Vereinbarung betreffend die Übernahme der Seepolizeikontrollen auf dem Alpnachersee --> 510.115
                            betreffend die Übernahme der Seepolizeikontrollen auf dem Alpnachersee vom 23. Oktober 2001 1 Der Kanton Obwalden, gestützt auf Artikel 24 und 76 Absatz 1 und 2 Ziffer 1 sowie Artikel 70 Ziffer 3 der   Kantonsverfassung   vom   19.   Mai   1968 2 ,   Artikel   20   Absatz   2   des Staatsverwaltungsgesetzes  vom  8.  Juni  1997 3 und  Artikel  2  des  Gesetzes über die Kantonspolizei vom 4. Juni 1972 4 , und der Kanton Nidwalden, gestützt  auf  Artikel  60  der  Kantonsverfassung  vom  10.  Oktober  1965 5 und Artikel 25 des Gesetzes über das Polizeiwesen vom 26. April 1987 6 , vereinbaren: I. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Grundsätzliche Regelung Die  Polizeihoheit  auf  dem  Alpnachersee  liegt,  soweit  das  Gebiet  des Kantons Obwalden betroffen wird, beim Kanton Obwalden. Das Gleiche gilt für die Gerichtsbarkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Aufhebung des Hoheitsprinzips
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der  Kanton  Nidwalden  führt  jährlich  zehn  Seepolizeikontrollen  auf  dem Alpnachersee  im  Bereich  des  Hoheitsgebietes  des  Kantons  Obwalden durch.  Dabei  ist  insbesondere  die  Einhaltung  der  einschlägigen  Bestim- mungen   der   Binnenschifffahrtsgesetzgebung 7 ,   der   Fischereivorschriften 8 sowie auch der Umweltschutzgesetzgebung 9 zu überprüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Aufhebung des Hoheitsprinzips bezieht sich nicht auf die Zuständigkeit für die Verfolgung und Beurteilung von Straftaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Anwendbares Recht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  polizeilichen  Befugnisse  und  die  verfahrensmässigen  Rechte  und Pflichten   richten   sich   immer   nach   dem   Recht   des   Gebietskantons, ungeachtet, welche Polizei handelnd auftritt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Dienstverhältnis,     Disziplinargewalt,     Uniformierung     und     Bewaffnung unterstehen dem Recht des Stammkantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Zusammenarbeit Die   beiden   kantonalen   Polizeikommandos   regeln   das   Rapport-   und Meldewesen gemeinsam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II. Finanzielle Bestimmungen und Haftung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            Kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Kanton Obwalden entschädigt den Kanton Nidwalden jährlich pauschal mit   Fr.   7   500.–.   Darin   enthalten   sind   alle   Aufwendungen   des   Kantons Nidwalden    sowohl    für    die    zehn    Seekontrollen    wie    auch    für    die Nachbearbeitung und Rapportierung. Ausgenommen sind Verfahrenskosten, die nach den Ausführungsbestimmungen über die Kosten für Polizeidienste 10 im  Strafverfahren  dem  Verhöramt  Obwalden  in  Rechnung  gestellt  werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Im  gegenseitigen  Einvernehmen  kann  die  pauschale  Entschädigung  an den  Kanton  Nidwalden  durch  die  Regierungen  der  Vereinbarungskantone jährlich neu festgelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            Haftung und Unfälle Für  die  Haftung  von  Schäden  sowie  die  Folgen  von  Unfällen  sind  die Vorschriften  des  Konkordats  über  die  polizeiliche  Zusammenarbeit  in  der Zentralschweiz 11 anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            Beistand Hat   sich   ein   Polizeibeamter   oder   eine   Polizeibeamtin   des   Kantons Nidwalden  wegen  dienstlicher  Handlungen  im  Kanton  Obwalden  in  einem straf- oder zivilrechtlichen Verfahren zu verantworten, so leisten ihm bzw. ihr die Behörden des Kantons Obwalden im gleichen Masse Beistand, wie dies nach dem Recht des Kantons Nidwalden vorgesehen ist und nicht weniger, als es das Recht des Kantons Obwalden vorschreibt. III. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            Inkrafttreten und Kündigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Diese   Vereinbarung   tritt   nach   Zustimmung   der   verfassungsmässig zuständigen Organe 12 am 1. Januar 2002 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten jeweils auf Ende Jahr gekündigt werden. Erstmals per 31. Dezember 2003.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Im Amtsblatt nicht veröffentlicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 GDB 101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 GDB 130.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 GDB 510.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 NG 111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 NG 911.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 SR 747.20, GDB 774.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 GDB 651
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 SR 814
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 GDB 510.112
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 GDB 510.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Durch Regierungsrat Nidwalden am 23. Oktober 2001, durch Regierungsrat Obwalden am   20.   November   2001   zugestimmt;   vom   Landrat   Nidwalden   genehmigt   am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28. November 2001