GESETZ über die Staatshilfe bei Elementarschäden
                            GESETZ  über die Staatshilfe bei Elementarschäden  (vom 6.  Dezember  1964  1  ; Stand am 1.  September  2008)  Das Volk des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel  44 und 48 der Kantonsverfassung  2  ,  beschliesst:  I.  Voraussetzungen des Hilfsanspruches  Im allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Grundsatz
                            Wenn ein Kantonseinwohner durch ausserordentliche Naturereignisse auf  Kantonsgebiet in Not gerät, hat er Anspruch auf Staatshilfe innert den  Grenzen des gegenwärtigen Gesetzes.  Persönliche Voraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Natürliche Personen
                            Als Kantonseinwohner gilt jede natürliche Person, die im Kanton ihren  Wohnsitz hat oder hier als Aufenthalter wohnt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Juristische Personen
                            Für Schaden am Eigentum öffentlich-rechtlicher Körperschaften und  Anstalten (Bund, Kanton, Korporationen, Gemeinden, Allmendbürgerge  -  meinden) sowie für Schaden an Eigentum von juristischen Personen des  privaten oder kirchlichen Rechts besteht kein Anspruch, mit Ausnahme von  Alp- und Weggenossenschaften und ähnlichen Organisationen, sofern sie  auf reiner Selbsthilfe von Personen nach Artikel  1 hievor beruhen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 5.  November  1964
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   RB 1.1101  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Objektive Voraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Begriff des Elementarschadens
                            1  Die Hilfe wird gewährt bei Elementarschäden an Grundstücken, die  hervorgerufen sind durch Naturereignisse, deren sich der Geschädigte nicht  oder nicht genügend erwehren konnte, wie Überschwemmungen, Lawinen,  Bergsturz, Erdbeben, Sturm, Blitzschlag usw. Geschädigter kann der Eigen  -  tümer oder der Nutzungsberechtigte sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausser Betracht fallen dagegen namentlich: Kulturschäden infolge Dürre,  Nässe, Frost, Schäden zufolge mangelhafter Anlagen, wie überhaupt  Schäden, die durch direkte oder indirekte menschliche Einwirkung verur  -  sacht sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Unversicherbarkeit
                            1  Es fallen nur unversicherbare Schäden in Betracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausnahmsweise können auch versicherbare, aber unverschuldet nicht  versicherte Schäden einbezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Bedürftigkeitsprinzip
                            1  Ein Hilfsanspruch entsteht nur insoweit, als der Anspruchsberechtigte bzw.  seine Familiengemeinschaft durch das Schadenereignis in Notlage versetzt  wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Massgebend für die Beurteilung der Notlage sind: die Höhe des Scha  -  dens, die finanzielle Lage des Geschädigten sowie dessen Familien- und  Verdienstverhältnisse.  II.  Bemessung des Hilfsbeitrages
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Schadensumme
                            1  Die Schadensumme wird durch die Schätzung nach Artikel  14 und 15 hier  -  nach festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat kann für diese Schätzung ein Reglement aufstellen  oder die Schätzung nach der Wegleitung für den eidgenössischen Fonds als  anwendbar erklären.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Beitragssatz
                            1  Der Hilfsbeitrag beträgt je nach den Verhältnissen bis höchstens 25  % der  Schadensumme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In ganz besonderen Härtefällen, z.  B. wenn Verlust an Menschenleben  und dadurch Not in der Familiengemeinschaft eintritt, kann in Abweichung  von Absatz  1 der Ansatz von 25  % auch angemessen überschritten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Schäden unter Fr.  100.-- werden nicht berücksichtigt.  III.  Rechtsnatur des Hilfsanspruchs
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 Subsidiarität des Hilfsanspruchs
                            Der Staatsbeitrag darf nicht zu einer Bereicherung führen. Er ist zu kürzen  oder ganz zu streichen, wenn die Notlage mit andern Mitteln gemildert oder  behoben wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 Zweckbindung
                            1  Der Staatsbeitrag ist unpfändbar. Er darf nicht mit Ansprüchen gegen die  Betroffenen verrechnet werden, ausser es handle sich um solche  Ansprüche, die aus Massnahmen zur Behebung der Notlage entstanden  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Beitrag ist zur Behebung der Notlage zu verwenden. Auszahlung an  die Grundpfandgläubiger kann im Beitragsentscheid geordnet werden.  IV.  Bereitstellung der Mittel
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 Hilfsfonds und Zusatzkredite
                            1  Der Durchführung dieses Gesetzes dient der durch das Gesetz vom 5.  Mai  1918 betreffend Staatshilfe bei Elementarschäden geschaffene Hilfsfonds.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Hilfsfonds wird geäufnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  aus seinen Erträgnissen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  aus der jährlich vom Landrat vorzunehmenden Zuweisung;  -  nütziger Institutionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Bedarfsfalle beschliesst die zuständige Behörde den erforderlichen  Zusatzkredit aus allgemeinen Staatsmitteln.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12 Gabensammlung
                            Der Regierungsrat kann eine Gabensammlung anordnen. Deren Ergebnis  ist vorweg zu verwenden.  V.  Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 13 Gesuchstellung
                            1  Wer infolge Schadenfall Anspruch auf Staatshilfe erhebt, hat sein Gesuch  spätestens 20 Tage nach Wahrnehmung der Schädigung dem Gemeinderat  derjenigen Gemeinde, in welcher sich das betroffene Grundstück befindet,  einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In ausserordentlichen Fällen kann auch eine verspätete Gesuchstellung  angenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 14 Schätzung
                            1  Der Gemeinderat hat den Schaden innert 14 Tagen unentgeltlich zu  schätzen. Nur ausserordentliche Umstände rechtfertigen eine Verspätung  der Schätzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Hernach ist das Gesuch, begleitet von einem Bericht nach Formular, an  das Kantonsforstamt zuhanden des Regierungsrates weiterzuleiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 15 Prüfung durch Landwirtschaftsdirektion
                            Die Landwirtschaftsdirektion kann die Schätzungen nachprüfen lassen und  in bedeutenderen Fällen die Nachprüfung an ausserhalb der Verwaltung  stehende Experten übertragen. Diese Nachprüfung hat innert Monatsfrist zu  erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 16 3 Entscheid
                            Über die Gewährung des Beitrages und dessen Höhe entscheidet der  Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 17 Auszahlung
                            1  Die Auszahlung des Staatsbeitrages erfolgt durch die Staatskasse nach  Weisung der Landwirtschaftsdirektion, entweder an den Geschädigten oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Fassung gemäss VA vom 1.  Juni  2008, in Kraft gesetzt auf den 1.  September  2008 (AB  vom 25.  April  2008).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            an das Grundbuchamt für Rechnung der Grundpfandgläubiger zur Auszah  -  lung unter Abschreibung vom betreffenden Pfandtitel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Auszahlung an das Grundbuchamt für Rechnung der Grundpfandgläu  -  biger fällt nur in Betracht, wenn vor Erledigung des Schadenfalles ein dies  -  bezügliches Gesuch gestellt wird, das nach dem Zweck der Staatshilfe für  Elementarschäden begründet erscheint.  VI.  Verwaltung des Hilfsfonds
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 18 Verwaltung
                            Der Hilfsfonds wird von der Staatskasse verwaltet und ist in der Staatsrech  -  nung als Spezialfonds zu behandeln. Die Mittel des Fonds sind ausschliess  -  lich in inländischen Wertpapieren mit Staatsgarantie anzulegen.  VII.  Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 19 Inkrafttreten
                            Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk auf den 1.  Januar  1965 in  Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 20 Aufhebung alten Rechts
                            Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz vom 5.  Mai  1918  betreffend Staatshilfe bei Elementarschäden mit seinen Abänderungen und  Ergänzungen ausser Kraft.  Altdorf, den 6.  Dezember  1964  Im Namen des Volkes des Kantons Uri  Der Landammann: Dr. Alfred Weber  Der Kanzleidirektor: Dr. Hans Muheim  5