiert  A 2020, 1732, 2456
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 87 Abs. 5, 2. 26.08.2020
                            01.01.2021  totalrevidiert  A 2020, 1732, 2456
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 88 26.06.2019
                            01.01.2021  aufgehoben  A 2019, 1091, A 2020, 2029
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 88 26.06.2019
                            01.01.2021  aufgehoben  A 2019, 1091, A 2020, 2029
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 89 26.06.2019
                            01.01.2021  aufgehoben  A 2019, 1091, A 2020, 2029
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 89 26.06.2019
                            01.01.2021  aufgehoben  A 2019, 1091, A 2020, 2029
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 90 28.05.2008
                            01.01.2009  totalrevidiert  A 2008, 1033, 1845
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 90 28.05.2008
                            01.01.2009  totalrevidiert  A 2008, 1033, 1845
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 90 Abs. 1 26.06.2019
                            01.01.2021  geändert  A 2019, 1091, A 2020, 2029
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 90 Abs. 1 26.06.2019
                            01.01.2021  geändert  A 2019, 1091, A 2020, 2029
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 91 Abs. 1 17.03.2010
                            01.01.2011  geändert  A 2010, 501, 1348
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 91 Abs. 1 17.03.2010
                            01.01.2011  geändert  A 2010, 501, 1348
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 94 26.06.2019
                            01.01.2021  aufgehoben  A 2019, 1091, A 2020, 2029
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 94 26.06.2019
                            01.01.2021  aufgehoben  A 2019, 1091, A 2020, 2029
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 95 26.06.2019
                            01.01.2021  aufgehoben  A 2019, 1091, A 2020, 2029  148
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 95 26.06.2019
                            01.01.2021  aufgehoben  A 2019, 1091, A 2020, 2029
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 97 Abs. 1, 2. 28.05.2008
                            01.01.2009  geändert  A 2008, 1033, 1845
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 97 Abs. 1, 2. 28.05.2008
                            01.01.2009  geändert  A 2008, 1033, 1845
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 98 Abs. 1 17.03.2010
                            01.01.2011  geändert  A 2010, 501, 1348
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 98 Abs. 1 17.03.2010
                            01.01.2011  geändert  A 2010, 501, 1348
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 99 26.06.2019
                            01.01.2021  aufgehoben  A 2019, 1091, A 2020, 2029
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 99 26.06.2019
                            01.01.2021  aufgehoben  A 2019, 1091, A 2020, 2029
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 100 26.06.2019
                            01.01.2021  aufgehoben  A 2019, 1091, A 2020, 2029
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 100 26.06.2019
                            01.01.2021  aufgehoben  A 2019, 1091, A 2020, 2029
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 101 Abs. 1 17.03.2010
                            01.01.2011  geändert  A 2010, 501, 1348
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 101 Abs. 1 17.03.2010
                            01.01.2011  geändert  A 2010, 501, 1348
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 101 Abs. 2 17.03.2010
                            01.01.2011  aufgehoben  A 2010, 501, 1348
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 101 Abs. 2 17.03.2010
                            01.01.2011  aufgehoben  A 2010, 501, 1348
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 103 17.03.2010
                            01.01.2011  totalrevidiert  A 2010, 501, 1348
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 103 17.03.2010
                            01.01.2011  totalrevidiert  A 2010, 501, 1348
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 105 Abs. 3 26.08.2020
                            01.01.2021  geändert  A 2020, 1732, 2456
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 105 Abs. 3 26.08.2020
                            01.01.2021  geändert  A 2020, 1732, 2456
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 106 Abs. 2 26.08.2020
                            01.01.2021  geändert  A 2020, 1732, 2456
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 106 Abs. 2 26.08.2020
                            01.01.2021  geändert  A 2020, 1732, 2456
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 107 27.06.2007
                            01.01.2008  totalrevidiert  A 2007, 1134, 1580
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 107 27.06.2007
                            01.01.2008  totalrevidiert  A 2007, 1134, 1580  Titel 3.5  27.06.2007  01.01.2008  geändert  A 2007, 1134, 1580  Titel 3.5  27.06.2007  01.01.2008  geändert  A 2007, 1134, 1580
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 107a 27.06.2007
                            01.01.2008  eingefügt  A 2007, 1134, 1580
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 107a 27.06.2007
                            01.01.2008  eingefügt  A 2007, 1134, 1580
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 107a Abs. 1, 1. 27.05.2015
                            01.01.2016  geändert  A 2015, 870, 1338
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 107a Abs. 1, 1. 27.05.2015
                            01.01.2016  geändert  A 2015, 870, 1338
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 107a Abs. 1, 2. 26.06.2019
                            01.01.2021  geändert  A 2019, 1091, A 2020, 2029
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 107a Abs. 1, 2. 26.06.2019
                            01.01.2021  geändert  A 2019, 1091, A 2020, 2029
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 107a Abs. 1, 3. 26.06.2019
                            01.01.2021  geändert  A 2019, 1091, A 2020, 2029
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 107a Abs. 1, 3. 26.06.2019
                            01.01.2021  geändert  A 2019, 1091, A 2020, 2029
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 109 27.06.2007
                            01.01.2008  totalrevidiert  A 2007, 1134, 1580
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 109 27.06.2007
                            01.01.2008  totalrevidiert  A 2007, 1134, 1580
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 110 27.06.2007
                            01.01.2008  totalrevidiert  A 2007, 1134, 1580
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 110 27.06.2007
                            01.01.2008  totalrevidiert  A 2007, 1134, 1580
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 111 Abs. 1 26.08.2020
                            01.01.2021  geändert  A 2020, 1732, 2456
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 111 Abs. 1 26.08.2020
                            01.01.2021  geändert  A 2020, 1732, 2456
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 111 Abs. 2 26.08.2020
                            01.01.2021  geändert  A 2020, 1732, 2456  149
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 111 Abs. 2 26.08.2020
                            01.01.2021  geändert  A 2020, 1732, 2456
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 112 Abs. 2 26.08.2020
                            01.01.2021  geändert  A 2020, 1732, 2456
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 112 Abs. 2 26.08.2020
                            01.01.2021  geändert  A 2020, 1732, 2456
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 113 26.08.2020
                            01.01.2021  totalrevidiert  A 2020, 1732, 2456
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 113 26.08.2020
                            01.01.2021  totalrevidiert  A 2020, 1732, 2456
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 114 26.08.2020
                            01.01.2021  aufgehoben  A 2020, 1732, 2456
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 114 26.08.2020
                            01.01.2021  aufgehoben  A 2020, 1732, 2456
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 115 26.08.2020
                            01.01.2021  aufgehoben  A 2020, 1732, 2456
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 115 26.08.2020
                            01.01.2021  aufgehoben  A 2020, 1732, 2456
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 116 Abs. 1, 4. 26.06.2013
                            01.01.2014  geändert  A 2013, 1095, 1536
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 116 Abs. 1, 4. 26.06.2013
                            01.01.2014  geändert  A 2013, 1095, 1536
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 116 Abs. 2 26.08.2020
                            01.01.2021  geändert  A 2020, 1732, 2456
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 116 Abs. 2 26.08.2020
                            01.01.2021  geändert  A 2020, 1732, 2456
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 118 26.08.2020
                            01.01.2021  totalrevidiert  A 2020, 1732, 2456
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 118 26.08.2020
                            01.01.2021  totalrevidiert  A 2020, 1732, 2456
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 118a 26.08.2020
                            01.01.2021  eingefügt  A 2020, 1732, 2456
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 118a 26.08.2020
                            01.01.2021  eingefügt  A 2020, 1732, 2456  Titel 5.2  26.08.2020  01.01.2021  geändert  A 2020, 1732, 2456  Titel 5.2  26.08.2020  01.01.2021  geändert  A 2020, 1732, 2456
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 120 26.08.2020
                            01.01.2021  totalrevidiert  A 2020, 1732, 2456
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 120 26.08.2020
                            01.01.2021  totalrevidiert  A 2020, 1732, 2456
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 121 Abs. 1 26.08.2020
                            01.01.2021  geändert  A 2020, 1732, 2456
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 121 Abs. 1 26.08.2020
                            01.01.2021  geändert  A 2020, 1732, 2456
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 121 Abs. 2 26.08.2020
                            01.01.2021  geändert  A 2020, 1732, 2456
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 121 Abs. 2 26.08.2020
                            01.01.2021  geändert  A 2020, 1732, 2456
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 121 Abs. 4 26.08.2020
                            01.01.2021  geändert  A 2020, 1732, 2456
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 121 Abs. 4 26.08.2020
                            01.01.2021  geändert  A 2020, 1732, 2456
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 121 Abs. 6 26.08.2020
                            01.01.2021  geändert  A 2020, 1732, 2456
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 121 Abs. 6 26.08.2020
                            01.01.2021  geändert  A 2020, 1732, 2456
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 122 Abs. 1 26.08.2020
                            01.01.2021  geändert  A 2020, 1732, 2456
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 122 Abs. 1 26.08.2020
                            01.01.2021  geändert  A 2020, 1732, 2456
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 122 Abs. 2 26.08.2020
                            01.01.2021  geändert  A 2020, 1732, 2456
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 122 Abs. 2 26.08.2020
                            01.01.2021  geändert  A 2020, 1732, 2456
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 124 Abs. 2 26.06.2019
                            01.01.2021  geändert  A 2019, 1091, A 2020, 2029
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 124 Abs. 2 26.06.2019
                            01.01.2021  geändert  A 2019, 1091, A 2020, 2029
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 125 Abs. 2 26.06.2019
                            01.01.2021  geändert  A 2019, 1091, A 2020, 2029
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 125 Abs. 2 26.06.2019
                            01.01.2021  geändert  A 2019, 1091, A 2020, 2029
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 125a 26.06.2013
                            01.01.2014  eingefügt  A 2013, 1095, 1536  150
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 125a 26.06.2013
                            01.01.2014  eingefügt  A 2013, 1095, 1536
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 126 26.06.2013
                            01.01.2014  totalrevidiert  A 2013, 1095, 1536
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 126 26.06.2013
                            01.01.2014  totalrevidiert  A 2013, 1095, 1536
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 127 26.08.2020
                            01.01.2021  aufgehoben  A 2020, 1732, 2456
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 127 26.08.2020
                            01.01.2021  aufgehoben  A 2020, 1732, 2456
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 128 26.08.2020
                            01.01.2021  totalrevidiert  A 2020, 1732, 2456
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 128 26.08.2020
                            01.01.2021  totalrevidiert  A 2020, 1732, 2456
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 128a 26.08.2020
                            01.01.2021  eingefügt  A 2020, 1732, 2456
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 128a 26.08.2020
                            01.01.2021  eingefügt  A 2020, 1732, 2456
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 128b 26.08.2020
                            01.01.2021  eingefügt  A 2020, 1732, 2456
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 128b 26.08.2020
                            01.01.2021  eingefügt  A 2020, 1732, 2456
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 128c 26.08.2020
                            01.01.2021  eingefügt  A 2020, 1732, 2456
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 128c 26.08.2020
                            01.01.2021  eingefügt  A 2020, 1732, 2456
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 130 Abs. 1 26.08.2020
                            01.01.2021  geändert  A 2020, 1732, 2456
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 130 Abs. 1 26.08.2020
                            01.01.2021  geändert  A 2020, 1732, 2456
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 132 26.08.2020
                            01.01.2021  totalrevidiert  A 2020, 1732, 2456
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 132 26.08.2020
                            01.01.2021  totalrevidiert  A 2020, 1732, 2456
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 133 26.08.2020
                            01.01.2021  aufgehoben  A 2020, 1732, 2456
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 133 26.08.2020
                            01.01.2021  aufgehoben  A 2020, 1732, 2456
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 139 Abs. 1, 5. 21.09.2005
                            01.01.2007  geändert  A 2005, 1443, A 2006, 832, 1012,  1217
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 139 Abs. 1, 5. 21.09.2005
                            01.01.2007  geändert  A 2005, 1443, A 2006, 832, 1012,  1217
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 142 Abs. 1, 3. 21.09.2005
                            01.01.2007  geändert  A 2005, 1443, A 2006, 832, 1012,  1217
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 142 Abs. 1, 3. 21.09.2005
                            01.01.2007  geändert  A 2005, 1443, A 2006, 832, 1012,  1217
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 142 Abs. 1, 5. 17.03.2010
                            01.01.2011  geändert  A 2010, 501, 1348
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 142 Abs. 1, 5. 17.03.2010
                            01.01.2011  geändert  A 2010, 501, 1348
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 144 Abs. 3 26.06.2013
                            01.01.2014  geändert  A 2013, 1095, 1536
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 144 Abs. 3 26.06.2013
                            01.01.2014  geändert  A 2013, 1095, 1536
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 146 Abs. 1, 4. 17.03.2010
                            01.01.2011  geändert  A 2010, 501, 1348
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 146 Abs. 1, 4. 17.03.2010
                            01.01.2011  geändert  A 2010, 501, 1348
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 148 Abs. 1, 4a. 12.04.2017
                            01.08.2017  eingefügt  A 2017, 588, 1263
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 148 Abs. 1, 4a. 12.04.2017
                            01.08.2017  eingefügt  A 2017, 588, 1263
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 150 Abs. 3 21.09.2005
                            01.01.2007  geändert  A 2005, 1443, A 2006, 832, 1012,  1217
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 150 Abs. 3 21.09.2005
                            01.01.2007  geändert  A 2005, 1443, A 2006, 832, 1012,  1217
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 151 Abs. 1 21.09.2005
                            01.01.2007  geändert  A 2005, 1443, A 2006, 832, 1012,  1217  151
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 151 Abs. 1 21.09.2005
                            01.01.2007  geändert  A 2005, 1443, A 2006, 832, 1012,  1217
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 156 17.03.2010
                            01.01.2011  totalrevidiert  A 2010, 501, 1348
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 156 17.03.2010
                            01.01.2011  totalrevidiert  A 2010, 501, 1348
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 157 17.03.2010
                            01.01.2011  totalrevidiert  A 2010, 501, 1348
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 157 17.03.2010
                            01.01.2011  totalrevidiert  A 2010, 501, 1348
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 157a 17.03.2010
                            01.01.2011  eingefügt  A 2010, 501, 1348
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 157a 17.03.2010
                            01.01.2011  eingefügt  A 2010, 501, 1348
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 157b 17.03.2010
                            01.01.2011  eingefügt  A 2010, 501, 1348
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 157b 17.03.2010
                            01.01.2011  eingefügt  A 2010, 501, 1348
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 164 21.09.2005
                            01.01.2007  totalrevidiert  A 2005, 1443, A 2006, 832, 1012,  1217
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 164 21.09.2005
                            01.01.2007  totalrevidiert  A 2005, 1443, A 2006, 832, 1012,  1217
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 164 Abs. 1, 1. 17.03.2010
                            01.01.2011  aufgehoben  A 2010, 501, 1348
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 164 Abs. 1, 1. 17.03.2010
                            01.01.2011  aufgehoben  A 2010, 501, 1348
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 164 Abs. 1, 2. 17.03.2010
                            01.01.2011  geändert  A 2010, 501, 1348
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 164 Abs. 1, 2. 17.03.2010
                            01.01.2011  geändert  A 2010, 501, 1348
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 164 Abs. 3 26.08.2020
                            01.01.2021  aufgehoben  A 2020, 1732, 2456
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 164 Abs. 3 26.08.2020
                            01.01.2021  aufgehoben  A 2020, 1732, 2456
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 165 17.03.2010
                            01.01.2011  aufgehoben  A 2010, 501, 1348
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 165 17.03.2010
                            01.01.2011  aufgehoben  A 2010, 501, 1348
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 166 17.03.2010
                            01.01.2011  aufgehoben  A 2010, 501, 1348
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 166 17.03.2010
                            01.01.2011  aufgehoben  A 2010, 501, 1348
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 168 27.05.2015
                            01.01.2016  aufgehoben  A 2015, 872, 1338
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 168 27.05.2015
                            01.01.2016  aufgehoben  A 2015, 872, 1338
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 169 Abs. 2, 4. 17.03.2010
                            01.01.2011  aufgehoben  A 2010, 501, 1348
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 169 Abs. 2, 4. 17.03.2010
                            01.01.2011  aufgehoben  A 2010, 501, 1348
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 169 Abs. 2, 6. 17.03.2010
                            01.01.2011  geändert  A 2010, 501, 1348
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 169 Abs. 2, 6. 17.03.2010
                            01.01.2011  geändert  A 2010, 501, 1348
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 170 Abs. 4 17.03.2010
                            01.01.2011  geändert  A 2010, 501, 1348
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 170 Abs. 4 17.03.2010
                            01.01.2011  geändert  A 2010, 501, 1348
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 171 Abs. 3, 5. 17.03.2010
                            01.01.2011  geändert  A 2010, 501, 1348
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 171 Abs. 3, 5. 17.03.2010
                            01.01.2011  geändert  A 2010, 501, 1348
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 171 Abs. 3, 6. 17.03.2010
                            01.01.2011  geändert  A 2010, 501, 1348
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 171 Abs. 3, 6. 17.03.2010
                            01.01.2011  geändert  A 2010, 501, 1348
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 171 Abs. 3, 7. 17.03.2010
                            01.01.2011  geändert  A 2010, 501, 1348
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 171 Abs. 3, 7. 17.03.2010
                            01.01.2011  geändert  A 2010, 501, 1348
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 171 Abs. 3, 8. 25.10.2017
                            01.02.2018  geändert  A 2017, 1816; A 2018, 134  152
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 171 Abs. 3, 8. 25.10.2017
                            01.02.2018  geändert  A 2017, 1816; A 2018, 134
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 171 Abs. 3, 9. 17.03.2010
                            01.01.2011  geändert  A 2010, 501, 1348
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 171 Abs. 3, 9. 17.03.2010
                            01.01.2011  geändert  A 2010, 501, 1348
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 172 17.03.2010
                            01.01.2011  aufgehoben  A 2010, 501, 1348
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 172 17.03.2010
                            01.01.2011  aufgehoben  A 2010, 501, 1348
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 174 Abs. 1 12.06.2002
                            01.09.2002  geändert  A 2002, 971, 1311
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 174 Abs. 1 12.06.2002
                            01.09.2002  geändert  A 2002, 971, 1311
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 174 Abs. 2 12.06.2002
                            01.09.2002  geändert  A 2002, 971, 1311
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 174 Abs. 2 12.06.2002
                            01.09.2002  geändert  A 2002, 971, 1311
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 179a 12.06.2002
                            01.09.2002  eingefügt  A 2002, 971, 1311
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 179a 12.06.2002
                            01.09.2002  eingefügt  A 2002, 971, 1311
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 179a Abs. 2 27.06.2007
                            01.01.2008  geändert  A 2007, 1134, 1580
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 179a Abs. 2 27.06.2007
                            01.01.2008  geändert  A 2007, 1134, 1580
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 179a Abs. 3 27.06.2007
                            01.01.2008  geändert  A 2007, 1134, 1580
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 179a Abs. 3 27.06.2007
                            01.01.2008  geändert  A 2007, 1134, 1580
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 179a Abs. 4 27.06.2007
                            01.01.2008  geändert  A 2007, 1134, 1580
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 179a Abs. 4 27.06.2007
                            01.01.2008  geändert  A 2007, 1134, 1580
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 179a Abs. 5 27.06.2007
                            01.01.2008  geändert  A 2007, 1134, 1580
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 179a Abs. 5 27.06.2007
                            01.01.2008  geändert  A 2007, 1134, 1580
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 179a Abs. 6 27.06.2007
                            01.01.2008  geändert  A 2007, 1134, 1580
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 179a Abs. 6 27.06.2007
                            01.01.2008  geändert  A 2007, 1134, 1580
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 179a Abs. 7 17.12.2008
                            01.05.2009  geändert  A 2008, 2545, A 2009, 355
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 179a Abs. 7 17.12.2008
                            01.05.2009  geändert  A 2008, 2545, A 2009, 355
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 179a Abs. 8 27.06.2007
                            01.01.2008  geändert  A 2007, 1134, 1580
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 179a Abs. 8 27.06.2007
                            01.01.2008  geändert  A 2007, 1134, 1580
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 184 Abs. 4 09.06.2010
                            01.01.2011  geändert  A 2010, 1031, 1575
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 184 Abs. 4 09.06.2010
                            01.01.2011  geändert  A 2010, 1031, 1575
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 185 26.08.2020
                            01.01.2021  aufgehoben  A 2020, 1732, 2456
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 185 26.08.2020
                            01.01.2021  aufgehoben  A 2020, 1732, 2456
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 192 Abs. 1 26.06.2019
                            01.01.2021  geändert  A 2019, 1091, A 2020, 2029
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 192 Abs. 1 26.06.2019
                            01.01.2021  geändert  A 2019, 1091, A 2020, 2029
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 192 Abs. 2 26.06.2019
                            01.01.2021  geändert  A 2019, 1091, A 2020, 2029
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 192 Abs. 2 26.06.2019
                            01.01.2021  geändert  A 2019, 1091, A 2020, 2029
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 193 Abs. 2 26.08.2020
                            01.01.2021  geändert  A 2020, 1732, 2456
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 193 Abs. 2 26.08.2020
                            01.01.2021  geändert  A 2020, 1732, 2456
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 193 Abs. 3 26.08.2020
                            01.01.2021  geändert  A 2020, 1732, 2456
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 193 Abs. 3 26.08.2020
                            01.01.2021  geändert  A 2020, 1732, 2456
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 195 26.08.2020
                            01.01.2021  totalrevidiert  A 2020, 1732, 2456  153
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 195 26.08.2020
                            01.01.2021  totalrevidiert  A 2020, 1732, 2456
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 195a 26.08.2020
                            01.01.2021  eingefügt  A 2020, 1732, 2456
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 195a 26.08.2020
                            01.01.2021  eingefügt  A 2020, 1732, 2456
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 198 Abs. 1, 4. 28.05.2008
                            01.01.2009  geändert  A 2008, 1033, 1845
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 198 Abs. 1, 4. 28.05.2008
                            01.01.2009  geändert  A 2008, 1033, 1845
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 198 Abs. 1, 5. 26.06.2013
                            01.01.2014  geändert  A 2013, 1095, 1536
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 198 Abs. 1, 5. 26.06.2013
                            01.01.2014  geändert  A 2013, 1095, 1536
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 202 Abs. 3 26.08.2020
                            01.01.2021  geändert  A 2020, 1732, 2456
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 202 Abs. 3 26.08.2020
                            01.01.2021  geändert  A 2020, 1732, 2456
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 209a 26.08.2020
                            01.01.2021  eingefügt  A 2020, 1732, 2456
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 209a 26.08.2020
                            01.01.2021  eingefügt  A 2020, 1732, 2456
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 209b 26.08.2020
                            01.01.2021  eingefügt  A 2020, 1732, 2456
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 209b 26.08.2020
                            01.01.2021  eingefügt  A 2020, 1732, 2456
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 210 26.08.2020
                            01.01.2021  totalrevidiert  A 2020, 1732, 2456
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 210 26.08.2020
                            01.01.2021  totalrevidiert  A 2020, 1732, 2456
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 211 Abs. 3 26.08.2020
                            01.01.2021  geändert  A 2020, 1732, 2456
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 211 Abs. 3 26.08.2020
                            01.01.2021  geändert  A 2020, 1732, 2456
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 225 17.03.2010
                            01.01.2011  totalrevidiert  A 2010, 501, 1348
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 225 17.03.2010
                            01.01.2011  totalrevidiert  A 2010, 501, 1348
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 225 Abs. 1 26.08.2020
                            01.01.2021  geändert  A 2020, 1732, 2456
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 225 Abs. 1 26.08.2020
                            01.01.2021  geändert  A 2020, 1732, 2456
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 226 26.08.2020
                            01.01.2021  aufgehoben  A 2020, 1732, 2456
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 226 26.08.2020
                            01.01.2021  aufgehoben  A 2020, 1732, 2456
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 227 Abs. 1 28.05.2008
                            01.01.2009  geändert  A 2008, 1033, 1845
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 227 Abs. 1 28.05.2008
                            01.01.2009  geändert  A 2008, 1033, 1845
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 227a 17.03.2010
                            01.01.2011  eingefügt  A 2010, 501, 1348
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 227a 17.03.2010
                            01.01.2011  eingefügt  A 2010, 501, 1348
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 231 Abs. 4 26.06.2013
                            01.01.2014  geändert  A 2013, 1095, 1536
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 231 Abs. 4 26.06.2013
                            01.01.2014  geändert  A 2013, 1095, 1536
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 234 Abs. 2 14.12.2011
                            01.01.2013  geändert  A 2011, 1743; A 2012, 558
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 234 Abs. 2 14.12.2011
                            01.01.2013  geändert  A 2011, 1743; A 2012, 558
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 235 26.08.2020
                            01.01.2021  totalrevidiert  A 2020, 1732, 2456
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 235 26.08.2020
                            01.01.2021  totalrevidiert  A 2020, 1732, 2456
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 235a 26.08.2020
                            01.01.2021  eingefügt  A 2020, 1732, 2456
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 235a 26.08.2020
                            01.01.2021  eingefügt  A 2020, 1732, 2456
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 236 26.08.2020
                            01.01.2021  Titel geändert  A 2020, 1732, 2456
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 236 26.08.2020
                            01.01.2021  Titel geändert  A 2020, 1732, 2456
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 236 Abs. 1 26.08.2020
                            01.01.2021  geändert  A 2020, 1732, 2456  154
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 236 Abs. 1 26.08.2020
                            01.01.2021  geändert  A 2020, 1732, 2456
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 236 Abs. 2 26.08.2020
                            01.01.2021  geändert  A 2020, 1732, 2456
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 236 Abs. 2 26.08.2020
                            01.01.2021  geändert  A 2020, 1732, 2456
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 236a 26.08.2020
                            01.01.2021  eingefügt  A 2020, 1732, 2456
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 236a 26.08.2020
                            01.01.2021  eingefügt  A 2020, 1732, 2456
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 237 26.08.2020
                            01.01.2021  totalrevidiert  A 2020, 1732, 2456
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 237 26.08.2020
                            01.01.2021  totalrevidiert  A 2020, 1732, 2456
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 237a 26.08.2020
                            01.01.2021  eingefügt  A 2020, 1732, 2456
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 237a 26.08.2020
                            01.01.2021  eingefügt  A 2020, 1732, 2456
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 238 26.08.2020
                            01.01.2021  totalrevidiert  A 2020, 1732, 2456
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 238 26.08.2020
                            01.01.2021  totalrevidiert  A 2020, 1732, 2456
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 241 26.08.2020
                            01.01.2021  totalrevidiert  A 2020, 1732, 2456
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 241 26.08.2020
                            01.01.2021  totalrevidiert  A 2020, 1732, 2456
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 241a 26.08.2020
                            01.01.2021  eingefügt  A 2020, 1732, 2456
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 241a 26.08.2020
                            01.01.2021  eingefügt  A 2020, 1732, 2456
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 242 Abs. 1 26.08.2020
                            01.01.2021  geändert  A 2020, 1732, 2456
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 242 Abs. 1 26.08.2020
                            01.01.2021  geändert  A 2020, 1732, 2456
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 242 Abs. 2 21.09.2005
                            01.01.2007  geändert  A 2005, 1443, A 2006, 832, 1012,  1217
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 242 Abs. 2 21.09.2005
                            01.01.2007  geändert  A 2005, 1443, A 2006, 832, 1012,  1217
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 242 Abs. 3 26.08.2020
                            01.01.2021  geändert  A 2020, 1732, 2456
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 242 Abs. 3 26.08.2020
                            01.01.2021  geändert  A 2020, 1732, 2456
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 242 Abs. 4 28.05.2008
                            01.01.2009  geändert  A 2008, 1033, 1845
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 242 Abs. 4 28.05.2008
                            01.01.2009  geändert  A 2008, 1033, 1845
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 242 Abs. 5 26.08.2020
                            01.01.2021  geändert  A 2020, 1732, 2456
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 242 Abs. 5 26.08.2020
                            01.01.2021  geändert  A 2020, 1732, 2456
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 242 Abs. 6 26.08.2020
                            01.01.2021  geändert  A 2020, 1732, 2456
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 242 Abs. 6 26.08.2020
                            01.01.2021  geändert  A 2020, 1732, 2456
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 242 Abs. 7 26.08.2020
                            01.01.2021  geändert  A 2020, 1732, 2456
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 242 Abs. 7 26.08.2020
                            01.01.2021  geändert  A 2020, 1732, 2456
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 246a 26.08.2020
                            01.01.2021  eingefügt  A 2020, 1732, 2456
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 246a 26.08.2020
                            01.01.2021  eingefügt  A 2020, 1732, 2456
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 246b 26.08.2020
                            01.01.2021  eingefügt  A 2020, 1732, 2456
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 246b 26.08.2020
                            01.01.2021  eingefügt  A 2020, 1732, 2456
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 246c 26.08.2020
                            01.01.2021  eingefügt  A 2020, 1732, 2456
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 246c 26.08.2020
                            01.01.2021  eingefügt  A 2020, 1732, 2456
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 248 Abs. 3 17.03.2010
                            01.01.2011  geändert  A 2010, 501, 1348
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 248 Abs. 3 17.03.2010
                            01.01.2011  geändert  A 2010, 501, 1348  155
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 248 Abs. 4 17.03.2010
                            01.01.2011  geändert  A 2010, 501, 1348
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 248 Abs. 4 17.03.2010
                            01.01.2011  geändert  A 2010, 501, 1348
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 250 Abs. 3 17.03.2010
                            01.01.2011  geändert  A 2010, 501, 1348
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 250 Abs. 3 17.03.2010
                            01.01.2011  geändert  A 2010, 501, 1348
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 251 Abs. 1 17.03.2010
                            01.01.2011  geändert  A 2010, 501, 1348
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 251 Abs. 1 17.03.2010
                            01.01.2011  geändert  A 2010, 501, 1348
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 251 Abs. 4 17.03.2010
                            01.01.2011  geändert  A 2010, 501, 1348
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 251 Abs. 4 17.03.2010
                            01.01.2011  geändert  A 2010, 501, 1348
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 252 28.05.2008
                            01.01.2009  totalrevidiert  A 2008, 1033, 1845
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 252 28.05.2008
                            01.01.2009  totalrevidiert  A 2008, 1033, 1845
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 253 17.03.2010
                            01.01.2011  totalrevidiert  A 2010, 501, 1348
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 253 17.03.2010
                            01.01.2011  totalrevidiert  A 2010, 501, 1348
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 253a 17.03.2010
                            01.01.2011  eingefügt  A 2010, 501, 1348
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 253a 17.03.2010
                            01.01.2011  eingefügt  A 2010, 501, 1348
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 254 Abs. 1 26.08.2020
                            01.01.2021  geändert  A 2020, 1732, 2456
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 254 Abs. 1 26.08.2020
                            01.01.2021  geändert  A 2020, 1732, 2456
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 254 Abs. 2 26.08.2020
                            01.01.2021  geändert  A 2020, 1732, 2456
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 254 Abs. 2 26.08.2020
                            01.01.2021  geändert  A 2020, 1732, 2456
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 255 Abs. 2 28.05.2008
                            01.01.2009  geändert  A 2008, 1033, 1845
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 255 Abs. 2 28.05.2008
                            01.01.2009  geändert  A 2008, 1033, 1845
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 255 Abs. 4 28.05.2008
                            01.01.2009  geändert  A 2008, 1033, 1845
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 255 Abs. 4 28.05.2008
                            01.01.2009  geändert  A 2008, 1033, 1845
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 256 Abs. 3 09.06.2010
                            01.01.2011  geändert  A 2010, 1031, 1575
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 256 Abs. 3 09.06.2010
                            01.01.2011  geändert  A 2010, 1031, 1575
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 257 Abs. 2 28.05.2008
                            01.01.2009  geändert  A 2008, 1033, 1845
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 257 Abs. 2 28.05.2008
                            01.01.2009  geändert  A 2008, 1033, 1845
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 258 Abs. 1 09.06.2010
                            01.01.2011  geändert  A 2010, 1031, 1575
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 258 Abs. 1 09.06.2010
                            01.01.2011  geändert  A 2010, 1031, 1575
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 259 Abs. 1 28.05.2008
                            01.01.2009  geändert  A 2008, 1033, 1845
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 259 Abs. 1 28.05.2008
                            01.01.2009  geändert  A 2008, 1033, 1845
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 260 28.05.2008
                            01.01.2009  totalrevidiert  A 2008, 1033, 1845
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 260 28.05.2008
                            01.01.2009  totalrevidiert  A 2008, 1033, 1845
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 261 28.05.2008
                            01.01.2009  aufgehoben  A 2008, 1033, 1845
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 261 28.05.2008
                            01.01.2009  aufgehoben  A 2008, 1033, 1845
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 262 28.05.2008
                            01.01.2009  aufgehoben  A 2008, 1033, 1845
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 262 28.05.2008
                            01.01.2009  aufgehoben  A 2008, 1033, 1845
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 263 28.05.2008
                            01.01.2009  aufgehoben  A 2008, 1033, 1845
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 263 28.05.2008
                            01.01.2009  aufgehoben  A 2008, 1033, 1845  156
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 264 28.05.2008
                            01.01.2009  aufgehoben  A 2008, 1033, 1845
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 264 28.05.2008
                            01.01.2009  aufgehoben  A 2008, 1033, 1845
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 265 28.05.2008
                            01.01.2009  aufgehoben  A 2008, 1033, 1845
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 265 28.05.2008
                            01.01.2009  aufgehoben  A 2008, 1033, 1845
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 266 28.05.2008
                            01.01.2009  aufgehoben  A 2008, 1033, 1845
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 266 28.05.2008
                            01.01.2009  aufgehoben  A 2008, 1033, 1845  Titel 9.2.3  28.05.2008  01.01.2009  geändert  A 2008, 1033, 1845  Titel 9.2.3  28.05.2008  01.01.2009  geändert  A 2008, 1033, 1845
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 267 28.05.2008
                            01.01.2009  totalrevidiert  A 2008, 1033, 1845
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 267 28.05.2008
                            01.01.2009  totalrevidiert  A 2008, 1033, 1845
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 268 Abs. 2 26.08.2020
                            01.01.2021  geändert  A 2020, 1732, 2456
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 268 Abs. 2 26.08.2020
                            01.01.2021  geändert  A 2020, 1732, 2456
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 268 Abs. 3 26.08.2020
                            01.01.2021  geändert  A 2020, 1732, 2456
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 268 Abs. 3 26.08.2020
                            01.01.2021  geändert  A 2020, 1732, 2456
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 268 Abs. 4 26.08.2020
                            01.01.2021  geändert  A 2020, 1732, 2456
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 268 Abs. 4 26.08.2020
                            01.01.2021  geändert  A 2020, 1732, 2456
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 270 Abs. 1 26.08.2020
                            01.01.2021  geändert  A 2020, 1732, 2456
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 270 Abs. 1 26.08.2020
                            01.01.2021  geändert  A 2020, 1732, 2456
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 270 Abs. 3 17.03.2010
                            01.01.2011  geändert  A 2010, 501, 1348
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 270 Abs. 3 17.03.2010
                            01.01.2011  geändert  A 2010, 501, 1348
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 271 Abs. 1 26.08.2020
                            01.01.2021  geändert  A 2020, 1732, 2456
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 271 Abs. 1 26.08.2020
                            01.01.2021  geändert  A 2020, 1732, 2456
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 271 Abs. 3 17.03.2010
                            01.01.2011  geändert  A 2010, 501, 1348
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 271 Abs. 3 17.03.2010
                            01.01.2011  geändert  A 2010, 501, 1348
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 272 Abs. 2 09.06.2010
                            01.01.2011  geändert  A 2010, 1031, 1575
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 272 Abs. 2 09.06.2010
                            01.01.2011  geändert  A 2010, 1031, 1575
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 273 26.08.2020
                            01.01.2021  totalrevidiert  A 2020, 1732, 2456
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 273 26.08.2020
                            01.01.2021  totalrevidiert  A 2020, 1732, 2456
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 274 Abs. 2 17.03.2010
                            01.01.2011  geändert  A 2010, 501, 1348
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 274 Abs. 2 17.03.2010
                            01.01.2011  geändert  A 2010, 501, 1348
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 274a 26.06.2013
                            01.01.2014  eingefügt  A 2013, 1095, 1536
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 274a 26.06.2013
                            01.01.2014  eingefügt  A 2013, 1095, 1536
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 280a 26.06.2019
                            01.01.2021  eingefügt  A 2019, 1091, A 2020, 2029
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 280a 26.06.2019
                            01.01.2021  eingefügt  A 2019, 1091, A 2020, 2029
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 280b 26.08.2020
                            01.01.2021  eingefügt  A 2020, 1732, 2456
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 280b 26.08.2020
                            01.01.2021  eingefügt  A 2020, 1732, 2456  Anhang 1  17.03.2010  01.01.2011  Inhalt geändert  A 2010, 501, 1348  Anhang 1  17.03.2010  01.01.2011  Inhalt geändert  A 2010, 501, 1348  157
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Anhang 1  13.12.2022  01.01.2023  Inhalt geändert  2022-036  158
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Steuertarif für die einfache Steuer (Art. 40 Abs. 1)  Steuerbares  Einkommen  Alleinstehende  Einfache Steuer  Verheiratete  Einfache Steuer  Steuerbares  Einkommen  Alleinstehende  Einfache Steuer  Verheiratete  Einfache Steuer  bis 11'200  0.00  0.00  27'500  304.50  47.50  11'500  1.50  0.00  28'000  318.50  53.50  12'000  4.00  0.00  28'500  332.50  59.50  12'500  6.50  0.00  29'000  346.50  65.50  13'000  9.00  0.00  29'500  360.50  72.40  13'500  11.50  0.00  30'000  374.50  79.40  14'000  16.50  0.00  30'500  388.50  86.40  14'500  21.50  0.00  31'000  402.50  93.40  15'000  27.30  0.00  31'500  416.80  101.25  15'500  33.30  0.00  32'000  431.30  109.25  16'000  39.90  0.00  32'500  445.80  117.25  16'500  46.90  0.00  33'000  460.30  125.25  17'000  54.30  0.00  33'500  474.80  134.05  17'500  62.30  0.00  34'000  489.30  143.05  18'000  70.50  0.00  34'500  503.80  152.05  18'500  79.50  0.00  35'000  518.30  161.05  19'000  88.50  0.00  35'500  532.80  170.75  19'500  98.50  0.00  36'000  547.30  180.75  20'000  108.50  0.00  36'500  561.80  190.75  20'500  119.30  0.00  37'000  576.30  200.75  21'000  130.30  1.40  37'500  590.80  211.35  21'500  141.90  3.90  38'000  605.30  222.35  22'000  153.90  6.40  38'500  619.80  233.35  22'500  166.30  8.90  39'000  634.30  244.35  23'000  179.30  11.40  39'500  648.80  255.90  23'500  192.50  13.90  40'000  663.30  267.90  24'000  206.50  16.40  40'500  677.80  279.90  24'500  220.50  18.90  41'000  692.30  291.90  25'000  234.50  21.55  41'500  706.80  304.40  25'500  248.50  26.55  42'000  721.30  317.40  26'000  262.50  31.55  42'500  735.80  330.40  26'500  276.50  36.55  43'000  750.30  343.40  27'000  290.50  41.55  43'500  764.80  356.85
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Steuerbares  Einkommen  Alleinstehende  Einfache Steuer  Verheiratete  Einfache Steuer  Steuerbares  Einkommen  Alleinstehende  Einfache Steuer  Verheiratete  Einfache Steuer  44'000  779.30  370.85  62'000  1'315.30  879.10  44'500  793.80  384.85  62'500  1'330.30  893.60  45'000  808.30  398.85  63'000  1'345.30  908.10  45'500  822.80  412.85  63'500  1'360.30  922.60  46'000  837.30  426.85  64'000  1'375.30  937.10  46'500  851.80  440.85  64'500  1'390.30  951.60  47'000  866.30  454.85  65'000  1'405.30  966.10  47'500  880.80  468.85  65'500  1'420.30  980.60  48'000  895.30  482.85  66'000  1'435.30  995.10  48'500  910.30  496.85  66'500  1'450.30  1'009.60  49'000  925.30  510.85  67'000  1'465.30  1'024.10  49'500  940.30  524.85  67'500  1'480.30  1'038.60  50'000  955.30  538.85  68'000  1'495.30  1'053.10  50'500  970.30  552.85  68'500  1'510.30  1'067.60  51'000  985.30  566.85  69'000  1'525.30  1'082.10  51'500  1'000.30  580.85  69'500  1'540.30  1'096.60  52'000  1'015.30  594.85  70'000  1'555.30  1'111.10  52'500  1'030.30  608.85  70'500  1'570.30  1'125.60  53'000  1'045.30  622.85  71'000  1'585.30  1'140.10  53'500  1'060.30  636.85  71'500  1'600.30  1'154.60  54'000  1'075.30  650.85  72'000  1'615.30  1'169.10  54'500  1'090.30  664.85  72'500  1'630.30  1'183.60  55'000  1'105.30  678.85  73'000  1'645.30  1'198.10  55'500  1'120.30  692.85  73'500  1'660.30  1'212.60  56'000  1'135.30  706.85  74'000  1'675.30  1'227.10  56'500  1'150.30  720.85  74'500  1'690.30  1'241.60  57'000  1'165.30  734.85  75'000  1'705.30  1'256.10  57'500  1'180.30  748.85  75'500  1'720.30  1'270.60  58'000  1'195.30  763.10  76'000  1'735.30  1'285.10  58'500  1'210.30  777.60  76'500  1'750.30  1'299.60  59'000  1'225.30  792.10  77'000  1'765.30  1'314.10  59'500  1'240.30  806.60  77'500  1'780.30  1'328.60  60'000  1'255.30  821.10  78'000  1'795.30  1'343.10  60'500  1'270.30  835.60  78'500  1'810.60  1'357.60  61'000  1'285.30  850.10  79'000  1'826.10  1'372.10  61'500  1'300.30  864.60  79'500  1'841.60  1'386.60
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Steuerbares  Einkommen  Alleinstehende  Einfache Steuer  Verheiratete  Einfache Steuer  Steuerbares  Einkommen  Alleinstehende  Einfache Steuer  Verheiratete  Einfache Steuer  80'000  1'857.10  1'401.10  98'000  2'415.10  1'932.30  80'500  1'872.60  1'415.60  98'500  2'430.60  1'947.30  81'000  1'888.10  1'430.10  99'000  2'446.10  1'962.30  81'500  1'903.60  1'444.60  99'500  2'461.60  1'977.30  82'000  1'919.10  1'459.10  100'000  2'477.10  1'992.30  82'500  1'934.60  1'473.60  100'500  2'492.60  2'007.30  83'000  1'950.10  1'488.10  101'000  2'508.10  2'022.30  83'500  1'965.60  1'502.60  101'500  2'523.60  2'037.30  84'000  1'981.10  1'517.10  102'000  2'539.10  2'052.30  84'500  1'996.60  1'531.60  102'500  2'554.60  2'067.30  85'000  2'012.10  1'546.10  103'000  2'570.10  2'082.30  85'500  2'027.60  1'560.60  103'500  2'585.60  2'097.30  86'000  2'043.10  1'575.10  104'000  2'601.10  2'112.30  86'500  2'058.60  1'589.60  104'500  2'616.60  2'127.30  87'000  2'074.10  1'604.10  105'000  2'632.10  2'142.30  87'500  2'089.60  1'618.60  105'500  2'647.60  2'157.30  88'000  2'105.10  1'633.10  106'000  2'663.10  2'172.30  88'500  2'120.60  1'647.60  106'500  2'678.60  2'187.30  89'000  2'136.10  1'662.30  107'000  2'694.10  2'202.30  89'500  2'151.60  1'677.30  107'500  2'709.60  2'217.30  90'000  2'167.10  1'692.30  108'000  2'725.10  2'232.30  90'500  2'182.60  1'707.30  108'500  2'740.60  2'247.30  91'000  2'198.10  1'722.30  109'000  2'756.10  2'262.30  91'500  2'213.60  1'737.30  109'500  2'771.60  2'277.30  92'000  2'229.10  1'752.30  110'000  2'787.10  2'292.30  92'500  2'244.60  1'767.30  110'500  2'802.60  2'307.30  93'000  2'260.10  1'782.30  111'000  2'818.10  2'322.30  93'500  2'275.60  1'797.30  111'500  2'833.60  2'337.30  94'000  2'291.10  1'812.30  112'000  2'849.30  2'352.30  94'500  2'306.60  1'827.30  112'500  2'865.30  2'367.30  95'000  2'322.10  1'842.30  113'000  2'881.30  2'382.30  95'500  2'337.60  1'857.30  113'500  2'897.30  2'397.30  96'000  2'353.10  1'872.30  114'000  2'913.30  2'412.30  96'500  2'368.60  1'887.30  114'500  2'929.30  2'427.30  97'000  2'384.10  1'902.30  115'000  2'945.30  2'442.30  97'500  2'399.60  1'917.30  115'500  2'961.30  2'457.30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Steuerbares  Einkommen  Alleinstehende  Einfache Steuer  Verheiratete  Einfache Steuer  Steuerbares  Einkommen  Alleinstehende  Einfache Steuer  Verheiratete  Einfache Steuer  116  '  000  2'977.30  2'472.30  134  '  500  3'569.30  3'027.30  116'500  2'993.30  2'487.30  135'000  3'585.30  3'042.30  117'000  3'009.30  2'502.30  135'500  3'601.30  3'057.30  117'500  3'025.30  2'517.30  136'000  3'617.30  3'072.30  118'000  3'041.30  2'532.30  136'500  3'633.30  3'087.30  118'500  3'057.30  2'547.30  137'000  3'649.30  3'102.30  119'000  3'073.30  2'562.30  137'500  3'665.30  3'117.30  119'500  3'089.30  2'577.30  138'000  3'681.30  3'132.30  120'000  3'105.30  2'592.30  138'500  3'697.30  3'147.30  120'500  3'121.30  2'607.30  139'000  3'713.30  3'162.30  121'000  3'137.30  2'622.30  139'500  3'729.30  3'177.30  121'500  3'153.30  2'637.30  140'000  3'745.30  3'192.30  122'000  3'169.30  2'652.30  140'500  3'761.30  3'207.30  122'500  3'185.30  2'667.30  141'000  3'777.30  3'222.30  123'000  3'201.30  2'682.30  141'500  3'793.30  3'237.30  123'500  3'217.30  2'697.30  142'000  3'809.30  3'252.30  124'000  3'233.30  2'712.30  142'500  3'825.30  3'267.30  124'500  3'249.30  2'727.30  143'000  3'841.30  3'282.30  125'000  3'265.30  2'742.30  143'500  3'857.30  3'297.30  125'500  3'281.30  2'757.30  144'000  3'873.70  3'312.30  126'000  3'297.30  2'772.30  144'500  3'890.20  3'327.30  126'500  3'313.30  2'787.30  145'000  3'906.70  3'342.65  127'000  3'329.30  2'802.30  145'500  3'923.20  3'358.15  127'500  3'345.30  2'817.30  146'000  3'939.70  3'373.65  128'000  3'361.30  2'832.30  146'500  3'956.20  3'389.15  128'500  3'377.30  2'847.30  147'000  3'972.70  3'404.65  129'000  3'393.30  2'862.30  147'500  3'989.20  3'420.15  129'500  3'409.30  2'877.30  148'000  4'005.70  3'435.65  130'000  3'425.30  2'892.30  148'500  4'022.20  3'451.15  130'500  3'441.30  2'907.30  149'000  4'038.70  3'466.65  131'000  3'457.30  2'922.30  149'500  4'055.20  3'482.15  131'500  3'473.30  2'937.30  150'000  4'071.70  3'497.65  132'000  3'489.30  2'952.30  150'500  4'088.20  3'513.15  132'500  3'505.30  2'967.30  151'000  4'104.70  3'528.65  133'000  3'521.30  2'982.30  151'500  4'121.20  3'544.15  133'500  3'537.30  2'997.30  152'000  4'137.70  3'559.65  134'000  3'553.30  3'012.30  152'500  4'154.20  3'575.15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Steuerbares  Einkommen  Alleinstehende  Einfache Steuer  Verheiratete  Einfache Steuer  Steuerbares  Einkommen  Alleinstehende  Einfache Steuer  Verheiratete  Einfache Steuer  153  '  000  4'170.70  3'590.65  171  '  500  4'719.60  4'164.15  153'500  4'187.20  3'606.15  172'000  4'733.35  4'179.65  154'000  4'203.70  3'621.65  172'500  4'747.10  4'195.15  154'500  4'220.20  3'637.15  173'000  4'760.85  4'210.65  155'000  4'236.70  3'652.65  173'500  4'774.60  4'226.15  155'500  4'253.20  3'668.15  174'000  4'788.35  4'241.65  156'000  4'269.70  3'683.65  174'500  4'802.10  4'257.15  156'500  4'286.20  3'699.15  175'000  4'815.85  4'272.65  157'000  4'302.70  3'714.65  175'500  4'829.60  4'288.15  157'500  4'319.20  3'730.15  176'000  4'843.35  4'303.65  158'000  4'335.70  3'745.65  176'500  4'857.10  4'319.15  158'500  4'352.20  3'761.15  177'000  4'870.85  4'334.65  159'000  4'368.70  3'776.65  177'500  4'884.60  4'350.15  159'500  4'385.20  3'792.15  178'000  4'898.35  4'365.65  160'000  4'401.70  3'807.65  178'500  4'912.10  4'381.15  160'500  4'417.10  3'823.15  179'000  4'925.85  4'396.65  161'000  4'430.85  3'838.65  179'500  4'939.60  4'412.15  161'500  4'444.60  3'854.15  180'000  4'953.35  4'427.65  162'000  4'458.35  3'869.65  180'500  4'967.10  4'443.15  162'500  4'472.10  3'885.15  181'000  4'980.85  4'458.65  163'000  4'485.85  3'900.65  181'500  4'994.60  4'474.15  163'500  4'499.60  3'916.15  182'000  5'008.35  4'489.65  164'000  4'513.35  3'931.65  182'500  5'022.10  4'505.15  164'500  4'527.10  3'947.15  183'000  5'035.85  4'520.65  165'000  4'540.85  3'962.65  183'500  5'049.60  4'536.15  165'500  4'554.60  3'978.15  184'000  5'063.35  4'551.65  166'000  4'568.35  3'993.65  184'500  5'077.10  4'567.15  166'500  4'582.10  4'009.15  185'000  5'090.85  4'582.65  167'000  4'595.85  4'024.65  185'500  5'104.60  4'598.15  167'500  4'609.60  4'040.15  186'000  5'118.35  4'613.65  168'000  4'623.35  4'055.65  186'500  5'132.10  4'629.15  168'500  4'637.10  4'071.15  187'000  5'145.85  4'644.65  169'000  4'650.85  4'086.65  187'500  5'159.60  4'660.15  169'500  4'664.60  4'102.15  188'000  5'173.35  4'675.65  170'000  4'678.35  4'117.65  188'500  5'187.10  4'691.15  170'500  4'692.10  4'133.15  189'000  5'200.85  4'706.65  171'000  4'705.85  4'148.65  189'500  5'214.60  4'722.15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Steuerbares  Einkommen  Alleinstehende  Einfache Steuer  Verheiratete  Einfache Steuer  Steuerbares  Einkommen  Alleinstehende  Einfache Steuer  Verheiratete  Einfache Steuer  190  '  000  5'228.35  4'737.65  208  '  500  5'737.10  5'312.80  190'500  5'242.10  4'753.15  209'000  5'750.85  5'328.80  191'000  5'255.85  4'768.65  209'500  5'764.60  5'344.80  191'500  5'269.60  4'784.15  210'000  5'778.35  5'360.80  192'000  5'283.35  4'799.65  210'500  5'792.10  5'376.80  192'500  5'297.10  4'815.15  211'000  5'805.85  5'392.80  193'000  5'310.85  4'830.65  211'500  5'819.60  5'408.80  193'500  5'324.60  4'846.15  212'000  5'833.35  5'424.80  194'000  5'338.35  4'861.65  212'500  5'847.10  5'440.80  194'500  5'352.10  4'877.15  213'000  5'860.85  5'456.80  195'000  5'365.85  4'892.65  213'500  5'874.60  5'472.80  195'500  5'379.60  4'908.15  214'000  5'888.35  5'488.80  196'000  5'393.35  4'923.65  214'500  5'902.10  5'504.80  196'500  5'407.10  4'939.15  215'000  5'915.85  5'520.80  197'000  5'420.85  4'954.65  215'500  5'929.60  5'536.80  197'500  5'434.60  4'970.15  216'000  5'943.35  5'552.80  198'000  5'448.35  4'985.65  216'500  5'957.10  5'568.80  198'500  5'462.10  5'001.15  217'000  5'970.85  5'584.80  199'000  5'475.85  5'016.65  217'500  5'984.60  5'600.80  199'500  5'489.60  5'032.15  218'000  5'998.35  5'616.80  200'000  5'503.35  5'047.65  218'500  6'012.10  5'632.80  200'500  5'517.10  5'063.15  219'000  6'025.85  5'648.80  201'000  5'530.85  5'078.65  219'500  6'039.60  5'664.80  201'500  5'544.60  5'094.15  220'000  6'053.35  5'680.80  202'000  5'558.35  5'109.65  220'500  6'067.10  5'696.80  202'500  5'572.10  5'125.15  221'000  6'080.85  5'712.80  203'000  5'585.85  5'140.65  221'500  6'094.60  5'728.80  203'500  5'599.60  5'156.15  222'000  6'108.35  5'744.80  204'000  5'613.35  5'171.65  222'500  6'122.10  5'760.80  204'500  5'627.10  5'187.15  223'000  6'135.85  5'776.80  205'000  5'640.85  5'202.65  223'500  6'149.60  5'792.80  205'500  5'654.60  5'218.15  224'000  6'163.35  5'808.80  206'000  5'668.35  5'233.65  224'500  6'177.10  5'824.80  206'500  5'682.10  5'249.15  225'000  6'190.85  5'840.80  207'000  5'695.85  5'264.80  225'500  6'204.60  5'856.80  207'500  5'709.60  5'280.80  226'000  6'218.35  5'872.80  208'000  5'723.35  5'296.80  226'500  6'232.10  5'888.80
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Steuerbares  Einkommen  Alleinstehende  Einfache Steuer  Verheiratete  Einfache Steuer  Steuerbares  Einkommen  Alleinstehende  Einfache Steuer  Verheiratete  Einfache Steuer  227  '  000  6'245.85  5'904.80  245  '  500  6'754.60  6'496.80  227'500  6'259.60  5'920.80  246'000  6'768.35  6'512.80  228'000  6'273.35  5'936.80  246'500  6'782.10  6'528.80  228'500  6'287.10  5'952.80  247'000  6'795.85  6'544.80  229'000  6'300.85  5'968.80  247'500  6'809.60  6'560.80  229'500  6'314.60  5'984.80  248'000  6'823.35  6'576.80  230'000  6'328.35  6'000.80  248'500  6'837.10  6'592.80  230'500  6'342.10  6'016.80  249'000  6'850.85  6'608.80  231'000  6'355.85  6'032.80  249'500  6'864.60  6'624.80  231'500  6'369.60  6'048.80  250'000  6'878.35  6'640.80  232'000  6'383.35  6'064.80  250'500  6'892.10  6'656.80  232'500  6'397.10  6'080.80  251'000  6'905.85  6'672.80  233'000  6'410.85  6'096.80  251'500  6'919.60  6'688.80  233'500  6'424.60  6'112.80  252'000  6'933.35  6'704.80  234'000  6'438.35  6'128.80  252'500  6'947.10  6'720.80  234'500  6'452.10  6'144.80  253'000  6'960.85  6'736.80  235'000  6'465.85  6'160.80  253'500  6'974.60  6'752.80  235'500  6'479.60  6'176.80  254'000  6'988.35  6'768.80  236'000  6'493.35  6'192.80  254'500  7'002.10  6'784.80  236'500  6'507.10  6'208.80  255'000  7'015.85  6'800.80  237'000  6'520.85  6'224.80  255'500  7'029.60  6'816.80  237'500  6'534.60  6'240.80  256'000  7'043.35  6'832.80  238'000  6'548.35  6'256.80  256'500  7'057.10  6'848.80  238'500  6'562.10  6'272.80  257'000  7'070.85  6'864.80  239'000  6'575.85  6'288.80  257'500  7'084.60  6'880.80  239'500  6'589.60  6'304.80  258'000  7'098.35  6'896.80  240'000  6'603.35  6'320.80  258'500  7'112.10  6'912.80  240'500  6'617.10  6'336.80  259'000  7'125.85  6'928.80  241'000  6'630.85  6'352.80  259'500  7'139.60  6'944.80  241'500  6'644.60  6'368.80  260'000  7'153.35  6'960.80  242'000  6'658.35  6'384.80  260'500  7'167.10  6'976.80  242'500  6'672.10  6'400.80  261'000  7'180.85  6'992.80  243'000  6'685.85  6'416.80  261'500  7'194.60  7'008.80  243'500  6'699.60  6'432.80  262'000  7'208.35  7'024.80  244'000  6'713.35  6'448.80  262'500  7'222.10  7'040.80  244'500  6'727.10  6'464.80  263'000  7'235.85  7'056.80  245'000  6'740.85  6'480.80  263'500  7'249.60  7'072.80
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Steuerbares  Einkommen  Alleinstehende  Einfache Steuer  Verheiratete  Einfache Steuer  Steuerbares  Einkommen  Alleinstehende  Einfache Steuer  Verheiratete  Einfache Steuer  264  '  000  7'263.35  7'088.80  282  '  500  7'772.10  7'697.65  264'500  7'277.10  7'104.80  283'000  7'785.85  7'714.15  265'000  7'290.85  7'120.80  283'500  7'799.60  7'730.65  265'500  7'304.60  7'136.80  284'000  7'813.35  7'747.15  266'000  7'318.35  7'153.15  284'500  7'827.10  7'763.65  266'500  7'332.10  7'169.65  285'000  7'840.85  7'780.15  267'000  7'345.85  7'186.15  285'500  7'854.60  7'796.65  267'500  7'359.60  7'202.65  286'000  7'868.35  7'813.15  268'000  7'373.35  7'219.15  286'500  7'882.10  7'829.65  268'500  7'387.10  7'235.65  287'000  7'895.85  7'846.15  269'000  7'400.85  7'252.15  287'500  7'909.60  7'862.65  269'500  7'414.60  7'268.65  288'000  7'923.35  7'879.15  270'000  7'428.35  7'285.15  288'500  7'937.10  7'895.65  270'500  7'442.10  7'301.65  289'000  7'950.85  7'912.15  271'000  7'455.85  7'318.15  289'500  7'964.60  7'928.65  271'500  7'469.60  7'334.65  290'000  7'978.35  7'945.15  272'000  7'483.35  7'351.15  '  '  '  272'500  7'497.10  7'367.65  '  '  '  273'000  7'510.85  7'384.15  '  '  '  273'500  7'524.60  7'400.65  '  '  '  274'000  7'538.35  7'417.15  '  '  '  274'500  7'552.10  7'433.65  '  '  '  275'000  7'565.85  7'450.15  '  '  '  275'500  7'579.60  7'466.65  '  '  '  276'000  7'593.35  7'483.15  '  '  '  276'500  7'607.10  7'499.65  '  '  '  277'000  7'620.85  7'516.15  '  '  '  277'500  7'634.60  7'532.65  '  '  '  278'000  7'648.35  7'549.15  '  '  '  278'500  7'662.10  7'565.65  '  '  '  279'000  7'675.85  7'582.15  '  '  '  279'500  7'689.60  7'598.65  '  '  '  280'000  7'703.35  7'615.15  '  '  '  280'500  7'717.10  7'631.65  '  '  '  281'000  7'730.85  7'648.15  '  '  '  281'500  7'744.60  7'664.65  '  '  '  282'000  7'758.35  7'681.15  '  '  '