GESETZ über den Gewässerschutz
                            GESETZ  über den Gewässerschutz  (Volksabstimmung vom 27. September 1981; Stand am 1. Januar 2007)  Das Volk des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel 48 Absatz 3, Artikel 53 und Artikel 75 Absatz 1 der Kan-  tonsverfassung,  in Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Gewässerschutz,  beschliesst:  I.  Massnahmen zum Schutze der Gewässer
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Abwasser, feste Stoffe
                            1  Den Gemeinden werden übertragen:  a)   die  mit  dem  Bau  und  Betrieb  der  Abwasseranlagen  zusammenhängen-  den Aufgaben gemäss Artikel 17 Absatz 2 des Bundesgesetzes (BG);  b)  die Beseitigung von festen Stoffen gemäss Artikel 27 Absatz 2 BG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Gemeinden  regeln  die  Durchführung  dieser  Aufgaben  durch  Regle-  mente, die zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Regierungsrates bedür-  fen. Sie können sich zur Erfüllung dieser Aufgaben zu Zweckverbänden zu-  sammenschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Private Abwasseranlagen
                            1  Bei  besonderen  Verhältnissen  können  Private  den  Bau  und  Betrieb  von  Kanalisationen  und  Gruppenreinigungsanlagen  mit  Zustimmung  der  Ge-  meinde und Genehmigung des Regierungsrates durch eine Genossenschaft  im Sinne von Artikel 107 ff. EG/ZGB durchführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diesen  Genossenschaften  steht  das  Enteignungsrecht  nach  Artikel  9  Ab-  satz 1 BG zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Übrige Massnahmen
                            1  Zur Durchführung des Schadendienstes kann der Kanton die Hilfe der Ge-  meinden beanspruchen. Das Nähere regelt der Landrat durch Verordnung.  1  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   No. 40.4325  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nebst  den  durch  dieses  Gesetz  den  Gemeinden  übertragenen  Aufgaben  kann  ihnen  die  landrätliche  Vollziehungsverordnung  Vollzugsaufgaben  zu-  weisen.  II.  Finanzordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Entschädigung und Kostenbeiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Kostentragung und Beiträge
                            Die Kosten für Bau, Ausbau, Erweiterung, Betrieb und Unterhalt öffentlicher  Kanalisationen,  Vorfluter,  Abwasserreinigungs-  und  Abfallbeseitigungsanla-  gen trägt in erster Linie die Gemeinde. Sie und die Zweckverbände können  von  den  Beteiligten  Beiträge  erheben.  Die  Beiträge  sind  in  den  Reglemen-  ten  festzulegen  und  entsprechend  den  Interessen  in  angemessener  Weise  abzustufen. Für Abwasser, das durch seine Menge oder Beschaffenheit den  Bau  oder  Betrieb  einer  Anlage  erheblich  verteuert,  darf  ein  angemessener  Zuschlag erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Gesetzliches Pfandrecht
                            1  Für Beiträge gemäss Artikel 4 hievor besteht ein gesetzliches Pfandrecht,  das  zu  seiner  Gültigkeit  der  Eintragung  im  Grundbuch  bedarf  und  das  den  bestehenden Grundpfandrechten im Range nachgeht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sofern  die  Forderung  durch  den  Grundeigentümer  bestritten  wird,  ist  die-  selbe  gerichtlich  festzulegen.  Die  vorläufige  Eintragung  nach  Artikel  961  ZGB bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Staatsbeiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Investitionsbeiträge
                            1  Der Kanton leistet Beiträge an Projektierung und Bau von Abwasser- und  Abfallbeseitigungsanlagen, öffentliche Kanalisationen und Vorfluter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Zusicherung der Beiträge ist der Regierungsrat zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei besonderen Verhältnissen, vor allem in Berggebieten, kann der Regie-  rungsrat  auch  Beiträge  an  private  Anlagen  ausrichten,  sofern  auch  die  Ge-  meinde einen Beitrag leistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Falls  die  Erstellung  einer  Sammelleitung  im  Zusammenhang  mit  dem  Strassenbau,  Wasserbau  oder  anderen  Baumassnahmen  notwendig  wird,  bevor  mit  dem  Bau  der  Reinigungsanlage  begonnen  wurde,  kann  aus-  nahmsweise  der  Bundesbeitrag  an  die  Sammelleitung  vom  Regierungsrat  im Rahmen des Budgets zinslos bevorschusst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Beiträge an weitergehende Abwasserreinigung
                            Der  Kanton  kann  Beiträge  zur  Anschaffung  von  Hilfsmitteln  für  die  chemi-  sche Abwasserreinigung gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Ansätze
                            1  Der  Ansatz  für  die  Investitionsbeiträge  gemäss  Artikel  6  Absatz  1  ergibt  sich wie folgt:  —  Grundbeitrag 20 Prozent,  —  Zuschlagsbeiträge gemäss Gesetzgebung über den Finanzausgleich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beiträge gemäss Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 7 werden in der Vollzie-  hungsverordnung festgelegt:
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 Beiträge aus dem Strassenbau
                            Der Kanton leistet an die Kosten für Kanalisationen, die er für die Entwässe-  rung seiner Strassen, Wege und Plätze mitbenützt, Beiträge in der Höhe der  Einsparung  infolge  Wegfall  kantonseigener  Anlagen.  Dafür  ist  ihm  das  un-  eingeschränkte  und  unentgeltliche  Mitbenützungsrecht  ohne  Bewilligungs-  pflicht gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 Finanzierung
                            1  Der Kanton ist berechtigt, zur Deckung der Aufwendungen gemäss Artikel  6  und  7  auf  der  einfachen  Staatssteuer  der  natürlichen  und  juristischen  Personen einen jährlichen Zuschlag von höchstens 10 Prozent zu erheben.  Dieser Zuschlag darf nur entsprechend den effektiven Aufwendungen erho-  ben werden und nur soweit, als keine anderweitige Deckung besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Landrat ist zuständig, über die Notwendigkeit, Höhe und Dauer dieses  Zuschlages ohne Vorbehalt des fakultativen Referendums zu beschliessen.  III.  Rechtsmittelordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 2 Zuständigkeit
                            Vermögensrechtliche  Streitigkeiten  beurteilt  das  Obergericht  im  Verfahren  der  verwaltungsrechtlichen  Klage  nach  der  Verordnung  über  die  Verwal-  tungsrechtspflege  3  .  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Fassung gemäss VA vom 17. Mai 1992, in Kraft seit 1. Juni 1995
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   RB 2.2345  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV.  Erzwingung der Vorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Verwaltungszwang
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12 Ersatzvornahme
                            1  Wenn  der  Pflichtige  die  ihm  durch  das  Bundesgesetz  und  dieses  Gesetz  auferlegten oder durch sie begründeten Pflichten nicht erfüllt, ordnet der Re-  gierungsrat die erforderlichen Massnahmen selbst an (Artikel 7 BG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Kosten  trägt,  soweit  nicht  Rechtssätze  eine  andere  Verteilung  vor-  schreiben, der Pflichtige.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Strafen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 13 Zuständigkeit, Verfahren
                            1  Bezüglich Strafbestimmungen wird auf die Artikel 37 bis 42 BG verwiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beurteilung obliegt den ordentlichen Gerichtsinstanzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Verfahren richtet sich nach der kantonalen Strafprozessordnung.  V.  Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 14 Vollziehungsverordnung
                            1  Der  Landrat  regelt  den  Vollzug  der  Bundesgesetzgebung  sowie  dieses  Gesetzes durch eine dem fakultativen Referendum unterstellte Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bis zum Erlass dieser Verordnung gelten sinngemäss  —  die Verordnung über den Gewässerschutz vom 23. April 1968,  —  die Verordnung betreffend Ölwehr.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 15 Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz wird nach erfolgter bundesrätlicher Genehmigung vom Re-  gierungsrat in Kraft gesetzt.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit  seinem  Inkrafttreten  ist  das  Gesetz  über  den  Gewässerschutz  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Juli 1960 aufgehoben.  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Vom Bundesrat genehmigt am 4. Dezember 1981, in Kraft seit 1. Januar 1982  (AB vom 22. Januar 1982)
                        
                        
                    
                    
                    
                
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