Regierungsratsbeschluss über die allgemeine Eidesformel
                            OGS 1966, 59 Regierungsratsbeschluss über die allgemeine Eidesformel vom 8. Januar 1965 1 Der Regierungsrat des Kantons Unterwalden ob dem Wald, in Erwägung, dass  für  einzelne  Beamte,  die  zu  vereidigen  sind,  keine  besondere Eidesformel besteht, beschliesst: Es wird folgende allgemeine Eidesformel festgelegt: «Ich gelobe und schwöre bei Gott dem Allmächtigen, die in meinem Amte mir obliegenden Pflichten und Verrichtungen gewissenhaft, verschwiegen und nach besten Kräften zu erfüllen, die Verfügungen und Weisungen der vor gesetzten  Behörden  genau  zu  handhaben  und  zu  vollziehen,  die Rechte der Bürger ohne Ansehen der Person zu wahren und zu schützen, weder  Miete  noch  Gabe  mittelbar  oder  unmittelbar  anzunehmen,  und überhaupt des Landes getreuer Beamter zu sein.» 1 OGS 1966, 59