Landsgemeindebeschluss über einen Beitrag an das Waldbauprojekt Sachseln
                            über einen Beitrag an das Waldbauprojekt Sachseln vom 27. April 1997 1 Die Landsgemeinde des Kantons Obwalden, auf Gesuch der Korporation Sachseln um einen Beitrag an das Waldbau-C- Projekt Sachseln, mit einem Voranschlag von Fr. 4 650 000.–, gestützt  auf  Artikel  61  Ziffer  3  der  Kantonsverfassung  vom  19.  Mai  1968 2 , Artikel 54a   Buchstabe a,   Artikel 55a   Buchstabe a    und    Artikel 56    der kantonalen  Forstverordnung,  Fassung  vom  20.  Oktober  1994 3 ,  sowie  auf Artikel 29 der kantonalen Finanzhaushaltsverordnung vom 25. März 1988 4 , nach Kenntnisnahme der Botschaft des Regierungsrates, auf Antrag des Kantonsrates, beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Der Korporation Sachseln wird an die auf Fr. 4 650 000.– veranschlagten Kosten  für  das  Waldbau-C-Projekt  Sachseln  ein  Kantonsbeitrag  von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   Prozent   der   tatsächlichen   Kosten,   höchstens   aber   Fr.   604   500.–, unter    Berücksichtigung    allfälliger    teuerungsbedingter    Mehr-    oder Minderkosten   gegenüber   der   Preisgrundlage   vom   Oktober   1996, zugesichert. Der  Kantonsbeitrag  wird  unter  der  Bedingung  ausgerichtet,  dass  auch der  Bund  und  die  Einwohnergemeinde  Sachseln  einen  entsprechenden Beitrag leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Der Kantonsbeitrag wird im Verhältnis zum Arbeitsfortschritt aufgrund der genehmigten  Abrechnungen  sowie  nach  Massgabe  der  vom  Kantonsrat jährlich  im  Voranschlag  eingesetzten  Kredite  und  der  verfügbaren  Mittel ausbezahlt. Eine Zinsvergütung wird nicht geleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Über   allfällige   Beiträge   zur   Anpassung   an   geänderte   finanzielle Rahmenbedingungen  oder  an  Mehrkosten,  die  auf  ausserordentliche, nicht  voraussehbare  Umstände  zurückzuführen  sind,  beschliesst  der Kantonsrat endgültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Der  Kanton  verpflichtet  sich,  Massnahmen  zur  Regelung  des  Wild- bestandes    durchzuführen,    so    dass    die    Erhaltung    des    Waldes, insbesondere     die     natürliche     Verjüngung     mit     standortgerechten Baumarten, ohne Schutzmassnahmen gesichert ist (Art. 27 WaG 5 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Die  Arbeiten  sind  unter  der  Aufsicht  des  kantonalen  Oberforstamtes auszuführen.  Dem  Regierungsrat  ist  über  den  Arbeitsfortschritt  jährlich Bericht zu erstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Vom  Kantonsbeitrag  ist  der  Aufwand  für  die  Leistungen  des  Ober- forstamtes für Projektleitung nach Art. 58 Abs. 2 der Forstverordnung 6 in Abzug zu bringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 LB     XXIV,     304
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LB XIII, 1, und XIX, 316
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LB X, 145 und 328, XIX, 35, XXIII, 140
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 LB     XX,     155
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 SR     921.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 LB X, 145, XXII, 268