VERORDNUNG über die Bereitschaftsentschädigung für Hebammen
                            VERORDNUNG  über die Bereitschaftsentschädigung für Hebammen  (vom 15.  November  2017  1  ; Stand am 1.  Januar  2018)  Der Landrat des Kantons Uri,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Grundsatz
                            Der Kanton richtet den freipraktizierenden Hebammen, die über eine Berufs  -  ausübungsbewilligung nach Artikel  19 Gesundheitsgesetz im Kanton Uri  verfügen, eine Bereitschaftsentschädigung aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Voraussetzungen
                            Eine freipraktizierende Hebamme hat Anspruch auf Bereitschaftsentschädi  -  gung, sofern sie:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die gebärende Frau mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton Uri während  einer Hausgeburt oder einer Beleghebammen-Geburt in einem Spital  oder Geburtshaus mit entsprechendem Leistungsauftrag auf der Spital  -  liste des Kantons Uri  2   betreut;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die gebärende Frau mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton Uri im  Anschluss an die Geburt im Wochenbett zu Hause pflegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Erlöschen
                            Der Anspruch erlischt, sobald vertraglich oder gesetzlich eine gleichwertige  Entschädigung geleistet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Höhe
                            Die Bereitschaftsentschädigung beträgt:  –  400 Franken für eine Hausgeburt;  –  400 Franken für eine Beleghebammen-Geburt;  –  200 Franken für eine Wochenbettbetreuung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 24.  November  2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   RB 20.3235  1
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Antragstellung
                            Hebammen mit Anspruch auf Bereitschaftsentschädigung reichen ihre  Gesuche zusammen mit den erforderlichen Nachweisen spätestens ein  halbes Jahr nach der Geburt der zuständigen Direktion  3   ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Vollzug
                            Die zuständige Direktion  4   wird mit dem Vollzug beauftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Inkrafttreten
                            1  Die Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie tritt am 1.  Januar  2018 in Kraft.  Im Namen des Landrats  Der Präsident: Christoph Schillig  Die Ratssekretärin: Kristin Arnold Thal  -  mann
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
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