Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche
                            über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche Vom Bundesrat genehmigt am 20. Dezember 1971 1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Rechtshilfe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die    Konkordatskantone    leisten    sich    gegenseitig    Rechtshilfe    zur Vollstreckung  der  auf  öffentlichem  Recht  beruhenden  Ansprüche  auf  Geld- oder Sicherheitsleistung zugunsten des Kantons oder der Gemeinden sowie der von ihnen errichteten Körperschaften, Anstalten und Zweckverbände.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Rechtshilfe  wird  im  Betreibungsverfahren  durch  die  Erteilung  der definitiven Rechtsöffnung gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Vollstreckbare Entscheide Vollstreckbar   sind   rechtskräftige   Entscheide   oder   Verfügungen   (einge- schlossen  Steuerveranlagungen)  von  Verwaltungs-  und  Gerichtsbehörden, die  nach  der  Gesetzgebung  des  Kantons,  in  welchem  sie  erlassen  wurden, im Sinne von Art. 80 Abs. 2 SchKG 2 einem gerichtlichen Urteil gleichgestellt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Anforderungen an das Verfahren Die  Vollstreckbarkeit  setzt  voraus,  dass  das  Verfahren  zur  Festsetzung  der öffentlich-rechtlichen Ansprüche folgenden Anforderungen genügte: a.  Der  Betriebene  muss  Gelegenheit  gehabt  haben,  sich  zur  Sache  zu äussern, eine Einsprache bei der verfügenden Behörde zu erheben oder von einem andern, die Überprüfung des Sachverhaltes gewährleistenden Rechtsmittel Gebrauch zu machen. b.  Der  Betriebene  muss  auf  das  gegen  den  Entscheid  oder  die  Verfügung zulässige   ordentliche   Rechtsmittel,   die   Rechtsmittelinstanz   und   die Rechtsmittelfrist aufmerksam gemacht worden sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Nachweis der Vollstreckbarkeit Dem Rechtsöffnungsrichter sind vorzulegen: a.  eine vollständige Ausfertigung der Verfügung oder des Entscheides bzw. ein Auszug aus dem Steuerregister; b.  eine  Rechtskraftbescheinigung  jener  Instanz,  bei  welcher  das  zulässige Rechtsmittel     einzulegen     war,     bzw.     eine     Bescheinigung     der Steuerbehörde,  dass  die  Steuerveranlagung  in  Rechtskraft  erwachsen ist; c.   eine     Bescheinigung     der     entscheidenden     Behörde,     dass     die Anforderungen an das Verfahren nach Art. 3 erfüllt sind; d.  die  gesetzlichen  Vorschriften,  aus  denen  sich  die  Gleichstellung  der Verfügung   oder   des   Entscheides   mit   vollstreckbaren   gerichtlichen Urteilen nach Art. 80 Abs. 2 SchKG ergibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            Prüfung von Amtes wegen Der Rechtsöffnungsrichter prüft von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit nach Art. 2 und 3 gegeben sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            Einreden des Betriebenen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Dem Betriebenen stehen die in Art. 81 Abs. 1 und 2 SchKG vorgesehenen Einreden zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Betriebene  kann  namentlich  die  Einrede  erheben,  dass  ihm  der Entscheid  oder  die  Verfügung  nicht  in  gesetzlich  vorgeschriebener  Weise eröffnet worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            Beitritt und Rücktritt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Jeder Kanton kann dem Konkordat beitreten. Die Beitrittserklärung ist dem Eidgenössischen   Justizdepartement   zuhanden   des   Bundesrates   einzu- reichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wenn  ein  Kanton  von  der  Übereinkunft  zurücktreten  will,  so  hat  er  dies dem  Eidgenössischen  Justizdepartement  zuhanden  des  Bundesrates  zu erklären.   Der   Rücktritt   wird   mit   Ablauf   des   der   Erklärung   folgenden Kalenderjahres rechtswirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            Inkrafttreten Das    Konkordat    tritt    für    die    abschliessenden    Kantone    mit    seiner Veröffentlichung in der eidgenössischen Gesetzessammlung in Kraft, für die später  beitretenden  Kantone  mit  der  Veröffentlichung  ihres  Beitritts  in  der eidgenössischen Gesetzessammlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            Übergangsbestimmung Mit  dem  Beitritt  der  Kantone  zu  diesem  Konkordat  fällt  im  gegenseitigen Verhältnis   die   Anwendbarkeit   des   Konkordates   betreffend   Gewährung gegenseitiger  Rechtshilfe  zur  Vollstreckung  öffentlich-rechtlicher  Ansprüche vom  18.  Februar  1911 3 und  des  Konkordates  betreffend  Rechtshilfe  zur Vollstreckung   von   Ansprüchen   auf   Rückerstattung   von   Armenunter- stützungen vom 29. Juni 1945 4 dahin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 LB XII, 271
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 SR 281.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LB V, 153
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 LB VIII, 88