REGLEMENT zur Bundesgesetzgebung über Waffen, Waffenzubehör und Munition (30.4415)
REGLEMENT zur Bundesgesetzgebung über Waffen, Waffenzubehör und Munition (30.4415)
REGLEMENT zur Bundesgesetzgebung über Waffen, Waffenzubehör und Munition
REGLEMENT zur Bundesgesetzgebung über Waffen, Waffenzubehör und Munition (vom 22. Juni 1999 1 ; Stand am 1. Juli 1999) Der Regierungsrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 38 des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) vom 20. Juni 1997 2 und auf Artikel 94 Absatz 1 der Kantonsverfassung 3 , beschliesst:
Artikel 1 Gegenstand
Dieses Reglement vollzieht die Bundesgesetzgebung über Waffen, Waffen - zubehör und Munition 4 , soweit die Kantone hiefür zuständig sind.
Artikel 2 Zuständigkeit
1 Das Amt für Kantonspolizei vollzieht die Bundesgesetzgebung über Waffen, Waffenzubehör und Munition, soweit weder das Bundesrecht noch das kantonale Recht eine andere Behörde oder Verwaltungsstelle zuständig erklärt.
2 Insbesondere erteilt es die nach dem Bundesrecht erforderlichen Bewilli - gungen und Ausnahmebewilligungen. Es trifft die erforderlichen Verfü - gungen und Anordnungen.
3 Das Amt für Kantonspolizei ist Meldestelle im Sinne der Bundesgesetzge - bung.
Artikel 3 Gesuche
Gesuche um eine Bewilligung oder eine andere Verfügung des Amtes für Kantonspolizei sind mit den erforderlichen Unterlagen bei diesem Amt einzureichen.
1 AB vom 2. Juli 1999
2 SR 514.54
3 RB 1.1101
4 SR 514.54514.541 1
Artikel 4 Prüfungen
1 Das Amt für Kantonspolizei organisiert und veranstaltet die vom Bundes - recht vorgeschriebenen Prüfungen.
2 Es kann hiefür externe Sachverständige beiziehen oder diese mit der Durchführung der Prüfungen beauftragen.
Artikel 5 Rechtsschutz
1 Die Rechtspflege richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungs - rechtspflege 5 .
2 Gegen Verfügungen des Amtes für Kantonspolizei kann Einsprache erhoben werden.
Artikel 6 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt auf den 1. Juli 1999 in Kraft. Im Namen des Regierungsrates Der Landammann: Peter Mattli Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
5 RB 2.2345
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