Kirchenorganisation der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Obwalden (alter Kantonsteil)
                            OGS 1991, 10 Kirchenorganisation 1 der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Obwalden (alter Kantonsteil) vom 30. November 1989 2 Die Evangelisch- reformierte Kirchgemeinde des Kantons Obwalden (alter Kantonsteil)  zählt  sich  zu  den  aus  der  Reformation  hervorgegangenen, auf  Grund  der  heiligen  Schrift  erneuerten  Volkskirchen  und will  in  ihrem Gebiet die Aufgabe der Kirche, wie sie durch Jesus Christus gegeben ist, erfüllen. Sie  sammelt  alle,  die  bereit  sind,  in  ihrer  Gemeinschaft  das  Wort  Gottes zu hören und es wahrzunehmen. Sie weiss um ihre menschliche Mangel haftigkeit    und    ist    bestrebt,    ihr    Leben    nach    biblischer    Weisung auszurichten und es von ihr aus unablässig zu erneuern. Ihre Kirchenorganisation und ihre Kirchenordnung sind ihr Werkzeug und Mahnung,   damit   die   Predigt   und  andere  Formen  der  Verkündigung gewährleistet  werden,  damit  ihre  Glieder  in  Taufe  und  Abendmahl  die Verbunden heit im Herrn und untereinander feiern und ihren Dienst in der Seelsorge  am  Nächsten  im  Alltag  wie  in  besonderen  Werken  der  Liebe leisten. Sie  gibt  sich,  gestützt  auf  Artikel 3  Absatz 1  und  Artikel 4  Absatz 3  der Ka ntonsverfassung vom 19. Mai 1968 3 , nachfolgende Kirchenorganisation: 4 5 I. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Name Unter  dem  Namen  «Evangelisch- reformierte  Kirchgemeinde  Obwalden (alter K antonsteil)», nachstehend «Kirchgemeinde» genannt, besteht eine 1 Geändert durch Nachtrag vom 8. Dezember 2002 2 OGS 1991, 10, geändert durch Nachtrag vom 8. Dezember 2002, genehmigt durch den Kantonsrat am 2. Dezember 2004, in Kraft seit 2. Dezember 2004 (OGS 2004, 76) 3 GDB 101.0 4 Ingress gemäss Nachtrag vom 8. Dezember 2002 5 Alle  Begriffe  in  dieser  Kir chenorganisation,  die  Personen  betreffen,  werden  vom Amt her verstanden und meinen sowohl weibliche als auch männliche Personen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 im  November  1862  gegründete  und  durch  Kantonsratsbeschluss  vom 26. November 1907 staatlich anerkannte Religionsgemeinschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Zweck Die Kirchgemeine stellt sich zur Aufgabe, alle in ihrem Gebiet wohnenden Protestanten zum Aufbau und zur Pflege eines evangelischen Gemeinde- lebens zu sammeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Rechtlicher Charakter 1 Die  Kirchgemeinde  ist  eine  öffentlich- rechtliche  Körperschaft  gemäss der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 6 . 2 Die Kir chenorganisation bedarf der Genehmigung durch den Kantonsrat (Art. 4 Abs. 3 der Kantonsverfassung). 7 3 Ihre   inneren   Belange   ordnet   und   verwaltet   sie   selbständig   und abschliessend   in   einer   Kirchenordnung   sowie   durch   Kirchgemeinde- beschlüsse und Entscheide des Kirchgemeinderates.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Gebiet und Sitz 1 Das  Gebiet  der  Kirchgemeinde  umfasst  den  Kanton  Obwalden  (alter Kantonsteil)  mit  den  Gemeinden  Sarnen,  Kerns,  Sachseln,  Alpnach, Giswil und Lungern. 2 Ihr Sitz ist der Kantonshauptort Sarnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            8 Beziehung zur Evangelisch- reformierten Gemeinde Engel berg Mit   der   Evangelisch- reformierten  Kirchgemeinde  Engelberg  kann  ein kant onaler  Kirchgemeindeverband  gemäss  Art. 101  Abs. 3  und  Art. 106 Abs. 2  der  Kantonsverfassung 9 errichtet  werden.  Die  Errichtung  eines sol chen       kant onalen       Kirchgemeindeverbandes       sowie       dessen Organisations statut          bedürfen          der          Beschlüsse          beider Kirchgemeindeversammlungen und sind dem Regierungsrat zur Kenntnis zu bri ngen. 6 GDB 101.0 7 Geändert durch Nachtrag vom 8. Dezember 2002 8 Fassung gemäss Nachtrag vom 8. Dezember 2002 9 GDB 101.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                Art. 6
                            10 Verbindung mit anderen protestantischen Kirchen 1 Die  Kirchgemeinde  ist  als  Mitglied  des  kantonalen  Kirchgemeinde- verban des   oder   eines   regionalen   Zusammenschlusses   Mitglied   des Schweizerischen Evangelischen Kirchenbundes und durch diesen mit der Gemei nschaft  evangelischer  Kirchen  in  Europa  (Leuenberger  Kirchen- gemeinschaft)  und  den  Kirchen  des  reformierten  Weltbundes  und  des Ökumenischen R ates verbunden. 2 Die  Kirchgemeinde  pflegt  die  Zusammenarbeit  mit  den  Evangelisch- reformierten Kirchen in der Zentralschweiz.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            Ökumene Als   Glied   der   einen   Kirche   Jesu   Christi   ist die   Kirchgemeinde   in ökumenischem Geist offen und bereit zum Gespräch und zur Zusammen- arbeit mit anderen Kirchen und christlichen Gemeinschaften.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            Mitgliedschaft 1 Mitglieder  der  Kirchgemeinde  sind  alle  in  ihrem  Gebiet  wohnenden Protestanten, sofern diese nicht ausdrücklich ihre Nichtzugehörigkeit oder ihren Austritt erklärt haben. 2 Personen,   welche   in   die   Kirchgemeinde   eintreten   oder   aus   einer anderen  Religionsgemeinschaft  in  sie  übertreten  möchten,  können  auf schriftliches   Gesuch   hin   vom   Kirchgemeinderat   nach   Anhören   des Pfarramtes     aufgenommen     werden.     Das     Nähere     bestimmt     die Kirchenordnung. 3 Eine Erklärung über die Nichtzugehörigkeit zur Kirchgemeinde oder über den Austritt aus ihr ist schriftlich an den Kirchgemeinderat zu richten. 4 Kollektivaus tritte sind unzulässig. 5 Ein  Austritt  wird  wirksam  auf  Ende  des  Kalenderjahres,  in  welchem  er erklärt wird. 6 Über   Eintritt,   Nichtzugehörigkeit   oder   Austritt   von   Personen   unter 16 Jahren  verfügen  die  Inhaber  der  elterlichen  oder  vormundschaftlichen Gewalt . 10 Fass ung gemäss Nachtrag vom 8. Dezember 2002
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                Art. 9
                            Stimmund Wahlrecht 1 Stimmberechtigt  und  wählbar  sind  alle  Gemeindeglieder,  welche  das sechzehnte   Altersjahr   zurückgelegt   haben   und   seit   wenigstens   drei Monaten ununterbrochen im Gebiet der Kirchgemeinde wohnen. 2 Konfirmierte Gemeindeglieder, die das sechzehnte Altersjahr noch nicht erfüllt haben, erhalten das Recht, an der Kirchgemeindeversammlung mit beratender Stimme teilzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10
                            Verlust des Stimmund Wahlrechts Der   Kirchgemeinderat   entscheidet   in   jedem   einzelnen   Fall   nach Massgabe des    evangelischen    Gemeindeverständnisses    und    unter sorgfältiger  Prüfung  und  Abwägung  aller  Umstände  darüber,  ob  ein Mitglied der Kirchgemeinde, welches infolge Entmündigung das politische Stimmrecht verloren hat, das Stimmund Wahlrecht in der Kirchgemeinde weiterhin    ausüben    kann.    Ein    Weiterzug    des    Entscheides    des Kirchgemeinderates ist nicht möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11
                            Unvereinbarkeit 1 Dem Kirchgemeinderat oder den Kommissionen dürfen nicht gleichzeitig angehören: 11 1.  Personen,  die  in  gerader  Linie  oder  bis  und  mit dem  dritten  Grad  der Seitenlinie blutsverwandt oder verschwägert sind; 2.  Ehegatten oder Ehegatten von Geschwistern. 2 Über   den   durch   Verwandtschaft   bedingten   Rücktritt   entscheidet nötigenfalls das Los.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12
                            Pflichten der Mitglieder 1 Alle Mitglieder der Kirchgemeinde sind aufgerufen, am kirchlichen Leben tätigen  Anteil  zu  nehmen  und,  sofern  sie  wählbar  sind,  besondere  Ämter und Funktionen zu übernehmen. 2 Gegen  seinen  ausdrücklichen  Willen  kann  niemand  zur  Übernahme eines kirchlichen Amtes gezwungen werden. 3 Wer  ein  Amt  übernommen  hat,  ist  verpflichtet,  die  ihm  übertragenen Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen. 11 Geändert durch Nachtrag vom 8. Dezember 2002
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                Art. 13
                            Initiativrecht 1 Jedes     stimmberechtigte     Gemeindeglied     ist     berechtigt,     dem Kirchgemeinderat  Fragen  zu  stellen  und  in  der  Form  der  allgemeinen Anregung   oder   der   ausgearbeiteten   Vorlage   jederzeit   Anträge   über Gegenstände      einzureichen,      die      in      die      Zuständigkeit      der Kirchgemeindeversammlung fal len. 12 2 Der   Kirchgemeinderat   hat   solche   Anträge   innert   Jahresfrist   zur Abstimmung  vor zulegen. Wird eine allgemeine Anregung zum Beschluss erhoben,  so  ist  der  Kirchgemeindeversammlung  innert  Jahresfrist  die ausgearbeitete Vorlage zu unterbreiten. 3 Die  Anträge  dürfen  sich  nur  auf  einen  einzigen  Gegenstand  beziehen und müssen eine Begründung enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15
                            Beschwerderecht 1 Gegen  Beschlüsse  des  Kirchgemeinderates  oder  der  Kirchgemeinde- versammlung   kann   binnen   zwanzig   Tagen   nach   Eröffnung   beim Regierungs rat Beschwerde eingereicht werden. 2 Bei  Verletzung  von  Privatrechten  ist  der ordentliche  Zivilprozessweg vorbehalten. II. Aufbau der Kirchgemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16
                            Organe der Kirchgemeinde Kirchgemeindeversammlung,  Kirchgemeinderat,  Kirchgemeindepräsident und      Rechnungsprüfungskommission      bilden      die      Organe      der Kirchgemeinde. 12 Geändert durch Nachtrag vom 8. Dezember 2002 13 Aufgehoben durch Nachtrag vom 8. Dezember 2002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 A. Die Kirchgemeindeversammlung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17
                            Kirchgemeindeversammlung 1 Oberstes Organ der Kirchgemeinde ist die Kirchgemeindeversammlung. Sie besteht aus sämtlichen stimmberechtigten Gemeindegliedern. 2 Die  ordentliche  Kirchgemeindeversammlung  tritt  alljährlich  im  Frühjahr und im Herbst zusammen. 3 Ausserordentliche  Kirchgemeindeversammlungen  sind  durchzuführen, so  oft  es  der  Kirchgemeinderat  beschliesst  oder  wenn  zehn  Prozent  der Stimmberechtigten  unter  Nennung  der  zu  behandelnden  Geschäfte  dies schriftlich verlangen. 4 Im  le tzteren  Falle  ist  die  Kirchgemeindeversammlung  binnen  dreier Monate nach Eingang des Begehrens durchzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18
                            Einladung und Publikation Zur             ordentlichen             und             zu             ausserordentlichen Kirchgemeindeversammlungen      hat      der      Kirchgemeinderat      die stimmberechti gten  Gemeindeglieder  drei  W ochen  vorher  unter  Angabe von Ort, Zeit und Traktanden im amtlichen Publ ikationsorgan des Kantons einzuladen. 14
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19
                            Verhandlungen 1 Für    die    Verhandlungen    der    Kirchgemeindeversammlung    gelten sinngemäss die Vorschriften der kant onalen Gesetzgebung. 2 Anträge über Gegenstände, die nicht auf der Traktandenliste aufgeführt sind,  können  nur  durch  Mehrheitsbeschluss  dem  Kirchgemeinderat  zur Prüfung und Berichterstattung überwiesen werden. 3 Bei  Wahlen  und  Abstimmungen  entscheidet  das  absolute  Mehr  der Stimmenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20
                            15 Befugnisse In die Zuständigkeit der Kirchgemeindeversammlung fallen: 1. die Wahl der Stimmenzähler; 14 Geändert durch Nachtrag vom 8. Dezember 2002 15 Fassung gemäss Nachtrag vom 8. Dezember 2002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 2. die Festsetzung der Zahl der Kirchgemeinderäte im Rahmen von fünf bis dreizehn Mitgliedern; 3. auf eine Amtsdauer von vier Jahren die Wahl des Pfarrers; 4. auf  eine  Amtsdauer  von  vier  Jahren  die  Wahl  der  Mitglieder  des Kirc hgemeinderates und der Rechnungsprüfungskommission; 5. auf  eine  Amtsdauer  von  einem  Jahr  die  Wahl  des  Präsidenten  und des Vizepräsidenten des Kirchgemeinderates; 6. der   Erlass   und   die   Abänderung   der   Kirchenorganisation   unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Kantonsrat (Art. 4 Abs. 3 der Kantonsver fassung 16 ); 7. der Erlass, die Aufhebung oder Abänderung der Kirchenordnung; 8. der  Erlass,  die Aufhebung  oder  Abänderung  der  Friedhofordnung unter  Vorbehalt  der  Genehmigung  durch  den  Regierungsrat  (Art. 89 Abs. 3 der Kantonsverfassung 17 ) sowie weiterer Verordnungen; 9. die   Beschlussfassung   in   Angelegenheiten   der   Mitgliedschaft   zu über gemeindlichen kirchlichen Organisationen und Vereinbarungen; 10. die   Beschlussfassung,   Mitgliedschaften,   die   im   Rahmen   eines Kirc hgemeindeverbandes   gemäss   Art. 5   der   Kirchenorganisation gemeinsam     mit     der     Evangelisch- reformierten     Kirchgemeinde Engelberg  in  über kantonalen Organisationen  und  Vereinbarungen bestehen   oder   errichtet   werden   sollen,   zu   diskutieren   und   zur Abstimmung zu bringen; 11. die Entgegennahme des Jahresberichtes des Kirchgemeinderates; 12. die        Genehmigung        der        Kirchgemeinderechnung,        der Fondsrechnungen und des Voranschlages; 13. die Festsetzung des Steuerfusses; 14. die Beschlussfassung über Anträge des Kirchgemeinderates und von stimmberechtigten Gemeindegliedern. B. Der Kirchgemeinderat
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21
                            Kirchgemeinderat; Zusammensetzung Der   Kirchgemeinderat   besteht   aus   mindestens   fünf   und   höchstens dreizehn  Mitgliedern.  Der  Pfarrer  gehört  ihm  von  Amtes  wegen  an,  kann jedoch   weder   das   Amt   des   Präsidenten   noch   des   Vizepräsidenten bekleiden. 16 GDB 101.0 17 GDB 101.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22
                            Sekretär und Kirchengutsverwalter 1 Der  Kirchgemeinderat  wählt  den  Sekretär  des  Kirchgemeinderates  und den Kirchengutsverwalter. Er ist befugt, auch Nichtmitglieder des Kirchge- meinderates mit diesen Ämtern zu betrauen. 2 Der  Kirchgemeinderat  erlässt  ein  Verwaltungsreglement,  in  welchem Aufgabenkreis, Kompetenzen und Zeichnungsberechtigung der Mitglieder des      Kirchgemeinderates      sowie      des      Sekretärs      und      des Kirchengutsverwalters festgelegt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23
                            Zuständigkeit Dem Kirchgemeinderat obliegen: 1. die geistliche Verantwortung für die Kirchgemeinde; 2. die  Unterstützung  des Pfarrers  in  allen  seinen  Aufgaben,  besonders bei der Feier des Abendmahls; 3. die    Aufsicht    über    die    Ordnung    des    Gottesdienstes,    der Amtshandlungen, des kirchlichen Unterrichts und weiterer kirchlicher Veranstaltungen; 4. die Aufsicht über die Erhebung und Verwendung des Kirchenopfers; 5. die Genehmigung des Protokolls der Kirchgemeindeversammlung; 6. der Vollzug der Beschlüsse der Kirchgemeindeversammlung; 7. die Vorbereitung der Anträge an die Kirchgemeindeversammlung; 8. die      Aufstellung      des      Voransc hlages      zu      Handen      der Kirchgemeindever sammlung; 9. die  Genehmigung  der  Kirchgemeinderechnung  und  der  Fondsrech- nungen zu Handen der Kirchgemeindeversammlung; 10. die Beschlussfassung über alle frei bestimmbaren Ausgaben gemäss Kantonsverfassung; 11. die  A ufsicht  über  die  Verwaltung  des  Kirchgemeindevermögens  und der Fondsvermögen und die Beschlussfassung über Anlage von Ver mögenswerten; 12. die Aufsicht über die Liegenschaften der Kirchgemeinde; 13. die  Aufsicht  über  das  Kirchgemeindearchiv  und  die  pfarramtlichen Register; 14. der  Erlass  der  für  die  Verwaltung  der  Kirchgemeinde  notwendigen internen Reglemente; 15. die   Wahl   der   kirchlichen   Angestellten   und   der   Abschluss   von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 16. die  Aufsicht  über  die  Amtsführung  des  Pfarrers  und  der  kirchlichen Angestellten. C. Der Kirchgemeinderatspräsident
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24
                            Kirchgemeinderatspräsident; Zuständigkeit 1 Der   Präsident   des   Kirchgemeinderates   ist   zugleich   Präsident   der Kirchgemeinde. Er vertritt diese nach innen und nach aussen. 2 Er,  oder im  Falle  seiner  Verhinderung  der  Vizepräsident  und  nach diesem   das   amtsälteste   Mitglied   des   Kirchgemeinderates,   leitet   die Kirchgemeindeversammlung und die Sitzungen des Kirchgemeinderates. 3 Er überwacht den Vollzug der Beschlüsse des Kirchgemeinderates . 4 Er entscheidet über frei bestimmbare, für den gleichen Zweck bestimmte, einmalige Ausgaben gemäss Kirchenordnung. D. Die Rechnungsprüfungskommission
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25
                            Rechnungsprüfungskommission 1 Die    Rechnungsprüfungskommission    besteht    aus    drei    bis    fünf Mitglie dern, die nicht dem Kirchgemeinderat angehören dürfen. 2 Es    obliegen    ihr    die    Prüfung    der    Kirchgemeinde- und    der Fondsrechnungen  in  Bezug  auf  Vollständigkeit  und  die  diesbezüglichen rechtlichen   Grundlagen   sowie   die   Antragstellung   darüber   an   die Kirchgemeindeversammlung. III. Das Pfarramt
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26
                            Aufgaben des Pfarrers 1 Der  Pfarrer  ist  verantwortlich  für  Gottesdienst,  Taufe  und  Abendmahl, vollzieht  kirchliche  Trauungen  und  Abdankungen,  erteilt  den  kirchlichen Unterricht und ist Seelsorger der Gemeinde. 2 Er f ührt die kirchlichen Register. 3 Amtshandlungen,  die  ihn  in  schwere  Gewissensnot  brächten,  kann  er nach   Rücksprache   mit   dem   Präsidenten   des   Kirchgemeinderates ablehnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 4 Die  Dienste  des  Pfarrers  sind  für  sämtliche  Glieder  der  Kirchgemeinde unentgeltlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27
                            Pfarramt; Wählbarkeit Die  Voraussetzungen  für  die  Wählbarkeit  als  Pfarrer  werden  durch  die Kirchenordnung umschrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28
                            Pfarrvakanz Das  Verfahren  bei  Eintritt  einer  Pfarrvakanz,  der  Neubesetzung  der Pfarrstelle   sowie   der   Amtseinsetzung   des   P farrers   wird   durch   die Kirchenordnung bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29
                            Wiederwahl 1 Nach  Ablauf  einer  vierjährigen  Amtsdauer  unterliegt  der  Pfarrer  der per iodischen Wiederwahl. 18 2 Dieses Wahlverfahren ist in der Kirchenordnung geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30
                            Pfarrdienstordnung Besteht mehr  als  eine  Pfarrstelle,  so  legt  der  Kirchgemeinderat  die Arbeitsteilung     und     die     Dienstpflichten     der     Pfarrer     in     einer Pfarrdienstordnung fest und bezeichnet die Pfarrkreise.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31
                            Disziplinargewalt Für die Disziplinargewalt des Kirchgemeinderates gegenüber dem Pfarrer gelten   sinngemäss   die   Vorschriften   der   kantonalen   Verfassung   und Gesetzgebung. 18 Geändert durch Nachtrag vom 8. Dezember 2002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 IV. Übergangsund Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32
                            Inkrafttreten; Übergangsbestimmungen 1 Die  vorliegende  Kirchenverfassung  tritt  mit  der  Genehmigung  durch  die Kir chgemeindeversammlung und durch den Kantonsrat 19 in Kraft. Gleich- zeitig tritt die Kirchenordnung in Kraft. 2 Die  Gemeindeordnung  von  1955  und  die  Kirchenorganisation  vom 5. Juni 1972 20 verlieren ihre Gültigkeit. 19 Vom Kantonsrat am 26. April 1990 genehmigt (OGS 1991, 11) 20 OGS 1974, 50