Reglement über die Geschäftsordnung des Landrates
                            Reglement  über die Geschäftsordnung des Landrates  *  (Landratsreglement, LRR)  vom 16. September 1998 (Stand 15. März 2018)  Der Landrat von Nidwalden,  gestützt auf Art.  60 Abs.  3 der Kantonsverfassung sowie in Ausführung  von   Art.  60   des   Gesetzes   vom   4.  Februar  1998   über   die   Organisation  und das Verfahren des Landrates (Landratsgesetz)  1  )  ,  beschliesst:  1 Allgemeine Bestimmungen  §  1  Register der Interessenbindungen  1  Das Landratssekretariat erstellt aufgrund der Angaben der Ratsmitglie  -  der ein öffentliches Register der Interessenbindungen.  2  Das   Landratsbüro   wacht   über  die   Einhaltung   der  Offenlegungspflich  -  ten.  §  1a  *  Verzeichnis der hängigen Geschäfte  1  Das Landratssekretariat führt ein Verzeichnis der beim Landrat hängi  -  gen Sachgeschäfte.  2  Dieses   Verzeichnis   wird   den   Mitgliedern   des   Landrates   mindestens  halbjährlich zugestellt.  §  2  Inpflichtnahme  1. zu Beginn der Amtsdauer  1  Das älteste Landratsmitglied nimmt den erstmals gewählten Landrats  -  mitgliedern den Amtseid oder das Handgelübde ab.  1)  NG  151.1  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Verfahren richtet sich nach der Gesetzgebung über Amtseid und  Handgelübde  2  )  .  3  Wer den Amtseid oder das Handgelübde verweigert, darf an den Ver  -  handlungen nicht teilnehmen.  §  3  2. während der Amtsdauer  1  Mitglieder, die bei der Inpflichtnahme zu Beginn der Amtsdauer abwe  -  send   sind   oder  während   der  Amtsdauer  neu   in   den  Landrat   eintreten,  werden   zu   Beginn   der   ersten   Landratssitzung,   an   welcher   sie   teilneh  -  men, durch das Landratspräsidium in Pflicht genommen.  §  4  Teilnahmepflicht  1  Die Landratsmitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen des Landra  -  tes und der Kommissionen, denen sie angehören, teilzunehmen.  §  5  Stimmfreiheit  1  Die Landratsmitglieder stimmen ohne Instruktion.  2  Sie können nicht zur Stimmabgabe verhalten werden.  §  6  Ratswürde  1  Das Landratspräsidium ermahnt Ratsmitglieder mündlich oder schrift  -  lich zur Ordnung, die:  1.  Vorschriften der Landratsgesetzgebung missachten;  2.  durch ihre Äusserungen oder ihr Verhalten die Würde des Rates,  einzelner Mitglieder,  anderer  Behörden  oder  von  Mitbürgerinnen  beziehungsweise Mitbürgern verletzen;  3.  aus ihrem Amt für sich oder für andere einen privaten Vorteil zu  erlangen suchen.  2  Das Landratspräsidium kann einem Mitglied des Landrates im Wieder  -  holungsfall oder bei schwerem Verstoss eine Rüge erteilen.  §  7  Unterzeichnung der Erlasse und Akten  1  Die vom Landrat verabschiedeten Erlasse und Beschlüsse sowie das  Protokoll   sind   vom   Landratspräsidium  und   vom   Landratssekretariat   zu  unterzeichnen.  2  Die   vom   Landrat   ausgehenden   weiteren   Akten   werden   in   der   Regel  nur vom Landratssekretariat unterzeichnet.  2)  NG 161.12  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Organisation und Befugnisse  2.1 Landratsbüro und Landratspräsidium  §  8  *  Wahl des Landratsbüros  1  In der konstituierenden Sitzung erfolgt die Wahl des Landratsbüros im  Anschluss an die Inpflichtnahme.  2  Während der Legislaturperiode erfolgt die Wahl des Landratsbüros am  Ende der letzten Sitzung vor der Sommerpause.  3  Die Wahl des Präsidiums und der Vizepräsidien hat derart zu erfolgen,  dass alle Fraktionen entsprechend ihrer Grösse innerhalb von zwei Le  -  gislaturperioden für das Präsidium berücksichtigt werden.  §  9  Landratspräsidium  1. Aufgaben und Befugnisse  1  Das Landratspräsidium hat neben den Hauptaufgaben gemäss Art. 17  des Landratsgesetzes  3  )    insbesondere die folgenden Aufgaben und Be  -  fugnisse:  1.  Einberufung von Medienkonferenzen;  2.  Überwachung der Befolgung der Vorschriften der Landratsgesetz  -  gebung;  3.  Überwachung der Einhaltung der Tagesordnung;  4.  Überwachung der beförderlichen Behandlung der Geschäfte, ins  -  besondere   auch   jener,   die   an   den   Regierungsrat   oder   an   eine  Kommission überwiesen worden sind.  §  10  *  2. Stellvertretung  1  Ist das Landratspräsidium verhindert, wird es durch das erste Vizeprä  -  sidium   und   bei   dessen   Verhinderung   durch   das   zweite   Vizepräsidium  vertreten.  2  Dasselbe gilt, wenn sich das Landratspräsidium an der Beratung betei  -  ligen will.  §  11  Stimmenzählende  1  Die Stimmenzählenden ermitteln das Ergebnis der Abstimmungen und  Wahlen; das Präsidium gibt das Gesamtergebnis bekannt.  3)  NG  151.1  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Stimmenzählende amtieren  die Mitglieder  des  Landratsbüros,  die  diesem nicht als Präsidium oder Vizepräsidium angehören.  *  3  Das Landratspräsidium bezeichnet aus deren Mitte zwei Stimmenzäh  -  lende   für   die   Dauer   eines   Jahres   sowie   den   Ersatz   bei   Verhinderung  oder Ausstand einer Stimmenzählerin oder eines Stimmenzählers.  *  2.2 Mitglieder des Landrates  §  12  Informationsrechte  1. Anspruch auf Unterlagen  1  Die Mitglieder des Landrates haben unentgeltlich Anspruch auf die Ge  -  schäftsunterlagen   sowie   die   kantonalen   Veröffentlichungen,   soweit   sie  zur Ausübung des Amtes erforderlich sind.  §  13  2. Anspruch auf Akteneinsicht  1  Jedes Ratsmitglied kann Einsicht nehmen in:  1.  Akten, auf welche die Beratungsunterlagen Bezug nehmen;  2.  Akten, die bei der Vorbereitung von Rechtsetzungs- und Finanz  -  vorlagen   in   der   kantonalen   Verwaltung   erstellt   worden   oder   bei  dieser eingegangen sind;  3.  Gutachten,   statistische   Erhebungen   und   verwaltungsinterne   Un  -  tersuchungen   über   generelle   Fragen   des   Vollzugs   in   einem   be  -  stimmten Aufgabenbereich;  4.  generelle Weisungen über den Vollzug bestimmter Erlasse.  2  Die Mitglieder des Landrates und des Regierungsrates sind berechtigt,  Protokolle  und  Akten  der  landrätlichen  Kommissionen  einzusehen,  so  -  weit diese Vorlagen des Landrates betreffen.  3  Vom   Einsichtsrecht   ausgeschlossen   sind   Akten,   aus   denen   die   per  -  sönliche Stellungnahme einzelner Mitglieder des Regierungsrates zu ei  -  nem bestimmten Geschäft unmittelbar hervorgeht.  4  Bestehen   über   den   Umfang   des   Akteneinsichtsrechts   Meinungsver  -  schiedenheiten, entscheidet das Landratsbüro nach Anhörung des Re  -  gierungsrates oder der betreffenden Kommission.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  14  3. Anspruch auf Auskünfte  1  Jedes Ratsmitglied kann:  1.  beim Landratssekretariat,  der Staatskanzlei und den Direktionen  Informationen und einfache Rechtsauskünfte einholen, wenn  die  Auskünfte der Klärung im Zusammenhang mit einem Antrag oder  einem parlamentarischen Vorstoss dienen;  2.  bei den zuständigen Amtsvorsteherinnen beziehungsweise Amts  -  vorstehern   mündliche   oder   schriftliche   Sachauskünfte   über   die  Verwaltungstätigkeit einholen.  2  Über Sachverhalte, die dem Amtsgeheimnis unterstehen, werden kei  -  ne Auskünfte erteilt; bestehen Meinungsverschiedenheiten, entscheidet  die   zuständige   Direktionsvorsteherin   beziehungsweise   der   zuständige  Direktionsvorsteher.  §  15  *  Kontaktnahme mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern  1  Der Landrat und seine Kommissionen fordern Dienste und Auskünfte  von   Mitarbeiterinnen   und   Mitarbeitern   durch   Vermittlung   der   zuständi  -  gen Direktion an.  2  Die ständigen Kommissionen können sich bei ihrer Kontrolltätigkeit un  -  mittelbar an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wenden, teilen die Kontakt  -  nahme aber der zuständigen Direktion mit.  2.3 Staatskanzlei und Landratssekretariat  §  16  Staatskanzlei  1  Die   Staatskanzlei   organisiert   und   koordiniert   den   Geschäftsverkehr  zwischen dem Regierungsrat und dem Landrat.  Die   Landschreiberin   beziehungsweise   der   Landschreiber  nimmt   in   der  Regel an den Sitzungen des Landratsbüros mit beratender Stimme teil.  §  17  Landratssekretariat  1. Aufgaben und Befugnisse  1  Das Landratssekretariat hat neben den Hauptaufgaben gemäss Art.  27  des Landratsgesetzes  4  )    insbesondere die folgenden Aufgaben und Be  -  fugnisse:  1.  Führung   der   Sekretariatsarbeiten   und   der   Korrespondenz   des  Landrates;  4)  NG  151.1  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Protokollführung des Landrates;  3.  Information  der Öffentlichkeit in  Zusammenarbeit  mit  dem Land  -  ratspräsidium und den Kommissionspräsidien von vorberatenden  landrätlichen Kommissionen;  4.  Bedienung des Landrates mit den Beratungsunterlagen;  5.  Erteilung   von   Rechtsauskünften   an   Kommissionen   des   Landra  -  tes;  6.  Erteilung   von   Sach-   und   einfachen   Rechtsauskünften   an   die  Landratsmitglieder oder die Weiterleitung von Anfragen an die zu  -  ständige Direktion;  7.  Vermittlung von Unterlagen, die der Dokumentation dienen;  8.  *  Sicherstellung  der  Sekretariatsarbeiten   für  das  Landratsbüro  so  -  wie   für   die   ständigen   und   nichtständigen   Kommissionen;   die  Landratssekretärin oder der Landratssekretär  bezeichnet die zu  -  ständige Mitarbeiterin oder den zuständigen Mitarbeiter.  2  Landrat und Landratspräsidium können dem Landratssekretariat weite  -  re Aufgaben übertragen.  §  18  2. Administration  1  Für die Administration des Landratssekretariats steht der Landratsse  -  kretärin   beziehungsweise   dem   Landratssekretär   innerhalb   der   Staats  -  kanzlei das erforderliche Personal zur Verfügung.  §  19  Weibeldienst  1  Die Staatskanzlei organisiert den Weibeldienst für den Landrat.  3 Verfahren  3.1 Allgemeine Bestimmungen  §  20  Sitzungstag  1  Der Sitzungstag wird durch das Landratspräsidium festgesetzt.  §  21  Veröffentlichung und Zustellung der Tagesordnung  1  Die Tagesordnung ist mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstag  im Amtsblatt zu veröffentlichen und zusammen mit den Beratungsunter  -  lagen den Mitgliedern des Landrates und des Regierungsrates zuzustel  -  len.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In dringenden Fällen kann:  1.  auf die Veröffentlichung im Amtsblatt verzichtet werden;  2.  die   Zustellung   an   die   Mitglieder   des   Landrates   und   des   Regie  -  rungsrates kurzfristig erfolgen.  §  22  Anwesenheitskontrolle  1  Zu   Beginn   der  Sitzung   wird   durch   Namensaufruf   die   Zahl   der   anwe  -  senden Mitglieder festgestellt.  §  23  Öffentlichkeit  1. Grundsatz  1  Die Verhandlungen des Landrates sind im Rahmen von Art. 31 und 32  des Landratsgesetzes  5  )   öffentlich.  §  24  2. Ausnahmen  1  Über   den   Antrag   auf   Aufhebung   der   Öffentlichkeit   wird   unter   Aus  -  schluss von Vertreterinnen und Vertretern der Medien sowie von Zuhö  -  rerinnen und Zuhörern beraten und abgestimmt.  §  25  Zuhörerinnen und Zuhörer  1. Zulassung  1  Zuhörerinnen   und   Zuhörer   werden   zugelassen,   soweit   ihnen   ein   be  -  sonderer Platz zugewiesen werden kann.  §  26  2. Wegweisung  1  Zuhörerinnen und Zuhörer, die den Ratsbetrieb stören, sind vom Land  -  ratspräsidium zu verwarnen und im Wiederholungsfall aus dem Saal zu  weisen.  2  Bei beharrlicher oder organisierter Störung kann das Landratspräsidi  -  um   alle   Zuhörerinnen   und   Zuhörer   wegweisen,   nötigenfalls   unter   Ein  -  satz der  Kantonspolizei; die  Sitzung  wird  unterbrochen, bis  die  Anord  -  nung vollzogen ist.  §  27  3. Medienvertreterinnen und  -  vertreter  1  Medienvertreterinnen und  -  vertreter erhalten nach Möglichkeit  beson  -  dere Plätze angewiesen.  5)  NG  151.1  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Medienvertreterinnen   und  -  vertreter,   die   regelmässig   über   die   Land  -  ratsverhandlungen berichten, erhalten die für die Mitglieder des Landra  -  tes   bestimmten   Beratungsunterlagen   mit   Ausnahme   der   Vorlagen,   die  unter Ausschluss der Öffentlichkeit behandelt werden.  §  28  Bezug von Beratungsunterlagen durch Dritte  1  Beratungsunterlagen des Landrates können mit Ausnahme der Vorla  -  gen, die unter Ausschluss der Öffentlichkeit behandelt werden, bei der  Staatskanzlei   bezogen   werden,   soweit   sie   vorrätig   sind;   der  Bezug   ist  gebührenpflichtig.  2  Die   Beratungsunterlagen   können   abonniert   werden;   Gebühren   und  Abonnementspreis setzt das Landratsbüro fest. Für besonders aufwen  -  dige Aktenstücke kann ein die Selbstkosten deckender Zuschlag erho  -  ben werden.  3  Verweigert   das   Landratssekretariat   die   Herausgabe   von   Akten,   ent  -  scheidet das Landratsbüro endgültig.  3.2 Eingaben  §  29  Begnadigungsgesuche  1. Begutachtung  1  Die   Justizkommission   prüft   bei   Begnadigungsgesuchen   gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 und 49 des Landratsgesetzes 6
                            )  , ob der Landrat zu ihrer Behand  -  lung zuständig ist und ob Gründe für eine Begnadigung vorhanden sind;  was   dem  Gericht   bei   der  Urteilsausfällung   bekannt   gewesen   ist,   kann  nicht als Grund zur Begnadigung geltend gemacht werden.  2  Der Antrag der Justizkommission gilt als Hauptantrag.  3  Die Justizkommission kann vor dem Landrat Bericht und Antrag münd  -  lich ergänzen.  §  30  2. Behandlung, Entscheid  1  Der   Landrat   entscheidet   über   einen   allfälligen   Nichteintretensantrag  ohne Diskussion in geheimer Abstimmung durch absolutes Mehr.  6)  NG  151.1  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird auf das Begnadigungsgesuch eingetreten, können die Mitglieder  des   Landrates   an   die   Justizkommission   Fragen   richten   und   Anträge  über   Art   und   Umfang   der   Begnadigung   stellen.   Werden   mehrere   sich  ausschliessende Anträge gestellt, sind sie in offener Abstimmung einan  -  der gegenüberzustellen, wobei jeweils jener Antrag wegfällt, der am we  -  nigsten Stimmen auf sich vereinigt.  3  Der obsiegende Antrag ist dem Hauptantrag der Justizkommission in  geheimer   Abstimmung   gegenüberzustellen;   bei   Stimmengleichheit   gilt  der für die Gesuchstellerin beziehungsweise den Gesuchsteller mildere  Antrag als angenommen.  §  31  3. Mitteilung  1  Entscheide   des   Landrates   über   Begnadigungsgesuche   werden   der  Gesuchstellerin beziehungsweise dem Gesuchsteller in der Form eines  Protokollauszuges mitgeteilt.  §  32  Erläuterungsgesuche  1  Erläuterungsgesuche   gemäss   Art.   50   des   Landratsgesetzes  7  )     sind  schriftlich und begründet beim Landratssekretariat einzureichen.  2  Die Justizkommission prüft das Gesuch; der Antrag der Justizkommis  -  sion gilt als Hauptantrag.  3  Der Landrat entscheidet nach erfolgter Diskussion; der Entscheid wird  der Erstunterzeichnerin beziehungsweise dem Erstunterzeichner in der  Form eines Protokollauszuges mitgeteilt.  4  Auf Erläuterungsentscheide ist in der Nidwaldner Gesetzessammlung  bei den entsprechenden Erlassen in einer Fussnote hinzuweisen.  §  33  Petitionen  1. Vorberatung  1  Die   Justizkommission   prüft   die   in   der   Petition   vorgebrachten   Gründe  auf ihre Stichhaltigkeit und kann:  1.  dem Landrat schriftlich Bericht erstatten und Antrag stellen;  2.  die   Petition   zur  direkten   Erledigung   an   den   Regierungsrat   über  -  weisen,   sofern   gleichlautende   Petitionen   auch   in   andern   Kanto  -  nen eingereicht worden sind.  7)  NG  151.1  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  34  2. Behandlung  1  Der Landrat ist nicht verpflichtet, auf die Petition einzutreten.  2  Tritt er auf die Petition ein, beschliesst er darüber nach durchgeführter  Diskussion.  3  Der Beschluss wird der Urheberin beziehungsweise dem Urheber der  Petition mit Protokollauszug mitgeteilt.  3.3 Konstituierende Sitzung  §  35  Einberufung  1  Das Landratssekretariat beruft den Landrat nach dessen Neuwahl zur  konstituierenden Sitzung ein.  §  36  Eröffnung  1  Das älteste Landratsmitglied eröffnet die Sitzung und leitet sie bis nach  der Wahl des Landratspräsidiums.  2  Es bezeichnet zwei Stimmenzählende für die Dauer der konstituieren  -  den Sitzung.  *  3.4 Beratungen  3.4.1 Allgemeine Regeln  §  37  Tagesordnung  1  Der   Landrat   legt   nach   der   Eröffnung   der   Sitzung   die   Tagesordnung  fest.  2  Er kann in Bezug auf die Reihenfolge der Geschäfte Änderungen be  -  schliessen, Geschäfte streichen oder die Tagesordnung ergänzen.  §  38  Bindung an die Tagesordnung  1  Nach  erfolgter Festlegung  dürfen  keine  neuen Geschäfte  auf die  Ta  -  gesordnung gesetzt werden.  2  Der  Landrat   behandelt   die   Geschäfte   einzeln;   Parlamentarische   Vor  -  stösse, die den gleichen Gegenstand betreffen, können miteinander be  -  raten werden.  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ausser   den   in   der   Tagesordnung   aufgeführten   Geschäften   sind   nur  Mitteilungen der vorsitzenden Person, und ausnahmsweise, nach vorhe  -  riger Information des Landratspräsidiums, Erklärungen des Regierungs  -  rates sowie persönliche Erklärungen und Richtigstellungen im Sinne von
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Ziffer 5 des Landratsgesetzes 8
                            )   zulässig.  4  Der Landrat kann den Abbruch einer Sitzung beschliessen.  §  39  Beratungsunterlagen  1  Die   Beratungsunterlagen   werden   den   Mitgliedern   des   Landrates   zu  -  sammen mit der Tagesordnung zugestellt oder ausnahmsweise vor der  Sitzung ausgeteilt.  2  Die Beratungsunterlagen werden soweit vorgelesen, wie es das Präsi  -  dium anordnet oder der Landrat beschliesst.  §  40  Diskussion  1. Zulassung  1  Wer sprechen will, hat sich beim Landratspräsidium zu melden.  2  Die   Vertreterin   beziehungsweise   der   Vertreter   des   Antrages   hat   das  Recht, zuerst zu sprechen.  Das   Wort   wird   aufgrund   der   Anmeldungen   erteilt;   Sprecherinnen   und  Sprecher   der   Kommission   und   der   Fraktionen   haben   jedoch   den   Vor  -  rang.  3  Zwischenrufe sind gestattet.  §  41  2. Ordnungsruf, Wortentzug  1  Weicht eine Rednerin beziehungsweise ein Redner von dem in Bera  -  tung stehenden Gegenstand ab oder wird sie beziehungsweise er weit  -  schweifig,   ist   nach   erfolgter   Ermahnung   durch   das   Landratspräsidium  der Wortentzug anzudrohen.  2  Rednerinnen   beziehungsweise   Redner,   die   durch   ihre   Äusserungen  oder ihr sonstiges Verhalten die Achtung vor dem Landrat oder einzel  -  nen Mitgliedern verletzen, sind vom Landratspräsidium unter gleichzeiti  -  ger Androhung des Wortentzuges zur Ordnung zu rufen.  3  Nach   erfolgter   Androhung   kann   das   Landratspräsidium   der   Rednerin  beziehungsweise   dem  Redner   für   das   in   Beratung   stehende   Geschäft  das Wort entziehen.  8)  NG  151.1  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  42  3. Ordnungsanträge  1  Anträge, die sich auf die Vertagung, die Rückweisung einer Einzelbe  -  stimmung   oder   des   gesamten   Geschäftes,   die   Verschiebung   der   Be  -  handlung eines Geschäftes, die Form der Beratung und Beschlussfas  -  sung oder die übrige Handhabung der Vorschriften beziehen, sind Ord  -  nungsanträge.  2  Ist ein Ordnungsantrag gestellt, wird die Beratung über den Hauptge  -  genstand   unterbrochen.   Es   können   weitere   Ordnungsanträge   gestellt  werden.   Erst   nach   Diskussion   und   Beschlussfassung   über   die   Ord  -  nungsanträge wird die Beratung über den Hauptgegenstand wieder auf  -  genommen.  *  3  Das   Abstimmungsverfahren   bei   mehreren   Ordnungsanträgen   erfolgt  sinngemäss nach §  67.  *  §  43  4. Schluss der Diskussion  1  Das Landratspräsidium hat in allen Fällen den Abschluss der Diskussi  -  on festzustellen; nachher darf niemand mehr das Wort über den in Be  -  ratung stehenden Gegenstand ergreifen.  2  Wird Abbruch der Diskussion beantragt und beschlossen, wird die Dis  -  kussion sofort abgebrochen; nach Abbruch der Diskussion dürfen Anträ  -  ge noch gestellt, jedoch nicht mehr begründet werden.  §  43a  *  Ablauf  1  Das  Landratspräsidium  bestimmt   im  Rahmen   der  Gesetzgebung   den  Ablauf der Landratssitzung und der Beratung der Vorlagen.  2  Der Landrat entscheidet auf Antrag über Einwände gegen den vorge  -  sehenen Ablauf.  3.4.2 Vorlagen  §  44  Beantragung von Geschäften  1  Geschäfte werden aufgrund von Verfassungs- und Gesetzgebungsvor  -  schriften, in Erfüllung besonderer Aufträge des Landrates oder aus eige  -  nem  Antrieb   der  Antragsberechtigten   gemäss   Art.   30   des   Landratsge  -  setzes  9  )   eingebracht.  2  Geschäfte sind beim Landratsbüro einzureichen.  9)  NG  151.1  12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  45  *  Vorberatende Kommission  1  Berührt   ein   Geschäft   den   Zuständigkeitsbereich   mehrerer   ständiger  Kommissionen,   bestimmt   das   Landratsbüro,   welche   Kommission   das  Geschäft vorrangig zu beraten hat. Dieser Entscheid ist in der Regel im  Zeitpunkt   der   Eröffnung   des   Vernehmlassungsverfahrens   beziehungs  -  weise   im   Zeitpunkt   der   Verabschiedung   der   Vorlage   zuhanden   des  Landrates zu treffen.  2  Soll die Vorlage einer nichtständigen Kommission überwiesen werden,  unterbreitet   das   Landratsbüro   den   Wahlvorschlag   dem   Landrat.   Bevor  das Landratsbüro den Wahlvorschlag für eine nichtständige Kommissi  -  on verabschiedet, gibt es den Fraktionen Gelegenheit zur Stellungnah  -  me.  3  Die vorberatenden Kommissionen sind berechtigt, zusammen mit der  Vorlage auch Anträge zu nicht beantragten Bereichen einzureichen; die  Zusätze sind in einem Bericht zu begründen.  §  46  Hauptantrag  1  Grundlage der Ratsverhandlung und damit den Hauptantrag bildet die  Fassung   der   Antragstellerin   beziehungsweise   des   Antragstellers   ge  -  mäss § 44; der Landrat kann eine  andere Fassung als Grundlage der  Ratsverhandlung bezeichnen.  §  47  Eintreten  1  Die Beratung eines Geschäftes wird in der Regel mit der Eintretensde  -  batte  eröffnet.   Sie   gibt   den  Ratsmitgliedern   Gelegenheit,  grundsätzlich  Stellung zu beziehen sowie Änderungsanträge anzumelden.  2  Es   können   nur   Anträge   auf   Eintreten   oder   Nichteintreten   sowie   Ord  -  nungsanträge   gestellt   werden;   der   Antrag   auf   Rückweisung   des   Ge  -  schäftes ist nicht zulässig.  3  Liegt nur ein Antrag auf Eintreten vor, gilt Eintreten als beschlossen.  4  Wird   Nichteintreten   beschlossen,   ist   das   Geschäft   erledigt.   Alle  einschlägigen   parlamentarischen   Initiativen   oder   Vorstösse   sind   damit  abgeschrieben, soweit der Landrat nichts anderes beschliesst.  5  Eintreten   ist   obligatorisch   für   Wahlen,   Staatsvoranschläge,   Rechnun  -  gen,  Rechenschaftsberichte,  Geschäftsberichte sowie  Genehmigungen  von Vorschriften, die andere Instanzen erlassen haben.  13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  48  Einzelberatung  1  Auf den Eintretensbeschluss folgt die Einzelberatung; die Vorlage wird  artikel-, paragrafen-, ziffern- oder abschnittsweise beraten.  2  Es können Anträge auf Änderungen und Ergänzungen, auf Genehmi  -  gung   und   Nichtgenehmigung   sowie   Ordnungsanträge   (§   42)   gestellt  werden.  §  49  Aufträge  1  Bei der Beratung einer Vorlage können der vorberatenden Kommissi  -  on, dem Landratsbüro oder dem Regierungsrat Aufträge erteilt werden.  §  50  Rückkommensanträge  1  Der Landrat kann bis zur Schlussabstimmung auf schon gefasste Be  -  schlüsse zurückkommen.  2  Die   Antragstellerin   beziehungsweise   der   Antragsteller   legt   kurz   dar,  wie die Vorlage im Falle des Rückkommens geändert werden soll.  3  Rückkommen wird mit mindestens 15 Stimmen beschlossen.  §  51  *  Erledigung  1  Eine   Vorlage   wird   durch   Beratung   und   Beschlussfassung,   durch  Kenntnisnahme oder durch Nichteintreten erledigt.  §  52  Zweimalige Beratung  1. erste Lesung  1  Verfassungsvorlagen und Gesetze werden gemäss Art. 35 des Land  -  ratsgesetzes  10  )    in   zwei   Lesungen   beraten,   sofern   der   Landrat   nichts  anderes beschliesst.  2  Bei den übrigen Geschäften kann der Landrat nach Abschluss der ers  -  ten Beratung beschliessen, eine zweite Beratung durchzuführen.  *  3  Zwischen der ersten und der zweiten Beratung ist eine Frist von min  -  destens 14 Tagen einzuhalten.  §  53  2. zweite Lesung  1  In der zweiten Lesung können Anträge ausschliesslich in formulierter  Form eingebracht werden; sie sind beim Präsidium schriftlich zu hinter  -  legen.  10)  NG  151.1  14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Werden in der zweiten Lesung Anträge eingebracht, die nicht spruch  -  reif erscheinen,  sind sie entweder abzulehnen oder die zweite  Lesung  ist zu unterbrechen und an einer nächstfolgenden Landratssitzung wei  -  terzuführen.  §  54  Beratung einzelner Geschäfte  1. Staatsvoranschlag, Staatsrechnung  1  Staatsvoranschlag und Staatsrechnung werden nach der institutionel  -  len Gliederung beraten.  2  Über Einzelanträge wird jeweils nach dem Schluss der Diskussion so  -  fort abgestimmt.  §  55  2. Genehmigung von Erlassen oder Beschlüssen  anderer Instanzen  1  Bedarf ein von einer andern Instanz beschlossener Erlass oder ein Be  -  schluss lediglich der Genehmigung durch den Landrat, ist zu Beginn der  Einzelberatung   der   Beratungsgegenstand   artikel-,   paragrafen-,   ziffern-  oder abschnittsweise zu erörtern.  2  Nach   der   Erörterung   gemäss   Abs.   1   bildet   der   Genehmigungsantrag  Gegenstand der Einzelberatung; es können nur Anträge auf Genehmi  -  gung oder Nichtgenehmigung gestellt werden.  §  56  3. Berichte  1  Berichte,  insbesondere die  Rechenschaftsberichte des Regierungsra  -  tes und der Gerichte sowie die Geschäftsberichte der vom Landrat be  -  aufsichtigten selbständigen kantonalen Anstalten, werden zu Beginn der  Einzelberatung   durch   eine   Vertretung   der   beantragenden   Behörde  grundsätzlich erörtert und vorgestellt.  2  Der   Landrat   stimmt   über   die   Genehmigung   der   Berichte   sowie   über  Aufträge an die berichtende Behörde oder Kommission zu weiterer Be  -  richterstattung ab.  §  56a  *  4. Legislaturprogramm, Jahreszielplanung, Finanzplan,  Rechenschaftsbericht; Anmerkung  1  Das   Legislaturprogramm,   die   Jahreszielplanung,   der   Finanzplan   und  die Rechenschaftsberichte werden abschnittsweise beraten.  2  Die vorberatende Kommission und einzelne Ratsmitglieder können in  der Form einer Anmerkung Anträge stellen. Die Anmerkung ist spätes  -  tens zu Beginn der Sitzung beim Präsidium schriftlich zu hinterlegen.  15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Über   Anmerkungen   beschliesst   der   Landrat   vor   der   Schlussabstim  -  mung.   Wird   die   Vorlage   zur   Kenntnis   genommen,   beschliesst   er   nach  Abschluss der Beratung der Vorlage über die Anmerkungen.  *  §  57  Schlussabstimmung  1  Die Schlussabstimmung findet in der Regel unmittelbar nach dem Ab  -  schluss der Beratung einer Vorlage statt.  §  58  *  Kenntnisnahme  1  Wird eine Vorlage durch Kenntnisnahme erledigt, findet keine Schluss  -  abstimmung statt.  2  Der Landrat nimmt insbesondere Kenntnis:  1.  vom Legislaturprogramm und der Jahreszielplanung;  2.  von Berichten des Regierungsrates, die dieser dem Landrat auf  -  grund eines parlamentarischen Vorstosses erstattet.  3.5 Beschlussfassung  3.5.1 Allgemeine Bestimmungen  §  59  Beschlussfähigkeit  1  Das Präsidium prüft die Beschlussfähigkeit; es unterbricht die Beratun  -  gen und ordnet einen Namensaufruf an, wenn die Beschlussfähigkeit in  Frage steht.  2  Wird Beschlussunfähigkeit festgestellt, vertagt sich der Landrat.  §  60  Offene Beschlussfassung  1  Die Beschlussfassung erfolgt in der Regel durch Handerheben; erhält  ein Antrag ohne Zweifel die verlangte Mehrheit, kann die Zählung unter  -  bleiben, sofern es sich nicht um eine Schlussabstimmung handelt.  2  Die   Beschlussfassung   durch   Namensaufruf   erfolgt   bei   allen   Schluss  -  abstimmungen   über   Vorlagen,   die   zuhanden   einer   obligatorischen  Volksabstimmung   verabschiedet   werden,   sowie   bei   weiteren   Sachge  -  schäften,   wenn   der   Landrat   dies   beschliesst.   Ordnet   der   Landrat   ge  -  mäss Art.  52a der Kantonsverfassung die Volksabstimmung an, ist die  Schlussabstimmung unter Namensaufruf zu wiederholen.  *  16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Landratspräsidium stimmt bei der offenen Beschlussfassung nicht  mit; bei Stimmengleichheit gibt es den Stichentscheid.  §  61  *  Geheime Beschlussfassung  1. Durchführung  1  Eine geheime Beschlussfassung ist durchzuführen:  1.  bei Begnadigungsgesuchen (§  30 Abs.  1 und 3);  2.  bei   der   Schlussabstimmung   über  Einbürgerungsgesuche,   sofern  eine Abstimmung aufgrund eines begründeten Antrags auf Ableh  -  nung erfolgt.  §  62  2. Verfahren  1  Die Stimmenzählenden stellen die Anzahl der ausgeteilten Stimmzettel  fest;   übersteigt   die   Zahl   der   eingesammelten   jene   der   ausgeteilten  Stimmzettel, ist die Abstimmung nichtig und zu wiederholen.  2  Als ungültig zu erklären sind Stimmzettel:  1.  die unleserlich sind;  2.  die den Willen des stimmenden Landratsmitgliedes nicht klar zum  Ausdruck bringen;  3.  die eine nicht wählbare Person nennen oder nicht auf einen in die  Abstimmung genommenen Antrag Bezug nehmen;  4.  die mehr Namen enthalten als Mandate zu vergeben sind.  3  Das   absolute   Mehr   wird   auf   Grund   der   eingesammelten   gültigen  Stimmzettel, unter Einschluss der leeren, festgestellt.  4  Das   Landratspräsidium   stimmt   bei   der   geheimen   Beschlussfassung  mit; bei Stimmengleichheit entscheidet unter Vorbehalt von §  30 Abs.  3  das Los.  §  63  Entscheid  1. durch qualifiziertes Mehr  1  Die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden, stimmberechtigten  Ratsmitglieder  ist   erforderlich   für  das   Zustandekommen   eines   gültigen  Beschlusses über:  1.  *  ...  2.  Ausgaben   gemäss   Art.  52a   Abs.  1   Ziffer  2   der   Kantonsverfas  -  sung;  17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Ausgaben gemäss Art.  14 Abs.  2 Ziffer  8 des Landratsgesetzes  11  )  ,  soweit   für   deren   Beschlussfassung   dem   Landrat   durch   die  Kantonsverfassung oder durch besondere Gesetze Vollmacht er  -  teilt ist.  §  64  2. durch absolutes Mehr  1  Das absolute Mehr der anwesenden Ratsmitglieder ist für das Zustan  -  dekommen eines gültigen Beschlusses erforderlich:  1.  bei Schlussabstimmungen;  2.  bei Wahlen;  3.  bei Abbruch der Diskussion (§ 43 Abs. 2);  4.  bei der Eintretensfrage auf Begnadigungsgesuche (§ 30 Abs. 1).  2  Wird das absolute Mehr auch nach der zweiten Abstimmung nicht er  -  reicht, gilt in der dritten Abstimmung das einfache Mehr.  3  Werden für eine Wahl drei oder mehr Wahlvorschläge gemacht, richtet  sich das Verfahren nach Art. 15 Abs. 2 des Behördengesetzes  12  )  .  §  65  *  3. durch einfaches Mehr  1  In allen übrigen Fällen ist das einfache Mehr für das Zustandekommen  eines gültigen Beschlusses hinreichend; vorbehalten bleiben Art.  34 des  Landratsgesetzes  13  )   sowie §  50 Abs.  3 und §  101 Abs.  1.  3.5.2 Abstimmungen  §  66  Formulierung der Abstimmungsfrage  1  Das   Landratspräsidium   nennt   vor   jeder   Abstimmung   die   Reihenfolge  der   vorzunehmenden   Abstimmungen   und   die   der   einzelnen   Abstim  -  mung zugrunde liegende Fragestellung.  2  Ist eine Abstimmungsfrage teilbar, kann jedes Ratsmitglied deren Tei  -  lung verlangen.  3  Über Einwände betreffend die Formulierung der Abstimmungsfrage hat  der Landrat vor Beginn der Abstimmung zu entscheiden.  11)  NG  151.1  12)  NG  161.1  13)  NG  151.1  18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  67  Abstimmungsverfahren  1  Über Eventualanträge ist vor den Abänderungsanträgen und über die  -  se vor dem Hauptantrag abzustimmen; als Hauptantrag gilt in der Regel  der Antrag jener Instanz, die das Geschäft beim Landrat eingereicht hat.  2  Werden mehrere sich ausschliessende Gegen- oder Abänderungsan  -  träge gestellt, sind sie einander gegenüberzustellen, wobei jeweils jener  Antrag wegfällt, der am wenigsten Stimmen auf sich vereinigt; jedes Mit  -  glied darf in diesen Fällen nur für einen dieser Anträge die Stimme ab  -  geben.  3  Der   obsiegende   Gegen-   oder   Abänderungsantrag   ist   gegen   den  Hauptantrag in die Abstimmung zu bringen.  4  In allen Fällen ist über das behandelte Geschäft eine Schlussabstim  -  mung durchzuführen.  §  68  Stimmabgabe  1  Wenn über die Genehmigung von Geschäftsberichten und Jahresrech  -  nungen sowie die Entlastung von Organen selbständiger Anstalten ab  -  gestimmt  wird, dürfen Ratsmitglieder,  die einem Verwaltungsorgan der  betreffenden   kantonalen   Anstalt   angehören,   sich   an   der   Abstimmung  nicht beteiligen.  3.5.3 Wahlen  §  69  Antragsarten  1  Bei Wahlgeschäften sind folgende Anträge zulässig:  1.  auf Wahl einer bestimmten Person oder auf Wahl namentlich er  -  wähnter Personen;  2.  auf   Nichtwahl   einer   Person,   ohne   Nennung   einer   anderen   Per  -  son.  2  Der   Ordnungsantrag   auf   Wahl   unter   Namensaufruf   ist   ausgeschlos  -  sen.  *  3  Bei der Wahl von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern hat das Landrats  -  büro  dem Landrat  die Namen aller Kandidatinnen  und  Kandidaten  be  -  kannt   zu   geben,   die   nach   vorgenommener   Prüfung   die   Wahlfähigkeit  besitzen; es kann die Wahl einer bestimmten Person beantragen oder  die   Auswahl   unter   den   wahlfähigen   Personen   dem   Landrat   überlas  -  sen.  *  19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  70  Zeitpunkt  1  Die Wahlen sind mit Ausnahme der Wahlen in die nichtständigen Kom  -  missionen und unter Vorbehalt von § 8 zu Beginn jeder neuen Amtsdau  -  er vorzunehmen, sofern in der Gesetzgebung nicht ausdrücklich etwas  anderes bestimmt ist.  2  In der Zwischenzeit ausscheidende Personen werden für den Rest der  Amtsdauer ersetzt.  §  71  Behörden und Kommissionen  1  Der  Landrat  wählt  für  die   durch  ihn   zu   bestimmenden   Behörden  und  Kommissionen die Mitglieder, das Präsidium und das Sekretariat; vorbe  -  halten bleiben abweichende Bestimmungen der Gesetzgebung über die  Wahl des Präsidiums oder des Sekretariats.  2  Bei Erneuerungswahlen sind die Vorgeschlagenen nach ihrem Wahlal  -  ter und bei gleichem Wahlalter in alphabetischer Reihenfolge zur Wahl  zu bringen; die Neuwahl für den Ersatz ausgeschiedener Mitglieder ist  anschliessend vorzunehmen.  *  3  Werden nicht mehr Personen vorgeschlagen als Mitglieder zu wählen  sind,   können   die   Wahl   oder   nur   die   Erneuerungswahlen   gemeinsam  vorgenommen werden.  *  4  An   Wahlen   von   Kommissionen   und   Verwaltungsbehörden   von   selb  -  ständigen   kantonalen   Anstalten   können   auch   Ratsmitglieder   teilneh  -  men, die in Vorschlag gebracht sind.  §  72  *  Geheime Wahlen  1. Bestätigungswahl  1  Wird   bei   einer   Erneuerungswahl   die   geheime   Abstimmung   beschlos  -  sen, sind zunächst sämtliche zu bestätigende Mitglieder gemeinsam zur  Wahl zu bringen.  2  Es   findet   lediglich   ein   Wahlgang   statt.   Gewählt   ist,   wer  das   absolute  Mehr erreicht.  §  72a  *  2. Neuwahl  1  Wird   bei   einer   Neuwahl   die   geheime   Abstimmung   beschlossen,   sind  sämtliche   neu   zu   wählenden   Mitglieder   gemeinsam   zur   Wahl   zu   brin  -  gen. Ist eine Kandidatin oder ein Kandidat in offener oder geheimer Ab  -  stimmung   gemäss   §  72   nicht   gewählt   worden,   kann   diese   Person   zur  Neuwahl vorgeschlagen werden.  20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es finden höchstens zwei Wahlgänge statt. Für das Zustandekommen  einer Wahl ist im ersten Wahlgang das absolute Mehr, im zweiten Wahl  -  gang das einfache Mehr erforderlich.  3  Erreichen   mehr   Personen   als   zu   wählen   sind   das   absolute   Mehr,  scheiden jene mit den geringsten Stimmenzahlen aus.  4  Erreichen mehrere Personen auch nach einem zusätzlichen Wahlgang  die gleiche Stimmenzahl, entscheidet das Los.  3.6 Protokoll  §  73  Inhalt  1  Das Protokoll des Landrates hat zu enthalten:  1.  die   Namen   der   Verhandlungsleitung,   der   Protokollführung,   der  beigezogenen Personen gemäss Art.  36 Abs.  2 und  3 des Land  -  ratsgesetzes  14  )    sowie   der   abwesenden   Mitglieder   des   Landrates  und Regierungsrates;  2.  die Angabe von Ort, Datum und Dauer der Sitzung;  3.  die Gegenstände der Verhandlungen, die Namen der Sprecherin  -  nen   und   Sprecher  mit   dem  wesentlichen   Inhalt   ihrer  Ausführun  -  gen sowie den Wortlaut der gestellten Anträge;  4.  die Entscheide des Rates über die Anträge;  5.  die Ergebnisse von Wahlen und Schlussabstimmungen;  6.  die   Anzahl   der   Stimmen,   so   oft   bei   der   Beschlussfassung   die  Zählung vorgenommen wird; bei Abstimmungen mit Namensauf  -  ruf müssen die Namen jener, die für Annahme oder Verwerfung  stimmten oder sich der Stimme enthielten, aus dem Protokoll er  -  sichtlich sein;  7.  die Handhabung der Ausstandspflicht;  8.  die Disziplinarmassnahmen.  2  Parlamentarische   Initiativen   sind   im   Protokoll   jener   Landratssitzung  festzuhalten, in welcher das Landratspräsidium abklärt, ob sie vorläufig  von mindestens 20 Ratsmitgliedern unterstützt werden.  3  Motionen, Postulate, Interpellationen und Einfache Auskunftsbegehren  sind   mit   der   allfälligen   schriftlichen   Stellungnahme   im   Protokoll   jener  Landratssitzung   festzuhalten,   in   welcher   der   Vorstoss   behandelt   wird;  Kleine Anfragen und die Antwort des Regierungsrates sind ins Protokoll  jener Sitzung aufzunehmen, die nach der erfolgten Zustellung der Ant  -  wort stattfindet.  14)  NG  151.1  21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  74  Genehmigung  1  Das Protokoll ist durch den Landrat zu genehmigen.  §  75  Tonaufnahmen  1  Die Verhandlungen des Landrates können auf einen Tonträger aufge  -  nommen werden; die Aufnahmen dienen ausschliesslich der Protokoll  -  führung.  2  Nach der Genehmigung des Protokolls wird die Aufnahme gelöscht.  3.7 Kommissionen  3.7.1 Allgemeine Bestimmungen  §  76  Geltungsbereich  1  Die   Vorschriften   dieses   Reglements   über  Kommissionen   gelten   sinn  -  gemäss auch für die Verwaltungsbehörden der selbständigen kantona  -  len   Anstalten,   soweit   diese   keine   eigenen   Geschäftsreglemente   erlas  -  sen.  §  77  Zusammensetzung  1  Bei der Wahl von Kommissionen achtet der Landrat auf die Wahrung  des   Allgemeininteresses   und   vermeidet   eine   einseitige   Vertretung   von  Sonderinteressen.  2  Die Fraktionen haben Anspruch auf eine angemessene Vertretung in  den Kommissionen.  *  §  78  Konstituierung  1  Die Kommissionen können eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsi  -  denten bezeichnen.  2  Jede   Kommission   kann   sich   in   Ausschüsse   gliedern   und   diesen   be  -  sondere Aufträge erteilen; die Beschlussfassung bleibt aber in allen Fäl  -  len der Gesamtkommission vorbehalten.  *  §  79  Verhinderung  1  Kann ein Kommissionsmitglied an einer Sitzung nicht teilnehmen, ent  -  schuldigt  es  sich  rechtzeitig  beim  Präsidium  oder  beim  Sekretariat;   es  ist nicht berechtigt, eine Stellvertretung zur Sitzung abzuordnen.  22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kann   ein   Kommissionsmitglied   an   den   Kommissionsverhandlungen  über längere Zeit nicht teilnehmen, reicht es beim Kommissionspräsidi  -  um zuhanden des Landratsbüros seinen Rücktritt ein.  3  Bei ständigen Kommissionen beantragt das Landratsbüro dem Landrat  die  Wahl  eines  neuen  Mitgliedes,   während  es  die  Ersatzwahl  in  nicht  -  ständige Kommissionen selber vornimmt.  §  80  Weitere Teilnehmende  1  Die   Vorsteherin   beziehungsweise   der   Vorsteher   der   zuständigen   Di  -  rektion   vertritt   den   Regierungsrat   in   den   Sitzungen   der   vorberatenden  Kommissionen.  2  Das  Kommissionspräsidium  bezeichnet  nach  Anhören  der  vorgesetz  -  ten Behörde die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwaltung, die mit  beratender   Stimme   oder   als   Auskunftspersonen   zur   Kommissionssit  -  zung beigezogen werden.  3  Die Kommission kann über den Beizug weiterer Personen beschlies  -  sen.  §  81  Direktion  1  Die zuständige Direktion beschafft den Kommissionen des Landrates  die verlangten Unterlagen und Auskünfte.  2  Die   Kontaktnahme   mit   Mitarbeiterinnen   und   Mitarbeitern   richtet   sich  nach §  15.  *  §  82  Kommissionssekretariat  1  Das Kommissionssekretariat hat insbesondere folgende Aufgaben:  1.  Unterstützung des Kommissionspräsidiums bei der Planung, Vor  -  bereitung und Führung der Kommissionstätigkeit;  2.  Besorgung   der   organisatorischen   und   administrativen   Mitteilun  -  gen an die Kommissionsmitglieder;  3.  Führung des Protokolls;  4.  Übermittlung   der   erforderlichen   Angaben,   Mitteilungen,   Unterla  -  gen und Anträge an das Landratssekretariat;  5.  Redaktion allfälliger Medieninformationen;  6.  Unterstützung der Kommissionsmitglieder.  2  Die Beratungsunterlagen müssen spätestens fünf Arbeitstage vor der  Sitzung den Kommissionsmitgliedern zugestellt sein.  *  23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  83  Protokollführung  1  Das Kommissionsprotokoll ist in der Regel ein Beschlussprotokoll.  2  Beschliesst   die   Kommission   die   Führung   eines   Verhandlungsproto  -  kolls, hat dieses die Namen der Antragstellenden, die Anträge und die  wesentlichen Gründe zu enthalten, die zu deren Annahme oder Ableh  -  nung vorgebracht wurden.  3  Jedes Mitglied kann verlangen, dass eine Erklärung wörtlich zu Proto  -  koll genommen wird.  §  84  Protokollzustellung  1  Die Kommissionsprotokolle sind den Kommissionsmitgliedern und den  mit beratender Stimme beigezogenen Personen sowie jenen Ämtern zu  -  zustellen,   die   mit   dem  Vollzug   der  Kommissionsbeschlüsse   beauftragt  sind.  2  Der Finanzkontrolle sind jene Kommissionsprotokolle  zuzustellen, die  Finanzvorfälle auslösen.  §  85  Öffentlichkeit  1  Die Kommissionssitzungen sind nicht öffentlich.  2  Die   Verhandlungen   der   Kommissionen   sind   vertraulich.   Die   Teilneh  -  menden unterlassen insbesondere Aussagen über die Voten und Anträ  -  ge einzelner; sie sind berechtigt, ihren Fraktionen beziehungsweise ih  -  ren   delegierenden   Institutionen   Zwischenberichte   über   die   Grundzüge  der Diskussion und die gefassten Beschlüsse zu erstatten.  3  Das   Landratsbüro   entscheidet,   inwieweit   Dritte   im   Interesse   der  Rechtsanwendung oder der Wissenschaft nach Abschluss der Beratun  -  gen des Landrates unter Wahrung der Vertraulichkeit in Kommissions  -  protokolle Einsicht nehmen können.  §  86  Orientierung der Öffentlichkeit  1  Die Kommissionen können über ihre Beratungen die Medien orientie  -  ren.  2  Medienkonferenzen werden in der Regel vom Kommissionspräsidium  geleitet;   die   Kommission   bestimmt   im   Übrigen   ihre   Vertretung   an   der  Medienkonferenz.  24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.7.2 Verfahrensregeln  §  87  Allgemein  1  Das Verfahren in den Kommissionen richtet sich sinngemäss nach den  Bestimmungen, die für die Verhandlungen im Landrat gelten.  §  88  Beratung  1  Bei der Beratung kann jedes Kommissionsmitglied seine Meinung be  -  kannt geben, Anträge stellen und an der Abstimmung teilnehmen.  2  Mit   beratender   Stimme   beigezogene   Personen   können   Anträge   stel  -  len, stimmen aber nicht mit.  §  89  Beschlussfassung  1  Beschlüsse werden mit dem einfachen Mehr der Stimmenden gefasst.  2  Die   vorsitzende   Person   stimmt   mit;   bei   Stimmengleichheit   zählt   die  Stimme der vorsitzenden Person doppelt.  §  90  Zirkulationsbeschluss  1  Eine Kommission kann auf Antrag des Präsidiums oder aufgrund eines  Kommissionsbeschlusses einen Zirkulationsbeschluss fassen, wenn:  1.  eine Sitzung nicht mehr rechtzeitig durchgeführt werden kann;  2.  ausschliesslich nebensächliche Punkte zu bereinigen oder berei  -  nigte   Fassungen   gutzuheissen   und   zuhanden   der   zuständigen  Behörde zu verabschieden sind.  2  Der Antrag für einen Zirkulationsbeschluss wird den Kommissionsmit  -  gliedern zugestellt; er gilt als angenommen, wenn kein Mitglied binnen  der angesetzten Frist Einsprache erhebt und die Einberufung einer Sit  -  zung verlangt.  §  91  Antrag  1  Die Kommissionen stellen dem Landrat Antrag, soweit sie nicht nach  der Spezialgesetzgebung zur eigenen Entscheidung befugt sind.  2  Die Anträge sind spätestens binnen sechs Monaten seit der Überwei  -  sung des Geschäftes an die Kommission zuhanden des Landratsbüros  abzugeben.   Das   Landratsbüro   kann   in   begründeten   Fällen   diese   Frist  ausnahmsweise erstrecken. Der Landrat ist über Fristerstreckungen zu  orientieren.  25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Anträge können insbesondere lauten auf:  1.  Eintreten oder Nichteintreten;  2.  Gutheissung, teilweise Gutheissung oder Ablehnung;  3.  Rückweisung;  4.  Verzicht auf eine weitere Bearbeitung des Auftrages, beziehungs  -  weise Abschreibung des parlamentarischen Vorstosses.  §  92  Berichterstattung  1. schriftliche  1  Die   Kommissionen   begleiten   ihre   Anträge   an   den   Landrat   mit   einem  schriftlichen Bericht, soweit es sich nicht um eine einfach überblickbare  Angelegenheit handelt.  2  Berichte   zu   Gesetzgebungsvorlagen   und   Finanzbeschlüssen   führen  die   wesentlichen   Gründe   an,   welche   die   Kommission   veranlassen,  einen gegenüber der Antragstellerin beziehungsweise dem Antragsteller  abweichenden Vorschlag zu unterbreiten; er listet allfällige Minderheits  -  anträge und deren Begründung auf.  3  Der Bericht der infolge einer Parlamentarischen Initiative eingesetzten  Kommission enthält insbesondere Aussagen:  1.  über die Ausgangslage und die Zielsetzungen;  2.  bei Gesetzgebungsvorlagen über die Verfassungsmässigkeit und  die wesentlichen Neuerungen gegenüber dem bisherigen Recht;  3.  über die personellen und finanziellen Auswirkungen;  4.  über die Auswirkungen auf den Vollzug und die Gemeinden.  §  93  2. mündliche  1  Die Kommission kann den schriftlichen Bericht im Landrat mündlich er  -  gänzen   beziehungsweise,   soweit   kein   schriftlicher   Bericht   vorgelegt  wird, den Bericht vom Präsidium oder einem Mitglied mündlich erstatten  lassen.  §  93a  *  Vorbereitung von Richterwahlen  1  Das Landratsbüro unterbreitet nach Konsultation der Justizkommission  dem Landrat einen Wahlvorschlag betreffend Richterwahlen.  3.7.3 Parlamentarische Aufsichtskommissionen  *  §  94  *  ...  26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  95  *  Kontrollen und Prüfungen  1  Die   Aufsichtskommission,   die   Justizkommission   und   die   Finanzkom  -  mission nehmen die erforderlichen Kontrollen und Prüfungen vor; die Fi  -  nanzkontrolle steht ihnen als Ausführungsorgan zur Verfügung.  2  Diese Kommissionen können:  1.  im Rahmen des dafür im Voranschlag enthaltenen Kredites aus  -  senstehende   Fachleute   gezielt   mit   einzelnen   Kontrollaufgaben  betrauen;  2.  für die Prüfung der Jahresrechnungen der selbstständigen kanto  -  nalen Anstalten zu deren Lasten Revisionsgesellschaften beizie  -  hen.  §  96  *  Inspektionen  1  Die   Aufsichtskommission,   die   Justizkommission   und   die   Finanzkom  -  mission können Inspektionen durchführen; in der Regel ist eine Inspekti  -  on vorgängig der zuständigen Direktion beziehungsweise dem zuständi  -  gen Gericht anzukündigen.  2  Stellt sie Mängel in der Geschäftsführung fest oder will sie Empfehlun  -  gen abgeben, bietet sie vor Abschluss ihrer Beratungen der zuständigen  Direktion   beziehungsweise   dem   zuständigen   Gericht   Gelegenheit   zur  Stellungnahme.  3  Sie prüft durch Nachkontrollen, ob die festgestellten Mängel behoben  und ihre Empfehlungen verwirklicht worden sind.  §  97  *  Berichterstattung an den Landrat; direkte Erledigung  1  Die   Aufsichtskommission,   die   Justizkommission   und   die   Finanzkom  -  mission   haben   dem   Landrat   über   die   Ergebnisse   ihrer   Prüfungen   Be  -  richt zu erstatten und allenfalls Antrag zu stellen.  2  Wo es gegeben erscheint, können sie allfällige Beanstandungen, An  -  regungen und Anträge der betreffenden Stelle direkt zur Kenntnis brin  -  gen.  27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.7.4 Parlamentarische Untersuchungskommission  §  98  Einsetzung  1  Die   Einsetzung   einer   Parlamentarischen   Untersuchungskommission  richtet sich nach Art. 25 des Landratsgesetzes  15  )  .  2  Die Einsetzung einer Untersuchungskommission hindert die Durchfüh  -  rung von Verfahren betreffend die disziplinarische, vermögensrechtliche  oder   strafrechtliche   Verantwortlichkeit   oder   interne   Verfahren   gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18–21 des Personalgesetzes 16
                            )   nicht.  §  99  Untersuchungsverfahren  1  Das   Untersuchungsverfahren   richtet   sich   nach   Art.   42–47   des   Land  -  ratsgesetzes  17  )  .  2  Für die Einvernahme von Zeuginnen und Zeugen, die Aussagepflicht,  das   Recht   zur   Zeugnisverweigerung   und   die   Beweiserhebung   gelten  sinngemäss   die   einschlägigen   Bestimmungen   der   Gesetzgebung   über  die Verwaltungsrechtspflege  18  )  . Geht aus dem Auftrag oder aus der Ent  -  wicklung der Ermittlung eindeutig hervor, dass sich eine Untersuchung  ganz oder vorwiegend gegen eine bestimmte Person richtet, darf diese  nur als Auskunftsperson befragt werden. Vor jeder Befragung ist festzu  -  stellen, ob sich die befragte Person als Auskunftsperson, als Zeugin be  -  ziehungsweise   Zeuge   oder   als   Sachverständige   beziehungsweise  Sachverständiger zu äussern hat.  3  Nach   Abschluss  der  Ermittlung  und   vor  der  Berichterstattung  an  den  Landrat ist den Personen, denen gegenüber Vorwürfe erhoben werden,  Gelegenheit zu geben, sich dazu vor der Untersuchungskommission zu  äussern.  4  Die vom Verfahren betroffene Behörde kann sich in einem Bericht zu  -  handen   des   Landrates   zu   den   Ergebnissen   der   Untersuchung   und   zu  den Anträgen äussern.  15)  NG  151.1  16)  NG  165.1  17)  NG  151.1  18)  NG  265.1  28
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Parlamentarische Vorstösse  4.1 Formen  §  100  Parlamentarische Initiative  1. Gegenstand  1  Mit der Parlamentarischen Initiative kann in der Form des ausgearbei  -  teten Entwurfes  oder der  allgemeinen  Anregung  der Erlass, die  Ände  -  rung, die Ergänzung oder die Aufhebung von Verfassungs-, Gesetzes  -  bestimmungen oder dieses Reglements beantragt werden.  2  Das Landratsbüro verweigert die Entgegennahme einer Parlamentari  -  schen Initiative, wenn sich diese  auf Gegenstände bezieht,  die bereits  von   einer   nichtständigen   landrätlichen   Kommission   beraten   werden.  Wird   der  Entscheid  des   Landratsbüros  aus  der  Mitte  des  Rates  ange  -  fochten, beschliesst der Landrat über die Entgegennahme der Initiative.  §  101  2. vorläufige Unterstützung  1  Spätestens an der dritten nach der Eingabe stattfindenden Landratssit  -  zung   ist   zu   beschliessen,   ob   mindestens   20   Ratsmitglieder   die   Parla  -  mentarische Initiative vorläufig unterstützen.  2  Bei   einer  vorläufigen   Unterstützung   ist   die   vorberatende   Kommission  sofort zu wählen.  §  102  3. Kommission  1  Die Kommission zieht den Entwurf in Beratung, sofern ein ausgearbei  -  teter Entwurf vorliegt; sie kann Änderungen beantragen, einen Gegen  -  entwurf   ausarbeiten   oder   dem   Rat   die   Ablehnung   der   Parlamentari  -  schen Initiative beantragen.  2  Liegt   nur   eine   allgemeine   Anregung   vor,   erarbeitet   die   Kommission  einen Entwurf.  3  Unterbreitet   die   Kommission   ihren   Bericht   und   Antrag   nicht   binnen  zwei   Jahren,   entscheidet   der  Landrat,   ob   die   Frist   verlängert   oder  die  Initiative abgeschrieben wird.  §  103  4. Stellungnahme des Regierungsrates  1  Der Regierungsrat kann dem Landrat binnen sechs Monaten eine Stel  -  lungnahme abgeben.  29
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  104  Motion  1  Mit einer Motion wird der Regierungsrat beauftragt:  1.  eine Änderung der Kantonsverfassung einzuleiten;  2.  den   Erlass,   die   Aufhebung   oder   die   Änderung   eines   Gesetzes  einzuleiten;  3.  eine   Verfügung   oder   einen   Beschluss   vorzubereiten,   soweit   der  Landrat hierfür zuständig ist.  2  Unzulässig sind Motionen über:  1.  die   Zulässigkeit   eines   Antrages   zuhanden   einer   Volksabstim  -  mung;  2.  die Kürzung oder Streichung eines beschlossenen Voranschlags  -  kredites oder den Voranschlag als Ganzes;  3.  die genehmigte Staatsrechnung;  4.  Wahlen;  5.  die Erteilung des Kantonsbürgerrechts;  6.  Begnadigungen;  7.  Beschwerden und Petitionen;  8.  Vernehmlassungen des Regierungsrates;  9.  Personalangelegenheiten, die einzelne Personen betreffen;  10.  Verfahrensbeschlüsse.  §  105  Einfaches Auskunftsbegehren  1  Ist ein Einfaches Auskunftsbegehren spätestens zehn Tage vor einer  Landratssitzung beim Landratssekretariat hinterlegt, muss es am Ende  der   nächstfolgenden   Landratssitzung   beantwortet   werden;   andernfalls  wird es an der übernächsten Landratssitzung beantwortet.  4.2 Verfahren  §  106  Einreichung und Rückzug  1  Parlamentarische Vorstösse können jederzeit beim Landratssekretariat  schriftlich eingereicht werden; sie sind zu begründen. Das Landratsbüro  prüft   sie   auf   ihre   formale   Richtigkeit.   Vorstösse   können   von   mehreren  Ratsmitgliedern unterzeichnet sein. Die erstunterzeichnende Person gilt  als Urheberin beziehungsweise Urheber. Vorstösse von Kommissionen  sind vom Präsidium zu unterzeichnen.  30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorstösse zu Angelegenheiten des Rates gehen an das Landratsbüro,  die übrigen werden vom Landratsbüro dem Regierungsrat überwiesen.  Das Landratspräsidium gibt dem Landrat zu Beginn der auf die Einrei  -  chung folgenden Landratssitzung von den eingegangenen parlamentari  -  schen Vorstössen Kenntnis.  3  Vorstösse   können   von   der   Urheberin   beziehungsweise   vom   Urheber  jederzeit   ohne   Zustimmung   der   Mitunterzeichnenden   schriftlich   ganz  oder teilweise zurückgezogen werden.  §  107  *  Dringlichkeit  1  Der Landrat kann auf Antrag die Behandlung einer Motion, eines Pos  -  tulats oder einer Interpellation dringlich erklären.  2  In   diesem   Fall   hat   der   Regierungsrat   seine   Stellungnahme   binnen  zweier Monate seit der Dringlicherklärung abzugeben.  §  108  Behandlung  1. Vorbereitung  1  Motionen,   Postulate   und   Interpellationen   werden   auf   die   Tagesord  -  nung   des   Landrates   gesetzt,   wenn   der   Regierungsrat   seine   Stellung  -  nahme dazu schriftlich abgegeben hat.  2  Der   Regierungsrat   hat   binnen   sechs   Monaten   seit   der   Überweisung  des   Vorstosses   seine   Stellungnahme   abzugeben;   vorbehalten   bleibt  §  107.   Ist   die   Einhaltung   dieser   Frist   aus   stichhaltigen   Gründen   nicht  möglich, hat der Regierungsrat die Urheberin beziehungsweise den Ur  -  heber des Vorstosses sowie das Landratsbüro über die Gründe der Ver  -  zögerung schriftlich zu informieren.  §  109  2. Eintreten  1  Die Begründung des Vorstosses sowie die Stellungnahme des Regie  -  rungsrates werden als bekannt vorausgesetzt.  2  Bei Motionen und Postulaten lässt das Landratspräsidium sofort über  Eintreten diskutieren und abstimmen. Bei Interpellationen hat die Urhe  -  berin beziehungsweise der Urheber in allen Fällen das Recht zu erklä  -  ren, ob die erhaltene schriftliche Auskunft befriedigt oder nicht.  31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  110  3. Beratung, Diskussion, schriftliche Erledigung  1  Jedes   Ratsmitglied   kann   sich   zu   Motionen   und   Postulaten   äussern,  wobei   neben   der  unveränderten   Gutheissung,   auch   die   Änderung,   Er  -  gänzung,   Umwandlung   sowie   Ablehnung   beantragt   werden   kann.   Ist  eine   Motion   oder  ein   Postulat   inhaltlich   teilbar,   kann   der   Rat   über  die  einzelnen Punkte getrennt beraten und abstimmen.  2  Bei Interpellationen findet eine Diskussion statt.  *  3  Kleine Anfragen werden im Rat nicht behandelt. Sie sind vom Regie  -  rungsrat innerhalb von zwei Monaten seit ihrer Überweisung schriftlich  zu beantworten, wobei Anfrage und Antwort allen Mitgliedern des Land  -  rates zugestellt werden; zu Beginn der nächstfolgenden Landratssitzung  stellt   das   Landratspräsidium   die   erfolgte   Zustellung   von   Anfrage   und  Antwort fest.  4  Einfache Auskunftsbegehren werden vom Regierungsrat mündlich be  -  antwortet; eine Diskussion und eine Beschlussfassung finden nicht statt.  §  111  4. Beschlussfassung  1  Der Landrat entscheidet mit der Schlussabstimmung aufgrund des aus  der Beratung hervorgegangenen Wortlautes über die Gutheissung oder  Ablehnung einer Motion oder eines Postulates.  2  Über   Interpellationen   und   Einfache   Auskunftsbegehren   werden   keine  Beschlüsse gefasst. Das Geschäft ist nach der Erklärung der Urheberin  beziehungsweise des Urhebers oder nach Abschluss der Diskussion er  -  ledigt.  §  112  5. Weiterbehandlung  1  Der Regierungsrat erfüllt gutgeheissene Motionen und Postulate.  2  Er   erfüllt   ein   Postulat,   indem   er   in   einem   separaten   Bericht,   im   Re  -  chenschaftsbericht oder im Rahmen einer Vorlage Bericht erstattet. Se  -  parate  Berichte  kann  das  Landratsbüro   einer Kommission  zur Prüfung  zuweisen oder sie selbst prüfen.  3  Der   Regierungsrat   erstattet   in   einem   besonderen   Abschnitt   des   Re  -  chenschaftsberichtes   dem  Landrat   jährlich   Bericht   über  die   noch   nicht  abgeschriebenen Motionen und Postulate.  32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  113  6. Abschreibung  a) vor der Behandlung im Landrat  1  Motionen, Postulate und Interpellationen werden abgeschrieben, wenn  ihre Urheberin beziehungsweise ihr Urheber aus dem Landrat ausschei  -  det   und   sie   nicht   von   einem   Landratsmitglied   bis   zur   nächstfolgenden  Landratssitzung   übernommen   werden;   die   Übernahme   erfolgt   in   der  Form einer schriftlichen Erklärung zuhanden des Landratsbüros.  2  Motionen und Postulate sind auf Antrag des Regierungsrates oder des  Landratsbüros abzuschreiben, wenn sie in der Zwischenzeit erfüllt wor  -  den sind.  §  114  b) von gutgeheissenen Vorstössen  1  Der Regierungsrat oder eine landrätliche Kommission können im Rah  -  men einer Vorlage die Abschreibung von erfüllten Vorstössen beantra  -  gen;   der   Regierungsrat   kann   die   Abschreibung   auch   im   Rahmen   des  Rechenschaftsberichtes beantragen.  2  Für Motionen  und  Postulate, die vor mehr als drei Jahren gutgeheis  -  sen wurden, aber noch nicht erfüllt sind, stellt der Regierungsrat in ei  -  nem besonderen Abschnitt des Rechenschaftsberichtes den begründe  -  ten Antrag auf Abschreibung oder Aufrechterhaltung.  3  Das   Landratsbüro   wacht   über   die   beförderliche   Erledigung   der   vor  mehr als drei Jahren gutgeheissenen Motionen und Postulate.  5 Übergangs- und Schlussbestimmungen  §  115  *  ...  §  116  Inkrafttreten  1  Dieses Reglement tritt auf den 1.  Oktober  1998 in Kraft.  2  Es   ist   im   Amtsblatt   zu   veröffentlichen   und   in   die   Gesetzessammlung  aufzunehmen.  3  Alle mit ihm im Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgeho  -  ben.  33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  16.09.1998  01.10.1998  Erlass  Erstfassung  A 1998, 1731  22.10.2003  01.07.2004  § 1a  eingefügt  A 2003, 1475  22.10.2003  01.07.2004  § 15  totalrevidiert  A 2003, 1475  22.10.2003  01.07.2004  § 45  totalrevidiert  A 2003, 1475  22.10.2003  01.07.2004  § 56a  eingefügt  A 2003, 1475  22.10.2003  01.07.2004  § 72  totalrevidiert  A 2003, 1475  22.10.2003  01.07.2004  § 72a  eingefügt  A 2003, 1475  22.10.2003  01.07.2004  § 77 Abs. 2  geändert  A 2003, 1475  22.10.2003  01.07.2004  § 78 Abs. 2  geändert  A 2003, 1475  22.10.2003  01.07.2004  § 81 Abs. 2  geändert  A 2003, 1475  22.10.2003  01.07.2004  § 93a  eingefügt  A 2003, 1475  22.10.2003  01.07.2004  Titel 3.7.3  geändert  A 2003, 1475  22.10.2003  01.07.2004  § 94  aufgehoben  A 2003, 1475  22.10.2003  01.07.2004  § 95  totalrevidiert  A 2003, 1475  22.10.2003  01.07.2004  § 96  totalrevidiert  A 2003, 1475  22.10.2003  01.07.2004  § 97  totalrevidiert  A 2003, 1475  28.03.2012  01.07.2012  § 8  totalrevidiert  A 2012, 527  28.03.2012  01.07.2012  § 10  totalrevidiert  A 2012, 527  28.03.2012  01.07.2012  § 11 Abs. 2  geändert  A 2012, 527  28.03.2012  01.07.2012  § 11 Abs. 3  geändert  A 2012, 527  28.03.2012  01.07.2012  § 36 Abs. 2  geändert  A 2012, 527  30.01.2013  01.03.2013  Erlasstitel  geändert  A 2013, 197  30.01.2013  01.03.2013  § 17 Abs. 1, 8.  geändert  A 2013, 197  30.01.2013  01.03.2013  § 42 Abs. 2  geändert  A 2013, 197  30.01.2013  01.03.2013  § 42 Abs. 3  geändert  A 2013, 197  30.01.2013  01.03.2013  § 43a  eingefügt  A 2013, 197  30.01.2013  01.03.2013  § 51  totalrevidiert  A 2013, 197  30.01.2013  01.03.2013  § 52 Abs. 2  geändert  A 2013, 197  30.01.2013  01.03.2013  § 56a Abs. 3  geändert  A 2013, 197  30.01.2013  01.03.2013  § 58  totalrevidiert  A 2013, 197  30.01.2013  01.03.2013  § 61  totalrevidiert  A 2013, 197  30.01.2013  01.03.2013  § 65  totalrevidiert  A 2013, 197  30.01.2013  01.03.2013  § 69 Abs. 2  geändert  A 2013, 197  30.01.2013  01.03.2013  § 69 Abs. 3  geändert  A 2013, 197  34
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  30.01.2013  01.03.2013  § 71 Abs. 2  geändert  A 2013, 197  30.01.2013  01.03.2013  § 71 Abs. 3  geändert  A 2013, 197  30.01.2013  01.03.2013  § 82 Abs. 2  geändert  A 2013, 197  30.01.2013  01.03.2013  § 107  totalrevidiert  A 2013, 197  30.01.2013  01.03.2013  § 110 Abs. 2  geändert  A 2013, 197  30.01.2013  01.03.2013  § 115  aufgehoben  A 2013, 197  28.02.2018  15.03.2018  § 63 Abs. 1, 1.  aufgehoben  A 2018, 432  35
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  16.09.1998  01.10.1998  Erstfassung  A 1998, 1731  Erlasstitel  30.01.2013  01.03.2013  geändert  A 2013, 197
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1a 22.10.2003
                            01.07.2004  eingefügt  A 2003, 1475
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 28.03.2012
                            01.07.2012  totalrevidiert  A 2012, 527
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 28.03.2012
                            01.07.2012  totalrevidiert  A 2012, 527
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Abs. 2 28.03.2012
                            01.07.2012  geändert  A 2012, 527
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Abs. 3 28.03.2012
                            01.07.2012  geändert  A 2012, 527
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 22.10.2003
                            01.07.2004  totalrevidiert  A 2003, 1475
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Abs. 1, 8. 30.01.2013
                            01.03.2013  geändert  A 2013, 197
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 Abs. 2 28.03.2012
                            01.07.2012  geändert  A 2012, 527
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42 Abs. 2 30.01.2013
                            01.03.2013  geändert  A 2013, 197
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42 Abs. 3 30.01.2013
                            01.03.2013  geändert  A 2013, 197
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43a 30.01.2013
                            01.03.2013  eingefügt  A 2013, 197
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45 22.10.2003
                            01.07.2004  totalrevidiert  A 2003, 1475
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51 30.01.2013
                            01.03.2013  totalrevidiert  A 2013, 197
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52 Abs. 2 30.01.2013
                            01.03.2013  geändert  A 2013, 197
                        
                        
                    
                    
                    
                § 56a 22.10.2003
                            01.07.2004  eingefügt  A 2003, 1475
                        
                        
                    
                    
                    
                § 56a Abs. 3 30.01.2013
                            01.03.2013  geändert  A 2013, 197
                        
                        
                    
                    
                    
                § 58 30.01.2013
                            01.03.2013  totalrevidiert  A 2013, 197
                        
                        
                    
                    
                    
                § 60 Abs. 2 30.01.2013
                            01.03.2013  geändert  A 2013, 197
                        
                        
                    
                    
                    
                § 61 30.01.2013
                            01.03.2013  totalrevidiert  A 2013, 197
                        
                        
                    
                    
                    
                § 63 Abs. 1, 1. 28.02.2018
                            15.03.2018  aufgehoben  A 2018, 432
                        
                        
                    
                    
                    
                § 65 30.01.2013
                            01.03.2013  totalrevidiert  A 2013, 197
                        
                        
                    
                    
                    
                § 69 Abs. 2 30.01.2013
                            01.03.2013  geändert  A 2013, 197
                        
                        
                    
                    
                    
                § 69 Abs. 3 30.01.2013
                            01.03.2013  geändert  A 2013, 197
                        
                        
                    
                    
                    
                § 71 Abs. 2 30.01.2013
                            01.03.2013  geändert  A 2013, 197
                        
                        
                    
                    
                    
                § 71 Abs. 3 30.01.2013
                            01.03.2013  geändert  A 2013, 197
                        
                        
                    
                    
                    
                § 72 22.10.2003
                            01.07.2004  totalrevidiert  A 2003, 1475
                        
                        
                    
                    
                    
                § 72a 22.10.2003
                            01.07.2004  eingefügt  A 2003, 1475
                        
                        
                    
                    
                    
                § 77 Abs. 2 22.10.2003
                            01.07.2004  geändert  A 2003, 1475
                        
                        
                    
                    
                    
                § 81 Abs. 2 22.10.2003
                            01.07.2004  geändert  A 2003, 1475
                        
                        
                    
                    
                    
                § 82 Abs. 2 30.01.2013
                            01.03.2013  geändert  A 2013, 197
                        
                        
                    
                    
                    
                § 93a 22.10.2003
                            01.07.2004  eingefügt  A 2003, 1475  Titel 3.7.3  22.10.2003  01.07.2004  geändert  A 2003, 1475  36
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 94 22.10.2003
                            01.07.2004  aufgehoben  A 2003, 1475
                        
                        
                    
                    
                    
                § 95 22.10.2003
                            01.07.2004  totalrevidiert  A 2003, 1475
                        
                        
                    
                    
                    
                § 96 22.10.2003
                            01.07.2004  totalrevidiert  A 2003, 1475
                        
                        
                    
                    
                    
                § 97 22.10.2003
                            01.07.2004  totalrevidiert  A 2003, 1475
                        
                        
                    
                    
                    
                § 107 30.01.2013
                            01.03.2013  totalrevidiert  A 2013, 197
                        
                        
                    
                    
                    
                § 110 Abs. 2 30.01.2013
                            01.03.2013  geändert  A 2013, 197
                        
                        
                    
                    
                    
                § 115 30.01.2013
                            01.03.2013  aufgehoben  A 2013, 197  37