Gesetz über den Zivilprozess
                            262.1 Gesetz über den Zivilprozess (Zivilprozessordnung)  vom 20. Oktober 1999  1  Der Landrat von Nidwalden,  gestützt auf Art. 60 und 67 der Kantonsverfassung,  beschliesst:  I.     ALLGEMEINE BESTIMMUNG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1  Dieses Gesetz regelt die Zuständigkeit und das Verfahren der Zivilrechtspflege, soweit nicht besondere Vorschriften eine  Ausnahme begründen.  II.     GERICHTE  A.     Zuständigkeit  1.     Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Die Rechtspflege nach Art. 1 üben die im Gerichtsgesetz 2
                            bezeichneten Behörden der Zivilgerichtsbarkeit aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  3  Die vorliegenden Bestimmungen über die Zuständigkeit finden keine Anwendung, soweit Bundesrecht oder kantonales  Recht etwas anderes bestimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  4  Die Zuständigkeit des Gerichtes bestimmt sich nach den Verhältnissen zur Zeit des Eintrittes der Rechtshängigkeit der  Klage oder der Einreichung des gemeinsamen Scheidungsbegehrens.  2.     Örtliche Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 15
                            Die örtliche Zuständigkeit der Gerichte in Zivilsachen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts richtet sich nach  dem Bundesgesetz über den Gerichtsstand in Zivilsachen (Gerichtsstandsgesetz; GestG)  3  .  Vorbehalten bleibt Art. 1 Abs. 2 des Gerichtsstandsgesetzes  3  Konkurs (SchKG)  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  6  15
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 3. Sachliche Zuständigkeit Hinweis auf das Gerichtsgesetz Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte richtet sich nach dem Gerichtsgesetz 2
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Wegfall des Vermittlungsversuches In folgenden Fällen findet kein Vermittlungsversuch vor dem Friedensrichteramt nach Art. 12 Gerichtsgesetz 2
                            statt:  1.     bei Zuständigkeit des Kantonsgerichtspräsidiums, mit Ausnahme der Fälle nach Art. 13 Abs. 2 Ziff. 2  Gerichtsgesetz  2  ;  2.     bei Streitigkeiten, in denen vor Klageeinreichung ein Verfahren betreffend die Erteilung des Armenrechtes an die  Klägerschaft durchgeführt wurde;  3.     bei Ehestreitigkeiten;  3a.       bei Streitigkeiten aus eingetragener Partnerschaft;  4.     bei Interventions- und Regressklagen nach Art. 44-46;  5.     in den von Gesetzes wegen in beschleunigtem oder summarischem Verfahren zu führenden Prozessen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ausgenommen, wenn ein Vermittlungsversuch ausdrücklich vorgeschrieben ist;  6.     bei Streitigkeiten aus dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, mit Ausnahme der Klagen nach Art.  79, 86, 186, 187 und 273 SchKG  4  ;  7.     in den Fällen gemäss Art. 4 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch  5  ;  8.     bei Wohnsitz der beklagten Partei im Ausland, sofern die Vorladung nicht innert angemessener Frist erfolgen kann;  9.     in den weiteren in der Gesetzgebung vorgesehenen Fällen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  21       Streitwert  1. Geldleistung  Geht die Klage auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, wird der Streitwert durch die Rechtsbegehren der Klage  bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  22       2. übrige Ansprüche  Hängt die Zuständigkeit des Gerichtes vom Wert des Streitgegenstandes ab und geht die Klage nicht auf Bezahlung  einer bestimmten Geldsumme, hat die Klägerschaft in der Klage den Streitwert in einer Geldsumme anzugeben oder zu  erklären, welches Gericht sie in letzter Instanz als zuständig erachtet.  Sind die Parteien über den Wert des Streitgegenstandes uneinig oder wird der Wert offensichtlich unrichtig  angegeben, ist er nach richterlichem Ermessen festzulegen, nötigenfalls unter Zuziehung von Sachverständigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  23       3. Klagehäufung, Widerklagen, periodische Leistungen  Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche (Klagehäufung) werden zusammengerechnet, soweit sie sich  nicht gegenseitig ausschliessen.  Bei Klage und Widerklage bestimmt der höhere Streitwert die Zuständigkeit des Gerichtes; fällt jedoch die Klage in  die Zuständigkeit des Friedensrichteramtes, des Kantonsgerichtspräsidiums oder der Kleinen Kammer des  Kantonsgerichts, ist eine über deren Zuständigkeit hinausgehende Widerklage unstatthaft.  Bei jährlich und mit unbestimmter Dauer wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen gilt, wenn sich der Streit auf  die Leistungspflicht als solche, nicht nur auf einzelne Leistungen bezieht, der zwanzigfache Betrag der einjährigen  Nutzung oder Leistung, bei anderen wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen der Kapitalwert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  24       4. Nebenleistungen  Bei Ausmittlung des streitigen Betrages sind Zinsen, Früchte, Kosten und dergleichen unberücksichtigt zu lassen, soweit  sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  25       5. übersetzter Streitwert  Wird der Streitwert von einer Partei offensichtlich übersetzt angegeben, hat sie nach Ermessen des Gerichtes für die  daraus entstehenden Mehrkosten aufzukommen, ohne Rücksicht auf den Ausgang des Prozesses.  B.     Rechtshilfe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  26       Kantonale Gesuche  Ausserhalb des Kantons können nidwaldnerische Gerichtsbehörden Amtshandlungen mit Bewilligung der zuständigen  ausserkantonalen Behörden vornehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  27       Auswärtige Gesuche  Das Kantonsgerichtspräsidium erledigt Rechtshilfegesuche auswärtiger Gerichte.  Die Rechtshilfegesuche ausländischer Behörden können abgelehnt werden, wenn die Rechtshilfe in fiskalischen,  militärischen oder politischen Angelegenheiten nachgesucht wird, oder wenn die Gewährung der Rechtshilfe gegen den  ordre public verstösst sowie wenn feststeht, dass der ausländische Staat nicht Gegenrecht hält.  Für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Kantons haben die Behörden anderer Kantone eine Bewilligung des  Kantonsgerichtspräsidiums einzuholen.  Es können auch Amtshandlungen ausländischer Behörden bewilligt werden, wenn die zuständige Bundesbehörde  ihre Zustimmung erteilt.  C.     Aufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Hinweis auf das Gerichtsgesetz Die Aufsicht über die Gerichte üben die im Gerichtsgesetz 2
                            Art.  29       Beschwerde  1. Zulässigkeit und Zuständigkeit  Wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung der Gerichtsbehörden sowie wegen andern Verletzungen von  Amtspflichten kann bei der zuständigen Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden.  Vorbehalten bleibt die Pflicht der Aufsichtsbehörden, gegen Missstände von Amtes wegen einzugreifen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  30       2. Verfahren  Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid oder eine bestimmte Handlung, ist sie binnen 20 Tagen seit der  Mitteilung oder Kenntnisnahme einzureichen; in andern Fällen ist sie so lange zulässig, als ein rechtliches Interesse der  beschwerdeführerischen Partei besteht.  Die Beschwerde ist schriftlich einzureichen und hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten.  Wenn sie sich nicht sofort als unbegründet erweist, wird sie dem betroffenen Gericht oder der betroffenen  Mitarbeiterin beziehungsweise dem betroffenen Mitarbeiter zur Vernehmlassung und weiteren beteiligten Personen zur  schriftlichen Beantwortung zugestellt.  Der Sachverhalt wird von Amtes wegen untersucht; im Übrigen finden die Vorschriften dieses Gesetzes,  insbesondere über das Beweisverfahren, sinngemäss Anwendung.  D.     Geschäftsordnung und Kanzlei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  31       Geschäftsverzeichnis, Leitung der Geschäfte  Das Präsidium des Gesamtgerichts nimmt die eingehenden Akten in Empfang und führt das Geschäftsverzeichnis.  Die Vorsitzende oder der Vorsitzende bestimmt die Reihenfolge der zu beurteilenden Geschäfte; dabei besitzen die  im beschleunigten Verfahren zu erledigenden Streitsachen die Priorität, und ferner gehen in der Regel die früher  eingereichten Klagen den späteren vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  32       Kanzlei  Die Gerichtsschreiberinnen oder Gerichtsschreiber besorgen die Führung der Gerichtsprotokolle, die Abfassung der  Entscheidungen sowie die übrigen Kanzleigeschäfte.  Das Präsidium des Gesamtgerichts führt die Aufsicht über die Kanzlei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  33       Geschäftsordnung der Gerichte, Weisungen  Die Gesamtgerichte können in einer Geschäftsordnung Bestimmungen über Fragen der internen Organisation, der  Gerichtskanzlei usw. sowie Weisungen in prozessualen Fragen erlassen.  III.     PARTEIEN  A.     Prozessfähigkeit und Parteivertretung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  34       Prozessfähigkeit  1. Grundsatz  Jede nach Zivilrecht handlungsfähige Person kann ihre Rechte vor den Gerichten selbst verfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 2. Handlungsunfähigkeit Handlungsunfähige Personen werden durch ihre Vormundin oder ihren Vormund beziehungsweise die Inhaberin oder den Inhaber der elterlichen Sorge vertreten. Zur selbständigen Prozessführung sind urteilsfähige unmündige oder in ihrer Handlungsfähigkeit beschränkte Personen befugt bei Streitigkeiten über Rechte, die ihnen um ihrer Persönlichkeit willen zustehen (wie die Handlungsfähigkeit, Verehelichung und Scheidung beziehungsweise Begründung und Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft mit Ausnahme der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung), und über Rechtsgeschäfte, die sie nach den Bestimmungen des Privatrechtes selbständig vornehmen können. 18
                            Art.  36       3. faktische Unfähigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ist eine Partei offensichtlich unfähig, ihre Rechtssache gehörig zu führen, kann sie vom Gericht unter Ansetzung  einer angemessenen Frist zur Bestellung einer Rechtsvertretung verpflichtet werden.  Erscheint eine vormundschaftliche Vertretung für geboten, macht das Gericht der Vormundschaftsbehörde Anzeige.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  37       Parteivertretung  1. allgemein  Wer für einen andern gerichtliche Handlungen vornehmen will, bedarf einer schriftlichen Vollmacht oder eines  Ausweises als gesetzliche, statutarische oder vertragliche Vertretung; fehlen Vollmacht oder Ausweis, oder sind sie  mangelhaft, ist der Vertretung eine Notfrist zur Beibringung oder Ergänzung anzusetzen.  Das persönliche Erscheinen einer handlungsfähigen Partei neben ihrer Vertretung gilt für diese als genügende  Vollmacht.  Juristische Personen und Handelsgesellschaften werden durch ihre gesetzlichen oder statutarischen Organe  vertreten.  Der Entzug der Vollmacht und die Niederlegung des Mandates sind dem Gericht und der Gegenpartei sofort  anzuzeigen.  Bezüglich des Rechtes zur vertraglichen Vertretung der Parteien vor den Gerichten bleibt Art. 60 des  Gerichtsgesetzes  2   und die besondere Gesetzgebung hiezu vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  38       2. Umfang  Die Prozessvollmacht erstreckt sich, sofern sie keine Einschränkung enthält, auf alles was auf Anhebung und  Durchführung eines Prozesses sowie auf Vollstreckung des Urteils Bezug hat.  Für die Bestellung einer anderen Vertretung, zum Abschluss eines Vergleiches, zur Anerkennung oder zum Rückzug  der Klage und zum Abschluss einer Schiedsvereinbarung bedarf es einer ausdrücklichen Ermächtigung.  Der Entzug der Vollmacht und die Niederlegung des Mandates sind dem Gericht und der Gegenpartei sofort  anzuzeigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  39       Mängel  Der Mangel der Prozessfähigkeit sowie der Parteivertretung ist in jedem Stadium des Verfahrens von Amtes wegen  zu berücksichtigen.  Kann der Mangel beseitigt werden, darf an ihn nur dann eine nachteilige Rechtsfolge geknüpft werden, wenn er nicht  binnen einer anzusetzenden Frist behoben wird.  B.     Streitgenossenschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  40       Grundsatz  Mehrere Personen, die in der Gemeinschaft eines Rechtes oder einer Verbindlichkeit stehen, können als  Streitgenossenschaft klagen oder belangt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  41       Notwendige Streitgenossenschaft  Soweit nach materiellem Recht die Klage nur von mehreren Klägerinnen oder Klägern gemeinsam oder nur gegen  mehrere Beklagte gemeinsam erhoben werden kann, liegt eine notwendige Streitgenossenschaft vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  42       Einfache Streitgenossenschaft  Mehrere Personen können auch dann als Streitgenossenschaft klagen oder eingeklagt werden, wenn es sich um  gleichartige Rechtsansprüche handelt, die sich im Wesentlichen auf die gleichen Tatsachen und Rechtsgründe stützen.  Das Gericht kann jederzeit die Trennung des Rechtsstreites in mehrere Prozesse anordnen, wenn sich ansonsten  das Verfahren zu weitläufig gestalten würde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  43       Prozessführung  Bei Bestehen einer Streitgenossenschaft wird unter Vorbehalt von Art. 42 Abs. 2 der Rechtsstreit für alle  Streitgenossinnen oder Streitgenossen gemeinsam und in einem Verfahren und Urteil erledigt.  Wenn nicht eine notwendige Streitgenossenschaft vorliegt, kann jede Streitgenossin oder jeder Streitgenosse den  Prozess unabhängig von den andern führen; auch in diesem Falle wird über den Streitgegenstand in einem einzigen  Urteil entschieden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            C.     Intervention
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  44       Hauptintervention  Dritte, die am Streitgegenstand ein besseres, beide Parteien ganz oder teilweise ausschliessendes Recht zu haben  glauben, können dieses in jeder Lage des Rechtsstreites und bis zu dessen Entscheidung durch eine gegen beide  Parteien gerichtete Klage bei jenem Gerichte geltend machen, vor welchem der Prozess erstinstanzlich anhängig  gemacht worden ist.  Das Gericht, bei welchem der Prozess anhängig ist, kann alsdann nach freiem Ermessen den Prozess bis zum  rechtskräftigen Entscheid der Interventionsklage sistieren; die beiden Prozesse können auch, sofern sie vor der gleichen  Instanz anhängig sind, vereinigt und im gleichen Urteil erledigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  45       Nebenintervention  Dritte, deren Rechte oder Verbindlichkeiten von dem streitigen Recht abhängen, dürfen sich der betreffenden Partei  zur Unterstützung jederzeit als Nebenintervenientin oder Nebenintervenient anschliessen, ungeachtet dessen, ob die  Partei selbst den Prozess fortsetzt oder Rechtsmittel ergreift; Dritte müssen den Streit in der Lage aufnehmen, in welcher  sie ihn finden.  Dritte können zugunsten der unterstützten Partei Angriffs- und Verteidigungsmittel vorbringen und Rechtsmittel  selbstständig ergreifen; das Vorgebrachte gilt als von der Hauptpartei erklärt, soweit es von ihr nicht ausdrücklich  bestritten wird oder mit ihrer Prozesshandlung in Widerspruch steht.  D.     Regress
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  46       Streitverkündung  Eine Partei, die für den Fall eines ungünstigen Ausganges des Rechtsstreites Ansprüche auf Gewährleistung oder  Schadloshaltung gegen Dritte geltend machen will oder den Anspruch von Dritten befürchtet, kann bis zur rechtskräftigen  Erledigung des Prozesses Dritten den Streit verkünden.  Der Streit ist Dritten so rechtzeitig zu verkünden, dass ihnen ermöglicht wird, ihre Rechtsvorkehren binnen nützlicher  Frist zu treffen.  Dritte sind zu weiterer Streitverkündung berechtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  47       Beteiligung Dritter  Dritte haben im Prozess die gleiche Stellung wie die Nebenintervenientinnen oder die Nebenintervenienten.  Es ist Sache der streitverkündenden Partei, Dritte über den Stand des Prozesses zu unterrichten; dieser darf durch  den Beitritt Dritter nicht verzögert werden.  Die Hauptpartei kann die Fortsetzung des Prozesses Dritten auf deren Kosten überlassen; der Endentscheid lautet  gleichwohl auf den Namen der Hauptpartei.  E.     Parteiwechsel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  48       Grundsatz  Ein Parteiwechsel ist unter Vorbehalt der Bestimmungen über die Gesamtnachfolge sowie von Art. 72 Abs. 2 Ziff. 1  nur mit Zustimmung aller bisherigen Parteien zulässig.  Die Partei nimmt den Prozess in der Lage auf, in der sie ihn vorfindet.  IV.     ALLGEMEINE VERFAHRENSBESTIMMUNGEN  A.     Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  49       Hinweis auf das Gerichtsgesetz  Für die Gerichtsverhandlungen sind die einschlägigen allgemeinen Bestimmungen nach Art. 45 ff., 49 und 61 f.  Gerichtsgesetz  2  B.     Rechte und Pflichten des Gerichtes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  50       Prozessleitung  1. allgemein  Das Gericht prüft von Amtes wegen die Prozessvoraussetzungen in jedem Prozessstadium.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zur Verbesserung behebbarer Mängel wird das Geeignete durch Entscheide vor oder in der Verhandlung vor Gericht  angeordnet.  Die Vorsitzende oder der Vorsitzende leitet das Prozessverfahren und hat dafür zu sorgen, dass den gesetzlichen  Vorschriften und den richterlichen Anordnungen Folge geleistet und der Prozess möglichst rasch zu Ende geführt wird.  Die Prozessleitung kann den Prozess jederzeit in mehrere Verfahren trennen oder mehrere getrennt eingereichte  Verfahren zu einem Prozess vereinigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  51       2. im Besonderen  Die Prozessleitung weist unordentlich ausgefertigte oder nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechende  Klageschriften unter Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung einer verbesserten Klageschrift zurück; bei  Einreichung der verbesserten Klageschrift binnen Frist gilt für den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Eingang der  ersten Klageschrift.  Wird binnen der gesetzten Frist der Mangel nicht behoben, wird die Klageschrift als nicht eingereicht betrachtet.  Andere Rechtsschriften, die den gesetzlichen Anforderungen nicht genügen, sind zur Verbesserung binnen der  gesetzlichen Fristen zurückzuweisen, sofern der Mangel sofort erkennbar ist und fristgerecht behebbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  52       3. Delegation  Anstelle der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden kann durch das Gericht ein anderes Mitglied des Gerichtes mit der  Prozessleitung betraut werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  53       Verhandlungsgrundsatz und Bindung an die Parteianträge  Das Gericht hat unter Vorbehalt des Offizialverfahrens seine Entscheide in tatsächlicher Hinsicht auf die  Sachverhaltsdarstellung und die Ergebnisse der von den Parteien beantragten Beweise zu stützen.  Es kann jedoch jederzeit zur weiteren wahrheitsgemässen Aufklärung der Sache die Parteibefragung durchführen; es  kann weitere ihm notwendig erscheinende Beweisverfügungen treffen und die Parteien auf unzulängliche  Rechtsbegehren und auf unzulängliches Vorbringen aufmerksam machen.  Das Gericht darf einer Partei weder mehr noch etwas anderes zusprechen, als sie selbst verlangt, noch weniger, als  die Gegenpartei anerkannt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  54       Rechtliches Gehör  Den Parteien ist nach Massgabe der gesetzlichen Vorschriften das rechtliche Gehör zu gewährleisten.  Sie können im Rahmen des ordentlichen Geschäftsganges in die Protokolle und Akten Einsicht nehmen und sich  gegen Bezahlung der Kosten Auszüge erstellen lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55 Rechtsanwendung Das Gericht hat von Amtes wegen zu prüfen, ob einheimisches oder fremdes Recht anzuwenden ist. Es hat das einheimische Recht von Amtes wegen zur Anwendung zu bringen, fremdes aber nur, wenn dessen Bestand und Inhalt durch die Partei, die sich darauf beruft, nachgewiesen wird, oder wenn das Gericht von dessen Inhalt sicher Kenntnis besitzt; vorbehalten bleibt das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht 12
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  56       Gütliche Beilegung  Das Gericht kann jederzeit eine gütliche Beilegung des Prozesses versuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  57       Sistierung  Die Prozessleitung sistiert das Verfahren auf Antrag der Parteien oder von Amtes wegen:  1.     in den von der Gesetzgebung besonders bestimmten Fällen;  2.     aus Gründen der Zweckmässigkeit, insbesondere, wenn das Urteil von der Entscheidung in einem andern hängigen  Zivil- oder Strafverfahren beeinflusst werden kann;  3.     im Einverständnis der Parteien.  Gegen die Verfügung der Prozessleitung kann Rekurs an das Gericht erhoben werden.  Die Sistierung auf unbestimmte Zeit fällt nach Ablauf eines Jahres dahin, sofern sie nicht wegen besonderer Gründe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            durch neuen Entscheid verlängert wird.  C.     Zeitbestimmung, Säumnis, Vorladungen und Zustellungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  58       Zeitbestimmung  1. allgemein  Das Gericht bestimmt nicht gesetzlich festgelegte Termine und Fristen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  59       2. Verschiebung und Erstreckung  Das Gericht verschiebt den Termin oder erstreckt eine nicht zwingende Frist nur, wenn wichtige Gründe glaubhaft  gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  60       3. Vorladungsfrist  Die Parteien beziehungsweise deren Vertretungen sind in der Regel zu Hauptverhandlungen wenigstens 14 Tage, zu  andern Terminen wenigstens sieben Tage vor dem angesetzten Zeitpunkt vorzuladen.  Für Vorladungen an andere Personen kann das Gericht die Frist ausnahmsweise verkürzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  61       Säumnis  1. versäumter Termin  Ein nicht eingehaltener Termin gilt unter Vorbehalt von Art. 59 eine Viertelstunde nach der in der Vorladung angesetzten  Zeit als verwirkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  62       2. Säumnisfolgen  Bleibt eine Partei aus oder nimmt sie eine Prozesshandlung nicht vor, treten die im Gesetz oder die in der richterlichen  Verfügung angedrohten Folgen ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  63       3. Wiedereinsetzung  a) Gründe  Gegen einen Rechtsnachteil, der durch die Versäumnis einer gesetzlichen oder richterlichen Frist entstanden ist, kann  sich die säumige Partei wieder in den vorherigen Stand einsetzen lassen, wenn sie und deren Vertretung an der  Versäumnis kein Verschulden trifft, insbesondere, wenn ohne Schuld weder sie noch ihre Vertretung von der  Zeitbestimmung Kenntnis erhielt beziehungsweise die Kenntnisgabe so spät erfolgte, dass die Einhaltung der Frist  unmöglich war.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  64       b) Verfahren  Das Wiedereinsetzungsgesuch ist samt Begründung binnen zehn Tagen seit Wegfall des Hindernisses beim Gericht,  bei dem die Säumnis stattgefunden hat, zu stellen.  Erfolgt die Mitteilung durch öffentliche Zustellung, kann die Wiedereinsetzung binnen Monatsfrist seit der  Veröffentlichung verlangt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  65       c) Entscheid, Nachholen des Versäumten  Das Wiedereinsetzungsgesuch wird vom Gericht nach Anhören der Gegenpartei ohne Parteiverhandlung beurteilt.  Wird dem Gesuch entsprochen, kann die Partei die versäumte Prozesshandlung auf richterliche Anordnung hin mit  Fristansetzung nachholen; versäumt sie dies, gilt die Wiedereinsetzung als nicht geschehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  66       Vorladungen  Jede Vorladung hat zu enthalten:  1.     Name und Wohnort der Parteien und ihrer Vertretungen;  2.     die Angabe der Prozesshandlung, zu der vorgeladen wird;  3.     die Festsetzung von Ort und Zeit des Erscheinens;  4.     den Hinweis auf die Säumnisfolgen;  5.     das Datum und die Unterschrift des vorladenden Gerichts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  67       Zustellungen  1. allgemein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Zustellungen erfolgen nach Art. 57 des Gerichtsgesetzes  2  ; als Boten können Weibelinnen oder Weibel oder  kantonale Polizeiangestellte beauftragt werden.  Kann die Zustellung nicht persönlich erfolgen, wird das Schriftstück einer erwachsenen Person des Haushaltes mit  der Verpflichtung zur Abgabe ausgehändigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  68       2. öffentliche Zustellung  Eine öffentliche Zustellung erfolgt, wenn trotz sachdienlichen Nachforschungen Wohnort oder Aufenthalt der  Adressatin oder des Adressaten unbekannt geblieben sind oder wenn die Zustellung aus anderen Gründen nicht möglich  ist.  Die öffentliche Zustellung erfolgt im Amtsblatt und nach Ermessen des Gerichts in geeigneten Zeitungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  69       3. Zustellungsversuch, Annahmeverweigerung  Die Zustellung gilt als rechtmässig erfolgt und ist rechtswirksam, wenn die Adressatin oder der Adressat:  1.     die Annahme der amtlichen Sendung ausdrücklich verweigert;  2.     nach Einleitung eines Gerichtsverfahrens eine eingeschriebene Sendung nicht binnen der angesetzten Frist abholt;  3.     nach Einleitung eines Gerichtsverfahrens längere Zeit vom bisher bekannten Wohnsitz abwesend ist oder die  Adresse wechselt, ohne die neue Adresse dem angerufenen Gericht zu melden oder für die Nachsendung besorgt  zu sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  70       4. Zustellungsdomizil  Eine Partei, an die im Inland keine Zustellungen möglich sind, kann verpflichtet werden, in der Schweiz ein  Zustellungsdomizil zu bezeichnen.  Kommt sie der gerichtlichen Aufforderung nicht nach, kann die Zustellung durch Veröffentlichung im Amtsblatt  erfolgen.  D.     Prozessvoraussetzungen und Rechtshängigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  71       Prozessvoraussetzungen  Zur Prozessführung müssen folgende Prozessvoraussetzungen gegeben sein:  1.     die Zuständigkeit des Gerichtes;  2.     die Zulässigkeit des Prozessverfahrens;  3.     die Partei- und Prozessfähigkeit;  4.     die Vollmacht der allfälligen Vertretung;  5.     das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  72       Rechtshängigkeit  Die Rechtshängigkeit tritt mit dem Einreichen der Klage oder des gemeinsamen Scheidungsbegehrens bei dem für  die Sache zuständigen Gericht ein.  Die Rechtshängigkeit hat folgende Wirkungen:  1.     die Unzulässigkeit jeder Veränderung oder Veräusserung des Streitgegenstandes unter Vorbehalt der Bewilligung  durch das Gericht;  2.     die Unzulässigkeit der Klageänderung unter Vorbehalt von Art. 53 Abs. 2 und Art. 131 Abs. 2;  3.     die Befugnis der beklagten Partei zur Stellung einer Widerklage, auch wenn die Klägerschaft die Klage fallen lassen  sollte;  4.     die Begründung der Gerichtsbarkeit des zuständigen Gerichtes auch im Fall, dass die sie begründeten Tatsachen  sich nachher ändern;  5.     die Unterbrechung jeder Ersitzung und Verjährung.  E.     Arten der Klage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  73       Leistungsklage  Die Klage kann auf Geldzahlung, auf Tun, Unterlassen oder Dulden gerichtet sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  74       Gestaltungsklage  Auf Begründung, Aufhebung oder Änderung eines Rechtsverhältnisses kann geklagt werden, soweit dies das materielle  Recht vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  75       Feststellungsklage  Das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses oder die Leistungspflicht bei erst künftiger Fälligkeit kann  zum Gegenstand einer Klage oder Widerklage gemacht werden, wenn die Partei an der Feststellung ein rechtlich  schützenswertes Interesse hat.  F.     Beratung und Beschlussfassung sowie Urteilseröffnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  76       Beratung und Beschlussfassung  Beratung und Beschlussfassung finden in der Regel anschliessend an die Beweiserhebung und an die Parteivorträge  statt.  Bei der Beratung erhalten zuerst die einzelnen Richterinnen oder Richter das Wort. Die Prozessleitung äussert sich  nach ihnen.  Das Gericht kann aus seiner Mitte Referentinnen oder Referenten als Antragstellerinnen oder Antragsteller  bestimmen; in besonderen Fällen kann das Gericht vor der Beurteilung der Streitsache eine Kommission mit  besonderem Auftrag bestellen oder andere notwendige Verfügungen treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  77       Protokoll  Als Protokoll über den Verlauf der Gerichtsverhandlungen gilt das ausgefertigte Urteil; verzichten die Parteien auf  eine schriftliche Begründung, wird das Verhandlungsprotokoll zu den Akten genommen.  In wichtigen Fällen kann das Gericht ausnahmsweise eine vollständige Protokollierung der Gerichtsverhandlung in  einem besonderen Protokoll anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  78       Urteilseröffnung  Urteile werden den Parteien durch Zustellung schriftlich eröffnet.  Das Gericht kann den Parteien das Urteil vor der Zustellung mündlich eröffnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  79       Zustellung  1. Urteilsdispositiv  Das Urteil kann den Parteien im Dispositiv zugestellt werden.  Die Parteien sind unter dem Hinweis auf Art. 87 Abs. 2 Ziff. 3 darauf aufmerksam zu machen, dass sie binnen zehn  Tagen seit der Zustellung des Urteilsdispositivs eine vollständige Ausfertigung des Entscheides verlangen können.  Mit der Zustellung des Urteilsdispositivs beginnen die Rechtsmittelfristen noch nicht zu laufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  80       2. Urteil  Hat eine Partei die vollständige Ausfertigung verlangt, ist der Entscheid den Parteien in der Regel binnen Monatsfrist  zuzustellen.  Bei Offizialverfahren oder wenn das Urteil von grundsätzlicher Bedeutung ist, bleibt die vollständige Ausfertigung des  Entscheides trotz Verzichts vorbehalten.  G.     Entscheide
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  81       Benennung  Über die Sache selbst und über die Zulässigkeit eines Sachurteils sowie bei Abschreibung des Prozesses nach Art.  85 wird ein Urteil erlassen.  Prozessleitende Entscheide von Kollegialbehörden ergehen als Beschluss, solche von Einzelbehörden als  Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  82       Arten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Endentscheid  Sobald der Prozess spruchreif ist, fällt das Gericht den Endentscheid.  Es legt ihm den Sachverhalt zu Grunde, wie er in diesem Zeitpunkt besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  83       2. Vor- und Teilentscheid  Vorfragen und Einreden werden in der Regel durch den Endentscheid erledigt.  Wenn es die Umstände rechtfertigen, kann ein Vor- oder Teilentscheid gefällt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  84       Inhalt  Das schriftliche Urteil muss enthalten:  1.     als Einleitung:  a)     den Namen des Gerichtes und der betreffenden Abteilung sowie der urteilenden Richterinnen oder Richter mit  Einschluss der Gerichtsschreiberin oder des Gerichtsschreibers;  b)     die genaue Bezeichnung der Parteien und ihrer Vertretungen;  c)     die Benennung des Prozessgegenstandes;  d)     die Rechtsbegehren der Parteien;  2.     als Begründung:  a)     eine gedrängte Darstellung des Sachverhalts;  b)     die Begründung des Rechtsspruches;  3.     als Dispositiv:  a)     den Rechtsspruch;  b)     den Hinweis auf die ordentlichen kantonalen Rechtsmittel;  c)     den Ort und das Datum der Gerichtssitzung sowie die Unterschrift der Prozessleitung und der  Gerichtsschreiberin oder des Gerichtsschreibers.  Handelt es sich um ein Urteil einer oberen Instanz, kann bezüglich der tatsächlichen Verhältnisse sowie der  Entscheidungsgründe auf das Urteil der unteren Instanz Bezug genommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  85       Prozesserledigung ohne gerichtlichen Sachentscheid  1. Abschreibung  Wird die Klage oder das Rechtsmittel zurückgezogen, von der beklagten Partei anerkannt, durch Vergleich erledigt  oder gegenstandslos, schreibt die Prozessleitung den Prozess durch Urteil ab; sie legt die Kosten fest, wenn sich die  Parteien darüber nicht einigen.  Rückzug, Anerkennung und Vergleich werden in den Abschreibungsentscheid aufgenommen und erlangen damit die  Wirkung eines rechtskräftigen Urteils.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  86       2. Vollstreckbarkeit  Ein Abschreibungsentscheid ist gleich einem rechtskräftigen Sachentscheid vollstreckbar.  Der mit Vorbehalt erklärte einstweilige Prozessabstand berechtigt die Klägerschaft, die Klage später oder in anderer  Form wieder einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  87       Rechtskraft  1. formelle  Endentscheide, gegen die kein Rechtsmittel mit aufschiebender Wirkung gegeben ist, treten in Rechtskraft:  1.     mit der Zustellung des begründeten Entscheides;  2.     mit der Zustellung des Urteilsdispositivs, wenn die Parteien auf die vollständige Ausfertigung des Entscheides  verzichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für Entscheide, die durch ein ordentliches Rechtsmittel weitergezogen werden können, tritt die Rechtskraft ein:  1.     wenn die Rechtsmittelfrist unbenützt abläuft, mit dem Ablauf der Frist;  2.     wenn die Parteien auf die Einlegung eines Rechtsmittels ausdrücklich verzichten, mit dem Tage des Verzichts;  3.     wenn keine Partei die vollständige Ausfertigung des Urteils verlangt, mit dem Ablauf der Frist gemäss Art. 79 Abs.  2;  4.     wenn die obere Instanz auf das Rechtsmittel nicht eintritt, mit dem Nichteintretensentscheid;  5.     beim Ausbleiben der Partei, die das Rechtsmittel ergriffen hat, mit dem Verwirkungsentscheid der oberen Instanz;  6.     wenn das Rechtsmittel zurückgezogen wird, mit dem Tage des Rechtsmittelrückzuges;  7.     wenn das Rechtsmittel mangels Zahlung eines Kostenvorschusses dahinfällt, mit Ablauf der Zahlungsfrist.  Die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber derjenigen Instanz, die den Entscheid erlassen hat, ist nach  unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist zuständig, eine Rechtskraftbescheinigung auszustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  88       2. materielle  Die Anordnungen und Feststellungen im Dispositiv eines Endentscheides binden die Gerichte in einem späteren  Prozess zwischen den gleichen Parteien oder ihren Nachfolgerinnen oder Nachfolgern betreffend die beurteilten Rechte  und Pflichten.  Ein Endentscheid schafft für einen künftigen Rechtsstreit auch insoweit Rechtskraft, als die beurteilte Rechtsfrage in  einem späteren Prozess als Vorfrage erscheint.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  89       Erläuterung  1. Zulässigkeit  Wenn der Rechtsspruch eines Entscheides unklar, zweideutig, unvollständig ist oder Widersprüche enthält, können die  Parteien bei dem Gerichte, welches den Entscheid erlassen hat, um eine Erläuterung nachsuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  90       2. Verfahren  Das Gesuch muss die Mängel bezeichnen und einen Antrag enthalten.  Er ist der Gegenpartei unter Ansetzung einer Frist von 10 Tagen zur Vernehmlassung zuzustellen.  Wird die Frist nicht benützt, entscheidet das Gericht aufgrund der Akten; Beweismittel, die im früheren Prozess nicht  vorlagen, sind ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  91       3. Entscheid  Das Gericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung endgültig.  Erachtet das Gericht das Gesuch als begründet, erteilt es die nötige Erläuterung, darf jedoch in keiner Weise auf die  Rechtsfrage selbst eintreten.  Die Rechtsmittel werden den Parteien neu eröffnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  92       Berichtigung  Schreib- und Redaktionsfehler sowie blosse Rechnungsirrtümer sind auf Anordnung der Prozessleitung durch die  Gerichtsschreiberin oder den Gerichtsschreiber von Amtes wegen zu berichtigen.  H.     Prozesskosten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 93 Berechnung Die Prozesskosten umfassen die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) sowie die Parteientschädigung und werden gemäss besonderer Gesetzgebung 6
                            berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  94       Vorschusspflicht  Jede Partei ist verpflichtet, für die gesamten von ihr beantragten Prozesshandlungen die Gerichtskosten  vorzuschiessen.  Solange eine Partei den verlangten Vorschuss nicht leistet, unterbleibt die Prozesshandlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nichtleistung des Vorschusses binnen der bestimmten Frist gilt als Verzicht auf die betreffende Prozesshandlung,  sofern diese Folge ausdrücklich angedroht wurde.  Die Prozessleitung entscheidet über die Vorschusspflicht; gegen ihre Verfügung kann Rekurs an das Gericht erhoben  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  95       Sicherheitsleistung  1. Grundsatz  Die Partei, welche als Klägerin oder Widerklägerin auftritt, oder die gegen einen Entscheid ein Rechtsmittel ergreift, hat  für sämtliche Gerichtskosten des hängigen Verfahrens und allenfalls der Vorinstanz sowie auf Antrag der Gegenpartei  für deren Parteikosten Sicherheit zu leisten:  1.     wenn sie in der Schweiz keinen Wohnsitz hat;  2.     wenn binnen der letzten fünf Jahren in der Schweiz oder im Ausland über sie der Konkurs eröffnet oder in einer  Betreibung gegen sie die Verwertung angeordnet wurde oder wenn sie innert der genannten Zeit eine gerichtliche  Nachlassstundung verlangt hat;  3.     wenn auf sie provisorische oder definitive inländische oder ausländische Verlustscheine oder Pfandausfallscheine  bestehen oder wenn sie sonst als zahlungsunfähig erscheint;  4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17       wenn sie aus einem rechtskräftig erledigten Verfahren vor einer Nidwaldner Gerichts- oder Verwaltungsbehörde  amtliche Kosten, Geldstrafen oder Bussen schuldet;  5.     wenn sie eine juristische Person oder Handelsgesellschaft ist, die sich in Liquidation befindet oder welcher der  Aufschub der Konkurseröffnung bewilligt wurde;  6.     wenn sie ein Verein oder Stiftung ist und nicht im Handelsregister eingetragen ist;  7.     wenn eine Konkurs- oder Nachlassmasse klagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  96       2. Ausnahmen  Sicherheit kann nicht verlangt werden:  1.     wenn der Klägerschaft die unentgeltliche Prozessführung bewilligt ist;  2.     soweit Bundesrecht entgegensteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  97       3. Art und Höhe der Sicherheit  Die Sicherheit ist durch Hinterlegung in bar, durch Bankkredite usw. zu leisten.  Antwortet die beklagte Partei auf die Klage, ohne Sicherheit zu verlangen beziehungsweise verlangt die Appellatin  oder der Appellat binnen 10 Tagen seit der Zustellung der Appellation die Sicherheit nicht, gilt dies als Verzicht auf die  Sicherheitsleistung für die Parteikosten, wenn nicht die Tatsache, welche die Sicherheitsleistung begründet, erst im  Verlaufe des Prozesses eintritt oder bekannt wird.  Über die Sicherheitsleistung entscheidet die Prozessleitung nach Anhören der Gegenpartei; gegen diese Verfügung  kann Rekurs an das Gericht erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  98       4. Folgen der Nichtleistung  Leistet die Klägerschaft die Sicherheit nicht fristgerecht, wird der Prozess abgeschrieben, sofern diese Folge  ausdrücklich angedroht worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  99       Kostentragung  1. Grundsatz  Die Gerichtskosten werden den Parteien im Verhältnis ihres Unterliegens auferlegt; im selben Verhältnis sind die  Parteien verpflichtet, die Gegenpartei zu entschädigen.  Von dieser Regel kann abgewichen werden:  1.     wenn eine Partei unnötig Kosten verursacht hat;  2.     wenn die Kostenüberbindung nach der vorstehenden Regel unbillig erscheint, insbesondere bei Streitigkeiten  zwischen Verwandten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  100  a) abgelehnter Vergleichsvorschlag  Erhält eine Partei durch das Urteil nicht wesentlich mehr, als ihr von der Gegenpartei für den Fall der gütlichen Beilegung  des Prozesses an der Friedensrichterverhandlung oder der Gerichtsverhandlung angeboten wurde, kann sie zu allen  seitherigen Prozesskosten verurteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  101  Wird der Prozess verglichen oder gegenstandslos, entscheidet das Gericht nach seinem Ermessen über die Tragung  der Kosten.  Bei Klagerückzug trägt in der Regel die Klägerschaft, bei Klageanerkennung die beklagte Partei die Gerichtskosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  102  Bei einer Streitgenossenschaft bestimmt das Gericht die Anteile der Mitglieder an den Gerichtskosten und  Parteientschädigungen; es kann anordnen, dass ein Mitglied für den Anteil anderer ganz oder teilweise subsidiär oder  solidarisch haftet.  Die Intervenientin oder der Intervenient kann nach Ermessen des Gerichtes zur Tragung der Prozesskosten verurteilt  werden.  I.     Unentgeltliche Rechtspflege
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  103  Für das Verfahren der unentgeltlichen Rechtspflege gelten zusätzlich zu den Bestimmungen von Art. 51 ff.  Gerichtsgesetz  2  1.     das Gericht hat das Gesuch nach den Vorschriften des Offizialverfahrens zu prüfen und nötigenfalls weitere  Erhebungen anzustellen, wie Einholen von Ausweisen über die Vermögens- und Einkommensverhältnisse der  gesuchstellenden Partei, Einvernahme der gesuchstellenden Partei über ihre persönlichen Verhältnisse sowie ihre  Angriffs- und Verteidigungsmittel, Anhörung der Gegenpartei;  2.     je nach den Vermögens- und Einkommensverhältnissen kann die unentgeltliche Rechtspflege auch nur teilweise  gewährt werden;  3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16       als unentgeltlicher Rechtsbeistand können nur in einem Anwaltsregister eingetragene Anwältinnen oder Anwälte  bestimmt werden, wobei die Vorschläge der gesuchstellenden Partei angemessen zu berücksichtigen sind;  4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16       ...  5.     die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird vom urteilenden Gericht nach einem besonderen  Tarif festgesetzt und vom Kanton bezahlt.  J.     Gerichtsakten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  104  Gerichtliche Akten und Belege dürfen in der Regel nur an Anwältinnen und Anwälte herausgegeben werden, die zur  vertraglichen Vertretung von Parteien vor den Gerichten berechtigt sind.  Für die Rückgabe ist eine angemessene Frist anzusetzen; wird sie nicht eingehalten, kann inskünftig die Herausgabe  von Akten verweigert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  105  Das Gericht darf Dritten nur dann Einsicht in die Gerichtsakten gewähren, wenn ein schutzwürdiges Interesse  nachgewiesen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  106  Die von den Parteien oder Dritten eingelegten Beweisurkunden sind in der Regel erst nach rechtskräftiger Erledigung  des Prozesses zurückzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  107  Auszüge und Abschriften aus den Gerichtsakten sind von der Gerichtsschreiberin oder vom Gerichtsschreiber zu  unterzeichnen und mit dem Amtsstempel der Gerichtskanzlei zu versehen; die Ausstellung erfolgt gegen eine Gebühr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sowie Vergütung der Kosten.  K.     Eingaben an die Gerichte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  108  Alle Eingaben an die Gerichte sind in je einer Ausfertigung für das Gericht und jede Gegenpartei einzureichen.  Haben mehrere Klägerinnen, Kläger oder Beklagte die gleiche Vertretung, genügt für sie eine Ausfertigung.  V.     ORDENTLICHES GERICHTSVERFAHREN  A.     Verfahren vor dem Friedensrichteramt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  109  Wer einen Zivilstreit auf dem ordentlichen Prozessweg anheben will, hat beim zuständigen Friedensrichteramt unter  Einreichung eines Rechtsbegehrens die Vorladung der beklagten Partei zu verlangen, ausgenommen in den in Art. 20  genannten Fällen.  Das Friedensrichteramt erlässt ohne Verzug in der Regel mindestens sieben Tage vor der Verhandlung die  Vorladung zum Vermittlungsversuch.  Die Vorladung hat das Rechtsbegehren zu enthalten und überdies den Anforderungen von Art. 66 zu entsprechen;  fällt der Streitgegenstand in die Kompetenz des Friedensrichteramtes, sind die Parteien gleichzeitig aufzufordern,  allfällige Urkunden mitzubringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  110  Vor dem Friedensrichteramt haben die Parteien persönlich zu erscheinen.  Den Parteien ist es nur dann gestattet, sich vertreten zu lassen, wenn sie nicht im Kanton Wohnsitz haben oder  durch Krankheit oder andere erhebliche Gründe am Erscheinen verhindert sind; über die Genüglichkeit der  Entschuldigung entscheidet das Friedensrichteramt endgültig.  Für juristische Personen und Handelsgesellschaften hat ein gesetzliches oder statutarisches Organ mit genügender  Vollmacht zu erscheinen.  Den Parteien ist es in allen Fällen gestattet, sich verbeiständen zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  111  Leistet eine Partei der Vorladung ohne genügende Entschuldigung, worüber das Friedensrichteramt endgültig  entscheidet, nicht Folge, wird sie zur Tragung der Friedensrichterkosten und einer Entschädigung an die Gegenpartei  verurteilt.  Bleibt die Klägerschaft unentschuldigt aus, schreibt das Friedensrichteramt die Streitsache am Protokoll ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  112  1. Verhandlung  Die Vermittlungsverhandlung ist mündlich.  Das Friedensrichteramt hat die Vorbringen der Parteien gewissenhaft zu prüfen, gegen offenbar ungerechtfertigte  Ansprüche oder Bestreitung begründeter Rechtsbegehren geeignete Vorstellungen zu machen und auf eine gütliche  Beilegung des Streites hinzuwirken.  Das Friedensrichteramt darf bei der Vermittlungsverhandlung ausser dem Urkundenbeweis, der persönlichen  Befragung und dem Augenschein, der unter Mitwirkung der Parteien durchzuführen ist, unter Vorbehalt von Art. 116  keine Beweise annehmen.  Die Einlassung vor dem Friedensrichteramt begründet nicht die Zuständigkeit der hierortigen Gerichte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  113  Das Protokoll der Vermittlungsverhandlung muss enthalten:  1.     die genaue Bezeichnung der Parteien und ihrer allfälligen Vertretungen sowie die Feststellung der Anwesenheit  oder Abwesenheit einer Partei;  2.     das Datum des Eingangs des Rechtsbegehrens, der Vorladung und der Vermittlungsverhandlung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.     das klägerische Rechtsbegehren und die Erklärung der beklagten Partei über Bestreitung, gänzliche oder teilweise  Anerkennung der Klage;  4.     ein allfälliges Widerklagebegehren;  5.     sofern dies von einer Partei verlangt wird, einen allfälligen Vergleichsvorschlag einer Partei sowie eine allfällige  Fristsetzung des Friedensrichteramtes für den Abschluss eines Vergleichs;  6.     die Feststellung des Verhandlungsergebnisses;  7.     die Festlegung der Kosten;  8.     die Unterschrift der Parteien beziehungsweise Rechtsvertretungen und des Friedensrichteramtes;  9.     die allfällige Ausstellung eines Weisungsscheines.  Alle weiteren Anbringen der Parteien dürfen weder protokolliert noch im späteren Prozess berücksichtigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  114  Ein Vergleich, eine Anerkennung des Rechtsbegehrens sowie der Kostenentscheid bei Ausbleiben einer Partei sind  einem rechtskräftigen Sachentscheid gleichgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  115  Können sich die Parteien nicht einigen oder erscheint die beklagte Partei nicht und übersteigt der Streitgegenstand  den Wert von Fr. 300.-, stellt das Friedensrichteramt der Klägerschaft auf deren Verlangen einen Weisungsschein in  Form einer Protokollabschrift aus.  Wird binnen 60 Tagen von der Vermittlungsverhandlung beziehungsweise vom Ablauf der für den endgültigen  Schluss des Protokolls angesetzten Frist die Klage nicht eingereicht, erlischt der Weisungsschein, sofern nicht die  Gegenpartei auf die Wiederholung des Vermittlungsversuches schriftlich verzichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  116  Übersteigt der Streitwert Fr. 300.- nicht und können sich die Parteien nicht einigen oder erscheint die beklagte Partei  nicht, hat das Friedensrichteramt den Streit endgültig zu entscheiden.  Das Friedensrichteramt hat für die Beweisführung eine zweite Verhandlung nur dann anzusetzen, wenn dies für die  Beurteilung nötig erscheint.  Bei der Einvernahme von Zeuginnen oder Zeugen sind vom Friedensrichteramt nur die wesentlichen Aussagen ins  Protokoll aufzunehmen; im Übrigen gelten für die Zeugeneinvernahme Art. 150 ff.  B.     Verfahren vor den Kantonsgerichtspräsidien als Einzelrichterinnen oder Einzelrichter
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 117 Um einen Rechtsstreit vor dem Kantonsgerichtspräsidium in den Fällen von Art. 13 Abs. 2 Ziff. 2 und 3 des Gerichtsgesetzes 2 anhängig zu machen, hat die Klägerschaft die schriftliche Klage einzureichen; bei Zivilrechtsstreitigkeiten gemäss Art. 13 Abs. 2 Ziff. 2 des Gerichtsgesetzes 2
                            ist zudem der Weisungsschein des  Friedensrichteramtes einzureichen.  Die Klage hat zu enthalten:  1.     die genaue Bezeichnung der Parteien und ihrer Vertretungen;  2.     die Rechtsbegehren;  3.     eine kurze Begründung des Rechtsbegehrens;  4.     das Datum und die Unterschrift der Klägerschaft oder deren Vertretung.  Das Doppel der Klage ist nach Eingang des Vorschusses und nach Prüfung der Prozessvoraussetzungen der  beklagten Partei zuzustellen zu einer allfälligen Stellungnahme binnen 10 Tagen seit der Zustellung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  118  Das Verfahren ist im Übrigen in der Regel mündlich.  Zur mündlichen Verhandlung haben die Parteien ihre Urkunden mitzubringen, sofern sie diese nicht bereits im
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vorverfahren eingereicht haben.  Liegt eine Streitsache nicht spruchreif vor, kann das Kantonsgerichtspräsidium von sich aus oder auf Antrag einer  Partei Beweisergänzungen anordnen und weitere Verhandlungen ansetzen.  Für die Verhandlung und das Beweisverfahren sind Art. 123 f., Art. 131 ff. und Art. 138 ff. sinngemäss anzuwenden.  C.     Verfahren vor den Kammern des Kantonsgerichts  1.     Schriftenwechsel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  119  Um einen Rechtsstreit vor einer Kammer des Kantonsgerichts anhängig zu machen, hat die Klägerschaft dem  Kantonsgericht den Weisungsschein des Friedensrichteramtes und die schriftliche Klage einzureichen.  Die Klage hat zu enthalten:  1.     die genaue Bezeichnung der Parteien und ihrer Vertretungen;  2.     die Rechtsbegehren der Klägerschaft, die so abgefasst werden sollen, dass sie bei Gutheissung in das  Urteilsdispositiv übernommen werden können;  3.     in Rechnungsstreitigkeiten eine Spezifikation;  4.     die Angabe des Streitwertes, soweit es zur Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit dient oder, wo er nicht  bestimmbar ist, die Angabe der letzten Instanz, welche in der Sache zuständig sein soll;  5.     in fortlaufender Nummerierung die chronologisch angeführten Tatsachen;  6.     für jede Tatsache die genaue Angabe der Beweismittel;  7.     den kurzen Hinweis auf den Rechtsgrund;  8.     die systematische und nummerierte Zusammenfassung aller eigenen Beweismittel unter Angabe der Adresse von  Zeuginnen oder Zeugen und Drittpersonen, die im Besitze der angerufenen Urkunden sind;  9.     das Datum und die Unterschrift der Klägerschaft oder ihrer Vertretung.  Ergibt sich aus der Klage, dass der vorgeschriebene Vermittlungsversuch nicht stattgefunden hat, oder dass etwas  anderes oder wesentlich mehr gefordert wird als vor dem Friedensrichteramt, wird der Klägerschaft mit der Androhung,  dass bei Nichteinhalten die Klage als nicht eingereicht betrachtet wird, eine Frist zur Nachholung des  Vermittlungsversuches angesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  120  1. allgemein  Die Prozessleitung stellt das Klagedoppel der beklagten Partei zu und fordert diese unter Androhung der Folgen von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 132 auf, eine Rechtsantwort binnen einer Frist von 20 Tagen einzureichen; diese Frist kann auf begründetes Gesuch  hin durch die Prozessleitung auf höchstens 60 Tage verlängert werden.  Für die Form der Rechtsantwort gilt sinngemäss Art. 119.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  121  In der einlässlichen Rechtsantwort hat sich die beklagte Partei über die der Klage zugrunde gelegten Tatsachen  bestimmt und deutlich zu erklären. Die Rechtsantwort hat zu enthalten:  1.     alle Einwendungen gegen die prozessuale Zulässigkeit der Klage;  2.     die Rechtsbegehren der beklagten Partei;  3.     die Entgegnung auf das Anbringen der Klage in gleicher Nummerierung;  4.     gegebenenfalls die Widerklage;  5.     den kurzen Hinweis auf den Rechtsgrund;  6.     die Stellungnahme zu den einzelnen klägerischen Beweismitteln;  7.     die systematische und nummerierte Zusammenfassung aller eigenen Beweismittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das Rechtsbegehren der beklagten Partei hat auf gänzliche oder teilweise Abweisung der Klage zu lauten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  122  Die beklagte Partei kann die Rechtsantwort verweigern, wenn sie die örtliche oder sachliche Zuständigkeit des  Gerichtes anfechten will, sowie wenn sie die Einrede der Rechtshängigkeit oder der rechtskräftigen Beurteilung des  gleichen Streitgegenstandes erheben will.  Das Rechtsbegehren der beklagten Partei geht in diesem Fall dahin, dass auf die Klage nicht einzutreten sei.  Alle andern nichteinlässlichen Einreden gegen die prozessuale Zulässigkeit und wegen Mängeln der Klage und der  Parteien sind mit der einlässlichen Rechtsantwort zu verbinden; hierüber erlässt das Gericht vor oder in der Verhandlung  die nötigen Anordnungen und Entscheide.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  123  1. allgemein  Die beklagte Partei kann mit einer Widerklage an die Klägerschaft Gegenansprüche stellen, die mit der Klage in  rechtlichem Zusammenhang stehen oder von einem andern als dem eingeklagten Geschäft herrühren und dem  ordentlichen Gerichtsverfahren unterliegen; über die Widerklage muss vor dem Friedensrichteramt verhandelt worden  sein, sofern die Gegenpartei nicht schriftlich darauf verzichtet.  Die Widerklage ist wie die Klage abzufassen und mit der Antwort einzureichen.  Hinsichtlich der Widerklage tritt die Klägerschaft in die Stellung der beklagten Partei, und es gelten für sie die für die  Rechtsantwort aufgestellten Bestimmungen.  Klage und Widerklage sollen in einem einzigen Verfahren erledigt werden; das Gericht kann jedoch von Amtes  wegen oder auf Verlangen einer Partei die Widerklage in jedem Stadium des Prozesses in ein besonderes Verfahren  verweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  124  Liegt eine Teilklage vor, kann die beklagte Partei widerklageweise die Feststellung verlangen, dass über den  eingeklagten Teil hinaus keine Forderung besteht.  Die Widerklage muss in diesem Falle vor dem Friedensrichteramt nicht verhandelt worden sein; im Übrigen gilt für sie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 123.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  125  Die Klägerschaft ist berechtigt, binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung der Rechtsantwort eine Replik  einzureichen; diese Frist kann auf begründetes Gesuch hin durch die Prozessleitung auf höchstens 40 Tage verlängert  werden.  In der Replik hat die Klägerschaft ihre Ausführungen auf das neue tatsächliche Vorbringen und die neuen  Beweismittel zu beschränken; im Übrigen finden für die Form der Replik Art. 120 f. sinngemäss Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  126  Wird eine Replik eingereicht, ist die beklagte Partei berechtigt, binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung der Replik  eine Duplik einzureichen; diese Frist kann auf begründetes Gesuch hin durch die Prozessleitung auf höchstens 40 Tage  verlängert werden.  Für die Duplik gilt sinngemäss Art. 125.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  127  Verzichtet die Klägerschaft auf eine Replik, hat sie binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung der Rechtsantwort  allfällige Beweiseinreden gegen die in der Rechtsantwort angeführten Beweismittel zu erheben und sie der  Prozessleitung einzureichen; ansonsten gilt die Abnahme dieser Beweise, unter Vorbehalt nachträglicher  Beweiseinreden im Beweisverfahren, als unangefochten.  Das Gleiche gilt sinngemäss für Beweiseinreden gegen die in der Replik beziehungsweise Duplik angeführten  Beweismittel.  Die Parteien sind auf diese Bestimmungen aufmerksam zu machen.  2.     Vorverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  128
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Prozessleitung kann zwecks Bereinigung und Abnahme von Beweisen vor der Gerichtsverhandlung ein  Vorverfahren anordnen.  Sie kann die erheblich scheinenden Beweise abnehmen.  Sie kann eine Beweisverfügung erlassen, in welcher anzugeben ist, über welche Tatsachen, durch welche Partei und  mit welchen Beweismitteln der Beweis zu führen ist; dieser unterliegt der Überprüfung des Gerichtes im Hauptverfahren.  Die Beweisführung wird auf die Verhandlung vor Gericht verschoben, wenn die unmittelbare Wahrnehmung durch  das Gericht aus besonderen Gründen geboten ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  129  Nach durchgeführtem Beweisverfahren wird den Parteien Gelegenheit geboten, mündlich oder schriftlich zum  Beweisergebnis Stellung zu nehmen.  In der Regel kann sich eine Partei nur einmal äussern.  3.     Verhandlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  130  Zu Beginn der Verhandlung vor Gericht können die Parteien Tatsachen und Beweismittel, die nicht in den  Rechtsschriften aufgeführt sind, noch geltend machen; sofern die Geltendmachung vorher nicht möglich oder zumutbar  war, kann sie bis zum Abschluss des Beweisverfahrens erfolgen.  Eine Partei, die ohne genügende Rechtfertigung Tatsachen und Beweismittel erst vor Gericht geltend macht oder das  Rechtsbegehren im Rahmen von Art. 131 Abs. 2 erweitert oder ergänzt, hat die daraus entstehenden Mehrkosten zu  tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  131  Eine Klageänderung ist mit Ausnahme der Umwandlung der Scheidungsklage in eine Trennungsklage nicht statthaft.  Im Rahmen der Zuständigkeit des Gerichtes kann die Klägerschaft das Rechtsbegehren erweitern beziehungsweise  ergänzen, sofern der enge Zusammenhang mit dem bisherigen Rechtsbegehren gewahrt bleibt und die Geltendmachung  vorher nicht möglich oder zumutbar war.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  132  Hat die beklagte Partei binnen Frist keine Rechtsantwort eingereicht, lädt die Prozessleitung die Parteien ohne  weiteren Schriftenwechsel vor.  Bei der Gerichtsverhandlung kann die beklagte Partei unter Ausschluss einer Widerklage ihre Verteidigungsrechte  wahren und Anträge stellen.  Die beklagte Partei hat alle durch ihre Säumnis verursachten Mehrkosten zu tragen; den mutmasslichen Betrag  dieser Mehrkosten hat sie binnen einer vom Gericht anzusetzenden Frist zu deponieren, ansonsten sie mit ihren  Anträgen ausgeschlossen ist und das Versäumnisverfahren eintritt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  133  Wenn eine nichteinlässliche Rechtsantwort vorliegt oder in der einlässlichen Rechtsantwort formelle Mängel gerügt  sind, entscheidet hierüber das Gericht in der Regel ohne Parteiverhandlung.  Wird die beklagte Partei zur Einlassung auf die Klage verhalten, ist gleichzeitig im Sinne von Art. 120 f. eine Frist zur  Einreichung der einlässlichen Rechtsantwort anzusetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  134  Das Gericht kann das Verfahren zunächst auf einzelne Fragen beschränken, wenn anzunehmen ist, der Prozess  lasse sich dadurch vereinfachen.  Erweist sich die Beschränkung als unbegründet, wird das Verfahren ergänzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  135  Sofern die Beweise nicht schon durch die Prozessleitung abgenommen worden sind, oder sofern sie ergänzt  beziehungsweise aus besonderen Gründen wiederholt werden sollen, ordnet das Gericht die Beweisabnahme an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  136  Ist das Beweisverfahren geschlossen, kann jede Partei in einem einzigen Schlussvortrage, wovon nichts ins Protokoll  aufzunehmen ist, den Prozess in rechtlicher Hinsicht erörtern; die Parteien haben sich in gedrängter Form auf das  Wesentliche zu beschränken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  137  Auf die Parteivorträge oder Parteiverhandlung können die Parteien verzichten.  4.     Beweisverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 138 1. Beweisgegenstand Ein Beweis ist nur abzunehmen: 1. über erhebliche streitige Tatsachen; 2. über bestehende Übungen und Gebräuche; 3. über den Inhalt fremden Rechts, von dem das Gericht keine sichere Kenntnis hat; vorbehalten bleibt das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht 12
                            .  Tatsachen, die dem Gericht offenkundig sind, bedürfen keines Beweises.  Eine Tatsache ist beweisbedürftig, wenn aus dem ganzen Verhalten der Gegenpartei anzunehmen ist, dass sie diese  Tatsache bestreiten wollte.  Bleiben Tatsachen unbestritten, weil die Gegenpartei säumig war, bedürfen sie des Beweises, wenn das Gericht an  ihrer Richtigkeit zweifelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  139  Das Gericht würdigt alle Ergebnisse des Verfahrens unter Vorbehalt besonderer gesetzlicher Regeln nach freiem  Ermessen unter Berücksichtigung des Verhaltens der Parteien im Prozess.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  140  Die Parteien sind berechtigt, den Beweiserhebungen beizuwohnen und in die vorgelegten Urkunden Einsicht zu  nehmen.  Wo es zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen einer Partei oder eines Dritten nötig ist, kann das Gericht von einem  Beweismittel unter Ausschluss der Gegenpartei oder der Parteien sowie der Öffentlichkeit Kenntnis nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  141  Geht ein Beweismittel verloren, trifft den Nachteil in der Regel die beweispflichtige Partei; ist der Verlust dem  Verschulden der Gegenpartei zuzuschreiben, kann der dadurch verunmöglichte Beweis als geführt betrachtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  142  Gesetzliche Beweismittel sind Urkunden, Zeuginnen oder Zeugen, Augenschein, Sachverständige und Parteibefragung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  143  1. öffentliche  Öffentliche Urkunden sind solche, die von einer Behörde oder Amtsperson kraft ihres Amtes und in Beachtung der  gesetzlichen Form sowie von Urkundspersonen nach Vorschrift der Gesetzgebung über die öffentlichen Beurkundungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Sie bilden für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes  nachgewiesen ist; dieser Nachweis ist an keine besondere Form gebunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  144  Das Gericht beurteilt die Beweiskraft privater Urkunden nach freiem Ermessen; als Urkunden gelten auch ordentlich  geführte Bücher, Pläne usw.  Zum Zwecke der Benützung im Prozess abgegebene Bescheinigungen von Personen, die als Zeuginnen oder  Zeugen einvernommen werden können, fallen ausser Würdigung und sind auf Antrag der Gegenpartei aus dem Recht zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            weisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  145  Der Urkundenbeweis wird geführt durch Auflegung des Originals beziehungsweise einer Wiedergabe, wobei jederzeit  die Auflegung des Originals oder einer bezüglichen Beglaubigung verlangt werden kann.  Fremdsprachigen Urkunden ist auf Verlangen des Gerichtes oder einer Partei eine deutsche Übersetzung  beizufügen, das Gericht kann die Übersetzung auf Kosten der beweisführenden Partei durch Sachverständige  vornehmen oder nachprüfen lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  146  a) Parteien  Urkunden, die sich im Besitze der Gegenpartei befinden, können ins Recht verlangt werden, wenn sie für den Beweis  erheblicher bestrittener Tatsachen von Einfluss sein können; die beweisführende Partei muss die betreffende Urkunde  näher bezeichnen.  Stellt die Partei den Besitz der herausverlangten Urkunde in Abrede, kann sie unter Wahrheitspflicht befragt werden,  ob die Urkunde noch vorhanden sei und wo sie sich befinde, oder ob die Partei sich ihrer zum Nachteile der  beweisführenden Partei entäussert habe.  Verweigert die Partei die Auflegung der unbestritten sich in ihrem Besitz befindlichen Urkunde, wird der Inhalt der  Urkunde, wie ihn die beweisführende Partei angegeben hat, als erwiesen angenommen; die gleiche Folge kann das  Gericht eintreten lassen, wenn die Partei die Auskunft verweigert oder die Vorlegung zum Nachteile der  beweisführenden Partei verunmöglicht hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  147  Dritte sind verpflichtet, die sich in ihrem Besitz befindlichen Urkunden auf Anordnung des Gerichtes herauszugeben  oder zur Einsicht zur Verfügung zu stellen, es sei denn, der Inhalt der Urkunde beziehe sich auf Tatsachen, über die sie  das Zeugnis verweigern dürften.  Verweigern Dritte die Vorlegung, sind sie als Zeuginnen oder Zeugen vorzuladen mit der Auflage, die Urkunde  vorzulegen; bei Weigerung können sie wie ungehorsame Zeuginnen oder Zeugen bestraft werden und werden überdies  der beweisführenden Partei schadenersatzpflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  148  Die Klägerschaft kann schon nach Ausstellung des Weisungsscheines oder, wenn kein Vermittlungsversuch  stattfindet, bei Abgabe der Erklärung, dass sie den Prozess einzuleiten gedenke, die Edition der Urkunden verlangen,  ohne welche es nicht möglich ist, die Klage entsprechend abzufassen; in diesem Falle hat sie die Klage innert  Monatsfrist nach Edition der Urkunden einzureichen, ansonsten diese von den Edierenden zurückgezogen werden  können.  Die vorzeitige Edition kann auch für die Einreichung der Rechtsantwort und der weiteren Rechtsschriften verlangt  werden.  Wird die Editionspflicht bestritten, entscheidet das Gericht nach vorausgegangenem schriftlichem kontradiktorischem  Verfahren, ob und in welchem Umfange sie besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  149  Auf angerufene Urkunden kann eine Partei nur unter Zustimmung der Gegenpartei verzichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  150  1. Zeugnispflicht  Unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen sind Dritte fähig und verpflichtet, Zeugnis abzulegen.  Als Zeugnis sind nur solche Aussagen zuzulassen, die sich auf eigene, unmittelbare Sinneswahrnehmung der  Zeuginnen oder Zeugen gründen.  Personen, denen das erforderliche Geistes- oder Sinnesvermögen zur Wahrnehmung der streitigen Tatsache gefehlt  hat oder die unfähig sind, früher gemachte Wahrnehmungen in verständlicher Form mitzuteilen, dürfen nicht als  Zeuginnen oder Zeugen einvernommen werden.  Das Gericht bestimmt nach Ermessen, inwiefern Personen unter 18 Jahren zum Zeugnis befähigt und verpflichtet  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  151  a) allgemein  Das Zeugnis können verweigern:  1.     die Blutsverwandten und Verschwägerten einer Partei in gerader Linie, die Geschwister, die Adoptiveltern und das  Adoptivkind sowie Stiefeltern und das Stiefkind;  2.     der Ehegatte und der geschiedene Ehegatte einer Partei, dieser aber nur, sofern sich das Zeugnis auf die Zeit vor  der Scheidung bezieht;  2a.       die Partnerin oder der Partner einer Partei während dem Bestehen einer eingetragenen Partnerschaft sowie  nach deren Auflösung, sofern sich das Zeugnis auf die Zeit vor der Auflösung bezieht;  3.     die Vormundin beziehungsweise der Vormund oder die Beiständin beziehungsweise der Beistand einer Partei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  152  Verweigert werden können überdies:  1.     Aussagen, die zur Schande oder zum unmittelbaren Nachteil der Zeugin oder des Zeugen gemacht werden  müssten;  2.     Aussagen über Tatsachen, welche der Zeugin oder dem Zeugen als Seelsorgerin oder Seelsorger, Ärztin oder Arzt,  Anwältin oder Anwalt oder als deren Hilfsperson anvertraut worden sind, oder sie beziehungsweise er in dieser  Stellung wahrgenommen hat; unter Vorbehalt des Beichtgeheimnisses entfällt das Recht zur Zeugnisverweigerung,  wenn die Zeugin oder der Zeuge von der Pflicht entbunden wurde, die betreffenden Tatsachen geheimzuhalten;  3.     Aussagen über andere Berufs-, Fabrikations-, oder Geschäftsgeheimnisse, sofern das Gericht nicht ausdrücklich  die Zeugnispflicht im Rahmen der Gesetzgebung verfügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  153  In Sachen einer juristischen Person dürfen deren Organe, in Sachen einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft  deren Gesellschafterinnen oder Gesellschafter und im Prozess der Konkursmasse die Gemeinschuldnerin oder der  Gemeinschuldner und die Konkursverwalterin oder der Konkursverwalter nicht als Zeugin oder Zeuge, sondern nur als  Partei einvernommen werden.  Wer für die Ehegatten oder die eingetragenen Partnerinnen und Partner bei einer Ehe- oder Familienberatung  beziehungsweise Paarberatung oder bei einer Stelle für Familien- oder Paarmediation tätig gewesen ist, kann weder  Zeugnis ablegen noch mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 154 Erscheint eine Zeugin oder ein Zeuge auf die erlassene Vorladung ohne zureichende Gründe nicht oder zu spät, ist sie beziehungsweise er zum Ersatz der verursachten Gerichtskosten und des Schadens der Parteien zu verurteilen und kann nach ergangener Androhung polizeilich vorgeführt werden. Verweigert eine Zeugin oder ein Zeuge zu Unrecht das Zeugnis, wird sie beziehungsweise er nach ergangener Androhung, mit einer Ordnungsstrafe gemäss Art. 62 Gerichtsgesetz 2
                            belegt; wird die Weigerung fortgesetzt, wird die  Zeugin oder der Zeuge wegen Ungehorsams gemäss Art. 292 StGB  8   angezeigt.  17  Die zivilrechtliche Schadenersatzpflicht der Zeugin oder des Zeugen gegenüber der beweisführenden Partei bleibt  vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 155 a) allgemein Vor der Einvernahme wird die Zeugin oder der Zeuge zur wahrheitsgemässen Aussage ermahnt und auf die Straffolge des falschen Zeugnisses gemäss Art. 307 StGB sowie auf ein allfälliges Zeugnisverweigerungsrecht
                            aufmerksam gemacht.  Die Zeugin oder der Zeuge wird einzeln in der Regel in Gegenwart der Parteien einvernommen; auf ihre Anwesenheit  können die Parteien jederzeit verzichten.  Die Zeugin oder der Zeuge wird befragt:  1.     über die Personalien;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.     über die persönlichen Beziehungen zu den Parteien und über andere Umstände, welche die Glaubwürdigkeit  beeinflussen können;  3.     über Wahrnehmungen zur Sache.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  156  Die Parteien können durch die Prozessleitung ergänzende Fragen stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  157  Zeigen sich erhebliche Widersprüche in den Aussagen der Zeuginnen oder Zeugen, kann eine Konfrontation der  Zeuginnen oder Zeugen unter sich oder mit einer Partei angeordnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  158  Das Gericht kann ausserhalb des Kantons wohnhafte Zeuginnen oder Zeugen durch das Gericht ihres Wohnorts  befragen lassen.  Ist die Zeugin oder der Zeuge infolge Krankheit, Alters oder aus andern wichtigen Gründen am Erscheinen  verhindert, wird sie beziehungsweise er durch die Prozessleitung am Aufenthaltsort einvernommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  159  Bei der Einvernahme durch das auswärtige Gericht sowie bei Einvernahme zu einem schwierigen, zur schriftlichen  Fragestellung geeigneten Beweisthema kann die Prozessleitung die schriftliche Einreichung der Zeugenfragen durch die  Parteien anordnen.  Das Gericht ist an die schriftliche Fragestellung nicht gebunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  160  a) allgemein  Die Zeugenaussagen sind in ihrem wesentlichen Inhalt zu Protokoll zu nehmen, der Zeugin oder dem Zeugen  vorzulegen oder vorzulesen und von ihr beziehungsweise ihm zu unterzeichnen.  Im Einverständnis der anwesenden Parteien und der Zeugin oder des Zeugen kann eine andere Art der  Protokollierung angewendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  161  Aussagen, welche in einer fremden Sprache erfolgen, werden in der Regel nur in deutscher Sprache protokolliert.  Für die Übersetzung ist nötigenfalls eine Übersetzerin oder ein Übersetzer beizuziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 162 Zeuginnen und Zeugen sind für Verdienstausfall und Barauslagen gemäss besonderer Gesetzgebung 6
                            angemessen  zu entschädigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  163  Das Gericht kann im Einvernehmen mit den Parteien von Amtsstellen und ausnahmsweise auch von Privaten  anstelle der Zeugeneinvernahme schriftliche Auskünfte einziehen.  Das Gericht hat diese Auskünfte den Parteien zur Kenntnis zu bringen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu  geben.  Es entscheidet frei über den Beweiswert der Auskünfte; es kann anordnen, dass sie durch Zeugnis oder  Urkundenedition bekräftigt werden müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  164  1. Grundsatz  Ein Augenschein kann auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen angeordnet werden, wenn es das Gericht für  notwendig erachtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  165  Der Augenschein wird entweder durch das Gericht oder durch eine aus seiner Mitte bestellte Kommission  vorgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Parteien sind zum Augenschein vorzuladen, wenn das Gericht nicht aus wichtigen Gründen ihren Ausschluss  anordnet; erscheint eine Partei nicht, kann der Augenschein dennoch stattfinden.  Zum Augenschein können auch Zeuginnen oder Zeugen und Sachverständige beigezogen werden.  Über den Augenschein ist, wenn nötig, ein Protokoll aufzunehmen, allenfalls mit Zeichnung oder Lichtbild.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  166  Jede Person ist verpflichtet, nach gehöriger Voranzeige an Sachen, die in ihrem Besitze stehen, einen Augenschein zu  dulden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  167  1. Grundsatz  Sachverständige sind auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen beizuziehen, wenn Tatsachen in Frage stehen,  zu deren Wahrnehmung oder Beurteilung es besonderer Fachkenntnis bedarf.  Das Gericht bestimmt die Zahl der Sachverständigen und ernennt sie nach Einholung der Vorschläge der Parteien;  es ist jedoch an die Vorschläge nicht gebunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  168  Für Sachverständige gelten die gleichen Ausstandsgründe wie für Gerichtspersonen nach Art. 39 und 40 des  Gerichtsgesetzes  2  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 169 Die Sachverständigen haben ihr Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen abzugeben. Sie sind unter Hinweis auf die strafrechtlichen Folgen gemäss Art. 307 StGB 8
                            bei der Instruktion auf diese Pflicht  aufmerksam zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  170  Den Sachverständigen sind die zu beantwortenden Fragen durch das Gericht unter Übergabe der erforderlichen  Akten zu unterbreiten.  Die Fragen sind von den Parteien, ohne dass das Gericht daran gebunden ist, in der Regel schriftlich einzureichen;  statt dessen kann das Gericht eine Instruktionsverhandlung ansetzen, an welcher die Parteien zu den Fragen Stellung  nehmen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  171  Die sachverständige Person erstattet ihr Gutachten mit Begründung schriftlich oder, wenn es das Gericht für  angezeigt erachtet, in mündlicher Verhandlung zu Protokoll.  Sind mehrere Sachverständige ernannt, erstatten sie das Gutachten, wenn ihre Ansichten übereinstimmen,  gemeinsam, ansonsten gesondert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  172  Für die Abgabe eines schriftlichen Gutachtens kann der sachverständigen Person eine Frist gesetzt werden; wird sie  nicht beachtet oder wird die Aufgabe sonst nicht gehörig erfüllt, kann das Gericht bei schwerwiegenden Versäumnissen  den Auftrag widerrufen.  Die zivilrechtliche Schadenersatzpflicht der sachverständigen Person gegenüber den Parteien bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  173  Das Gutachten ist den Parteien zuzustellen.  Die Parteien können innert angesetzter Frist Erläuterung und Ergänzung oder eine neue Begutachtung beantragen,  worüber das Gericht entscheidet.  Das Gericht kann von Amtes wegen unvollständige, unklare oder nicht gehörig begründete Gutachten zur Ergänzung  oder Erläuterung zurückweisen oder die Sachverständigen zum gleichen Zwecke zur mündlichen Verhandlung vorladen;  es steht ihm auch frei, andere Sachverständige beizuziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  174
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Sachverständigen haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen und auf angemessene Entschädigung, die vom Gericht  gemäss besonderer Gesetzgebung  6   festgesetzt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  175  1. persönliche Befragung  a) allgemein  Jede Partei kann unter Vorbehalt von Art. 152 Ziff. 2 und 3 persönlich befragt werden; die Befragung kann von Amtes  wegen angeordnet werden.  Die Parteien sind von der Befragung zur Wahrheit zu ermahnen und darauf aufmerksam zu machen, dass sie zur  Beweisaussage unter Straffolge nach Art. 177 angehalten werden können.  Aussagen, welche die befragte Partei zu eigenen Gunsten macht, bilden keinen Beweis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  176  Führt die Partei den Prozess durch ihre gesetzliche Vertretung, ist die Partei selbst einzuvernehmen, wenn sie  urteilsfähig ist und eigene Wahrnehmungen gemacht hat, ansonsten die Vertretung.  Ist die Partei eine juristische Person oder eine Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, bestimmt das Gericht, wer als  Organ oder als Gesellschafterin oder Gesellschafter befragt wird.  Ist eine Konkursmasse Partei, kann das Gericht sowohl die Gemeinschuldnerin oder den Gemeinschuldner als auch  die Konkursverwalterin oder den Konkursverwalter befragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 177 Das Gericht kann jede Partei zur Beweisaussage unter Straffolge über bestimmte Tatsachen verhalten, wenn es dies nach dem Ergebnis der persönlichen Befragung und des übrigen Beweisverfahrens für geboten erachtet. Vor der Beweisaussage ist die Partei neuerdings zur Wahrheit zu ermahnen und auf die Straffolgen einer falschen Aussage nach Art. 306 StGB 8
                            Das Gericht würdigt den Beweiswert der Parteiaussage nach freiem Ermessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  178  Das Gericht kann aus wichtigen Gründen die Anwesenheit der Gegenpartei bei der Parteibefragung ausschliessen.  In diesem Fall nimmt auch die Vertretung der einzuvernehmenden Partei an der Einvernahme nicht teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  179  Bleibt eine zur Parteibefragung vorgeladene Partei ohne zureichende Gründe aus oder verweigert sie die Aussage,  würdigt das Gericht dieses Verhalten nach Art. 139.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  180  Ausserhalb des Kantons wohnende Parteien kann das Gericht durch das Gericht ihres Wohnortes befragen lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  181  Ist eine Partei aus zureichenden Gründen verhindert, persönlich vor Gericht zu erscheinen, kann sie an ihrem  Aufenthaltsort befragt werden.  D.     Verfahren vor der Grossen Kammer des Obergerichts als einzige Instanz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  182  Für das Verfahren vor der Grossen Kammer des Obergerichts als einzige Instanz bei Verzicht der Parteien auf die untere  Instanz gelten sinngemäss die Vorschriften betreffend das Verfahren vor den Kammern des Kantonsgerichts.  VI.     AUSSERORDENTLICHE GERICHTSVERFAHREN  A.     Offizialverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  183  Soweit nicht in diesem Gesetz oder in der Bundesgesetzgebung Abweichungen vorgesehen sind, gelten im  Offizialverfahren sinngemäss die für das ordentliche Gerichtsverfahren aufgestellten Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das Gericht ist an das Anbringen und die Beweisanträge der Parteien nicht gebunden; es hat die Tatsachen, die für  die Streitsache von Bedeutung sind, zur Feststellung der materiellen Wahrheit von Amtes wegen abzuklären.  Das Gericht darf auch im Offizialverfahren, soweit nicht besondere Gesetzesbestimmungen es erlauben, einer Partei  nicht mehr und nicht etwas Anderes zusprechen, als sie verlangt.  Bleibt eine Partei zur Parteiverhandlung beziehungsweise zur Parteibefragung unentschuldigt aus, kann sie nach  vorheriger Androhung polizeilich vorgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  184  1. Rechtsbegehren  Das Begehren um Schutz der ehelichen Gemeinschaft ist schriftlich beim Kantonsgerichtspräsidium zu stellen;  ausnahmsweise kann es auch mündlich gestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  185  Die Parteien sind zum persönlichen Erscheinen zur Verhandlung vor dem Kantonsgerichtspräsidium verpflichtet.  Bleibt die gesuchstellende Partei der Verhandlung fern, wird das Verfahren zufolge Rückzuges abgeschrieben.  Bleibt die Gegenpartei der Verhandlung vor dem Kantonsgerichtspräsidium fern, kann sie nach vorheriger Androhung  polizeilich vorgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  186  Es sind in der Regel nur Beweise durch Urkunden, Edition von Urkunden, Augenschein und Parteibefragung zulässig.  Die erheblichen Tatsachen sind glaubhaft zu machen. Das Kantonsgerichtspräsidium kann von Amtes wegen  zusätzliche Beweise erheben, namentlich Berichte von Behörden beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  187  Gegen den Entscheid des Kantonsgerichtspräsidiums steht den Verfahrensbeteiligten die Nichtigkeitsbeschwerde an  das Obergericht zu; sie ist binnen 20 Tagen seit der Zustellung des Entscheides beim Kantonsgerichtspräsidium  einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 188 1. Aussöhnungsversuch Dem Kantonsgerichtspräsidium obliegt unter Vorbehalt von Abs. 2 der Versuch der Aussöhnung von Ehestreitigkeiten. Ein Aussöhnungsversuch ist nicht erforderlich bei: 1. Scheidungen auf gemeinsames Begehren (Art. 111 und 112 ZGB 9
                            );  2.     dem Wechsel zur Scheidung auf Klage (Art. 113 ZGB  );  3.     Trennungen auf gemeinsames Begehren (Art. 117 ZGB  9  );  4.     der Zustimmung zur Scheidungsklage und bei Widerklage (Art. 116 ZGB  9  ).  Die Parteien haben an der Aussöhnungsverhandlung persönlich teilzunehmen, sofern sie nicht aus zwingenden  Gründen verhindert oder unbekannt abwesend sind.  Die Verbeiständung oder Vertretung der Parteien ist ausgeschlossen, ausser in den Fällen von Abs. 3 oder wenn das  Kantonsgerichtspräsidium die Verbeiständung oder Vertretung ausnahmsweise bewilligt.  Das Kantonsgerichtspräsidium kann die Parteien in jedem Stadium des Prozesses zum persönlichen Erscheinen  vorladen und zu versöhnen versuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  189  Reicht die beklagte Partei die Rechtsantwort nicht ein, ist sie zur Gerichtsverhandlung nötigenfalls, nach vorheriger  Androhung, polizeilich vorzuführen.  Das Versäumnisverfahren findet nur statt, wenn die beklagte Partei unbekannt abwesend ist oder vom Gericht nicht  vorgeführt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  190
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen im Scheidungs- und Trennungsverfahren entscheidet die Prozessleitung  derjenigen Gerichtsinstanz, bei welcher das Verfahren hängig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  191
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)   Gesuch  Das schriftliche Gesuch um Scheidung auf gemeinsames Begehren nach Art. 111 und 112 ZGB  9   ist beim  Kantonsgerichtspräsidium einzureichen.  Dem Gesuch ist eine allfällige Vereinbarung über die Scheidungsfolgen mit den erforderlichen Belegen beizulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  192  Das Kantonsgerichtspräsidium hört die Parteien persönlich an. Die Verbeiständung oder Vertretung der Parteien ist  ausgeschlossen.  Ist die Anhörung vollständig abgeschlossen und führt sie zu einer umfassenden Einigung, setzt das  Kantonsgerichtspräsidium den Parteien eine zweimonatige Bedenkfrist bezüglich des Scheidungswillens und ihrer  Vereinbarung.  Ergibt die Anhörung, dass sich die Parteien in den Scheidungsfolgen nicht umfassend einigen, setzt das  Kantonsgerichtspräsidium den Parteien eine zweimonatige Bedenkfrist bezüglich des Scheidungswillens, der  Teilvereinbarung und der Erklärung, die streitigen Fragen durch das zuständige Gericht beurteilen zu lassen. Halten die  Parteien weiterhin daran fest, überweist das Kantonsgerichtspräsidium die Angelegenheit dem zuständigen Gericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  193  Gelangt das Gericht zum Entscheid, dass die Voraussetzungen für eine Scheidung auf gemeinsames Begehren nicht  erfüllt sind, setzt es jedem Ehegatten eine Frist, um das Scheidungsbegehren durch eine Klage zu ersetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  194  Vor dem Erlass von Anordnungen über Kinder sind diese, soweit nicht ihr Alter oder andere wichtige Gründe  dagegen sprechen, persönlich durch das Gericht oder durch eine beauftragte Drittperson, in geeigneter Weise  anzuhören. Eine Verbeiständung oder Vertretung ist ausgeschlossen.  Gegen den Entscheid der Prozessleitung über den Verzicht auf die Anhörung oder deren Unterlassung können die  Parteien und das Kind bei der Kleinen Kammer des Obergerichts Appellation erheben.  Die anhörende Instanz informiert in geeigneter Weise die Eltern und eine allfällige Vertretung des Kindes über das  Ergebnis der Anhörung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  195  Die Prozessleitung ordnet aus wichtigen Gründen oder auf Antrag des urteilsfähigen Kindes die Vertretung des  Kindes an und weist die Vormundschaftsbehörde an, eine geeignete Beiständin oder einen geeigneten Beistand zu  bezeichnen.  Gegen den Entscheid der Prozessleitung über den Verzicht auf die Vertretung oder deren Unterlassung können die  Parteien und das Kind bei der Kleinen Kammer des Obergerichts Appellation erheben.  Die zuständige Instanz entscheidet im Scheidungsurteil über die Höhe der Entschädigung für die Beiständin oder den  Beistand und über die Verlegung der Entschädigung zulasten der Parteien.  Die Höhe der Entschädigung, die direkt der Beiständin oder dem Beistand zulasten der Gerichtskasse zuzusprechen  ist, richtet sich nach den im betreffenden Beruf vorgeschriebenen Ansätzen und dem Zeitaufwand.  Die Verlegung der Entschädigung erfolgt aufgrund der Leistungsfähigkeit und dem Obsiegen der Parteien sowie dem  Verursacherprinzip.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  196  Wird die Ehe auf Klage hin geschieden oder getrennt, ist das Gericht in bezug auf die Nebenfolgen nicht an die  Parteianträge gebunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 196a Auflösung der eingetragenen Partnerschaft 18
                            Die Bestimmungen von Art. 188 bis 195  Partnerschaft auf gemeinsames Begehren (Art. 29 PartG  ). Nicht anwendbar sind die Regeln bezüglich der  Bedenkzeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 196
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 197 1. Verfahren In den Streitsachen betreffend die Ungültigkeit der Ehe (Art. 106 ZGB 9
                            ) und betreffend den Status des Kindes (Art.  253, 256, 260a, 261 und 269 ZGB  9  ) sowie betreffend den Unterhalt des Kindes (Art. 279 ZGB  9  ) finden Art. 188, 189  und 196 sinngemäss Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  198  Die Parteien und Dritte haben sich den für eine Begutachtung erforderlichen Untersuchungen zu unterziehen.  Die Weigerung einer Partei würdigt das Gericht nach Art. 139, wobei Art. 183 Abs. 4 sinngemäss anwendbar ist.  Auf Dritte finden die Bestimmungen über das Zeugnisverweigerungsrecht Anwendung; die unberechtigte Weigerung  zieht die Folgen von Art. 154 nach sich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  199  Getrennt angehobene Vaterschaftsprozesse der Mutter und des Kindes sind vom Gericht zu vereinigen.  Im Vaterschaftsprozess des Kindes kann die Mutter als Zeugin einvernommen werden, wenn sie selber nicht klagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 200 1. Verfahren Das Gesuch um Einleitung des Verschollenheitsverfahrens nach Art. 35 ff. des Zivilgesetzbuches 9
                            ist beim  Kantonsgerichtspräsidium einzureichen, sofern der Kanton Nidwalden als Gerichtsstand des letzten schweizerischen  Wohnsitzes oder, wenn die verschwundene Person niemals in der Schweiz gewohnt hat, als Gerichtsstand der Heimat  gegeben ist.  Mit dem Gesuch sind die Gründe anzugeben, die für den Tod der Person sprechen.  Das Kantonsgerichtspräsidium fordert alle, die Nachrichten über die verschwundene oder abwesende Person geben  können, in öffentlicher Bekanntmachung auf, sich binnen Jahresfrist zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  201  Wird binnen Jahresfrist von keiner Seite eine Mitteilung vom Leben der verschwundenen oder abwesenden Person  gemacht, legt das Kantonsgerichtspräsidium die Akten der Kleinen Kammer des Kantonsgerichts vor, die ohne  Parteiverhandlung die Verschollenheitserklärung ausspricht und öffentlich bekannt macht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  202  Die Aufhebung einer Verschollenheitserklärung erfolgt durch die Kleine Kammer des Kantonsgerichts im schriftlichen  Verfahren ohne Parteiverhandlung.  B.     Beschleunigtes und summarisches Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  203  1. Anwendungsbereich  Die Bestimmungen über das beschleunigte Verfahren finden Anwendung bei allen Streitsachen, für die  bundesrechtlich oder kantonalrechtlich ein beschleunigtes oder rasches Prozessverfahren vorgeschrieben ist.  Wenn eine Partei dies verlangt und die Dringlichkeit der Erledigung glaubhaft macht, kann die Prozessleitung nach  Vernehmlassung der Gegenpartei auch in andern Streitsachen das beschleunigte Verfahren anordnen; gegen ihre  Verfügung kann binnen zehn Tagen Rekurs an das Gericht erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  204  Im beschleunigten Verfahren gelten die Vorschriften des summarischen Verfahrens; es sind jedoch sämtliche  Beweismittel gemäss Art. 143-181 zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  205  1. Anwendungsbereich  Die Bestimmungen über das summarische Verfahren finden Anwendung bei allen Streitsachen, für die bundesrechtlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder kantonalrechtlich ein summarisches Prozessverfahren vorgeschrieben ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  206  Im summarischen Verfahren gelten die Vorschriften des ordentlichen Verfahrens mit folgenden Änderungen:  1.     es bedarf keines Vermittlungsversuches;  2.     erscheint die Klage als offensichtlich unbegründet, kann sie ohne weitere Vorkehren abgewiesen werden;  3.     die Antwortfrist beträgt 10 Tage und kann auf höchstens 30 Tage erstreckt werden; für eine Replik  beziehungsweise Duplik beträgt die Frist hiefür 10 Tage und kann auf höchstens 20 Tage erstreckt werden;  4.     in besonders dringlichen Fällen kann die Prozessleitung ein rein mündliches Verfahren anordnen; gegebenenfalls  hat keine Parteiverhandlung stattzufinden;  5.     in der Regel sind nur Beweise durch Urkunden, Editionen, Augenschein und Parteibefragung zulässig;  6.     die Appellationsfrist sowie die Frist zur Einreichung des Aufhebungsgesuches im Versäumnisverfahren beträgt zehn  Tage;  7.     die Prozessleitung hat die Parteien in ihren Verfügungen ausdrücklich auf die verkürzten Fristen aufmerksam zu  machen;  8.     das Gericht fällt den Entscheid ohne Verzug aus.  C.     Befehlsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 207 1. Grundsatz Das Kantonsgerichtspräsidium erlässt Anordnungen zur raschen Durchsetzung klaren Rechtes bei nichtstreitigen oder sofort feststellbaren tatsächlichen Verhältnissen. Die Anordnungen können bestehen in: 1. Befehlen und Verboten gegen bestimmte Personen unter Androhung von Rechtsnachteilen im Sinne von Art. 212 und 292 StGB 8 ; 2. der Verhinderung, über bestimmte Gegenstände zu verfügen, wie Beschlagnahmung, Sperrung öffentlicher Register usw.; 3. der Zusprechung dinglicher Rechte an Grundstücken nach Art. 665 und 963 ZGB 9
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  208  Macht die gesuchstellende Partei die Berechtigung glaubhaft, kann dem Begehren auf ihren Antrag ohne Anhörung  der Gegenpartei entsprochen werden.  Gleichzeitig wird der Gegenpartei Frist angesetzt, um beim Kantonsgerichtspräsidium Einsprache zu erheben, unter  der Androhung, dass die Verfügung sonst vollstreckbar wird; die Einsprache ist kurz zu begründen.  Wird Einsprache erhoben, fällt die Verfügung dahin, sofern das Kantonsgerichtspräsidium keine superprovisorische  Massnahme gemäss Art. 212 Abs. 4 anordnet; die Gegenpartei hat binnen der angesetzten Frist zum Gesuch schriftlich  Stellung zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  209  Verbote, die sich gegen einen unbestimmten Personenkreis richten, werden auf einseitiges Gesuch vom  Kantonsgerichtspräsidium nach Prüfung der Verhältnisse erlassen und im Amtsblatt, nötigenfalls auch anderweitig,  genügend bekannt gemacht.  Das rechtskräftige Verbot soll an Ort und Stelle durch entsprechenden Hinweis gekennzeichnet werden.  Die Aufhebung oder Abänderung des Verbotes kann von jeder Person, die ein Interesse nachweist, beim  Kantonsgerichtspräsidium verlangt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  210  1. Zulässigkeit, Wirkung  In den Fällen, in denen einer Person ein nicht leicht zu ersetzender Schaden bevorsteht, der durch eine vorsorgliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            richterliche Anordnung abgewendet werden kann, wird vom Kantonsgerichtspräsidium eine einstweilige Verfügung  erlassen. Ist die Streitsache bereits rechtshängig, entscheidet die Prozessleitung derjenigen Gerichtsinstanz über die  Anordnung vorsorglicher Massnahmen, bei welcher das Verfahren hängig ist.  Anordnungen, die den Zustand der Streitsache betreffen, dürfen nicht weiter gehen, als es zur Abwendung der  Gefahr notwendig ist.  Die einstweilige Verfügung hat auf die Entscheidung der Hauptsache keinen Einfluss.  Sie kann aufgehoben oder abgeändert werden, wenn sie sich nachträglich als ungerechtfertigt erweist oder wenn  sich die Umstände geändert haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  211  Ist die Streitsache, über die eine einstweilige Verfügung erlassen wurde, noch nicht rechtshängig, aber einklagbar, hat  das Kantonsgerichtspräsidium der gesuchstellenden Partei eine angemessene Frist zur Einreichung der Klage  anzusetzen unter der Androhung, dass die Verfügung sonst dahinfalle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  212  1. Verfahren  Das Gesuch ist unter Anführung der Gründe dem Kantonsgerichtspräsidium schriftlich einzureichen; ausnahmsweise  kann es auch mündlich gestellt werden.  Die Bestimmungen über das summarische Verfahren im Sinne von Art. 205 und 206 sind anwendbar.  Das Kantonsgerichtspräsidium erlässt seinen Entscheid nach Anhören der Gegenpartei, soweit dies durch die  Umstände nicht ausgeschlossen ist.  Zur Abwendung dringender Gefahr kann das Kantonsgerichtspräsidium nach Einreichung des Gesuches ohne  Anhörung der Gegenpartei superprovisorische Massnahmen treffen, über deren Aufrechterhaltung als vorsorgliche  Anordnung nach Anhörung der Gegenpartei entschieden wird; dieser kann stattdessen eine Frist von höchstens 10  Tagen zur Einsprache angesetzt werden unter der Androhung, dass im Säumnisfall die vorsorgliche Anordnung  bestehen bleibt; die Einsprache ist kurz zu begründen und die Gegenpartei hat binnen der angesetzten Frist zum  Gesuch schriftlich Stellung zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  213  Wenn durch Entscheide im Sinne von Art. 207 ff. die Gegenpartei zu Schaden kommen könnte, kann die  gesuchstellende Partei zur Sicherheitsleistung angehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  214  Entscheide im Befehlsverfahren bleiben in Kraft, bis sie durch die zuständige Behörde aufgehoben oder sistiert sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 215 17
                            Das Kantonsgerichtspräsidium kann die im Befehlsverfahren gefällten Entscheide mit der Androhung verbinden, dass  deren Übertretung auf Antrag mit Busse bis Fr. 1‘000.- bestraft wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  216  Gegen die im Befehlsverfahren gefällten Entscheide des Kantonsgerichtspräsidiums steht den Verfahrensbeteiligten  unter Vorbehalt von Art. 212 Abs. 4 die Nichtigkeitsbeschwerde an das Obergerichts zu.  Die Nichtigkeitsbeschwerde ist beim urteilenden Kantonsgerichtspräsidium binnen 20 Tagen seit der Zustellung des  Entscheides einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 217 Das Kantonsgerichtspräsidium kann auf Antrag der gesuchstellenden Partei folgende Vollstreckungsmassnahmen anordnen: 1. Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB 8
                            ;  2.     Ersatzvornahme;  3.     polizeiliche Hilfe.  Bevor es zu einem Zwangsmittel greift, ist dieses der betroffenen Person anzudrohen unter Einräumung einer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            angemessenen Frist für die Erfüllung.  Die Ersatzvornahme und die Anforderung polizeilicher Hilfe richten sich sinngemäss nach den Paragraphen 130 und  131 der Verwaltungsrechtspflegeverordnung  .  D.     Beweissicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  218  1. Zulässigkeit  Besteht Gefahr, dass bei längerer Verzögerung ein Beweismittel verloren geht oder der Gebrauch eines Beweismittels  erschwert wird, kann die betreffende Partei sowohl vor Beginn des Prozesses als auch in dessen Verlauf eine  vorsorgliche Beweisaufnahme verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  219  Das Gesuch ist schriftlich dem Kantonsgerichtspräsidium einzureichen.  Das Gesuch hat zu enthalten:  1.     die Bezeichnung der Partei, gegen welche der Beweis geführt werden soll;  2.     die zu beweisenden Tatsachen;  3.     die Angaben der Beweismittel;  4.     die Gründe, welche die vorsorgliche Beweisaufnahme rechtfertigen sollen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  220  Das Kantonsgerichtspräsidium stellt der Gegenpartei ein Doppel des Gesuches zu und erlässt die Vorladung zur  Beweisaufnahme.  Es nimmt die Beweisaufnahme nach den Vorschriften, welche für das betreffende Beweismittel gelten, anstelle des  ordentlichen Beweisverfahrens vor.  Wenn die Gefahr des Verlustes eines Beweises besteht, die Gegenpartei nicht bekannt ist oder andere wichtige  Gründe vorliegen, kann die Beweisaufnahme auch ohne Kenntnisgabe an die Gegenpartei erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  221  Gegen den Entscheid, mit dem das Kantonsgerichtspräsidium die Beweisaufnahme ablehnt, steht den  Verfahrensbeteiligten die Nichtigkeitsbeschwerde an das Obergericht zu; die Nichtigkeitsbeschwerde ist binnen 20  Tagen seit der Zustellung des Entscheides beim Kantonsgerichtspräsidium einzureichen.  Einreden gegen die Zuständigkeit des Gerichtspräsidiums oder gegen den Beweis sind auf die Zeit vorbehalten, wo  im künftigen Prozess der Beweis geltend gemacht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  222  Die Gemeindeweibelin oder der Gemeindeweibel am Ort der gelegenen Sache nimmt auf Verlangen der berechtigten  Partei einen Befund über den tatsächlichen Zustand auf, soweit dieser ohne besondere Fachkenntnisse festgestellt  werden kann.  Wenn möglich werden die an der Sache Beteiligten zur Aufnahme des Befundes beigezogen.  Im Befund werden Zeit und Ort der Wahrnehmung sowie die Namen der Anwesenden erwähnt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  223  Erklärungen in zivilrechtlichen Angelegenheiten, insbesondere Kündigungen, werden auf Verlangen durch die  Gemeindeweibelin oder den Gemeindeweibel zugestellt.  Zuständig ist die Gemeindeweibelin oder der Gemeindeweibel am Wohnort oder Aufenthaltsort derjenigen Person,  der die Erklärung zugestellt werden soll.  E.     Provokation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  224  Eine Provokation ist zulässig, wenn es ungewiss ist, ob Personen vorhanden sind, die dingliche Ansprüche gegen die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Provokantin oder den Provokanten besitzen, und wenn diese beziehungsweise dieser ein rechtlich schützenswertes  Interesse nachweist, über diese Ansprüche Sicherheit zu erhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  225  Das Provokationsgesuch ist unter Anführung der Gründe schriftlich beim Kantonsgerichtspräsidium einzureichen.  Das Kantonsgerichtspräsidium entscheidet über das Gesuch in der Regel ohne mündliche Verhandlung.  Wird dem Gesuch entsprochen, sind jene Personen, die dingliche Ansprüche gegen die Provokantin oder den  Provokanten besitzen, mittels öffentlicher Vorladung aufzufordern, ihre Ansprüche binnen einer bestimmten  angemessenen Frist schriftlich anzumelden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  226  Nicht fristgemäss angemeldete Ansprüche fallen unter Vorbehalt der übrigen Gesetzgebung dahin.  Die Anmeldung ist am Protokoll vorzumerken.  F.     Kraftloserklärung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  227  Das Gesuch um Kraftloserklärung von Grundpfändern, Wertpapieren und Sparheften ist beim  Kantonsgerichtspräsidium unter Anführung der Gründe schriftlich einzureichen.  Das Kantonsgerichtspräsidium prüft, ob die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, erhebt die Beweise, die ihm zur  Glaubhaftmachung des Anspruches nötig erscheinen, und erlässt die entsprechenden Aufforderungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  228  Gegen den Entscheid des Kantonsgerichtspräsidiums im Kraftloserklärungsverfahren kann Appellation erhoben werden.  G.     Versäumnisverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  229  Wenn eine Partei auf eine unter Androhung des Versäumnisverfahrens erlassene Vorladung vor Gericht unentschuldigt  nicht erscheint oder durch Entfernen von den Gerichtsschranken die Einlassung verweigert, treten nachstehende  Rechtsfolgen ein:  1.     bei Säumnis der Klägerschaft: Abstand von der Klage;  2.     bei Säumnis der beklagten Partei: Ausfällen des Versäumnisentscheides nach den Anbringen der Klägerschaft und  aufgrund der Akten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  230  Der Versäumnisentscheid wird den Parteien ordentlich eröffnet.  Erfolgt ein Versäumnisentscheid auf eine öffentliche Vorladung, muss er im Dispositiv in den gleichen Blättern  veröffentlicht werden, in denen die Vorladung erschienen ist; wenn besondere Gründe es geboten erscheinen lassen,  kann anstelle des Dispositivs der blosse Hinweis veröffentlicht werden, dass der Versäumnisentscheid gefällt wurde und  beim Gericht in Empfang genommen werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  231  Gegen einen Versäumnisentscheid kann binnen 20 Tagen seit Zustellung beziehungsweise binnen 90 Tagen seit  Veröffentlichung nach Art. 230 Abs. 2 das Gesuch um Aufhebung bei der Prozessleitung eingereicht werden.  Bei Einreichung des Aufhebungsgesuches muss die gesuchstellende Partei ausgenommen im Fall der  unentgeltlichen Rechtspflege, die ihr durch den Versäumnisentscheid überbundenen Prozesskosten hinterlegen und den  neuen Gerichtskostenvorschuss leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  232  Bei der Gerichtsverhandlung ist vorerst die Frage zu prüfen, ob der Versäumnisentscheid aufzuheben sei; die  Aufhebung darf nur dann erfolgen, wenn sich die gesuchstellende Partei über ihr Ausbleiben am Gerichtstage durch  hinlängliche Entschuldigungsgründe rechtfertigen kann.  Wird der Versäumnisentscheid aufgehoben, ist unmittelbar auf die Streitsache selbst einzutreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gegen die Abweisung des Aufhebungsgesuches kann binnen zehn Tagen seit der Zustellung beim Obergericht  Nichtigkeitsbeschwerde erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  233  Gegen einen Versäumnisentscheid sind die gleichen Rechtsmittel zulässig wie gegen die übrigen Entscheide.  VII.     SCHIEDSGERICHTSBARKEIT
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 234 Für die Schiedsgerichtsbarkeit findet das Konkordat über die Schieds-gerichtsbarkeit 11
                            vom 27. März 1969  Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 235 Das Kantonsgerichtspräsidium ist zuständig: 1. für die in Art. 3 Abs. 2 Buchstaben a-e und g des Konkordates 11
                            umschriebenen Befugnisse;  2.     zum Erlass von Verfügungen und Entscheiden gemäss Art. 179, 180, 183, 184, 185 und 193 des Bundesgesetzes  über das Internationale Privatrecht  .  Die Kassationsabteilung des Obergerichtes ist zuständig:  1.     für die in den in Art. 3 Abs. 2 Buchstabe f des Konkordates  11  2.     zum Entscheid über Beschwerden gemäss Art. 191 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht  12  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 236 In den vom Kantonsgerichtspräsidium zu behandelnden Fällen sind die Bestimmungen von Art. 117 und 118 ,
                            der Kassationsabteilung des Obergerichts zu behandelnden Fällen die Bestimmungen von Art. 247 ff. sinngemäss  anzuwenden.  VIII.     RECHTSMITTEL  A.     Appellation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  237  Gegen Verfügungen und Urteile des Kantonsgerichtspräsidiums, die es gestützt auf Art. 3 des Einführungsgesetzes  zum Zivilgesetzbuch erlässt, kann bei der Kleinen Kammer des Obergerichts Appellation erhoben werden.  Gegen Endurteile der Kleinen Kammer des Kantonsgerichts kann bei der Kleinen Kammer des Obergerichts  Appellation erhoben werden.  Gegen erstinstanzliche Endurteile der Grossen Kammer des Kantonsgerichts kann bei der Grossen Kammer des  Obergerichts Appellation erhoben werden.  Gegen Kostenentscheide und gegen Urteile ohne gerichtlichen Sachentscheid gemäss Art. 85 ist die Appellation  nicht zulässig.  Entscheide über Vor- oder Zwischenfragen sind unter den gleichen Voraussetzungen selbstständig appellabel:  1.     wenn dadurch sofort ein Endentscheid herbeigeführt und ein bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten für das  Beweisverfahren erspart werden kann;  2.     wenn ein schwer wieder gutzumachender Nachteil droht.  Mit der Appellation können alle Mängel des Verfahrens und des Entscheides angefochten werden; die Appellation hat  die Überprüfung des erstinstanzlichen Entscheides in tatbeständlicher und rechtlicher Hinsicht zum Gegenstand.  Ist die Appellation zulässig, sind andere Rechtsmittel nicht statthaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  238  Die Appellation ist binnen 20 Tagen seit der Zustellung des erstinstanzlichen Entscheides in zweifacher Ausfertigung  bei derjenigen Instanz zu erklären, die den Entscheid erlassen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Appellationserklärung muss die Anträge auf Änderung des angefochtenen Entscheides enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  239  Das Doppel der Appellationserklärung ist der Appellatin oder dem Appellaten ohne Verzug zuzustellen.  Die Appellatin oder der Appellat kann binnen 20 Tagen zu den rechtlichen Erörterungen der Appellationserklärungen  kurz Stellung nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  240  Hat nur eine Partei die Appellation erklärt, kann sich die Appellatin oder der Appellat der Appellation in der für diese  geltenden Form binnen 20 Tagen seit Zustellung der Appellation anschliessen, wovon die Prozessleitung der Appellantin  oder dem Appellanten Kenntnis zu geben hat.  Der Hinfall der Appellation hat auch jenen der Anschlussappellation zur Folge.  Die Appellatin oder der Appellat kann im Kostenpunkt auch ohne Anschlussappellation eine Abänderung beantragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  241  Die Appellation hemmt Rechtskraft und Vollstreckung des angefochtenen Entscheides, soweit er angefochten ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 242 Neue Tatsachen und Beweismittel sind zulässig, es sei denn, dass sie infolge groben Verschuldens vor der ersten Instanz nicht vorgebracht wurden; Art. 138 Abs. 1 ZGB 9
                            bleibt vorbehalten.  Neue Rechtsbegehren nach Art. 131 Abs. 2 sind zulässig, es sei denn, dass sie infolge groben Verschuldens vor der  ersten Instanz nicht vorgebracht wurden. Art. 138 Abs. 1 und 2 ZGB  9   bleiben vorbehalten.  Sie sind zusammen mit allfällig weiteren Vorfragen grundsätzlich in der Appellationserklärung, beziehungsweise von  der Appellatin oder vom Appellaten binnen 20 Tagen seit Zustellung der Appellation, schriftlich geltend zu machen;  erfolgt die Geltendmachung erst bei der Verhandlung vor Obergericht, hat die säumige Partei die entstehenden  Mehrkosten zu tragen.  Der Gegenpartei ist Gelegenheit zu geben, sich über das neu Vorgebrachte zu äussern.  Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Art. 53 Abs. 2 und Art. 183 ff.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  243  Vor der Appellationsinstanz findet eine neue Behandlung der Streitsache nach den für die erste Instanz geltenden  Vorschriften statt, soweit dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmt.  Das Beweisverfahren kann wiederholt oder ergänzt werden, wenn die unmittelbare Wahrnehmung durch die  Appellationsinstanz erforderlich erscheint oder das Beweisverfahren vor erster Instanz sich nicht als ausreichend  erweist.  Jede Partei hat einen Vortrag; haben beide Parteien selbstständig appelliert, steht der erste Vortrag der Klägerschaft  zu.  Die Parteien können jedoch auf den Vortrag verzichten und zur Begründung ihrer Anträge lediglich auf die Akten  verweisen.  Werden neue Tatsachen, neue Beweismittel oder neue Rechtsbegehren geltend gemacht, kann das Obergericht die  Akten vervollständigen oder durch die Vorinstanz vervollständigen lassen; es kann die Streitsache endgültig beurteilen  oder ausnahmsweise das erstinstanzliche Urteil aufheben und die Sache mit den nötigen Weisungen zur Neubeurteilung  an die Vorinstanz zurückleiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  244  Erscheint eine Partei nicht zur Verhandlung, finden die Bestimmungen über das Versäumnisverfahren sinngemäss  Anwendung.  B.     Rekurs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  245  Gegen Verfügungen der Prozessleitung an die betreffende Gerichtsabteilung beziehungsweise gegen Verfügungen  des Kantonsgerichtspräsidiums an die Kleine Kammer des Kantonsgerichts ist in den in diesem Gesetz vorgesehenen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fällen der Rekurs zulässig.  Er hat die Überprüfung des angefochtenen Entscheides in tatbeständlicher und rechtlicher Hinsicht zum Gegenstand.  Dem Rekurs kommt aufschiebende Wirkung zu, soweit die Prozessleitung nicht etwas anderes verfügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  246  Der Rekurs ist binnen 20 Tagen seit der Eröffnung des angefochtenen Entscheides mit schriftlicher Begründung bei  derjenigen Instanz einzureichen, die den Entscheid erlassen hat.  Das Gericht holt einen Bericht bei der betreffenden Instanz ein, wenn sich aus den Akten keine Begründung des  angefochtenen Entscheides ergibt, und wenn der Rekurs sich nicht zum vornherein als aussichtslos erweist; es stellt den  Rekurs ferner der Gegenpartei zur Stellungnahme zu.  Eine mündliche Verhandlung findet in der Regel nicht statt.  Das Gericht entscheidet bei Gutheissung des Rekurses in der Regel selbst, wenn nicht zureichende Gründe eine  Aufhebung des angefochtenen Entscheides und eine Zurückweisung zur Ergänzung des Verfahrens und zur neuen  Entscheidung rechtfertigen.  C.     Nichtigkeitsbeschwerde (Kassation)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 247 Gegen Endentscheide einer unteren kantonalen Instanz ist die Nichtigkeitsbeschwerde an die Kassationsabteilung des Obergerichts zulässig, sofern gegen den Entscheid die Appellation und der Rekurs ausgeschlossen sind. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist namentlich zulässig gegen Entscheide des Friedensrichteramtes nach Art. 12 Abs. 2 Gerichtsgesetz 2 2
                            , und im Weiteren  in den Verfahren gemäss Art. 43 Abs. 1 Ziff. 1 und 3, Art. 44, Art. 52 Abs. 2 und Art. 55 Abs. 2 Gerichtsgesetz  2  .  Prozessleitende Entscheide können selbstständig mit der Nichtigkeitsbeschwerde angefochten werden:  1.     wenn dadurch sofort ein Endentscheid herbeigeführt und ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für das  Beweisverfahren erspart werden kann;  2.     wenn ein schwer wieder gutzumachender Nachteil droht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  248  Die Nichtigkeitsbeschwerde kann erhoben werden:  1.     wenn unberechtigt ein Ausstandsgrund verneint wurde, wenn eine unfähige Gerichtsperson am Entscheid  mitgewirkt hat oder wenn bei Vorliegen eines Ablehnungsgrundes die Meldepflicht verletzt oder ein  Ausstandsbegehren einer Partei nicht behandelt wurde;  2.     wenn ein Gericht nicht gehörig besetzt war;  3.     wenn eine Prozessvoraussetzung nicht erfüllt war;  4.     wenn der beschwerdeführerischen Partei das rechtliche Gehör verweigert wurde;  5.     wenn, ohne dass besondere Gesetzesvorschriften es erlauben, dem obsiegenden Teil mehr oder anderes, als er  verlangt hat, zugesprochen worden ist;  6.     wenn die unentgeltliche Rechtspflege unberechtigt verweigert oder entzogen wurde;  7.     wenn ein Tatbestand willkürlich angenommen oder das Gesetz in formeller oder materieller Hinsicht willkürlich  angewendet worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  249  Die Nichtigkeitsbeschwerde hemmt den Eintritt der Rechtskraft nicht.  Die Prozessleitung kann den Vollzug des angefochtenen Entscheides aufschieben und dies von einer  Sicherheitsleistung abhängig machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  250  1. Beschwerdefrist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Nichtigkeitsbeschwerde ist unter dem Vorbehalt von Art. 44 des Gerichtsgesetzes  2   binnen 20 Tagen schriftlich  und begründet bei derjenigen Instanz einzureichen, die den Entscheid erlassen hat; die Frist beginnt mit der schriftlichen  Zustellung des angefochtenen Entscheides.  Die Nichtigkeitsbeschwerde muss enthalten:  1.     die Angabe der Nichtigkeitsgründe und der Beweismittel;  2.     den bestimmten Antrag, in welchem Umfang der frühere Entscheid als nichtig zu erklären ist.  Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde beizulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  251  Bei Einreichung der Nichtigkeitsbeschwerde muss die beschwerdeführerische Partei, ausgenommen im Fall der  unentgeltlichen Rechtspflege, mit den Folgen nach Art. 94 Abs. 2 und 3 die ihr durch das Urteil der Vorinstanz  überbundenen Prozesskosten hinterlegen und den neuen Gerichtskostenvorschuss leisten.  Das Doppel der Beschwerdeschrift ist ohne Verzug der Gegenpartei zur Stellungnahme zuzustellen.  Eine mündliche Parteiverhandlung findet in der Regel nicht statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  252  Ist die Nichtigkeitsbeschwerde begründet, hebt die Kassationsabteilung den angefochtenen Entscheid auf.  Sie kann einen neuen Entscheid in der Sache selbst fällen, wenn sie spruchreif ist; andernfalls wird der Prozess zur  Verbesserung des Mangels und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.  D.     Revision
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 253 Mit der Revision kann die Abänderung eines rechtskräftigen Endentscheides durch neue Beurteilung der Streitsache bei jenem Gericht nachgesucht werden, welches den Endentscheid erlassen hat. Die Revision kann verlangt werden, wenn eine Partei neue und wesentliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringen kann, die ihr früher nicht zu Gebote standen oder die sie trotz Anwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht kannte; vorbehalten bleiben die Revisionsgründe nach Art. 148 Abs. 2 ZGB 9
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  254  Das Revisionsgesuch ist binnen 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes schriftlich einzureichen; nach  Ablauf von 10 Jahren seit der Urteilsfällung kann die Revision nurmehr verlangt werden, wenn durch ein rechtskräftiges  Strafurteil festgestellt ist, dass die Gegenpartei selbst durch ein Verbrechen oder Vergehen auf das Zustandekommen  des angefochtenen Entscheides eingewirkt hat.  Das Revisionsgesuch muss die Revisionsgründe und die Beweismittel bezeichnen und ist der Gegenpartei unter  Ansetzung einer Frist von 20 Tagen zur Vernehmlassung zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  255  Das Revisionsgesuch hemmt die Vollstreckung des angefochtenen Entscheides nicht.  Die Prozessleitung kann jedoch die Vollstreckung für die Dauer des Revisionsverfahrens einstellen, soweit der  Entscheid noch nicht vollstreckt ist und wenn für die spätere Vollstreckung genügende Sicherheit geleistet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  256  Über die Zulässigkeit der Revision findet eine mündliche Verhandlung statt.  Gegen den die Revision zulassenden oder ablehnenden Entscheid ist die Appellation nur zulässig, wenn sie auch  gegen den angefochtenen Entscheid zulässig wäre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  257  Wird die Revision bewilligt, hebt das Gericht den früheren Entscheid auf; das in erster Instanz zuständige Gericht fällt  einen neuen Entscheid.  Das Verfahren richtet sich nach den für die betreffende Instanz geltenden Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gegen den neuen Entscheid sind die gleichen Rechtsmittel gegeben, die gegenüber dem ersten Entscheid zu  Gebote standen.  IX.     VOLLSTRECKUNG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  258  Der in Rechtskraft erwachsene Entscheid ist vollstreckbar, sofern darin kein Aufschub vorgesehen ist.  Wird in einem Entscheid die zugesprochene Leistung von einer Bedingung oder Gegenleistung abhängig gemacht,  tritt die Vollstreckbarkeit erst ein, wenn die Bedingung erfüllt oder die Gegenleistung erbracht ist, worüber im Falle der  Bestreitung die Vollzugsbehörde entscheidet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  259  Lautet der Entscheid auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, kann er nach den Vorschriften des  Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes vollstreckt werden.  Deponierte Beiträge sind sofort, nachdem der Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist, auszuhändigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 260 1. allgemein Lautet der Entscheid nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme und wird ihm nicht freiwillig Folge geleistet, kann bei der Justiz- und Sicherheitsdirektion das Begehren um Vollstreckung gestellt werden. Die Justiz- und Sicherheitsdirektion erlässt einen Vollstreckungsbefehl, der enthält: 1. dasjenige, wozu die verfällte Person angehalten wird; 2. eine Frist, binnen welcher dem Befehl nachzukommen ist; 3. die Androhung der amtlichen Vollstreckung mit Bezeichnung der Art und Weise ihrer Ausführung; 4. die Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB 8
                            im Falle der Missachtung des Befehls.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  261  Ist die verfällte Person zu einer persönlichen Leistung verpflichtet und kommt sie dem Vollstreckungsbefehl nicht oder  nicht vollständig nach, ordnet die Justiz- und Sicherheitsdirektion auf Kosten der verfällten Person, jedoch gegen  Kostenvorschuss der obsiegenden Partei, sofort die vollständige Verrichtung durch eine Drittperson an.  Kann die Leistung durch Dritte nicht vorgenommen werden und ist ihr Wert nicht ausgemittelt, kann die obsiegende  Partei beim gleichen Gericht im beschleunigten Verfahren die Umwandlung der persönlichen Leistung in eine  Geldleistung verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  262  Hat die verfällte Person bewegliche Sachen herauszugeben, sind diese nötigenfalls zu beschlagnahmen und der  obsiegenden Partei zu übergeben.  Ist dies nicht möglich, ist der obsiegenden Partei dafür eine entsprechende Entschädigung zu leisten, über welche  streitigenfalls das gleiche Gericht auf dem Wege des beschleunigten Verfahrens entscheidet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  263  Ist die verfällte Person zur Einräumung des Besitzes an einem Grundstück verpflichtet, ist sie unter polizeilicher Leitung  aus ihm auszuweisen und die obsiegende Partei in ihn einzusetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 264 Ist die verfällte Person zur Unterlassung einer Handlung verpflichtet, wird ihr die Begehung derselben unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB 8
                            Art.  265  Die verfällte Person ist verpflichtet, der obsiegenden Partei alle aus der Vollstreckung entstandenen Kosten zu ersetzen  und sie für allfällig durch ihren Widerstand entstandene Nachteile zu entschädigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  266
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bundesgerichtliche und rechtskräftige Entscheide anderer Kantone werden wie hierortige rechtskräftige Entscheide  vollstreckt.  Die Vollstreckung ausländischer Entscheide richtet sich unter dem Vorbehalt völkerrechtlicher Verträge nach dem  Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht  12  .  X.     ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  267  Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängigen Fälle sind unter Vorbehalt von Abs. 2 nach dem bisherigen Recht zu  Ende zu führen.  Soweit auf Scheidungsprozesse oder die Abänderung von Scheidungsurteilen neues Bundesrecht Anwendung findet,  sind die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes hängigen Fälle nach dem neuen Recht zu Ende zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 268 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum; es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die Gesetzessammlung aufzunehmen. Es bedarf im Rahmen von Art. 52 der Schlusstitel zum Zivilgesetzbuch der Genehmigung durch den Bund. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens 13
                            .  Alle mit ihm in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere die Verordnung vom 11. Juli  1970 über den Zivilprozess  .  Endnoten  1     1999, 1495, A 2000, 75; vom Bund genehmigt am 10. Dezember 1999  2     NG  261.1  3     SR 272  4     SR 281.1  5     NG  211.1  6     NG  261.11  7     NG  268  8     SR 311.0  9     SR 210  10     NG  265.1  11     NG  262.2  12     SR 291  13     Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2000  14     A 1970, 1017, 1318  15     Fassung gemäss Landratsbeschluss vom 24. Oktober 2001, A 2001, 1473, A 2002, 6; in Kraft seit 1. Januar 2002  16     Fassung gemäss Landratsbeschluss vom 4. Februar 2004, A 2004, 245, 2035; in Kraft seit 1. Dezember 2004  17     Fassung gemäss Landratsbeschluss vom 25. Oktober 2006, A 2006, 1705, A 2007, 5; in Kraft seit 1. Januar 2007  18     Fassung gemäss Landratsbeschluss vom 23. Januar 2008, A 2008, 179, 694; in Kraft seit 1. Mai 2008  19     SR 211.231